AMTSBLATT. Jahrgang 21 Nordhausen, den Nr. 15/2011

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1 AMTSBLATT des Landkreises Nordhausen am Harz Jahrgang 21 Nordhausen, den Nr. 15/2011 Inhalt Amtlicher Teil Seite Nr. 48: Bekanntmachung des Landratsamtes Nordhausen: Satzung zur Schülerbeförderung im Landkreis Nordhausen - Gesetzliche Grundlagen Nr. 49: Bekanntmachung des Landratsamtes Nordhausen: Vergabe- und Nutzungssatzung für die Vergabe und Benutzung der Sportstätten in Trägerschaft des Landkreises Nordhausen Nr. 50: Bekanntmachung des Landratsamtes Nordhausen: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Sportstätten des Landkreises Nordhausen (Sportstättengebührensatzung) Nr. 51: Bekanntmachung des Landratsamtes Nordhausen: Genehmigung zur Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Leitungsrecht) zu Lasten des Grundstücks Gemarkung Uthleben, Flur 1, Flurstück 83/11, Eigentümer: Oskar Mosebach, durch den gesetzlich bestellten Vertreter; Bescheid vom Nr. 52: Bekanntmachung des Landratsamtes Nordhausen: Genehmigung zum Verkauf des Grundstücks Gemarkung Uthleben, Flur 7, Flurstück 13/26, Eigentümer: Richard Keilholz, durch den gesetzlich bestellten Vertreter; Bescheid vom Nr. 53: Bekanntmachung des Landratsamtes Nordhausen: Öffentliche Auslegung des Entwurfs der Thüringer Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm (LEP 2025) Nr. 54: Bekanntmachung des Landratsamtes Nordhausen: Ausschreibung des Innovationspreises Nr. 48 Bekanntmachung des Landratsamtes Nordhausen: Satzung zur Schülerbeförderung im Landkreis Nordhausen - Gesetzliche Grundlagen Dieser Satzung liegen folgende Gesetze und Verordnungen zu Grunde: 98 Abs. 1, 99 Abs. 2 und 100 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom (GVBl. S. 113) Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2010 (GVBl. S. 530) 3 und 4 des Thüringer Gesetztes über die Finanzierung der staatlichen Schule (ThürSchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 258), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 30. Dezember 2010 (GVBl. S. 530, 534) 18 des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (ThürSchfTG) vom (GVBl. S. 522) 4 und 5 des Thüringer Reisekostengesetzes (ThürRKG) vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238) 2 Abs. 6 des Thüringer Förderschulgesetztes (ThürFSG) vom 21. Juli 1992 (GVBl. S. 356), in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 233) 1 Schülerbeförderung (1) Nach 4 Abs. 1 ThürSchFG ist die Schülerbeförderung die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg. Träger der Schülerbeförderung sind die Landkreise und kreisfreien Städte für die in ihrem Gebiet wohnenden Schüler. Bei überregionalen Förderschulen, Spezialschulen und- klassen sowie bei Grund- und Regelschulen in Trägerschaft kreisangehöriger Gemeinden übernimmt der Schulträger der jeweiligen Schule die Schülerförderung im Rahmen des Schulaufwandes. Dies gilt auch bei Gemeinschaftsschulen in Trägerschaft kreisangehöriger Gemeinden für die Beförderung der Schüler des Gemeindegebietes. Für Schüler, die aufgrund einer Zuweisung durch das Schulamt oder zur Teilnahme am gemeinsamen Unterricht eine Grund oder Regelschule in Trägerschaft einer kreisangehörigen Gemeinde besuchen, gilt Satz 2.

