Ändenmgstarifvertrag Nr. 4 vom 22. Mai 2010 zum Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt in Bayern (TV AWO Bayern) vom 19. Mai 2008

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1 Ändenmgstarifvertrag Nr. 4 vom 22. Mai 2010 zum Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt in Bayern (TV AWO Bayern) vom 19. Mai 2008 Zwischen Arbeitgeberverband AWO Deutschland e.v., Sitz Berlin, Geschäftsstelle: Auf den Häfen 30-32, Bremen, - vertreten durch den Vorstand - einerseits und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk Bayern, Schwanthaler Straße 64, München, - vertreten durch die Landesleitung - andererseits wird Folgendes vereinbart:

2 1 Änderungen des TV AWO Bayern Der Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt in Bayern (TV AWO Bayern) vom 19. Mai 2008, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom 17. August 2009 wird wie folgt geändert: Abs. 1 Unterabs. 1 wird wie folgt neu gefasst: 'Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 38,5 wöchentlich. 'Der Arbeitgeber ist berechtigt, die regelmäßige Arbeitszeit auf 39 Stunden anzuheben. 3Er ist unabhängig davon berechtigt, die regelmäßige Arbeitszeit ab dem 1. Juli 2010 in Einrichtungen, die unter das Bayerische Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKi BiG) fallen, sowie in Heilpädagogischen Tagesstätten und integrativen Gruppen in Kindertagesstätten auf 39 Stunden anzuheben. 4Ab dem Zeitpunkt der Anhebung bestimmen sich die Tabellenentgelte bei diesem Arbeitgeber nach den Entgelttabellen der Anlagen B, D und F zu 19 bzw. bei einer Anhebung ausschließlich in den Einrichtungen gemäß Satz 3 nach den Entgelttabellen der Anlage F zu 19. 5Entgelterhöhungen nach dem 31. März 2009, die im Zusammenhang mit Arbeitszeitanhebungen stehen, führen zur Erhöhung der Entgelttabellen der Anlagen A, C und E zu 19, die ab diesem Zeitpunkt wieder für alle unter die jeweilige Tabelle fallenden Beschäftigten gelten. Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 2: Die Arbeitszeit-Anhebung kann nur einheitlich für alle Beschäftigten eines Arbeitgebers erfolgen. 2. Nach 17 TV AWO Bayern wird folgender neuer 17a eingefügt: 17a Eingruppierung und Entgelt der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst (1) 'Bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung nach 17 Abs. 1 richtet sich die Eingruppierung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst, vorbehaltlich von Absatz 4, nach den Merkmalen des Anhangs zu den Anlagen C, D, E und F TV 4. ÄnderungsTV zum TV AWO Bayern, Seite 2 von 25

3 AWO Bayern. 2Sie erhalten abweichend von 19 Abs. 2 Entgelt nach der Anlage C oder D zum 19 TV AWO Bayern. 3Beschäftigte in Einrichtungen, die unter das Bayerische Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG) fallen, sowie in Heilpädagogischen Tagesstätten und integrativen Gruppen in Kindertagesstätten erhalten abweichend von 19 Abs. 2 Entgelt nach der Anlage E oder F zum 19 TV AWO Bayern. (2) Anstelle des 20 TV AWO Bayern gilt Folgendes: 'Die Entgeltgruppen S 2 bis S 18 umfassen sechs Stufen. 2Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 3Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2. 'Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinsteilungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. 5Bei Einstellung von Beschäftigten in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis zu einer Gliederung oder Gesellschaft der Arbeiterwohlfahrt kann die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden; Satz 4 bleibt unberührt. BDie Beschäftigten erreichen - von Stufe 3 an die jeweils nächste Stufe in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß 21 Abs. 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit): - Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1, - Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2, - Stufe 4 nach vier Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und - Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5. 7 Abweichend von Satz 1 ist Endstufe die Stufe 4 a) in der Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 3 und b) in der Entgeltgruppe S 8 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 5. BAbweichend von Satz 6 erreichen Beschäftigte, die nach den Tätigkeitsmerkmalen des Anhangs zu den Anlagen C, D, E und F in der Entgeltgruppe S 8 ein- 4. ÄnderungsTV zum TV AWO Bayern, Seile 3 von 25

