ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen 2018 Zeitplan V1_14_02_18

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1 ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen 2018 Zeitplan V1_14_02_18 Gleichmäßigkeitsprüfung Schloß Augustusburg Brühl Rundstrecken Challenge Preis der Schloßstadt Brühl Samstag, 14. April :15 11:45 Uhr 210 Gleichmäßigkeitsprüfung Schloß Augustusburg Brühl Teilnehmer GLP Schloß Augustusburg Brühl Nordschleife 08:30 11:30 Uhr 180 Test- und Einstellfahrten Grand-Prix- Strecke 12:15 13:45 Uhr 90 ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen 14:30 18:00 Uhr 210 Rundstrecken Challenge Preis der Schloßstadt Brühl Freies Training Teilnehmer RCN Preis der Schloßstadt Brühl Gesamtstrecke Gesamtstrecke 18:45 21:15 Uhr 150 ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen 1. Qualifying Gesamtstrecke Sonntag, 15. April :30 09:30 Uhr 60 ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen 2. Qualifying Gesamtstrecke 10:15 10:50 Uhr 35 ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen Top 30 Qualifying Gesamtstrecke 10:50 11:30 Uhr 40 ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen 10:50 Uhr ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen 11:20 Uhr ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen Startaufstellung Start / Zielgerade Boxenampel grün Boxenampel rot 11:40 12:00 Uhr 20 ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen 12:00 18:00 Uhr 360 ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen Einführungsrunde 6h-Rennen Gesamtstrecke Gesamtstrecke SPO/BA - Stand: 14_02_2018

2 ADAC Qualifikationsrennen / 46. ADAC Zurich 24h-Rennen 2018 Mitteilung Nr. 1 FAHRERLAGER / ABNAHME FLIEGENDER BAUTEN Sehr geehrte Teilnehmer & Partner, wir möchten Sie aufgrund der aktuellen Situation darauf hinweisen, dass bei den Motorhomes und Trucks mit Zelterweiterung bezüglich Statik, TÜV-Prüfung und Abnahme fliegender Bauten im Motorsport die rechtlichen Grundlagen umgesetzt werden müssen. Kontrollen sind nicht auszuschließen. Wir bitten Sie, hinsichtlich der von Ihnen geplanten Aufbauten im Fahrerlager während des ADAC Qualifikations- und 24h-Rennens am Nürburgring, um Beachtung und Einhaltung der behördlichen Auflagen und Bestimmungen! In diesem Zusammenhang möchten wir ausdrücklich auf die gesetzlichen Anforderungen bezüglich Anzeigepflicht und Abnahme der fliegenden Bauten ( 76 LBauO RLP) hinweisen. - Werkstattzelte (z.b. der Firma Stegmaier), die an einem Sattelauflieger oder Truck angebaut werden und über eine Grundfläche von mehr als 75 qm verfügen stellen fliegende Bauten im Sinne der Richtlinien für Fliegende Bauten (FIBauR) dar. Das bedeutet, diese Konstruktionen müssen, wenn Sie am Nürburgring aufgestellt werden sollen, über eine Ausführungsgenehmigung / über ein Prüfbuch verfügen. - Die im betreffenden Prüfbuch angegebenen Auflagen - beispielsweise hinsichtlich der Ballastierung - sind zwingend einzuhalten. Die erforderliche Ballastierung kann weder durch den Nürburgring noch durch den Veranstalter zur Verfügung gestellt werden. - Die Bauabnahme erfolgt durch die Untere Bauaufsichtsbehörde der Kreisverwaltung Ahrweiler und ist mit anhängendem Formular mindestens 10 Tage vor Errichtung schriftlich anzuzeigen. Die für die Abnahme entstehenden Kosten sind direkt mit der Kreisverwaltung abzurechnen. Die Anzeige zur Gebrauchsabnahme Fliegender Bauten ist dem Veranstalter gleichzeitig in Kopie anzuzeigen (alexander.zaepernick@nrh.adac.de), da ansonsten KEIN Aufbau bei der Veranstaltung möglich ist! Seite 1/2 Stand: 02/2018

3 ADAC Qualifikationsrennen / 46. ADAC Zurich 24h-Rennen 2018 Wir weisen Sie darauf hin, dass wir als Veranstalter gehalten sind, diese Richtlinien ausnahmslos durchzusetzen. Bitte kümmern Sie sich frühzeitig um die notwendigen Anträge und Unterlagen. Beachten Sie hierzu auch die nachfolgenden Dokumente der Nürburgring 1927 GmbH & Co.KG, der Kreisverwaltung Ahrweiler und des Ministeriums der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz. Vielen Dank für Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen ADAC Nordrhein e.v. Anlage - Seite 2/2 Schreiben Nürburgring 1927 GmbH & Co. KG, Aufbau von Werkstattzelten / fliegenden Bauten im Fahrerlager vom Anzeige zur Gebrauchsabnahme fliegender Bauten, Kreisverwaltung Ahrweiler Bauaufsichtliche Anforderungen an fliegende Bauten inklusive Anlagen, Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz vom Stand: 02/2018

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6 Anzeige zur Gebrauchsabnahme Fliegender Bauten ( 76 LBauO RLP) Kreisverwaltung Ahrweiler Fax: / Untere Bauaufsichtsbehörde Wilhelmstraße Bad Neuenahr-Ahrweiler Veranstaltung Aufstellort (Gemeinde, Ortsteil, ggf. Fl. Nr.) Art der Veranstaltung (Jubiläum, Festwoche, etc.) Aufstellungszeitpunkt (Datum, Tag der Aufstellung) Veranstaltungsdauer (Datum, von - bis) Art der Anlage (Zelt, Tribüne, Bühne, Fahrgeschäft) Nummer des Prüfbuchs Ausführungsgenehmigung gültig bis Eigentümer des Fliegenden Baus (Verleiher) Verantwortlicher Antragsteller Name, Vorname, Institution Straße und Hausnummer PLZ und Wohnort Telefon / Handy Fax / Ich verpflichte mich, die aufgrund dieser Anzeige anfallenden Kosten (Gebühren und Auslagen), zu übernehmen. Die Hinweise und gesetzlichen Regelungen auf Seite 2 und 3 habe ich zur Kenntnis genommen. Datum Unterschrift Antragsteller/in

7 Bitte beachten Sie folgende Punkte! 1. Termin vereinbaren Der Termin zur erforderlichen Gebrauchsabnahme ist zusätzlich zum schriftlichen Anzeigeverfahren zu vereinbaren. Ansprechpartner der Kreisverwaltung Ahrweiler ist die Untere Bauaufsichtsbehörde, die in den Sprechzeiten (Montag bis Mittwoch und Freitag von 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr, Donnerstag von 07:30 Uhr bis 18:00 Uhr) unter / (Herr Adams) erreichbar ist. 2. Keine Abnahme am Wochenende Die Aufstellung der Anlage ist so zu planen, dass eine Gebrauchsabnahme zwischen Montag und Freitag vormittags durchgeführt werden kann. Am Wochenende ist keine Abnahme möglich. 3. Vorlage der Anzeige Diese Anzeige ist für Fahrgeschäfte mindestens vier Wochen, bei allen sonstigen Fliegenden Bauten (Zelten, Bühnen etc.) mindestens 10 Tage vor der beabsichtigten Aufstellung bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. 4. Prüfbuch und Ausführungsgenehmigung Für die formale Abnahme ist ein ordnungsgemäßes Prüfbuch mit gültiger Ausführungsgenehmigung zwingend erforderlich. Das Prüfbuch ist im Rahmen der Abnahme vorzulegen. 5. Nachweise für Anbauten Sind Anbauten an einen Fliegenden Bau vorgesehen, z. B. Küche oder Bar an ein Festzelt, so benötigen diese unabhängig ihrer Abmessungen ein Prüfbuch. 6. Abstände Bei der Aufstellung von Fliegenden Bauten, insbesondere von Zelten o. ä., sind die nach den Bestimmungen der 8 und 30 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz geltenden Abstandsflächen gegenüber Gebäuden und Grundstücken einzuhalten. 7. Anzeigeformular Bitte füllen Sie die Seite 1 vollständig aus und senden Sie diese an die angegebene Adresse. Alternativ kann das Formular auch per Fax an / gesandt werden.

8 Hinweise zum Anzeigeverfahren für Fliegende Bauten ( 76 LBauO RLP) Definition Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und dazu bestimmt sind an wechselnden Orten aufgestellt und zerlegt zu werden. Dazu zählen auch Fahrgeschäfte. Voraussetzung für die Durchführung des Anzeigeverfahrens ist die Angabe der Nummer des zugehörigen Prüfbuches, in dem eine befristete Ausführungsgenehmigung enthalten ist. Geeigneter Ort Die Ortswahl ist Angelegenheit des Betreibers. Bei Unverträglichkeiten zur Umgebung oder Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften kann jedoch die Aufstellung bzw. der Betrieb eines Fliegenden Baus untersagt werden. Dazu zählen z. B. Lärmemissionen, Stellplatzfragen, Abstand zu bestehenden Gebäuden, Naturschutz. Anzeigefreiheit Anzeigefrei sind Fliegende Bauten, wenn dies im Prüfbuch extra vermerkt ist oder wenn die Erstellung einer Ausführungsgenehmigung nicht erforderlich ist. Das sind: Fliegende Bauten bis 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind von Besuchern betreten zu werden Zelte bis zu einer Grundfläche von 75 m² Kinderfahrgeschäfte mit einer Geschwindigkeit von weniger als 1 m/s und weniger als 5 m Höhe Bühnen bis 100 m² Grundfläche und weniger als 1,5 m Fußbodenhöhe einschließlich von Überdachungen oder Aufbauten unter 5 m Toilettenwagen Bei Aneinanderreihung oder Anbau von eigentlich anzeigefreien Fliegenden Bauten, ist grundsätzlich die Gesamtanlage zu betrachten und ein Prüfbuch erforderlich. (In Ausnahmefällen können statische und brandschutztechnische Nachweise ausreichend sein.) Anzeigeverfahren Die beabsichtigte Aufstellung genehmigungspflichtiger Fliegender Bauten ist der Bauaufsichtsbehörde bei Fahrgeschäften mindestens vier Wochen, bei allen sonstigen Fliegenden Bauten z. B. Zelten, Bühnen usw., mindestens 10 Tage vorher schriftlich anzuzeigen. Verwenden Sie dazu bitte unser Anzeigeformular. Lageplan: Die Vorlage eines Lageplans im Maßstab 1:1000 ist immer erforderlich. Tragen Sie bitte Folgendes ein: das Vorhaben (Zelt, Fahrgeschäft etc.) mit den Abmessungen Abstände zu Gebäuden und Grundstücksgrenzen Rettungswegführung Verwenden Sie ggf. zusätzliche Pläne im größeren Maßstab (1:200, 1:100) Sonstige Gestattungen Gestattungen z. B. nach Gaststättengesetz oder Naturschutzrecht sind ggf. gesondert bei den zuständigen Stellen zu beantragen. Für Veranstaltungen sowie für die Erlaubnisse nach Gaststättengesetz ist ein Antrag zu stellen. Kostenschuldner Die Gebrauchsabnahme ist kostenpflichtig. Die Gebühren werden nach Aufwand im Einzelfall bemessen. Falls keine Kostenübernahme Dritter vorliegt, ist derjenige, der die Anzeige erstattet hat, Kostenschuldner im Sinne des Landesgebührengesetzes. Materielle Anforderungen nach Baurecht Während die statische Berechnung und die Konstruktionspläne des Fliegenden Baus einschließlich der erforderlichen Materialzeugnisse und Übereinstimmungserklärungen des Herstellers vollständig im Prüfbuch enthalten sein müssen, sind die örtlichen Gegebenheiten bei jeder Aufstellung neu zu beachten. Dazu zählen unter anderem: Abstandsflächen nach 8 und 30 LBauO RLP gegenüber den Grundstücksgrenzen bzw. gegenüber benachbarten Gebäuden. Erschließung, Rettungswege und Feuerwehrzufahrt Baugrundverhältnisse Anordnung von Ballast anstatt Erdnägel (z. B. wegen vorhandenem Pflaster) Fliegende Bauten werden in der Regel nicht für den Lastfall Schneelast gerechnet. Bei einer Aufstellung in der Winterzeit ist durch Beheizung sicherzustellen, dass kein Schnee auf dem Dach liegen bleibt. Aufbau und Gebrauchsabnahme Die Behörde entscheidet, ob sie eine Gebrauchsabnahme durchführt. Die in der Ausführungsgenehmigung vorgeschriebenen Abnahmen durch Sachverständige (z. B. nach Sonderbauverordnungen oder TÜV) sind Voraussetzung für die Gebrauchsabnahme. Weitere Sachverständige, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, können hinzugezogen werden. Die Gebrauchsabnahme kann unter Auflagen erfolgen. Der Termin zur Gebrauchsabnahme ist im Einvernehmen mit der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Kreisverwaltung Ahrweiler frühzeitig zu vereinbaren. Der Aufbau muss bis dahin abgeschlossen sein. Bitte beachten Sie, dass eine Gebrauchsabnahme nur in der Zeit von Montag bis Freitag (freitags bis 11:30 Uhr) stattfinden kann. Abbau Mit Ablauf der Aufstellungszeit ist gleichzeitig die Verpflichtung zum Abbau des Fliegenden Baus verbunden. Längerfristige Aufstellung Bei einer längeren Aufstellzeit von Fliegenden Bauten kann die Bauaufsichtsbehörde Nachabnahmen anordnen und vornehmen. Ordnungswidrigkeiten Mit Geldbuße bis zu kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Aufstellung eines Fliegenden Baus nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder ohne Abnahme in Gebrauch nimmt - 79 Abs. 4 Nr. 7 LBauO RLP. Ansprechpartner bei der Kreisverwaltung Ahrweiler ist die Untere Bauaufsichtsbehörde, die in den Sprechzeiten (Montag bis Mittwoch und Freitag von 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr, Donnerstag von 07:30 Uhr bis 18:00 Uhr) unter / (Herr Adams) erreichbar ist.

