Anlage zum Versicherungsschein Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Versicherungsschein-Nr. Gültig ab Name des Versicherungsnehmers Zeichen A 2012
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1 Anlage zum Versicherungsschein Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Versicherungsschein-Nr. Gültig ab Name des Versicherungsnehmers Zeichen A 2012 Besondere Vereinbarungen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung - VSAV-Best-Nettotarif - für Versicherungsmakler/Mehrfachagenten (Risikoträger: ERGO Versicherung AG) Stand I. Versicherte Tätigkeit Versicherungsschutz besteht für folgende Berufstätigkeiten im Sinne von Ziffer 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVB-VH): 1. die Vermittlung von Versicherungsverträgen gemäß 34d Gewerbeordnung (GewO) im handelsüblichen Rahmen. Versicherungsschutz besteht auch für: a) die Vermittlung (An- und Verkauf) von gebrauchten Kapital- Lebensversicherungen. b) die rechtlich zulässige Beratung - auch Arbeitnehmerberatung - im Bereich der betrieblichen Altersversorgung (bav). Mitversichert ist die in diesem Zusammenhang stehende Empfehlung bzw. Vermittlung von Versorgungsmodellen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus: - dem Erstellen versicherungsmathematischer Gutachten und Berechnungen; - aus der Errichtung, dem Betreiben und der Abwicklung von Versorgungseinrichtungen, wie z.b. Unterstützungskassen, Pensionskassen, Pensionsfonds und Treuhandkonstellationen; - der Anlage von Vermögenswerten sowie der Berechnung und Bildung von Rückstellungen; 2. Sonstige Berufstätigkeiten a) die Vermittlung von Darlehensverträgen oder der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge gemäß 34c Absatz 1 Ziffer 2 GewO; b) Immobilienvermittlung und -verwaltung (soweit gesondert vereinbart): aa) die Vermittlung von Vertragsabschlüssen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume oder der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge gemäß 34c Absatz 1 Ziffer 1 GewO; bb) die Tätigkeit als Haus- und Grundstücksverwalter von privat und gewerblich genutzten Immobilien und als Wohnungseigentumsverwalter gemäß 27 Wohnungseigentumsgesetz (WEG), soweit die Anzahl der
2 Anlage zum Versicherungsschein Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Versicherungsschein-Nr. Gültig ab Name des Versicherungsnehmers Zeichen A 2012 verwalteten Wohn- und Geschäftseinheiten 50 nicht übersteigt. Kein Versicherungsschutz wird geboten für die Verwaltung von eigenem Haus-, Grundstücks- und Wohnungseigentum; c) die Vermittlung von Bausparverträgen; d) die Vermittlung von Leasingverträgen; e) die Vermittlung von Spar-, Einlagen- und Kontenverträgen (auch Metallkontenverträge) von Banken, sofern die betreffenden Banken am Einlagensicherungsfond teilnehmen oder eine volle Absicherung über vergleichbare Instrumentarien gewährleistet ist, sowie die Vermittlung von Kreditkarten; f) die Vermittlung von Edelmetallen (physisch); g) die Vermittlung von Mitgliedschaften in der gesetzlichen Krankenversicherung; h) die Vermittlung von Direktinvestitionen in Transport-Container im Zusammenhang mit deren Erwerb und Weitervermietung. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist: Es handelt sich nicht um eine Vermögensanlage im Sinne des 1 Abs. 2 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG); i) die Vermittlung an einen externen Dienstleister zur Erstellung von Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten oder Vergleichbarem; j) die Vermittlung von rückgedeckten Produkten zur Anlage und Absicherung von Wertguthabenvereinbarungen im Sinne von 7b ff SGB IV (so genannte Lebensarbeitszeitkonten); k) (soweit gesondert vereinbart) die Vermittlung und rechtlich zulässige Beratung im Bereich des betrieblichen Entgeltmanagements (Nettolohnoptimierung); l) (soweit gesondert vereinbart) die Tätigkeit als Generationenberater. