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1 KAV Rundschreiben V 10/2015 Kommunaler Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt e. V. 1. Verhandlungen für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst Unsere Rundschreiben V 29/2014 vom 23. September 2014 und V 31/2014 vom 8. Oktober 2014 a) Forderungen der Gewerkschaften ver.di und dbb b) VKA-Tarifmappe zu den Tarifverhandlungen 2. Observation durch einen Detektiv mit heimlichen Videoaufnahmen hier: Pressemitteilung Nr. 7/2015 des BAG vom 19. Februar 2015 Anschrift: Merseburger Straße 97, Halle (Saale) Telefon: (0345) Fax: (0345) info@kav-sachsenanhalt.de Internet: Februar 2015 Sehr geehrte Damen und Herren, zu den oben genannten Schwerpunkten geben wir Ihnen nachfolgende Hinweise: 1. Verhandlungen für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst a) Forderungen der Gewerkschaften ver.di und dbb Mit den Bezugsrundschreiben hatten wir darüber berichtet, dass die Gewerkschaften ver.di und dbb die Sonderregellungen für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst zum Entgelt und zur Eingruppierung ( 1 der Anlage zu 56 BT-V bzw. 52 BT-B) sowie die Eingruppierungsmerkmale des Anhangs zu der Anlage C zum TVöD jeweils zum 31. Dezember 2014 gekündigt hatten. vom 21. November 2014 unterrichtet. Die Verhandlungen für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst sollen am 25. Februar 2015 in Hannover aufgenommen werden. Fortsetzungstermine sind für den 23. März 2015 und den 9. April 2015 vereinbart. Entgegen der ursprünglichen Ankündigung durch die Gewerkschaften, wonach deren Forderungen für die Verhandlungen für den Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes bereits am 18. Dezember 2014 erhoben werden sollten, haben die Gewerkschaften erst mit vom 16. Februar 2015 (ver.di) bzw. mit vom 19. Feb-

2 ruar 2015 (dbb) weitgehend inhaltsgleiche Forderungen für die bevorstehenden Verhandlungen für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst übermittelt. Das umfangreiche Forderungspapier (in der ver.di-fassung) ist als Anlage 1 beigefügt. Es sieht deutlich höhere Eingruppierungen als bisher vor. Darüber hinaus sollen die Eingruppierungsanforderungen in zahlreichen Eingruppierungsmerkmalen, insbesondere bei den Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten, erheblich zugunsten der Beschäftigten verbessert werden. Der ver.di-vorsitzende, Herr Bsirske, hatte im Vorfeld mehrfach von Verbesserungen für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in einer Größenordnung von zehn Prozent gesprochen. Der vorgelegte Forderungskatalog geht weit darüber hinaus. Allein bei der größten Beschäftigtengruppe der Erzieherinnen und Erzieher würde die geforderte Anhebung der Eingruppierung von der Entgeltgruppe S 6 in die Entgeltgruppe S 10 in der Endstufe, in der sich die meisten Erzieherinnen und Erzieher befinden, zu Einkommenssteigerungen von monatlich rund 685 Euro bzw. über 20 Prozent führen. Im Durchschnitt aller Stufen beläuft sich die Forderung bei den Erzieherinnen und Erziehern auf 14,3 Prozent. Die konkreten Kostenwirkungen bei den einzelnen Arbeitgebern sind bei den Erzieherinnen und Erziehern ebenso wie bei den nachfolgend dargestellten Beschäftigtengruppen von der jeweiligen Personalstruktur abhängig. Zu den einzelnen Forderungen der Gewerkschaften für den Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes geben wir folgende erste Hinweise: 1. Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger 2 Das bisherige Merkmal für Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit soll von der Entgeltgruppe S 3 in die Entgeltgruppe S 5 angehoben werden. Darüber hinausgehend soll dieses Merkmal auf andere Beschäftigte mit abgeschlossener einschlägiger mindestens zweijähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit ausgedehnt werden. Allein die geforderte Höhergruppierung von Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern von Entgeltgruppe S 3 in Entgeltgruppe S 5 würde durchschnittlich über alle Stufen zu einer prozentualen Steigerung von 14,00 Prozent führen. Das bisherige Merkmal für Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung, denen schwierige fachliche Tätigkeiten übertragen sind, soll von der Entgeltgruppe S 4 in die Entgeltgruppe S 6 angehoben werden. Des Weiteren soll der Beispielskatalog zu den schwierigen fachlichen Tätigkeiten (Protokollerklärung Nr. 2 des Anhangs zur Anlage C zum TVöD) um Tätigkeiten, die eine Zusatzqualifikation erfordern, erweitert werden. Bei Tätigkeiten in Integrationsgruppen soll zudem der bisher erforderliche Anteil von einem Drittel behinderter Menschen im Sinne des 2 SGB XI gestrichen werden.

