Herzlich willkommen! Medienkonferenz vom 7. Februar 2018
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1 Herzlich willkommen! Medienkonferenz vom 7. Februar 2018
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3 Ihre Gesprächspartner Cornel Egger, Gemeindepräsident Roland Waltert, Schulratspräsident/Gemeinderat Gabriela Hollenstein, Ratsschreiberin Manuela Staub, Finanzverwalterin Dr. Gallus Rieger, Leiter Volksschule
4 Ablauf Rechnung 2017 Budget und Steuerfuss 2018 Finanzplanung II. Nachtrag zur Gemeindeordnung / Neue Schulordnung Fragen
5 Rechnung 2017 Laufende Rechnung Nettovergleich Budget 2017 Rechnung 2017 Bürgerschaft, Behörden, Verwaltung Öffentliche Sicherheit Bildung (netto) Kultur, Freizeit Gesundheit Soziale Wohlfahrt Verkehr Umwelt, Raumordnung Volkswirtschaft Finanzen (u.a. Steuern, Zinsen) Totale Besserstellung
6 Steuerabrechnung 2017
7 Gesamter Steuerertrag
8 Einfache Steuer 100 %
9 Nachzahlungen
10 Gesellschaftssteuern
11 Grundstückgewinnsteuern
12 Verteilung nach Steuerart
13 Laufende Rechnung (Netto) Rechnung 2016 Rechnung 2017 Bürgerschaft, Behörden, Verwaltung Öffentliche Sicherheit Bildung (netto) Kultur, Freizeit Gesundheit Soziale Wohlfahrt Verkehr Umwelt, Raumordnung Volkswirtschaft Finanzen Vorfinanzierungen/Abschreibungen Total Besserstellung gegenüber Budget
14 Besserstellung gegenüber Budget Besserstellung Fr Einnahmenüberschuss Fr Verwendung: - zusätzliche Abschreibungen Fr Eigenkapital Fr % 0% Vorfinanzierungen zusätzliche Abschreibungen Eigenkapital 98%
15 Investitionsrechnung Budget 2017 Rechnung 2017 Ausgaben Einnahmen Ausgaben Einnahmen Öffentliche Sicherheit Bildung Verkehr Umwelt, Raumordnung Total Nettoinvestitionen Gesamtergebnis
16 Entwicklung Gesamtvermögen (ohne Spezialfinanzierungen) 8'000'000 6'000'000 6'559'764 6'568'180 6'575'094 6'988'186 7'041'005 4'000'000 4'570'986 5'922'654 3'414'765 2'000' ' '000'000 1'020'
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18 Einführung RMSG Pilotgemeinde für neues Rechnungsmodell der St. Galler Gemeinden (RMSG) Budget 2018 auf neuem Kontorahmen Einführung Anlagebuchhaltung Finanzvermögen wird zum amtlichen Verkehrswert bilanziert Verwaltungsvermögen auf Nutzungsdauer abschreiben
19 Entscheide Gemeinderat Verzicht Aufwertung Verwaltungsvermögen Neubewertung des Finanzvermögens Bildung Reserve Werterhalt Überführung in Ausgleichsreserve Erlass Abschreibungsplan
20 Budget 2018 Reservebezug von Franken bei einem Steuerfuss von 129 %
21 Wesentliche Veränderungen Budget 2018 Bildung (FAG / Mutterschaftsurlaub & Intensivweiterbildung / Abschreibung Hallenbad ) Verkehr (Staatsstrassen neu über ER) Umwelt (Altlastensanierung neu über ER) Grundsteuern ( ) Grundstückgewinnsteuern ( ) Handänderungssteuer ( ) Finanzausgleich (RA / SL Schule + div ) Entnahmen aus Ausgleichsreserve (Staatsstrassen + Altlastensanierung)
22 Investitionen 2018 Budget 2018 Ausgaben Einnahmen Bildung Total Nettoinvestitionen Werterhaltende Investitionen werden neu über die Erfolgsrechnung gebucht.