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist: Der Beratende verfügt über ein IHK- Zertifikat als Generationenberater oder ein Zertifikat als Best Ager-Berater der DMA. Mitversichert ist die rechtlich zulässige Beratung - auch Honorarberatung - im Rahmen der vorgenannten versicherten Tätigkeiten sowie die rechtlich zulässige Hilfestellung in Schadenfällen. Mitversichert sind alle im Zusammenhang mit der Vermittlertätigkeit anfallenden Bürodienstleistungen, z.b. die Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen. Hierunter fällt auch die Verwaltung von Versicherungsunterlagen über eine Online Plattform. 3. die Anlagevermittlung gemäß 1 Absatz 1a Nummer 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) und die Anlageberatung gemäß 1 Absatz 1a Nummer 1a KWG zu - Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
3 Anlage zum Versicherungsschein Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Versicherungsschein-Nr. Gültig ab Name des Versicherungsnehmers Zeichen A Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen, - Vermögensanlagen im Sinne des 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) im Rahmen der Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler gemäß 34f GewO; Versicherungsschutz besteht auch, wenn der Versicherungsnehmer als so genannter gebundener Vermittler unter der Haftung eines Haftungsdaches die zuvor bezeichneten Finanzinstrumente vermittelt oder zu diesen die Anlageberatung betreibt. 4. die Tätigkeit als Tippgeber in Bezug auf die vorgenannten Tätigkeiten und in Bezug auf die Empfehlung eines Netzwerkpartners des VSAV e.v. ( Versicherungsschutz besteht auch für das Auswahlverschulden des Versicherungsnehmers bei der Vermittlung seiner Kunden an Vermögensverwalter, die über eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG) verfügen, oder an einen Finanzanlagenvermittler im Sinne von 34f GewO. 5. die Tätigkeit als Assekuradeur (soweit gesondert vereinbart); kein Versicherungsschutz besteht jedoch für den Fall, dass Deckungszusagen in Sparten erteilt werden, für die keine Vollmacht als Assekuradeur besteht; 6. die Tätigkeit als Pooler (soweit gesondert vereinbart). Mitversichert sind in diesem Zusammenhang folgende Tätigkeiten: a) Dienstleistungen für Versicherungsvermittler hinsichtlich der Versicherungskonzepterstellung; b) Prüfung von Versicherungsanträgen der angeschlossenen Vermittler; c) Formale Prüfung und Weiterleitung von Anträgen zu Finanzdienstleistungen der angeschlossenen Vermittler, sofern die zu vermittelnden Produkte im Versicherungsumfang enthalten sind. Die Prüfung der Produkte selbst (z. B. hinsichtlich Werthaltigkeit oder Plausibilität) ist nicht versichert; d) Policieren von Versicherungsverträgen im Namen von Versicherungsgesellschaften; e) Durchführen von Inkasso; f) Durchführen von Abrechnungen mit den angeschlossenen Vermittlern; g) Mitarbeiterschulungen. Mitversichert ist ebenfalls die Herausgabe von Informationen an Kunden und Interessenten, auch in Form von Zeitschriften, Broschüren, Flyern u.ä. sowie entsprechende Darstellungen im Internet;
4 Anlage zum Versicherungsschein Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Versicherungsschein-Nr. Gültig ab Name des Versicherungsnehmers Zeichen A die Tätigkeit als Financial Planner (soweit gesondert vereinbart), sofern der Beratende eine Zertifizierung als CFP, finance ebs oder Vergleichbares vorweisen kann. 8. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Ausübung berufsbezogener Neben- und Servicedienstleistungen. Dies gilt auch, soweit diese gegen ein gesondertes Entgelt erbracht werden. Besteht für die sonstigen Berufstätigkeiten eine gesonderte Erlaubnis- oder Zulassungspflichtpflicht, gilt: Der Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versicherungsnehmer die Grenzen der unzulässigen Tätigkeit nicht wissentlich überschritten hat. Voraussetzung für den Versicherungsschutz bei der Erbringung von Rechtsdienstleistungen gemäß 5 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) ist: - die erbrachten Nebenleistungen gehören im Zusammenhang mit den sonstigen Berufstätigkeiten zu deren Berufs- oder Tätigkeitsbildern und - die Grenzen der erlaubten Tätigkeit werden nicht bewusst überschritten; 9. (soweit gesondert vereinbart) die freiberufliche Tätigkeit als Gutachter und Sachverständiger im Versicherungswesen. Mitversichert ist auch die Tätigkeit als Gerichtsund Schiedsgutachter. Mitversichert ist die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen gemäß 839a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wegen grober Fahrlässigkeit. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist: Der Versicherungsnehmer ist oder war nicht zugleich als Versicherungsvermittler in der betreffenden Sache tätig. II. Versicherungsumfang 1. Versicherungsschutz für sonstige Berufstätigkeiten Für die in Ziffern I. 2. und I. 4. bis 8. dieser Besonderen Vereinbarungen genannten sonstigen Berufstätigkeiten gilt: Die im Versicherungsschein ausgewiesene Versicherungssumme für die Versicherungsvermittlung steht für diese sonstigen Berufstätigkeiten insgesamt in gleicher Höhe separat zur Verfügung. Für die Tätigkeit als Gutachter und Sachverständiger gemäß Ziffer I. 9. dieser Besonderen Vereinbarungen steht die im Versicherungsschein dokumentierte Versicherungssumme separat zur Verfügung. 2. Verletzung von Datenschutzgesetzen und Geheimhaltungsvereinbarungen Mitversichert sind auch Haftpflichtansprüche für unmittelbar verursachte Vermögensschäden aufgrund der Verletzung von Datenschutzgesetzen, Vertraulichkeits-, Geheimhaltungs- und Datenschutzvereinbarungen. Dabei gilt:
5 Anlage zum Versicherungsschein Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Versicherungsschein-Nr. Gültig ab Name des Versicherungsnehmers Zeichen A 2012 a) Mitversichert ist die Geltendmachung von Vertragsstrafen; b) die Entschädigungsleistung hierfür ist insgesamt auf Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres beschränkt (Sublimit). 3. Verletzung von Persönlichkeitsrechten und zum Schutz vor Diskriminierung Mitversichert sind auch gesetzliche Haftpflichtansprüche auf Ersatz eines immateriellen Schadens wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten. Mitversichert sind auch gesetzliche Haftpflichtansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden wegen der Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. 4. Eigenschadendeckung Versicherungsschutz besteht auch für unmittelbar erlittene Eigenschäden des Versicherungsnehmers, die er durch fahrlässige Verstöße seiner Mitarbeiter bei Ausübung der versicherten Tätigkeit erlitten hat. Dabei gilt: a) Die Entschädigungsleistung hierfür ist insgesamt auf Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres beschränkt (Sublimit); b) Die feste Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers im Rahmen dieser Deckungserweiterung beträgt Euro je Versicherungsfall. 5. Unbegrenzte Nachhaftung Abweichend von Ziffer 6.3 AVB-VH gilt: Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Versicherungsdauer vorgekommenen Verstöße. 6. Übernahme der Nachhaftung der Vorversicherer (Rückwärtsversicherung) Abweichend von Ziffer AVB-VH gilt: Es besteht Versicherungsschutz für Verstöße, die während der Laufzeit aller vorangehenden Versicherungsverträge vorgekommen sind, sofern jeweils lückenloser Versicherungsschutz bestanden hat. Abweichend von Ziffer Satz 1 AVB-VH gilt: Die Beschränkung der Versicherungssumme für die Übernahme der Nachhaftung auf 1 Mio. Euro gilt nicht. 7. Örtlicher Geltungsbereich Ziffer 8.2 AVB-VH gilt nicht für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie die sonstigen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums. 8. Versicherungsschutz für Organe und Mitarbeiter von Unternehmen Ziffer 5 AVB-VH erhält folgenden Wortlaut: 5. Was gilt für Unternehmen? 5.1 Verstöße von Organen und Mitarbeitern Ist der Versicherungsnehmer ein Unternehmen, so besteht der Versicherungsschutz für Verstöße seiner Organe, seiner angestellten und