2 - Jg. 21, Nr. 15/ , S. 2 - (2) Der Schulweg ist im Sinne der Beförderungspflicht der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung des Schülers und dem Eingang des Schulgrundstückes, auf welchem der Unterricht planmäßig beginnt bzw. endet. (3) Nach 4 Abs. 2 ThürSchFG besteht ein Anspruch auf Schülerbeförderung für Schüler 1. der allgemein bildenden Schulen, mit Ausnahme des Kollegs 2. des beruflichen Gymnasiums 3. des Berufsvorbereitungsjahres 4. der zweijährigen Fachoberschule und derjenigen Berufsfachschulen, die keinen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln (4) Entsprechend 3 Abs. 2 Ziffer 8 ThürSchFG hat der Landkreis im Rahmen des Schulaufwandes die notwendige Beförderung der Schüler auf Unterrichtswegen zu gewährleisten. 2 Anspruchsvoraussetzungen und Erstattungspflicht (1) Der Landkreis Nordhausen hat sofern die Beförderung notwendig ist die in 1 Abs. 3 genannten Schüler zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten. (2) Die Beförderung ist in der Regel notwendig für Schüler 1. bis einschließlich Klassenstufe 4 bei einem Schulweg von mindestens zwei Kilometern 2. ab Klassenstufe 5 bei einem Schulweg von mindestens drei Kilometern. (3) Eine Mindestbegrenzung entfällt, wenn der Schulweg eine besondere Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der Schüler bedeutet oder wenn Schüler wegen einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung befördert werden müssen. Die angegebenen Entfernungen sind dabei als Richtwerte zu verstehen; maßgeblich ist die Beschaffenheit des konkreten Schulweges. Keine ausreichende Sicherheit im Sinne dieser Regelung ist gegeben, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich ist, insbesondere wenn er überwiegend entlang verkehrsreicher Straßen ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt oder wenn verkehrsreiche Straßen ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden müssen. Bei mehreren Wohnungen des Schülers gilt als Wohnung die Wohnung, in der sich der Schüler überwiegend aufhält; ist eine entsprechende Feststellung nicht möglich, ist dies die schulnähere Wohnung. (4) Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht nur für den Weg zur nächsten Schule, die den vom Schüler verfolgten Bildungsgang anbietet. Sind Schüler auf Grund der Festlegung von Schulbe-zirken verpflichtet, eine bestimmte Schule zu besuchen, so gilt diese als nächste Schule. Im Falle des 14 Abs. 1 Satz 2 ThürSchulG besteht die Beförderungs- oder Erstattungspflicht bis zur nächstgelegenen Grund- oder Regelschule. Im Falle des 51 Abs. 3 Nr. 7 ThürSchulG gilt die zugewiesene Schule als nächstgelegene Schule. Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht besteht die Beförderungs- und Erstattungspflicht bis zur nächstgelegenen Schule, die ihnen den Besuch des gemeinsamen Unterrichts ermöglichen. (5) Für Schüler der Klassenstufen 1 bis 4 der Gemeinschaftsschule ist der Erstattungsanspruch auf die Aufwendungen für den Besuch der nächstgelegenen aufnahmefähigen Grundschule oder Gemeinschaftsschule begrenzt. Ab Klassenstufe 5 der Gemeinschaftsschule ist der Erstattungsanspruch auf die jeweils höheren Aufwendungen, die für den Besuch der nächstgelegenen Regelschule oder des nächstgelegenen Gymnasiums anfallen würden, beschränkt. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Für Schüler, die ab Klassenstufe 9 in die Gemeinschaftsschule wechseln, gilt Absatz 4 Satz 1. (6) Besucht ein Schüler eine andere Schule als die, bei deren Besuch er einen Anspruch auf Beförderung oder Erstattung der notwendigen Aufwendungen hätte, so werden ihm nur die Aufwendungen erstattet, die beim Besuch der nächstgelegenen Schule anfallen würden. Diese dürfen die Aufwendungen für den Weg der tatsächlich besuchten Schule nicht überschreiten. (7) Bei Beförderung durch den öffentlichen Personennahverkehr besteht die Erstattungspflicht nur in der Höhe, wie sie nach dem genehmigten Beförderungsentgelt unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen für die preisgünstigste Verkehrsverbindung zwischen Wohnung und Schule entsteht.

3 - Jg. 21, Nr. 15/ , S. 3 - (8) Wenn der Schüler eine andere als die festgelegte wirtschaftlichste Beförderung wählt, werden ihm die Mehrkosten nicht erstattet. Bei Nichtnutzung eines eingerichteten Schülerspezialverkehrs zur Schule entfällt jegliche Erstattung von Fahrtkosten. (9) Eine Erstattungspflicht im Fall der Beförderung mit Privatfahrzeugen besteht nur, wenn und soweit die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem Schülerspezialverkehr nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dabei muss das Privatfahrzeug ausschließlich zum Zweck der Schülerbeförderung eingesetzt werden, nicht aber für Fahrten, bei denen etwa ein Schüler anlässlich der Fahrt des Erziehungsberechtigten zum Arbeitsplatz mitgenommen wird. Ist eine Erstattungspflicht gegeben, so erfolgt diese entsprechend dem Thüringer Reisekostengesetz (ThürRKG). (10) Bei den Wahlschulformen (z. B. Gymnasien) ohne festen Schulbezirk werden die tatsächlichen Beförderungskosten nur in der Höhe erstattet, wie sie für den Besuch der nächstgelegenen Schule, in die der Schüler hätte eingeschult werden können, angefallen wären. (11) Bei der Schülerbeförderung gelten für den Besuch von Schulen in freier Trägerschaft, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, die Bestimmungen des 4 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen (ThürSchFG) mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Schulträgers der Landkreis oder die kreisfreie Stadt am Wohnsitz des Schülers tritt, ohne jedoch zur Organisation des Schülertransportes verpflichtet zu sein. Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht nur für den Weg zur nächsten Schule, die den vom Schüler verfolgten Bildungsgang anbietet. (12) Für Kinder in schulvorbereitenden Einrichtungen der Förderschulen gelten die Regelungen zur Schülerbeförderung nach 4 ThürSchFG entsprechend. (13) Bei der Unterbringung von Schülern in Internaten zum Besuch von Spezialschulen und - klassen sowie in Wohnheimen zum Besuch von Förderschulen besteht Anspruch auf eine wöchentliche Schülerbeförderung zwischen dem Internat oder dem Wohnheim und dem Wohnsitz des Schülers innerhalb Thüringens. Für Fahrten zwischen Schule und Internat oder Wohnheim besteht ein Anspruch auf Schülerbeförderung nach 4 Abs. 4 ThürSchFG. (14) Beim Besuch der nächstgelegenen, außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Trägers der Schülerbeförderung liegenden Schule, wird der Erstattungsanspruch auf die Kosten beschränkt, die dem Träger der Schülerbeförderung für die eingerichtete Beförderung zur nächstgelegenen eigenen aufnahmefähigen Schule der vom Schüler besuchten Schulart oder -form durchschnittlich entstehen. 3 Kostenbeteiligung (1) Nach 4 Abs. 3 Satz 2 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der Staatlichen Schulen (ThürSchFG) können ab Klassenstufe 11 der in 1 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4 der Satzung genannten Schulen die Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülern die Schüler selbst, an den Beförderungskosten beteiligt werden. (2) Anspruchsberechtigte Schüler ab Klassenstufe 11 bzw. deren Erziehungsberechtigte werden mit 75 v. H. an den Beförderungskosten beteiligt 4 Einsatz der Beförderungsmittel (1) Die Schülerbeförderung im Sinne des 1 Abs. 4 dieser Satzung ist vorrangig mit Hilfe des öffentlichen Personennahverkehrs durchzuführen. Andere Verkehrsmittel (Schulbus-Vertragsverkehr; Taxi, Privatfahrzeug) sind nur einzusetzen, soweit das unumgänglich oder insgesamt wirtschaftlicher ist. (2) Der Schulträger entscheidet über die wirtschaftlichste Beförderung. Unter diesem Aspekt kann unter Berücksichtigung des Alters des Schülers auch die Benutzung mehrerer Beförderungsmittel für den Schulweg zumutbar sein.

4 - Jg. 21, Nr. 15/ , S. 4-5 Antragsverfahren zur Erstattung der Beförderungskosten Der Anspruch auf Ersatz der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg muss auf Antrag, spätestens bis zum eines jeden Jahres für das ablaufende Schuljahr, geltend gemacht wird. 6 Inkrafttreten Die Satzung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung (Beschluss-Nr. 184/01 v ) und die 1. Satzungsänderung lt. Kreistagsbeschluss Nr vom außer Kraft. Nordhausen, den Claus Landrat Nr. 49 Bekanntmachung des Landratsamtes Nordhausen: Vergabe- und Nutzungssatzung für die Vergabe und Benutzung der Sportstätten in Trägerschaft des Landkreises Nordhausen Aufgrund des 19 Abs. 1 ThürKO i. d. g. F. v (GVBI, Seite 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBI, Seite 446) hat der Kreistag des Landkreises Nordhausen in seiner Sitzung am folgende Vergabe- und Nutzungssatzung beschlossen: 1 Geltungsbereich (1) Sportstätten sind alle sportlichen Übungsstätten in Trägerschaft des Landkreises Nordhausen. (2) Sie dienen vorrangig der Absicherung des Sportunterrichts. Eine Nutzung durch Dritte darf die Belange der Schule nicht beeinträchtigen. (3) Darüber hinaus stehen sie Sportvereinen, Vereinen, Trägern, Verbänden und Institutionen für den Trainings- und Wettkampfbetrieb zur Verfügung. Im Rahmen von freien Kapazitäten kann das Angebot auch von anderen Interessenten genutzt werden. (4) Veranstaltungen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, Veranstaltungen radikaler oder extremistischer Gruppierungen politischer oder sonstiger Art, Veranstaltungen, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder Gewalt verherrlichen, sind für eine Nutzung ausgeschlossen. (5) Ein Rechtsanspruch auf Überlassung einer bestimmten Sportstätte oder einer bestimmten Nutzungszeit besteht nicht. 2 Zuständigkeit Die Sportstätten werden vom Landratsamt Nordhausen, Fachbereich Schul- und Gebäudeverwaltung, vergeben und verwaltet. 3 Benutzung der Sportstätten (1) Schulsportstätten bleiben in der Regel montags bis freitags bis 16 Uhr der Schule vorbehalten. Schulische Nutzungszeiten dürfen nur im Einvernehmen mit dem Fachbereich Schul- und Gebäudeverwaltung an andere Nutzer abgetreten werden.