4 gruppiert sind, die Stufe 5 nach acht Jahren in Stufe 4 und die Stufe 6 nach zehn Jahren in Stufe 5. 9Für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. März 2008 begründet wurde, verlängert sich die Stufenlaufzeit in der Stufe 5 um zwei Jahre. 10 Dies gilt auch für von Satz 6 abweichende Stufenlaufzeiten. 11 Soweit es zur Deckung des Personalbedarfes erforderlich ist, können den Beschäftigten bei der NeueinsteIlung oder bei der Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe anstelle der ihnen nach Satz 2 oder 3 zustehenden Stufe der Entgelttabelle eine höhere Stufe vorweg gewährt werden. 12Nach Ablauf der für das Erreichen der vorweg gewährten Stufe erforderlichen Zeit beginnt die Zeitberechnung für den nächsten Stufenaufstieg. Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 3: 1. Ein Berufspraktikum nach dem TV Prakt AWO Bayern oder nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Praktikantenverhältnisse zwischen dem AWO Bundesverband e.v. und ver.dilötv vom 29. Mai 1998 gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung. 2. Die einschlägige Berufserfahrung muss unter vergleichbaren Strukturen und Arbeitsanforderungen erworben und durch Zeugnisse oder vergleichbare Nachweise dargelegt werden. (2a) In 21 Abs. 4 wird nach Satz 4 folgender Text eingefügt: 'Werden Beschäftigte nach einer Höhergruppierung auf Grund einer eingruppierungsrelevanten Überschreitung der Durchschnittsbelegung in Kindertageseinrichtungen oder nach einem eingruppierungsrelevanten Wechsel aus einer Regelgruppe in eine integrative Gruppe wieder rückgruppiert, weil die eingruppierungsrelevanten Grundlagen für die erfolgte Höhergruppierung entfallen sind, werden diese Beschäftigten abweichend von Satz 4 in der niedrigeren Entgeltgruppe mindestens der regulären Stufe zugeordnet, die sie ohne Höhergruppierung in ihrer vor der Höhergruppierung zugeordneten Entgeltgruppe erreicht hätten. 6Werden die Beschäftigten auf Grund von Satz 5 einer höheren Entgeltstufe zugeordnet, als bei Anwendung von Satz 4, beginnt die Stufenlaufzeit in der nach Satz 5 zugeordneten Stufe mit dem Zeitpunkt der Herabgruppierung. 7Ändert sich die zugeordnete Entgeltstufe durch die Anwendung von Satz 5 gegenüber Satz 4 4. ÄnderungsTV zum TV AWO Bayern, Seite 4 von 25

5 nicht, bleiben die in dieser Stufe in der höheren Entgeltgruppe zurückgelegten Zeiten auch in der neuen Entgeltgruppe erhalten. (3) Soweit im TV AWO Bayern auf bestimmte Entgeltgruppen Bezug genommen wird, entspricht die Entgeltgruppe der Entgeltgruppe 2 S2 4 S3 5 S4 6 S5 8 S 6 bis S 8 9 S 9 bis S S 15 und S S S 18. (4) ' 17a gilt nicht für Beschäftigte des Beschäftigungs- und Qualifizierungsbereiches. 2Für Beschäftigte, die nicht unter Absatz 1 Satz 3 fallen, findet 17a nur Anwendung, soweit sie ab dem 01. Mai 2010 eingestellt wurden TV AWO Bayern wird wie folgt gefasst: 42 Inkrafttreten, Laufzeit (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 01. April 2008 in Kraft. (2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Kalendermonaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres schriftlich gekündigt werden. Der 17a sowie der Anhang zu den Anlagen C, D, E und F zum TV AWO Bayern kann mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres, frühestens jedoch zum 30. Juni 2015, schriftlich gekündigt werden. 4. ÄnderungsTV zum TV AWO Bayern, Seite 5 von 25