23 Entwicklung Verschuldung / Vermögen 2018 Nettoinvestitionen Ordentliche Abschreibungen Zusätzliche Abschreibungen 0 Aufwandüberschuss Abnahme Nettovermögen
24 Finanzplanung Investitionsplanung
25 Kennzahlen Finanzplanung Teuerungsfaktoren - Sachaufwand - Personalaufwand + 1 % + 2 % Zuwachsrate einfache Steuer % Steuerfuss 129 % Zinsfuss Fremdkapital 1 % Gesellschaftssteuern Grundstückgewinnsteuern Nachzahlungen Handänderungssteuern Grundsteuern ( ) 0,8 Abschreibungen gemäss Abschreibungsreglement
26 Beiträge im Finanzausgleich Ressourcenausgleich Sonderlastenausgleich Schule Weitere Sonderlasten Ressourcenausgleich Sonderlastenausgleich Schule Weitere Sonderlasten Ressourcenausgleich Sonderlastenausgleich Schule Weitere Sonderlasten Ressourcenausgleich Sonderlastenausgleich Schule Weitere Sonderlasten Ressourcenausgleich Sonderlastenausgleich Schule Weitere Sonderlasten
27 Ergebnisse Finanzplanung (Steuerfuss 129%) gemäss Publikation Jahresbericht Vorjahr 0-200' ' ' ' ' ' ' ' '
28 Ergebnisse Finanzplanung ' ' ' ' '000-1'000'000-1'200'000-1'400'000-1'600'000-1'031'800-1'292'800-1'800'000-1'715'300-1'726'
29 Entwicklung Eigenkapital 8'000'000 7'000'000 6'000'000 5'000'000 4'000'000 3'000'000 7'041'005 6'477'905 5'446'105 2'000'000 4'153'305 1'000' '438' '
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31 II. Nachtrag Gemeindeordnung Bürgerversammlung 27. März 2018 Neue Schulordnung Fakultatives Referendum sobald II. Nachtrag Gemeindeordnung rechtskräftig ist
32 Vorgeschichte (Folien 33-35) Rechtliche Einordnung der Revision (Folien 36-38) Sicht des Schulrates (Folie 39) Eckpunkte der Erlasse Gemeindeordnung: alle Änderungen (Folien 40-47) Schulordnung: wichtigste Artikel (Folien 48-56) Nächste Schritte (Folien 57/58)
33 Vorgeschichte Einheitsgemeinde per 1. Januar 2001 Führung der Volksschule durch die politische Gemeinde (Art. 91 Gemeindegesetz) Zuständigkeit für die Schulen liegt beim Gemeinderat (Art. 91 Gemeindegesetz) Unmittelbare Führung der Schule beim Schulrat und Leitung Volksschule (in Ausführung von Art. 94 Gemeindegesetz)
34 Arbeitsgruppe Auftrag Arbeitsgruppe von Gemeinderat (Erste Sitzung nach Bürgerversammlung vom März 2016) Definition Vertretung der Bevölkerung (Muss-Kriterium) Zeit: Optimalfall bis Bürgerversammlung 2017 Workshops der Arbeitsgruppe Überprüfungsrunden und Anpassungen 1. Lesung Gemeinderat (November 2016) Information und Austausch Bevölkerung (Dez 2016) Einbezug der Lehrerschaft (Januar 2017)
35 Gemeinderat 2. Lesung zuhanden Vorprüfung durch Kanton (Januar - Mai 2017; Niveaugruppen, Q-Konzept, Schulleitungen) Sitzungen Arbeitsgruppe 3. Lesung zuhanden Vernehmlassung (Sep - Okt 2017) Stellungnahmen (Ortsparteien/Einzelpersonen) Gespräche: Arbeitsgruppe Absender (Nov 2017) Themen: Begriffsklärung (Langfristige strategische Entwicklung, strategierelevante Projekte, Einreichung Budget), Einbezug SR durch GR, Zuständigkeit Finanzen, Integrative Schulungsform, Niveaufächer Oberstufe, Wahlkompetenz GR für Leitung Volksschule, generelles Antragsrecht SR und Delegation an Leitung Volksschule. Erlass Gemeindeordnung / Schulordnung (Nov 2017)
36 Rechtliche Einordnung Gemeindeordnung Grundsätze über die Organisation der Gemeinde sowie die Zuständigkeiten der Gemeindeorgane und -behörden Vorgaben im kantonalen Recht: Gemeindegesetz Volksschulgesetz Entscheidungsfreiheit aufgrund der Gemeindeautonomie
37 Schulorganisatorische Grundsätze Einheitsgemeinde mit Schulrat (Wahl des Präsidenten/der Präsidentin durch die Stimmberechtigten; Wahl der Mitglieder durch den Gemeinderat) Zuständigkeit und Verantwortung für die unmittelbare Führung der Schule beim Schulrat und der Leiterung Volksschule Rechtspflegezuständigkeit bei Leitung Volksschule
38 Schulordnung Totalrevision Totalrevision inhaltlich: umfassende Neuregelung der Zuständigkeiten in der Führung der Volksschule aufgrund der politischen Entscheide im Rahmen der Gemeindeordnung und der gelebten Praxis Gemeinderat; Schulrat; Schulratspräsident/in; Leiter/in Volksschule; Schulleitungskonferenz; Schulleitungen formal: aufeinander abgestimmte Regelungen; Verbesserung der Lesbarkeit
39 Sicht des Schulrates Revision bringt klare Kompetenzzuordnung Schulrat stellt bei wichtigen Geschäften (Strategie, Budget) Antrag an Gemeinderat Schulratspräsident wird direkt ins Amt gewählt Schulratspräsident ist Vorgesetzter der Leitung Volksschule Positive Erfahrungen in der gelebten Praxis und in der Zusammenarbeit mit allen Beteiligten seit 5 Jahren
40 Eckpunkte der Erlasse Gemeindeordnung Art. 4 Aufgaben Die Gemeinde erfüllt die ihr durch Verfassung und Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Sie führt die Volksschule. Art. 6 Sachbestimmungen c) Voranschlag und Steuerfuss. Neue Ausgaben werden auf der dritten Stufe der Artengliederung beschlossen.