3 3 2. Erzieherinnen/Erzieher Erzieherinnen und Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sollen von der Entgeltgruppe S 6 in die Entgeltgruppe S 10 höhergruppiert werden. Die Forderung würde im Durchschnitt zu einer prozentualen Steigerung von 14,3 Prozent führen. Da es sich dabei mit einem Anteil von rund 35 Prozent an den Gesamtbeschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes um die größte Beschäftigtengruppe handelt, beträgt das Kostenvolumen allein dieser Höhergruppierungsforderung rund eine halbe Milliarde Euro. Darüber hinaus soll dieses Merkmal auf Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit erweitert werden. Eingruppierungsmerkmale für Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger sind bisher in dem Anhang zur Anlage C (VKA) nicht enthalten. Das bisherige Merkmal für Erzieherinnen und Erzieher mit staatlicher Anerkennung, denen besonders schwierige fachliche Tätigkeiten übertragen sind, soll von der Entgeltgruppe S 8 in die Entgeltgruppe S 11 angehoben werden. Dies würde zu einer prozentualen Steigerung von durchschnittlich 8,66 Prozent führen. Des Weiteren soll der Beispielskatalog zu den besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten (Protokollerklärung Nr. 6 des Anhangs zur Anlage C zum TVöD) insbesondere auch um Koordinierungstätigkeiten mit anderen Institutionen sowie ebenfalls um Tätigkeiten, die eine Zusatzqualifikation erfordern, erweitert werden. Erzieherinnen und Erzieher, denen fachlich koordinierende Aufgaben für mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 1 übertragen sind, sollen künftig in der Entgeltgruppe S 13 statt wie bisher in der Entgeltgruppe S 9 eingruppiert sein. 3. Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten Bei der Eingruppierung von Leiterinnen/Leitern von Kindertagestätten soll nicht mehr wie bisher auf die Durchschnittsbelegung (im Zeitraum vom 31. Oktober bis 31. Dezember des Vorjahres vergebene, je Tag gleichzeitig belegbare Plätze) abgestellt werden. Demgegenüber soll künftig entweder die Anzahl der genehmigten Plätze, die Anzahl der Gruppen einer Kindertagesstätte oder die Anzahl der jeweils unterstellten Beschäftigten für die Eingruppierung von Leiterinnen/Leitern von Kindertagestätten maßgeblich sein. Da die einzelnen Kriterien jeweils alternativ zur Anwendung kommen können, würde die Erfüllung eines dieser Kriterien reichen, um in die entsprechende Entgeltgruppe eingruppiert zu sein. Der Einstieg bei der Eingruppierung von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten soll künftig nicht mehr in der Entgeltgruppe S 7 sondern in der Entgeltgruppe S 11+ erfolgen. Welche Bedeutung dem Pluszeichen zukommen soll, lässt sich dem Forderungspapier nicht entnehmen und wird im Auftakttermin zu

4 4 klären sein. Bereits eine Höhergruppierung von der Entgeltgruppe S 7 in die Entgeltgruppe S 11 würde zu einer durchschnittlichen prozentualen Steigerung von 16,06 Prozent führen. Derzeit können Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten - entsprechend der jeweiligen Durchschnittsbelegung - von der Entgeltgruppe S 7 bis zur Entgeltgruppe S 17 eingruppiert sein. Künftig soll nicht nur eine Eingruppierung bis zur Entgeltgruppe S 18 möglich sein, an Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit 240 genehmigten Plätzen oder zehn Gruppen oder 17 Beschäftigten soll künftig zusätzlich zu dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 18 eine monatliche Zulage in Höhe von zehn Prozent gezahlt werden. Bei ständigen Vertreterinnen/Vertretern von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten soll es künftig nicht mehr erforderlich sein, dass die Aufgaben als ständige Vertretung durch ausdrückliche Anordnung seitens des Arbeitsgebers übertragen werden. Sie sollen wie bisher in der jeweils niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert sein. 4. Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter bzw. Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen Die Einstiegseingruppierung von Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit soll von der Entgeltgruppe S 11 in die Entgeltgruppe S 15 angehoben werden. Dies würde im Durchschnitt zu einer prozentualen Steigerung von 8,47 Prozent führen. Das im Rahmen des Tarifabschlusses vom 27. Juli 2009 neu eingeführte Eingruppierungsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 (Sozialarbeiterinnen/ Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit Garantenstellung bzw. mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind) soll neu der Entgeltgruppe S 17 zugeordnet werden. Dies würde eine durchschnittliche prozentuale Steigerung von 12,18 Prozent bedeuten. Bisher der Entgeltgruppe S 18 zugeordnete Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe S 17 heraushebt, sollen künftig ebenfalls zusätzlich zu ihrem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 18 eine monatliche Entgeltgruppenzulage in Höhe von 10 Prozent erhalten. Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung sollen künftig Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung gleichgestellt sein (ausgenommen bisherige Entgeltgruppe S 14). Dadurch würden diese Beschäftigten künftig im Einstieg von der Entgeltgruppe S 8 in die Entgeltgruppe S 15 angehoben und könnten sogar bis zur Entgeltgruppe S 18 mit Entgeltgruppenzulage aufsteigen.

