MERKBLATT. Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen

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1 MERKBLATT Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Energie zur Förderung von Maßnahmen zur Senkung der energiebedingten CO2-Emissionen im Rahmen der Umsetzung der Energiestrategie des Landes Brandenburg (RENplus ) für Organisationen, die im Zusammenhang mit der Fördermaßnahme wirtschaftlich tätig sind Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit: Wirtschaftlich tätig im EU-beihilferechtlichen Sinn sind typischer Weise alle Unternehmen bzw. Unternehmer, die ihre Leistungen auf einem bestimmten Markt anbieten und mit anderen Unternehmen auf diesem Markt konkurrieren. Nach dem EU-Beihilferecht beschränkt sich die wirtschaftliche Tätigkeit jedoch nicht nur auf die klassischen Unternehmen. Unabhängig von dem originären Tätigkeitsbereich, der Rechtsform, der Herkunft der Finanzierung der Gewinnerzielungsabsicht und steuerlichen Einordnung kann jede Einrichtung bzw. Organisation wirtschaftliche tätig werden, wenn diese (auch durch die Fördermaßnahme bzw. im Rahmen der Fördermaßnahme) eine bestimmte Leistung (Ware und/oder Dienstleistung) auf einem bestimmten Markt mit anderen Marktteilnehmern anbietet. Ausführliche Informationen und Beispiele für wirtschaftliche Tätigkeiten finden Sie im Merkblatt Unterscheidung zwischen wirtschaftlicher und nicht wirtschaftlicher Tätigkeit. w Merkblatt ILB Energieeffizienz RENplus für nichtwirtschaftlich Tätige 1 von 11

2 Inhaltsverzeichnis Seite Was wird gefördert? 3 Wer ist antragsberechtigt? 5 Wie wird gefördert? 5 Ist eine Kombination mit anderen Förderprogrammen möglich? 8 Wie erfolgt die Antragstellung? 8 Vergabe von Aufträgen 11 Zweckbindungsfrist 11 2 von 11

3 Was wird gefördert? Die Energieeffizienzmaßnahme im Sinne der Förderrichtlinie steigert die Energieeffizienz 1, d. h. die Maßnahme verringert den Energieverbrauch. Die Verbesserung der Energieeffizienz ist das Ergebnis einer technischen Veränderung und führt im Vergleich zu dem aktuellen Ist-Zustand zu einer optimierten Nutzung der eingesetzten Energie. Der Grad der Verbesserung muss messbar und damit überprüfbar sein. Zuwendungsfähige Maßnahmen sind Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz a) in bestehenden technischen Prozessabläufen der gewerblichen Wirtschaft 2 oder der öffentlichen Infrastruktur 3. Es ist eine Einsparung der Endenergie - also des Verbrauchs beim Antragsteller bzw. Zuwendungsempfänger - von mindestens 15 % gegenüber dem aktuellen IST-Zustand nachzuweisen. Der Nachweis der Energieeinsparung ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Ist- Energieverbrauch und dem zu erwartenden, also rechnerisch ermittelten Soll-Energieverbrauch unter Berücksichtigung der Effekte aus der Durchführung der Maßnahme. Ist-Energieverbrauch: Die Zuordnung des Energieverbrauchs zum jeweiligen Verursacher erfolgt vorzugsweise durch Messung (z. B. Zählerablesung), gegebenenfalls durch Ermittlung im Rahmen eines Energieaudits (DIN 16247) oder in begründeten Ausnahmefällen durch plausible Berechnung. Im letzten Fall bitten wir Sie, uns vor Antragstellung zu kontaktieren und den Ausnahmefall darzulegen. In der Maßnahmenbeschreibung zum Förderantrag sind die entsprechenden Bezugsgrößen (z. B. Flächen, Benutzungszeiten, Luftwechsel, Beleuchtungsstärke, Innentemperaturen, Gebäude- und Anlagencharakteristika, produktionsbezogene Faktoren wie Art der Produkte, Auslastung oder Ausstoß) anzugeben. Soll-Energieverbrauch: Der energetische Zustand nach Maßnahmendurchführung ist nur rechnerisch zu ermitteln. Dabei sind eventuelle Änderungen der entsprechenden Bezugsgrößen zu eliminieren, d. h. der Energiebedarf ist für die Bezugsgrößen zu ermitteln, unter denen auch der IST-Zustand bestimmt wurde. Eine Messung nach Realisierung der Maßnahme und Übermittlung der Werte an den Zuwendungsgeber ist nicht erforderlich. Die rechnerisch ermittelte Energieeinsparung wird also nicht verifiziert. 1 vgl. Artikel 2 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober Als Nachweis für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft gilt der Gewerbesteuermessbetragsbescheid des zuständigen Finanzamtes. 3 Eine Definition der "öffentlichen Infrastruktur" wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde EFRE noch vorgegeben. 3 von 11