6 Anlage zum Versicherungsschein Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Versicherungsschein-Nr. Gültig ab Name des Versicherungsnehmers Zeichen A 2012 freien Mitarbeiter sowie von sonstigen Personen, deren es sich zur Erfüllung seiner Berufstätigkeit bedient. 5.2 Versicherungsschutz für Organe und Mitarbeiter Werden neben oder anstelle des Unternehmens dessen Organe und/oder dessen angestellte oder freie Mitarbeiter in Anspruch genommen, besteht für diese gleichfalls Versicherungsschutz. Liegt hier das gleiche behauptete Berufsversehen zugrunde, so liegt ein einheitlicher Schadensfall vor. 5.3 Eigene Pflichtversicherung der freien Mitarbeiter Der Versicherungsschutz ersetzt nicht die eigene Pflichtversicherung der freien Mitarbeiter. Soweit freie Mitarbeiter über eine eigene Pflichtversicherung verfügen, geht diese vor. 9. Versicherungsschutz für Berufskollegen im Vertretungsfall Lässt sich der Versicherungsnehmer durch einen Berufskollegen im Urlaubs- oder Krankheitsfall vertreten, besteht Versicherungsschutz über diesen Vertrag. Der Versicherer verzichtet auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen beim Vertreter des Versicherungsnehmers. Die Tätigkeit als Korrespondenzmakler ist mitversichert. 10. Einsatz des Internets Versicherungsschutz besteht auch für den Einsatz des Internets. Dazu zählen der werbliche Auftritt, das Bereithalten von Service, der Direkt- und sonstige Vertrieb über das Internet und Online-Dienste sowie das Einrichten und Betreiben so genannter virtueller Vertriebswege im Rahmen der versicherten Tätigkeit. Mitversichert sind Ansprüche wegen Schäden, die durch "Viren", sonstige Sabotageprogramme sowie durch den unbefugten Zugriff Dritter auf Daten bei der Internetbenutzung (zum Beispiel Informationspiraterie) verursacht oder mit verursacht werden. Voraussetzung des Versicherungsschutzes ist: Der Versicherungsnehmer unterhält ein aktuelles Sicherheitssystem. In Erweiterung von Ziffer 10.3 AVB-VH ersetzt der Versicherer bei behauptetem unlauteren Wettbewerb durch Online-Aktivitäten im Rahmen der Versicherungssumme: - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer;
7 Anlage zum Versicherungsschein Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Versicherungsschein-Nr. Gültig ab Name des Versicherungsnehmers Zeichen A außergerichtliche Anwaltskosten, die dem Versicherungsnehmer entstehen, soweit ein Widerrufsverlangen oder ein Anspruch auf Unterlassung gegen ihn geltend gemacht werden. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist: Der Versicherungsnehmer informiert den Versicherer unverzüglich über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die Unterlassungs- oder Widerrufsklage sowie das außergerichtliche Widerrufsverlangen oder Unterlassungsbegehren. 11. Schiedsgerichtsverfahren In Ergänzung von Ziffer 10.3 AVB-VH besteht Versicherungsschutz auch bei der Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren unter folgender Voraussetzung: Es wird die Verfahrensordnung der deutschen Zivilprozessordnung ( 1025 ff. ZPO) oder der Internationalen Handelskammer Paris zugrunde gelegt. 12. Meldefrist Abweichend von Ziffer 11.1 AVB-VH gilt: Der Versicherungsnehmer muss den Versicherer über jeden Versicherungsfall erst nach schriftlicher Inanspruchnahme innerhalb einer Woche informieren. Die Frist ist gewahrt, wenn der Versicherungsfall bei der CONAV Consulting GmbH & Co. KG gemeldet wird. Ziffer 14 AVB-VH findet in diesem Fall keine Anwendung. 