9 Bauaufsichtliche Anforderungen an Fliegende Bauten Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 1. Dezember 2015 (Az ) Übersicht: Ausführungsgenehmigungen und Gebrauchsabnahmen 1. Allgemeines 2. Ausführungsgenehmigung, Prüfbuch 3. Verlängerung der Ausführungsgenehmigung 4. Sachverständige Personen, Prüfungen 5. Anzeige, Gebrauchsabnahme 6. Fristen für Ausführungsgenehmigungen von Fliegenden Bauten 7. Unfälle mit Fliegenden Bauten 8. Schlussbestimmungen Anlagen: 1. Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten 2. Fristen von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten Bei der bauaufsichtlichen Behandlung Fliegender Bauten ist Folgendes zu beachten: 1. Allgemeines 1.1 Fliegende Bauten sind nach 76 Abs. 1 LBauO bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Wesentliches Merkmal eines Fliegenden Baus ist hiernach das Fehlen einer festen Beziehung der Anlage zu einem Grundstück. 1.2 Werden Fliegende Bauten länger als drei Monate an einem Ort aufgestellt, kann es sich um eine ortsgebundene Anlage handeln. Wesentliches Kriterium ist, ob die Anlage weiterhin an diesem Standort verbleiben soll. In diesen

10 Fällen bedürfen die baulichen Anlagen in der Regel einer Baugenehmigung nach 70 LBauO. 1.3 Zur einheitlichen Beurteilung Fliegender Bauten hat der Arbeitskreis Fliegende Bauten der Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz eine Muster-Richtlinie für den Bau und Betrieb Fliegender Bauten erarbeitet. Die mit den landesrechtlichen Vorschriften abgestimmte Richtlinie ist als Anlage 1 beigefügt und bei der bauaufsichtlichen Genehmigung und der Überwachung von Fliegenden Bauten zugrunde zu legen. 2. Ausführungsgenehmigung, Prüfbuch 2.1 Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Dies gilt nicht für die in 76 Abs. 2 Satz 2 LBauO aufgeführten verfahrensfreien Fliegenden Bauten. Die für die Erteilung von Ausführungsgenehmigungen zuständigen Stellen bestimmen sich nach 76 Abs. 4 LBauO i. V. m. 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeit und die Vergütung für die Erteilung von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten vom 21. Mai 1997 (GVBl. S. 156, BS ) in der jeweils geltenden Fassung. * 2.2 Regelungen über Art, Anzahl und Umfang der Bauunterlagen für die Erteilung von Ausführungsgenehmigungen enthält 11 der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung (BauuntPrüfVO) vom 16. Juni 1987 (GVBl. S. 165, BS ) in der jeweils geltenden Fassung. Soweit erforderlich, kann nach 11 Abs. 3 in Verbindung mit 1 Abs. 2 Satz 3 BauuntPrüfVO die Vorlage weiterer Bauunterlagen verlangt werden (z. B. Sicherheitsnachweis über maschinentechnische Teile und elektrische Anlagen, Prinzipschaltpläne für elektrische, hydraulische und pneumatische An- * Standorte der TÜV Rheinland Industrie Service GmbH in Kaiserslautern, Koblenz, Mainz und Trier für die jeweils zugeordneten Gebiete. 2

11 lagenteile oder Einrichtungen, Unterpallungspläne sowie Bestuhlungspläne einschließlich der Anordnung und Bemessung der Rettungswege - insbesondere für Zelte mit mehr als 400 Besucherplätzen.) Die Bauunterlagen sind in deutscher Sprache vorzulegen ( 1 des Landesverwaltungsgesetzes in Verbindung mit 23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes). Bei der Erstellung der Bauunterlagen sind die einschlägigen technischen Regeln und Technischen Baubestimmungen in Verbindung mit der Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten (Anlage 1) zu beachten. 2.3 Die für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zuständige Stelle hat insbesondere zu prüfen, ob die vorgelegten Unterlagen zum Nachweis der Betriebs- und Standsicherheit ausreichend und geeignet sind und ob die erforderlichen technischen Nachweise und gegebenenfalls notwendige Risikoanalysen von Prüfstellen bzw. sachverständigen Personen nach lfd. Nr. 4 ordnungsgemäß geprüft worden sind. Vor Erteilung der Ausführungsgenehmigung ist der Fliegende Bau zur Probe aufzustellen. Auf die probeweise Aufstellung kann verzichtet werden, wenn sie zur Beurteilung der Stand- oder Betriebssicherheit des Fliegenden Baus nicht erforderlich ist. In der Regel sind Zelte mit mehr als Besucherplätzen oder mit mehr als 750 m² Grundfläche, Tribünen mit mehr als 500 Besucherplätzen, Bühnen sowie Fahr-, Schau- und Belustigungsgeschäfte vor der Inbetriebnahme probeweise aufzustellen. Bei allen Anlagen vorwiegend maschineller Art ist ein Probebetrieb mit den der Berechnung zugrunde gelegten ungünstigsten Belastungen vorzunehmen. 3

12 2.4 Die Ausführungsgenehmigung wird in ein Prüfbuch eingetragen. Sie kann Nebenbestimmungen enthalten. Darunter können Sonderprüfungen (z. B. nach lfd. Nr. 3.2) oder Vorgaben für die Errichtung (z. B. im Hinblick auf unterschiedliche Aufstellorte - Beschaffenheit und Geländeverlauf, Art und Höhe der Unterpallungen) fallen. Eine Ausfertigung der für die Verlängerungsprüfung und die Gebrauchsabnahme erforderlichen und mit Prüfvermerk versehenen Original-Bauunterlagen ist dem Prüfbuch beizufügen. Das Prüfbuch muss urkundensicher (z. B. gebunden, keine Heftung) und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. 2.5 Bei Fliegenden Bauten, die mehrfach hergestellt werden und in ihren wesentlichen tragenden Bauteilen übereinstimmen, ausgenommen Zelte, kann eine dauerhafte Kennzeichnung verlangt werden. Das Kennzeichen ist so an dem Fliegenden Bau anzubringen, dass zweifelsfrei festgestellt werden kann, ob Prüfbuch und Fliegender Bau zusammengehören. Das Kennzeichen ist im Prüfbuch einzutragen. 2.6 Für Fliegende Bauten, die auch in selbständigen räumlichen Abschnitten (z. B. Binderfelder von Zelten und Tribünen) errichtet oder abschnittsweise in anderer Anordnung (z. B. Zelte aus Seitenschiffen) zusammengesetzt werden können, braucht nur eine Ausführungsgenehmigung erteilt zu werden, wenn alle vorgesehenen Möglichkeiten der Errichtung oder Zusammensetzung darin berücksichtigt sind. 4 Sollen selbständige räumliche Abschnitte zur gleichen Zeit an verschiedenen Orten aufgestellt werden, so können auch mehrere Ausfertigungen einer Ausführungsgenehmigung erteilt werden. In der Ausführungsgenehmigung muss auch die größte Zahl der räumlichen Abschnitte festgelegt werden. Jede Mehrausfertigung ist als eigenes Prüfbuch mit den für die Gebrauchsabnahme erforderlichen, mit Genehmigungsvermerk versehenen und fortlaufend nummerierten Unterlagen zu erteilen. Die darin enthaltene Ausfertigung der Ausführungsgenehmigung (Bescheid) muss als Mehrausfertigung gekennzeichnet sein. Im Originalprüfbuch muss ersichtlich sein,

13 wie viele Mehrausfertigungen erteilt wurden. Die Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigungen muss in allen Prüfbüchern einheitlich angegeben sein. Verlängerungs- und Übertragungsgenehmigungen dürfen nur unter Vorlage des erteilten Prüfbuchs einschließlich aller Mehrausfertigungen und nur für den ganzen Fliegenden Bau erteilt werden. 2.7 Nach Abschluss der Prüfung kann sich die Ausstellung des Prüfbuchs verzögern. In diesen Fällen genügt eine Ausführungsgenehmigung in Form eines vorläufigen Prüfbuchs. Dem vorläufigen Prüfbuch sind die für den Betrieb und die Gebrauchsabnahme notwendigen und mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauunterlagen beizufügen. Die Ausführungsgenehmigung in dem vorläufigen Prüfbuch ist bis zur Ausstellung des Prüfbuchs, längstens jedoch auf neun Monate zu befristen. 3. Verlängerung der Ausführungsgenehmigung 3.1 Die Geltungsdauer einer Ausführungsgenehmigung darf nur verlängert werden, wenn der Fliegende Bau noch mit den geprüften und mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauunterlagen übereinstimmt sowie die notwendigen Prüfungen durchgeführt worden sind. Im Rahmen der Verlängerung ist auch zu prüfen, ob aufgrund neuerer Erkenntnisse (z. B. aufgrund von Unfällen mit Fliegenden Bauten) oder geänderten bauaufsichtlichen Anforderungen zusätzliche Anforderungen zu stellen sind. 3.2 Bei älteren Fahrgeschäften mit hohen dynamischen Beanspruchungen, insbesondere Fahrgeschäften nach lfd. Nr. 6., 6.1, und der Anlage 2, ist eine Sonderprüfung durch sachverständige Personen (siehe lfd. Nr. 4) Voraussetzung für die Verlängerung der Ausführungsgenehmigung. Diese Prüfung ist erstmals 12 Jahre nach Inbetriebnahme und danach, bei schienengebundenen Hochgeschäften im Abstand von höchstens 4 Jahren, bei anderen betroffenen Fahrgeschäften im Abstand von höchstens 6 Jahren, durchzuführen und erstreckt sich auf Sonderuntersuchungen mit Materialprüfungen der dynamisch hochbeanspruchten Teile. 5

14 Hinweis zu lfd. Nr. 3.2: Auf ergänzende Erlasse zu Sonderprüfungen (u. a. Schreiben des Ministeriums der Finanzen vom 29. Januar 2013 an die Genehmigungsstellen) wird hingewiesen. Entstehen durch geänderte bauaufsichtliche Anforderungen unbillige Härten, kann von der Einhaltung dieser Anforderungen abgesehen werden, soweit dies nicht zu erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit führt. 4. Sachverständige Personen, Prüfungen 4.1 Die für die Erteilung oder die Verlängerung der Geltungsdauer einer Ausführungsgenehmigung zuständigen Stellen (vgl. lfd. Nr. 2.1) haben aufgrund der Bauunterlagen festzustellen, ob zur Prüfung der Anlage die Hinzuziehung von sachverständigen Personen notwendig ist ( 76 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. 59 Abs. 3 LBauO). Sind für die Benutzerinnen und Benutzer Fliegender Bauten Gesundheitsschäden infolge besonderer Flieh- und Druckkräfte zu befürchten, müssen auch medizinische Sachverständige hinzugezogen werden. Medizinische Sachverständige sind sachverständige Personen von Instituten oder Stellen, die Erfahrungen über Auswirkungen von Flieh- und Druckkräften auf Personen, z. B. durch Versuche in der Verkehrs- oder Luftfahrttechnik haben. 4.2 Der Nachweis der Standsicherheit Fliegender Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, darf nur von hierfür anerkannten Prüfämtern / Prüfstellen geprüft werden ( 15 BauuntPrüfVO). 4.3 Die sonstigen Nachweise dürfen nur von Personen / Stellen, die die erforderliche Sachkenntnis gegenüber der für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zuständigen Stelle nachgewiesen haben, geprüft werden. 4.4 Sachverständige Personen, denen die Prüfung Fliegender Bauten vorwiegend maschineller Art übertragen wird, sollen auch mit der Koordinierung 6

15 der Prüfung der nichtmaschinellen Teile und mit der Überwachung und Beurteilung des Probebetriebs beauftragt werden. 4.5 Prüfstelle für Fliegende Bauten in Rheinland-Pfalz ist: TÜV Rheinland Industrie Service GmbH Prüfstelle für Statik / Fliegende Bauten Merkurstraße Kaiserslautern. Prüfberichte von in anderen Bundesländern anerkannten Stellen dürfen auch in Rheinland-Pfalz vorgelegt werden. 5. Anzeige, Gebrauchsabnahme 5.1 Die Aufstellung eines Fliegenden Baus ist der örtlich zuständigen Bauaufsichtsbehörde unter Vorlage des Prüfbuchs sowie der zur Abnahme notwendigen Angaben zum jeweiligen Standplatz (wie Lage, Größe, Topografie/Oberflächenbeschaffenheit; Löschwasserversorgung, gegebenenfalls auch Zufahrten, Zugänge und Notausgänge) und soweit erforderlich ergänzender Pläne (wie Übersichts-, Lage- sowie Unterpallungsplan bei hängigem Gelände) rechtzeitig anzuzeigen. In der Anzeige ist auch anzugeben, wann der Fliegende Bau abnahmebereit ist. In der Anzeige kann auf Angaben zum Standplatz verzichtet werden, wenn ein mit den für die öffentliche Sicherheit zuständigen Behörden und Stellen abgestimmter Gesamtplan des Veranstaltungsbereichs bei größeren Veranstaltungen in Verbindung mit einem Sicherheitskonzept vorliegt [vgl. Merkblatt der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Veranstaltungen auf öffentlichen Flächen vom 25. Mai 2009]. Anmerkung zu lfd. Nr. 5.1 Absatz 2: Die Bauaufsichtsbehörden sollen über die jeweils zuständigen Ordnungsämter darauf hinwirken, dass vom Veranstalter frühzeitig ein Gesamtplan für den Veranstaltungsbereich in Abstimmung mit den für die öffentliche Sicherheit zuständigen Behörden und 7

16 Stellen (insbesondere Ordnungsamt, Polizei, Brandschutzdienststelle, Sanitätsdienst) erstellt wird. Das vorzulegende Prüfbuch (auch als Mehrausfertigung nach lfd. Nr. 2.6) muss sämtlich aus - von den Genehmigungsstellen gesiegelten - Original- Dokumenten einschließlich der gültigen Ausführungsgenehmigung bestehen. Die Vorlage von Kopien genügt nicht, auch wenn diese beglaubigt sind. 5.2 Fliegende Bauten müssen so rechtzeitig aufgestellt sein, dass vor Inbetriebnahme die Gebrauchsabnahme durchgeführt werden kann. Bei besonderen oder technisch schwierigen Fliegenden Bauten (wie Großtribünen, Fahrgeschäften nach lfd. Nr. 3.2) oder soweit im Einzelfall eine Überprüfung der Anlagentechnik erforderlich ist, können auch sachverständige Personen nach lfd. Nr. 4 hinzugezogen werden. 5.3 Bei der Gebrauchsabnahme sind insbesondere zu prüfen a) die Gültigkeit des Prüfbuchs, b) die Übereinstimmung des Fliegenden Baus mit den Bauunterlagen und die Einhaltung der Nebenbestimmungen der Ausführungsgenehmigung, c) der sichere Aufbau des Fliegenden Baus im Hinblick auf die Bodenverhältnisse vor Ort, d) die ordnungsgemäße Führung und Kennzeichnung der Rettungswege, insbesondere in Zelten mit mehr als 400 Besucherplätzen. Die Gebrauchsabnahme kann sich auf Stichproben beschränken. 5.4 Die Bauaufsichtsbehörde soll den Behörden oder Stellen, deren Aufgabenbereich berührt wird, Gelegenheit geben, an der Gebrauchsabnahme teilzunehmen (Brandschutzdienststelle, Ordnungsamt, Gewerbeaufsicht und Berufsgenossenschaft). 5.5 Das Ergebnis der Gebrauchsabnahme ist in das Prüfbuch einzutragen. 8

17 6. Fristen für Ausführungsgenehmigungen von Fliegenden Bauten Nach 76 Abs. 5 LBauO sind Ausführungsgenehmigungen für eine bestimmte Frist zu erteilen oder zu verlängern, die höchstens fünf Jahre betragen soll. In der Anlage 2 sind die für die Ausführungsgenehmigungen und deren Verlängerungen angemessenen Fristen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Fliegenden Bauten enthalten. 7. Unfälle mit Fliegenden Bauten Die für den Aufstellungsort zuständige Bauaufsichtsbehörde hat insbesondere bei Unfällen mit Personenschäden im Rahmen des 76 Abs. 8 LBauO zu prüfen, ob die Betriebs- oder Standsicherheit der Anlage noch gewährleistet ist. Diese Überprüfung hat in der Regel unter Hinzuziehung einer sachverständigen Person zu erfolgen (vergleiche lfd. Nr. 4; in Betracht kommen insbesondere die sachverständigen Personen der für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zuständigen Stellen). Zur Sicherstellung der Überprüfung kann es erforderlich sein, nach einem Unfall umgehend das Prüfbuch (vorläufig) einzuziehen. Nach Abschluss der Überprüfung hat die Bauaufsichtsbehörde zu entscheiden, ob der weitere Gebrauch oder eine erneute Aufstellung des Fliegenden Baus zu untersagen ist. Können festgestellte Mängel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden, ist das Prüfbuch - soweit noch nicht erfolgt - einzuziehen und über den Dienstweg an die zuständige Genehmigungsstelle weiterzuleiten. Die Bauaufsichtsbehörde hat die zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion und das Ministerium der Finanzen unverzüglich über Unfälle, die durch den Betrieb Fliegender Bauten entstanden sind, zu unterrichten (Unfallhergang, Angaben über Art, Herstellerin / Hersteller und Betreiberin / Betreiber der Anlage sowie Erstprüf- und Genehmigungsstelle). 9

18 8. Schlussbestimmungen Das Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen Bauaufsichtliche Anforderungen an Fliegende Bauten vom 20. Oktober 1989 ( ) ist nicht mehr anzuwenden. 10