41 Gemeindeordnung Gemeinderat: Art. 29 a) Im Allgemeinen c bis ) Wahl der Mitglieder des Schulrates mit Ausnahme der Schulratspräsidentin oder des Schulratspräsidenten;
42 Gemeindeordnung Gemeinderat: Art. 36 Zuständigkeit Für die Führung der Volksschule sind nach Massgabe der Gemeindeund Volksschulgesetzgebung sowie dieses Erlasses und der Schulordnung zuständig: a) der Gemeinderat; b) der Schulrat; c) die Leiterin oder der Leiter Volksschule; d) die Schulleitungen. Dem Schulrat und der Leiterin oder dem Leiter Volksschule obliegen nach Massgabe der Gemeinde- und Volksschulgesetzgebung sowie dieses Erlasses und der Schulordnung die unmittelbare Führung der Volksschule.
43 Gemeindeordnung Schulrat: Art. 38 b) Aufgaben Der Schulrat sorgt dafür, dass die Volksschule und die schulischen Einrichtungen der politischen Gemeinde Oberuzwil ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag zeitgemäss erfüllen können.
44 Gemeindeordnung Schulrat Art. 38 b) Aufgaben Der Schulrat erfüllt folgende unübertragbare Aufgaben: a) Steuerung der langfristigen und strategischen Entwicklung der Schule; b) Begleitung und Überprüfung der Umsetzung der die Schule betreffenden strategischen Entscheide; c) Sicherstellung einer den pädagogischen Erfordernissen und dem Berufsauftrag der Lehrpersonen entsprechenden Schulorganisation; d) Initiieren von strategierelevanten Projekten im Rahmen seiner Ausgabenkompetenz. Der Schulrat informiert die Öffentlichkeit über Themen seines Aufgabenbereichs.
45 Gemeindeordnung Schulrat Art. 38a c) Anträge an den Gemeinderat und Konsultation Der Schulrat stellt in Schulangelegenheiten, für welche die Bürgerschaft zuständig ist, dem Gemeinderat Antrag. Der Schulrat kann die Leiterin oder den Leiter Volksschule zur Antragstellung ermächtigen. Der Gemeinderat kann den Schulrat zu weiteren die Schule betreffenden Geschäften konsultativ beiziehen.
46 Gemeindeordnung Art. 40a Leiterin oder Leiter Volksschule Der Gemeinderat begründet und beendet das Arbeitsverhältnis der Leiterin oder des Leiters Volksschule. Die Leiterin oder der Leiter Volksschule ist der Schulratspräsidentin oder dem Schulratspräsidenten unterstellt. Sie oder er nimmt an den Sitzungen des Gemeinderates bei der Behandlung von Schulangelegenheiten mit beratender Stimme teil.
47 Gemeindeordnung Art. 43 Rechtspflege Der Schulrat ist in der Rechtspflege in Schulangelegenheiten oberste Verwaltungsbehörde der Gemeinde. Soweit die Schulordnung die Leiterin oder den Leiter Volksschule zum Erlass von Verfügungen und Entscheiden ermächtigt, können diese mit Rekurs bei dem nach dem Volksschulgesetz zuständigen Rechtspflegeorgan angefochten werden.