5 5. Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst 5 Die Eingruppierungsmerkmale für die Beschäftigten im handwerklichen Erziehungsdienst sollen nach den Vorstellungen der Gewerkschaften weitgehend vollkommen neu gefasst werden. In den derzeitigen Eingruppierungsmerkmalen der Entgeltgruppen S 8, S 10 und S 13 ist eine abgeschlossene Qualifikation als Handwerksmeisterin / Handwerksmeister, Industriemeisterin / Industriemeister oder Gärtnermeisterin/Gärtnermeister erforderlich. Dies soll künftig entfallen. Demgegenüber sollen neue Merkmale für Fachkräfte für Arbeits- und Berufsförderung eingeführt werden. Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit einer abgeschlossenen mindestens dreijährigen Berufsausbildung sollen bereits der Entgeltgruppe S 7 zugeordnet werden. Die Entgeltgruppe S 7 enthält Tabellenentgelte, die zwischen den Entgeltgruppen 8 und 9 der Anlage A zum TVöD liegen. Nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen des Gemeinsamen Papiers vom 21. Oktober 2013 sind Beschäftigte mit abgeschlossener mindestens dreijähriger Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit demgegenüber der Entgeltgruppe 5 zugeordnet. Derzeit sind Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung in der Entgeltgruppe S 4 eingruppiert. Die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe S 7 würde im Durchschnitt zu einer prozentualen Steigerung von 11,20 Prozent führen. Fachkräfte für Arbeits- und Berufsförderung i.s.v. 9 Abs. 3 Werkstättenverordnung sollen neu in der Entgeltgruppe S 10 bzw. bei Übertragung gruppenübergreifender koordinierender Tätigkeiten in der Entgeltgruppe S 12 eingruppiert sein. Gemäß der neu eingefügten Protokollerklärung Nr. 15 sollen nach diesen Eingruppierungsmerkmalen auch Arbeitserzieherinnen/Arbeitserzieher mit staatlicher Anerkennung eingruppiert werden. Derzeit sind Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung als Leiterinnen/Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen in Entgeltgruppe S 5 eingruppiert. Eine Eingruppierung von Fachkräften für Arbeits- und Berufsförderung in die Entgeltgruppe S 10 würde zu einer prozentualen Steigerung von durchschnittlich 16,75 Prozent führen. 6. Stufenzuordnung bei der Einstellung Die Stufenzuordnung bei der Einstellung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst soll künftig unter vollständiger Anrechnung der bisherigen einschlägigen Berufserfahrung erfolgen. Derzeit erfolgt bei einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens einem Jahr eine Zuordnung zur Stufe 2 und bei einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens vier Jahren in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. Weitergehende verpflichtende Regelungen zur Anerkennung einschlägiger bisheriger Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung im Rahmen der Einstellung von Beschäftigten existieren nicht.

6 6 Nach der geforderten Neuregelung wären demgegenüber beispielsweise Beschäftigte mit bisheriger einschlägiger Berufserfahrung von zwölf Jahren bei der Einstellung zwingend gleich der Stufe 5 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe zuzuordnen. Darüber hinaus sollen Zeiten der einschlägigen bisherigen Berufserfahrung, die die für die Stufenzuordnung bei der Einstellung erforderliche Zeit übersteigen, bei der Stufenlaufzeit bis zum Erreichen der nächsthöheren Stufe in Anrechnung gebracht werden. Beträgt bei Einstellung der/des Beschäftigten die Zeitdauer der bisherigen einschlägigen Berufserfahrung beispielsweise 14 Jahre, wäre diese/dieser Beschäftigte nicht nur bei Einstellung der Stufe 5 der jeweiligen Entgeltgruppe zuzuordnen, diese / dieser Beschäftigte würde zudem zwei Jahre früher - mithin bereits nach drei Jahren - in die Stufe 6 seiner jeweiligen Entgeltgruppe aufsteigen. Die bisherige Möglichkeit, bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise berücksichtigen zu können (Anlage D.12 Nr. 3 Abs. 2 Satz 4 zum TVöD-V), soll weiterhin bestehen bleiben. 7. Eingruppierung von Beschäftigten, die nicht die in einem Eingruppierungsmerkmal enthaltenen Anforderungen an eine Vor- oder Ausbildung erfüllen Derzeit sind Beschäftigte, denen entsprechende Tätigkeiten von Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern, Erzieherinnen/Erziehern oder Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen übertragen sind, ohne dass diese Beschäftigten die jeweils entsprechende staatliche Anerkennung haben bzw. die keine sonstigen Beschäftigten im Tarifsinne sind, nach gesonderten Eingruppierungsmerkmalen eingruppiert (Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern in Entgeltgruppe S 2, Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern in Entgeltgruppe S 4 und Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagoginnen/ Sozialpädagogen in Entgeltgruppe S 8). Künftig sollen für entsprechende Beschäftigte die bisherigen besonderen Eingruppierungsmerkmale entfallen. Stattdessen sollen sie direkt einer bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet sein. Durch diese Entgeltgruppenzuordnung ergäben sich ebenfalls deutlich höhere Eingruppierungen im Vergleich zur derzeitigen Eingruppierung. Eine abschließende Gesamtbewertung der materiellen Auswirkungen der Forderungen der Gewerkschaften ist derzeit aufgrund offener Fragestellungen, insbesondere auch hinsichtlich der bei manchen Entgeltgruppen hinzugefügten Plus- bzw. Minuszeichen, nicht möglich. Dazu bedarf es zunächst entsprechender Klärungen mit den Gewerkschaften im Auftakttermin. Über die weitere Entwicklung werden wir berichten.

