PFÄFFIKON ZH STATUTEN
|
|
- Edwina Erna Weiss
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Gegründet 1927 TENNIS-CLUB PFÄFFIKON ZH STATUTEN
2 1. Name, Sitz und Zweck Unter dem Namen "Tennisclub Pfäffikon ZH (nachstehend "Club genannt) besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches, mit Sitz in Pfäffikon ZH. Er bezweckt die Ausübung und Förderung des Tennissportes sowie die Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit. Er kann für den Spielbetrieb erforderliche Immobilien erwerben oder pachten. Der Club kann sich Verbänden und deren Dachorganisationen anschliessen. 2. Mitgliedschaft Der Club kennt folgende Mitgliederarten: Aktivmitglieder Juniorenmitglieder Schnuppermitglieder Passivmitglieder Ehrenmitglieder Mit der Mitgliedschaft anerkennt jedes Mitglied die Statuten sowie Reglemente des Clubs Aktivmitglieder Aufnahmegesuche sind dem Vorstand schriftlich einzureichen. Dieser entscheidet endgültig über die Aufnahme. Er kann diese ohne Angabe von Gründen ablehnen. Die erfolgte Aufnahme wird dem neuen Mitglied unter Beifügung der Statuten und Reglemente elektronisch mitgeteilt. Es ist sofort spielberechtigt. Aktivmitglieder sind stimmberechtigt und wählbar Juniorenmitglieder Jugendliche bis 18 Jahre können nur nach schriftlicher Anmeldung mit Bewilligung der Inhaber der elterlichen Sorge in den Club aufgenommen werden. Seite 1
3 Jugendliche gelten bis und mit dem Kalenderjahr, in welchem sie das 20. Lebensjahr vollenden als Juniorenmitglieder. In der Aufnahmereihenfolge von Junioren werden Kinder von Clubmitgliedern bevorzugt Schnuppermitglieder Als Schnuppermitglieder können durch den Vorstand Personen aufgenommen werden, die sich vorzugsweise in Pfäffikon und Umgebung aufhalten. Diese Mitgliedschaft dauert höchstens eine Spielsaison Passivmitglieder Aktivmitglieder können durch schriftliche Erklärung zuhanden des Vorstandes auf Beginn einer Spielsaison die Passivmitgliedschaft erwerben. Die Erklärung hat bis spätestens Ende Februar des entsprechenden Kalenderjahres beim Vorstand einzutreffen. Wünscht ein solches Passivmitglied wieder als Aktivmitglied aufgenommen zu werden, ist ein schriftliches Gesuch an den Vorstand zu richten. Passivmitglieder sind nicht spielberechtigt. Sie sind willkommen bei allen offiziellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen des Clubs Ehrenmitglieder Die Ehrenmitgliedschaft wird Personen verliehen, die sich aussergewöhnliche Verdienste um den Club erworben haben. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt und wählbar Aufnahme Neue Aktivmitglieder und Juniorenmitglieder können solange aufgenommen werden, als die Gesamt-Mitgliederzahl eine Ausübung des Tennissportes im üblichen Rahmen gestattet. Die Mitglieder sind zu sportlichem Verhalten verpflichtet. Verstösse können durch den Vorstand durch Platzverweis oder Platzsperre geahndet werden. Seite 2
4 2.7. Austritt Die Mitgliedschaft erlischt durch den Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Club kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen. Dieser kann nur genehmigt werden, wenn das betreffende Mitglied alle finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club erfüllt hat Ausschluss Mitglieder, die den Statuten, Beschlüssen oder den Interessen des Clubs zuwiderhandeln, die dem Ansehen des Clubs oder des Tennissports ganz allgemein Schaden zufügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club nicht nachkommen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Einem ausgeschlossenen Mitglied steht ein Rekursrecht an die dem Ausschluss folgende Generalversammlung offen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Die Generalversammlung entscheidet über den Rekurs mit einfachem Mehr und überdies endgültig. Ein Anspruch auf das Vereinsvermögen besteht nicht. 3. Beiträge Die Generalversammlung setzt die Höhe der Eintrittsgebühren und Jahresbeiträge fest. Diese sind im Beitrags und Gebührenreglement festgehalten. Alle in den Club eintretenden Aktivmitglieder und Juniorenmitglieder zahlen eine Eintrittsgebühr. Alle Mitglieder (Aktive, Junioren, Schnuppermitglieder und Passive) zahlen einen Jahresbeitrag. Mitglieder, die im Verlaufe des Jahres austreten oder ausgeschlossen werden, haben den ganzen Jahresbeitrag zu bezahlen und haben kein Rückforderungsrecht für bereits bezahlte Beiträge. Schnuppermitglieder bezahlen für die Saison 100% des Jahresbeitrages. Eine Eintrittsgebühr wird nicht gefordert. Passivmitglieder sind bei der Wiederaufnahme als Aktivmitglied von der Eintrittsgebühr befreit. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliederbeiträgen befreit. Seite 3
5 4. Organisation Die Organe des Clubs sind: Generalversammlung Vorstand Spielkommission Rechnungsrevisoren 5. Generalversammlung Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Sie entscheidet endgültig über alle Angelegenheiten, welche die Vereinsinteressen berühren. Der Generalversammlung stehen insbesondere folgende Befugnisse zu: Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung Genehmigung der Jahresberichte: o des Präsidenten o des Spielleiters o des Juniorenobmannes Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes Festsetzung der Jahresbeiträge und Eintrittsgebühren Genehmigung des Budgets Wahlen o des Präsidenten o der übrigen Vorstandsmitglieder o der Rechnungsrevisoren Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder Ernennung von Ehrenmitgliedern Abänderung und Ergänzung der Statuten Auflösung des Vereins Beschlussfassung über Handänderung betreffend Liegenschaften Seite 4
