Diskussionsentwurf eines Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (TUG)
|
|
- Daniel Beltz
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Bundesministerium der Finanzen Herrn Dr. Kerkloh Referat VII B 5 Wilhelmstr Berlin marcus.pleyer@bmf.bund.de Düsseldorf, 30. Mai Diskussionsentwurf eines Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (TUG) Sehr geehrter Herr Dr. Kerkloh, wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu dem o.a. Diskussionsentwurf. Unsere Stellungnahme konzentriert sich auf die Vorschriften zur Rechnungslegung und die daraus erwachsenden Fragestellungen mit direkter bzw. indirekter Relevanz für den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer. Angesichts der kurzen Frist zur Stellungnahme war uns eine detaillierte Prüfung des Diskussionsentwurfs leider nicht möglich. Nach einer ersten Durchsicht des Entwurfs sind nachfolgende Punkte anzumerken; sollten sich aus unserer detaillierten Prüfung noch weitere Anmerkungen zu dem Diskussionsentwurf ergeben, werden wir Ihnen diese zuleiten. Zu Artikel 1 Nr. 21 ( 37n WpHG-E): Mit der Ergänzung des 37n WpHG-E soll künftig neben dem Jahresabschluss und Lagebericht sowie dem Konzernabschluss und Konzernlagebericht auch der Halbjahresfinanzbericht i.s.v. 37w WpHG-E dem Enforcement durch die BaFin unterworfen werden. Durch die Bezugnahme auf den gesamten Halbjahresfinanzbericht anstelle auf den (verkürzten) Halbjahresabschluss und Zwischenlagebericht wird auch der sog. Bilanzeid zu diesen Unterlagen dem Enforcement unterworfen. Der im Jahresfinanzbericht enthaltene Bilanzeid ist demgegenüber nicht Gegenstand des Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.v. Tersteegenstr Düsseldorf Postfach Düsseldorf Telefonzentrale 0211/ Fax Geschäftsleitung 0211/ Fax Fachabteilung 0211/ Fax Bibliothek 0211/ Internet info@idw.de Geschäftsführender Vorstand: Prof. Dr. Klaus-Peter Naumann, WP StB, Sprecher des Vorstands Dr. Gerhard Gross Dr. Wolfgang Schaum, WP StB Bankverbindung: Deutsche Bank AG Düsseldorf BLZ Kto.-Nr
2 Seite 2/9 Enforcement. Da sich das Enforcement auf die zutreffende Anwendung von Rechnungslegungsvorschriften bezieht, ist die als Bilanzeid bezeichnete Erklärung einem inhaltlichen Enforcement nicht zugänglich. Daher sollte in 37n WpHG-E nur auf den verkürzten Abschluss und den Zwischenlagebericht i.s.d. 37w Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 WpHG-E Bezug genommen werden. Zu Artikel 1 Nr. 22 ( 37o Abs. 1 Satz 4 WpHG-E): Auf die Ausführungen zu Art. 1 Nr. 21 wird verwiesen. Zu Artikel 1 Nr. 24 ( 37v z WpHG-E) 37v WpHG-E: Jahresfinanzbericht In Abs. 2 Nr. 3 ist nicht auf 264 Abs. 2 Satz 2, sondern auf 264 Abs. 2 Satz 3 HGB zu verweisen, da 264 Abs. 2 HGB bereits vor der Ergänzung durch Art. 5 Nr. 2 TUG zwei Sätze aufweist. 37w WpHG-E: Halbjahresfinanzbericht Zu Absatz 2: Aus Abs. 2 Nr. 3 folgt, dass im Bilanzeid als Bestandteil des Halbjahresfinanzberichts zu erklären ist, dass der verkürzte Abschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des 264 Abs. 2 Satz 1 HGB vermittelt oder der Anhang zum verkürzten Abschluss Angaben nach 264 Abs. 2 Satz 2 HGB enthält. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der verkürzte Abschluss nach Abs. 3 nicht vollumfänglich den Vorschriften zu genügen hat, wie sie für den Jahresabschluss vorgesehen sind. Dem ist zumindest dadurch Rechnung zu tragen, dass bei der Formulierung des Bilanzeids auf die im verkürzten Abschluss im Einzelfall angewandten Rechnungslegungsgrundsätze Bezug genommen wird. Im Übrigen ist die Verweisung in Abs. 2 Nr. 3 auf 264 Abs. 2 Satz 2 HGB durch eine Verweisung auf 264 Abs. 2 Satz 3 HGB zu ersetzen. Zu Absatz 3: In Satz 2 ist bestimmt, dass auf den verkürzten Abschluss die für den Jahresabschluss geltenden wesentlichen Rechnungslegungsgrundsätze anzuwenden sind.
3 Seite 3/9 Wir stimmen der Begründung zu, dass bei der Aufstellung des verkürzten Abschlusses dieselben Ansatz- und Bewertungsgrundsätze anzuwenden sind wie bei der Aufstellung des Jahresabschlusses. Die vorgeschlagene Gesetzesformulierung könnte zu Missverständnissen Anlass geben. Wir regen daher an, allgemein auf die Rechnungslegungsgrundsätze statt die wesentlichen Rechnungslegungsgrundsätze Bezug zu nehmen. Zu Absatz 4: In Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 4 der Transparenzrichtlinie sind nach 37w Abs. 4 Satz 1 WpHG-E im Zwischenlagebericht u.a. die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten für die dem Berichtszeitraum folgenden sechs Monate des Geschäftsjahres zu beschreiben. Im Lagebericht zum Jahres- bzw. Konzernabschluss ist demgegenüber die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern ( 289 Abs. 1 Satz 4, 315 Abs. 1 Satz 5 HGB). Auch der auf den (Zwischen-)Lagebericht bezogene Bilanzeid soll sich nach 289 Abs. 1 Satz 5 HGB-E auf die wesentlichen Chancen und Risiken beziehen. Zur Vereinheitlichung regen wir daher an, die Terminologie des 37w Abs. 4 Satz 2 WpHG-E entsprechend anzupassen. 37w Abs. 4 Satz 2 WpHG-E schreibt vor, im Zwischenlagebericht die Hauptgeschäfte des Emittenten mit nahe stehenden Personen anzugeben. Zwar entspricht die Angabepflicht im Zwischenlagebericht den Vorgaben der Transparenzrichtlinie. Befremdlich erscheint jedoch, dass entsprechende Angaben im Jahresfinanzbericht nicht im Lagebericht, sondern im Anhang zu machen sind (vgl. IAS 24). Auch im Rahmen der Modernisierung der EU-Bilanzrichtlinien ist eine Angabepflicht der Geschäftsbeziehungen zu nahe stehenden Personen nicht für den Lagebericht, sondern für den Anhang vorgesehen. Insofern sollte geprüft werden, ob auch im Halbjahresfinanzbericht entgegen dem Wortlaut der Transparenzrichtlinie eine Angabepflicht der Geschäftsbeziehungen zu nahe stehenden Personen im Anhang zum verkürzten Abschluss anstelle des Zwischenlageberichts in Betracht kommt. Ferner regen wir an, den Begriff der Hauptgeschäfte in 37w Abs. 4 Satz 2 WpHG-E z.b. durch eine entsprechende Erläuterung in der Gesetzesbegründung zu konkretisieren. Besser noch wäre es, den Begriff insgesamt zu vermeiden, weil er das Gemeinte nicht zum Ausdruck bringt. Gemeint sein dürften die wesentlichen Geschäfte mit dem genannten Personenkreis.