7 b) VKA-Tarifmappe zu den Tarifverhandlungen Am 25. Februar 2015 beginnen die Tarifverhandlungen für den Sozial- und Erziehungsdienst zwischen der VKA und den Gewerkschaften ver.di und dbb. Zu den Verhandlungen hat die VKA eine Tarifmappe zusammengestellt, in der die Position der VKA, die Forderungen der Gewerkschaften, die Gehälter und die Gehaltsentwicklung sowie weitere Informationen zum Sozial- und Erziehungsdienst dargestellt werden. Sie erhalten die Tarifmappe als Anlage 2. Wir veröffentlichen die Tarifmappe auch auf unserer Homepage Observation durch einen Detektiv mit heimlichen Videoaufnahmen hier: Pressemitteilung Nr. 7/2015 des BAG vom 19. Februar 2015 Als Anlage 3 geben wir Ihnen Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes Nr. 7/15 zur Kenntnis. Mit freundlichen Grüßen Lehmann Verbandsgeschäftsführer

8 Forderungen ver.di Eingruppierung Sozial- und Erziehungsdienst 16. Februar 2015 EG Fg. alt EG neu Anmerkungen 56 Besondere Regelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst Für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst gelten die in der Anlage aufgeführten besonderen Regelungen. 56 Besondere Regelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst Für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst gelten die in der Anlage aufgeführten besonderen Regelungen. Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) 56 1 Eingruppierung, Entgelt (1) 1 Bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD einschließlich Entgeltordnung richtet sich die Eingruppierung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst nach den Merkmalen des Anhangs zur Anlage C (VKA) zum TVöD. 2 Sie erhalten abweichend von 15 Abs. 2 Satz 2 Entgelt nach der Anlage C (VKA). (2) Anstelle des 16 (VKA) gilt folgendes: 1 Die Entgeltgruppen S 2 bis S 18 umfassen sechs Stufen. 2 Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 3 Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens vier Jahren, erfolgt in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. 4 Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. 5 Bei Einstellung von Beschäftigten in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst ( 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) oder zu einem Arbeitgeber, der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, kann die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden; Satz 4 bleibt unberührt. 6 Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß 17 Abs. 2 nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit): - Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1, - Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2, - Stufe 4 nach vier Jahren in Stufe 3, Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) 56 1 Eingruppierung, Entgelt (1) 1 Die Eingruppierung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen des Anhangs zur Anlage C (VKA) zum TVöD. 2 Sie erhalten abweichend von 15 Abs. 2 Satz 2 Entgelt nach der Anlage C (VKA). (2) Anstelle des 16 (VKA) gilt folgendes: 1 Die Entgeltgruppen S 2 bis S 18 umfassen sechs Stufen. 2 Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 3 Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung, erfolgt die Einstellung in die der Dauer der einschlägigen Berufserfahrung entsprechende Stufe; übersteigt die Dauer der einschlägigen Berufserfahrung die für die Zuordnung zu der jeweiligen Stufe erforderliche Zeit, wird die übersteigende Zeit auf die Stufenlaufzeit in der zugeordneten Stufe angerechnet. 4 Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. 5 Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß 17 Abs. 2 nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit): - Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1, - Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2, - Stufe 4 nach vier Jahren in Stufe 3, - Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und - Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5; eine Anrechnung auf die Stufenlaufzeit nach Satz 3 bleibt unberührt. Anlage 1 1