6 Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich bis spätestens Ende April statt. Zu der Generalversammlung sind die Mitglieder (Aktive, Ehrenmitglieder, Passive) unter schriftlicher Bekanntgabe der Traktanden 14 Tage im Voraus einzuladen. Der Besuch der Generalversammlung ist für Aktivmitglieder obligatorisch. Im Verhinderungsfall ist eine Entschuldigung an den Vorstand zu richten. Unentschuldigtes Fernbleiben wird mit 20 Franken gebüsst. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident oder der Vizepräsident des Vorstandes. Über Verhandlungen, Beschlüsse und Wahlen ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. Stimmenzähler werden in offener Abstimmung von der Versammlung ernannt. Jedes Mitglied hat das Recht, bis Ende Oktober des Vorjahres dem Vorstand Anträge zuhanden der kommenden Generalversammlung einzureichen. Der Vorstand ist verpflichtet diese Anträge zusammen mit seiner Stellungnahme der Generalversammlung vorzulegen. Über Geschäfte die nicht auf der Traktandenliste stehen, kann nicht Beschluss gefasst werden. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen durch relatives Mehr der anwesenden Stimmberechtigten, sofern die Statuten nichts anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Die Wahlen und Abstimmungen finden offen statt, wenn nicht wenigstens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheime Abstimmung verlangt. Bei Beschlüssen über die Entlastung der geschäftsführenden Organe haben die Mitglieder, die unmittelbar an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht. Ebenso ist ein Mitglied nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung Rechtsgeschäfte oder Rechtsstreitigkeiten des Vereins mit ihm oder seinem Ehegatten oder Verwandten in gerader Linie betrifft. Eine Revision der Statuten kann auf Antrag des Vorstandes an die Generalversammlung oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel aller stimmberechtigten Mitglieder stattfinden. Zur Beschlussfassung über Statutenänderungen bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Seite 5
7 Ausserordentliche Generalversammlungen werden auf Grund eines Vorstandsbeschlusses oder auf schriftlich begründete Begehren eines Fünftels aller stimmberechtigten Mitglieder einberufen. 6. Vorstand Der Vorstand besteht aus dem Clubpräsidenten und max. neun weiteren Mitgliedern. Juniorenmitglieder sind nicht in den Vorstand wählbar. Der Vorstand konstituiert sich selbst und ernennt aus seiner Mitte den Vizepräsidenten. Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder sind detailliert in einem separaten Pflichtenheft beschrieben. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Der Vorstand leitet und verwaltet den Club und vertritt diesen nach aussen. Er erledigt alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind und kann über das genehmigte Budget hinaus notwendige Ausgaben bis zu 20% der budgetierten Einnahmen von sich aus bestimmen. Der Präsident, im Verhinderungsfalle der Vizepräsident, führt zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied eine rechtsverbindliche Kollektivunterschrift zu zweien. Die Vorstandssitzungen finden auf Verlangen des Präsidenten oder zweier Vorstandsmitglieder statt. Über die Verhandlungen des Vorstandes ist Protokoll zu führen. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens fünf Vorstandsmitgliedern erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Der Vorsitzende hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. 7. Spielkommission Die Spielkommission setzt sich aus maximal 10 Mitgliedern zusammen. Der Spielleiter hat den Vorsitz. Die übrigen Spielkommissionsmitglieder werden vom Vorstand gewählt. Die Spielkommission hat den Spielbetrieb zu fördern und zu diesem Zweck auch Turniere innerhalb und ausserhalb des Vereins zu veranstalten. Seite 6
8 Die Spielkommission ist zuständig für die Aufstellung eines Spielreglements. Das Spielreglement wird von Vorstand genehmigt. 8. Rechnungsrevisoren Als Rechnungsrevisoren amten zwei Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie prüfen die Jahresrechnung und erstatten an der Generalversammlung Bericht und Antrag. Die Rechnungsrevisoren werden durch die ordentliche Generalversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. 9. Finanzen Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. 10. Haftung Für Verbindlichkeiten des Clubs haftet nur das Clubvermögen. Persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Clubvermögen. Für Schäden an clubeigenem oder privatem Material, die durch Clubmitglieder oder deren Angehörige verursacht werden, haften die Fehlbaren persönlich. Der Club übernimmt keinerlei Haftung für Unfälle und Schäden, die den Mitgliedern direkt oder indirekt bei der Ausübung des Tennissportes zustossen. 11. Auflösung des Clubs Die Auflösung des Vereins kann jederzeit beschlossen werden, wenn mindestens vier Fünftel aller stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Im Fall der Auflösung des Vereins müsste der aus dem Verkauf der Anlagen resultierende Reingewinn oder das allfällig bestehende Clubvermögen bei einer amtlichen Stelle deponiert werden. Es kann erst wieder beansprucht werden, wenn ein neuer Tennisclub Pfäffikon ZH gegründet wird. Seite 7
9 12. Tennisplatz-Liegenschaften Der Tennisclub Pfäffikon ist Eigentümer der Liegenschaften Kat. Nr. 173, Nr und Nr in der Stogelen, sowie die sich darauf befindenden Gebäude und Einrichtungen. Handänderungen bezüglich dieser Liegenschaften können nur beschlossen werden, wenn mindestens vier Fünftel aller stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. 13. Schlussbestimmungen Diese Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 23. März 2018 genehmigt und ersetzen die Statuten vom 26. März Sie treten am 1. Mai 2018 in Kraft. Namens des Vorstandes Der Präsident: Alex Kündig Die Aktuarin: Katharina Leuenberger Seite 8
Statuten Sportanlagen Engi, Sektion Golf
Statuten Sportanlagen Engi, Sektion Golf I. Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen "golf engi" besteht ein Verein gemäss vorliegender Statuten und im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Engi, Glarus Süd.