19 Anlage 1 zum Rundschreiben der obersten Bauaufsichtsbehörde Bauaufsichtliche Anforderungen an Fliegende Bauten Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten (FlBauR) Fassung Juni 2010 Rheinland-Pfalz Inhalt 1. Allgemeines 1.1 Geltungsbereich 1.2 Begriffe 2. Allgemeine Bauvorschriften 2.1 Standsicherheit und Brandschutz 2.2 Rettungswege in Räumen, Tribünen und Bühnen 2.3 Balkone, Emporen, Galerien, Podien 2.4 Rampen, Treppen und Stufengänge 2.5 Beleuchtung 2.6 Feuerlöscher 2.7 Anforderungen an Aufenthaltsräume 2.8 Hinweisschilder und -zeichen 3. Bauvorschriften für Tribünen 4. Bauvorschriften für Fahrgeschäfte 5. Bauvorschriften für Zelte und vergleichbare Räume für mehr als 200 Besucher 5.1 Rettungswege 5.2 Lüftung 5.3 Rauchabzüge 5.4 Beheizung 5.5 Beleuchtung Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (Abl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Juli 1998 (Abl. EG Nr. L 217 S. 18) sind beachtet

20 5.6 Bestuhlung 5.7 Manegen 5.8 Sanitätsraum 6. Allgemeine Betriebsvorschriften 6.1 Verantwortliche Personen 6.2 Überprüfungen 6.3 Rettungswege, Beleuchtung 6.4 Brandverhütung 6.5 Brandsicherheitswache 6.6 Benutzungseinschränkungen für Benutzer und Fahrgäste 6.7 Hinweisschilder 7. Besondere Betriebsvorschriften 7.1 Fahrgeschäfte allgemein 7.2 Achterbahnen, Geisterbahnen 7.3 Autofahrgeschäfte, Motorrollerbahnen 7.4 Schaukeln 7.5 Karusselle 7.6 Riesenräder 7.7 Belustigungsgeschäfte 7.8 Schießgeschäfte Anhang: 1. Schilder zur Kennzeichnung der Rettungswege 2. Verbotsschilder auf Rettungswegen im Freien 3. Verbotsschilder zur Brandverhütung - 2 -

21 1. Allgemeines Fliegende Bauten sind Sonderbauten im Sinne des 50 LBauO. Im Rahmen der Erteilung der Ausführungsgenehmigung können im Einzelfall (z. B. aufgrund neuerer Erkenntnisse) über die nachfolgenden Regelungen hinausgehende Anforderungen gestellt werden. Zu beachten sind zudem die als Technische Baubestimmung eingeführten Normen DIN EN (Fliegende Bauten und Anlagen für Veranstaltungsplätze und Vergnügungsparks Sicherheit) sowie DIN EN (Fliegende Bauten Zelte Sicherheit). Im Rahmen der Durchführung der Gebrauchsabnahmen bleibt 59 LBauO unberührt. 1.1 Geltungsbereich Die Richtlinie gilt für Fliegende Bauten nach 76 Abs. 1 LBauO. Die Richtlinie gilt nicht für Zelte, die als Camping- und Sanitätszelte verwendet werden, sowie für Zelte mit einer Grundfläche bis zu 75 m². Die Regelungen dieser Richtlinie für Räume in Zelten gelten auch für Räume vergleichbarer Nutzung und Größenordnung in anderen Fliegenden Bauten. 1.2 Begriffe Fahrgeschäfte sind Anlagen, in denen Personen (Fahrgäste) durch eigene oder fremde Kraft in vorgeschriebenen Bahnen oder Grenzen bewegt werden Schaugeschäfte sind Anlagen, in denen Personen (Zuschauer) durch Vorführungen unterhalten werden Belustigungsgeschäfte sind Anlagen, in denen sich Personen (Fahrgäste, Benutzer) zu ihrer und zur Belustigung anderer Personen (Zuschauer) betätigen können Tribünen sind Anlagen mit ansteigenden Steh- oder Sitzplatzreihen für Besucher, die von der Geländeoberfläche oder vom Fußboden des Raumes über Stufengänge oder Treppen zugänglich sind

22 1.2.5 Zelte sind Anlagen, deren Hülle aus Planen (textile Flächengebilde, Folien) oder teilweise auch aus festen Bauteilen besteht Tragluftbauten sind Anlagen mit einer flexiblen Hülle, welche ausschließlich o- der mit Stützung durch Seile, Netze oder Masten von der unter Überdruck gesetzten Luft des Innenraums getragen wird Umwehrungen sind Vorrichtungen am Rand einer Verkehrsfläche mit dem Ziel, den Absturz von Personen oder Sachen zu verhindern Abschrankungen sind Vorrichtungen mit dem Ziel, das unbeabsichtigte Betreten eines gefährlichen Bereichs (z. B. Fahrbahn) zu verhindern Zäune dienen der Einfriedung eines Bereichs mit dem Ziel, diesen Bereich gegen unbefugtes Betreten zu sichern. 2. Allgemeine Bauvorschriften 2.1 Standsicherheit und Brandschutz Die Tragfähigkeit und Oberflächenbeschaffenheit des Standplatzes muss dem Verwendungszweck entsprechend geeignet sein. Unterpallungen (Unterfütterungen zwischen dem Erdboden und der Sohlenkonstruktion) sind niedrig zu halten sowie unverschieblich und standsicher herzustellen. Unterfütterungen aus Kantholzstapeln sind durch Bodenanker oder technisch gleichwertige Lösungen zu sichern Baustoffe, ausgenommen gehobeltes Holz, müssen mindestens schwer entflammbar sein. Für Bedachungen, die höher als 2,30 m über begehbaren Flächen liegen, genügen normalentflammbare Baustoffe; 32 Abs. 1 LBauO findet somit keine Anwendung Abspannvorrichtungen der Mastkonstruktionen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen

23 2.1.4 Glasfaserverstärkte Kunststoffe (GFK) dürfen für tragende Konstruktionen nur verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit nach 19 LBauO (Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) oder 21 LBauO (Zustimmung im Einzelfall) nachgewiesen ist Bestuhlungen von Fliegenden Bauten für mehr als Besucher müssen aus mindestens schwer entflammbarem Material oder gehobeltem Holz bestehen Vorhänge müssen mindestens schwer entflammbar sein und dürfen den Fußboden nicht berühren, sie müssen leicht verschiebbar sein Dekorationen müssen mindestens schwer entflammbar sein und dürfen nicht brennend abtropfen Ausschmückungen aus natürlichem Laub- oder Nadelholz müssen frisch sein oder gegen Entflammen imprägniert sein Abfallbehälter in Räumen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und dicht schließende Deckel haben. 2.2 Rettungswege in Räumen, Tribünen und Bühnen Die Entfernung von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang ins Freie darf nicht länger als 30 m sein. Die Entfernung wird in Lauflinie gemessen Die Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen Personenzahl zu bemessen. Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss mindestens 1,20 m betragen. Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss für die darauf angewiesenen Personen mindestens betragen: - 1,20 m je 200 Personen in Räumen und - 1,20 m je 600 Personen bei baulichen Anlagen im Freien (z.b. offene Tribünen). Ohne Nachweis der Bestuhlung sind auf je 1 m² Platzfläche (Tisch-, Sitz- und Stehplätze; ausgenommen Stehplatzreihen) 2 Personen zu rechnen. Die sich - 5 -

24 daraus ergebenden zulässigen Personenzahlen sind z. B. durch Nebenbestimmungen entsprechend festzulegen (vgl. lfd. Nr. 5.6) Räume mit mehr als 100 m² Grundfläche müssen jeweils mindestens zwei möglichst entgegengesetzt gelegene Ausgänge haben. Die lichte Breite der Ausgänge muss der Rettungswegbreite entsprechen; bei Ausgängen aus Räumen mit weniger als 100 m² Grundfläche genügt eine lichte Breite von 0,90 m. Die Durchgangshöhe der Ausgänge muss mindestens 2,00 m betragen. Die notwendigen Ausgänge müssen mit Schildern nach Anhang 1 dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet werden. 2.3 Balkone, Emporen, Galerien, Podien Balkone, Emporen, Galerien, Podien und andere Anlagen, die höher als 0,20 m sind und von Besuchern oder Zuschauern benutzt werden, müssen feste Umwehrungen haben. Bei einer Absturzhöhe bis 12 m müssen die Umwehrungen von der Fußbodenoberfläche gemessen mindestens 1 m hoch sein. Bei mehr als 12 m Absturzhöhe müssen die Umwehrungen mindestens 1,10 m hoch sein. Die Umwehrungen müssen so ausgebildet sein, dass nichts darauf abgestellt werden kann. Diese Umwehrungen müssen mindestens aus einem Holm und zwei Zwischenholmen bestehen. Podien, die höher als 1 m sind, müssen mit Stoßborden versehen sein. Wenn mit der Anwesenheit von Kleinkindern auf der zu sichernden Fläche üblicherweise zu rechnen ist, sind Umwehrungen von Flächen so auszuführen, dass Kleinkindern das Durch- und Überklettern nicht erleichtert wird; zudem darf in diesen Fällen der Abstand der Umwehrungs- und Geländerteile in einer Richtung nicht mehr als 0,12 m betragen Bei Rundpodien von Karussellen darf die Neigung 1:2,75 betragen, wenn die Bodenbeläge rutschsicher ausgeführt und Trittleisten vorhanden sind. Bei Schrägpodien darf die Neigung bis 1:8 betragen Emporen, Galerien, Balkone und ähnliche Anlagen für Besucher müssen über mindestens zwei voneinander unabhängige Treppen zugänglich sein. 2.4 Rampen, Treppen und Stufengänge - 6 -

25 2.4.1 Rampen in Zu- und Abgängen für Besucher dürfen nicht mehr als 1:6 geneigt sein. Sind sie durch Trittleisten in einem Abstand von höchstens 0,40 m gegen Ausrutschen gesichert, so dürfen sie bis 1:4 geneigt sein Die nutzbaren Breiten von Treppen, die dem allgemeinen Besucherverkehr dienen, dürfen, soweit sie nicht rundum führen (z. B. bei Fliegerkarussellen), nicht mehr als 2,40 m betragen. Sie müssen beiderseits feste und griffsichere Handläufe ohne freie Enden haben. Die Handläufe sind über alle Stufen und Treppenabsätze fortzuführen. (Ausgenommen sind Freitreppen, z. B. umlaufende Stufen bei Karussellen.) Die Auftrittsbreite der Treppenstufen muss mindestens 0,23 m betragen. Die Stufen sollen nicht niedriger als 0,14 m und dürfen nicht höher als 0,20 m sein. Bei Treppen mit gebogenen oder gewendelten Läufen darf die Auftrittsbreite der Stufen im Abstand von 1,20 m von der inneren Treppenwange 0,40 m nicht überschreiten. Das Steigungsverhältnis einer Treppe muss immer gleich sein Treppen müssen an den Unterseiten geschlossen sein, wenn darunter Gänge, Sitzplätze oder Verkaufsstände angeordnet sind Wendeltreppen sind für Räume mit mehr als 50 Personen unzulässig Stufengänge müssen eine Steigung von mindestens 0,10 m und höchstens 0,20 m und einen Auftritt von mindestens 0,26 m haben. Sie sind wie Treppen zu bemessen. 2.5 Beleuchtung Die Beleuchtung muss elektrisch sein; batteriegespeiste Leuchten sind zulässig, wenn sie fest angebracht sind Bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung müssen batteriegespeiste Leuchten zur Verfügung stehen

26 2.5.3 Ortsveränderliche Einrichtungen wie Scheinwerfer, Lautsprecher oder Projektoren sind mit einer nicht brennbaren Sekundärsicherung (z. B. Sicherungsseil) gegen Herabfallen zu sichern. Ein möglicher Fallweg ist so gering wie möglich zu halten. 2.6 Feuerlöscher Feuerlöscher sind an gut sichtbaren und zugänglichen Stellen, die zu kennzeichnen sind, griffbereit anzubringen und ständig gebrauchsfähig zu halten Zahl, Art und Löschvermögen der Feuerlöscher und ihre Bereitstellungsplätze sind nach der Ausführungsart und Nutzung des Fliegenden Baues (z. B. Fettbrandlöscher im Küchenbereich) festzulegen. Für die Mindestzahl der bereitzuhaltenden Feuerlöscher gilt in Verbindung mit der ASR A2.2 (Arbeitsstättenrichtlinie) nachstehende Übersicht: Zeile überbaute Fläche (m²) erforderliche Löschmitteleinheiten empfohlene Mindestzahl der Feuerlöscher. 1 bis bis bis bis 600 bis weitere je 100 m² bis Je weitere weitere 1 weiterer Art der Feuerlöscher Pulverlöscher mit ABC- Löschpulver 2.7 Anforderungen an Aufenthaltsräume Die lichte Höhe muss mindestens 2,30 m betragen. Bei Räumen in Wagen oder Containern muss die lichte Höhe im Scheitel gemessen mindestens 2,30 m betragen; sie darf jedoch an keiner Stelle die lichte Höhe von 2,10 m unterschreiten Zelte müssen im Mittel 3 m und dürfen an keiner Stelle weniger als 2,30 m im Lichten hoch sein. Bei Zelten bis zu 10 m Breite darf der Mittelwert von 3 m unterschritten werden

27 2.7.3 In Zelten mit Tribünen muss eine lichte Höhe über dem Fußboden der obersten Reihe von mindestens 2,30 m, in Zelten mit Rauchverbot von mindestens 2 m vorhanden sein Unter Emporen oder Galerien darf die lichte Höhe in Abweichung von auf 2 m verringert werden. 2.8 Hinweisschilder und -zeichen Anschläge und Aufschriften, die auf Rettungswege, Rauchverbot oder Benutzungsverbote und -bedingungen hinweisen, sind an gut sichtbarer Stelle anzubringen. Sie müssen den Anhängen 1 bis 3 entsprechen. 3. Bauvorschriften für Tribünen 3.1 Die Unterkonstruktion von Tribünen mit mehr als 10 Platzreihen, deren Höhenunterschied mehr als 0,32 m je Platzreihe beträgt (steil ansteigende Platzreihen), muss aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. 3.2 Bei Tribünen im Freien dürfen an jeder Seite eines Stufen- oder Rampenganges höchstens 20, zwischen zwei Seitengängen höchstens 40 Sitzplätze angeordnet sein. 3.3 Bei Tribünen in Zelten dürfen an jeder Seite eines Stufen- oder Rampenganges höchstens 10, zwischen zwei Seitengängen höchstens 20 Sitzplätze angeordnet sein. 3.4 Der Fußboden jeder Platzreihe muss mit dem anschließenden Auftritt des Stufen- oder Rampenganges in gleicher Höhe liegen. 3.5 Laufbohlen zwischen den Sitzplatzreihen müssen so breit sein, dass sie jeweils 0,05 m unter die Sitzflächen der beiden Sitzplatzreihen reichen. Ersatzweise kann ein Stoßbord angeordnet werden. Die freien Zwischenräume dürfen höchstens 0,12 m betragen

28 3.6 Stehplätze auf Stehplatzreihen (Stehstufen) müssen mindestens 0,50 m breit sein und dürfen höchstens 0,45 m tief sein. Die Stehstufen sollen mindestens 0,10 m hoch sein. 3.7 Sitzplätze müssen mindestens 0,50 m breit sein. Sie müssen unverrückbar befestigt sein. Zwischen den Sitzplatzreihen muss eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,40 m vorhanden sein. 3.8 Auch hinter der obersten Platzreihe ist bei einer Absturzhöhe bis 12 m eine Umwehrung mit einer Höhe von mindestens 1 m, gemessen ab Oberkante Fußboden, erforderlich. Bei mehr als 12 m Absturzhöhe muss die Umwehrung mindestens 1,10 m hoch sein. Falls die Rückenlehne der obersten Sitzreihe als Umwehrung dienen soll, ist diese wie ein Geländer zu bemessen. Zur Absturzsicherung von Kleinkindern ist lfd. Nr Satz 7 zu beachten. 3.9 Bei Tribünen mit einer Höhe von mehr als 5 m, gemessen von der Aufstellfläche bis Oberkante Fußboden der obersten Reihe, sind nach hinten, seitlich oder durch Mundlöcher zusätzlich zu den Stufengängen Treppen anzuordnen. Befinden sich oberhalb der Treppen weitere Platzreihen, so sind bei einer Höhendifferenz der Platzreihen von jeweils 5 m weitere Treppen erforderlich Werden mehr als 5 Stehstufen von Stehplatzreihen hintereinander angeordnet, so sind vor der vordersten Stufe und nach jeweils 10 weiteren Stufen Umwehrungen von mindestens 1,10 m Höhe, gemessen ab Oberkante Fußboden, anzubringen (Wellenbrecher). Sie müssen einzeln mindestens 3 m lang und dürfen seitlich höchstens 2 m voneinander entfernt sein. Die seitlichen Abstände können bis auf 5 m vergrößert werden, wenn die Lücken nach höchstens 5 Stehplatzreihen durch versetzt angeordnete Wellenbrecher überdeckt sind Tribünen müssen bei Veranstaltungen während der Dunkelheit ausreichend beleuchtet werden können

