PFÄFFIKON ZH STATUTEN

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1 Gegründet 1927 TENNIS-CLUB PFÄFFIKON ZH STATUTEN

2 1. Name, Sitz und Zweck Unter dem Namen "Tennisclub Pfäffikon ZH (nachstehend "Club genannt) besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches, mit Sitz in Pfäffikon ZH. Er bezweckt die Ausübung und Förderung des Tennissportes sowie die Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit. Er kann für den Spielbetrieb erforderliche Immobilien erwerben oder pachten. Der Club kann sich Verbänden und deren Dachorganisationen anschliessen. 2. Mitgliedschaft Der Club kennt folgende Mitgliederarten: Aktivmitglieder Juniorenmitglieder Schnuppermitglieder Passivmitglieder Ehrenmitglieder Mit der Mitgliedschaft anerkennt jedes Mitglied die Statuten sowie Reglemente des Clubs Aktivmitglieder Aufnahmegesuche sind dem Vorstand schriftlich einzureichen. Dieser entscheidet endgültig über die Aufnahme. Er kann diese ohne Angabe von Gründen ablehnen. Die erfolgte Aufnahme wird dem neuen Mitglied unter Beifügung der Statuten und Reglemente elektronisch mitgeteilt. Es ist sofort spielberechtigt. Aktivmitglieder sind stimmberechtigt und wählbar Juniorenmitglieder Jugendliche bis 18 Jahre können nur nach schriftlicher Anmeldung mit Bewilligung der Inhaber der elterlichen Sorge in den Club aufgenommen werden. Seite 1

3 Jugendliche gelten bis und mit dem Kalenderjahr, in welchem sie das 20. Lebensjahr vollenden als Juniorenmitglieder. In der Aufnahmereihenfolge von Junioren werden Kinder von Clubmitgliedern bevorzugt Schnuppermitglieder Als Schnuppermitglieder können durch den Vorstand Personen aufgenommen werden, die sich vorzugsweise in Pfäffikon und Umgebung aufhalten. Diese Mitgliedschaft dauert höchstens eine Spielsaison Passivmitglieder Aktivmitglieder können durch schriftliche Erklärung zuhanden des Vorstandes auf Beginn einer Spielsaison die Passivmitgliedschaft erwerben. Die Erklärung hat bis spätestens Ende Februar des entsprechenden Kalenderjahres beim Vorstand einzutreffen. Wünscht ein solches Passivmitglied wieder als Aktivmitglied aufgenommen zu werden, ist ein schriftliches Gesuch an den Vorstand zu richten. Passivmitglieder sind nicht spielberechtigt. Sie sind willkommen bei allen offiziellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen des Clubs Ehrenmitglieder Die Ehrenmitgliedschaft wird Personen verliehen, die sich aussergewöhnliche Verdienste um den Club erworben haben. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt und wählbar Aufnahme Neue Aktivmitglieder und Juniorenmitglieder können solange aufgenommen werden, als die Gesamt-Mitgliederzahl eine Ausübung des Tennissportes im üblichen Rahmen gestattet. Die Mitglieder sind zu sportlichem Verhalten verpflichtet. Verstösse können durch den Vorstand durch Platzverweis oder Platzsperre geahndet werden. Seite 2

4 2.7. Austritt Die Mitgliedschaft erlischt durch den Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Club kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen. Dieser kann nur genehmigt werden, wenn das betreffende Mitglied alle finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club erfüllt hat Ausschluss Mitglieder, die den Statuten, Beschlüssen oder den Interessen des Clubs zuwiderhandeln, die dem Ansehen des Clubs oder des Tennissports ganz allgemein Schaden zufügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club nicht nachkommen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Einem ausgeschlossenen Mitglied steht ein Rekursrecht an die dem Ausschluss folgende Generalversammlung offen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Die Generalversammlung entscheidet über den Rekurs mit einfachem Mehr und überdies endgültig. Ein Anspruch auf das Vereinsvermögen besteht nicht. 3. Beiträge Die Generalversammlung setzt die Höhe der Eintrittsgebühren und Jahresbeiträge fest. Diese sind im Beitrags und Gebührenreglement festgehalten. Alle in den Club eintretenden Aktivmitglieder und Juniorenmitglieder zahlen eine Eintrittsgebühr. Alle Mitglieder (Aktive, Junioren, Schnuppermitglieder und Passive) zahlen einen Jahresbeitrag. Mitglieder, die im Verlaufe des Jahres austreten oder ausgeschlossen werden, haben den ganzen Jahresbeitrag zu bezahlen und haben kein Rückforderungsrecht für bereits bezahlte Beiträge. Schnuppermitglieder bezahlen für die Saison 100% des Jahresbeitrages. Eine Eintrittsgebühr wird nicht gefordert. Passivmitglieder sind bei der Wiederaufnahme als Aktivmitglied von der Eintrittsgebühr befreit. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliederbeiträgen befreit. Seite 3

5 4. Organisation Die Organe des Clubs sind: Generalversammlung Vorstand Spielkommission Rechnungsrevisoren 5. Generalversammlung Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Sie entscheidet endgültig über alle Angelegenheiten, welche die Vereinsinteressen berühren. Der Generalversammlung stehen insbesondere folgende Befugnisse zu: Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung Genehmigung der Jahresberichte: o des Präsidenten o des Spielleiters o des Juniorenobmannes Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes Festsetzung der Jahresbeiträge und Eintrittsgebühren Genehmigung des Budgets Wahlen o des Präsidenten o der übrigen Vorstandsmitglieder o der Rechnungsrevisoren Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder Ernennung von Ehrenmitgliedern Abänderung und Ergänzung der Statuten Auflösung des Vereins Beschlussfassung über Handänderung betreffend Liegenschaften Seite 4