4 Seite 4/9 Zu Absatz 5: Die Festschreibung einer Pflicht, den verkürzten Abschluss und Zwischenlagebericht zumindest einer prüferischen Durchsicht zu unterziehen, wird von uns ausdrücklich begrüßt. Sie leistet einen wichtigen Beitrag zur Sicherstellung der Verlässlichkeit der Halbjahresberichte im Interesse der Kapitalmarktteilnehmer. Daher hatte sich das IDW bereits im Gesetzgebungsverfahren zur Transparenzrichtlinie für eine entsprechende Pflicht ausgesprochen. Noch weiter zu diskutieren ist jedoch die Frage, wer die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts durchführen soll. Die prüferische Durchsicht durch den jeweiligen Abschlussprüfer des Jahres- bzw. Konzernabschlusses hat gegenüber der prüferischen Durchsicht durch einen anderen Prüfer den Vorteil, dass die im Rahmen der Abschlussprüfung erlangte Kenntnis des Abschlussprüfers über das Unternehmen und dessen Rechnungslegung zu einer effektiven und effizienten Durchführung der prüferischen Durchsicht beiträgt. Sofern es nicht ausnahmsweise zu einem Wechsel des Abschlussprüfers kommt, hat die Durchführung der prüferischen Durchsicht durch den Abschlussprüfer aufgrund der kontinuierlichen Begleitung des Unternehmens über das gesamte Geschäftsjahr hinweg auch entsprechend positive Impulse für die Qualität der Abschlussprüfung. Grundsätzlich sollte daher geregelt werden, dass wie in 313 AktG zur Prüfung des Abhängigkeitsberichts bestimmt der Halbjahresfinanzbericht durch den Prüfer des Jahresabschlusses bzw. des Konzernabschlusses zu prüfen ist. In der Praxis sind allerdings Ausnahmefälle denkbar, in denen wichtige sachliche Gründe dafür sprechen, dass die prüferische Durchsicht der Halbjahresfinanzberichte durch einen anderen Wirtschaftsprüfer als den für das letzte Geschäftsjahr bestellten Abschlussprüfer erfolgt. Eine solche Situation könnte z.b. bei im Zeitablauf entstehender Besorgnis über die Befangenheit des Abschlussprüfers oder bei einem bevorstehenden Wechsel des Abschlussprüfers eintreten. In solchen Fällen sollte die Möglichkeit bestehen, für die prüferische Durchsicht der Halbjahresfinanzberichte einen Antrag auf gerichtliche Bestellung eines anderen Wirtschaftsprüfers bzw. einer anderen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu stellen. Im Übrigen regen wir an, den Terminus Abschlussprüfer in 37w Abs. 5 Satz 1 WpHG-E durch Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der/die zur Durchführung von Abschlussprüfungen nach 316 ff. HGB berechtigt ist zu ersetzen. Als Abschlussprüfer gilt nach bisherigem deutschen Verständnis nicht derjenige, der allgemein zur Durchführung von Abschlussprüfungen nach 316 ff. HGB berechtigt ist, sondern derjenige, der wirksam zur Durchführung einer bestimmten Abschlussprüfung bestellt wurde.
5 Seite 5/9 Ausdrücklich begrüßen wir die Regelung des 37w Abs. 5 Satz 5 WpHG-E, wonach 323 HGB zur Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers auch für die prüferische Durchsicht bzw. die Prüfung des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts als Bestandteil des Halbjahresberichts entsprechend gilt. Um den Abschlussprüfer in die Lage zu versetzen, die prüferische Durchsicht bzw. Prüfung ordnungsgemäß durchzuführen, regen wir an, in den Verweis auch 320 HGB zu den Vorlagepflichten bzw. Auskunftsrechten aufzunehmen. Ergänzend zur prüferischen Durchsicht der Halbjahresberichte durch den Abschlussprüfer regen wir an, die unterjährige Berichterstattung, wie bereits von der Regierungskommission Corporate Governance unter dem Vorsitz von Prof. Dr. Baums empfohlen, in die Corporate Governance einzubinden. Hierzu sollte der Aufsichtsrat verpflichtet werden, die (verkürzten) Zwischenabschlüsse und Zwischenlageberichte vor deren Veröffentlichung kritisch durchzusehen und zu billigen. Grundlage der kritischen Durchsicht sollte entsprechend der Prüfung des Jahres- und Konzernabschlusses eine verpflichtende schriftliche Berichterstattung des Abschlussprüfers über die wesentlichen Feststellungen der prüferischen Durchsicht sein. Mit der kritischen Durchsicht und Billigung der unterjährigen Berichterstattung durch den Aufsichtsrat würde ein weiterer Beitrag zur Verbesserung der Unternehmensüberwachung geleistet. Zu Absatz 6: Bereits in unserer Stellungnahme zum Entwurf der Transparenzrichtlinie hatten wir verdeutlicht, dass es europäischer oder nationaler gesetzlicher Regelungen zum Inhalt und zur prüferischen Durchsicht des Halbjahresberichts nicht bedarf. Mit IAS 34 bzw. dem darauf aufbauenden DRS 6 zum Inhalt der unterjährigen Berichterstattung und ISRE 2400 bzw. dem darauf aufbauenden IDW PS 900 zur Durchführung der prüferischen Durchsicht liegen diesbezüglich anerkannte Grundsätze vor. Weitergehende gesetzliche Regelungen sind insofern nicht erforderlich. Daher sollte 37w Abs. 6 Nr. 1 WpHG-E ersatzlos gestrichen werden. Hierdurch werden auch etwaige Widersprüche zwischen verschiedenen konkurrierenden Anforderungen vermieden. 37x WpHG-E: Zwischenmitteilung der Geschäftsführung 37x WpHG-E setzt Art. 6 der Transparenzrichtlinie um, der die Unternehmen zur Veröffentlichung einer Zwischenmitteilung der Geschäftsführung für den Schluss des ersten und dritten Quartals des Geschäftsjahres verpflichtet. Diese Zwischenmitteilung bleibt in ihrem Inhalt erheblich hinter dem Halbjahresfinanzbericht zurück.