29 4. Bauvorschriften für Fahrgeschäfte 4.1 Bewegte, für Fahrgäste bestimmte Teile, insbesondere ausschwingende Fahrgastsitze, müssen von anderen festen oder bewegten Teilen des Fahrgeschäftes so weit entfernt sein, dass die Fahrgäste nicht gefährdet sind. 4.2 Die Fahrbahngrenzen ausschwingender Fahrgastsitze oder -gondeln sind so festzulegen oder abzuschranken, dass Zuschauer nicht gefährdet werden können. 4.3 Die Fahrzeuge und Gondeln müssen fest angebrachte Sitze und Vorrichtungen zum Festhalten sowie nötigenfalls zum Anstemmen der Füße haben. Können die Fahrgäste vom Sitz abgehoben werden oder abrutschen oder sind sie zeitweise mit dem Kopf nach unten gerichtet, so sind in den Fahrzeugen oder Gondeln ausreichende Fahrgastsicherungen erforderlich. 4.4 Fahrgastsicherungen müssen so ausgebildet sein, dass die Fahrgäste nicht zwischen Sitz und Fahrgastsicherung durchrutschen können. 4.5 Die Einstiegsöffnungen bzw. Türen in Fahrzeugen oder Gondeln müssen Schließvorrichtungen haben. Bei allen langsam laufenden Fahrgeschäften (v 3 m/s) genügen einfache Schließvorrichtungen (z. B. Ketten oder Riemen), die mit offenen Haken eingehängt werden. Bei allen schnell laufenden Fahrgeschäften (v > 3 m/s) müssen die Einstiegsöffnungen der Fahrzeuge/Gondeln Sicherheitsverschlüsse haben, die sich während der Fahrt nicht öffnen können (z. B. geschlossene Haken oder Schließstangen mit federbelasteter Verriegelung). 4.6 Fahrgeschäfte müssen während des Betriebes - auch bei Betriebsstörungen, wie z. B. Stromausfall - in eine sichere Lage gebracht und stillgesetzt werden können. 4.7 Elektrische Sicherheitseinrichtungen müssen so ausgelegt sein, dass bei Auftreten eines Fehlers (innerer bzw. äußerer Fehler) ihre Wirksamkeit erhalten bleibt oder die Anlage in den sicheren Zustand überführt wird. Der Begriff Feh

30 ler umfasst sowohl den ursprünglichen als auch die daraus evtl. entstehenden weiteren Fehler in oder an den Sicherheitseinrichtungen. Mit dem gleichzeitigen Entstehen zweier unabhängiger Fehler braucht nicht gerechnet zu werden. Ein Hinzukommen eines zweiten Fehlers zu einem unerkannten ersten Fehler ist jedoch zu berücksichtigen. 4.8 Für Fahrgeschäfte, bei denen die Fahrgäste besonderen Belastungen (z. B. hohen Flieh- oder Druckkräften) ausgesetzt werden, sind technische Einrichtungen zur Begrenzung der Höchstfahrzeit vorzusehen. 4.9 Der Führerstand mit den zentralen Steuer- und Schalteinrichtungen ist baulich so anzuordnen oder auszustatten, dass ein bestmöglicher Überblick für den Betrieb der Anlage gewährleistet ist Können Höhenbewegungen der Ausleger von Karussellen durch den Fahrgast selbst gesteuert werden, so muss die Steuereinrichtung so beschaffen sein, dass die Bedienungspersonen die vom Fahrgast eingeleiteten Bewegungsabläufe unterbrechen und die Fahrgasteinheit in die Ausgangsstellung zurückbringen können Handräder zum Drehen der Gondeln dürfen nicht durchbrochen sein. 5. Bauvorschriften für Zelte und vergleichbare Räume für mehr als 200 Besucher 5.1 Zugänge, Rettungswege Zelte müssen barrierefrei zugänglich sein Zwischen Ausgangstüren und Stufen müssen Absätze von einer der Türflügelbreite entsprechenden Tiefe liegen Türen im Zuge von Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Türen und sonstige Abschlüsse im Zuge von Rettungswegen müssen während der

31 Betriebszeit jederzeit von innen mit einem einzigen Griff leicht in voller Breite zu öffnen sein oder in voller Breite offen gehalten werden. Dies gilt auch für Notausgänge, die mit Reißverschlüssen oder Seilschlaufen geschlossen werden können. Schiebe- und Drehtüren sind in Rettungswegen unzulässig. Pendeltüren in Rettungswegen müssen Vorrichtungen haben, die ein Durchpendeln der Türen verhindern. 5.2 Lüftung Es muss eine ausreichende Lüftung vorhanden sein, die unmittelbar ins Freie führt Küchen müssen Abzüge haben, die Dünste unmittelbar ableiten. Lüftungsleitungen, durch die stark fetthaltige Luft abgeführt wird, wie von Koch- und Grilleinrichtungen, sind durch auswechselbare Filter gegen Fettablagerungen zu schützen. 5.3 Rauchabzüge Sind mehr als Besucher zugelassen, müssen Rauchabzugsöffnungen mit einem lichten Gesamtquerschnitt von mindestens 0,5 v. H. der Grundfläche o- der gleichwertige mechanische Einrichtungen (z. B. Zwangslüfter) vorhanden sein. Die Bedienungselemente müssen an gut zugänglichen Stellen liegen und an der Bedienungsstelle die Aufschrift Rauchabzug haben. 5.4 Beheizung Feuerstätten und Geräte, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beheizt werden, sind unzulässig. Hiervon ausgenommen sind Feuerstätten und Geräte für die Zubereitung von Speisen und Getränken, die in Küchen aufgestellt werden, die von Versammlungsräumen zumindest abgeschrankt sind Elektrische Heizanlagen müssen unverrückbar befestigt sein und durch Befestigungen gesicherte Leitungen haben. Glühende Teile der Heizkörper dürfen nicht offenliegen. Rückseiten und Seitenteile von Heizstrahlern und Heizgeblä

32 sen müssen von Wänden und brennbaren Gegenständen mindestens 1 m entfernt sein. Heizstrahler müssen in Abstrahlungsrichtung von Gegenständen aus brennbaren Stoffen mindestens 3 m entfernt sein. Von Austrittsöffnungen, die zu Heizgebläsen gehören, müssen Gegenstände aus brennbaren Stoffen in Richtung des Luftstromes mindestens 2 m entfernt sein, sofern die Temperatur der Warmluft über 40 C liegt. 5.5 Beleuchtung Zelte und vergleichbare Räume mit mehr als 200 m² Grundfläche, die auch nach Einbruch der Dunkelheit betrieben werden, müssen eine Sicherheitsbeleuchtung nach Maßgabe der einschlägigen technischen Regeln haben. 5.6 Bestuhlung In Reihen angeordnete Sitzplätze müssen mindestens 0,50 m breit und unverrückbar befestigt sein; werden nur gelegentlich Stühle aufgestellt, so sind sie mindestens in den einzelnen Reihen fest miteinander zu verbinden. Die Sitzreihen müssen eine freie Durchgangsbreite von mindestens 0,40 m haben An jeder Seite eines Ganges dürfen höchstens 10, zwischen zwei Seitengängen höchstens 20 Sitzplätze angeordnet sein In Logen mit mehr als 10 Stühlen müssen diese unverrückbar befestigt sein Der Abstand von Tisch zu Tisch soll 1,50 m nicht unterschreiten Von jedem Tischplatz darf der Weg zu einem Gang nicht länger als 10 m sein Bei Biertischgarnituren gelten folgende Regelungen: Nr und Nr sind nicht anzuwenden. Die Sitzplatzbreite beträgt 0,44 m. Abweichend von Nr dürfen zwischen den Stirnseiten Gänge mit einer Mindestbreite von 0,80 m vorgesehen werden, sofern nicht mehr als 120 Personen auf sie angewiesen sind. Diese Gänge müssen zu Rettungswegen führen

33 Hinweis zu lfd. Nr. 5.6: Die Anordnung der Sitzplätze, Bühnen und sonstigen Einrichtungen und Freiflächen sowie der Verlauf der Rettungswege sind unter Beachtung der zulässigen Personenzahl (vgl. lfd. Nr ) in einem Bestuhlungsplan (vergleiche lfd. Nr. 2.2 des Rundschreibens des Ministeriums der Finanzen Bauaufsichtliche Anforderungen an Fliegende Bauten vom 1. Dezember 2015 in der jeweils geltenden Fassung) darzustellen. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Vorlage von Bestuhlungsplänen verlangen. 5.7 Manegen Manegen müssen gegen die Platzfläche durch geschlossene und stoßfeste Einfassungen getrennt sein. Die Einfassung muss mindestens 0,40 m hoch sein, die Summe ihrer Höhe und Breite soll mindestens 0,90 m betragen. 5.8 Sanitätsraum Sind mehr als Besucher zugelassen muss ein Sanitätsraum vorhanden sein. Dies gilt auch bei Zirkuszelten für mehr als Besucher. 6. Allgemeine Betriebsvorschriften 6.1 Verantwortliche Personen Die Betreiber oder von ihnen beauftragte hinreichend sachkundige Vertreter müssen während des Betriebs die Aufsicht führen und für die Einhaltung der Bedienungs- und Betriebsvorschriften sorgen Die Betreiber haben die Bedienungspersonen an jedem Aufstellungsort insbesondere über die Bedienungs- und Betriebsvorschriften und das Verhalten bei Stromausfall, in Brand- und Panikfällen oder sonstigen Störungen zu belehren. Die Bedienungs- und Betriebsvorschriften müssen von den Bedienungspersonen jederzeit eingesehen werden können Die Betreiber haben Unfälle, die durch den Betrieb entstanden sind, unverzüglich der zuständigen Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen. 6.2 Überprüfungen

34 6.2.1 Die tragenden und maschinellen Teile sind vor der Aufstellung auf ihren einwandfreien Zustand hin zu prüfen. Schadhafte Teile sind unverzüglich durch einwandfreie zu ersetzen. Es ist darauf zu achten, dass die Anlage auch während des Auf- und Abbaus standsicher ist. Die Unterpallungen sind hinsichtlich der Standsicherheit regelmäßig zu überprüfen Fahr-, Schau- und Belustigungsgeschäfte sind mindestens täglich vor Betriebsbeginn auf ordnungsgemäße Beschaffenheit und betriebssicheren Zustand zu prüfen. Die wesentlichen Anschlüsse, die bewegten und maschinellen Teile sowie die Fahrschienen von Achterbahnen einschließlich der Befestigungen sind auch während des Betriebs regelmäßig zu beobachten; nötigenfalls ist der Betrieb einzustellen. Schäden sind sofort zu beseitigen. Die Oberflächen von Drehscheiben und Rutschbahnen sind auch während des Betriebs auf ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen; schadhafte Stellen sind unverzüglich auszubessern. 6.3 Rettungswege, Beleuchtung Die Rettungswege sind freizuhalten und bei Dunkelheit während der Betriebszeit zu beleuchten. Die zulässige Personenzahl (vgl. lfd. Nr ) darf nicht überschritten werden Die Sicherheitsbeleuchtung ist bei Dunkelheit während der Betriebszeit zugleich mit der Hauptbeleuchtung einzuschalten. Die Hilfsbeleuchtung muss stets betriebsbereit sein. 6.4 Brandverhütung In Fahrgeschäften, Belustigungsgeschäften und Schaugeschäften ist das Rauchen verboten. In Schaubuden, Zelten mit Szenenflächen während der Aufführung, in Zelten, die Reihenbestuhlung haben oder während der Vorführung verdunkelt werden, sowie in Zirkuszelten ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer verboten; das gilt nicht für Festzelte

35 6.4.2 Scheinwerfer müssen von brennbaren Bauprodukten so weit entfernt sein, dass diese nicht entzündet werden können; insbesondere zu Vorhängen und Dekorationen aus brennbaren Stoffen ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 1,50 m einzuhalten. 6.5 Brandsicherheitswache In Absprache mit der zuständigen Brandschutzdienststelle kann die Bauaufsichtsbehörde eine Brandsicherheitswache verlangen. a) in Fest- und Versammlungszelten mit mehr als Besucherplätzen, sofern nicht für das Aufstellungsgelände eine Brandsicherheitswache zur Verfügung steht, b) in Zirkuszelten mit mehr als Besucherplätzen, und c) bei Veranstaltungen in Zelten und vergleichbaren Räumen, bei denen mit besonderen Brandgefahren zu rechnen ist. Die erforderliche Stärke und Ausrüstung der Brandsicherheitswache wird von der Brandschutzdienststelle festgelegt Die Brandsicherheitswache wird von der zuständigen Feuerwehr gestellt. Unterhalten die Veranstalter geeignete Selbsthilfekräfte für den Brandschutz, können diese mit Zustimmung der Brandschutzdienststelle die Brandsicherheitswache übernehmen. 6.6 Benutzungseinschränkungen für Benutzer und Fahrgäste Für die Benutzung durch Kinder gilt, vorbehaltlich einer anders lautenden Festlegung in der Ausführungsgenehmigung, Folgendes: a) Fahrgeschäfte, ausgenommen Kinderfahrgeschäfte, dürfen von Kindern unter 8 Jahren nur in Begleitung Erwachsener benutzt werden. Fahrgeschäfte, bei denen es aufgrund der Bauart erforderlich ist, dass die Fahrgäste zu ihrer Sicherheit mitwirken, z. B. durch Festhalten, dürfen von Kindern unter 6 Jahren auch in Begleitung Erwachsener nicht benutzt werden. Schnell laufende Fahrgeschäfte dürfen von Kindern unter 4 Jahren auch in Begleitung Erwachsener nicht benutzt werden

36 b) Überschlagschaukeln und Fahrgeschäfte mit Gondeln, bei denen die Fahrgäste zeitweilig mit dem Kopf nach unten gerichtet sind, dürfen von Kindern unter 14 Jahren nicht benutzt werden. c) Fliegerkarusselle dürfen von Kindern unter 6 Jahren nicht, von Kindern von 6 bis 10 Jahren nur dann benutzt werden, wenn die Sitze so eingerichtet sind, dass ein Durchrutschen mittels besonderer Vorkehrungen, z. B. Zurückhängen der Schließkette, verhindert wird. d) Belustigungsgeschäfte mit bewegten Gehbahnen, Treppen und ähnlichen Bauteilen dürfen von Kindern unter 10 Jahren nicht benutzt werden. e) Autofahrgeschäfte und Motorrollerbahnen mit einsitzigen Fahrzeugen dürfen von Kindern unter 14 Jahren nicht, sonstige Autofahrgeschäfte von Kindern unter 10 Jahren nur in Begleitung von Erwachsenen benutzt werden. Kinder müssen vor der Fahrt von den Bedienungspersonen mit Gurten gesichert werden. f) Kinder unter 4 Jahren dürfen bei Kinderfahrzeugkarussellen nur Fahrzeuge mit umschlossenen Sitzen benutzen Sitzplätze in Fahrgeschäften dürfen jeweils nur von einer Person besetzt werden; das gilt auch für Kinder. Sitzplätze für zwei Erwachsene dürfen von höchstens drei Kindern besetzt werden, wenn es nach Art der Aufteilung und Ausbildung der Sitze sowie der Betriebsweise vertretbar ist Kinderfahrgeschäfte dürfen nur von Kindern benutzt werden Tiere sowie Schirme, Stöcke und andere sperrige oder spitze Gegenstände dürfen in Fahrgeschäfte und Belustigungsgeschäfte ausgenommen deren Zuschauerräume nicht mitgenommen werden Fahrgäste, die Schuhe mit Beschlägen (z. B. Nagelschuhe) oder mit spitzen Absätzen tragen, sind von der Benutzung von Drehscheiben und Rutschbahnen auszuschließen Schunkeln und rhythmisches Trampeln auf Podien sind zu untersagen