MehrStatuten. Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet nur das Clubvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Statuten I. Name und Sitz Art. 1 Der Sailing + Cruising Club Chevroux (SCCC), gegründet am 11. August 1973 unter dem Namen Sailing + Country Club Chevroux, nachfolgend kurz Club genannt, ist ein Verein
MehrSTATUTEN DES VEREINS MUSTER FLYING GROUP (MFG)
STATUTEN DES VEREINS MUSTER FLYING GROUP (MFG) I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "Verein Muster Flying Group (MFG)" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein
MehrVerein Amici di Sciaredo
Verein Amici di Sciaredo I. Name, Sitz, Zweck Art. 1 Name / Sitz Unter dem Namen Amici di Sciaredo besteht mit Sitz in Biel/Bienne ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60 ff des Schweizerischen
MehrStatuten vom Loipenclub Heiden - Bodensee
Die Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 20. November 2009 angepasst und genehmigt. Statuten vom Loipenclub Heiden - Bodensee I. Allgemeines Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Loipen-Club Heiden-Bodensee
MehrStatuten des Clubs Nothveststein 1238
Statuten des Clubs Nothveststein 1238 I. Name, Zweck und Sitz Artikel 1: Name und Zweck Unter dem Namen Club Nothveststein nachfolgend Nothveststein genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff.
MehrSTATUTEN. des ROCINANTE POLO TEAM
STATUTEN des ROCINANTE POLO TEAM 1 I. VEREINSNAME UND SITZ Art.1 Unter dem Namen ROCINANTE POLO TEAM besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Art.2 Der Verein besteht auf
MehrStatuten Inhaltsverzeichnis
Statuten 21.11.2012 Inhaltsverzeichnis Art.1 Allgemeines, Name und Sitz Art. 2 Zweck Art. 3 Mitgliedschaft Art. 4 Verhältnis DLV Logopädie Luzern Art. 5 Organisation Art. 6 Finanzen Art. 7 Schlussbestimmungen
MehrKTV Illgau (Katholischer Turnverein Illgau)
KTV Illgau (Katholischer Turnverein Illgau) I. Name, Sitz, Zugehörigkeit Art. 1 Name, Sitz Unter dem Namen Katholischer Turnverein Illgau (KTV Illgau) besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff des Schweizerischen
MehrSTATUTEN VEREIN KINDERPROJEKT BARRANQUILLA
STATUTEN VEREIN KINDERPROJEKT BARRANQUILLA Artikel 1 Name und Zweck des Vereins 1.1. Unter dem Namen Verein Kinderprojekt Barranquilla besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
MehrStatuten. der. Interessengemeinschaft Effektive Mikroorganismen Schweiz, IG-EM.ch
Statuten der Interessengemeinschaft Effektive Mikroorganismen Schweiz, IG-EM.ch Inhaltsverzeichnis I NAME, SITZ UND ZWECK DES VEREINS... 3 ART. 1 NAME UND SITZ... 3 ART. 2 ZWECK... 3 ART. 3 VERBINDUNGEN...
MehrSTATUTEN DES VEREINS PATIENTENKOALITION SCHWEIZ (PKS)
STATUTEN DES VEREINS PATIENTENKOALITION SCHWEIZ (PKS) Die Stimme der Betroffenen und ihren Angehörigen mit schweren und chronischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem
MehrSTATUTEN MUSIKGESELLSCHAFT BRIENZ
STATUTEN der MUSIKGESELLSCHAFT BRIENZ Gegründet 1860 Statuten der Musikgesellschaft Brienz Vom 05. Januar 2002 I. Name und Sitz Artikel 1 Unter dem Namen "Musikgesellschaft Brienz besteht ein kultureller
MehrStatuten. Verein Maibärfonds Bad Ragaz
Statuten des Verein Maibärfonds Bad Ragaz Ragaz Stand: 06.03.2009 Statuten des Verein Maibärfonds Bad Ragaz Allgemeines Name/Sitz Art. 1.1: Unter dem Namen Verein Maibärfonds Bad Ragaz besteht ein Verein
MehrSPORT- UND FREIZEITCLUB FÜR BEHINDERTE AMT UND LIMMATTAL. Statuten
SPORT- UND FREIZEITCLUB FÜR BEHINDERTE AMT UND LIMMATTAL Statuten Januar 2007 Allgemeines Im vorliegenden Text wird zur Vereinfachung nur die männliche Form verwendet. Es versteht sich, dass jeweils sowohl
MehrPostfach 756 9430 St. Margrethen www.tc.-stmargrethen.ch STATUTEN
Postfach 756 9430 St. Margrethen www.tc.-stmargrethen.ch STATUTEN Wo im folgenden männliche Personenbezeichnungen verwendet werden, sind darunter stets auch die entsprechenden weiblichen Bezeichnungen
MehrTISCHTENNIS CLUB WOLLERAU STATUTEN DES TISCHTENNIS CLUB WOLLERAU
TISCHTENNIS CLUB WOLLERAU www.ttc-wollerau.ch Postfach 603 8832 Wollerau STATUTEN DES TISCHTENNIS CLUB WOLLERAU I. Name und Zweck 1. Unter dem Namen Tischtennis Club Wollerau' (TTC Wollerau) besteht ein
MehrStatuten der Volkshochschule Region Solothurn