4 b) in bestehenden Nichtwohngebäuden der gewerblichen Wirtschaft oder in öffentlichen Nichtwohngebäuden 4. Die energetischen Maßnahmen müssen über den gesetzlichen Standard hinausgehen. D. h. die technischen Anforderungen bzw. Werte, die sich aus der Energieeinsparverordnung (EnEV) und/oder des Erneuerbare-Energie-Wärme-Gesetzes (EEWärmeG) für das Gebäude ergeben, müssen durch die Fördermaßnahme nachweislich überschritten werden. Gebäude, die ausschließlich dem Zweck einer dauerhaft angelegten wohnungswirtschaftlichen Nutzung 5 dienen, sind von der Förderung ausgeschlossen. Bei Gebäuden mit einer Mischnutzung sind nur die betrieblichen Bereiche maßgeblich für eine Förderung. c) durch Energierückgewinnung. Die vollständige Energienutzung ist nachzuweisen. Was ist noch zu beachten? Der Maßnahmeort liegt im Land Brandenburg. Die Maßnahme amortisiert 6 sich unter Berücksichtigung der Förderung innerhalb der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer 7, frühestens jedoch nach 3 Jahren. Die Maßnahme wird erst nach Eingang des Antrags bei der ILB begonnen 8. Die Maßnahme bzw. der einzelne Bestandteil der Maßnahme ist nicht gesetzlich vorgeschrieben (z. B. Durchführung eines Energieaudits für große Unternehmen, mögliche Nachrüstpflichten auf Basis eines Gesetzes oder einer Verordnung) oder behördlich angeordnet (z. B. Vorgaben im Rahmen einer Baugenehmigung oder archäologische Baubegleitung). Die Maßnahme betrifft nicht die Verringerung der Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten, welche dem Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 unterliegen. Im Rahmen einer Fördermaßnahme kann die Energieeffizienzmaßnahme mit anderen investiven Fördertatbeständen der Richtlinie kombiniert werden, soweit die einzelnen Maßnahmenbestandteile in unmittelbarem technischen Zusammenhang stehen (z. B. Energieeffizienzmaßnahme mit Speichersystem oder Energieeffizienzmaßnahme mit Erneuerbarer-Energien-Anlage). Die Antragstellung ist für mehrere Teilmaßnahmen in einer Gesamtmaßnahme möglich. 4 Das öffentliche Nichtwohngebäude befindet sich im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand oder einer gemeinnützigen Organisation, die dem Allgemeinwohl dient und das Gebäude für im Allgemeinwohl liegende Zwecke nutzt. 5 Darunter fällt nicht die kurzweilige Vermietung im Rahmen einer touristischen Nutzung. 6 Die Amortisation bezeichnet die Deckung von Investitionsaufwendungen durch die eingesparten Kosten infolge der Investition. 7 Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer entspricht der in den sogenannten AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums vorgegebenen Nutzungsdauer. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums. 8 Als Maßnahmebeginn gilt der erste der Maßnahme zuzuordnende Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsvertrag, der die Investition unumkehrbar macht. Aufträge für vorbereitende Maßnahmen (z. B. Planungsleistungen, Abbruch) gelten nicht als Maßnahmebeginn, sofern sie nicht alleiniger Zuwendungszweck sind. 4 von 11

5 Wer ist antragsberechtigt? Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft 9 alle Organisationen, die die Fördermaßnahme ihrem wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich zuordnen und dort nutzen bzw. im Rahmen der Fördermaßnahme wirtschaftlich tätig werden nicht antragsberechtigt sind: natürliche Personen der Bund sowie dessen Einrichtungen die unmittelbare Landesverwaltung Freiberufler (z. B. Ärzte, Steuerberater, Architekten) Gewerbebetriebe, die Land- und Forstwirtschaft betreiben Wie wird gefördert? Die Zuwendungen für Energieeffizienzmaßnahmen werden nach folgenden beihilferechtlichen Regelungen ausgereicht: als "De-minimis"- Beihilfe gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 (bei Einhaltung der "De-minimis"-Regel 10 ) oder als freigestellte Beihilfe gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (AGVO) der Kommission vom 17. Juni vgl. Fußnote 2 auf Seite 3 Die Summe aller im aktuellen sowie den vorangegangenen zwei Steuerjahren erhaltenden "De-minimis"-Förderungen Ihres Unternehmens (inkl. verbundener Unternehmen) übersteigt insgesamt nicht den maximal zulässigen Förderhöchstbetrag von EUR. Ausführliche Informationen finden Sie in unserem Merkblatt "De-minimis"-Regel 5 von 11