37 6.6.7 Offensichtlich betrunkene Personen sind von der Benutzung von Fahr- und Belustigungsgeschäften auszuschließen. 6.7 Hinweisschilder Auf Rettungswege, Benutzungsverbote oder Benutzungseinschränkungen ist durch augenfällige Schilder (vgl. Anhang 1 bis 3) hinzuweisen. 7. Besondere Betriebsvorschriften 7.1 Fahrgeschäfte allgemein Fahrgeschäfte mit bewegten und/oder ausschwingenden Teilen müssen einen Sicherheitsabstand von mindestens 1 m von anderen baulichen Anlagen und festen Gegenständen haben. In der Nähe von Bäumen ist deren Bewegung, z. B. im Wind, zusätzlich zu berücksichtigen. Zu Starkstromfreileitungen ist ein Mindestabstand von 5 m einzuhalten Das Betreten der Zusteigpodien darf nur so vielen Personen gestattet werden, wie es der sichere Betrieb zulässt. Die Fahrzeuge oder Gondeln sind für das Ein- und Aussteigen genügend lange anzuhalten. Frei schwingende oder frei drehbare Gondeln sind während des Ein- und Aussteigens von den Bedienungspersonen festzuhalten Die Fahrgastsicherungen (Bügel, Gurte, Anschnallvorrichtungen usw.) und die Abschlussvorrichtungen am Einstieg von Fahrzeugen, Gondeln oder Sitzen (Türen, Bügel, Ketten usw.) sind durch die Bedienungspersonen vor jeder Fahrt zu schließen und auf ihre Wirksamkeit zu prüfen; sie sind bis zum Fahrtende geschlossen zu halten. Fahrgeschäfte mit automatischer Verriegelung der Fahrgastsicherungen dürfen erst gestartet werden, wenn das Bedienungspersonal sich davon überzeugt hat, dass die Bügel fest am Körper anliegen und verriegelt sind Triebwerke, Fahrzeuge oder Gondeln dürfen nicht in Bewegung gesetzt werden, bevor

38 - alle Fahrgäste Platz genommen haben, - die vorgeschriebenen Fahrgastsicherungen durchgeführt, - und der Gefahrenbereich, nötigenfalls die Podien, geräumt wurden Das Auf- und Abspringen während der Fahrt, das Hinausstrecken der Arme und Beine, das Hinauslehnen aus Fahrzeugen oder Gondeln, das Sitzen auf Bordwänden, das Stehen auf Sitzen oder das Stehen in Fahrzeugen oder Gondeln, die mit Sitzen ausgestattet sind, ist zu untersagen In schnell laufenden Fahrgeschäften darf während der Fahrt nicht kassiert werden. In anderen Fahrgeschäften darf während der Fahrt nur kassiert werden, wenn die Fahrgäste das Fahrzeug nicht selbst lenken oder nicht Kinder oder sich selbst festhalten müssen Das Anfahren und Abbremsen muss mit mäßiger Beschleunigung oder Verzögerung erfolgen. Sind Fahrgäste besonderen Flieh- oder Druckkräften ausgesetzt, so ist eine Höchstfahrzeit einzuhalten, die bei zu erwartenden besonderen gesundheitlichen Belastungen nicht mehr als 200 Sekunden betragen darf. 7.2 Achterbahnen, Geisterbahnen Der Abstand der Fahrzeuge ist so einzurichten, dass bei Störungen auf der Ablaufstrecke alle Fahrzeuge einzeln rechtzeitig angehalten werden können. Bei Stockwerksgeisterbahnen ohne automatische Streckensicherungen und mit mehr als einem Wagen auf der Strecke muss eine Aufsichtsperson dafür sorgen, dass die Anlage bei Störungen unverzüglich stillgesetzt wird Bei Sturm, behinderter Sicht oder besonderen Witterungsverhältnissen, die ein sicheres Anhalten der Fahrzeuge mit den Bremsen und ein einwandfreies Durchfahren der Strecke gefährden, ist der Betrieb von Achterbahnen einzustellen; das gilt auch für Geisterbahnen, deren Strecken teilweise der Witterung ausgesetzt sind. 7.3 Autofahrgeschäfte, Motorrollerbahnen

39 7.3.1 Eine Aufsichtsperson muss von einer Stelle, die einen Überblick über die ganze Bahn gewährleistet, den gesamten Fahrbetrieb überwachen, die Signale geben und den Lautsprecher bedienen. Ist ein größerer Teil der Fahrbahn nicht zu überblicken, so muss eine weitere Aufsichtsperson diesen Teil der Fahrbahn überwachen und mit der ersten Person Verbindung halten Beginn und Ende jeder Fahrt sind durch akustisches Signal, z. B. Hupe, und ggf. durch Lautsprecher bekanntzugeben. Auf den Fahrbahnen befindliche Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor dürfen erst bestiegen werden, wenn alle Fahrzeuge halten. Das Rückwärtsfahren ist zu untersagen Autofahrgeschäfte dürfen nur mit Fahrzeugen gleicher Antriebsart betrieben werden. Sie dürfen nur benutzt werden, solange die Fahrbahnen in genügend griffigem Zustand gehalten werden Autoskooter sind so zu betreiben, dass Augenverletzungen vermieden werden. Die Fahrzeuge sind täglich derart zu reinigen, dass Abreibpartikel des Netzes und der Stromabnehmer von Karossen und Sitzen entfernt werden (z. B. durch Abwischen mit feuchtem Lappen). Die Fahrbahnplatte ist mindestens täglich vor Betriebsbeginn, nötigenfalls auch in Pausen, von Verschmutzungen zu reinigen. Vom Stromabnehmernetz ist Flugrost, der nach Abnutzung der Zinkschicht entsteht, unverzüglich zu entfernen. Beschädigungen, z. B. Löcher, Unregelmäßigkeiten an den Verbindungsnähten, sind sofort zu beseitigen. Stromabnehmerbügel sind mindestens täglich auf ihren einwandfreien Zustand zu prüfen. Die Kontaktbürsten sind täglich zu reinigen. 7.4 Schaukeln Für höchstens drei nebeneinanderliegende Gondeln muss eine Bedienungsperson anwesend sein Nicht motorisch betriebene Überschlagschaukeln, bei denen die Fahrgäste zeitweilig mit dem Kopf nach unten gerichtet sind, dürfen je Gondel nur von einer Person benutzt werden

40 7.5 Karusselle Bei Auslegerflugkarussellen, bei denen die Höhenbewegung der Ausleger durch die Fahrgäste selbst gesteuert wird, dürfen die Schaltvorrichtungen für die Höhenfahrt der Gondeln und des Mittelbaus erst nach dem Anfahren des Drehwerkes auf Heben gestellt werden. Zur Beendigung der Fahrt sind diese Schaltvorrichtungen so rechtzeitig auf Senken zu stellen, dass alle Gondeln und der Mittelbau bereits in der tiefsten Lage sind, bevor das Drehwerk anhält Bei Karussellen, bei denen die Sitz - oder Stehplätze gehoben oder gekippt und die Fahrgäste durch die Fliehkraft auf ihren Plätzen festgehalten werden, darf mit dem Heben oder Kippen erst begonnen werden, wenn die volle Drehzahl erreicht ist. Das Senken muss beendet sein, bevor die Drehzahl vermindert wird Bei Fliegerkarussellen ist darauf zu achten, dass die Fahrgäste nicht schaukeln, sich abstoßen, den Sitz in drehende Bewegung setzen und sich weit hinausbeugen. Jeder Sitzplatz darf nur von einer Person besetzt werden; das gilt auch für Kinder. 7.6 Riesenräder Die Gondeln müssen auch während der Teilfahrten so besetzt sein, dass das Rad gleichmäßig belastet wird. 7.7 Belustigungsgeschäfte Die Stoßbanden von Drehscheiben sind während der Fahrt von Zuschauern freizuhalten. Fahrgäste, die von der Drehfläche abgerutscht sind, sind aufzufordern, die Rutschfläche zwischen Drehscheibe und Stoßbande unverzüglich zu verlassen. Kinder dürfen nicht gemeinsam mit Erwachsenen an Fahrten auf Drehscheiben teilnehmen Fahrgäste dürfen Rutschbahnen nur mit dicken Filz- oder Tuchunterlagen benutzen

41 7.7.3 Bei Toboggans sind Kinder unter 8 Jahren stets, Erwachsene auf Wunsch, durch einen Helfer den Laufteppich hinauf zu begleiten; hierauf ist durch augenfällige Schilder am Anfang des Laufteppichs hinzuweisen. Am Ende des Laufteppichs müssen zwei Helfer ankommenden Personen Hilfe leisten. Am Anfang des Laufteppichs und am Anfang der Rutschbahn müssen Bedienungspersonen für Ordnung, insbesondere für genügenden Abstand sorgen Der Boden von Rotoren darf erst abgesenkt werden, wenn die festgesetzte Höchstdrehzahl erreicht ist; der Boden darf erst angehoben werden, wenn der Rotor zum Stillstand gekommen ist und die Fahrgäste sich von der Wand entfernt haben. 7.8 Schießgeschäfte Die Bedienungspersonen haben a) je Person in der Regel nicht mehr als zwei, bei Kindern in jedem Fall nur einen Schützen zu bedienen, b) die Gewehre erst dann zu laden, wenn der Schütze jeweils an den Schießtisch herangetreten ist; die Mündung ist hierbei vom Schützen abgekehrt und bei der Übergabe nach oben zu halten, c) dafür zu sorgen, dass die Gewehre und Geschosse nach Betriebsschluss sicher verwahrt werden

42 Rettungszeichen nach DIN : Beispiele für mögliche Kombinationen nach Anhang A (die mittleren Lichtkanten dürfen auch entfallen) Farben der Schilder grün DIN : Kontrastfarbe für Symbole weiß Randmaße nach DIN 825: b a Schildgröße in mm a x b (DIN 825: ) Ausführung für Sichtweiten bis (DIN : ) 74 x x 297 innenbeleuchtet beleuchtet 15 m 148 x x 594 innenbeleuchtet beleuchtet 30 m Anhang 1 Schilder zur Kennzeichnung der Rettungswege

43 Bild 1 Verbotszeichen nach DIN : Lagern von Gegenständen auf Rettungswegen im Freien verboten Farbe des Schildes und Rand weiß Kontrastfarbe für Symbol schwarz Verbotszeichen rot DIN : g d Bild 2 Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Rettungswegen im Freien verboten (nach StVO) Farbe des Schildes blau DIN : Rand weiß Verbotszeichen rot DIN : g d Schildgröße in mm d (DIN 825: ) Rand in mm g für Sichtweiten bis (DIN : ) 420 mm m 841 mm m Anhang 2 Verbotsschilder auf Rettungswegen im Freien

44 Bild 1 Verbotszeichen nach DIN : Rauchen verboten Farbe des Schildes und Rand weiß Kontrastfarbe für Symbol schwarz Verbotszeichen rot DIN : g d Bild 2 Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten Farbe des Schildes und Rand weiß Kontrastfarbe für Symbol schwarz Verbotszeichen rot DIN : g d Schildgröße in mm d (DIN 825: ) Rand in mm g für Sichtweiten bis (DIN : ) 420 mm m 841 mm m Anhang 3 Verbotsschilder zur Brandverhütung

45 Anlage 2 Fristen von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten - Fassung Februar Die in der nachfolgenden Tabelle enthaltenen Zeitspannen ermöglichen es, die Frist der Ausführungsgenehmigung und der Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung auf den Zustand des Fliegenden Baus abzustellen. Die Höchstfrist kommt bei Bauten in Betracht, die selten aufgestellt werden oder sich bewährt haben und sich in einem guten Zustand befinden. Fliegender Bau Ausführungsart Höchstfrist/ Jahre Tribünen Steh- und Sitzplatztribünen, in Metallkonstruktion 5 Tribünen mit Überdeckung in Holzkonstruktion 3 2. Bühnen Bühnen mit Überdachung, Bühnenpodeste 3. Reklametürme Container 4. Überdachungskonstruktion (zeitlich geschlossen oder offen) Zelthallen sonstige Zelthallen Zirkuszelte Breite 10,0 m Höhe 5,0 m Membranbauten z. B. Segelabspannungen u. 2 ähnliches 5 Tragluftbauten Fahrgeschäfte Hochgeschäfte schienengebunden Achterbahn 2 Loopingbahn Wildwasserbahn Geisterbahn schienengebunden eingeschossige Bauweise 2 zweigeschossige Bauweise Autofahrgeschäfte nicht schienengebunden Autoskooter mit elektr. Antrieb 2 Autopisten mit Verbrennungsmotoren - eingeschossig zweigeschossig 2 Motorbootbahnen 2 Motorrollerbahn 6.4 Kindereisenbahn ohne Überdachung 5 mit Überdachung und Zubehör Karusselle Kinderkarusselle Bodenkarussell Fliegerkarussell Karussell einfacher Bauart Hängebodenkarussell 3 Karussell mit hängenden Sitzen oder Figuren Karusselle 5 (V 1 m/s) Karussell mit hydraulisch angehobenen Auslegern u. Gondeln 2 -Preßluftflieger- Bodenkarusselle Karusselle mit ausfliegenden Sitzen langsamlaufend 3 oder Gondeln 3m/s Karusselle mit ge- schnell- 2

46 2 Fliegender Bau Ausführungsart Höchstfrist/ Jahre neigtem Drehboden oder geneigter Auslagerebene laufend 3 m/s Fahrgeschäfte Karusselle komplizierter Auslegerflugkarussell ohne Schrägneigung Bauart, schnelllaufend zum Teil Berg- und Talbahn mehrfache Schräggeneigtes Drehwerk mit Drehbewegung Gondeln Schräggeneigtes Drehwerk (absenkbar) mit Gondeln Absenkbares Drehwerk mit veränderbarer Schrägneigung Drehwerk mit hydraulisch gehobenen Auslegern, Drehkreuze je Auslegerarm mit Gondeln Absenkbares exentrisch gelagerter Drehkreuz mit veränderbarer Schrägneigung gegenläufige Kreislaufbewegung Karruselle neuartiger und komplizierter Bauart, Anlagen mit besonderen Dreh- und großen Hubbewegungen meist 1 schnelllaufend, insbesondere mit chaotischen Bewegungsabläufen 6.6 Schaukeln Kinderschiffsschaukel 5 Schiffsschaukel und Überschlagschaukel Gegengewichtsschaukel z. B. Käfig- oder Loopingschaukel Riesenschaukel Riesen-Überschlagschaukel Riesenräder Riesenrad bis 14 Gondeln 3 7 Schaugeschäfte Steilwandbahn Anlagen in Gebäuden und im Freien Riesenrad ab 15 Gondeln 2 Globus Anlagen für artistische Vorführungen 3 8 Belustigungsgeschäfte Drehscheiben Wackeltreppen u. a. Rutschbahn Tobbogan Irrgärten Schlaghämmer 5 9 Ausspielungs- und Verkaufsgeschäfte Imbissläden, Kioske z. B. Verlosungen, Tombola, 5 10 Schießgeschäfte