5 - Jg. 21, Nr. 15/ , S. 5 - (2) Für Trainingszwecke der Sportvereine, Vereine, Verbände und Institutionen stehen die Sportstätten montags bis freitags von 16 bis 22 Uhr zur Verfügung. Die Wiedigsburghalle nur bis 21 Uhr. (3) Die Sportstätten erhalten für den Zeitraum eines Schuljahres einen bestätigten Belegungsplan. Dieser ist sichtbar zu veröffentlichen. Darin festgelegte Trainingszeiten dürfen nicht an Dritte abgetreten werden. (4) In den ersten drei Wochen der Sommerferien und während der Weihnachtsferien bleiben die Sportstätten geschlossen. (5) Der Wettkampfbetrieb und andere Sportveranstaltungen werden in der Regel samstags, sonntags und feiertags durchgeführt, sofern dem nicht gesetzliche Regelungen entgegenstehen. (6) Die Sportstätten dürfen nur für den vereinbarten Verwendungszweck benutzt werden. Die Hausund Platzordnungen sind auch gegenüber Dritten strikt einzuhalten. (7) Der/Die Nutzer/in hat Erlaubnisse einzuholen, die nach den gesetzlichen Vorschriften für die Durchführung einer Veranstaltung erforderlich sind. Die Erlaubnisse sind bei Übergabe der Sportstätte dem Vermieter vorzulegen. Wenn eine Genehmigung fehlt kann die Nutzung nicht erfolgen. (8) Der/Die Nutzer/in hat alle gesetzlichen Vorschriften (Ordnungsrecht, Jugendschutzgesetz und Brandschutzbestimmungen) einzuhalten. (9) Der/Die Nutzer/in ist für den störungsfreien Ablauf der Veranstaltung verantwortlich. (10) Die Sportstätten werden einschließlich des vorhandenen Sportinventars überlassen. Ein Anspruch auf eine zusätzliche Ausstattung ist ausgeschlossen. Es erfolgt eine Übergabe und Abnahme durch den jeweils Zuständigen. (11) Bei Veranstaltungen hat der/die Nutzer/in die Pflicht, die freien Zugangsmöglichkeiten zu den Notausgängen zu kontrollieren und zu gewähren. (12) Der/Die Nutzer/in hat die ihm überlassene Sportstätte nach der Veranstaltung im sauberen und ordnungsgemäßen Zustand zu übergeben, soweit keine andere Regelung getroffen wurde. 4 Gewährleistung und Schadenshaftung (1) Das Landratsamt Nordhausen übernimmt keine Gewähr für die Benutzbarkeit der Sportstätten und Funktionsfähigkeit der Einrichtungen, Anlagen und des Sportinventars. Etwa auftretende geringfügige Mängel berechtigen nicht zur Minderung der Nutzungsgebühr. Nur offenbare und schwerwiegende Mängel berechtigen zur Rückforderung der bereits geleisteten Nutzungsgebühr. (2) Jede/r Nutzer/in der Sportstätten ist zur Vermeidung von Schaden verpflichtet. Für vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schaden haftet der/die Verursacher/in. Jeder Schaden ist unverzüglich dem Landratsamt Nordhausen anzuzeigen. (3) Schäden sind erstattungspflichtig. Alle nicht angezeigten Schäden werden in vollem Wert der Herstellungs- und Benutzerkosten zzgl. 10,00 Euro Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt. (4) Das Landratsamt Nordhausen haftet für keinerlei Schäden, die Dritten durch die Nutzer nach 7 Abs. 1 der Sportstätten entstehen, sofern dem Landratsamt Nordhausen kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. (5) Das Landratsamt Nordhausen übernimmt keinerlei Haftung für Wertgegenstände, Garderobe und sonstige mitgebrachte Gegenstände sowie für abgestellte Fahrzeuge. (6) Der/Die Nutzer/in verpflichtet sich, eine ausreichende Veranstaltungshaftpflichtversicherung zur Deckung von Personen- und Sachschäden vorzulegen.

