LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-BREMEN
|
|
- Arwed Diefenbach
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-BREMEN BESCHLUSS L 8 AY 40/15 B ER S 19 AY 11/15 ER Sozialgericht Stade In dem Beschwerdeverfahren 1. A., 2. B., zu 1-2 wohnhaft: C. gegen Samtgemeinde D. beigeladen: Landkreis Stade, vertreten durch den Landrat, Am Sande 2, Stade - Antragsteller und Beschwerdeführer - - Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin - hat der 8. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen am 2. Oktober 2015 in Celle durch die Richter Scheider, Frerichs und Wibbelt beschlossen: Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stade vom 18. September 2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
2 GRÜNDE I. Die Antragsteller begehren den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragsgegnerin bzw. der Beigeladene verpflichtet werden soll, ihnen eine andere Unterkunft zur Verfügung zu stellen als die ihnen zugewiesene in einer Wohncontainersiedlung. Die Antragsteller, somalische Staatsangehörige, sind zusammen mit drei minderjährigen Kindern am 12. August 2015 in die Bundesrepublik eingereist und haben Asyl beantragt. Sie verfügen über eine bis März 2016 befristete Aufenthaltsgestattung. Mit Bescheid der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen vom 25. August 2015 erfolgte eine Zuweisung zu der im Landkreis Stade (Beigeladene) liegenden Samtgemeinde E. (Antragsgegnerin), die die Unterbringung von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG für den Beigeladenen nach einer auf 2 Abs. 3 Satz 1 des niedersächsischen Gesetzes zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Aufnahmegesetz - AufnG - vom 11. März 2004, Nds. GVBl. 2004, S.100, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2012, Nds. GVBl S.31) beruhenden Vereinbarung (Aufnahmegesetz-Vereinbarung vom 26. Mai 2006, vgl. Bl. 63 f. d. GA) übernimmt. Die Antragsgegnerin wies der Familie der Antragsteller mit Bescheid vom 1. September 2015 eine Unterkunft zu, bei der es sich um ein Zimmer von 41,26 m² Größe in einem Wohncontainer handelt. Die Containeranlage ist mit weiteren drei Zimmern für insgesamt vier Familien ausgelegt, die in ihrem Wohnraum (jeweils) über eine separate Küchenzeile mit Kühlschrank, Waschmaschine, Spüle und Elektroherd mit vier Herdplatten und einem Backofen verfügen. Von den Familien gemeinsam genutzt wird der Sanitärbereich (zwei Toiletten, ein Pissoir, zwei Duschen). Die Familie der Antragsteller bezieht laufende Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nach 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in monatlicher Höhe von ca ,00 (Bewilligungsbescheid des Beigeladenen vom 1. September 2015), von denen 560,00 für die Unterkunft und Nebenkosten an die Antragsgegnerin überwiesen werden. Am 10. September 2015 erhoben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht (VG) Stade - entsprechend der Rechtsmittelbelehrung im Bescheid - Klage gegen den Einweisungsbescheid vom 1. September 2015 der Antragsgegnerin und beantragten den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Unterkunft sei für fünf Personen viel zu Seite 2/6
3 klein und nicht zumutbar. Neben den beiden kleineren Kindern sei auch ihre größere Tochter aufgrund eines Unfalls auf Windeln angewiesen (Inkontinenz). Das VG hat die Klage und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschlüssen vom 16. September 2015 an das Sozialgericht (SG) Stade verwiesen, weil es sich um Angelegenheiten nach dem AsylbLG handele. Zuvor hatte die Antragsgegnerin den Einweisungsbescheid vom 1. September 2015 durch Bescheid vom 14. September 2015 zurückgenommen und den Antragstellern - berichtigend - die bereits zugewiesene Containerunterkunft als Sachleistung nach 3 AsylbLG gewährt. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 18. September 2015 abgelehnt. Ungeachtet des Umstands, dass nicht die Antragsgegnerin, sondern der beigeladene Landkreis für die Leistungsbewilligung nach dem AsylbLG zuständig sei, hätten die Antragsteller weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, nach denen eine sofortige Änderung der Wohnsituation - etwa aufgrund des Umstands, dass sämtliche Kinder der Antragsteller auf Windeln angewiesen seien - erforderlich sei. In der Sache werde der notwendige Bedarf an Unterkunft i.s. des 3 AsylbLG durch die Unterbringung der Antragsteller in einem Wohncontainer gedeckt. Dieser bemesse sich stets an den konkreten Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Zusammensetzung der Mitbewohner einer Unterkunft (Nationalität, Religionszugehörigkeit, Alter etc.), der Zahl der Familienangehörigen, ihrem Alter, ihrem Gesundheitszustand und ihren jeweiligen Grundbedürfnissen (Zubereiten von Mahlzeiten, Essen, Schlafen, Erledigen von Schularbeiten, Inanspruchnahme von Informations- und Unterhaltungsmöglichkeiten, Wahrung der jeweiligen Intimssphäre). Typischerweise einhergehende Nachteile bei der Unterbringung in einer Einrichtung (Unterbringung in Mehrbettzimmern mit gemeinsam genutzten Aufenthaltsräumen, Gemeinschaftsverpflegung, räumliche Enge etc.) seien, soweit vertretbar, hinzunehmen. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls entspreche die derzeitige Unterkunft diesen Maßgaben. Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer am 21. September 2015 eingelegten Beschwerde, mit der sie weiterhin die Unzumutbarkeit der Unterkunft rügen. Die Antragsgegnerin und der im Beschwerdeverfahren beigeladene Landkreis halten die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Sie haben sich zu den Umständen der Unterbringung in der Containersiedlung geäußert und insbesondere dargelegt, dass anderweitiger Wohnraum nicht zur Verfügung stehe. Seite 3/6
4 I I. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat den Eilantrag der Antragsteller zu Recht abgelehnt. Einstweilige Anordnungen sind nach 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch) und der Antragsteller ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund). Sowohl die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs als auch die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile sind glaubhaft zu machen ( 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.v.m. 920 Abs. 2 ZPO). Nach diesen Maßgaben bedarf es im Hinblick auf das einer vorläufigen Regelung zugängliche streitige Rechtsverhältnis im Hauptsacheverfahren (SG Stade - S 19 AY 14/15 -) noch der weiteren Prüfung der Bescheidlage. Das SG hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass die Antragsgegnerin für die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG gemäß 10 AsylbLG i.v.m. 2 Abs. 1 Satz 1 AufnG nicht zuständig ist und die Leistungsbewilligung durch Bescheid vom 14. September 2015 auch nicht im Auftrag und im Namen des Landkreises verfügt hat. Eine solche Befugnis ergibt sich nach summarischer Prüfung auch nicht aus der zwischen der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen geschlossenen Aufnahmegesetz-Vereinbarung, nach der die Antragsgegnerin die übertragenen Aufgaben der Unterbringung, Erstausstattung etc. (vgl. 2 der Vereinbarung) lediglich zu übernehmen hat, ohne im Außenverhältnis die Bewilligung von Leistungen vorzunehmen. Der Bewilligungsbescheid des Beigeladenen vom 1. September 2015 enthält zwar neben den monatlichen Geldleistungen nach 3 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 5 AsylbLG i.v.m. 3 Abs. 1 Satz 5 AsylbLG (jeweils in der Fassung vom 10. und 23. Dezember 2014, BGBl. I 2187, 2439) auch eine Position von 560,00 für die Unterkunft und Heizung. Zutreffend hat das SG seiner Entscheidung zu Grunde gelegt, dass es sich hierbei aber nicht um eine Geldleistung i.s. des 3 Abs. 2 Satz 4 AsylbLG handelt, sondern bloß um einen Verrechnungsposten für die Seite 4/6
5 Kostenerstattung nach dem AufnG zwischen Beigeladenen und Antragsgegnerin (vgl. hierzu Frerichs in: jurispk-sgb XII, 2. Aufl. 2014, 3 AsylbLG Rn. 138), die im Bescheid auch als Zahlungsempfängerin aufgeführt ist. Die Antragsteller selbst trifft insoweit keine Verpflichtung zur Kostentragung gegenüber der Antragsgegnerin (zur Unterscheidung von Geld- und Sachleistung i.s. des 3 Abs. 2 Satz 4 AsylbLG vgl. Frerichs, a.a.o.), so dass die Zurverfügungstellung des Wohnraums hier eine Sachleistung darstellt. Unter diesen Umständen ist der Bewilligungsbescheid des Beigeladenen vom 1. September 2015 bzw. dessen Berechnungsbogen so auszulegen, dass in der Angabe der Kosten der Unterkunft für die Sammelunterkunft F. die Bewilligung der Leistungen für Unterkunft und Heizung als Sachleistung zu sehen ist, gegen die die Antragsteller durch die