48 Schulordnung Übersicht Art. 1 3 Art. 4-7 Art. 8 Art. 9/10 Art Art Art. 16 Art. 17 Art Art. 22/23 Art. 24/25 Allgemeine Bestimmungen Gemeinderat Schulrat Schulratspräsident/in Leiter/in Volksschule Schulleitungskonferenz Schulleitungen Schulverwaltung Schulbetrieb Disziplinarordnung Schlussbestimmungen
49 Schulordnung Art. 2 Schulen und schulische Einrichtungen Die Politische Gemeinde Oberuzwil führt folgende Schulen und schulischen Einrichtungen: a) Kindergarten; b) Primarstufe; c) Oberstufe mit den Abteilungen Realschule und Sekundarschule; d) Musikschule. Der Unterricht wird auf allen Stufen integrativ gestaltet. Die Oberstufe wird ohne Niveaugruppen geführt. Soweit es die kantonalen Vorschriften zulassen, werden die Schulstandorte in Bichwil und Oberuzwil beibehalten.
50 Schulordnung Gemeinderat: Art. 6 Schulraumplanung Der Gemeinderat beschliesst über die Schulraumplanung. Er hört vor der Beschlussfassung den Schulrat an.
51 Schulordnung Schulrat: Art. 8 Zuständigkeit Der Schulrat: a) formuliert zuhanden des Gemeinderates die strategischen Ziele der Schulen und überprüft deren Umsetzung; b) initiiert und überwacht Schulentwicklungsprojekte; c) beschliesst das Qualitätskonzept; d) erlässt die für den Schulbetrieb erforderlichen Weisungen; d) genehmigt die Stellenbeschreibung der Leiterin oder des Leiters Volksschule und legt deren oder dessen Stellvertretung fest; e) wirkt nach Art. 38a Abs. 3 der Gemeindeordnung konsultativ bei Geschäften des Gemeinderates mit.
52 Schulordnung Schulratspräsident Art. 9 Stellung Die Schulratspräsidentin oder der Schulratspräsident ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Schulrates. Sie oder er vertritt den Schulrat und dessen Geschäfte im Gemeinderat.
53 Schulordnung Schulratspräsident Art. 10 Zuständigkeit a) plant die Geschäfte des Schulrates; b) wirkt bei der Vorbereitung von Begründung und Beendigung der Anstellungsverhältnisse der Leiterin oder des Leiters Volksschule sowie der Schulleitungen mit; c) nimmt an Sitzungen der Schulleitungskonferenz teil, soweit Geschäfte von besonderer Tragweite behandelt werden; d) ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Leiterin oder des Leiters Volksschule und legt deren oder dessen Stellenbeschreibung fest; e) sorgt für die betriebliche Gesundheitsförderung in der Schule.
54 Schulordnung Leiterin oder Leiter Volksschule Art. 11 Stellung Der Leiterin oder dem Leiter Volksschule obliegt die unmittelbare Führung und Entwicklung der Schulen, soweit nicht nach diesem Erlass der Schulrat zuständig ist. Zuständigkeit/Aufgaben gemäss Bst. a) bis o)
55 Schulordnung Schulleitungskonferenz Art. 15 Zuständigkeit Die Schulleitungskonferenz unterstützt die Leiterin oder den Leiter Volksschule bei Erfüllung der ihr oder ihm obliegenden Aufgaben der unmittelbaren Führung der Schule. Die Leiterin oder der Leiter Volksschule unterbreitet ihre oder seine Beschlüsse in den Bereichen Personalführung sowie Personelles Schülerinnen und Schüler der Schulleitungskonferenz zur Kenntnisnahme und lässt diese protokollieren. Das Geschäftsreglement über die Schulleitungskonferenz regelt Sitzungsorganisation und Beschlussfassung.
56 Schulordnung Schulleitungen Art. 16 Zuständigkeit Die Schulleitungen sind für die Organisation und Führung der ihnen unterstellten Schuleinheiten zuständig und gewährleisten den täglichen Schulbetrieb. Aufgaben gemäss Bst. a) bis i)
57 Nächste Schritte Gemeindeordnung Änderungen der Gemeindeordnung erfordern die Zustimmung der Bürgerversammlung und anschliessend die Genehmigung des Departements des Innern des Kantons St.Gallen. Schulordnung Die neue Schulordnung untersteht dem fakultativen Referendum; das Verfahren wird eingeleitet, sobald der II. Nachtrag zur Gemeindeordnung rechtskräftig ist.
58 Anwendung der revidierten Erlasse Ziel ist es, die beiden Erlasse spätestens per 1. Januar 2019 in Kraft zu setzen. Folgeanpassungen sind vorzunehmen im: Organisationsreglement Gemeinderat (Art. 27 Personalwesen) Geschäftsreglement Schulleitungskonferenz (Teilnahme Schulratspräsident/in) Qualitätshandbuch Gemeindeverwaltung Führungshandbuch Schule (Kompetenz-Matrix)
59 Fragen? Vielen Dank für Ihr Interesse!
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