6 - Jg. 21, Nr. 15/ , S. 6 - (7) Der/Die Nutzer/in haftet für alle Folgen, die sich aus einer Überschreitung der Höchstbesucherzahl ergeben. 5 Hausrecht (1) Das Hausrecht für die Sportstätten wird im Auftrag des Landrates durch den FB Schul- und Gebäudeverwaltung bzw. durch die Schulleiter ausgeübt. (2) Die beauftragten Mitarbeiter/innen bzw. Schulleiter sind befugt, die Sportstätten zu jeder Zeit zu betreten, dem/der Nutzer/in Weisungen zu erteilen, die Veranstaltung zu beenden, die Räumung der Sportstätte anzuordnen und erforderlichenfalls einzelne Nutzer/innen aus dem Haus zu weisen oder am Betreten des Hauses zu hindern. (3) Ein befristetes oder dauerndes Hausverbot kann durch das Landratsamt Nordhausen ausgesprochen werden. 6 Allgemeine Nutzungsvorschriften (1) Das Rauchen ist in der Sportstätte und auf dem gesamten Schulgelände untersagt. (2) Die Verwendung von hallengeeigneten Fußbällen ist Pflicht. (3) Das Betreten der eigentlichen Turnhallenfläche ist nur mit abriebfesten Turnschuhen erlaubt. 7 Vergaberichtlinien (1) Als berechtigter Nutzerkreis gelten 1. eingetragene gemeinnützige Sportvereine oder sonstige sporttreibende gemeinnützige Vereine 2. sonstige sporttreibende Vereine, soweit dies unter Berücksichtigung des Vorranges der unter 1. genannten Nutzer möglich ist. 3. sonstige Nutzergruppen (kommerzielle wie private), soweit dies unter Berücksichtigung des Vorranges der unter 1. und 2. genannten Nutzer möglich ist. (2) Die Beantragung der Nutzung von Sportstätten für das jeweils neue Schuljahr ist bis zum des laufenden Jahres einzuhalten und muss folgende Angaben enthalten: 1. Name der Sportstätte 2. Übungstag mit konkreter Angabe der Nutzungsdauer für eine Trainingseinheit 3. Sportart mit konkreten Angaben zum Altersbereich der Teilnehmer (Alter von - bis) 4. durchschnittliche Teilnehmerstärke der Trainingsgruppe 5. Teilnahme an Wettspiel- bzw. Wettkampfklasse / Freizeitsport 6. Name des verantwortlichen Übungsleiters (4) Bei der Vergabe gelten folgende Grundsätze: 1. bei Sporthallen erhalten die Hallensportarten den Vorrang 2. bei Sportarten, für die eine Hallennutzung nicht zwingend erforderlich ist, nur unter Berücksichtigung des Vorrangs der unter 1. genannten Hallensportarten 3. übersteigt der angemeldete Bedarf die vorhandenen Kapazitäten, sind die Trainingszeiten innerhalb eines Nutzerkreises gleichmäßig zu kürzen. (5) Den Wegfall des Bedarfs haben der/die Nutzer/in unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 8 Kündigung (1) Das Landratsamt Nordhausen kann insbesondere in folgenden Fällen die Nutzung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung versagen, wenn a) außergewöhnliche Umstände im öffentlichen Interesse dies erfordern; b) dem Landratsamt Nordhausen bekannt wird, dass der/die Nutzer/in gegen Verpflichtungen

7 - Jg. 21, Nr. 15/ , S. 7 - gemäß dieser Vergabe- und Nutzungssatzung verstoßen; c) das Landratsamt Nordhausen die Sportstätte wegen unvorhergesehenen Umständen (Katastrophen) oder aus sonstigen wichtigen Gründen für eine im öffentlichen Interesse liegende Veranstaltung dringend selbst benötigt; d) die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse nicht vorliegen; e) durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens des Landkreises Nordhausen zu befürchten ist. 9 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Nordhausen, den Claus Landrat Nr. 50 Bekanntmachung des Landratsamtes Nordhausen: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Sportstätten des Landkreises Nordhausen (Sportstättengebührensatzung) Auf der Grundlage der 98 Abs. 1, 99 Abs. 2 und 100 ThürKO, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom und 1, 2, 10 und 12 ThürKAG i. d. F. d. Bekanntmachung vom , zuletzt geändert durch Gesetz vom hat der Kreistag des Landkreises Nordhausen in seiner Sitzung am die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Sportstätten des Landkreises Nordhausen (Sportstättengebührensatzung) beschlossen. 1 Erhebung von Gebühren Für die Inanspruchnahme von Sportstätten i. S. d. 1 Abs. 1 der Vergabe- und Nutzungssatzung für die Vergabe und Benutzung der Sportstätten in Trägerschaft des Landkreises Nordhausen werden Gebühren nach Maßgabe des in der Anlage Gebührentarif Sportstätten beigefügten Gebührenverzeichnisses erhoben, das Bestandteil dieser Satzung ist. 1. Gebührenpflichtig ist a) der Antragsteller oder b) Derjenige, der die Benutzung ausübt. 2 Gebührenpflichtige 2. Sind mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner. 3 Gebührenberechnung Die Benutzung der Sportstätten ist gebührenfrei für den Übungs- und Wettkampfbetrieb für die Mitglieder in einem eingetragenen gemeinnützigen Sportverein oder in einem sonstigen sporttreibenden eingetragenen gemeinnützigen Verein, der den Vereinssitz im Landkreis Nordhausen hat sowie für Kindertagesstätten und Heime. Für alle anderen Nutzungen gilt der anliegende Gebührentarif Sportstätten. 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren Die Gebühren werden durch Bescheid erhoben. Sie entstehen mit der Antragstellung für die Nutzung der jeweiligen Sportstätte. Sie werden einen Monat nach Zugang des Bescheides fällig.