Statuten der Volkshochschule Region Solothurn Inhaltsübersicht Artikel 1 Name, Sitz 2 Zweck 3 Erwerb der Mitgliedschaft 4 Austritt 5 Ausschliessung 6 Anspruch auf das Vereinsvermögen 7 Mitgliederbeitrag
MehrStatuten Verein Naturschule St. Gallen
Statuten Verein Naturschule St. Gallen l. Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen "Verein Naturschule St. Gallen" besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff ZGB mit Sitz in St. Gallen. ll. Ziel, Zweck,
MehrSTATUTEN. Unihockey Grauholz Zollikofen
STATUTEN des Vereins Unihockey Grauholz Zollikofen mit Sitz in Zollikofen BE genehmigte Statuten vom: 24.05.2013 Inhaltsverzeichnis I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name und Sitz Art. 2 Zweck II. Mitgliedschaft
MehrSTATUTEN VEREIN FLÜCHTLINGSTHEATER MALAIKA
S e i t e 1 STATUTEN VEREIN FLÜCHTLINGSTHEATER MALAIKA mit Sitz in Zürich S e i t e 2 I. Name, Sitz, Zweck Name Art. 1 Unter dem Namen FlüchtlingsTheater Malaika besteht auf unbestimmte Zeit ein Verein
MehrStatuten der. Rheumaliga St.Gallen, Graubünden und Fürstentum Liechtenstein
Statuten Statuten der Rheumaliga St.Gallen, Graubünden und Fürstentum Liechtenstein Inhaltsübersicht Artikel 1. Name, Sitz 2. Zweck 3. Erwerb der Mitgliedschaft 4. Austritt 5. Ausschliessung 6. Anspruch
MehrTREUHAND SUISSE Schweizerischer Treuhänderverband Sektion Zürich. Statuten
TREUHAND SUISSE Schweizerischer Treuhänderverband Sektion Zürich vom 5. Dezember 2014 I. Name, Sitz und Dauer 1. Unter dem Namen TREUHAND SUISSE Schweizerischer Treuhänderverband Sektion Zürich besteht
MehrStatuten Holzproduzenten Lyssbach
Statuten Holzproduzenten Lyssbach I. Name, Sitz, Zweck und Zugehörigkeit Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Holzproduzenten Lyssbach, nachstehend HPL genannt, besteht mit Sitz in 3054 Schüpfen ein Verein
MehrVereinsstatuten Gültig ab
Vereinsstatuten Gültig ab 23.04.2015 Verein Startnetzwerk Thurgau mit Sitz in Weinfelden 1. Name und Sitz Unter dem Namen Startnetzwerk Thurgau besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz
MehrVEREINSSTATUTEN. Verein Mittagstisch Dachsen
VEREINSSTATUTEN Verein Mittagstisch Dachsen Name und Sitz Artikel 1 Unter dem Namen "Verein Mittagstisch Dachsen" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Dachsen. Zweck Artikel 2 Der
MehrUnter dem Namen "TENNISCLUB EGG" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB, dessen Sitz beim jeweiligen Präsidenten des Vereins ist.
10.04.2006 STATUTEN 1 NAME UND SITZ Unter dem Namen "TENNISCLUB EGG" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB, dessen Sitz beim jeweiligen Präsidenten des Vereins ist. 2 ZWECK Der Verein bezweckt,
MehrStatuten BÜNDNER KUNSTVEREIN
Statuten BÜNDNER KUNSTVEREIN I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name, Sitz 1.1 Unter dem Namen «Bündner Kunstverein» besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Chur. Der Verein wurde im Jahre
MehrStatuten des Badminton Club Arbon
Statuten des Badminton Club Arbon I. Name, Sitz und Zweck Name, Sitz Artikel 1 Unter dem Namen Badminton Club Arbon, auch BCA oder BC Arbon, besteht mit Sitz in Arbon ein Verein im Sinne von Art. 60 ff.
MehrArt. 1. Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Vojta Therapie (SAVT)
Statuten I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Vojta Therapie (SAVT) besteht ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches,
MehrGründungsversammlung vom 18. Februar 2012 im Hotel Linde, Heiden STATUTEN DER
STATUTEN DER POLNISCH-SCHWEIZERISCHEN VEREINIGUNG OSTSCHWEIZ STOWARZYSZENIE POLSKO-SZWAJCARSKIE OSTSCHWEIZ... I. Name und Sitz Art. 1 Vereinsgründung, Name, Sitz Unter dem Namen POLNISCH-SCHWEIZERISCHE
MehrSYNCHRONIZED SKATING CLUB ZENTRALSCHWEIZ 1
VEREINSSTATUTEN DES SYNCHRONIZED SKATING CLUB ZENTRALSCHWEIZ 1 SYS CLUB ZENTRALSCHWEIZ DEZEMBER 2002 1 a.o. GV vom 12.12.2007: Umbennenung des Vereinsnamen in Synchronized Skating Club Zentralschweiz (alt
MehrTennisclub Schlieren
Tennisclub Schlieren A. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Unter dem Namen Tennisclub Schlieren besteht auf unbestimmte Dauer ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB, nachstehend Club genannt.