Klageerhebung beim VG Stade zugleich (fristgerecht) Widerspruch erhoben haben (vgl. dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl Rn. 3b m.w.n.). Ist damit die Art der den Antragstellern nach 3 Abs. 2 Satz 4 AsylbLG gewährten Sachleistung (Bedarf für Unterkunft und Heizung) zwischen den Beteiligten derzeit streitig, haben die Antragsteller aber nach den zutreffenden Ausführungen des SG weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht. Der Senat sieht unter Verweis auf die Ausführungen des SG von einer Begründung der Entscheidung bis auf die folgenden Ausführungen ab ( 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Der Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung bei einer Unterbringung außerhalb einer Erstaufnahmeeinrichtung i.s. des 44 AsylVfG ergibt sich aus 3 Abs. 2 Satz 4 AsylbLG, nach dem der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht wird. Korrespondierend mit der staatlichen Unterbringungspflicht während des Asylverfahrens (vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Januar B 1/09 - juris Rn. 12) hat der Asylsuchende damit einen Anspruch auf Unterbringung in adäquatem Wohnraum, die - ermessensfehlerfrei - durch eine Sach- oder eine Geldleistung (Auswahlermessen) zu erfolgen hat. Der notwendige Bedarf an Unterkunft i.s. des 3 AsylbLG ist bereits begrifflich geringer als der Bedarf an einer Unterkunft mit angemessenen Aufwendungen i.s. des 35 Abs. 2 SGB XII bzw. 22 Abs. 1 SGB II. In diesem Zusammenhang hat das SG zutreffend ausgeführt, dass er sich stets an den konkreten Umständen des Einzelfalls orientiert und hier die Unterbringung in einem Wohncontainer den notwendigen Bedarf der Antragsteller an Unterkunft deckt. Der Senat verkennt nicht, dass die Unterbrin- Seite 5/6
6 gung einer Familie - insbesondere mit einem schulpflichtigen Kind - in beengten Verhältnissen (vgl. dazu schon OVG Niedersachsen, Beschluss vom 4. Dezember ME 476/03 - NVwZ-RR 2004, 298), etwa - wie hier - in einem Wohncontainer, insbesondere wegen der eingeschränkten Intimsphäre und der begrenzten Rückzugsmöglichkeiten (auch für Schularbeiten) nicht auf längere Dauer erfolgen kann. Dies ist bei den Antragstellern, die erst im August 2015 nach Deutschland eingereist sind, allerdings (noch) nicht der Fall. Ein längerer Aufenthalt der Antragsteller im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin erscheint wegen des Übernahmeersuchens des Beigeladenen für Dänemark vom 21. September 2015 auch nicht als wahrscheinlich. Unter diesen Umständen begegnet die Ermessensentscheidung über die Art der Unterbringung durch die Gewährung dieser (Sach-) Leistung mit Blick auf die voraussichtliche Aufenthaltsdauer der Antragsteller in Deutschland keinen durchgreifenden Bedenken. Ohnehin hat der Beigeladene angesichts des derzeitigen Anstiegs der unterzubringenden Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG glaubhaft ausgeführt, dass die Antragsgegnerin derzeit über keinen alternativen Wohnraum verfüge. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von 193 Abs. 1 SGG. Dieser Beschluss ist gemäß 177 SGG nicht anfechtbar. Scheider Frerichs Wibbelt Seite 6/6
SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS
SOZIALGERICHT BREMEN S 23 AS 497/11 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, gegen Jobcenter Bremen, vertreten durch den Geschäftsführer, Doventorsteinweg 48-52, 28195 Bremen,
MehrSOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS
SOZIALGERICHT BREMEN S 26 AS 1898/09 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B., B-Straße, A-Stadt, Az.: - - gegen Bremer Arbeitsgemeinschaft
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS
Az.: L 11 AS 146/11 B ER, L 11 AS 146/11 PKH S 16 AS 160/11 ER SG Itzehoe SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren 1., 2., - Antragsteller und Beschwerdegegner
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 D 135/11 1 L 419/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss 1. der Frau 2. des minderjährigen Kindes 3. des minderjährigen Kindes die Antragstellerinnen zu 1. bis 3. sämtlich wohnhaft:
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 26/11 4 L 530/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS
Az.: L 5 KR 182/12 B ER Az.: S 6 KR 575/12 ER SG Lübeck SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren Prozessbevollmächtigter: - Antragsteller und Beschwerdeführer -