8 - Jg. 21, Nr. 15/ , S. 8-5 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Nordhausen, den Claus Landrat Anlage zu 1 Gebührentarif Sportstätten Sportplätze Personengruppen je angefangene Einzelstunde in Euro Leichtathletikanlage 15, Veranstaltungen Eintrittsfreie Benutzung Eintrittspflichtige Veranstaltung 56,00 15,00 97,00 20, Sporthallen Personengruppen je angefangene Einzelstunde Sporthallen bis 300 m² Fläche 10, Sporthallen von m² Fläche 15, Sporthallen über 800 m² Fläche 26, Eintrittsfreie Veranstaltungen Sporthallen bis 300 m² Fläche Sporthallen von m² Fläche Sporthallen über 800 m² Fläche 2.3. Eintrittspflichtige Veranstaltung Sporthallen bis 300 m² Fläche Sporthallen von m² Fläche Sporthallen über 800 m² Fläche 3. Sonstige Leistungen Werden auf Antrag Leistungen ausgeführt, die nicht in der Gebühr enthalten sind wie Auf-, Ab- und Umbauten, Bestuhlung, Transporte u.a., so sind die daraus entstandenen Kosten separat zu berechnen 45,00 10,00 56,00 15,00 65,00 26,00 65,00 15,00 97,00 20,00 110,00 30,00

9 - Jg. 21, Nr. 15/ , S. 9 - Nr. 51 Bekanntmachung des Landratsamtes Nordhausen: Genehmigung zur Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Leitungsrecht) zu Lasten des Grundstücks Gemarkung Uthleben, Flur 1, Flurstück 83/11, Eigentümer: Oskar Mosebach, durch den gesetzlich bestellten Vertreter; Bescheid vom Auf Antrag des gesetzlichen Vertreters vom ergeht folgender Bescheid: 1. Dem gesetzlichen Vertreter, Landratsamt Nordhausen Fachbereich Finanzen Behringstr.3 in Nordhausen vertreten durch Frau Ramona Jödicke, SB Liegenschaften wird die Genehmigung erteilt, das im Grundbuch von Uthleben, Blatt 39, verzeichneten Grundstück Gemarkung Uthleben Flur 1 Flurstück 83/11 von m² Eigentümer lt. Grundbuch: Oskar Mosebach mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Leitungsrecht) zugunsten des Trinkwasserzweckverbandes Alter Stolberg zu belasten. Blatt 2 des Bescheides Az.: 20/ Die Genehmigung wird für die unbekannten Erben/Erben mit unbekanntem Aufenthalt des Herrn Oskar Mosebach, erteilt. 3. Als einmalige Entschädigung ist ein Betrag von 2,56 /lfd. Meter der in Anspruch genommener Fläche, insgesamt 26,88 EUR in Worten: Sechsundzwanzig 88/100 Euro -, zu vereinbaren. 4. Die Entschädigung für die Bewilligung ist nach Abzug der anfallenden Kosten vom gesetzlichen Vertreter beim Amtsgericht Nordhausen zu hinterlegen. Die Höhe des hinterlegten Betrages ist der Bestellungsbehörde nachzuweisen. 5. Die Bewilligung der Dienstbarkeit darf erst vorgenommen werden, wenn diese Entscheidung Bestandskraft erhalten hat. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhält der gesetzliche Vertreter eine Bestandskraftmitteilung. 6. Dieser Bescheid kann jederzeit ergänzt, verändert oder widerrufen werden, wenn Nebenbestimmungen dieses Bescheides nicht erfüllt werden, und/oder die Interessen der unbekannten/sich unbekannt aufhaltenden Eigentümer erheblich verletzt werden. Gründe: I. Die Erben/Eigentümer nach Oskar Mosebach sind nicht festgestellt. Mit Schreiben vom hat die Thüringer Landgesellschaft mbh im Auftrag des Trinkwasserzweckverbandes Alter Stolberg Urbach einen Antrag auf Bestellung eines gesetzlichen Vertreters gem. Art Abs.3 EGBGB gestellt mit dem Ziel der Bewilligung und Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für die in der Vergangenheit auf dem Grundstück verlegte Trinkwasserversorgungsleitung samt Zubehör im Grundbuch. Da ein Bedürfnis nach Sicherstellung der Vertretung unbekannter Eigentümer/Eigentümer mit unbekannten Aufenthalt nach Oskar Mosebach bestand, hat der Landkreis Nordhausen mit Wirkung vom das Landratsamt Nordhausen, vertreten durch Frau Ramona Jödicke, Sachbearbeiterin Liegenschaften im Fachbereich Finanzen, zum gesetzlichen Vertreter bestellt. Am stellte der gesetzliche Vertreter einen Antrag auf Erteilung der Genehmigung einer Grundstücksverfügung gem BGB für das unter Punkt 1. dieses Bescheides genannte Grundstück. II. Der Landkreis Nordhausen ist für diese Entscheidung sachlich und örtlich zuständig; Beschluss des OLG Dresden vom , AZ: 3 W 608/95.