MehrDorfverein Müselbach und Umgebung. Statuten. Rechtsform, Zweck und Sitz
Dorfverein Müselbach und Umgebung Statuten Rechtsform, Zweck und Sitz Art. 1 Unter dem Namen Dorfverein Müselbach und Umgebung besteht ein Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel
MehrStatuten. Dachverband. Tagesstrukturen/Mittagstische Aargau DTMA
Statuten Dachverband Tagesstrukturen/Mittagstische Aargau DTMA Allgemeine Bestimmungen In diesen Statuten umfassen die Personenbezeichnungen beide Geschlechter. Alle Funktionen können von Mitgliedern männlichen
MehrSTATUTEN DER. Statuten TGW November 10
STATUTEN DER Statuten TGW November 10 1 1. Name 1.1 Unter dem Namen Tauchgruppe Widnau, nachstehend TGW genannt, besteht seit 1976 ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
MehrVereinsstatuten New Swiss Khmer Generation
Vereinsstatuten New Swiss Khmer Generation I. Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen «New Swiss Khmer Generation», im weiteren NewSKG genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Verein
MehrStatuten. Zur Gründung des Vereins Jublex Bösingen (Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches)
Statuten Zur Gründung des Vereins Jublex Bösingen (Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches) Namen Ex-Jublaner Ex-Leiter Blauring und Jungwacht Ex-Mitglieder Ehemaligenverein der Jubla Bösingen
MehrStatuten des MOTORRAD-CLUB GREIFENSEE (MCG)
STATUTEN Statuten des MOTORRAD-CLUB GREIFENSEE (MCG) 1. Name und Sitz 1.01 Unter dem Namen "Motorrad-Club Greifensee" besteht ein Motorradverein (mit eigener Rechtspersönlichkeit) im Sinne von Art. 66
MehrStatuten der Spitex Hochdorf und Umgebung
Statuten der Spitex Hochdorf und Umgebung I Allgemeines Art. 1 Name und Sitz des Vereins Unter dem Namen Spitex Hochdorf und Umgebung besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Hochdorf.
MehrStatuten des Schlittschuhclub Reinach (SCR)
Statuten des Schlittschuhclub Reinach (SCR) 1.Firma, Sitz und Zweck Art. 1 Firma, Sitz Unter dem Namen SC Reinach besteht mit Sitz in Reinach ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60 ff des Schweizerischen
MehrPro duale Berufsbildung Schweiz
Pro duale Berufsbildung Schweiz Statuten I. Name, Sitz und Zweck 1. Name und Sitz Unter der Bezeichnung Pro duale Berufsbildung Schweiz besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Sitz wird durch
MehrSeptember Supporter Sportmuseum Schweiz. Vereinsstatuten
September 2013 Supporter Sportmuseum Schweiz Vereinsstatuten Artikel 1 Name und Sitz Unter dem Namen Supporter Sportmuseum Schweiz besteht mit Sitz in Basel ein Verein gemäss Art. 60ff. des Schweizerischen
MehrSamariterverein. Statuten. Wer, wie, was, wo ist der Samariterverein Mels. Ausgabe Februar Statuten
Samariterverein Statuten Wer, wie, was, wo ist der Samariterverein Mels Ausgabe Februar 2005 Statuten Artikel 25 Übergangsbestimmungen Diese Statuten sind von der HV vom 28. Januar 2005 angenommen worden.
MehrSTATUTEN DER INTERNATIONALEN ÄRZTEGESELLSCHAFT FÜR ALTERNATIVE PSYCHIATRIE UND ECHTE PSYCHOTHERAPIE AVANTI
STATUTEN DER INTERNATIONALEN ÄRZTEGESELLSCHAFT FÜR ALTERNATIVE PSYCHIATRIE UND ECHTE PSYCHOTHERAPIE AVANTI I. Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen Avanti - Internationale Ärztegesellschaft für Alternative
MehrSTATUTEN. Schweizerischer Verband Diplomierter Chemiker FH (SVC)
STATUTEN Schweizerischer Verband Diplomierter Chemiker FH (SVC) I Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen Schweizerischer Verband diplomierter Chemiker FH, in diesen Statuten als SVC bezeichnet, besteht
MehrKita Himugüegeli Muristrasse 39 3006 Bern. Statuten für den Verein Kindertagesstätte Himugüegeli, Bern
Kita Himugüegeli Muristrasse 39 3006 Bern Statuten für den Verein Kindertagesstätte Himugüegeli, Bern 1 I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name, Sitz Unter dem Namen Kindertagesstätte Himugüegeli" besteht
MehrTennisclub Swiss Re Statutenänderungen
I. Der Club Art. 1 - Name, Sitz und Dauer Art. 2 - Zweck Art. 3 - Aktivität II. Mitgliedschaft Art. 4 - Mitgliederkategorien Art. 5 - Erwerb der Mitgliedschaft Art. 6 - Ende der Mitgliedschaft III. Spielbetrieb
MehrSTATUTEN. Gewerbeverein Stäfa
STATUTEN 1. Name und Zweck Art. 1 Unter dem Namen besteht in Stäfa ein am 9. November 1862 gegründeter, 1869 aufgelöster und am 10. März 1877 erneut gebildeter, unabhängiger Verein im Sinne von Art. 66
MehrSatzungen der Magdalenen-Zunft Dornach