47 Fliegender Bau Ausführungsart Höchstfrist/ Jahre Gaststätten ausklappbare Wagenkonstruktion mit Blenden, Gebäude Gaststättenwagen 5 übrige Anlagen 3

48 ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen 2018 Nennbestätigung Anlage 3 Mitteilung Nr. 2 Test- und Einstellfahrt am 14. April 2018 im Rahmen des ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen Bitte beachten Sie, dass vor Beginn der Veranstaltung von jedem Teilnehmer (Fahrer / Beifahrer) ein gesondertes und ordnungsgemäß ausgefülltes sowie unterschriebenes Nennformular für die Test- und Einstellfahrten beim Veranstalter vorliegen muss. Die entsprechenden Unterlagen finden Sie auf unserer Webseite unter folgendem Link: Vor Ort kann die Nennung für die Test- und Einstellfahrten im Rennbüro bei der Dokumentenabnahme abgegeben werden. Dort erhalten Sie zudem alle notwendigen Informationen hinsichtlich Ablauf, Beifahrer, etc. Track test on April 14 th 2018 During the ADAC Qualification Race 24h-Race Please notice that all participants (driver / co-driver) have to fill and sign an appropriate entry form for the track test. This document has to be received by the organizer prior to the event. The corresponding documents are available under the following link: The filled entry form can be handed to the organizer at the administrative checks onsite. There you will get all required information like schedule, co-driver, etc. as well. ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen 2018 / Anlage Nennbestätigung / Stand: 03/2018

49 ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen 2018 Nennbestätigung Anlage 4 Mitteilung Nr. 3 Tabards (Armbinden) für Boxenmauer Bitte beachten: Jedes Team kann gegen eine Kaution von je 50,-- Euro im Rennbüro 2 Armbinden für die Zeitnahme an der Boxenmauer bekommen. Es ist zwingend vorgeschrieben, die Armbinden korrekt zu tragen. (Nicht in der Hosentasche oder ähnliches). Nur Personen mit Armbinde sind berechtigt, sich an der Boxenmauer aufzuhalten. Die Kaution erhalten Sie bei Rückgabe der unbeschädigten Armbinden am Sonntag, , von 17:30 bis 19:00 Uhr im Rennbüro zurück. Please notice: For timekeeping at the pit wall two armbands are available for each team. Armbands can be picked up at the race office. A deposit of 50,-- Euros (per) each armband must be paid. It is obligatory to wear armband correctly. (not in the pocket etc.) Only those crew members who wear armband are allowed to stay at the pit wall. The deposit will be paid back when returning the undamaged armbands at the race office on Sunday , from 5.30 to 7.00 pm. ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen 2018 / Anlage Nennbestätigung / Stand: 03/2018

50 ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen 2018 Nennbestätigung Anlage 5 Mitteilung Nr. 4 Light Position System Zum ADAC Qualifikationsrennen wird der Veranstalter wieder das Positionsanzeigesystem welches für alle Teams verpflichtend ist, einsetzen. Die Ausgabe der Displays erfolgt am Freitag vor dem Qualifikationsrennen in der Fahrerinfo, Start-Zielhaus. Die Montage, die Stromversorgung und die einwandfreie Funktion obliegen dem Team. Bitte beachten Sie unbedingt die weiteren Anlagen zum Light Position System auf unserer Webseite unter folgendem Link: Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass die technische Abnahme des Fahrzeugs nur mit eingebautem Light Position System vorgenommen werden kann. Light Position System During the ADAC Qualification Race the organizer will use the light position system, which is mandatory for all teams. The displays will be distributed on Friday before the Qualification Race. The position indicators must be collected at the Driver Info Office, Race Control Tower. It is the teams responsibility to mount the devices, provide the relevant power supply and the perfect function. Please take notice of the additional information s of the Light Position System on our website under the following link: We would like to draw your attention to the fact that the technical scrutineering of the car can only be carried out with a built-in Light Position System. ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen 2018 / Anlage Nennbestätigung / Stand: 03/2018

51 ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen 2018 Nennbestätigung Anlage 6 Mitteilung Nr. 5 Wichtiger Hinweis! Fahrerwechsel / Reihenfolge der genannten Fahrer Bei der Verwendung des neuen Zeitnahme-Transponders mit Fahrer-ID ist unbedingt die Reihenfolge der genannten Fahrer gemäß Nennformular zu beachten. 1. Fahrer im Nennformular ist auch Fahrer 1 bei Einstellung des Schalters im Fahrzeug, 2. Fahrer im Nennformular ist auch Fahrer 2 des Schalters im Fahrzeug, usw. Die Daten der Nennungen werden elektronisch an die Zeitnahme übermittelt. Beispiel: Start-Nr.: Bewerber / Fahrer Fahrer Müller, Hans 2. Fahrer Meier, Willi 3. Fahrer Klein, August 4. Fahrer Groß, Wilhelm Important notice! Change of drivers / order of the entered drivers Concerning the use of the new Timing Transponder with Driver-ID please consider the order of the entered drivers according to the entry form. The driver named first in the entry form will be the first driver in the transponder system (switch position 1); the driver named second in the entry form will be the second driver in the transponder system (switch position 2), and so on. The data of the entry form will be forwarded to the timekeeping. Example: Start-Nr.: Entrant / Driver Driver Müller, Hans 2. Driver Meier, Willi 3. Driver Klein, August 4. Driver Groß, Wilhelm ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen 2018 / Anlage Nennbestätigung / Stand: 03/2018

52 ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen 2018 Nennbestätigung Anlage 7 Mitteilung Nr. 6 / Information No 6 Funkverbindung Rennleitung! Teams Zum Qualifikationsrennen wird der Veranstalter einen verpflichtenden Service anbieten. Es wird eine Funkverbindung eingerichtet, mit der die Rennleitung über einen eigenen Kanal die Teams direkt ansprechen kann. Eine Rücksprache an die Rennleitung ist nicht möglich. Hierzu wird jedem Team ein gesondertes Funkgerät über die Firma Riedel zur Verfügung gestellt. Die Teams müssen das Funkgerät am Samstag, in der Zeit von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr am Riedel-Truck im Fahrerlager abholen und spätestens 1 Stunde nach Rennende dort wieder abgeben. Durch die Teams ist zu gewährleisten, dass ein Team-Mitglied zu allen Trainings sowie zum Rennen den Funkverkehr mithört. Radio Connection Race Control! Teams The organiser will introduce a mandatory service for the qualification race. A radio connection will be established which enables Race Control to contact the teams directly through a separate channel. A response to Race Control is not possible. For this purpose, the company Riedel will supply each team with a separate radio. The teams shall collect the radio on Saturday morning, 14 th April 2018 and pick up from 08:00 to 12:00hrs from the Riedel truck in the paddocks where the device must later be returned until 1 hour after the end of the race at the latest. The teams have to ensure that a team member monitors the radio traffic for all trainings as well as for the race. ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen 2018 / Anlage Nennbestätigung / Stand: 03/2018

53 ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen 2018 Nennbestätigung Anlage 8 Mitteilung Nr. 7 Ablauf Startaufstellung für die 1. Startgruppe Die letzten Minuten der Startaufstellung sollen aufgewertet werden und gleichzeitig passender für das große Medienaufkommen und Faninteresse gestaltet werden. Dazu werden die Rennfahrzeuge der ersten Startgruppe in Fahrtrichtung gesehen links mit einem Meter Abstand und im Winkel von 45 zum Streckenrand positioniert (vgl. Skizze). Der Abstand zwischen den Fahrzeugen soll bei 2 Metern liegen. Die Positionen der einzelnen Rennfahrzeuge werden im Vorfeld eingemessen und mit dem jeweiligen Startplatz versehen. Das in Fahrtrichtung hintere linke Eck des Rennfahrzeugs soll im vorgegebenen Abstand von einem Meter zum Markierungspunkt platziert werden. Sobald die Zuschauer die Startaufstellung verlassen (15 Minuten vor Beginn der Einführungsrunde), sollen sich alle Fahrer des Teams sowie der für die Startvorbereitung notwendige letzte Mechaniker in Fahrtrichtung des Rennfahrzeugs gesehen rechts vor das Fahrzeug positionieren (vgl. Skizze), damit attraktive Bilder von Medienvertretern erstellt werden können. Mit dem Zeitpunkt, wo nur noch der Startfahrer sowie ein Mechaniker am Fahrzeug verbleiben dürfen (3 Minuten vor Einführungsrunde), müssen auch die übrigen Rennfahrer die Startaufstellung verlassen. Hinweis: Das Prozedere dient als Probeablauf für das ADAC Zurich 24h-Rennen. Dort sollen die Fahrzeuge und Fahrer genau wie beim ADAC Qualifikationsrennens 24h-Rennen positioniert werden. Das Startprozedere der weiteren Startgruppen bleibt unverändert und somit gemäß Ausschreibung. Folgender Minutenplan ist zu beachten: Minuten vor der Einführungsrunde: Die Zuschauer haben die Startaufstellung zu verlassen Minuten vor der Einführungsrunde: Die Anzahl der Mechaniker am Fahrzeug ist auf ein Minimum zu beschränken. 5 3 Minuten vor der Einführungsrunde: TV-Produktion von der neuen Startaufstellung inkl. Nationalhymne; nur die Fahrer und ein Mechaniker neben dem Fahrzeug 3 1 Minuten vor der Einführungsrunde: Einsteigen der Fahrer und letzte Vorbereitung des Fahrzeugs für den Start ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen 2018 / Anlage Nennbestätigung / Stand: 03/2018

54 !"!#$%&'()*)+',)-./01..1.$ $2789$ $ Bekleidungsvorschrift $ ab Pit Lane bis Pit Wall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

55 ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen 2018 Übersicht Öffnungszeiten Teilnehmer Check In Welcome Center Meuspath Freitag 08:00 bis 20:00 Uhr Bezug Fahrerlager Teilnehmer Freitag ab 10:00 Uhr Reihe 1 Block 1+3 Block 2+4 Block 5 Reihe 2 Block 1+3 Block 2+4 Block 5 Stand by 10:00 12:00 Uhr 12:00 14:00 Uhr 14:00 16:00 Uhr ab 14:00 Uhr ab 16:00 Uhr ab 17:00 Uhr 1 Stunde vorher auf Parkplatz D1a Ihre Block-Positionierung erhalten Sie spätestens mit der Nennbestätigung. PKW s mit Berechtigung können rund um die Uhr ein- und ausfahren. ADAC Ticket-Ausgabestelle Scharfer Kopf Freitag Samstag Sonntag 08:00 bis 20:00 Uhr 06:00 bis 19:00 Uhr 07:30 bis 16:00 Uhr Rennbüro Start-/Zielhaus 1. Etage Freitag Samstag Sonntag 12:00 bis 21:00 Uhr 08:00 bis 22:00 Uhr 08:00 bis 20:00 Uhr Tankkaution / Tankabrechnung Start/Zielhaus 1. Etage Freitag Samstag Sonntag 12:00 bis 21:00 Uhr 08:00 bis 21:00 Uhr 08:00 bis 18:00 Uhr Fahrerinfo Start/Zielhaus Erdgeschoss Freitag Samstag Sonntag 12:00 bis 22:00 Uhr 08:00 bis 21:30 Uhr 08:00 bis 20:00 Uhr Kasse Start/Zielhaus 1. Etage Samstag Sonntag bis 21:00 Uhr 08:00 bis 16:00 Uhr Abrechnungen Rennleitung / Organisation / Sportwarte Start-/Zielhaus 1. Etage Samstag Sonntag 08:00 bis 19:00 Uhr 08:00 bis 17:00 Uhr Verkauf Team-Tickets Freitag bis Sonntag im Büro Tankkaution/Tankabrechnung Freitag 12:00 bis 21:00 Uhr Samstag 08:00 bis 21:00 Uhr Sonntag 08:00 bis 12:00 Uhr Dokumentenabnahme Veranstaltungszeitplan siehe offizieller SPO(BA Stand: 14_03_18

56 Nennbestätigung Anlage 11 PFLICHTWERBUNG 2018 ADAC ZURICH 24H-RENNEN & QUALIFIKATIONSRENNEN

57 FAHRZEUGSKIZZE 2018 ADAC ZURICH 24H-RENNEN & QUALIFIKATIONSRENNEN Achtung: Hankook nur für Klassen TCR und SP 10 (SRO-GT4) 2

58 GRÖSSENANGABEN 2018 ADAC ZURICH 24H-RENNEN & QUALIFIKATIONSRENNEN Gran Turismo / Frontscheibe: 17 cm x 140 cm (H x B) -Positionsanzeige 15 cm x 31 cm (H x B) Deutsche Post / Heckscheibe: 15 cm x 140 cm (H x B) Zurich / Startnummernmatten: 36 cm x 70 cm (H x B) Bilstein / Nummernschilder: 14,2 cm x 30 cm (H x B) Falken / Kotflügel (Plott): 4,24 cm x 40 cm (H x B) Hankook / Stoßstangen *: 6,80 cm x 38 cm (H x B) * nur Klassen TCR und SP 10 (SRO-GT4) 3

59 FAHRERANZUG 2018 ADAC ZURICH 24H-RENNEN & QUALIFIKATIONSRENNEN Abmessung & Farbe Hankook Logo Fahreranzug Brust Farbe: Schwarz Größe: 4,80 cm x 15,20 cm (H x B) Achtung: nur für Klasse SP 10 (SRO-GT4) 4

60 HANDLING AUSGABE 2018 ADAC ZURICH 24H-RENNEN & QUALIFIKATIONSRENNEN - Im Vorfeld der Veranstaltungen kann die Pflichtwerbung im Rahmen von VLN 1 & 2 übernommen werden: Freitag, und , 15:00 bis 19:00 Uhr Samstag, , 08:00 bis 12:00 Uhr Ausgabe in BOX 3 (Technische Abnahme) - Pro Fahrzeug und Veranstaltung wird jeweils nur ein Satz Aufkleber ausgegeben. Weitere Aufkleber können bei den Veranstaltungen gegen eine Gebühr in der Fahrerinformation erworben werden. - Die Ausgabe der Aufkleber erfolgt nur an Teilnehmer, die eine ordnungsgemäße Nennung für die jeweilige Veranstaltung abgegeben haben. - Achtung: ggf. können die Ziffern für die Startnummern erst beim Check-In der jeweiligen Veranstaltungen ausgegeben werden. - Ein Versand der Aufkleber ist aus organisatorischen Gründen nicht mehr möglich. - Sollte bei VLN 2 keine Abholung möglich sein, werden die Aufkleber beim Check-In der jeweiligen Veranstaltung ausgegeben. - Die Aufkleber für das 24h-Rennen können auch beim Qualifikationsrennen übernommen werden. 5

61 ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen 2018 Gültigkeitsbereich Tickets / Validity area of passes Gültigkeitsbereiche Areas of validity ADAC Official Alle Bereiche All areas Organisation Alle Bereiche All areas Armbinden / armlet 24h siehe Grafik see map above Armbinden / armlet Organisation siehe Grafik see map above Zurich Lane siehe Grafik see map above Pit Lane siehe Grafik see map above Guest / Paddock Fahrerlager / Tribünen Paddock / Grand stands SPO/BA Stand: 03/2018