10 - Jg. 21, Nr. 15/ , S Die Genehmigungsbedürftigkeit des angestrebten Veräußerungsgeschäftes ergibt sich aus Art Abs. 3 S. 4 EGBGB in entsprechender Anwendung des 16 Abs. 4 VwVfG und daraus folgend in entsprechender Anwendung der 1915, 1821 Abs. 1 Ziffer 1. BGB. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Blatt 3 des Bescheides Az.: 20/ Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim einzulegen. Landratsamt Nordhausen, Fachbereich Finanzen, Behringstr. 3 in Nordhausen Claus Landrat Sgl Nr. 52 Bekanntmachung des Landratsamtes Nordhausen: Genehmigung zum Verkauf des Grundstücks Gemarkung Uthleben, Flur 7, Flurstück 13/26, Eigentümer: Richard Keilholz, durch den gesetzlich bestellten Vertreter; Bescheid vom Auf Antrag des gesetzlichen Vertreters vom ergeht folgender Bescheid: 1. Dem gesetzlichen Vertreter, Frau Kathrin Materlik wohnhaft Knaufstr.3 in Südharz wird die Genehmigung erteilt, das im Grundbuch von Uthleben, Blatt 248, verzeichneten Grundstück Gemarkung Uthleben Flur 7 Flurstück 13/26 von insgesamt m² Eigentümer lt. Grundbuch: Keilholz Richard zu veräußern. 2. Die Genehmigung wird nur für die unbekannten Erben/Erben mit unbekanntem Aufenthalt des Miteigentümers Josef Müller erteilt. Blatt 2 des Bescheides Az.: 20/ Das Grundstück darf nicht unter dem Gesamtwert von 3.151,26 in Worten: - Dreitausendeinhunderteinundfünfzig 26/100 Euro - veräußert werden. 4. Der Anteil des Miteigentümers Josef Müller am Verkaufserlös ist nach Abzug der anfallenden Kosten vom gesetzlichen Vertreter beim Amtsgericht Nordhausen zu hinterlegen. Die Höhe des hinterlegten Betrages ist der Bestellungsbehörde nachzuweisen. 5. Die Veräußerung darf erst vorgenommen werden, wenn diese Entscheidung Bestandskraft erhalten hat. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhält der gesetzliche Vertreter eine Bestandskraftmitteilung. 6. Dieser Bescheid kann jederzeit ergänzt, verändert oder widerrufen werden, wenn Nebenbestimmungen dieses Bescheides nicht erfüllt werden, und/oder die Interessen der unbekannten/sich unbekannt aufhaltenden Eigentümer erheblich verletzt werden. Gründe: I. Die Erben/Eigentümer nach Josef Müller sind nicht festgestellt. Mit Schreiben vom hat das Landratsamt Nordhausen einen Antrag auf Bestellung eines gesetzlichen Vertreters gem. Art Abs.3 EGBGB gestellt mit dem Ziel, das Grundstück Gemarkung Uthleben, Flur 7, Flurstück 13/26, an das Landratsamt Nordhausen für das Kreisabfallwirtschaftszentrum Nentzelsrode zu veräußern. Da ein Bedürfnis nach Sicherstellung der Vertretung unbekannter Eigentümer/Eigentümer mit

11 - Jg. 21, Nr. 15/ , S unbekanntem Aufenthalt nach Josef Müller bestand, hat der Landkreis Nordhausen mit Wirkung vom Frau Kathrin Materlik zum gesetzlichen Vertreter bestellt. Am stellte der gesetzliche Vertreter einen Antrag auf Verkaufserlaubnis für das unter Punkt 1. dieses Bescheides genannte Grundstück. II. Der Landkreis Nordhausen ist für diese Entscheidung sachlich und örtlich zuständig; Beschluss des OLG Dresden vom , AZ: 3 W 608/95. Die Genehmigungsbedürftigkeit des angestrebten Veräußerungsgeschäftes ergibt sich aus Art Abs. 3 S. 4 EGBGB in entsprechender Anwendung des 16 Abs. 4 VwVfG und daraus folgend in entsprechender Anwendung der 1915, 1821 Abs. 1 Ziffer 1. BGB. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Blatt 3 des Bescheides Az.: 20/ Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim einzulegen. Landratsamt Nordhausen, Fachbereich Finanzen, Behringstr. 3 in Nordhausen Claus Landrat Sgl Nr. 53 Bekanntmachung des Landratsamtes Nordhausen: Öffentliche Auslegung des Entwurfs der Thüringer Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm (LEP 2025) Am 12. Juli 2011 hat die Landesregierung den Entwurf der Thüringer Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm (LEP 2025) zur öffentlichen Auslegung freigegeben. Gemäß 10 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes (ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2985), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. l. S. 2585), in Verbindung mit 10 Abs. 3 Satz 2 des Thüringer Landesplanungsgesetzes (ThürLPlG) vom 15. Mai 2007 (GVBI. S. 45) ist der Entwurf des LEP 2025 bei den Landesplanungsbehörden sowie bei den in den Regionalen Planungsgemeinschaften zusammengeschlossenen Gebietskörperschaften öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung werden hiermit gemäß 10 Abs. 1 Satz 3 ROG bekannt gemacht. Der Entwurf des LEP 2025 liegt in der Zeit vom 26. September bis einschließlich 28. Oktober 2011 Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag 07:00 15:30 Uhr 07:00 15:30 Uhr 07:00 15:30 Uhr 07:00 17:30 Uhr 07:00 12:30 Uhr im Landratsamt Nordhausen, Behringstraße 3, Nordhausen, Foyerraum zur kostenlosen Einsichtnahme durch Jedermann aus. Anregungen zum Entwurf des LEP 2025 können innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Darüber hinaus können Anregungen zum Entwurf des LEP 2025 auch direkt gegenüber dem Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr, Referat 21, Postfach , Erfurt vorgebracht bzw. als unter der Adresse,,lep2025@tmblv.thueringen.de" übermittelt werden.