6 Protokollerklärung zu Absatz 2: Sofern irn Zusammenhang mit den Tarifverhandlungen über eine neue Entgeltordnung oder im Zusammenhang mit dem Abschluss einer neuen Entgeltordnung im Tarifbereich TVöD-B VKA Veränderungen von Mantelbestimmungen vereinbart werden, die mit den Regelungen des TV AWO Bayern identisch sind oder im wesentlichen identisch sind, verpflichten sich die Tarifvertragsparteien zur Aufnahme von Tarifverhandlungen, mit dem Ziel einer entsprechenden Anpassung des TV AWO Bayern. (3) Die Anlagen A und B sowie C und D zu 19 Absatz 2 (Entgelttabelle) sind mit einer Frist von 3 Wochen zum 31. Dezember 2010 kündbar. Die Anlagen E und F zu 19 sind mit einer Frist von 3 Wochen zum 29. Februar 2012 kündbar. 22 (Jahressonderzahlung) ist mit einer Frist von 3 Wochen kündbar. Protokollerklärung zu Absatz 3: Bei Änderungen im Anhang zur Anlage C des TVöD-VKA nehmen die Tarifvertragsparteien Verhandlungen auf. 4. Es werden die Anlagen C, D, E und F zum 19 TV AWO Bayern eingefügt. 4. ÄnderungsTV zum TV AWO Bayern, Seite 6 von 25

7 Anlage C zu 19 TV AWO Bayern. Entgelt-,... gr~ppe Grundßntgelt Entwicklungsstufen..,...,.,i.:\i.<.. "i '.,,....,',.,..... '..., ;i Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 S , , , , , ,08 S , , , , , ,07 S , , , , , ,34 S , , , , , ,87 S , , , , , ,24 S , , , , , ,88 S , , , , , ,58 S , , , , , ,84 S , , , , , ,71 S , , , , , ,21 S , , , , , ,40 S , , , , , ,01 S , , , , , ,34 S , , , , , , , , , , , , , , , , , ,30 S , , , , , , ÄnderungsTV zum TV AWO Bayern, Seite 7 von 25

8 Anlage D zu 19 TV AWO Bayern ab Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 39 Stunden ( 12 Abs. 1 ).r'elltgeltc."... 1 ;. :;~iäl1cl~ht~~lt..... r... (c.....'..,. "' gruppe.. '",'. ' ;,",',.,>', " ' I.." " '.. :"..... i, ;.i.,.... 2i,~"i~~. i, ii/ "... i.i ,.... ~ , '...}.. Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe , , , , , ,00 2,400, , , , , , , , , , , , , , , , , , ,00 2,480,00 2,400, , , , , , , , , , , , , , , , , , ,00 2,435,00 2,400, , , , , , ,00 3,400, , , , , , , , , , ,00 2,470, , , , , , , ,00 3,400,00 3,400, , , , , , , , ,00 2,410, , , , , , , , ,00 3,470,00 3,450,00 3,460, , , , , , , , ,00 4. ÄnderungsTV zum TV AWO Bayern, Seite 8 von 25