6 Seite 6/9 Das IDW hat sich in der Vergangenheit u.a. im Gesetzgebungsverfahren zur Transparenzrichtlinie stets dafür eingesetzt, kapitalmarkt- oder zumindest börsennotierte Unternehmen zur Veröffentlichung einer dem Halbjahresfinanzbericht entsprechenden Quartalsberichterstattung zu verpflichten. Die Bedeutung der Quartalsberichterstattung für die Abschlussadressaten liegt nicht nur in der damit ermöglichten Abschätzung der Entwicklungen von einem Quartal zum nächsten, sondern insbesondere in der Möglichkeit zum Vergleich von Quartalsentwicklungen im Verhältnis zu dem entsprechenden Quartal des Vorjahres. Damit sind diese Informationen auch bei solchen Unternehmen von hohem Aussagewert, deren operatives Geschäft über das Geschäftsjahr saisonalen Schwankungen unterliegt. Eine so verstandene Aussage der Quartalsberichterstattung führt somit auch nicht zwangsläufig wie von den Gegnern der Quartalsberichterstattung behauptet zu einer verstärkten Orientierung der Unternehmensführung und deren Beurteilung durch die Abschlussadressaten an kurzfristigen Erfolgszielen. Dementsprechend hatte sich auch die EU-Kommission in ihrem Konsultationspapier zur Transparenzrichtlinie vom 11. Juli 2001 für eine Quartalsberichterstattung ausgesprochen. Auch die Regierungskommission Corporate Governance hatte sich in ihrem Abschlussbericht für die Einführung einer gesetzlichen Quartalsberichterstattungspflicht für börsennotierte Unternehmen ausgesprochen (vgl. Rn. 270 des Abschlussberichts). Daher hätten wir die über die Mindestanforderungen der Transparenzrichtlinie hinausgehende Einführung einer Pflicht zur Quartalsberichterstattung entsprechend den Grundsätzen zur Halbjahresberichterstattung für angemessen erachtet. Werden nach dem Gesetzesentwurf Quartalsfinanzberichte freiwillig und anstelle der Zwischenmitteilungen für den Schluss des ersten und dritten Quartals erstellt, so erscheint es allerdings nicht sachgerecht, zwischen Halbjahresfinanzberichten und Quartalsfinanzberichten in Bezug auf die prüferische Durchsicht und die Anwendung des 323 HGB zu differenzieren. Der Kapitalmarkt nimmt beide Arten der unterjährigen Zwischenberichterstattung in gleicher Weise wahr. Für ihn sind Quartals- und Halbjahresfinanzberichte gleichwertig. Von dieser Gleichwertigkeit geht auch der Gesetzesentwurf aus. Dies zeigt sich in 37w Abs. 1 Satz 2 WpHG-E. Danach verkürzt sich der Berichtszeitraum für den Halbjahresfinanzbericht auf das zweite Quartal, wenn für die ersten drei Monate eines Geschäftsjahres ein Quartalsfinanzbericht, der den Anforderungen des 37x Abs. 3 WpHG-E entspricht, erstellt wurde. Eine solche Verkürzung des Berichtszeitraums ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Verlässlichkeit der Informationen des ersten Quartalsberichts der Verlässlichkeit derjenigen Informationen entspricht, die im Halbjahresbericht, dem kein Quartalsbericht vorausgegangen ist, enthalten sind. Die Gleichwertigkeit des Quartalsberichts und des Halbjahresberichts ist allerdings nur dann gegeben, wenn beide in gleicher Weise
7 Seite 7/9 einer prüferischen Durchsicht unterzogen werden. Eine solche Pflicht zur prüferischen Durchsicht sollte deshalb auch für Quartalsberichte vorgesehen werden. Auch die entsprechende Anwendung des 323 HGB sollte für die prüferische Durchsicht von Quartalsberichten vorgesehen werden, insbesondere bei der Erweiterung der Pflicht zur prüferischen Durchsicht. Aber auch unabhängig davon, ob man für diese Zwischenberichterstattung eine solche gesetzliche Pflicht vorsieht oder nicht, ist zu erwarten, dass viele Unternehmen freiwillig oder durch entsprechende Börsenanforderungen erzwungen Quartalsfinanzberichte einer prüferischen Durchsicht unterziehen werden und wie beim Halbjahresfinanzbericht eine Bescheinigung hierüber veröffentlichen wollen. Da der Kapitalmarkt zwischen Halbjahresfinanzbericht und Quartalsfinanzbericht insbesondere dann, wenn beide mit einer Bescheinigung versehen sind, nicht unterscheiden wird, ist die Anwendung des 323 HGB auch für die (gesetzlich gebotene oder freiwillig durchgeführte) prüferische Durchsicht des Quartalsberichts sachlich geboten. Die oben angeführte Verkürzung des Berichtszeitraums für den Halbjahresbericht kann u.e. nicht dazu führen, dass 323 HGB nur auf das zweite Quartal anzuwenden ist. Vielmehr erfasst die entsprechende Anwendung des 323 HGB bei dieser Konstellation auch den ersten Quartalsbericht. Bei einem solchen Sachverhalt wird auch deutlich, dass die entsprechende Anwendung des 323 HGB auf alle Quartalsfinanzberichte sachgerecht ist. Würde man eine solche Anwendung nicht vorsehen, bliebe bei der dargestellten Konstellation allein das dritte Quartal von der analogen Anwendung des 323 HGB ausgeschlossen. Für eine solche Differenzierung können sachliche Gründe nicht angeführt werden. Im Übrigen könnte dadurch ein großer Anreiz geschaffen werden, Haftungsbegehren immer nur auf den dritten Quartalsabschluss zu stützen. 37y Konzernabschluss Wir regen an zu erörtern, ob die Vorschriften zum Konzernabschluss im Interesse einer besseren Lesbarkeit in 37v 37x WpHG-E integriert werden könnten. Hierfür spricht, dass das Vorhandensein von Konzernstrukturen und damit die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses bzw. die Erstellung des Halbjahresberichts und der Zwischenmitteilung der Geschäftsführung auf Konzernebene bei Kapitalmarktunternehmen nicht die Ausnahme, sondern den Regelfall darstellen wird.