9 Forderungen ver.di Eingruppierung Sozial- und Erziehungsdienst 16. Februar Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und - Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5. 7 Abweichend von Satz 1 ist Endstufe die Stufe 4 a) in der Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 3 und b) in der Entgeltgruppe S 8 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 5. 8 Abweichend von Satz 6 erreichen Beschäftigte, die nach den Tätigkeitsmerkmalen des Anhangs zu der Anlage C (VKA) in der Entgeltgruppe S 8 eingruppiert sind, die Stufe 5 nach acht Jahren in Stufe 4 und die Stufe 6 nach zehn Jahren in Stufe 5. Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 3: Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009 gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung. (3) Soweit im Allgemeinen Teil auf bestimmte Entgeltgruppen Bezug genommen wird, entspricht die Entgeltgruppe der Entgeltgruppe 2 S 2 4 S 3 5 S 4 6 S 5 8 S 6 bis S 8 9 S 9 bis S S 15 und S S S 18. Anhang zu der Anlage C (VKA) 1. Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 3: Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009 gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung. (3) Soweit im Allgemeinen Teil auf bestimmte Entgeltgruppen Bezug genommen wird, entspricht die Entgeltgruppe der Entgeltgruppe 2 S 2 4 S 3 5 S 4 6 S 5 8 S 6 bis S 8 9 S 9 bis S S 15 und S S S 18. Anhang zu der Anlage C (VKA) Vorbemerkungen 1 Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen, - wenn nicht auch sonstige Beschäftigte von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden oder - wenn auch sonstige Beschäftigte von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden, diese Beschäftigten jedoch nicht die Voraussetzungen des sonstigen Beschäftigten erfüllen, bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeits- 2

10 Forderungen ver.di Eingruppierung Sozial- und Erziehungsdienst 16. Februar 2015 S 2 Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern mit staatlicher Anerkennung. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 2. merkmals wie folgt eingruppiert: Statt in Entgeltgruppe in Entgeltgruppe S 5 S 4 S 6 S 5 S 7 S 5 S 10 S 6 S 11 S 7 S 12 S 8 S 13 S 9 S 14 S 9 S 15 S 11 S 16 S 13 S 17 S 15 S 18 S Satz 1 gilt entsprechend für Tätigkeitsmerkmale, die bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine höhere Eingruppierung vorsehen. 1 Beschäftigte, die als Praxisanleiterin/Praxisanleiter oder Ausbilderin/Ausbilder eingesetzt werden, erhalten für die Dauer dieses Einstzes eine Zulage in Höhe von monatlich 100,00 Euro Abs. 2 TVöD findet keine Anwendung. 3 Die Zulage verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um denselben Vomhundertsatz wie die höchste Stufe der Entgeltgruppe S 11. Das Tätigkeitsmerkmal entfällt aufgrund der Vorbemerkung Nr. 1. S 3 Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) S 4 1. Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten. S 5 S 6 Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung oder Beschäftigte mit abgeschlossener einschlägiger mindestens zweijähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung oder Beschäftigte mit abgeschlossener einschlägiger mindestens zweijähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entspre- 3

11 Forderungen ver.di Eingruppierung Sozial- und Erziehungsdienst 16. Februar 2015 (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) 2. Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 3. Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern mit staatlicher Anerkennung. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3) S 5 1. Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung als Leiterinnen/Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 2. Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen der Entgeltgruppe S 10 Fallgruppe 3 bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 4) S 6 Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 5) S 7 1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 8) 2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9) S 8 1. Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende S 7 chende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) Beschäftigte mit abgeschlossener mindestens dreijähriger Berufsausbildung in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder in Werkstätten für behinderte Menschen. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) S 10 Fachkräfte für Arbeits- und Berufsförderung i.s.v. 9 Abs. 3 Werkstättenverordnung mit entsprechender Tätigkeit. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 15) S 13 S 10 S 11 + S 11 + S 11 Beschäftigte als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 4) Erzieherinnen/Erzieher und Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 5) Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten oder Tagesstätten für Erwachsene. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 8) Beschäftigte als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten oder Tagesstätten für Erwachsene mit 40 genehmigten Plätzen oder zwei Gruppen oder drei Beschäftigten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8, 9, 14 und 16) Erzieherinnen/Erzieher und Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die auf- Das Tätigkeitsmerkmal entfällt aufgrund der Vorbemerkung Nr. 1. 4

12 Forderungen ver.di Eingruppierung Sozial- und Erziehungsdienst 16. Februar 2015 Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3, 5 und 6) 2. Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 7) 3. Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, Industriemeisterinnen/Industriemeister oder Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst als Leiterinnen/Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 4. Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, Industriemeisterinnen/Industriemeister oder Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterin/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen der Entgeltgruppe S 13 Fallgruppe 6 bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 4) 5. Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) S 9 1. Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 1. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 5) 2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kinderta- grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3, 5 und 6) S 10 Fachkräfte für Arbeits- und Berufsförderung i.s.v. 9 Abs. 3 Werkstättenverordnung mit entsprechender Tätigkeit. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 15) S 15 S 13 Beschäftigte als ständige Vertreterin/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen mit mindestens 180 Plätzen oder 15 Beschäftigten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 4, 9 Buchst. b und 16) Erzieherinnen/Erzieher und Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit koordinierenden Aufgaben für mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 11 Fallgruppe. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 5) Das Tätigkeitsmerkmal ist in das Tätigkeitsmerkmal für Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen integriert worden. Das Tätigkeitsmerkmal entfällt aufgrund der Vorbemerkung Nr. 1. Das Tätigkeitsmerkmal ist in das Tätigkeitsmerkmal für 5