9 Anlage E zu 19 TVAWO Bayern '''-'", ',., ' '",,'... :,,-,',,'- - " '---;'::!,;::!,:';':.t_>;~::,~,<",i-;!:" "'Besc:hä~igteim50ziaU und!; rzie,h~n~~tji~l1st', ',.'.',"'," ".""".'/"',."/::;1,, i. :,: "'/,, ',', :,'."_.,,, _', ''", :-'-,-,' :','...:,.-::::'.:'::::,, ",' -;-, :, _.:,',",: _-<: ','- <:;,--~_:-,',;-._, :::,:', ','.::':,J,,>,.'," -:"':,,::, ::,;;~_:_'_:::'::,,:'_.i.-:i::[ "(\':',~;: ':~~i ',.in,unter,da,sba~,kibip,,'follle[lde.e\in[ichtuggeon.sowie,id.,hehpäd~9()gischen';e~$ms.t~!t~~, ',,",', 'Uhdil7ltegratlven,Grq ppeni~' KiD~ ertagesstätten,{ 17;a Abs.,1',~atz~j,:;,\:':;.:\.;[ ".' :,' - '. /,';,,': ' ',.',', ',', - :-,,'- _,',", :.,,",',", :,'. ","... ".", ;:':~:i»i'-'-'" ': (JÜlti gvom"'t.'.'m:i 201'O bi~,:uq1'.'31,dezerri6ei20~o),...,',.. >.,~:j((~',(mon~tlidhineuro) '," ",'.. ".,i".",'.,',,.',".',,',.','.'"',,,,,', ".i.,,.,""" '" " ~~ ':',:": '.ii.'.ellt$~ik.... " 1.. 'i......drjnden~g~l.f. g~i.i~6~ "',' Entvvi~klu:9s,\tuferi...,'...,.'... ",'i'<>'.. '..... ~.. " 5tufe 1 Stufe 2 5tufe 3 Stufe 4 5tufe 5 5tufe 6... ".'... '. "....>...'.. "- }t:;,;(~';i\;,., ('! ,14 3,097, , , ,95 4,520, ,697, ,16 3,296, ,66 3,896,28 4,131, ,627,49 2,907,23 3,127,02 3,396, , , ,527, ,33 2,997,14 3,226, , , , ,43 2,947,19 3,147,00 3,396,76 3,571, ,62 2,697,43 2,947,19 3,147,00 3,396,76 3,521, ,397,71 2,647, ,24 3,097,04 3,356, , ,81 2,597, ,40 3,047, , , , , , ,19 3,226, , ,227,87 2,397, ,57 2,822,31 3,047,09 3,261, ,137,96 2,297, ,62 2,782,34 3,042,10 3,246, ,02 2,272, ,68 2,592,53 2,712, , ,038,05 2,237, ,71 2,557, ,42 2,861, ,038, , , , , , ,848, ,00 2,227,87 2,337, , , ,748,33 1,958,13 2,098,00 2,237,86 2,277, , ,673,40 1,768,31 1,838,25 1,918,17 1,998, ,02 4. ÄnderungsTV zum TV AWO Bayern, Seite 9 von 25

10 .. Entgelt i. ".',....,... '.,.... Grundentgelt Entwicklullgsstufen.., '. ix:; gruppe' I '.' '. '. ".:".' I<.'....'.i: '. '.',,'.' 5tufe 1 5tufe 2 5tufe 3 5tufe 4 5tufe 5 5tufe , , , , , , , , , , , , , , ,78 3,417, , , , , , , , , , , , ,88 3,417, , , , , ,88 3,417, , ,412, , , , ,93 3,487, , , , , ,64 3,467, ,29 2,492, , , ,28 3,477, ,24 2,412, , , , , , , , , , , , ,46 2,447, , , , , ,29 2,412, , , , , ,29 2,402,05 2,482, , , , , , ,80 2,422, , , , , , , , , , , , , ,48 4. ÄnderungsTV zum TV AWO Bayern, Seite 10 von 25

11 Fntgelt~ ,... g~uppel.. <.'..,...,...;>,.<.....'...,.'i.)...\?......"..,.. Gruhden~gelt.<'... ',..."E:nMicklung~'st~fen.. }:)!i,i;:.>...:..i...< '. '.....,..'. ci,:. Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6.. '... '.. ', ii:::i '.' , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,94 4. ÄnderungsTV z.um TV AWO Bayern, Seite 11 von 25