8 Seite 8/9 Zu Artikel 5 Nr. 2 ( 264 Abs. 2 HGB-E): Wir weisen darauf hin, dass nach Art. 4 Abs. 2 c) der Transparenzrichtlinie von den gesetzlichen Vertretern zu bestätigen ist, dass der Abschluss ihres Wissens das geforderte Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt. Weiterhin regen wir an zu prüfen, ob der Bilanzeid nur von den gesetzlichen Vertretern abzugeben ist, oder ob die Mitglieder anderer Unternehmensorgane ebenfalls zu einer solchen Erklärung verpflichtet werden sollten. Dies gilt insbesondere dann, wenn der von den gesetzlichen Vertretern aufgestellte Abschluss von der Hauptversammlung inhaltlich geändert wird. Zu Artikel 5 Nr. 4 ( 297 Abs. 2 HGB-E): In Ermangelung einer entsprechenden Bezugnahme in 315a Abs. 1 HGB auf 297 Abs. 2 Satz 4 HGB-E sind von der Pflicht zur Abgabe eines Bilanzeids zum Konzernabschluss nach dem Diskussionsentwurf bislang nur Unternehmen erfasst, die ihren Konzernabschluss nach den handelsrechtlichen Grundsätzen aufstellen, nicht jedoch kapitalmarktnotierte Unternehmen, die ihren Konzernabschluss nach den IFRS aufzustellen haben. Um auch diese Unternehmen zur Abgabe eines Bilanzeids zu verpflichten, käme zwar gesetzestechnisch grundsätzlich eine entsprechende Ergänzung des 315a Abs. 1 HGB in Betracht. Damit würde jedoch nicht berücksichtigt, dass im Bilanzeid zu einem IFRS-Abschluss nicht auf das unter Beachtung der handelsrechtlichen Rechnungslegungsgrundsätze, sondern unter Beachtung der IFRS vermittelte Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage abzustellen ist. Daher regen wir an, in 315a HGB für Unternehmen, die ihren Konzernabschluss nach den IFRS aufstellen, folgende Regelung vorzusehen: Die gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens haben bei der Unterzeichnung schriftlich zu versichern, dass der Konzernabschluss ihres Wissens unter Beachtung der IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach 315a Abs. 1 HGB anzuwendenden handelsrechtlichen Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanzund Ertragslage des Konzerns vermittelt. Im Übrigen verweisen wir zur Formulierung des 297 Abs. 2 Satz 4 HGB-E auf unsere Anmerkung zu 264 Abs. 2 Satz 3 HGB-E.
9 Seite 9/9 Zu Artikel 5 Nr. 6 ( 325 Abs. 2a HGB-E): Wie verweisen auf unsere Anmerkungen zu 297 Abs. 2 HGB-E zum Erfordernis der Anpassung des Bilanzeids im Fall der IFRS-Bilanzierung. Zu Artikel 5 Nr. 8 ( 342b Abs. 2 HGB-E): Auf die Ausführungen zu Art. 1 Nr. 21 wird verwiesen. Zur Erörterung unserer Anmerkungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Prof. Dr. Naumann
Die neue quartalsweise Berichterstattung für alle börsennotierten Unternehmen
Die neue quartalsweise Berichterstattung für alle börsennotierten Unternehmen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Florian Dobroschke, Hamburg Business Frühstück, 21. März 2007 in Kanzlei Brödermann
MehrDaimler AG 4T /04/2013
Daimler AG 4T 2012 29/04/2013 DAG Konzern Prüfungsbericht Konzernabschluss zum 31.12.2012 und zusammengefasster Lagebericht Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers An die Daimler AG, Stuttgart Vermerk
MehrIDW Prüfungsstandard: Prüfung von Energieversorgungsunternehmen (IDW PS 610) 1
1. Vorbemerkungen IDW Prüfungsstandard: Prüfung von Energieversorgungsunternehmen (IDW PS 610) 1 (Stand: 01.03.2006) (1) Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.v. (IDW) legt in diesem IDW
MehrHäufig gestellte Fragen zu den 37v ff. WpHG
Häufig gestellte Fragen zu den 37v ff. WpHG Fragen und Antworten (Frequently Asked Questions - "FAQs") zu 37v ff. WpHG nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Transparenzrictlinie-Änderungsrichtlinie
Mehradidas AG Geschäftsordnung für den Prüfungsausschuss im Aufsichtsrat
adidas AG Geschäftsordnung für den Prüfungsausschuss im Aufsichtsrat 1 Einsetzung (1) Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats der adidas AG besteht auf der Grundlage der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats
MehrErläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 i.v.m. Abs. 1 Satz 4 AktG i.v.m. 121 Abs. 7 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen
MehrHäufig gestellte Fragen zu den 37v ff. WpHG
Häufig gestellte Fragen zu den 37v ff. WpHG Fragen und Antworten (Frequently Asked Questions - "FAQs") zu 37v ff. WpHG nach Inkrafttreten des Transparenzrichtlinie- Umsetzungsgesetzes (TUG) am 20.01.2007
Mehr1. Eingehen auf die Rechnungslegungsgrundsätze im Prüfungsbericht ( 321 Abs.3 HGB-E)
www.wpk.de/stellungnahmen/stellungnahmen.asp Stellungnahme zu dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlußprüfung
MehrDüsseldorf, 12. September /520. E-DRS 13 Angaben zu nahestehenden Personen. Sehr geehrter Herr Präsident,
An den Präsidenten des Deutschen Standardisierungsrats Herrn Prof. Dr. Dr. h. c. Hans Havermann Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e. V. Charlottenstraße 59 10117 Berlin Düsseldorf, 12. September
MehrUzin Utz Aktiengesellschaft Ulm. Erläuterung zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs.
Uzin Utz Aktiengesellschaft Ulm WKN 755150 ISIN DE 000 755 150 9 Erläuterung zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 Aktiengesetz 1. Verlangen einer Ergänzung der Tagesordnung
MehrErklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der itelligence AG zum Corporate Governance Kodex
Gemäß 161 AktG sind Vorstand und Aufsichtsrat von börsennotierten Gesellschaften dazu verpflichtet, einmal im Geschäftsjahr zu erklären, ob den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers
MehrMehr als die Wiedergabe der Erklärung zur Unternehmensführung ist auch praktisch nicht möglich, da ihre Bestandteile keine Ableitung zulassen.