13. Kündigung im Versicherungsfall Abweichend von Ziffer 17.2 Satz 2 AVB-VH gilt: Kündigt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls, wird die Kündigung drei Monate nach Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. Der Versicherer kann den Vertrag im Versicherungsfall im Übrigen nur dann kündigen, wenn er zuvor den Vorstand des VSAV e.v. mit Zustimmung des Versicherungsnehmers konsultiert hat. 14. Verbesserungen der Versicherungsbedingungen Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen des ERGO-Tarifs für Versicherungsmakler/Finanzanlagenvermittler oder die Besonderen Vereinbarungen und die Konditionen des VSAV Best-Nettotarifs für die Mitglieder des VSAV e.v. während der Versicherungsdauer zugunsten des Versicherungsnehmers geändert, gelten Sie für Verstöße ab diesem Zeitpunkt der Änderung auch für diesen Vertrag. Erfordern die Änderungen einen höheren Beitrag oder ergibt sich eine nicht nur vorteilhafte Auswirkung für den Umfang des Versicherungsschutzes für den Versicherungsnehmer, so gelten die Änderungen nur aufgrund ausdrücklicher Annahmeerklärung durch den Versicherungsnehmer. 15. Courtagefreiheit Bei dem VSAV Best-Nettotarif handelt es sich um einen Tarif, der ohne Maklercourtage kalkuliert ist. Mit Anzeige eines Maklermandats entfällt der Anspruch auf die speziellen Konditionen in Bezug auf den Versicherungsbeitrag und bei
8 Anlage zum Versicherungsschein Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Versicherungsschein-Nr. Gültig ab Name des Versicherungsnehmers Zeichen A 2012 III. Ausscheiden aus dem VSAV e.v. auch in Bezug auf die Besonderen Vereinbarungen. Der Vertrag wird dann zur nächsten, der dem Anspruchswegfall folgenden Hauptfälligkeit auf die zu diesem Zeitpunkt gültigen aktuellen Tarifkonditionen der ERGO Versicherung AG umgestellt. Ist eine mehrjährige Vertragsdauer vereinbart, hat der Versicherungsnehmer ein Sonderkündigungsrecht zur vorerwähnten Hauptfälligkeit. Für den Fall, dass die Anzeige der Betreuung durch einen Makler und/oder das Ausscheiden aus dem VSAV e. V. weniger als drei Monate vor der nächsten Hauptfälligkeit liegt, entfällt die Kündigungsfrist von drei Monaten. Nicht versicherte Tatbestände/Ausschlüsse Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind in Ergänzung von Ziffer 9 AVB-VH Haftpflichtansprüche 1. wegen Schäden aus einer Tätigkeit für Auftraggeber, die mit dem Versicherungsnehmer durch Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Versicherungs- und Finanzanlagenvermittlung; 2. a) wegen Schäden, die aus Rendite- oder Performancerisiken von Finanzanlagen oder aus Bonitätsrisiken der Produktgeber resultieren. Dieser Ausschluss bezieht sich jedoch nicht auf die Empfehlung und Vermittlung von für den Kunden ungeeigneten/ unangemessen Finanzanlagen; b) die dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer Prospekte erstellt und/ oder überarbeitet und/oder weitergeleitet oder in Umlauf gebracht hat und deshalb unter dem Gesichtspunkt einer abgeleiteten Initiatoreneigenschaft (insbesondere Prospekthaftung, Garantenstellung oder vergleichbarer Garantieansprüche etc.) in Anspruch genommen wird. Es besteht jedoch Kostenschutz für die Abwehr dieser Ansprüche, wenn die den jeweiligen Anspruch begründenden Tatsachen zwischen den Beteiligten strittig sind. Stellt ein Gericht rechtskräftig fest, dass die Ansprüche begründet sind, hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer die vorgeleisteten Kosten zu erstatten; 3. von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer hinsichtlich der versicherten Tätigkeit in agenturvertraglichen Beziehungen stehen (z.b. als Assekuradeur). Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit es sich um Regressansprüche wegen Schädigungen Dritter handelt, die das Unternehmen aufgrund eines fehlerhaften Verhaltens des Versicherungsnehmers ausgleichen musste. IV. Zusatzvereinbarung innerhalb der Pflichtversicherungsbereiche für die Versicherungsvermittlung ( 9 Versicherungsvermittlungsverordnung) sowie für die Anlageberatung und -vermittlung ( 9 Finanzanlagenvermittlungsverordnung) 1. Ziffer III 1. dieser Besonderen Vereinbarungen gilt nicht.