6 Die Wahl der beihilferechtlichen Grundlage liegt bei Ihnen, hängt vom Umfang der Ausgaben bzw. der potenziellen Förderhöhe ab und führt zu spezifischen Vorgaben (z. B. maximaler Fördersatz, Förderhöchstbetrag), die von Ihnen und der ILB im Antragsverfahren zu beachten sind. beihilfefähige Ausgaben "De-minimis"-Beihilfe alle energetisch bedingten Ausgaben, die für eine CO2- Einsparung notwendig sind Freigestellte Beihilfe nach Art. 38 AGVO a) wenn reine Energieeffizienzmaßnahme (z. B. Maßnahme zur Wärmerückgewinnung): alle energetisch bedingten Ausgaben, die für eine CO2-Einsparung notwendig sind b) wenn keine reine Energieeffizienzmaßnahme (z. B. Maßnahme zur Kapazitätserweiterung oder Ersatz einer bestehenden Anlage): Investitionsmehrausgaben ermittelt als Differenz zwischen den Investitionsausgaben der Maßnahme und einer vergleichbaren Investition mit einer geringeren Energieeffizienz Fördersatz (bis zu) 80 % 55 % (KU), 45 % (MU), 35 % (GU) Fördermindestbetrag 2.500,00 EUR 2.500,00 EUR Förderhöchstbetrag ,00 EUR ,00 EUR (bei Gebäuden max. 10 Mio EUR) zusätzliche Unterlagen "De-minimis"-Erklärung (ILB-Formular) Kalkulation bzw. Angebot der Referenzinvestition Definition der kleinen, mittleren und großen Unternehmen 11 : Prüfkriterium KU Kleine Unternehmen MU Mittlere Unternehmen GU Große Unternehmen Anzahl der Mitarbeiter Jahresumsatz (U) oder Jahresbilanzsumme (B) < 50 Mitarbeiter < als 250 Mitarbeiter > als 250 Mitarbeiter 10 Mio. EUR U 50 Mio. EUR oder B 43 Mio. EUR U > 50 Mio. EUR oder B > 43 Mio. EUR 11 vgl. Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom (ABl. Der EU Nr. 187/1 vom von 11

7 Die dargestellten Schwellenwerte beziehen sich auf den Jahresabschluss. Der KMU-Status wird erst erworben bzw. geht verloren, wenn ein Unternehmen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren die entsprechenden Schwellenwerte unter- bzw. überschreitet. Ein Unternehmen ist kein KMU, wenn 25 % oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden (ausgenommen sind die im nachfolgend genannten Merkblatt ausgewiesenen öffentlichen Anteilseigener). Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt KMU-Definition der EU" in den "ergänzenden Informationen" des Dokumentencenters der ILB-Internetseite. 7 von 11

8 Welche Ausgaben werden nicht bezuschusst? Umsatzsteuer, sofern Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind Finanzierungskosten, regelmäßige Rechts- und laufende Steuerberatungen Preisaufschläge bei Geschäften zwischen verbundenen Unternehmen Ausgaben für Miet- und Leasingverträge mit Kaufoption Reparatur- und/oder Ersatzteilbeschaffung Betriebs- und Wartungskosten Reisekosten Werbe- und Bewirtungskosten, Richtfeste und Einweihungsfeiern, Eigenleistungen (insbesondere eigene Planungsleistungen, Selbstbau und Selbstmontage von Anlagen), Barzahlungen und Forderungsaufrechnungen bei Baumaßnahmen: Baunebenkosten (mit Ausnahme der Planungsleistungen im Sinne von Architekten- und Ingenieurleistungen entsprechend der Kostengruppe 730 der DIN 276) Grunderwerbskosten Ist eine Kombination mit anderen Förderprogrammen möglich? Eine Kumulation ist ausschließlich mit Fördermitteln des Bundes aus Bundesförderprogrammen möglich, sofern die Bundesförderrichtlinie eine Kumulation mit Zuwendungen aus Landesförderprogrammen zulässt und die höchste Beihilfeintensität bzw. der maximale Beihilfebetrag bei Summierung aller Förderungen nicht überschritten wird. Bundesmittel sind bei Vorliegen oben benannter Punkte vorrangig zu nutzen. Wie erfolgt die Antragstellung? / Beratungs- und Antragsverfahren In unserer Checkliste haben wir für Sie die allgemeinen Fördervoraussetzungen sowie einige Hinweise zur Antragstellung zusammengestellt. Mit Hilfe der Checkliste können Sie bereits vor dem Ausfüllen der Antragsformulare prüfen, ob Sie die allgemeinen Fördervoraussetzungen erfüllen. Bei einem voraussichtlichen Investitionsvolumen von mehr als Euro ist eine Vorabberatung erforderlich. Selbstverständlich können Sie die Vorabberatung auch bei jedem anderen Vorhaben in Anspruch nehmen. Für eine Terminvereinbarung stehen Ihnen unsere Kolleginnen und Kollegen - telefonisch unter oder per an energie-netzwerke@ilb.de - gern zur Verfügung. Alternativ kontaktieren wir Sie, wenn Sie uns Ihre Daten mitteilen. Zur Vorbereitung des Vorabberatungstermins senden Sie bitte die ausgefüllte Checkliste zusammen mit einer Projektskizze und ggf. weiteren Unterlagen an die vorgenannte adresse. 8 von 11