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz: Die Erklärung zur Unternehmensführung und die Verlustübernahmepflichten des Mutterunternehmens bedürfen keiner Veränderung! Stellungnahme des Deutschen Aktieninstituts
MehrErklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der transtec AG zum Deutschen Corporate Governance Kodex nach 161 AktG
Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der transtec AG zum Deutschen Corporate Governance Kodex nach 161 AktG Nach 161 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften jährlich
MehrStellungnahme zum Entwurf eines Rechnungslegungsänderungsgesetzes. Sehr geehrte Damen und Herren!
12/SN-173/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ Museumstrasse 7 1070 Wien GZ. 10.030V/42-I.3/2004 Referent: Univ. Prof. Dr. Leopold Mayer
MehrDurchführung von Prüfungen nach 4a Abs 8 EStG zur Spendenabsetzbarkeit
Stellungnahme des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zur Durchführung von Prüfungen nach 4a Abs 8 EStG zur Spendenabsetzbarkeit (beschlossen in der Sitzung
MehrErklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der itelligence AG zum Corporate Governance Kodex
Gemäß 161 AktG sind Vorstand und Aufsichtsrat von börsennotierten Gesellschaften dazu verpflichtet, einmal im Geschäftsjahr zu erklären, ob den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers
MehrMinisterium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen Herrn Dr. Dieter Herr Düsseldorf
Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen Herrn Dr. Dieter Herr 40190 Düsseldorf Düsseldorf, 10. August 2016 523/617 Rechnungslegung von Hochschulen in NRW Entwurf
MehrDAHLBUSCH AG Gelsenkirchen
DAHLBUSCH AG Gelsenkirchen Halbjahresfinanzbericht vom 1. April 2014 bis zum 30. September 2014 Zwischenlagebericht Umsatz und Ergebnis Die Umsatzerlöse enthalten ausschließlich Miet- und Pachterträge
MehrERLÄUTERUNGEN ZU DEN RECHTEN DER AKTIONÄRE
ERLÄUTERUNGEN ZU DEN RECHTEN DER AKTIONÄRE Ergänzungsanträge zur Tagesordnung, Anträge und Wahlvorschläge, Auskunftsrecht nach 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 Aktiengesetz ERGÄNZUNGSANTRÄGE
MehrJahresrechnung zum der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft Rostock (GmbH & Co.) OHG
Jahresrechnung zum 31.12.2006 der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft Rostock (GmbH & Co.) OHG 31.12.2006 31.12.2005 Umsatzerlöse - aus Verkauf von Grundstücken 1.826.339,62 1.969.860,17 Minderung des
MehrTranspRLDV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission vom 8. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen
MehrDen Aktionären stehen im Vorfeld der Hauptversammlung und in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu.
Rechte der Aktionäre Den Aktionären stehen im Vorfeld der Hauptversammlung und in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu. 1. Erweiterung der Tagesordnung Aktionäre, deren Anteile zusammen
MehrAmtsblatt der Stadt Wesseling
Amtsblatt der Stadt Wesseling 45. Jahrgang Ausgegeben in Wesseling am 15. Januar 2014 Nummer 02 Bekanntmachung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2010 1. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2010 Mit der
MehrJahresabschlüsse des LWL- Jugendhilfezentrums Marl, des LWL-Heilpädagogischen Kinderheimes Hamm und des LWL-Jugendheimes Tecklenburg
Landschaftsverband Westfalen-Lippe Jahresabschlüsse 2006 des LWL- Jugendhilfezentrums Marl, des LWL-Heilpädagogischen Kinderheimes Hamm und des LWL-Jugendheimes Tecklenburg Bekanntmachung des Landschaftsverbandes
MehrStellungnahme Geschäftsjahr des Konzernabschlusses UGB vs. BörseG. der Arbeitsgruppe Internationale Finanzberichterstattung
März 2012 Stellungnahme Geschäftsjahr des Konzernabschlusses UGB vs. BörseG der Arbeitsgruppe Internationale Finanzberichterstattung Vorsitzender der Arbeitsgruppe: Alfred Wagenhofer (alfred.wagenhofer@uni-graz.at)
MehrReferentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten
Vorab per E-Mail: schwertfeger-ba@bmjv.bund.de Herrn Ministerialrat Thomas Blöink Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Mohrenstraße 37 10117 Berlin Düsseldorf, 21. April 2016 415/622
MehrInformationen zum Prüfverfahren der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR)
Informationen zum Prüfverfahren der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) Die Informationen sollen die vom Enforcement betroffenen Unternehmen und die am Prüfverfahren beteiligten Personen über
MehrBCA AG Oberursel. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013 und Lagebericht
BCA AG Oberursel Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013 und Lagebericht Dohm Schmidt Janka Revision und Treuhand AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Inhaltsverzeichnis 1. Bilanz zum 31. Dezember 2013 2.
MehrDeutsche EuroShop AG, Hamburg WKN: / ISIN: DE
Deutsche EuroShop AG, Hamburg WKN: 748 020 / ISIN: DE 000 748 020 4 Ordentliche Hauptversammlung am Mittwoch, 15. Juni 2016, um 10.00 Uhr, in der Handwerkskammer Hamburg, Holstenwall 12, 20355 Hamburg
MehrPrüfungskommission für Wirtschaftsprüfer
Prüfungskommission für Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfungsexamen gemäß 5-14 a WPO 2. Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht 1. Halbjahr 2012
MehrI. Erweiterte Beauftragung des Abschlussprüfers zur Prüfung verkürzter Jahresabschlüsse bei Inanspruchnahme von Offenlegungserleichterungen
www.wpk.de/stellungnahmen/ Stellungnahme zu dem Regierungsentwurf eines Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (BT-Drs. 16/960 vom
MehrAuszüge aus dem Aktiengesetz:
15 Verbundene Unternehmen Auszüge aus dem Aktiengesetz: Verbundene Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit
MehrEntsprechenserklärung 2006 nach 161 AktG 1/6
1/6 Corporate Governance Der Begriff Corporate Governance steht für verantwortungsvolle Unternehmensführung. Effiziente Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Aufsichtsrat, Achtung der Aktionärsinteressen,
Mehrkpmg Bericht über die unabhängige Prüfung des Corporate Governance-Berichtes gemäß 96 Abs. 2 AktG für das Geschäftsjahr 2015/16
kpmg EVN AG, Maria Enzersdorf Bericht über die unabhängige Prüfung des Corporate Governance-Berichtes gemäß 96 Abs. 2 AktG für das Geschäftsjahr 2015/16 17. November 2016 KPMG Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs-
MehrErläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
MehrIDW Prüfungsstandard: Wesentlichkeit im Rahmen der Abschlussprüfung (IDW PS 250)
IDW Prüfungsstandard: Wesentlichkeit im Rahmen der Abschlussprüfung (IDW PS 250) (Stand: 09.09.2010) 1 1. Vorbemerkungen...1 2. Art und Umfang des Begriffs der Wesentlichkeit in der Abschlussprüfung...2
MehrOrtsübliche Bekanntgabe
Zweckverband der Abwasserentsorgung und Wasserversorgung Startseite > Service > Jahresabschluss Jahresabschluss 2013 Ortsübliche Bekanntgabe zur Feststellung des Jahresabschlusses 2013 des Zweckverbandes
MehrBericht des Aufsichtsrats
Bericht des Aufsichtsrats Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, Die Ropal Europe AG konnte sich im Jahr 2008 durch einen erfolgreichen Börsengang in den Entry Standard der Frankfurter Wertpapierbörse,
MehrIVU Traffic Technologies AG
IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten
MehrStellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v.
