Eingliederungsvereinbarung

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1 Seite 1von5 Eingliederungsvereinbarung zwischen und gültig von gültig bis U auf weiteres Mit dieser Eingliederungsvereinbarung wird die Eingliederungsvereinbarung vom fortgeschrieben. 1. Einleitung Mit dieser Eingliederungsvereinbarung nach 15 SGB II wird die gemeinsam zwischen Ihnen und Ihrem Jobcenter erarbeitete Strategie zu Ihrer Eingliederung in Arbeit geregelt. Dazu werden die im Einzelfall notwendigen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit des Jobcenters sowie Ihre Bemühungen sowie Ihre Pflichten einschließlich der damit einhergehenden Rechtsfolgen verbindlich vereinbart. Diese Eingliederungsvereinbarung stellt einen öffentlich-rechtlichen Vertrag in Form eines Austauschvertrages dar (vgl. 53 ff. SGB X). Die Eingliederungsvereinbarung ist daher schriftlich zu sch ließen und durch beide Vertragsparteien zu unterschreiben ( 56 SGB X). Die Eingliederungsvereinbarung ist für beide Vertragsparteien verbindlich, das bedeutet, im Fall der Nichteinhaltung der Eingliederungsvereinbarung kann sich jede Vertragspartei auf die geregelten Inhalte berufen. Im nachfolgenden Vertragstext werden die Vertragsparteien mit,,ich" für die oben genannte Person und.jobcenter" für das oben konkret bezeichnete Jobcenter benannt. 2. Gültigkeit Diese Eingliederungsvereinbarung ist gültig, solange alle Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld 11 vorliegen oder eine Betreuung durch das Jobcenter vereinbart wurde, die über das Ende der Hilfebedürftigkeit hinaus geht (vgl. Vereinbarung im Abschnitt Wegfall der Hilfebedürftigkeit"). Wurde keine Gültigkeit über das Ende der Hilfebedürftigkeit hinaus vereinbart, sind beide Parteien mit dem Wegfall der Hilfebedürftigkeit nicht mehr an den Inhalt gebunden. Eine gesonderte Kündigung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Soweit eine Anpassung durch Fortschreibung erforderlich ist, ersetzt die neue Eingliederungsvereinbarung diese Eingliederungsvereinbarung.

2 Seite 2 von 5 3.Ziele Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in Vollzeit oder Teilzeit im Tagespendelbereich. 4. Unterstützung durch das Jobcenter Das Jobcenter unterbreitet Ihnen Vermittlungsvorschläge, soweit geeignete Stellenangebote vorliegen. Zur Unterstützung der Integrationsbemühungen (Anbahnung oder Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit) können Kosten (Ermessensleistungen) im Rahmen des 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. 44 SGB III (Vermittlungsbudget) übernommen werden, sofern Sie diese zuvor beantragt haben. -Bewerbungskosten: Übernahme der angemessenen nachgewiesenen Kosten für zielgerichtete schriftliche Bewerbungen für den individuellen erreichbaren Arbeitsmarkt (maximale Förderhöhe 300 /Kalenderjahr). Erstattungsfähig ist, was zum Erstellen und Versenden von Bewerbungen notwendig ist, z. B. Portokosten, Schreibpapier, Klarsichthüllen, Briefumschläge soweit die Kosten dafür nachgewiesen werden. Hierzu zählen nicht allgemeine Büromaterialien wie Bleistifte, Kugelschreiber usw. und auch keine Hard- u. Software für PC, Telefonkosten usw. - Fahrkosten: Übernahme von Fahrt- u. Reisekosten zu Vorstellungs- u. Bewerbungsgesprächen auf Einladung des Arbeitgebers. Analog zum Bundesreisekostengesetz werden übernommen a) Kosten für öffentliche Verkehrsmittel oder b) 0,20 Kilometerpauschale max. 130 (Hin u- Rückfahrt} Angebot einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung, sobald eine geeignete Stelle zu besetzen ist. Angebot von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflicher Eingliederung nach 16 Abs 1 SGB II i. V. m. 45Abs 1 S. 1 Nr. 2 SGB III (Feststellung beruflicher Kenntnisse, betriebliche Erprobung, Vermittlung beruflicher Kenntnisse). Wird die Teilnahme an einer zumutbaren Maßnahme abgelehnt oder abgebrochen oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für Ausschlussgegeben, sind Sanktionen zu prüfen. Leistungen werden erst ab Antragstellung gewährt. Sie werden daher nur erbracht, wenn sie jeweils vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt wurden und Bedarf sowie Notwendigkeit vom zuständigen Vermittler festgestellt worden ist. Das Angebot des INTENSIV-Coaching beinhaltet: Individuelle Unterstützung durch die INTENSIV-Coaches des Jobcenters Merzig-Wadern Intensive Betreuung bei der Suche nach einem Arbeits- oder Praktikumsplatz Intensive Unterstützung bei der Suche nach einem Praktikum bei einem Arbeitgeber sowie finanzielle Unterstützung (Fahrtkosten) während des Praktikums, vorausgesetzt es hat vor Praktikumsbeginn eine Absprache mit Ihrem Jobcenter stattgefunden. Hilfe bei der Erstellung und Optimierung von Bewerbungsunterlagen sowie die kostenlose Nutzung von Materialien zur Erstellung von Bewerbungsunterlagen (Bewerbungsmappe, Umschläge, Kopien, Bewerbungsphoto) Bei Bedarf die kostenlose Nutzung eines vom Jobcenter zur Verfügung gestellten Computers mit Internetzugang. Die für die Teilnahme am lntensiv-coaching entstehenden notwendigen Fahrtkosten (maximal in Höhe der Kosten für öffentliche Verkehrsmittel) werden im Nachhinein auf Nachweis erstattet. Für stattfindende Vorstellungsgespräche werden auf vorherigen Antrag und Nachweis die notwendigen und angemessenen Fahrtkosten erstattet, wenn diese nachweislich nicht vom Arbeitgeber erstattet werden. - Aktuelle Situation wurde besprochen. Ziele und Inhalte des lntensiv-coachings wurden besprochen - Bewerberprofil wurde überarbeitet und das Stellengesuch ergänzt. berufliche Alternativen wurden besprochen - Bewerbungsunterlagen werden in den Folgegesprächen überarbeitet - Interaktion mit dem Arbeitgeberservice wurde besprochen - 5. Zur Integration in Arbeit Bewerbungen (auch initiativ) bei mindestens 8 Firmen jeweils im Monat um sozialversicherungspflichtige Arbeitsstellen (auch befristet oder Teilzeit). Bewerbungen um geringfügige Beschäftigungen (Minijobs) Umgehende Bewerbung (innerhalb von drei Arbeitstagen) nach Erhalt eines Vermittlungsvorschlages Nachweis über Ihre unternommenen Bemühungen: Belege der Bewerbungsbemühungen sind als Kopien der schriftlichen Bewerbungen oder wenn keine schriftl. Bewerbung vom Arbeitgeber gewünscht war, als eigene Aufzeichnungen in folgender Form vorzulegen: Aufgeklebte Stellenanzeige mit Quelle und Datum, Telefon-Nr Ansprechpartner und Ergebnis des Gesprächs mit Datum) Alle Eigenbemühungen sind bei jeder persönlichen Vorsprache beim Arbeitsvermittler unaufgefordert vorzulegen. Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung auf gesonderte Zuweisung Bei Krankheit ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes unverzüglich vorzulegen. Darüber hinaus sind ärztliche Befunde über den aktuellen Gesundheitszustand vorzulegen, falls diese bisher noch nicht vorgelegt wurden und Auswirkungen auf künftige Vermittlungen haben. Ortsabwesenheit bis zu 21 Kalendertagen pro Kalenderjahr Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs nur nach