Satzungen der Magdalenen-Zunft Dornach 1. Name 1.1. Die Magdalenen-Zunft (nachfolgend «Zunft» genannt) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. 2. Zweck Die Zunft bezweckt 2.1. die Pflege alter Bräuche
MehrSTATUTEN TENNISCLUB NEUFELD BERN
STATUTEN TENNISCLUB NEUFELD BERN Name und Zweck Art. 1 Unter dem Namen Tennisclub Neufeld Bern besteht in Bern ein Verein zur Pflege des Tennissportes. Zur Förderung der persönlichen Kontakte unter den
MehrVerein Schweizerischer Familienverband (VSF)
Verein Schweizerischer Familienverband (VSF) Statuten 1. Name und Zweck 1 Unter dem Namen Verein Schweizerischer Familienverband, kurz VSF genannt, besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen
MehrVereinsstatuten. "Samtpfotenhilfe Schweiz" mit Sitz in Krattigen
Vereinsstatuten "Samtpfotenhilfe Schweiz" mit Sitz in Krattigen 1 Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen "Samtpfotenhilfe Schweiz" besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz
MehrUnter dem Namen "mia Engiadina" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Scuol. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
Statuten Verein "mia Engiadina" 1. Name und Sitz Unter dem Namen "mia Engiadina" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Scuol. Er ist politisch und konfessionell unabhängig. 2. Ziel
MehrTC GRÜNDENMOOS, ST. GALLEN VEREINSSTATUTEN
TC GRÜNDENMOOS, ST. GALLEN VEREINSSTATUTEN I. Name, Sitz und Zweck Art. 1: Unter dem Namen Tennis Club Gründenmoos (TCG) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
MehrStatuten des Vereins egov-schweiz zur Förderung der Innovation im E-Government
Statuten des Vereins egov-schweiz zur Förderung der Innovation im E-Government I. Name, Sitz und Zweck Name, Sitz Art. 1 Unter dem Namen egov-schweiz besteht der Verein zur Förderung der Innovation im
MehrEulachaffä Winterthur
Statuten Eulachaffä Winterthur Gegründet 2012 Neuauflage Mai 2014 1. Sitz, Name und Zweck a) Unter dem Namen Eulachaffä besteht in Winterthur ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Gründungsdatum ist
MehrStatuten. A. Name, Sitz und Zweck der Talgemeinschaft (TSW) Art. 1
Statuten A. Name, Sitz und Zweck der Talgemeinschaft (TSW) Art. 1 Unter dem Namen «Talgemeinschaft Sarganserland-Walensee» (TSW) besteht mit Sitz am jeweiligen Wohnort des Präsidenten ein Verein im Sinne
MehrEHRENSÄNGER-VEREINIGUNG DER CHÖREINNERSCHWEIZ S T A T U T E N
EHRENSÄNGER-VEREINIGUNG DER CHÖREINNERSCHWEIZ S T A T U T E N 1 Name und Sitz Art.1 Unter dem Namen EHRENSÄNGER-VEREINIGUNG DER CHÖREINNERSCHWEIZ (im Folgenden als Vereinigung bezeichnet), besteht ein
MehrSP Chur Statuten 1997 STATUTEN DER SOZIALDEMOKRATISCHEN PARTEI DER STADT CHUR I. NAME, SITZ UND ZWECK
STATUTEN DER SOZIALDEMOKRATISCHEN PARTEI DER STADT CHUR Art. 1 Name und Sitz I. NAME, SITZ UND ZWECK Unter dem Namen SP Sektion Chur besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGE mit Sitz in Chur. Die SP Chur
MehrSTATUTEN des TENNISCLUBS REINACHERHEIDE
STATUTEN des TENNISCLUBS REINACHERHEIDE Zwecks besserer Lesbarkeit wird nachfolgend ausschliesslich die männliche Form verwendet. Selbstverständlich ist damit die weibliche Form stets mitgemeint. I. Name,
MehrStatuten. Anmerkung: Die männliche Bezeichnung einer Funktion oder Person schliesst automatisch auch die weibliche mit ein.
Statuten Anmerkung: Die männliche Bezeichnung einer Funktion oder Person schliesst automatisch auch die weibliche mit ein. Präambel Vereinsstatuten Turnverein Niederhelfenschwil Der Turnverein Niederhelfenschwil
MehrVereins-Statuten
Vereins-Statuten 21.06.2016 Statuten Verein venue: Ort zum Erleben 21.06.2016 1 Name, Sitz, Zweck, Tätigkeitsbereiche Art. 1 Unter dem Namen venue: ort zum erleben besteht ein nicht gewinnorientierter,
MehrSTATUTEN KAVALLERIE REITVEREIN GÜRBETAL. Anmerkung. Die männliche Bezeichnung schliesst automatisch die weibliche Bezeichnung mit ein.
STATUTEN KAVALLERIE REITVEREIN GÜRBETAL Anmerkung Die männliche Bezeichnung schliesst automatisch die weibliche Bezeichnung mit ein. I. Zweck des Vereins 1 Unter dem Namen "Kavallerie-Reitverein Gürbetal"
MehrSCHWEIZERISCHE VEREINIGUNG ZUM SCHUTZ DES GEISTIGEN EIGENTUMS (AIPPI SCHWEIZ) S T A T U T E N. A. Name, Sitz und Zweck des Vereins
SCHWEIZERISCHE VEREINIGUNG ZUM SCHUTZ DES GEISTIGEN EIGENTUMS (AIPPI SCHWEIZ) S T A T U T E N A. Name, Sitz und Zweck des Vereins 1 Unter dem Namen "Schweizerische Vereinigung zum Schutz des geistigen
MehrDer LTC bezweckt die Pflege und Förderung des Breiten- und Leistungstennissportes.