9 Anlage zum Versicherungsschein Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Versicherungsschein-Nr. Gültig ab Name des Versicherungsnehmers Zeichen A Der Versicherer ist verpflichtet, der für die Erlaubniserteilung nach der Gewerbeordnung jeweils zuständigen Behörde die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz in Ansehung Dritter beeinträchtigen kann, unverzüglich mitzuteilen. V. Im Übrigen gelten die AVB-VH.
10 Gelten nur, wenn in Police vereinbart: Anlage zum Versicherungsschein Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Versicherungsschein-Nr. Gültig ab Name des Versicherungsnehmers Zeichen Besondere Vereinbarungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Immobiliardarlehensvermittlern Stand I. Versicherte Tätigkeit Versicherungsschutz besteht für folgende Berufstätigkeiten im Sinne von Ziffer 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVB-VH): 1. die Vermittlung von - Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) oder - entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen im Sinne des 506 BGB oder die Beratung Dritter zu solchen Verträgen im Rahmen der Gewerbeerlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler gemäß 34i Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO); 2. die Tätigkeit als Tippgeber in Bezug auf die vorgenannten Berufstätigkeiten. II. Versicherungsumfang 1. Einsatz des Internets Versicherungsschutz besteht auch für den Einsatz des Internets. Dazu zählen der werbliche Auftritt, das Bereithalten von Service (z.b. Online-Ordner), der Direkt- und sonstige Vertrieb über das Internet und Online-Dienste sowie das Einrichten und Betreiben so genannter virtueller Vertriebswege im Rahmen der versicherten Tätigkeit. Mitversichert sind Ansprüche wegen Schäden, die durch "Viren", sonstige Sabotageprogramme sowie durch den unbefugten Zugriff Dritter auf Daten bei der Internetbenutzung (zum Beispiel Informationspiraterie) verursacht oder mit verursacht werden. Voraussetzung des Versicherungsschutzes ist: Der Versicherungsnehmer unterhält ein aktuelles Sicherheitssystem.
11 Gelten nur, wenn in Police vereinbart: Anlage zum Versicherungsschein Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Versicherungsschein-Nr. Gültig ab Name des Versicherungsnehmers Zeichen 2. Versicherungsschutz für Organe, Mitarbeiter und Tippgeber von Unternehmen Ziffer 5 AVB-VH erhält folgenden Wortlaut: 5. Was gilt für Unternehmen? 5.1 Verstöße von Organen, Mitarbeitern und Tippgebern Ist der Versicherungsnehmer ein Unternehmen, so besteht der Versicherungsschutz für Verstöße seiner Organe, seiner angestellten und freien Mitarbeiter, seiner Tippgeber sowie von sonstigen Personen, deren es sich zur Erfüllung seiner Berufstätigkeit bedient. 5.2 Versicherungsschutz für Organe, Mitarbeiter und Tippgebern Werden neben oder anstelle des Unternehmens dessen Organe und/oder dessen angestellte oder freie Mitarbeiter und/oder dessen Tippgeber in Anspruch genommen, besteht für diese gleichfalls Versicherungsschutz. Liegt hier das gleiche behauptete Berufsversehen zugrunde, so liegt ein einheitlicher Schadensfall vor. Im Übrigen gilt Ziffer 10.1 Satz 2 AVB-VH. 5.3 Eigene Pflichtversicherung der freien Mitarbeiter und Tippgeber Der Versicherungsschutz ersetzt nicht die eigene Pflichtversicherung der freien Mitarbeiter und Tippgeber. Soweit freie Mitarbeiter oder Tippgeber über eine eigene Pflichtversicherung verfügen, geht die eigene Pflichtversicherung vor. 3. Unbegrenzte Nachhaftung Abweichend von Ziffer 6.3 AVB-VH gilt: Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Versicherungsdauer vorgekommenen Verstöße. 