3 Seite 3 von 5 vorheriger schriftlicher Antragstellung und mit Zustimmung des persönlichen Arbeitsvermittlers sowie persönliche Rückmeldung an der Kundentheke beim Jobcenter. Unverzügliche Mitteilung von Veränderungen (u.a. umgehende Anzeige von Arbeitsaufnahme, Nebenverdienste), die auf die Vermittlung bzw. die Leistungsgewährung Einfluss haben könnten Sie bieten die Möglichkeit eines betrieblichen Praktikums für die Dauer von maximal 4 Wochen offensiv bei Arbeitgebern an. Vor jedem Praktikum werden Sie Kontakt zu Ihrem Arbeitsvermittler/in aufnehmen, damit diese/r die benötigten Unterlagen erstellen und aushändigen kann. Bei Arbeitsaufnahme sind Arbeitsvertrag und Lohnnachweis innerhalb von 5 Wochen nach Arbeitsaufnahme beim Jobcenter Merzig-Wadern vorzulegen. Ihre Pflichten während der Teilnahme am INTENSIV-Coaching Sie nehmen aktiv am INTENSIV-Coaching des Jobcenters Merzig-Wadern teil. Ihre Termine werden individuell mit dem INTENSIV-Coach vereinbart Sie verpflichten sich, während der Teilnahme Ihren Sorgfaltspflichten (im Folgenden näher beschrieben) nachzukommen. Sie bewerben sich initiativ sowie auf erhaltene Vermittlungsvorschläge (Umgehende Bewerbung, d.h. innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt) Sie dokumentieren ihre Eigenbemühungen und reichen die Liste zu jedem Termin ein. Sie bewerben sich bei Zeitarbeitsfirmen. Sie werde alle Möglichkeiten nutzen, einen Platz zur betrieblichen Praxisphase z u finden und hier aktiv auf Arbeitgeber/ Betriebe zugehen Sie bringen sämtliche Unterlagen mit, die für die Erstellung von Bewerbungsunterlagen erforderlich sind (Arbeitszeugnisse, Berufsnachweise wie Gesellenbrief, Diplom und sonstige Ausbildungsnachweise, Lehrgangszertifikate etc.). - Ich bewerbe mich umgehend auf die ausgehändigten Stellenangebote und teil e das Ergebnis mit - Ich spreche bei Arbeitgebern die betriebliche Praxisphase aktiv an - Ich werte regelmäßig die Stellenanzeigen (insbes. in Zeitungen aus.). 6. Rechtsfolgenbelehrung zur Teilnahme an Maßnahmen Zu Ihren Pflichten gehört die Teilnahme an der in dieser Eingliederungsvereinbarung aufgeführten Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit. Ein Verstoß liegt bei Nichtantritt oder Abbru ch der zumutbaren Maßnahme vor. Auch Verhalten, welches Anlass zum Abbruch der Maßnahme gibt, ist als Pfl ichtverstoß zu werten. Bezüglich der Rechtsfolge der Minderung des Arbeitslosengeld II wird auf die nachfolgende Rechtsfolgenbelehrung verwiesen. 7. Arbeitsunfähigkeit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist abzugeben 8. Fortschreibung dieser Eingliederungsvereinbarung Die Eingliederungsvereinbarung wird regelmäßig überprüft und im gegebenen Falle fortgeschrieben. Sollte aufgrund von wesentlichen Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen eine Anpassung der vereinbarten Maßnahmen, Leistungen des Jobcenters und Ihrer Pflichten erforderlich sein, sind sich beide Vertragsparteien darüber einig, dass eine Fortschreibung dieser Eingliederungsvereinbarung erfolgen soll. Das Gleiche gilt, wenn das Ziel der Integration in den Arbeitsmarkt nur aufgrund von Anpassungen und Änderungen dieser Vereinbarung erreicht bzw. beschleunigt werden kann. 9. Kündigung dieser Eingliederungsvereinbarung Haben sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen ( 59 Abs. 1 SGB X). Die Kündigung bedarf der Schriftform und soll begründet werden ( 59 Abs. 2 SGB X).