12 Anlage F zu 19 TV AWO Bayern ab Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 39 Stunden ( 12 Abs. 1 ) ":::,>,,' \";', ' :,;- ',: -: i'; ~',' ',< :\<i:;;,:, :,'\':: :;"'.',:1:'..,.. i-.!;\::;:;:!: '-5,:',.:.,::. ',"".",: :' ::f;'(;;'::,'i, ') "':', ' -; -.- :' :':.",'.;;:!' 'e '--'. -, ;"_.' '; ':.' ~.: '., '. -,' ", ~,,'::-",:' :~:!' ',' ", 'I \V",,), ',$~~~~~~i#~~(lm'~~fin-"lj~~:~:~if,hr,~*:~.i~~,~tr\/:i!';,::,:',:".':,.. 'in unter das'baykibig fallende Einrichtul'Jgen sowie in, Heilpädagogischen 'liagesstätteij "",', >i:~,.'h~il1tegr~tiveä,cir~pp~nal~i~d~ft~~~~~t~it~n'( 17'~Abg"j$ktQ~'j':'i".\;i. ',, ",,', -,,", ' - "I I ",, ":',,'( :;; (9Ülti9VCl21.Mai '2Q10biS~U~~1.'Deze~b~r26~0)".'; '. ','{i,<..,', "',',:.' (mclnatlich in Eurb),.\.I;l1tgIilW " 'I'.:<>',.' '\'1,'.,I;, I. "'.""' :':."..,'..'".' ~rundentgl'llt... '.. "grilppe,'"..:... "",,... :,::,.,...,. ;")'C,i..,i.. '. : I" ;L... :'.. '.'.. '. '.,'. '.-_'-.,,_,!,.:l~s :I'- 3ri ii):,\/(;;) ".:.,.... """",-. I: ',' 'I, \:, Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 S18 3,036, , , ,60 4,301,00 4,579,30 S17 2,732, , ,60 3,542,00 3,946, ,62 S , , , , , ,56 S ,36 2,833, , , , ,12 S , , , , , ,90 S , , , , , ,30 S , , , , , ,64 S , , , , , ,40 S , , , , , ,52 S , , , , , ,18 S , , , , , ,00 S , , , , , ,68 S , , , , , ,37 S , , , , , ,24 S , , , , , ,00 S , , , , , ,84 S , , , , , ,96 4. ÄnderungsTV zum TV AWO Bayern, Seite 12 von 25

13 / Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 S , , , , , ,78 S , , , , , ,73 S , , , , , ,12 S , , , , , ,95 S , , , , , ,61 S , , , , , ,70 S , , , , , ,71 S , , , , , ,35 S , , , , , ,53 S , , , , , ,01 S , , , , , ,73 S , , , , , ,23 S , , , , , ,76 S , , , , , ,06 S , , , , , ,18 S , , , , , ,93 S , , , , , ,59 4. ÄnderungsTV zum TV AWO Bayern, Seite 13 von 25

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15 / Anhang zu den Anlagen C, D, E, F zum TV AWO Bayern 52 Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern mit staatlicher Anerkennung. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 53 Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) 2. Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 3. Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern mit staatlicher Anerkennung. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3) Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung als Leiterinnen/Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 2. Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinnenNertreter von Leiterinnen/Leitern von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen der Entgeltgruppe S 10 Fallgruppe 3 bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 4) 4. ÄnderungsTV zum TV AWO Bayern, Seile 15 von 25

16 56 Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärungen Nm. 1, 3 und 5) Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 8) 2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinnenNertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nm. 4, 8 und 9) Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1,3, 5 und 6) 2. Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 7) 3. Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, Industriemeisterinnen/lndustriemeister oder Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst als Leiterinnen/Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 4. Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, Industriemeisterinnenilndustriemeister oder Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinNertreter von Leiterinnen/Leitern von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen der Entgeltgruppe S 13 Fallgruppe 6 bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 4) 5. Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 4. ÄnderungsTV zum TV AWO Bayern, Seite 16 von 25