9 Die Antragstellung erfolgt grundsätzlich online über das ILB - Kundenportal. Das Kundenportal finden Sie auf der RENplus-Seite der ILB. Nachdem Sie sich einmalig im Kundenportal registriert und angemeldet haben, 9 von 11

10 wählen Sie bitte in der Menüleiste den Reiter "Online-Antrag" aus. Die angezeigten Fragen sind vollständig zu beantworten und führen Sie zu dem für Sie relevanten Antragsformular sowie der Liste der notwendigen Antragsunterlagen (siehe nachfolgendes Beispiel). Bitte beachten Sie, dass alle in der Dokumentenübersicht genannten Unterlagen für die in Ihrem Sinne schnelle Antragsbearbeitung zwingend notwendig sind. Der Status "optional" sagt lediglich aus, dass der Antrag auch ohne die genannten Unterlagen an die ILB versendet werden kann. Ohne die vollständigen Antragsunterlagen ist eine (positive) Antragsentscheidung allerdings nicht möglich. Nach Eingang des Antrags werden die Antragsberechtigung und die Förderfähigkeit geprüft. Die ILB entscheidet als zuständige Bewilligungsbehörde - in der Regel unter Einbeziehung der Wirtschaftsförderung Land Brandenburg GmbH als fachlichen Gutachter und der Beteiligung des Ausschusses für Klimaschutz und Energieeffizienz als beratendes Gremium - über den Antrag. 10 von 11

11 Vergabe von Aufträgen Entsprechend dem Grundsatz des wirtschaftlichen und sparsamen Mitteleinsatzes sind Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten (d. h. mindestens 3 vergleichbare Angebote sind anzufordern; unschädlich ist, wenn nicht alle Adressaten ein Angebot unterbreiten) zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Das wirtschaftlichste Angebot muss nicht immer das preisgünstigste Angebot sein. Die Auswahlgründe sind zu dokumentieren. Private Zuwendungsempfänger müssen ab einem Fördersatz von mehr als 50 % und einem Auftragsvolumen von mehr als ,00 Euro je Auftrag zusätzlich die formalrechtlichen Vergabebestimmungen beachten. Auskunft und Unterstützung hinsichtlich Inhalt, Form und Fristen bei einer Ausschreibung sowie in der Anwendung sonstiger Vergabevorschriften bieten die Auftragsberatungsstelle Brandenburg e. V. Tel.: Mittelstraße 5 Fax: Schönefeld oder die zuständigen Industrie- und Handelskammern. Verpflichtungen zur Einhaltung der Vergabebestimmungen z. B. nach 55 der Landeshaushaltsordnung Brandenburg durch Öffentliche Auftraggeber 12 bleiben durch die Vorgaben im Rahmen der Zuwendungsverfahren unberührt. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt Vergabebestimmungen ( ) unter "Informationen zur Auftragsvergabe" im Dokumentencenter der ILB. Zweckbindungsfrist Die geförderten Wirtschaftsgüter bzw. die baulichen Maßnahmen müssen fünf Jahre nach der im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung erfolgenden Abschlusszahlung (an dem Investitionsort) in Brandenburg dem Zuwendungszweck entsprechend genutzt werden. 12 Öffentliche Auftraggeber sind z. B. in 99 ff. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) definiert. 11 von 11

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