Statuten 1. Name, Sitz, Zweck 1.1 Name und Sitz Unter dem Namen Tennisclub Winterthur, gegründet 1905, nachstehend LTC genannt, besteht mit Sitz in Winterthur ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen
MehrInternationaler Lyceum Club Schweiz Zürich. Statuten
Internationaler Lyceum Club Schweiz Zürich Statuten Art. 1 Name, Sitz und Unterstellung Art. 2 Zweck Art. 3 Dauer I Struktur und Zweck Der Internationale Lyceum Club Schweiz Zürich (in der Folge Verein
MehrDer Zweck des Vereins besteht in der Unterstützung und Förderung der Bevölkerung Sansibars. Er setzt sich insbesondere zum Ziel:
Maisha Zanzibar - gemeinnütziger Verein 23..Juni 2008 STATUTEN 1. Name und Sitz Unter dem Namen "Maisha Zanzibar" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er ist
MehrSchweizerisches Rotes Kreuz. Kantonalverband Glarus. Statuten
Schweizerisches Rotes Kreuz Kantonalverband Glarus Statuten I. Allgemeines Art. 1 Unter dem Namen Verein Schweizerisches Rotes Kreuz Kantonalverband Glarus, nachstehend SRK Glarus genannt, besteht ein
MehrHANDWERKER & GEWERBE VEREIN. Au-Heerbrugg STATUTEN
1 HANDWERKER & GEWERBE VEREIN Au-Heerbrugg STATUTEN 2 INHALTSVERZEICHNIS 1. Allgemeine Bestimmungen Seite Art. 1 Name 3 2 Dauer 3 3 Sitz 3 4 Zweck 3 2. Organe Art. 5 Organisation 4 6 Hauptversammlung 4
MehrBadminton Club Mumpf. Statuten
Badminton Club Mumpf Statuten Statuten Inhalt Name, Zweck, Sitz, Haftbarkeit und Geschäftsjahr Mitgliedschaft Organe Spielbetrieb Schlussbestimmungen I. Name, Zweck, Sitz, Haftbarkeit und Geschäftsjahr
MehrFLUGSPORTGRUPPE ZÜRCHER - OBERLAND. Statuten
FLUGSPORTGRUPPE ZÜRCHER - OBERLAND Statuten Der nachfolgende Text ist zur besseren Verständlichkeit in der männlichen Form abgefasst. 1. Name und Sitz 1.1 Die "Flugsportgruppe Zürcher-Oberland", nachstehend
MehrINTERESSEN-GEMEINSCHAFT STATIONSHALTER SCHWEIZ 8723 MASELTRANGEN. Statuten. IG Stationshalter.
INTERESSEN-GEMEINSCHAFT STATIONSHALTER SCHWEIZ 8723 MASELTRANGEN Statuten IG Stationshalter www.ig-stationshalter.ch 1.Version, 1. August 2011 INTERESSEN-GEMEINSCHAFT STATIONSHALTER SCHWEIZ 8723 MASELTRANGEN
MehrSTATUTEN. des. Unihockey-Clubs. Waldkirch-St.Gallen
STATUTEN des Unihockey-Clubs Waldkirch-St.Gallen Ausgabe 1997 mit Änderungen anlässlich HV 2005 mit Änderungen anlässlich HV 2015 I. Allgemeine Bestimmungen Name Art. 1 Unter dem Namen "Unihockey-Club
MehrStatuten, Schweizerisches Rotes Kreuz Kanton Zürich 2
Statuten Statuten, Schweizerisches Rotes Kreuz Kanton Zürich 2 Schweizerisches Rotes Kreuz Kanton Zürich I. Allgemeines Art. 1 Art. 2 Unter dem Namen «Schweizerisches Rotes Kreuz Kanton Zürich», nachstehend
MehrVereinsstatuten 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Vereinsstatuten 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Asperger-Hilfe Nordwestschweiz besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz an der jeweiligen Adresse des Vereinspräsidenten
MehrInhaltsverzeichnis. Seite 2 von 8
Inhaltsverzeichnis Name und Sitz.... Name.... Sitz... Ziele und Aufgaben... Mitgliedschaft.... Bestand.... Rechte und Pflichten.... Aufnahme.... Beendigung, Austritt....5 Ausschluss... 5.6 Haftung... 5.7
MehrVerein Netzwerk Haushälterische Bodennutzung
Verein Netzwerk Haushälterische Bodennutzung c/o Pro Natura Dornacherstrasse 192 Postfach 4018 Basel Statuten 1. Name und Sitz Unter dem Namen Netzwerk Haushälterische Bodennutzung besteht ein gesamtschweizerisch
MehrStatuten Freie Christengemeinde SPM Langenthal
Freie Christengemeinde SPM Langenthal Statuten Freie Christengemeinde SPM Langenthal Art.1: Name 1. Unter dem Namen "Freie Christengemeinde SPM" besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff ZGB mit Sitz
MehrStatuten des Vereins KlimaSeniorinnen Schweiz / Aînées pour la protection du climat Suisse
Statuten des Vereins KlimaSeniorinnen Schweiz / Aînées pour la protection du climat Suisse 1. Namen und Sitz Unter dem Namen "KlimaSeniorinnen Schweiz / Aînées pour la protection du climat Suisse" besteht
MehrStatuten OLG KAKOWA. Liestal. Genehmigt durch die Mitgliederversammlung vom 26. Januar 2008
Statuten OLG KAKOWA Liestal Genehmigt durch die Mitgliederversammlung vom 26. Januar 2008 Anmerkung: Die männliche Bezeichnung einer Funktion oder Person schliesst automatisch auch die weibliche mit ein.
MehrUnter dem Namen d-club besteht ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Beinwil am See.