62 Nennbestätigung Anlage 13 Einbaurichtlinien für Rennteams GPSauge MI6/CAN! Die nachfolgenden Einbaurichtlinien sind unbedingt zu befolgen, um die bestimmungsgemäße Funktion des GPSauge sicher zu stellen! 1.1 Der Umfang der zu verbauenden Hardware GPSauge MI6/CAN GPS-Antenne GSM-Antenne Spannungsversorgung 1.2 Die korrekte Platzierung und Montage der Antennen Bei der Platzierung der GPS- und GSM-Antenne muss ein Mindestabstand von 50 cm untereinander und zu jeder anderen, wie auch immer gearteten Antenne eingehalten werden! Die feste Verankerung zur Fahrzeugkarosserie muss durch Verschraubung oder fachgerechte Verklebung gewährleistet sein.! Für optimale Sende- und Empfangsleistung müssen die gelieferten Antennen und Abschirmplatten auf dem Fahrzeugdach angebracht werden. Die funktionsgerechte Montage liegt in der Verantwortung der Teilnehmer. Die Beurteilung der Montage liegt im Ermessen der technischen Kommissare während und nach der technischen Abnahme. Für die jeweilige Montage der Antennen durch die Rennteams, übernimmt die GPSoverIP GmbH keinerlei Haftung. 1.3 Der Anschluß an das Bordnetz Das Kabel zur Spannungsversorgung, an Dauerplus Klemme 30 und Masse Klemme 31 aufklemmen. Nur mechanisch stabile Verbindungen wie löten oder schrauben mit Kabelösen verwenden. Keine konfektionierten Flachsteckverbinder verwenden. Einbaurichtlinien für Rennteams GPSauge MI6/CAN Stand: 05/2014 Betrifft: MI6/CAN SEITE 1 von 3 Copyright c 2012 GPSoverIP GmbH - Schweinfurt/Germany

63 Einbaurichtlinien für Rennteams GPSauge MI6/CAN Beispiel einer optimalen Montage der Antennen: GPS GSM 1.4 Die Montage der GPSauge Haupteinheit Das GPSauge MI6/CAN nicht in Bereichen mit extremer Hitzeentwicklung platzieren, um einer Überhitzung der Elektronik vorzubeugen. Gerät mechanisch fest im Fahrzeug installieren. 1.5 Der Verdrahtungsplan Spannungsversorgung vom Bordnetz Dauerplus rot Kl. 30 Masse schwarz Kl Allgemeine Hinweise Das Kabel zur Spannungsversorgung wird an Dauerplus Klemme 30 aufgeklemmt. Es muss direkt auf die Stromschiene geklemmt werden. Wird ein Kabel, das messtechnisch Dauerpuls aufweist angezapft, ist sicher zu stellen, dass zwischen Batterie und GPSauge kein weiterer Verbraucher sitzt (Massegeschalteter Verbraucher). Dieser würde im Betrieb die anliegende Spannung unzulässig reduzieren.! Auf die korrekte Polung der Betriebsspannung ist unbedingt zu achten, eine Verpolung führt zur Zerstörung des Gerätes! Das GPSauge arbeitet ordnungsgemäß, wenn beide Diagnose-LED s am Gerät grün leuchten. Eine dauerhaft rot leuchtende LED weist auf eine Fehlfunktion oder fehlerhafte Installation hin. Einbaurichtlinien für Rennteams GPSauge MI6/CAN Stand: 05/2014 Betrifft: MI6/CAN SEITE 2 von 3 Copyright c 2012 GPSoverIP GmbH - Schweinfurt/Germany

64 Einbaurichtlinien für Rennteams GPSauge MI6/CAN Kurzanleitung Komponente JA NEIN GPSauge MI6 / CAN - Sichtbar in Fahrerraum (Seriennummer muss lesbar sein) GPSauge MI6 / CAN Spannungsversorgung, mechanisch stabile Verbindung X X GPSauge MI6 / CAN Spannungsversorgung, Kontaktierung mit Schnellverbinder X GPSauge MI6 / CAN fest mit Stromkreis verbinden GPSauge MI6 / CAN Strom direkt von Batterie ohne Zwischenverbraucher X X GPSauge MI6 / CAN Spannungsversorgung, mit Schalter dazwischen X GPS- / GPM Antenne auf Fahrzeugdach X GPS- / GPM Antenne im Innenraum X GPS- / GPM Antenne - verkleben GPS- / GPM Antenne - verschrauben X X GPS- / GPM Antenne und Abstand zu jeder montierten Antenne unter 50 cm X GPS- / GPM Antenne und Abstand zu jeder montierten Antenne über 50 cm GPS-Antenne links auf dem Fahrzeugdach GPM Antenne rechts auf dem Fahrzeugdach X X X Alternativ Antennen X Einbaurichtlinien für Rennteams GPSauge MI6/CAN Stand: 05/2014 Betrifft: MI6/CAN SEITE 3 von 3 Copyright c 2012 GPSoverIP GmbH - Schweinfurt/Germany

65 Nennbestätigung Anlage 14 24H-RENNEN 2018 Dok. Version 218_2 ADAC Nordrhein e.v. FAQ LED POSITION SYSTEM Im Hinblick auf das zu verwendete Light-Position-System in jedem Rennfahrzeug beim ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen 2018 & ADAC Zurich 24h-Rennen 2018 werden hier allgemeine und technische Fragen zu diesem Thema beantwortet. Allgemeine Informationen Was ist der Zweck des Systems? LUMIRANK ist ein System, welches das Rennen für Zuschauer einfacher und unterhaltsamer macht. Der Zweck des Systems besteht darin, die Position des Autos mithilfe einer LED-Technologie anzuzeigen. Das System ist dauerhaft mit der Zeitmessung verbunden und wird so jede Runde aktualisiert. Wie groß ist das Display? Das Display ist 310mm lang und 150mm hoch und wird oben Rechts innerhalb des Autos an der Frontscheibe angebracht. Es ist nur 3,5mm dünn, sehr leicht und flexibel. So ist eine einfache Positionierung und Installation im Rennwagen möglich. Das Display soll unmittelbar in den Gran Turismo Frontscheibenaufkleber angebracht werden (siehe nachfolgende Beklebungsvorschrift).

66 24H-RENNEN 2018 Dok. Version 218_2 ADAC Nordrhein e.v. Wo kann man das System abholen? Die Systeme werden beim ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen ab Freitag den in der Fahrerinfo Start / Zielhaus Erdgeschoss ausgegeben. Die restlichen Systeme können ab Dienstag, den auch in der Fahrerinfo direkt beim 24h- Rennen am Nürburgring abgeholt werden. Was ist bei der Abholung zu betrachten? Die Teams werden gebeten bei der Abholung eine Kreditkarte bereitzuhalten, um diese als Sicherheit zu hinterlegen (der Kreditkarteninhaber muss anwesend sein!). Der Betrag wird auf der Kreditkarte nicht blockiert! Bargeldhinterlegungen sind leider nicht möglich. Dort werden die Teams gebeten einen Leihschein für das LED System auszufüllen. Den Leihvertrag finden Sie bereits hier auf Seite 5. Werden weitere Kabel benötigt? JA. Jedes Team wird darum gebeten, sofern nicht bereits aus 2017 vorhanden, ein Anschlusskabel vorab online unter oder direkt vor Ort zu erwerben. Damit kann der elektrische Anschluss bereits im Vorfeld erfolgen. Die Kabel werden Eigentum der Teams. Zudem sind Kabel vom 24h-Rennen 2017 oder der Blancpain Endurance Series passend und können verwendet werden.

67 24H-RENNEN 2018 Dok. Version 218_2 ADAC Nordrhein e.v. Wann muss das System eingebaut sein und wie ist es einzubauen? Das System bzw. das Display muss vor der technischen Abnahme der Fahrzeuge eingebaut werden. Die Teams erhalten mit dem Kabel und dem Display eine Einbaudokumentation. Für Fragen steht auch Stefan Sack SAS-Technologies unter zur Verfügung. Wird die Funktionalität vor Start überprüft? Ja. Bei der Abnahme der einzelnen Fahrzeuge wird die Funktion sowie die optischen Anforderungen der Systeme auf einen korrekten Einbau, die Befestigung sowie die Position überprüft. Was passiert nach dem Rennen mit den Systemen? Die Displays sind nach dem 24h-Rennen (nach ParcFerme) auszubauen und im 1. OG (Vorraum Zeitnahme) wieder abzugeben, wenn diese nicht mehr für die VLN benötigt werden (Info dazu erfolgt im Rahmen des 24h-Rennen). Alternativ können die Displays auch via DHL (versichert) bis max. innerhalb 14 Tagen nach dem 24h-Rennen zurückgesendet werden. Technische Informationen Installation Montieren Sie das Display auf der Innenseite der Windschutzscheibe mit den mitgelieferten selbstklebenden VELCRO Streifen (siehe Montageanleitung). Es ist bei Demontage wichtig immer neue VELCRO Streifen des Herstellers SAS Technologies zu verwenden, um den Halt des Systems zu garantieren. Die Teams sind selbst dafür verantwortlich sicherzustellen, dass das Display nicht von der Windschutzscheibe abfallen kann. Anwendungshinweise Bevor Sie das System mithilfe der Klebestreifen an der Windschutzscheibe befestigen, sollten Sie diese auf jeden Fall reinigen (Empfehlung: 95% Alkohol). Bitte beachten Sie, dass Nano-Produkte (Anti Fog / RainX) die Stärke des Klebstoffs reduzieren. Ziehen Sie dann die Klebestreifen am Velcro ab und drücken Sie die VELCRO-Streifen min Sekunden fest an die Scheibe.

68 24H-RENNEN 2018 Dok. Version 218_2 ADAC Nordrhein e.v. Optische Anforderungen (für TV- und Pressbilder) Wir empfehlen das Display lediglich mit den VELCRO-Streifen zu befestigen. Um es zusätzlich zu sichern, binden Sie das Displaykabel mit Kabelbindern an der A-Säule Ihres Rennwagens fest. Falls Sie trotzdem das Display zusätzlich fixieren möchten verwenden Sie bitte nur klare Folie (z.b. Lackschutzfilm) der nicht zu sehen ist. Bitte verwenden Sie kein Tape oder ähnliches.* Falls Sie Racing Tearoffs verwenden stellen Sie bitte sicher, dass das LED-System davon nicht abgedeckt oder überlagert wird. *Die optischen Anforderungen werden bei der technischen Abnahme (Klebestraße) begutachtet und müssen der Beklebungsvorschrift (s. Skizze oben) entsprechen. Anschluss / Stromversorgung Verwenden Sie bitte lediglich die Anschlusskabel von LUMIRANK und beachten Sie das dazugehörige Anschlussdiagramm. c Das Display benötigt eine separate 12V / ca. 4,5A fest verkabelte Stromversorgung. Wenn der Hauptschalter eingeschaltet ist, sollte das System automatisch beginnen zu leuchten (Power LED > blau). Um den Display ggf. während des Rennens neu zu starten, empfehlen wir eine Integrationen einer ON/OFF-Taste, bei der die Möglichkeit besteht, dass der Fahrer diesen betätigen kann. Bei einem Boxenstopp muss das Display unbedingt eingeschaltet bleiben, um die aktuelle anzeigen zu können.

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74 Nennbestä(gung Anlage 16 ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen Nürburgring, Deutschland April 2018 Drehlizenzen für Aufnahmen mit Onboard-Kameras Liebe Teammitglieder und Teilnehmer des ADAC Qualifikationsrennens 24h-Rennen Nürburgring, im Auftrag des ADAC Nordrhein e.v. ist die SPORTTOTAL LIVE GmbH für die Lizenzierung der Onboard-Kameras beim ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen Nürburgring verantwortlich. Die Erteilung dieser Lizenz ist kostenfrei. Dennoch müssen sämtliche Onboard-Drehvorhaben auch solche zur rein internen Dokumentation durch einen entsprechenden Drehlizenzvertrag legitimiert und sämtliche verwendeten Onboard-Kameras durch entsprechende Drehlizenzaufkleber gekennzeichnet werden. Zur Erteilung einer kostenfreien Drehlizenz für Onboard-Kameras finden Sie anbei einen Vordruck zum Drehlizenzvertrag für Onboard-Aufnahmen. Zur Zeitersparnis vor Ort können Sie den Vordruck gerne ausgefüllt bei der technischen Abnahme vorlegen. Hier liegt der Vordruck auch noch einmal für Sie bereit. Wir möchten hiermit darauf aufmerksam machen, dass alle eingebauten Onboard-Kameras für die Teilnahme am ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen Nürburgring einen offiziellen Drehlizenzaufkleber benötigen, damit die technische Abnahme erfolgen kann. Vielen Dank im Voraus! SPORTTOTAL LIVE GmbH 1 / 1

75 Antrag auf Drehlizenz für ONBOARD Material Event / Serie Datum ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen Nürburgring April 2018 DETAILS ANTRAGSTELLER Antragsteller / Lieferadresse Vorname Name Firma Sender Anschrift Straße, Nr. PLZ Stadt Land Telefon Hiermit bestelle ich verbindlich die folgenden Lizenzen: A LEISTUNGEN Der Erwerb sowie Verwendung sämtlicher im Folgenden genannten Leistungen und Produkte unterliegen den unter B aufgeführten Lizenzbedingungen sowie den AGB. Leistung: Drehlizenz zur Erstellung von Onboard-Aufnahmen Zu akkreditierende Rennteams: Anzahl der Onboards (inkl. GoPros) Teamname Startnummer(n) Kontaktperson vor Ort Handynummer B LIZENZ / VERWENDUNGSZWECK Die im Folgenden definierte Nutzung stellt den ausschließlichen und alleinigen Verwendungszweck des produzierten und lizenzierten Bewegtbild-Materials sowie aller daraus erstellten und abgeleiteten Formate dar. Jede weitere, über die explizit aufgeführte und gestattete Verwendung hinausgehende Nutzung ist ausdrücklich untersagt. Im Zweifel ist vor jeder weiteren Nutzung eine schriftliche Genehmigung der EMPA GmbH einzuholen. Es obliegt dem Lizenznehmer, die Einhaltung der Lizenzbestimmungen gegenüber EMPA GmbH sowohl während der Produktion sowie im Nachgang sicher zu stellen. Insbesondere muss der Lizenznehmer dafür Sorge tragen, dass die wesentlichen Vertragsinhalte sowie die AGB dieses Vertrags allen durch ihn beauftragten bzw. involvierten Personen und Unternehmen sowie ggf. den (weiteren) Empfängern der Inhalte zugänglich gemacht werden. Wir weisen ausdrücklich auf unsere AGB sowie die darin enthaltenen Sanktionen bei Zuwiderhandlung hin. Exklusivität: nicht-exklusiv Sprache: Jede Anzahl der Ausstrahlungen: unbegrenzt Lizenzdauer: 1 Jahr ab Eventdatum Ausschließlicher Verwendungszweck des erstellten Bildmaterials (bitte auswählen): NUR INTERNE VERWENDUNG Lizenzgebiet: intern ONLINE-VERWENDUNG Lizenzgebiet: URLs: weltweit (online) Ich habe die nachfolgenden Allgemeinen Vertragsbedingungen der EMPA GmbH für den Erwerb von Drehlizenzen gelesen und akzeptiere die genannten Bedingungen. Datum Unterschrift / Firmenstempel