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER BESCHLUSS
SOZIALGERICHT HANNOVER S 46 AS 62/05 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit 1. A., 2. B., vertreten durch A., 3. C., vertreten durch A., Antragsteller, g e g e n Arge Job-Center in der Region Hannover -Widerspruchstelle-,
MehrSOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS
SOZIALGERICHT BREMEN S 23 AS 217/09 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragstellerin, gegen Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales, vertreten durch ihren Geschäftsführer,
MehrSOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS
SOZIALGERICHT OLDENBURG S 2 SO 49/05 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit der Frau,,, Antragstellerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kroll und Partner, Haarenfeld 52 c, 26129 Oldenburg, - E 085/05
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 4 C 14.11 OVG 1 LC 115/09 Verkündet am 21. März 2013 Schmidt Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache
MehrSOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS
SOZIALGERICHT BREMEN S 23 AS 409/10 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit 1. A., 2. A., 3. A., vertreten durch A. und A., Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: zu 1-3: Rechtsanwalt B., B-Straße, A-Stadt, Az.:
MehrSOZIALGERICHT AURICH BESCHLUSS
SOZIALGERICHT AURICH S 15 AS 3/05 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A. Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. gegen C. Antragsgegner, hat das Sozialgericht Aurich - 15. Kammer - am 10.
MehrSOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS
SOZIALGERICHT OLDENBURG S2 SO 41/07 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit der Raphaela,,, vertreten durch als gesetzliche Vertreterin,,, Antragstellerin, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kroll, Haarenfeld
MehrSOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS
SOZIALGERICHT BREMEN S 23 AS 357/11 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, vertreten durch C. und Herr A., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B., B-Straße,
MehrSOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS
SOZIALGERICHT BREMEN S 7 KR 74/11 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, gegen Deutsche Angestellten-Krankenkasse, vertreten durch den Vorstand, Nagelsweg 27-31, 20097 Hamburg,
MehrLANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-BREMEN BESCHLUSS
LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-BREMEN L 8 AS 118/05 ER S 35 AS 123/05 ER (Sozialgericht Hildesheim) BESCHLUSS In dem Rechtsstreit 1. A., 2. B., 3. C., Prozessbevollmächtigte: zu 1-3: Rechtsanwälte D.,
MehrSOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS
SOZIALGERICHT BREMEN S 26 AS 1366/09 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit 1. A., 2. B., 3. A., 4. A., 5. A., 6. A., Antragsteller, gegen Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales, vertreten durch
MehrSOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS
SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 47 AS 610/06 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit der,,, Antragstellerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kroll und Partner, Haarenfeld 52 c, 26129 Oldenburg, - 0270/06
Mehr7 B 10729/11.OVG RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. Gericht OVG Rheinland-Pfalz Aktenzeichen 7 B 10729/11.
RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. 7 B 10729/11.OVG Gericht OVG Rheinland-Pfalz Aktenzeichen 7 B 10729/11.OVG Entscheidungsart Beschluss Datum 04.08.2011 veröffentlicht
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 B 64/11 3 L 37/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen
MehrZur Frage, ob die Ausländerbehörde im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis verpflichtet werden kann.
0600 ARB 1/80 Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 Art. 6 Abs. 2 AufenthG 26 Abs. 4 AufenthG 9 VwGO 123 Abs. 1 Zur Frage, ob die Ausländerbehörde im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
MehrIm Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers gegen Ziffer I. des Beschlusses des Sozialgerichts Würzburg vom zurückgewiesen.