12 - Jg. 21, Nr. 15/ , S Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß 10 Abs. 3 Satz 4 ThürLPlG bei der Beschlussfassung über das LEP 2025 unberücksichtigt bleiben. Allgemeine lnformationen zur Raumordnung und Landesplanung in Thüringen, das Thüringer Landesplanungsgesetz sowie der Entwurf des LEP 2025 sind im lnternet abrufbar unter Nr. 54 Bekanntmachung des Landratsamtes Nordhausen: Ausschreibung des Innovationspreises 2011 Die technische und volkswirtschaftliche Zukunft unseres Landes hängt in hohem Maße von den Innovationen ab, die hier erdacht und umgesetzt werden. Aufgrund der Rohstoffarmut und der Exportabhängigkeit Deutschlands sowie der zunehmenden Wettbewerbsverschärfung auf den Weltmärkten ist unsere Wirtschaft einem besonderen Innovationszwang ausgesetzt. Der Innovationspreis 2011 des Landkreises Nordhausen ist somit eine echte Herausforderung. Schließlich werden Ideen und kreative Vorschläge bewertet, die im Landkreis entwickelt werden und die diesem auch wieder zugute kommen. Damit trägt auch der diesjährige Innovationspreis erneut die Chance in sich, der Infrastruktur der Region zum Beispiel mit Existenzgründung, neuem Arbeitsplatzangebot, Etablierung neuer Technologien wichtige Impulse zu geben. Teilnahmeberechtigt sind alle Unternehmen, Institutionen und Angehörige freier Berufe, die ihren Sitz im Landkreis Nordhausen haben. Auch Existenzgründer und Personen, die kurz vor ihrer Existenzgründung stehen, gehören dazu. Die zur Bewertung eingereichten technischen und wirtschaftlichen Neuerungen sollten schwerpunktmäßig in Stadt und Landkreis Nordhausen entwickelt worden sein. Sie sollten entweder bereits am Markt eingeführt sein oder kurz vor der Markteinführung stehen. Bewertet werden wirtschaftliche Bedeutung, Grad der Innovation, Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, Umweltbedeutung sowie Fertigungsstand. Der Preis ist mit dotiert und wird von der Stiftung der Kreissparkasse Nordhausen bereitgestellt. Das Bewerbungsformular kann telefonisch angefordert werden (Tel.: ) oder steht auch als Download auf den nachstehenden Internetseiten der Partner des Innovationspreises zur Verfügung: Bewerbungen können bis zum 16. Oktober 2011 im BIC Nordthüringen eingereicht werden. Entsprechende Vertraulichkeit wird zugesagt. Nach Abschluss des Wettbewerbes werden alle eingereichten Arbeiten in einer Broschüre dokumentiert und breit publiziert. Die öffentliche Preisverleihung findet Anfang Dezember 2011 im BIC Nordthüringen statt und wird durch eine Ausstellung aller Bewerbungen begleitet. Impressum Für den Inhalt der Bekanntmachungen sind die jeweils zuständigen Körperschaften bzw. Ämter und Einrichtungen verantwortlich. Das nächste Amtsblatt wird voraussichtlich am erscheinen. Herausgeber: Landkreis Nordhausen Redaktion: Presse- u. Öffentlichkeitsarbeit, Landratsamt Nordhausen, Grimmelallee 23, Zi. 121, Nordhausen Telefon: ( ) , Telefax: ( ) pressestelle@lrandh.thueringen.de, Internet: Bezugsmöglichkeiten und Bezugsbedingungen: Das Amtsblatt erscheint mindestens einmal monatlich, in der Regel am letzten Mittwoch eines jeden Monats. Es ist über das Landratsamt Nordhausen, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Grimmelallee 23, Nordhausen, im Jahresabonnement, als Einzelausgabe oder online kostenlos erhältlich. Ein vollständiger oder teilweiser Abdruck dieses Amtsblattes erfolgt zur Information der Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Nordhausen zusätzlich zur Herausgabe dieser "Amtsausgabe" des Amtsblattes im Allgemeinen Anzeiger, Ausgabe Nordhausen/Kyffhäuserkreis. Rechtsverbindlichen Charakter hat ausschließlich der Inhalt des beim Landratsamt erhältlichen Druckerzeugnisses (Amtsausgabe).

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