6 Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich bis spätestens Ende April statt. Zu der Generalversammlung sind die Mitglieder (Aktive, Ehrenmitglieder, Passive) unter schriftlicher Bekanntgabe der Traktanden 14 Tage im Voraus einzuladen. Der Besuch der Generalversammlung ist für Aktivmitglieder obligatorisch. Im Verhinderungsfall ist eine Entschuldigung an den Vorstand zu richten. Unentschuldigtes Fernbleiben wird mit 20 Franken gebüsst. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident oder der Vizepräsident des Vorstandes. Über Verhandlungen, Beschlüsse und Wahlen ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. Stimmenzähler werden in offener Abstimmung von der Versammlung ernannt. Jedes Mitglied hat das Recht, bis Ende Oktober des Vorjahres dem Vorstand Anträge zuhanden der kommenden Generalversammlung einzureichen. Der Vorstand ist verpflichtet diese Anträge zusammen mit seiner Stellungnahme der Generalversammlung vorzulegen. Über Geschäfte die nicht auf der Traktandenliste stehen, kann nicht Beschluss gefasst werden. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen durch relatives Mehr der anwesenden Stimmberechtigten, sofern die Statuten nichts anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Die Wahlen und Abstimmungen finden offen statt, wenn nicht wenigstens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheime Abstimmung verlangt. Bei Beschlüssen über die Entlastung der geschäftsführenden Organe haben die Mitglieder, die unmittelbar an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht. Ebenso ist ein Mitglied nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung Rechtsgeschäfte oder Rechtsstreitigkeiten des Vereins mit ihm oder seinem Ehegatten oder Verwandten in gerader Linie betrifft. Eine Revision der Statuten kann auf Antrag des Vorstandes an die Generalversammlung oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel aller stimmberechtigten Mitglieder stattfinden. Zur Beschlussfassung über Statutenänderungen bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Seite 5

7 Ausserordentliche Generalversammlungen werden auf Grund eines Vorstandsbeschlusses oder auf schriftlich begründete Begehren eines Fünftels aller stimmberechtigten Mitglieder einberufen. 6. Vorstand Der Vorstand besteht aus dem Clubpräsidenten und max. neun weiteren Mitgliedern. Juniorenmitglieder sind nicht in den Vorstand wählbar. Der Vorstand konstituiert sich selbst und ernennt aus seiner Mitte den Vizepräsidenten. Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder sind detailliert in einem separaten Pflichtenheft beschrieben. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Der Vorstand leitet und verwaltet den Club und vertritt diesen nach aussen. Er erledigt alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind und kann über das genehmigte Budget hinaus notwendige Ausgaben bis zu 20% der budgetierten Einnahmen von sich aus bestimmen. Der Präsident, im Verhinderungsfalle der Vizepräsident, führt zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied eine rechtsverbindliche Kollektivunterschrift zu zweien. Die Vorstandssitzungen finden auf Verlangen des Präsidenten oder zweier Vorstandsmitglieder statt. Über die Verhandlungen des Vorstandes ist Protokoll zu führen. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens fünf Vorstandsmitgliedern erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Der Vorsitzende hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. 7. Spielkommission Die Spielkommission setzt sich aus maximal 10 Mitgliedern zusammen. Der Spielleiter hat den Vorsitz. Die übrigen Spielkommissionsmitglieder werden vom Vorstand gewählt. Die Spielkommission hat den Spielbetrieb zu fördern und zu diesem Zweck auch Turniere innerhalb und ausserhalb des Vereins zu veranstalten. Seite 6

8 Die Spielkommission ist zuständig für die Aufstellung eines Spielreglements. Das Spielreglement wird von Vorstand genehmigt. 8. Rechnungsrevisoren Als Rechnungsrevisoren amten zwei Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie prüfen die Jahresrechnung und erstatten an der Generalversammlung Bericht und Antrag. Die Rechnungsrevisoren werden durch die ordentliche Generalversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. 9. Finanzen Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. 10. Haftung Für Verbindlichkeiten des Clubs haftet nur das Clubvermögen. Persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Clubvermögen. Für Schäden an clubeigenem oder privatem Material, die durch Clubmitglieder oder deren Angehörige verursacht werden, haften die Fehlbaren persönlich. Der Club übernimmt keinerlei Haftung für Unfälle und Schäden, die den Mitgliedern direkt oder indirekt bei der Ausübung des Tennissportes zustossen. 11. Auflösung des Clubs Die Auflösung des Vereins kann jederzeit beschlossen werden, wenn mindestens vier Fünftel aller stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Im Fall der Auflösung des Vereins müsste der aus dem Verkauf der Anlagen resultierende Reingewinn oder das allfällig bestehende Clubvermögen bei einer amtlichen Stelle deponiert werden. Es kann erst wieder beansprucht werden, wenn ein neuer Tennisclub Pfäffikon ZH gegründet wird. Seite 7

9 12. Tennisplatz-Liegenschaften Der Tennisclub Pfäffikon ist Eigentümer der Liegenschaften Kat. Nr. 173, Nr und Nr in der Stogelen, sowie die sich darauf befindenden Gebäude und Einrichtungen. Handänderungen bezüglich dieser Liegenschaften können nur beschlossen werden, wenn mindestens vier Fünftel aller stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. 13. Schlussbestimmungen Diese Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 23. März 2018 genehmigt und ersetzen die Statuten vom 26. März Sie treten am 1. Mai 2018 in Kraft. Namens des Vorstandes Der Präsident: Alex Kündig Die Aktuarin: Katharina Leuenberger Seite 8

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