13 Forderungen ver.di Eingruppierung Sozial- und Erziehungsdienst 16. Februar 2015 gesstätten für behinderte Menschen im Sinne von 2 SGB IX o- der für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4 und 8) S Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9) 2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9) S 14 S 14 Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten oder Tagesstätten für Erwachsene mit 40 genehmigten Plätzen oder zwei Gruppen oder drei Beschäftigten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8, 9, 14 und 16) Beschäftigte, als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten oder Tagesstätten für Erwachsene mit 70 genehmigten Plätzen oder drei Gruppen oder fünf Beschäftigten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8, 9, 14 und 16) ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten integriert worden. S 11 S Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, Industriemeisterinen/Industriemeister oder Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst als Leiterinnen/Leiter von großen Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 11) S 15 S 15 S 16 Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 7) Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 7 und 11) S 12 Fachkräfte für Arbeits- und Berufsförderung i.s.v. 9 Abs. 3 Werkstättenverordnung mit gruppenübergreifenden koordinierenden Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 15) S Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit S 16 + Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten oder 6

14 Forderungen ver.di Eingruppierung Sozial- und Erziehungsdienst 16. Februar 2015 S 14 einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9) 2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9) 3. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne von 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 8) 4. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne von 2 SGB IX o- der für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9) 5. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Erziehungsheimen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 4 und 10) 6. Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, Industriemeisterinnen/Industriemeister oder Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst als Leiterinnen/Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen, die sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes wesentlich aus der Entgeltgruppe S 10 Fallgruppe 3 herausheben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankhei- S 16 + S 16 + S 16 S 17 Tagesstätten für Erwachsene mit 70 genehmigten Plätzen oder drei Gruppen oder fünf Beschäftigten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8, 9, 14 und 16) Beschäftigte als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten oder Tagesstätten für Erwachsene mit 100 genehmigten Plätzen oder vier Gruppen oder sieben Beschäftigten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8, 9, 14 und 16) Beschäftigte als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Erziehungsheimen oder Wohnheimen für Erwachsene. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 4 und 10) Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen mit mindestens 180 Plätzen oder 15 Beschäftigten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 9 Buchst. b und 16) Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankhei- Das Tätigkeitsmerkmal ist in das Tätigkeitsmerkmal für Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten integriert worden. Das Tätigkeitsmerkmal ist in das Tätigkeitsmerkmal für entsprechende ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten integriert worden. 7

15 Forderungen ver.di Eingruppierung Sozial- und Erziehungsdienst 16. Februar 2015 ten erforderlich sind (z.b. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise). (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 12 und 13) S Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9) S 17 + ten erforderlich sind (z.b. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise). (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 12 und 13) Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten oder Tagesstätten für Erwachsene mit 100 genehmigten Plätzen oder vier Gruppen oder sieben Beschäftigten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8, 9, 14 und 16) 2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9) 3. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne von 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9) 4. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne von 2 SGB IX o- der für Kinder- und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9) 5. Beschäftigte als Leiterin/Leiter von Erziehungsheimen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 10) 6. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 4, 9 und 10) 7. Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der S 17 + S 17 + S 17 + S 17 + Beschäftigte als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten oder Tagesstätten für Erwachsene mit 130 genehmigten Plätzen oder sechs Gruppen oder neun Beschäftigten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8, 9, 14 und 16) Beschäftigte als Leiterin/Leiter von Erziehungsheimen oder Wohnheimen für Erwachsene. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 10) Beschäftigte als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Erziehungsheimen oder Wohnheimen für Erwachsene mit mindestens 50 genehmigten Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 4, 10 und 16) Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Das Tätigkeitsmerkmal ist in das Tätigkeitsmerkmal für entsprechende Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten integriert worden. Das Tätigkeitsmerkmal ist in das Tätigkeitsmerkmal für entsprechende ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten integriert worden. 8

16 Forderungen ver.di Eingruppierung Sozial- und Erziehungsdienst 16. Februar 2015 Entgeltgruppe S 12 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) S Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9) 2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9) 3. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne von 2 SGB IX oder für Kinderund Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9) 4. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne von 2 SGB IX o- der für Kinder- und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9) S Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9) 2. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne von 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9) 3. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 9 und 10) 4. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Erzie- S 18 - S 18 - S 18 S 18 S 18 Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 16 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 7) Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten oder Tagesstätten für Erwachsene mit 130 genehmigten Plätzen oder sechs Gruppen oder neun Beschäftigten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8, 9, 14 und 16) Beschäftigte als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten oder Tagesstätten für Erwachsene mit 180 genehmigten Plätzen oder acht Gruppen o- der zwölf Beschäftigten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8, 9, 14 und 16) Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten oder Tagesstätten für Erwachsene mit 180 genehmigten Plätzen oder acht Gruppen oder zwölf Beschäftigten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8, 9, 14 und 16) Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Erziehungsheimen oder Wohnheimen für Erwachsene mit mindestens 50 genehmigten Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1,10 und 16) Beschäftigte als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Erziehungsheimen oder Wohnheimen für Er- Das Tätigkeitsmerkmal ist in das Tätigkeitsmerkmal für entsprechende Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten integriert worden. Das Tätigkeitsmerkmal ist in das Tätigkeitsmerkmal für entsprechende ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten integriert worden. Das Tätigkeitsmerkmal ist in das Tätigkeitsmerkmal für entsprechende Leiterinnen/Leitervon Kindertagesstätten integriert worden. 9