LSG München, Beschluss v. 21.12.2012 L 11 AS 850/12 B ER Titel: Einstweiliger Rechtsschutz - Arbeitslosengeld II - Darlehen für Mietschulden - Entstehung durch Sanktion - drohende Wohnungslosigkeit - Ermessensreduzierung
MehrSozialgericht Hannover
Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 3588/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Kläger - gegen
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 2 D 111/14.NC NC 15 L 245/14 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die
MehrSchlagworte: erfolglose Beschwerde, Eilentscheidung, Kostenübernahme, Heizmaterial, Fahrtkosten, Übernachtungen
LSG München, Beschluss v. 30.01.2013 L 16 AS 888/12 B ER Normenketten: SGG 86b II 1 22 Abs. 1 S. 1 SGB II 22 Abs. 1 S. 1 SGB II Leitsatz: 1. Auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gibt es eine
MehrHessisches Landessozialgericht Beschluss vom 16.01.2012
L 8 KR 117/11 B ER Hessisches Landessozialgericht Beschluss vom 16.01.2012 Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin und Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
MehrBayerischer Verwaltungsgerichtshof
Orientierungssätze: 1. Der Träger einer öffentlichen Einrichtung kann auch von politischen Parteien verlangen, dass sie eine Veranstalterhaftpflichtversicherung nachweisen. Eine solche Nutzungsbedingung
Mehr1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 17.8.2011 gegen den Darlehens-Bescheid vom 5.8.2011 wird festgestellt
SG Berlin 37. Kammer Entscheidungsdatum: 30.09.2011 Aktenzeichen: S 37 AS 24431/11 ER Dokumenttyp: Beschluss Normen: 22 Abs 6 SGB 2, 23 SGB 2, 42a Abs 2 S 2 SGB 2, 46 SGB 1 Arbeitslosengeld II - Bedarfe
MehrSOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS
SOZIALGERICHT OLDENBURG S 44 AS 1699/06 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit 1.,,, 2.,,, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: zu 1-2: Rechtsanwalt Kroll, Haarenfeld 52 c, 26129 Oldenburg, - 0809/06 - g e
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 36.06 VG 3 K 1422/03 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Mai 2006 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrLandessozialgericht Berlin-Brandenburg
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Az.: L 23 SO 46/16 B ER Az.: L 23 SO 47/16 B ER PKH Az.: S 47 SO 150/16 ER Sozialgericht Berlin In dem Rechtsstreit Beschluss AP K, Astraße, B Prozessbevollmächtigte:
MehrSOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS
SOZIALGERICHT BREMEN S 26 AS 528/09 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, gegen Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales, vertreten durch ihren Geschäftsführer,
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 D 205/09 4 K 1157/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Beschwerdeführerin - gegen die Stadt
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS
AZ: L 6 AS 83/13 B PKH AZ: S 4 AS 694/11 SG Schleswig SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren 1. 2. - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigter zu
MehrBundessozialgericht Urt. v , Az.: B 8 SO 3/10 R
Bundessozialgericht Urt. v. 09.06.2011, Az.: B 8 SO 3/10 R Sozialhilfe: Ein Fernsehgerät ist nicht lebensnotwendig Ein Fernsehgerät ist weder ein Einrichtungsgegenstand noch ein Haushaltsgerät, das eine
MehrSozialgericht Hannover
Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 587/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Klägerin - Proz.-Bev.:
MehrSOZIALGERICHT AURICH BESCHLUSS
SOZIALGERICHT AURICH S 35 AS 144/08 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit,,, Antragsteller, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt KroIl Haarenfeld 52 c, 26129 Oldenburg, g e g e n Landkreis Leer Zentrum für
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS
Az.: L 7 R 144/10 B PKH Az.: S 17 R 186/05 SG Lübeck SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Klägerin und Beschwerdeführerin - g e g e n Deutsche Rentenversicherung
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 DB 1.06 VG 38 K 395/04.BDG In dem Beschwerdeverfahren des Ministerialdirektors a.d.,, - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt, - Beteiligte: Bundesrepublik Deutschland,,,
