Freie Wähler Ortsverband Pfaffenhofen a. d. Ilm e. V.
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1 Präambel Gemeinden und Landkreise bedürfen bei der Erfüllung ihrer vielfältigen Aufgaben verantwortungsbewusster Persönlichkeiten, die sich ohne Einschränkung zur demokratischen Staats- und Gesellschaftsordnung bekennen. Eine aktive, dem Gemeinwohl dienende Mitarbeit darf nicht nur von der Zugehörigkeit zu einer politischen Partei abhängig sein. Deshalb wurde die "Freie Wählergemeinschaft Pfaffenhofen a. d. Ilm e.v." (FWG) im Jahre 1958 ins Leben gerufen. Durch Mehrheitsbeschluss der FWG - Ortshauptversammlung vom 06. Dezember 2002 wurde der bisherige Vereinsname "Freie Wählergemeinschaft Pfaffenhofen a. d. Ilm e. V." (FWG) geändert in Freie Wähler (FW) - Ortsverband Pfaffenhofen a. d. Ilm e. V. In den Verein kann jede Person als Mitglied aufgenommen werden, die im Rahmen der nachfolgenden willens ist, parteilos, unabhängig und frei von allen persönlichen Interessen an den Aufgaben des kommunalen Bereichs mitzuarbeiten. Name und Sitz 1 Der Verein führt den Namen Freie Wähler (FW) Ortsverband Pfaffenhofen a. d. Ilm e.v. Sein Sitz ist Pfaffenhofen a. d. Ilm. Zweck und Ziel 2 1. Das Grundanliegen der FW ist der Zusammenschluss nicht parteigebundener wahlberechtigter Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm haben. Ihre Interessen gilt es in den politischen Gremien der Stadt auf der Basis demokratischer Prinzipien zu vertreten. Seite 1
2 1. Darüber hinaus gehört die Förderung und Unterstützung aller dem Wohle der kommunalen Gemeinschaft und des Landkreises dienenden Einrichtungen und Organisationen zu ihren Anliegen. 2. Die Beteiligung an Bürgermeister-, Gemeinderats-, Landrats- und Kreistagswahlen ist hierfür eine wesentliche Voraussetzung. Mitgliedschaft Mitglied kann jeder Einwohner der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm werden, dem die bürgerlichen Ehrenrechte und das Wahlrecht nicht aberkannt sind und der bereit ist, die Ziele der FW zu fördern und zu unterstützen, und der keiner politischen Partei oder anderen Wählergruppen angehört. 2. Die Mitgliedschaft wird durch eine formlose, schriftliche Erklärung erworben und durch den 1. Vorsitzenden bestätigt oder in begründeten Fällen innerhalb von 14 Tagen schriftlich abgelehnt. 3. Die Finanzierung der Vereinsaufgaben erfolgt durch freiwillige Zuwendungen der Mitglieder und sonstiger Förderer. 4. Mitgliedsbeiträge können durch Mehrheitsbeschluss der Ortshauptversammlung erhoben werden. 1. Jedes Mitglied hat das Recht, im Verein an der politischen Willensbildung durch Diskussion, Abstimmung, Beteiligung an Arbeitskreisen und Wahlen mitzuwirken. Es hat Anspruch auf Information durch Vereinsorgane und Mandatsträger. 2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze des Vereins zu vertreten und sich für seine Ziele einzusetzen. Seite 2
3 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt und Ausschluss. 2. Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Ortsvorstand schriftlich zu erklären. 3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Grundsätze und das Ansehen des Vereins verstößt und ihm damit Schaden zufügt. 1. Antrag auf Ausschluss kann der zuständige Ortsvorstand stellen. Über den Antrag entscheidet die Ortshauptver- sammlung mit einfacher Mehrheit. 2. Gegen die Entscheidung der Ortshauptversammlung können das betroffene Mitglied und der Ortsvorstand Einspruch bei der Kreisvertreterversammlung erheben. Sie entscheidet in letzter Instanz. Aufbau und Organisation Der Ortsverband Pfaffenhofen ist Mitglied im Kreisverband Pfaffenhofen. 1. Der Ortsverband besteht aus den Mitgliedern mit dem Hauptwohnsitz Pfaffenhofen a. d. Ilm. 2. Organe des Ortsverbands sind - Ortshauptversammlung - Ortsvorstand. Seite 3
4 Die Ortshauptversammlung besteht aus allen ordentlichen Mitgliedern des Ortsverbands. Sie wird vom Ortsvorstand oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 25% der Mitglieder einberufen. 2. Zu den Aufgaben und Rechten der Ortshauptversammlung gehören a. die Wahl der in 10.1 (a - e) aufgeführten Mitglieder des Vorstands, b. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und die Entlastung des Vorstands, c. die Entgegennahme von Berichten der kommunalen Mandatsträger im Bereich des Ortsverbands, d. die Wahl der Vertreter und Ersatzvertreter in der Kreisvertreterversammlung, e. die Wahl von zwei Kassenprüfern, f. die Wahl von Bewerbern für Stadtrats- und Kreisratsmandate sowie Bürgermeister- und Landratskandidatur, g. die Diskussion und Bewertung politischer Sachverhalte, h. der Ausschluss von Mitgliedern. 1. Der Vorstand des Ortsverbands besteht aus a. dem 1. Vorsitzenden, b. dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter), c. dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, Seite 4