17 Forderungen ver.di Eingruppierung Sozial- und Erziehungsdienst 16. Februar 2015 S 18 hungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 4, 9 und 10) 5. Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 6. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Psychagoginnen/Psychagogen mit staatlicher Anerkennung oder staatlich anerkannter Prüfung und entsprechender Tätigkeit. 7. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 9 und 10) Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 5 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) S 18 S 18 S 18 S 18 S 18 wachsene mit mindestens 90 genehmigten Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 4,10 und 16) Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen und Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 16 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 7) Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Erziehungsheimen oder Wohnheimen für Erwachsene mit mindestens 90 genehmigten Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 10 und 16) Die Beschäftigten erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage in Höhe von 10 v.h. ihrer individuellen Stufe. Beschäftigte als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten oder Tagesstätten für Erwachsene mit 240 genehmigten Plätzen oder zehn Gruppen oder 17 Beschäftigten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8, 9, 14 und 16) Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen und Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe S 18 Fallgruppe heraushebt. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 7) Die Beschäftigten erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage in Höhe von 10 v.h. ihrer individuellen Stufe. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten oder Tagesstätten für Erwachsene mit 240 genehmigten Plätzen oder Diese Tätigkeiten sind im Allgemeinen Teil der Entgeltordnung zu regeln. 10

18 Forderungen ver.di Eingruppierung Sozial- und Erziehungsdienst 16. Februar zehn Gruppen oder 17 Beschäftigten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8, 9, 14 und 16) Die Beschäftigten erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage in Höhe von 10 v.h. ihrer individuellen Stufe. Protokollerklärungen Protokollerklärungen 1 Die/Der Beschäftigte ausgenommen die/der Beschäftigte bzw Die/Der Beschäftigte erhält für die Dauer der Tätigkeit in einem Meisterin/Meister im handwerklichen Erziehungsdienst erhält Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim) eine Zulage in Hö- oder einem Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren he von 61,36 Euro monatlich, wenn in dem Heim überwiegend Einrichtung (Heim) eine Zulage in Höhe von 61,36 Euro monatlich, behinderte Menschen im Sinne des 2 SGB IX oder Kinder und wenn in dem Heim überwiegend behinderte Menschen im Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Sinne des 2 SGB IX oder Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebildung Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbracht sind; sind nicht überwiegend solche Personen ständig un- oder Pflege ständig untergebracht sind; sind nicht überwiegend tergebracht, beträgt die Zulage 30,68 Euro monatlich. 2 Die Zulalage solche Personen ständig untergebracht, beträgt die Zuge wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen 30,68 Euro monatlich. 2 Für die/den Beschäftigte/n bzw. Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach 21 Meisterin/Meister im handwerklichen Erziehungsdienst in einem haben. 3 Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes ( 23 Abs. 3) Heim im Sinne des Satzes 1 erster Halbsatz beträgt die Zulage zu berücksichtigen. 40,90 Euro monatlich. 3 Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach 21 haben. 4 Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes ( 23 Abs. 3) zu berücksichtigen. 2. Schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.b. a) Tätigkeiten in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des 2 SGB IX und in psychiatrischen Kliniken, b) alleinverantwortliche Betreuung von Gruppen z.b. in Randzeiten, c) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, d) Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des 2 SGB IX oder in Gruppen von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten, e) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen. 2. Schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.b. a) Tätigkeiten in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des 2 SGB IX und in psychiatrischen Kliniken, b) alleinverantwortliche Betreuung von Gruppen z.b. in Randzeiten, c) Tätigkeiten in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind, d) Tätigkeiten mit behinderten Menschen im Sinne des 2 SGB IX oder mit Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten, e) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen, f) Tätigkeiten, die eine Zusatzqualifikation erfordern. 3. Als entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern gilt 3. Als entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern oder 11