I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name, Sitz Unter dem Namen d-club besteht ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Beinwil am See. Art. 2 Zweck Der Verein bezweckt, Fans der Beinwiler
MehrVerein Infozentrum Eichholz über die Ökologie des Aareraumes
WWW.IZ-EICHHOLZ.CH INFO@IZ-EICHHOLZ.CH INFOZENTRUM EICHHOLZ, POSTFACH 145 STRANDWEG 60, 3084 WABERN 078 781 82 47 Statuten Verein Infozentrum Eichholz über die Ökologie des Aareraumes 1. Name und Sitz
MehrStatuten des Gewerbevereins Bubikon-Wolfhausen. Gegründet 1945
Statuten des Gewerbevereins Gegründet 1945 1 Statuten des Gewerbevereins I. Name, Sitz und Zugehörigkeit Art. 1 Name und Sitz Art. 2 Zugehörigkeit Unter dem Namen Gewerbeverein besteht in Bubikon und Wolfhausen
MehrSTATUTEN. des Vereins. Elternverein `Gemeinsam wachsen`, Zürich. 04. Juni 2005 Seite 1 von 5
STATUTEN des Vereins Elternverein `Gemeinsam wachsen`, Zürich 04. Juni 2005 Seite 1 von 5 I. NAME UND SITZ Unter dem Namen Elternverein `Gemeinsam wachsen` besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB
MehrVereinsstatuten. Verein Tibet Hilfsprojekt Schweiz - Tschutig Gyatso (THS)
Vereinsstatuten Verein Tibet Hilfsprojekt Schweiz - Tschutig Gyatso (THS) 1. Name und Sitz Unter dem Namen Tibet Hilfsprojekt Schweiz - Tschutig Gyatso (THS) mit Sitz in Zürich besteht ein gemeinnütziger
MehrStatuten The Pirates Bikers & Friends
Statuten The Pirates Bikers & Friends 1 Name, Sitz und Zweck 2 2 Organisation 2 2.1 Mitgliedschaft 2 2.2 Neueintritte 2 2.3 Ehrenmitgliedschaft 2 2.4 Haftung 2 2.5 Austritte 2 2.5.1 Streichung 2 2.5.2
MehrStatuten des Vereins guild42.ch
Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.
MehrStatuten des Tennisclub Schmitten
Statuten des Tennisclub Schmitten I. NAME UND SITZ Artikel 1 Unter dem Namen "Tennisclub Schmitten" (nachstehend TC Schmitten genannt) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person.
MehrStatuten der Elektrizitäts-Genossenschaft Mülligen
Statuten der Elektrizitäts-Genossenschaft Mülligen 1. Namen, Sitz und Zweck Art. 1 Die unter dem Namen Elektrizitäts-Genossenschaft Mülligen mit Sitz in Mülligen nach Art. 828 bis 926 des OR im Handelsregister
MehrSATZUNG der Tennisabteilung der TSG Germania 1889 e.v.
TSG DOSSENHEIM SATZUNG der Tennisabteilung der TSG Germania 1889 e.v. l Name, Zweck, Aufgaben und Geschäftsjahr Die Tennisabteilung arbeitet im Rahmen der Vereinssatzung und Geschäftsordnung der TSG GERMANIA
MehrSTATUTEN Netzwerkarena Revidiert 2. Juli 2008
STATUTEN Netzwerkarena Revidiert 2. Juli 2008 Netzwerkarena Statuten vom 25. Juni 2007 2 Inhaltsverzeichnis I. Name, Sitz und Zweck... 3 Art. 1 Name und Sitz... 3 Art. 2 Zweck... 3 II. Mitgliedschaft...
MehrVereinsstatuten
Vereinsstatuten 01.11.2015 1. Name und Sitz World Robot Olympiad Schweiz Vereinsstatuten 2016 1.1 Unter dem Namen «World Robot Olympiad Schweiz» (WRO CH) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB
MehrStatuten. A Allgemeine Bestimmungen Name und Sitz Zweck des Vereins
Statuten A Allgemeine Bestimmungen Name und Sitz Zweck des Vereins B Mitgliedschaft Mitglieder Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft Mitgliederbeiträge C Vorstand Stellung Zusammensetzung Aufgaben D Generalversammlung
MehrVereinsstatuten. Supportervereinigung. Fussballclub Zürich-Affoltern
Vereinsstatuten Supportervereinigung Fussballclub Zürich-Affoltern Statuten der Supportervereinigung des Fussballclub Zürich-Affoltern 1. Name, Sitz und Zweckbestimmung Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Unter
MehrSatzung. Der Verein setzt sich zusammen aus aktiven, passiven (jeweils ab 18 Jahren) und jugendlichen (bis 18 Jahre) Mitgliedern.
Satzung 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Tennisclub Saar-Pfalz Einöd e. V. Der Verein hat seinen Sitz in Homburg. Der Verein ist ins Vereinsregister eingetragen. Der Verein gehört dem Saarländischen
MehrStatuten. SanPool Schule für Gesundheit
Statuten der SanPool Schule für Gesundheit SanPool Schule für Gesundheit 1 I. Name, Sitz und Zweck der Schule Art. 01 Name Unter dem Namen "SanPool Schule für Gesundheit" besteht ein Verein im Sinne von
MehrSTATUTEN VEREIN SCHWEIZ
STATUTEN VEREIN DER FREUNDE DER GALAPAGOS INSELN SCHWEIZ I. Sitz, Zweck und Tätigkeit Art. 1: Unter dem Namen "Freunde der Galapagos Inseln Schweiz" besteht, mit Sitz in Zug (Kanton Zug), ein Verein nach
MehrSTATUTEN Verein KITA ZOTTELBÄR
STATUTEN Verein KITA ZOTTELBÄR STATUTEN Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Name 3 Art. 2 Zweck 3 II. Mitgliedschaft Art. 3 Voraussetzungen 3 Art. 4 Beitritt 3 Art. 5 Ende der Mitgliedschaft
MehrMuster einer Satzung
Muster einer Satzung Satzung des 1. FCK-Fan-Club Paragraph 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Club führt den Namen 1. FCK-Fan-Club und hat seinen Sitz in. Die Anschrift lautet 1. FCK-Fan-Club 2. Geschäftsjahr
Mehr