5 d. dem Kassier und seinem Stellvertreter, e. bis zu drei weiteren Beisitzern, f. den gewählten kommunalen Mandatsträgem. 1. Zur Vertretung des Vereins, gerichtlich oder außergerichtlich, sind der 1. und der 2. Vorsitzende je allein berechtigt. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende zur Vertretung berechtigt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. 2. Zu den Aufgaben des Vorstands des Ortsverbands gehören a. die Vertretung des Vereins, b. die Erledigung der anfallenden Verwaltungsaufgaben, c. die Öffentlichkeitsarbeit, d. die Aufnahme von Mitgliedern, e. die Erstellung von Vorschlagslisten mit Kandidaten für öffentliche Wahlen. Verfahrensordnung Mitglieder- und Ortshauptversammlungen sind vom 1. Vorsitzenden (bei Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden) mit einer Frist von mindestens zehn Tagen vor dem festgesetzten Termin schriftlich oder durch öf- fentliche Bekanntmachung einzuberufen. In dringenden Fällen kann davon Abstand genommen werden. 2. Die Ortshauptversammlung ist jährlich mindestens einmal, die Vorstandschaft jährlich zweimal einzuberufen. Seite 5
6 Die Organe des Ortsverbands müssen einberufen werden, wenn dies von mindestens 25% der Mitglieder schriftlich beantragt wird. 1. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen volljährigen Mitglieder. 1. Bei Sitzungen von Organen sind nur stimmberechtigte Mitglieder teilnahmeberechtigt. 2. Ausnahmen, insbesondere die Teilnahme von weiteren Mitgliedern, Pressevertretern und Gästen, kann der Vorsit- zende zulassen. 3. Der Vorsitzende des Kreisverbands kann an allen Sitzungen, Besprechungen und Versammlungen des Ortsver- bands teilnehmen: Er kann sich durch eine andere Person aus der Kreisvorstandschaft vertreten lassen. 1. Die Beschlussfähigkeit der Ortshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder gegeben. Alle übrigen Organe sind nur beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. 2. Im Falle der Beschlussunfähigkeit wird die Sitzung innerhalb von vier Wochen mit der gleichen Tagesordnung wie- derholt; dann besteht Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. 1. Beschlüsse werden, soweit die nichts anderes bestimmt, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmen- Seite 6
7 16 17 gleichheit ist der Antrag abgelehnt. 2. Auf Verlangen von mindestens 25% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder findet geheime Abstimmung statt. 1. Für Wahlen gilt Folgendes: a. Der 1. und der 2. Vorsitzende des Ortsverbands, die Bewerber für die Bürgermeister- und Landratswahlen sowie Stadtrats- und Kreistagswahlen sind in Einzelabstimmung mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen geheim zu wählen. b. Bei allen übrigen Wahlen wird in Einzel- oder Sammelabstimmung mit relativer Mehrheit geheim gewählt. Offene Abstimmung kann beschlossen werden. 2. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheit als ungültige Stimmen behandelt. 3. Erhält bei Einzelabstimmung kein Bewerber die notwendige Mehrheit oder ergibt sich Stimmengleichheit, erfolgt Stichwahl. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. 4. Bei Sammelabstimmung hat jeder Stimmberechtigte so viele Stimmen wie Bewerber zu wählen sind. Stimmzettel, auf denen mehr als die mögliche Anzahl von Stimmen abgegeben wurden, sind ungültig. Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten, wobei sich die Reihenfolge aus den Stimmenzahlen ergibt. Im übrigen gilt 16 (3) entsprechend. 1. Die Wahlperiode beträgt für die Vorstandschaft des Ortsverbands ( 10 Absatz 1a e) drei Jahre. 2. Scheidet ein Vorstandsmitglied oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so Seite 7
8 18 muss bei der nächsten Versammlung eine Nachwahl stattfinden. Diese gilt für den Rest der Wahlperiode. 1. Über alle Versammlungen der Organe sind Niederschriften zu fertigen. Sie sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und mindestens 5 Jahre aufzubewahren. 2. Bei Niederschriften über die Wahlen von Bewerbern für öffentliche Wahlen sind die Bestimmungen der Wahlgesetze maßgebend. 3. Von den Niederschriften der Organe des Ortsverbands kann dem Kreisverband eine Abschrift übermittelt werden. Auflösung Die Auflösung des Vereins kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Er gilt als aufgelöst, wenn er weniger als sieben Mitglieder hat. Nach Auflösung soll das Vermögen einem von der Ortshauptversammlung zu bestimmenden sozialen Zweck zugeführt werden. Diese tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Seite 8
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