4 Seite 4 von Schlussformel Oie in dieser Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten und Leistungen zur Eingliederung in Arbeit wurden von den Vertragspartnern gemeinsam erarbeitet. Mit ihrer Unterschrift erklären beide Vertragsparteien, dass sie die gemeinsam festgelegten Pflichten erfüllen werden. Sie erklären sich bereit, aktiv an allen genannten Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit mitzuwirken. Erklärungsbedürftige Punkte und die möglichen Rechtsfolgen bei Verletzung der festgelegten Pflichten wurden ergänzend mündlich erläutert. Beide Seiten erhalten ein unterschriebenes Exemplar dieser Eingliederungsvereinbarung. 11. Rechtsfolgenbelehrung zu den Bemühungen des Kunden zur Integration in Arbeit Rechtsfolgenbelehrung: Die 31 bis 31b zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sehen bei Verstößen gegen die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten Leistungsminderungen vor. Das Arbeitslosengeld II kann danach - auch mehrfach nacheinander - gemindert werden oder vollständig entfallen. Wenn Sie erstmals gegen die mit Ihnen vereinbarten Eingliederungsbemühungen verstoßen (siehe Nr. 5. Zur Integration in Arbeit), wird das Ihnen zustehende Arbeitslosengeld 11 um einen Betrag in Höhe von 30 Prozent des für Sie maßgebenden Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts nach 20 SGB II gemindert. vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass bei einem wiederholten Verstoß gegen die mit Ihnen vereinbarten Bem ühungen das Ihnen zustehende Arbeitslosengeld II um einen Betrag in Höhe von 60 Prozent des für Sie maßgebenden Regelbedarfs gemindert wird. Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden dann in der Regel direkt an Ihren Vermieter oder einen sonstigen Empfangsberechtigten gezahlt. Bei weiteren wiederholten Pflichtverstößen entfällt Ihr Arbeitslosengeld II vollständig. Die Minderung dauert drei Monate (Sanktionszeitraum) und beginnt mit dem Kalendermonat nach Zugang des Sanktionsbescheides. Während dieser Zeit besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe). Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn Sie für Ihr Verhalten einen wichtigen Grund darlegen und nachweisen. Folglich tritt keine Leistungsminderung ein. Ein nach Ihrer Auffassung wichtiger Grund, der jedoch nach objektiven Maßstäben nicht als solcher anerkannt werden kann, verhindert nicht den Eintritt der Leistungsminderung. Wichtige Hinweise: Sanktionszeiträume aufgrund der Verletzung von Meldepflichten und Verstößen gegen vereinbarte Eingliederungsbemühungen können sich überschneiden. In den Überschneidungsmonaten werden die Minderungsbeträge addiert. Führen die Leistungsminderungen dazu, dass kein Arbeitslosengeld II mehr gezahlt wird, werden auch keine Beträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt. Der Versicherungsschutz bleibt dennoch erhalten, anfallende Beiträge müssen Sie jedoch selbst zahlen. Sind Sie hierzu nicht in der Lage, entstehen Beitragsrückstände, die jedoch für die Dauer der Hilfebedürftigkeit keine negativen Auswirkungen hinsichtlich der Leistungen durch die gesetzliche Kranken-/Pflegeversicherung haben. Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs kön nen auf Antrag ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbracht werden. Diese sind grundsätzlich zu erbringen, wenn minderjährige Kinder im Haushalt leben. Beachten Sie aber, dass Sie vorrangig Ihr Einkommen und verwertbares Vermögen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einsetzen müssen. Bei einer Gewährung von Sachleistungen oder geldwerten Leistungen werden Beiträge zur Krankenund Pflegeversicherung weiterhin erbracht. Den vereinbarten Eingliederungsbemühungen müssen Sie auch während eines Sanktionszeitraumes nachkommen, auch wenn Ihr Arbeitslosengeld II wegen eines Pflichtverstoßes vollständig

5 Seite 5 von 5 weggefallen ist. Auch die Verpflichtung, sich bei der im Briefkopf genannten Stelle persönlich zu melden oder auf Aufforderung zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen, bleibt während des Sanktionszeitraumes bestehen. Die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften können Sie bei der im Briefkopf genannten Stelle einsehen. Einverständn iserklärung Die Eingliederungsvereinbarung wurde mit mir besprochen. Ich bin mit den vereinbarten Aktivitäten einverstanden und verpflichte mich, diese einzuhalten. Ich habe ein Exemplar dieser Eingliederungsvereinbarung erhalten. \

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