17 59 1. Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 1. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 5) 2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinnenNertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne von 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4 und 8) Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9) 2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinnenNertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nm. 4, 8 und 9) 3. Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, Industriemeisterinnen/lndustriemeister oder Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst als Leiterinnen/Leiter von großen Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 2. Sozialbetreuer ausländischer Arbeitnehmer in überörtlichen Beratungs- und Betreuungsdiensten a) die eine der deutschen Sozialarbeiterausbildung anerkannte gleichwertige Ausbildung nachweisen, 4. ÄnderungsTV zum TV AWO Bayern, Seite 17 von 25

18 / b) wenn sie die Tätigkeiten von mindestens drei Sozialbetreuern koordinieren. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 13.) S Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätig-. keiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 11) 2. Angestellte als Leiter von sonstigen Einrichtungen mit mehr als sechs Arbeitnehmern (Hierzu Protokollerklärung Nr. 13) S Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen. (Hierzu Protokoll erklärungen Nrn. 8 und 9) 2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinnenNertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokoll erklärungen Nrn. 4, 8 und 9) 3. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne von 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 8) 4. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinnenNertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne von 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9) 5. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinnenNertreter von Leiterinnen/Leitern von Erziehungsheimen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 4 und 10) 6. Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, Industriemeisterinnen/lndustriemeister oder Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst als Leiterinnen/Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen, die sich durch den Umfang und die Bedeutung ih- 4. ÄnderungsTV zum TV AWO Bayern, Seite 18 von 25

19 res Aufgabengebietes wesentlich aus der Entgeltgruppe S 10 Fallgruppe 3 herausheben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 514 Sozialarbeiterinnen/ Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gec fährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.b. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise). (Hierzu Protokollerklärung Nr. 12) Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9) 2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinnenNertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9) 3. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne von 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9) 4. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinnenNertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne von 2 SGB IX oder für Kinder- und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokoll erklärungen Nrn. 4, 8 und 9) 5. Beschäftigte als Leiterin/Leiter von Erziehungsheimen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 10) 6. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinnenNertreter von Leiterinnen/Leitern von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen bestellt sind. 4. ÄnderungsTV zum TV AWO Bayern, Seite 19 von 25

20 (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 4, 9 und 10) 7. Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen rnit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich rnindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) S Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten rnit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9) 2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinnenNertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9) 3. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne von 2 SGB IX oder für Kinder- und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9) 4. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinnenNertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne von 2 SGB IX oder für Kinder- und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9) S Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9) 2. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne von 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nm. 8 und 9) 3. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen. 4. ÄnderungsTV zum TV AWO Bayern, Seite 20 von 25

21 (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 9 und 10) 4. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinnenNertreter von Leiterinnen/Leitern von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 4, 9 und 10) 5. Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 6. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Psychagoginnen/Psychagogen mit staatlicher Anerkennung oder staatlich anerkannter Prüfung und entsprechender Tätigkeit. S Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 9 und 10) 2. Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 5 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) Protokollerklärungen: 1. 1 Die/Der Beschäftigte - ausgenommen die/der Beschäftigte bzw. Meisterin/Meister im handwerklichen Erziehungsdienst - erhält für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim) eine Zulage in Höhe von 61,36 Euro monatlich, wenn in dem Heim überwiegend behinderte Menschen im Sinne des 2 SGB IX oder Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind; sind nicht überwiegend solche Personen ständig untergebracht, beträgt die Zulage 30,68 Euro monatlich. 2Für die/den Beschäftigte/n bzw. Meisterin/Meister im handwerklichen Erziehungs- 4. Änderungs TV zum TV AWO Bayern, Seite 21 von 25