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 34.02 VG 1 K 1413/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrSchlagworte: Arbeitslosengeld II, Mietzahlung, unbewohnte Wohnung, Zahlungsweg, Mietkaution, Übernahme
LSG München, Beschluss v. 24.10.2012 L 7 AS 692/12 B ER Normenketten: 22 Abs. 7 Satz 2 SGB II 22 Abs. 7 Satz 4 SGB II 22 Abs. 7 Satz 2 SGB II 22 Abs. 7 Satz 4 SGB II Leitsätze: Eine ordnungsgemäße öffentliche
MehrOrientierungssatz: Hinweis:
Orientierungssatz: Der Gymnasialschulordnung lässt sich nicht entnehmen, dass ein ärztliches Zeugnis als ausreichende Entschuldigung für die Nichtteilnahme an einem angekündigten Leistungsnachweis unverzüglich
MehrSOZIAL GERICHT AURICH BESCHLUSS
SOZIAL GERICHT AURICH Az.: S 15 AS 341/05 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit 1.,,, 2.,,, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: zu 1-2: Rechtsanwälte Kroll u.w., Haarenfeld 52 c, 26129 Oldenburg, gegen Landkreis
MehrSOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS
SOZIALGERICHT OLDENBURG S 47 AS 256/05 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit der Frau,, Jever, Antragstellerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kroll und Partner, Haarenfeld 52 c, 26129 Oldenburg - E
MehrSOZIALGERICHT HA OVER
SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 69 AL 232/07 Verkündet am: 05.04.2012 A, Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit 1. B., 2. C., IM AME DES VOLKES URTEIL Kläger, Proz.-Bev.:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. Juni in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 7/08 BESCHLUSS vom 5. Juni 2008 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 4c Nr. 1 und 4, 296 Abs. 2 Satz 3 Durch den
Mehrhat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom 21. Januar 2015 beschlossen:
VG Neustadt vom 21.01.2015 1 L 1118/14.NW In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Entziehung der Fahrerlaubnis hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 125/15 1 L 867/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des minderjährigen Kindes vertreten durch die Eltern sämtlich wohnhaft: prozessbevollmächtigt:
MehrVergabe Rechtsprechungsdatenbank unter folgender Rubrik: Handels- und Gesellschaftsrecht. Bank- und Kreditsicherungsrecht
Veröffentlichung der Entscheidung in Insolvenz-Sammlung Vergabe Rechtsprechungsdatenbank unter folgender Rubrik: Vertragsrecht Handels- und Gesellschaftsrecht Mietrecht Immobilienrecht Bau- und Architektenvertrag
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 43/14 6 L 1195/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - gegen die Landeshauptstadt
MehrSOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS
S 2 S O 1 3 8/ 0 6 E R SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS In dem Rechtsstreit der,,, Antragstellerin, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kroll Haarenfeld 52 c, 26129 Oldenburg, - E 382/06 - g e g e n
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS
Az.: L 5 KR 71/13 B ER Az.: S 33 KR 10/13 ER SG Itzehoe SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Antragsteller und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte:
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 7 C 7.04 VG 9 K 16/99 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter
MehrKonversatorium Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2011. Fall 8
Konversatorium Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2011 Fall 8 Der geschäftstüchtige Gastwirt Arnold (A) betreibt in der Würzburger Innenstadt seine Gaststätte Zum Altbayerischen Adler. Am meisten freut
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 50.13 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn,, - Bevollmächtigte:, - hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrI. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 20. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de (Herausgeber: Bayerisches Landessozialgericht) Bayerisches Landessozialgericht Urteil vom 23.05.2011 (nicht rechtskräftig) Sozialgericht Bayreuth S 6 KR 72/11 ER Bayerisches
MehrB e s c h l u s s. In dem Rechtsstreit. der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,...
Geschäftszeichen: 2 U 36/06... Landgericht... B e s c h l u s s In dem Rechtsstreit der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,... Beklagte und Berufungsklägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte...