19 Forderungen ver.di Eingruppierung Sozial- und Erziehungsdienst 16. Februar 2015 auch die Tätigkeit in Schulkindergärten, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kinder und die Betreuung von über 18jährigen Personen (z.b. in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des 2 SGB IX oder für Obdachlose). 4. Ständige Vertreterinnen/Vertreter sind nicht Vertreterinnen/Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen. 5. Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch a) Kindergärtnerinnen/Kindergärtner und Hortnerinnen/Hortner mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung, b) Kinderkrankenschwestern/Kinderkrankenpfleger, die in Kinderkrippen tätig sind, eingruppiert. 6. Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.b. a) die Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, b) Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des 2 SGB IX oder von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten, c) Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür, d) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen, e) fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 6, f) Tätigkeiten einer Facherzieherin/eines Facherziehers mit einrichtungsübergreifenden Aufgaben. 7. Unter Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung sind Beschäftigte zu verstehen, die einen nach Maßga- Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspflegern gilt auch die Tätigkeit in Schulkindergärten, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kinder und die Betreuung von über 18jährigen Personen (z.b. in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des 2 SGB IX oder für Obdachlose). 4. Ständige Vertreterinnen/Vertreter sind nicht Vertreterinnen/Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen. 5. Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch a) Kindergärtnerinnen/Kindergärtner und Hortnerinnen/Hortner mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung, b) Kinderkrankenschwestern/Kinderkrankenpfleger und Kinderkranken- und Gesundheitspflegerinnen/Kinderkrankenund Gesundheitspfleger, die in Einrichtungen oder Gruppen mit Kindern unter drei Jahren tätig sind, eingruppiert. 6. Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.b. a) die Tätigkeiten in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind, b) Tätigkeiten mit behinderten Menschen im Sinne des 2 SGB IX oder mit Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten, c) Tätigkeiten in der Jugendarbeit nach 11 SGB VIII, in der Heimarbeit, in betreuten Wohnformen im Bereich des Förder- und Sonderschulwesens einschließlich Internaten, d) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen, e) fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Beschäftigte, f) Wahrnehmung von einrichtungsübergreifenden Aufgaben, g) Wahrnehmung von Koordinierungstätigkeiten mit anderen Institutionen, h) Tätigkeiten, die eine Zusatzqualifikation erfordern. 7. Unter Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung sind Beschäftigte zu verstehen, die einen nach Maßga- 12

20 Forderungen ver.di Eingruppierung Sozial- und Erziehungsdienst 16. Februar 2015 be der Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung an Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002) gestalteten Ausbildungsgang für Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung staatlich anerkannte Heilpädagogin/staatlich anerkannter Heilpädagoge erworben haben. 8. Kindertagesstätten im Sinne dieses Tarifmerkmals sind Krippen, Kindergärten, Horte, Kinderbetreuungsstuben, Kinderhäuser und Kindertageseinrichtungen der örtlichen Kindererholungsfürsorge Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen. 2 Eine Unterschreitung der maßgeblichen je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze von nicht mehr als 5 v.h. führt nicht zur Herabgruppierung. 3 Eine Unterschreitung auf Grund vom Arbeitgeber verantworteter Maßnahmen (z.b. Qualitätsverbesserungen) führt ebenfalls nicht zur Herabgruppierung. 4 Hiervon bleiben organisatorische Maßnahmen infolge demografischer Handlungsnotwendigkeiten unberührt. 10. Erziehungsheime sind Heime, in denen überwiegend behinderte Kinder oder Jugendliche im Sinne des 2 SGB IX oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten ständig untergebracht sind. 11. Schwierige Tätigkeiten sind z.b. die a) Beratung von Suchtmittel-Abhängigen, b) Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen, c) begleitende Fürsorge für Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohnerinnen/Heimbewohner, d) begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene, e) Koordinierung der Arbeiten mehrerer Beschäftigter mindestens der Entgeltgruppe S 9 be der Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung an Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002) gestalteten Ausbildungsgang für Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung staatlich anerkannte Heilpädagogin/staatlich anerkannter Heilpädagoge erworben haben. 8. Kindertagesstätten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Einrichtungen nach 22 SGB VIII oder für behinderte Menschen nach 2 SGB IX wie z. B. Krippen, Kindergärten, Horte, Kinderbetreuungsstuben, Kinderhäuser, Kindertageseinrichtungen der örtlichen Kindererholungsfürsorge oder heilpädagogische Tagesstätten. 9. a) Für die Anzahl der Gruppen sind die am 1. Oktober des Vorjahres eingerichteten Gruppen maßgebend. b) 1 Für die Anzahl der Beschäftigten sind die am 1. Oktober des Vorjahres in einem Arbeitsverhältnis zum Träger der Tagesstätte stehenden Beschäftigten unabhängig von dem zeitlichen Umfang ihrer Beschäftigung maßgebend, die der Leitung der Tagesstätte fachlich unterstellt sind. 2 Als Beschäftigte im Sinne des Satzes 1 zählen auch hauswirtschaftliche und haustechnische Beschäftigte, Praktikantinnen/Praktikanten und Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer. 10. Erziehungsheime sind Heime, in denen überwiegend behinderte Kinder oder Jugendliche im Sinne des 2 SGB IX oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten ständig untergebracht sind. 11. Schwierige Tätigkeiten sind z.b. die a) Arbeit mit oder Beratung von Suchtmittel-Abhängigen, b) Arbeit mit oder Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen, c) begleitende Fürsorge für Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohnerinnen/Heimbewohner, d) begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene, e) Koordinierung der Arbeiten mehrerer Beschäftigter mindestens der Entgeltgruppe S 9, 13

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