Düsseldorf, 14.03.2016 Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Umweltinformationsgesetzes NRW (UIG NRW) Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
MehrAusschüsse hat der Aufsichtsrat nicht gebildet, vgl. dazu die nachfolgende Erklärung nach 161 AktG.
Bericht zur Unternehmensführung Vorstand und Aufsichtsrat der cash.medien AG begrüßen die in den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex kodifizierten Regeln. Diese bilden
MehrJahresabschluss der abcfinance Beteiligungs AG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014
Jahresabschluss der abcfinance Beteiligungs AG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 abcfinance Beteiligungs AG, Köln Bilanz zum 31. Dezember 2014 Aktiva 31.12.2014 31.12.2013 A.
Mehra) Die durchschnittliche Zahl der im Geschäftsjahr beschäftigten Arbeitnehmer. 3
Übungsaufgaben Aufgabe 1 Entscheiden Sie, ob folgende Sachverhalte aus 1) der Bilanz 2) der Gewinn- und Verlustrechnung 3) dem Anhang der Bilanz und GuV-Rechnung 4) dem Lagebericht 5) einer anderen Informationsquelle
Mehr598/579 [per- an:
Bundesministerium der Finanzen Frau Ministerialrätin Dr. Eva Wimmer Referat VII B3 Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Düsseldorf, 17. März 2015 598/579 [per-e-mail an: VIIB3@bmf.bund.de; simon.gueth@bmf.bund.de;
MehrAngaben zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, 50 Abs. 2 SEAG, 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs.
Ordentliche Hauptversammlung der Allianz SE, München, am Mittwoch, 4. Mai 2016, um 10.00 Uhr in der Olympiahalle im Olympiapark, Coubertinplatz, 80809 München Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach
MehrJahresabschluss zum 31. Dezember hep energy GmbH. Inhaltsverzeichnis 1
Jahresabschluss zum 31. Dezember 2015 hep energy GmbH there is no planet b. Inhaltsverzeichnis 1 Inhaltsverzeichnis 1 Jahresabschluss zum 31. Dezember 2015 2 1.1 Bilanz 2 1.2 Gewinn- und Verlustrechnung
Mehr, ,29
Bilanz zum 31.12.2014 Die Bilanz der Stiftung Mitarbeit für das Jahr 2014 ist durch Dr. Glade, König und Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Neuss geprüft worden. Ellerstraße
MehrBericht über die gesetzliche Prüfung der. Bauverein Schweinfurt eg
Bericht über die gesetzliche Prüfung der Bauverein Schweinfurt eg Schweinfurt Jahresabschluss: Berichtsnummer: Ausfertigung: 31.12.2014 10266-14G 4 H. Zusammengefasstes Prüfungsergebnis/Bestätigungsvermerk
MehrOrdentliche Hauptversammlung der Masterflex SE, Gelsenkirchen am Dienstag, den 14. Juni 2016
MASTERFLEX SE Ordentliche Hauptversammlung der Masterflex SE, Gelsenkirchen am Dienstag, den 14. Juni 2016 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 der Verordnung (EG)
MehrClere AG Bad Oeynhausen. Jahresabschluss und Lagebericht zum 30. Juni 2016
Clere AG Bad Oeynhausen Jahresabschluss und Lagebericht zum 30. Juni 2016 Anlagen 1.1 Lagebericht 1.2 Bilanz 1.3 Gewinn- und Verlustrechnung 1.4 Anhang 1.5 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers 1.6
MehrStellungnahme im Rahmen der Konsultation der EU-Kommission zum International Financial Reporting Standard für kleine und mittlere Unternehmen
www.wpk.de/stellungnahmen/ 11. März 2010 Stellungnahme im Rahmen der Konsultation der EU-Kommission zum International Financial Reporting Standard für kleine und mittlere Unternehmen Die Wirtschaftsprüferkammer
MehrM AYRHOFER & P ARTNER RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER
RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER Mayrhofer & Partner Heimeranstraße 35 80339 München Heimeranstraße 35 (Theresienhöhe) 80339 München Tel.: 089/23 23 93-0 Fax: 089/23 23 93-33 kontakt@mayrhofer-partner.de www.mayrhofer-partner.de
MehrTestatsexemplar. Fraport Passenger Services GmbH Frankfurt am Main. Jahresabschluss zum 31. Dezember Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers
Testatsexemplar Fraport Passenger Services GmbH Frankfurt am Main Jahresabschluss zum 31. Dezember 2015 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Inhaltsverzeichnis Seite Jahresabschluss... 1 1. Bilanz
MehrWeitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 SE-Verordnung i.v.m. 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz, 121 Abs. 3 Nr.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 SE-Verordnung i.v.m. 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz, 121 Abs. 3 Nr. 3 Aktiengesetz Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
MehrStarDSL AG, Hamburg. Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2013. und
StarDSL AG, Hamburg Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2013 und Lagebericht für das Geschäftsjahr 2013 BESTÄTIGUNGSVERMERK DES ABSCHLUSSPRÜFERS An die StarDSL AG, Hamburg: Wir haben den Jahresabschluss
MehrAuftragsannahme. Die Auftragsannahme durch den Abschlussprüfer. 1 (c) WP / StB Prof. Dr. Skopp Fak. BW HS Landshut
Auftragsannahme Die Auftragsannahme durch den Abschlussprüfer 1 Gesetzliche Regelung Die Auftragsannahme ist im Handelsrecht gesetzlich geregelt. 318 I HGB: Der Abschlussprüfer (AP) wird von den Gesellschaftern
MehrNähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG
Nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG Ordentliche Hauptversammlung der Zapf Creation AG Dienstag, den 28. Juni 2016, um 10:00 Uhr im Gesellschaftshaus,
MehrBericht der Versicherungsrevisionsstelle (nach VersAG) an die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein zur Jahresrechnung 2013
UNIQA Versicherung Aktiengesellschaft Vaduz Bericht der Versicherungsrevisionsstelle (nach VersAG) an die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein zur Jahresrechnung 2013 Bericht der Versicherungsrevisionsstelle
Mehr111. ordentliche Hauptversammlung der RENK Aktiengesellschaft
Augsburg, im März 2014 111. ordentliche Hauptversammlung der RENK Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 7. Mai 2014, 16.00 Uhr, im Kongress am Park Augsburg (Saal Dialog Lebensversicherungs-AG), Gögginger
MehrOrdentliche Hauptversammlung der InnoTec TSS Aktiengesellschaft, Düsseldorf, am Freitag, den 17. Juni 2016
Ordentliche Hauptversammlung der InnoTec TSS Aktiengesellschaft, Düsseldorf, am Freitag, den 17. Juni 2016 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, und den 127, 131 Abs.
MehrDeutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 16. DRS 16 (geändert 2012) near final Standard* Zwischenberichterstattung
Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 16 DRS 16 (geändert 2012) near final Standard* Zwischenberichterstattung Die vorliegende Fassung wurde in der 19. Öffentlichen Sitzung am 14. September 2012 vom
MehrEntsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex
Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und
MehrOrdentliche Hauptversammlung der Masterflex AG, Gelsenkirchen Dienstag, dem 28. Juni 2011
Ordentliche Hauptversammlung der Masterflex AG, Gelsenkirchen Dienstag, dem 28. Juni 2011 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, und den 127, 131 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG)
MehrEinladung. zur Hauptversammlung der micdata AG
Einladung zur Hauptversammlung der am 11. August 2016 - 2 - mit Sitz in München WKN A1TNNC ISIN DE000A1TNNC8 Einladung zur Hauptversammlung und gleichzeitig Verlustanzeige gemäß 92 AktG Sehr geehrte Damen
MehrOrdentliche Hauptversammlung der Francotyp-Postalia Holding AG am 1. Juli 2010
Ordentliche Hauptversammlung der Francotyp-Postalia Holding AG am 1. Juli 2010 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre im Sinne des 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG Die Einberufung der Hauptversammlung enthält
MehrDie diesen Aktionärsrechten zugrunde liegenden Regelungen des Aktiengesetzes lauten wie folgt:
HINWEISE ZU DEN RECHTEN DER AKTIONÄRE GEMÄß 122 ABS. 2, 126 ABS. 1, 127 UND 131 ABS. 1 AKTG In der Einberufung zur Hauptversammlung finden sich bereits im Abschnitt Teilnahmebedingungen Hinweise zu den
MehrEntsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex
Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und
MehrBericht des Aufsichtsrats. Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
Bericht des Aufsichtsrats Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, der Aufsichtsrat hat im abgelaufenen Geschäftsjahr die ihm gemäß Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung obliegenden Aufgaben wahrgenommen
MehrT T A. Anlagevermögen A. Eigenkapital. Finanzanlagen 16,47 0 I. Gezeichnetes Kapital ,00 100
Delitzsch Pflanzenzucht Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Einbeck Bilanz zum 30. Juni 2016 AKTIVA Vorjahr Vorjahr T T A. Anlagevermögen A. Eigenkapital Finanzanlagen 16,47 0 I. Gezeichnetes Kapital
Mehrinnovativ global gemeinsam. innovativ. global. GILDEMEISTER Aktiengesellschaft Bielefeld
GILDEMEISTER Aktiengesellschaft Bielefeld isin-code: de0005878003 wertpapierkennnummer (wkn): 587800 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre im Sinne des 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG wissen werte gemeinsam.
MehrIssuer Information Center
Issuer Information Center Vorgeschriebene Informationen Gemäß 81a Abs 1 Z 9 des Gesetzesantrages vom 14.12.2006 zur Änderung des Börsegesetzes in Umsetzung der TransparenzRL (2004/109/EG) Soweit die vorliegende
MehrWeiterführende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre (nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG)
Weiterführende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre (nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG) Die Einberufung der Hauptversammlung enthält Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach 122
MehrNähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
Nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre Ordentliche Hauptversammlung der K+S Aktiengesellschaft am Mittwoch, 12. Mai 2015, 10.00 Uhr, im Kongress Palais Kassel Stadthalle, Holger-Börner-Platz
MehrErklärung zur Unternehmensführung
Erklärung zur Unternehmensführung Die Prinzipien verantwortungsbewusster und guter Unternehmensführung bestimmen das Handeln der Leitungs- und Kontrollgremien der Schweizer Electronic AG. Der Vorstand
Mehreine erfüllbare Herausforderung?