22 dienst in einem Heim im Sinne des Satzes 1 erster Halbsatz beträgt die Zulage 40,90 Euro monatlich. 3Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach 23 haben. 4Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes ( 27) zu berücksichtigen. 2. Schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.b. a) Tätigkeiten in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des 2 SGB IX und in psychiatrischen Kliniken, b) alleinverantwortliche Betreuung von Gruppen z.b. in Randzeiten, c) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, d) Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des 2 SGB IX oder in Gruppen von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten, e) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen. 3. Als entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern gilt auch die Tätigkeit in Schulkindergärten, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kinder und die Betreuung von über 18jährigen Personen (z.b. in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des 2 SGB IX oder für Obdachlose). 4. Ständige VertreterinnenNertreter sind nicht VertreterinnenNertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen. 5. Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch a) Kindergärtnerinnen/Kindergärtner und Hortnerinnen/Hortner mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung, b) Kinderkrankenschwestern/Kinderkrankenpfleger, die in Kinderkrippen tätig sind, eingruppiert. 6. Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B. die a) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinder- 4. ÄnderungsTV zum TV AWO Bayern, Seite 22 von 25

23 ten Menschen im Sinne des 2 SGB IX in Einrichtungen' der Kindertagesbetreuung, b) Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des 2 SGB IX oder von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten, c) Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür, d) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen, e) fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 6, f) Tätigkeiten einer Facherzieherin/eines Facherziehers mit einrichtungsübergreifenden Aufgaben. 7. Unter Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung sind Beschäftigte zu verstehen, die einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung an Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002) gestalteten Ausbildungsgang für Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "staatlich anerkannte Heilpädagogin/staatlich anerkannter Heilpädagoge" erworben haben. 8. Kindertagesstätten im Sinne dieses Tarifmerkmals sind Krippen, Kindergärten, Horte, Kinderhäuser und Kindertageseinrichtungen der örtlichen Kindererholungsfürsorge. 9. Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen. Eine Unterschreitung der maßgeblichen je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze von nicht mehr als 5 v.h. führt nicht zur Herabgruppierung. Eine Unterschreitung auf Grund vom Arbeitgeber verantworteter Maßnahmen (z.b. Qualitätsverbesserungen) führt ebenfalls nicht zur Herabgruppierung. Hiervon bleiben organisatorische Maßnahmen infolge demografischer Handlungsnotwendigkeiten unberührt. 10. Erziehungsheime sind Heime, in denen überwiegend behinderte Kinder oder Jugendliche im Sinne des 2 SGB IX oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten ständig untergebracht sind. 4. ÄnderungsTV zum TV AWO Bayern, Seite 23 von 25

24 11, Schwierige Tätigkeiten sind z, B, die a) Beratung von Suchtmittel-Abhängigen, b) Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen, c) begleitende Fürsorge für Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohnerinnen/Heimbewohner, d) begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene, e) Koordinierung der Arbeiten mehrerer Beschäftigter mindestens der Entgeltgruppe S 9, 12, Unter die Entgeltgruppe S 14 fallen auch Beschäftigte mit dem Abschluss Diplompädagogin/Diplompädagoge, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten von Sozialarbeiterinnenl Sozialarbeitern bzw, Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung ausüben, denen Tätigkeiten der Entgeltgruppe S 14 übertragen sind," 13, Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten oder der in dem betreffenden Bereich beschäftigten Personen abhängt, a) ist es für die Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisations- und Steilenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind, b) zählen teilbeschäftigte Personen entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten, 2 Übergangsregelung Übertarifliche Eingruppierungen bleiben von dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages unberührt, Die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung bleiben unberührt, Für die Voraussetzungen der korrigierenden Rückgruppierung ist der Arbeitgeber beweispflichtig, 3 Inkrafttreten Dieser Tarifvertrag tritt am 01, Mai 2010 in Kraft, 4. ÄnderungsTV zum TV AWO Bayern, Seite 24 von 25

25 Berlin, den;t ).095..,( Cl München, den 2. (\.. D'L~o Für den Arbeitgeberverband AWO Deutschland e.v. Für die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di ndreas Johnsen Vorsitzender Luise Klemens Landesbezirksleiterin Kettler Geschäftsführer Schirmer Irene Gölz Fachbereichssekretärin 4. ÄnderungsTV zum TV AWO Bayern, Seite 25 von 25

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