76 Antrag auf Drehlizenz für ONBOARD Material Event / Serie Datum ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen Nürburgring April 2018 LIZENZGEBER / VERTRAGSPARTNER Durch Erteilung der Drehlizenz und Zugangsberechtigung bzw. Lieferung des gewünschten Materials stimmt EMPA dem vorliegenden Vertrag zu. Eine durch EMPA unterschriebene Version des Vertrags wird auf Wunsch zugestellt. Die EMPA GmbH bestätigt, dass sie autorisiert ist, die mit diesem Vertrag verbundenen Rechte im Auftrag der SPORTTOTAL LIVE GmbH (bzw. eines berechtigten Vertreters) einzuräumen sowie die genannten Leistungen zu erbringen. EMPA GmbH Dieselstrasse Pulheim David Clemens Projektleiter 24h-Rennen NBR m f d.clemens@empa.tv Geschäftsführer Nikolaus Spaleck Registergericht Köln HRB Bankverbindung Sparkasse KölnBonn KTNR BLZ IBAN DE SWIFT/BIC COLSDE33XXX SPORTTOTAL LIVE GmbH Am Coloneum Köln Geschäftsführer Peter Lauterbach Sitz der Gesellschaft Köln Registergericht Koblenz HRB t live@sporttotal.com Allgemeine Vertragsbedingungen der EMPA GmbH ( EMPA ) für den Erwerb von Drehlizenzen (Stand März 2018) Nutzung Das erstellte/erhaltene Filmmaterial/Bildmaterial darf nur zur Ausstrahlung im Rahmen der vertraglich vereinbarten Nutzung verwendet werden. Die Verwendung zu kommerziellen Zwecken ist nicht erlaubt. Sollte der Lizenznehmer das Material für einen anderen als den vereinbarten Zweck verwenden wollen, so muss die Rechtefreigabe vor Verwendung des Materials erneut mit EMPA verhandelt werden. Der Erwerb von Drehlizenzen / Filmmaterial berechtigt ausschließlich den Vertragspartner (bzw. seinen Vertreter) zu der im vorstehenden Lizenzvertrag angegebenen Nutzung. Jede darüber hinausgehende Nutzung oder Weitergabe und Nutzung durch Dritte ist nicht gestattet und / oder bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch EMPA. Dies gilt auch für die vom Vertragspartner gemachten Angaben zur TV-Ausstrahlung. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart wird, ist die Erstellung von kommerziellen Datenträgern jeglicher Form ausgeschlossen. Laufzeit Soweit nicht ausdrücklich im vorstehenden Lizenzvertrag eine andere Vereinbarung getroffen wurde, gilt der Vertrag nur für die angegebene Veranstaltung und für folgende Veranstaltungsabschnitte: Technische Abnahme, freies Training, Zeittraining, Qualifying, Warm-Up, Startvorbereitung, Startaufstellung, Rennen, Siegerehrung. GEMA Die Kosten für die Verwendung GEMA-pflichtiger Musik im Falle von durch den Vertragspartner produziertem Material trägt ausschließlich der Vertragspartner. Haftung des Vertragspartners Erfüllt der Vertragspartner schuldhaft Pflichten aus diesem Vertrag nicht, so kann EMPA vom Vertragspartner Schadenersatz verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Es obliegt dem Lizenznehmer, die Einhaltung der Lizenzbestimmungen gegenüber EMPA sowohl während der Produktion sowie im Nachgang sicher zu stellen. Insbesondere muss der Lizenznehmer dafür Sorge tragen, dass die wesentlichen Vertragsinhalte sowie diese AGB allen durch ihn beauftragten bzw. involvierten Personen und Unternehmen sowie ggf. den (weiteren) Empfängern der Inhalte zugänglich gemacht werden. Vertragsstrafe / Haftung bei Ansprüchen Dritter gegen EMPA Der Vertragspartner verpflichtet sich, das erstellte und/oder vorproduzierte Bildmaterial ausschließlich gemäß dem definierten Verwendungszweck zu verwenden. Sollten Dritte gegen EMPA Regressansprüche wegen einer solchen Vertragsverletzung geltend machen, so verpflichtet sich der Vertragspartner diese zu befriedigen. Gleiches gilt für sämtliche Schadensersatzansprüche, die gegen EMPA im Zusammenhang mit einer Vertragsverletzung des Vertragspartners geltend gemacht werden. Haftung EMPA EMPA hat keinerlei Einfluss auf alle mit der Veranstaltung zusammenhängenden Rahmendaten. D.h., EMPA hat keinerlei Einfluss auf die Festlegung von Veranstaltungstagen und zeiten, die Durchführung der Veranstaltung sowie insbesondere auf den Tageszeitplan. EMPA leistet keine Gewähr dafür, dass die Veranstaltung stattfindet. Schlussbestimmungen Änderungen und Ergänzungen des zugrundeliegenden Vertragswerkes bedürfen der Schriftform, die insbesondere zur Abbedingung des Formzwanges unerlässlich ist. Den Verträgen von EMPA liegen ausschließlich die Allgemeinen Vertragsbedingungen der EMPA zugrunde; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn EMPA ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Durch diesen Vertrag wird zwischen den Vertragsparteien kein Gesellschaftsverhältnis im Sinne der 705 ff BGB begründet. Beide Vertragspartner wahren über Einzelheiten dieses Vertrages auch nach seiner Beendigung Stillschweigen. Sollte irgendeine Bestimmung dieser allgemeinen Bedingungen oder des zugrundeliegenden Vertrages nichtig sein oder werden, so wird hierdurch die Rechtsgültigkeit des Vertrages insgesamt nicht berührt. An die Stelle des Nichtigen soll eine durchführbare, gültige, dem Sinn des Vertragswerkes entsprechende Bestimmung treten. Es gilt deutsches Recht, der Gerichtsstand ist Köln.

77 ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen 2018 Nennbestätigung Anlage 17 MERKBLATT UMWELTSCHUTZ AM NÜRBURGRING Nürburgring 1927 GmbH & Co. KG ALLGEMEINE ORGANISATION Beim Umgang mit Wassergefährdenden Stoffen (Öl, Kraftstoff etc.) ist auf besondere Sorgfalt zu achten. Auslaufschäden und sonstige Umweltgefährdungen müssen sofort im Start-/Zielhaus der Nürburgring 1927 GmbH & Co. KG gemeldet werden. Die Streckenposten und alle anderen zuständigen Personen werden vom Veranstalter darauf hingewiesen, dass ausgelaufenes Öl oder Kraftstoffe durch Ölbindemittel aufzunehmen sind und anschließend in den roten Abfalltonnen der Altöldepots zu entsorgen sind. Die vom Veranstalter gemieteten Boxen werden besenrein zurückgegeben und evtl. ausgelegter Teppich wird nach der Veranstaltung aus den Boxen wieder vollständig entfernt. Klebebänder zur Befestigung des Bodenbelages dürfen den Anstrich der Boxenböden nicht beschädigen und werden nach der Veranstaltung ebenfalls vollständig entfernt. ABFALLVERMEIDUNG / ABFALLENTSORGUNG Der Getränkeausschank (kein Verkauf) ("Hospitality") erfolgt möglichst über Mehrwegsysteme (Becher oder Geschirr). Einwegbecher und Dosen sollten nicht ausgegeben werden. Für Speisen werden ebenfalls Mehrweggeschirr bzw. möglichst abfallarme Verpackungen eingesetzt. Die Abfallentsorgung erfolgt grundsätzlich über die Nürburgring 1927 GmbH & Co. KG. Eine Beauftragung von Fremdunternehmen zur Abfallentsorgung auf dem Nürburgring-Gelände ist nicht zulässig. Abfälle werden nach folgenden Abfallarten getrennt:! Verpackungsmaterialien/Wertstoffe (gelbe Tonnen)! Glas (Glascontainer und grüne Tonnen)! Papier, Pappe, Karton (blaue Gitterboxen)! Speisereste (braune Tonne)! Restmüll ohne Wertstoffe (graue Tonne)! Altöl in veranstaltungsbedingten Mengen (Altöldepots)! Ölhaltige Feststoffe in veranstaltungsbedingten Mengen (Altöldepots) Sonderabfälle, außer Altöl und ölverschmutzten Feststoffen (Ölfilter, Putzlappen), werden nicht über die Nürburgring 1927 GmbH & Co. KG entsorgt, sondern sind vom Verursacher nach der Veranstaltung zu entfernen. Darunter fallen insbesondere Batterien, Bremsflüssigkeit, Kaltreiniger und Kühlerflüssigkeit. ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen 2018 / Anlage Nennbestätigung / Stand: 03/2018

78 ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen 2018 Nennbestätigung Anlage 17 Betreiber von Catering oder Hospitality entsorgen ihre Abfälle auf eigene Kosten. Die erforderlichen Container sind bei der Nürburgring 1927 GmbH & Co. KG bis spätestens 5 Tage vor der Veranstaltung über das Facility Management zu bestellen, FM@nuerburgring.de, Fax: +49 (0) 2691 / Abfallbehältnisse und deren Befestigungseinrichtungen dürfen nicht von ihrem Standort entfernt werden. Ausnahmeregelungen bedürfen der Zustimmung der Nürburgring 1927 GmbH & Co. KG BODENSCHUTZ Der Veranstalter stellt sicher, dass jede Verunreinigung des Untergrundes durch umweltgefährdende Stoffe wie Öl oder Kraftstoff verhindert wird. Beim Umgang mit derartigen Stoffen sind Auffangwannen oder Folien zu unterlegen und ist sorgfältig zu arbeiten. Es sind Ölaufsaugmittel bereitzuhalten und kontaminiertes Aufsaugmaterial als Sonderabfall in den roten Altöldepots in den vorgesehenen Behältern am Nürburgring zu entsorgen. ABWASSERENTSORGUNG Auf dem Nürburgring werden Oberflächenwasser und Schmutzwasser getrennt entsorgt:! Sanitär- und Küchenabwässer sind in die grün gekennzeichneten Schmutzwassereinläufe bzw. in mobile Tanks einzuleiten.! Oberflächenwassereinläufe sind rot gekennzeichnet und dürfen nicht für das Einleiten von Schmutzwasser genutzt werden. Der Veranstalter trägt die Kosten für erforderliche Anschlussleitungen zum Schmutzwassereinlauf bzw. für die Aufstellung von mobilen Schmutzwassertanks in Bereichen, wo kein Schmutzwasserkanalsystem existiert. Umweltgefährdende Stoffe wie Kraftstoff, Öl oder dürfen nicht in das Abwasserkanalsystem eingeleitet werden. ENERGIE- UND WASSEREINSPARUNG Strom und Wasser sind möglichst sparsam einzusetzen. Die Beheizung und Lüftung von Gebäuden ist bedarfsgerecht zu steuern. Unnötige Energieverbraucher (Stand-by-Schaltungen, Beleuchtung, Aggregate etc.) sind auszuschalten. Fahrzeugwäsche ist so weit wie möglich einzuschränken. ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen 2018 / Anlage Nennbestätigung / Stand: 03/2018

79 ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen 2018 Nennbestätigung Anlage 18 Fahrerlager Vorwort Folgend erhalten sie alle relevanten Informationen für den Fahrerlagerbezug beim diesjährigen Qualifikationsrennen 24h- Rennen auf dem Nürburgring. Die Vorgaben sind verbindlich und von jedem Teilnehmer zwingend einzuhalten, damit ein ordnungsgemäßer Ablauf für alle Teilnehmer gewährleistet werden kann. In diesem Zusammenhang bitten wir schon jetzt um Verständnis, dass wir vor Ort keine Sonderlösungen mehr akzeptieren und realisieren können und die Ihrerseits angemeldeten Flächen und Module (Team-Truck, Team-Truck + Zelt oder Zelt), gemäß Anlage 1 Ihrer Nennung, maßgebend sind. Neuerungen seit 2014 im Überblick: Fahrerlagerplan mit Nennbestätigung Detailaufbauplan mit Nennbestätigung Zwingende Einhaltung der angemeldeten Flächen und Module Standby- und Blockeinzugszeiten Einbindung Logistik-Partner VORWORT Ablauf Mit diesem Leitfaden erhalten Sie einen Fahrerlagerplan und einen Detailaufbauplan basierend auf Ihren angemeldeten Flächen und Modulen. Die uns vorliegenden Maßangaben wurden bei der Planung entsprechend berücksichtigt und sind im Detailaufbauplan ersichtlich. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass Änderungen vor Ort ab diesem Jahr nicht mehr realisiert werden können. ADAC Nordrhein, spo Seite 1 von 14 Stand:

80 ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen 2018 Nennbestätigung Anlage 18 Freitag, 13. April 2018 Zur besseren Planung und Optimierung der Abläufe haben wir die Blöcke sowie die damit verbundenen Informationen farblich gekennzeichnet. Zudem haben wir neben den bekannten Blockeinfahrtszeiten auch verbindliche Standby-Zeiten definiert, zu denen sich die entsprechenden Module im Wartebereich abfahrbereit befinden müssen. Sofern die Module zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend sind, kann für das betreffende Team ein planmäßiger Einzug nicht gewährleistet werden. Der Einzug erfolgt in diesem Fall erst nach Einzug der übrigen Teilnehmer, sofern noch möglich (gegebenenfalls kann beispielsweise ein Team-Truck aufgrund der begrenzten Fläche nicht mehr positioniert werden). Bitte planen Sie Ihre Anreise entsprechend der für Sie vorgegebenen Standby-Zeiten. Eine vorzeitige Anreise bringt Ihnen keine zeitlichen Vorteile, sondern erschwert lediglich den geplanten Ablauf. Sollte sich Ihre Anreise hingegen verzögern, so bitten wir um unverzügliche Information der Fahrerlageraufsicht unter folgender Hotline: +49 (0) Diese Nummer steht während der Aufbauzeiten permanent für Sie zur Verfügung. Einfahrt: Freitag, 13. April 2018 Damit die Wartezeiten reduziert werden, beginnt der Einzug der Blöcke in Reihenfolge der Reihen 1 und 2! Welche Teams mit welchen Modulen davon betroffen sind, ist dem Detailaufbauplan zu entnehmen. Freitag, 13. April 2018 In diesem Zusammenhang sind folgende Punkte zu beachten: - Der Standby-Bereich befindet sich am Freitag auf dem Parkplatz D1a. Die Einfahrt in den Standby-Bereich erfolgt über die Zufahrt an der Bundesstraße B258 (ausgeschildert). Nach der Zufahrt erfolgt durch das Fahrerlagerpersonal im Standby- Bereich eine Vorsortierung der Module gemäß den zugewiesenen ADAC Nordrhein, spo Seite 2 von 14 Stand:

81 ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen 2018 Nennbestätigung Anlage 18 Fahrerlagerstandorten, die Sie in der Anlage Detailaufbauplan ersehen können. EINZUG Reihe 1 Block Standby-Zeit Blockeinfahrtzeiten Block 1 (weiß) 09:00 Uhr ab 10:00 Uhr Block 3 (gelb) 09:00 Uhr ab 10:00 Uhr Block 2 (grün) 11:00 Uhr ab 12:00 Uhr Block 4 (grau) 11:00 Uhr ab 12:00 Uhr Block 5 (orange) 13:00 Uhr ab 14:00 Uhr Die Teams werden dann nach und nach einzeln und nach Anweisung durch das Fahrerlagerpersonal ab den oben genannten Zeiten in das Fahrerlager eingezogen. - Aus dem Standby-Bereich werden die Module über die Bundesstraße B258 über die Zufahrt Hotel Lindner in das GP-Fahrerlager geführt. Den Anweisungen des Fahrerlagerpersonals ist zwingend Folge zu leisten. Freitag, 13. April 2018 Der Veranstalter behält sich vor, einzelne Teams, wenn es sich um Container- oder Eckpunktteams handelt, schon vorzeitig in das Fahrerlager zu ziehen. Es kann nur die von den Teams angemeldete und durch den Veranstalter eingezeichnete Fläche im Fahrerlager beansprucht werden. Änderungen können vor Ort leider nicht berücksichtigt werden. ADAC Nordrhein, spo Seite 3 von 14 Stand:

82 ADAC Qualifikationsrennen 24h-Rennen 2018 Nennbestätigung Anlage 18 Wichtig: Wir weisen darauf hin, dass nicht die Reihenfolge am Freitag an der Zufahrt zum Standby-Bereich für den Aufbau entscheidend ist. Die Teams werden nach Aufbauplan vorsortiert und ab den Blockeinfahrtszeiten durch die Fahrerlagermannschaft in das Fahrerlager eingezogen. EINZUG Reihe 2 Block Standby-Zeit Blockeinfahrtzeiten Block 1 (weiß) 13:00 Uhr ab 14:00 Uhr Block 3 (gelb) 13:00 Uhr ab 14:00 Uhr Block 2 (grün) 15:00 Uhr ab 16:00 Uhr Block 4 (grau) 15:00 Uhr ab 16:00 Uhr Block 5 (orange) 16:00 Uhr ab 17:00 Uhr Freitag, 13. April 2018 ADAC Nordrhein, spo Seite 4 von 14 Stand:

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