Gebot zur Anwendung der International Standards on Auditing --- eine erfüllbare Herausforderung? Dr. Robert Reiter Präsident Zurück zur ersten Seite IFAC www.ifac.org International Federation of Accountants
Mehr4. Jahrgang 06. Januar 2016 Nummer 1. Einladung zur Sitzung des Ausschusses für Familie, Senioren, Soziales und Gesundheit am 11. Januar
Amtsblatt mit den öffentlichen Bekanntmachungen des Landkreises Rostock 4. Jahrgang 06. Januar 2016 Nummer 1 Inhaltsverzeichnis Einladung zur Sitzung des Ausschusses für Familie, Senioren, Soziales und
MehrBremer Wandplatten GmbH Bremen
Bremer Wandplatten GmbH Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013 Inhaltsverzeichnis Seite Bescheinigung nach prüferischer Durchsicht 1 Anlagenverzeichnis Anlage Bilanz zum 31. Dezember 2013 1 Gewinn- und
MehrGesellschaftsvertrag der. Netzeigentumsgesellschaft Rheinstetten Verwaltungs-GmbH
Gesellschaftsvertrag der Netzeigentumsgesellschaft Rheinstetten Verwaltungs-GmbH 1 Firma und Sitz (1) Die Gesellschaft hat die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Firma der Gesellschaft
Mehraap Implantate AG Berlin
aap Implantate AG Berlin Ordentliche Hauptversammlung Freitag, 14. Juni 2013, 09:00 Uhr Best Western Hotel Steglitz International Albrechtstr. 2, 12165 Berlin Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
MehrTestatsexemplar. Bertrandt Ehningen GmbH (vormals: Bertrandt Fahrerprobung Nord, Hamburg) Ehningen
Testatsexemplar Bertrandt Ehningen GmbH (vormals: Bertrandt Fahrerprobung Nord, Hamburg) Ehningen Jahresabschluss für das Rumpfgeschäftsjahr vom 18. Juli bis zum 30. September 2012 Bestätigungsvermerk
MehrHalbjahresfinanzbericht 1. Halbjahr 2008 der. TTL Information Technology AG, München. Konzernabschluss nach IFRS
Halbjahresfinanzbericht 1. Halbjahr 2008 der TTL Information Technology AG, München Konzernabschluss nach IFRS für den Zeitraum vom 01. Januar bis 30. Juni 2008 Zwischenlagebericht A. Geschäftsverlauf
MehrWeitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 121 Abs. 3 Nr. 3 Aktiengesetz
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 121 Abs. 3 Nr. 3 Aktiengesetz Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre 2/6 Den Aktionären stehen unter anderem die folgenden
MehrGewinnabführungsvertrag
Gewinnabführungsvertrag zwischen der zooplus AG mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts München unter HRB 125080 nachfolgend Organträgerin und der BITIBA GmbH, mit dem Sitz
MehrNÄHERE ERLÄUTERUNGEN ZU DEN RECHTEN DER AKTIONÄRE NACH 122 ABS. 2, 126 ABS. 1,127, 131 ABS. 1 AKTG
NÄHERE ERLÄUTERUNGEN ZU DEN RECHTEN DER AKTIONÄRE NACH 122 ABS. 2, 126 ABS. 1,127, 131 ABS. 1 AKTG Ergänzungsanträge nach 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag am Grundkapital
MehrERLÄUTERUNG ZU DEN RECHTEN DER AKTIONÄRE
ERLÄUTERUNG ZU DEN RECHTEN DER AKTIONÄRE Den Aktionären stehen im Vorfeld und in der Hauptversammlung 2012 unter anderem die folgenden Rechte zu: 1. Ergänzung der Tagesordnung ( 122 Abs. 2 AktG) Aktionäre,
MehrBertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen. Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG
Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG Ordentliche Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem
MehrGrundsätze ordnungsgemäßer Durchführung von Abschlussprüfungen (GoA)
Grundsätze ordnungsgemäßer Durchführung von Abschlussprüfungen (GoA) Die GoA regeln die allgemeinen Grundsätze die der Wirtschaftsprüfer (WP) bei jeder Abschlussprüfung zu beachten hat um die fachlichen
MehrGewinnabführungsvertrag
26. Oktober 2016 Gewinnabführungsvertrag zwischen KWS SAAT SE Organträgerin KWS Services Deutschland GmbH Organgesellschaft (1) KWS SAAT SE mit Sitz in Einbeck, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
MehrRechtliche Grundlagen des Jahresabschlusses
www.boeckler.de August 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Rechtliche Grundlagen des Jahresabschlusses Kapitel 6 Die Aufgaben des Aufsichtsrats Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse: Informationen
MehrDie Erklärung zur Unternehmensführung
Die Erklärung zur Unternehmensführung nach BilMoG November 2009 AUDIT Inhalt Editorial Betroffene Unternehmen Inhalte Entsprechenserklärung ( 161 AktG) Unternehmensführungspraktiken Beschreibung von Arbeitsweise
MehrEinladung zur 120. ordentlichen Hauptversammlung. der Cloppenburg Automobil SE, Düsseldorf. 08. Februar 2017, um 10:00 Uhr
Einladung zur 120. ordentlichen Hauptversammlung der Cloppenburg Automobil SE, Düsseldorf 08. Februar 2017, um 10:00 Uhr in den Räumlichkeiten des City-Hostel, Düsseldorfer Str. 1 in 40545 Düsseldorf (Raum:
MehrTelefónica Deutschland Holding AG Ordentliche Hauptversammlung am 12. Mai 2015. Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr.
Telefónica Deutschland Holding AG Ordentliche Hauptversammlung am 12. Mai 2015 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Aktionäre, deren Anteile
MehrRechte der Aktionäre (nach 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 AktG)
Ordentliche Hauptversammlung der JENOPTIK AG am 3. Juni 2015 Rechte der Aktionäre (nach 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 AktG) Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit
MehrStellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom
Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 20.04.2016 zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts GKV-Spitzenverband Reinhardtstraße 28, 10117 Berlin Telefon 030
MehrÖffentliche Bekanntmachungen der Stadt Wuppertal
Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Wuppertal Zusammenstellung der Bekanntmachungen und Mitteilungen der Stadt Wuppertal, die vom 14.08.2004 an im Eingangsbereich des Rathauses Barmen (Wegnerstraße
MehrCarl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt. Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2011 Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft e e Inhaltsverzeichnis Bestätigungsvermerk Rechnungslegung
MehrAußerordentliche Hauptversammlung der Analytik Jena AG, Jena, am 23. Februar 2016
Außerordentliche Hauptversammlung der Analytik Jena AG, Jena, am 23. Februar 2016 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre 1. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach 126 Absatz 1, 127 AktG
MehrEinladung zur ordentlichen Hauptversammlung. ISIN DE0005550602 und ISIN DE0005550636 Drägerwerk AG & Co. KGaA Lübeck
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung ISIN DE0005550602 und ISIN DE0005550636 Lübeck Wir laden unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, dem 30. April 2015, 10:00 Uhr, in der Lübecker Musik- und Kongresshalle,
MehrTeil 2: Zwischenkonzernabschluss zum 30. Juni t (t = aktuelles Jahr) Prüferische Durchsicht durch den Wirtschaftsprüfer
1 Anhang VII a: Anforderungen an die Unterlagen und Nachweise für die Bestätigung der finanziellen Kriterien (wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) während einer Spielzeit gemäß 8a LO und deren Prüfung /
MehrBeilage Arbeitshilfe Nr. 8
Beilage Arbeitshilfe Nr. 8 Aufgrund neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sowie der Veröffentlichung eines neuen Emittentenleitfadens durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Mehr