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS
Az.: L 4 SF 80/11 B SG Az.: S 14 KA 382/10 SG Kiel SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n vertreten durch - Beklagte
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. AnwZ (Brfg) 44/15. vom. 22. September in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 44/15 vom 22. September 2015 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Überlassung eines anwaltsgerichtlichen Beschlusses - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: NC 2 B 308/09 NC 2 L 118/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen den
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
3 Ca 1186/09 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren J W B Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte R - Kläger und Beschwerdeführer
MehrOBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS
OVG 2 S 118.07 VG 15 A 402.07 Berlin WAPPEN BERLINS UND BRANDENBURGS OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache bevollmächtigt: Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,
MehrSachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n:
Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 124a Abs. 3 Satz 4, 124a Abs. 4 Satz 1, 125 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Titelzeile: Auslegung einer Berufung
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
9 UF 115/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 16 F 76/02 Amtsgericht Bad Liebenwerda Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K..., - Berufungsklägerin und Antragsgegnerin
MehrAsylVfG 78 Abs. 4. Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt
AsylVfG 78 Abs. 4 Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt Wird ein Rechtsmittel desselben Beteiligten mehrfach eingelegt, handelt es sich um dasselbe Rechtsmittel, über das einheitlich
MehrTitel: Anordnungsgrund, Arbeitslosengeld, Einkommen, einstweiliger Rechtsschutz, Erwerbseinkommen, Heizkosten, Urlaubsgeld, Unterkunftskosten
LSG München, Beschluss v. 09.08.2016 L 16 AS 366/16 B ER Titel: Anordnungsgrund, Arbeitslosengeld, Einkommen, einstweiliger Rechtsschutz, Erwerbseinkommen, Heizkosten, Urlaubsgeld, Unterkunftskosten Normenketten:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 AR 8/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 Amtsgericht Schwedt (Oder) ED 29/07 Amtsgericht Eberswalde - Familiengericht - Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Unterbringungssache
MehrOBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS VII Verg 51/04 In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp. hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Richter am Oberlandesgericht D. und die Richterinnen
MehrDie Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 27. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
LSG München, Beschluss v. 27.06.2012 L 2 U 134/12 B ER Normenketten: SGB VII 162 SGG 197 a SGG 86 a SGG 86 b Abs. 1 162 SGB VII 162 Abs. 1 S. 4 SGB VII SGB VII 162 162 Abs. 1 SGB VII 162 SGB VII 86 a Abs.
MehrSOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS
SOZIALGERICHT BREMEN S 22 AS 1833/11 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragstellerin, gegen Jobcenter Bremen, vertreten durch den Geschäftsführer, Doventorsteinweg 48-52, 28195
MehrLösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht
Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Ausgangsfall Was kann G tun? Ein Widerspruch kommt nicht in Betracht, da es nach 68 I 2, II VwGO i.v.m. 6 I 2 AG VwGO NRW eines Vorverfahrens nicht mehr
MehrTenor. Tatbestand. SG Landshut, Urteil v. 13.05.2015 S 1 KR 200/14. Titel: Krankenversicherung. Normenkette: 240
SG Landshut, Urteil v. 13.05.2015 S 1 KR 200/14 Titel: Krankenversicherung Normenkette: 240 Schlagworte: Beitragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, Beitragsverfahrensgrundsätze
MehrOrientierungssatz: Überbuchung kann auch beim örtlichen Auswahlverfahren eine Rolle spielen ( 25 HZV). G r o ß e s S t a a t s - w a p p e n
Orientierungssatz: Überbuchungen, die sicherstellen sollen, dass kein Studienplatz unbesetzt bleibt, sind als kapazitätsdeckend anzuerkennen, wenn die Hochschule im Haupt- und Nachrückverfahren einen Überbuchungsfaktor
MehrBESCHLUSS. BVerwG 1 B (1 PKH ) OVG 7 A 10366/02.OVG. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 1 B 263.02 (1 PKH 103.02) OVG 7 A 10366/02.OVG In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21.
MehrVerfahrensbevollmächtigte : Rechtsanwälte Gläubiger- IL Der Hilfsantrag der Schuldner zu auf Gewährung von Vollstreckungsschutz
28 M 33316/05 Beschluss In der Zwangsvollstreckungssache Verfahrensbevollmächtigte : Rechtsanwälte - - - Gläubiger- gegen 1. n - ' -,29336 Nienhagen 2. - ' Nienhagen 3. '" - - - - ' ""-- Nenhagen 4. 29336
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 107.09 VG 6 K 42/07 In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrVerwaltungsgericht Düsseldorf, 11 L 3762/02
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11 L 3762/02 Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 02.10.2002 Verwaltungsgericht Düsseldorf 11. Kammer Beschluss 11 L 3762/02 Tenor: Der Antrag wird
MehrSozialgericht Dortmund. Urteil
Sozialgericht Dortmund Az.: S 27 AS 4097/12 Verkündet am 04.12.2015 Melzer Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbevollmächtigter:
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 E 164/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen das Studentenwerk Chemnitz
MehrDOK 431.3:183.42:185.1
- 493 - Das Ende des Anspruchs auf Verletztengeld ist durch Verwaltungsakt festzustellen. Ein Bescheid, mit dem die Zahlung von Verletztengeld eingestellt wird, entzieht eine laufende (Geld-)Leistung.
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 395/13 2 L 1452/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der - Beschwerdeführerin - 2. der Frau - Antragstellerinnen - prozessbevollmächtigt:
MehrLANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-BREMEN BESCHLUSS
LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-BREMEN L 13 SO 20/07 ER S 2 SO 163/06 ER (Sozialgericht Oldenburg) BESCHLUSS In dem Rechtsstreit Simon Lukas, vertreten durch und als gesetzliche Vertreter,, -, Antragsteller
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
12 W 16/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 018 13 OH 9/01 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem selbständigen Beweisverfahren des... S...,..., - Verfahrensbevollmächtigte:
MehrSchlagworte: einstweiliger Rechtsschutz, überörtlicher Umzug, Umzugskosten, Arbeitslosengeld, Bedarf, Unterkunft, Erforderlichkeit
LSG München, Beschluss v. 21.10.2015 L 11 AS 562/15 B ER Titel: Zusicherung zum überörtlicher Umzug, Umzugskosten Normenketten: SGB II 22 Abs. 6 SGG 86b Abs. 2 Leitsätze: 1. Zur Übernahme von Umzugskosten
MehrKündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.
Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS
AZ: L 5 KR 94/14 B ER AZ: S 10 KR 23/14 ER SG Schleswig SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT In dem Beschwerdeverfahren 1) 2) BESCHLUSS - Antragstellerinnen und Beschwerdeführerinnen - Prozessbevollmächtigter:
MehrSOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS
SOZIALGERICHT BREMEN S 23 AS 1345/09 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragstellerin, gegen Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales, vertreten durch ihren Geschäftsführer,
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS
L 5 KR 209/15 B ER S 33 KR 56/15 ER SG Itzehoe SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT In dem Beschwerdeverfahren BESCHLUSS - Antragsteller und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Juli 2007. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 15/07 BESCHLUSS vom 4. Juli 2007 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein ZPO 765 a Pfändet der Gläubiger den dem Schuldner gemäß 667 BGB zustehenden
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 20 F 2.03 (vorher: 2 AV 5.02) OVG 9 P 1/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat für Entscheidungen nach 99 Abs. 2 VwGO am 4. Februar 2003 durch den
MehrIn der Familiensache. betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen...
10 UF 103/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 021 7 F 345/01 Amtsgericht Eisenhüttenstadt Beschluss In der Familiensache betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen... hat der 2. Senat für Familiensachen
MehrTitel: Neue Anwartschaftszeit für Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht erfüllt
LSG München, Urteil v. 21.09.2016 L 10 AL 305/15 Titel: Neue Anwartschaftszeit für Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht erfüllt Normenkette: SGB III 26, 142, 143, 161 Leitsätze: 1. Neue Anwartschaftszeit
MehrDie Beschwerde gegen die einen Ablehnungsantrag zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren
Leitsatz: Die Beschwerde gegen die einen Ablehnungsantrag zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren unterliegt im Anwaltszwang. OLG Dresden, 20. Familiensenat, Beschluss vom 25. März 2013, Az.:
MehrOBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
11 W 39/13 2-3 0 320/13 Landgericht Frankfurt am Main OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS In der Beschwerdesache Antragsteller und Beschwerdeführer, Prozessbevollmächtigte: gegen Antragsgegnerin
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 B 7.12 OVG 1 KO 612/08 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter
MehrB A Y E R I S C H E S L A N D E S S O Z I A L G E R I C H T IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
S 21 KA 554/07 B A Y E R I S C H E S L A N D E S S O Z I A L G E R I C H T Dr. A., A-Straße, A-Stadt - Kläger und Berufungskläger - Proz.-Bev.: Rechtsanwalt Dr. B., B-Straße, B-Stadt IM NAMEN DES VOLKES
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 2 W 9/16 = HRB 4444 HB Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Handelsregistersache X-GmbH Beschwerdeführerinnen: 1. [ ], 2. [ ], beide vertr.
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 349/12 3 L 369/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen die Landeshauptstadt
MehrOVG Lüneburg Beschluss vom 07.03.2008
Die durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) in einem Asylverfahren einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer gegenüber
MehrDie Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom wird zurückgewiesen.
LSG München, Beschluss v. 16.06.2016 L 11 AS 261/16 B ER Titel: Einkommensprognose bei selbständiger Tätigkeit Normenketten: SGB II 7 Abs. 1 S. 1, 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Nr. 5, 19 Abs. 1 S. 1, 22, 40 Abs.
Mehr