4. Örtlicher Geltungsbereich Ziffer 8.2 AVB-VH gilt nicht für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie die sonstigen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums. 5. Meldefrist Abweichend von Ziffer 11.1 AVB-VH gilt: Der Versicherungsnehmer muss den Versicherer über jeden Versicherungsfall erst nach schriftlicher Inanspruchnahme innerhalb einer Woche informieren. 6. Kündigung im Versicherungsfall Abweichend von Ziffer 17.2 Satz 2 AVB-VH gilt: Kündigt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls, wird die Kündigung drei Monate nach Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
12 Gelten nur, wenn in Police vereinbart: Anlage zum Versicherungsschein Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Versicherungsschein-Nr. Gültig ab Name des Versicherungsnehmers Zeichen III. Nicht versicherte Tatbestände/Ausschlüsse Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind in Ergänzung von Ziffer 9 AVB-VH Haftpflichtansprüche 1. die dadurch entstanden sind, dass Kenntnisse über mangelnde Bonität eines Interessenten nicht an den Berechtigten weitergeleitet oder Verpflichtungen zur Nachforschung über die Kreditwürdigkeit eines Interessenten nicht erfüllt worden sind; 2. von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer hinsichtlich der versicherten Tätigkeit in agenturvertraglichen Beziehungen stehen. Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit es sich um Regressansprüche wegen Schädigungen Dritter handelt, die das Unternehmen aufgrund eines fehlerhaften Verhaltens des Versicherungsnehmers ausgleichen musste. IV. Zusatzvereinbarung innerhalb des Pflichtversicherungsbereiches für die Immobiliar- Darlehensvermittlung ( 9 bis 11 Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung) 1. Ziffer III. 1. dieser Besonderen Vereinbarungen gilt nicht. 2. Der Versicherer ist verpflichtet, der für die Erlaubniserteilung nach der Gewerbeordnung jeweils zuständigen Behörde die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch für jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz in Ansehung Dritter beeinträchtigen kann. V. Im Übrigen gelten die AVB-VH.
13 Sideletter zum VSAV-Best-Netto-Tarif Laufzeit Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf der Vertragsdauer stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn dem anderen Vertragspartner nicht drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf des Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den Vertrag zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen. Ab einer Vertragsdauer von drei Jahren wird ein Dauernachlass von 10% gewährt. Bei einer Kündigung wird der bereits gewährte Dauernachlass nicht nach berechnet. Übernahme der Nachhaftung Im Rahmenvertrages der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für die Mitglieder des VSAV e. V. besteht Versicherungsschutz für die Übernahme der Nachhaftung aus dem Vorversicherungsvertrag/aus den Vorversicherungsverträgen im vereinbarten Versicherungsumfang und unter den bekannten Voraussetzungen. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsvertrag bei der ERGO Versicherung AG gekündigt wird. Summen-Konditionsdifferenzdeckung Sofern bei einem Versicherungswechsel zur ERGO Versicherung AG die Vorversicherung bis zur nächsten Fälligkeit bestehen bleibt, kann der Versicherungsschutz vorübergehend als Anschlussversicherung mit gleichzeitiger Konditionsdifferenzdeckung vereinbart werden. Klausel zum Statusfeststellungsverfahren Sozialversicherungspflicht Bezüglich der Prüfung der Sozialversicherungspflicht vom mitarbeitenden Familienangehörigen oder Geschäftsführern, Vorstand besteht Versicherungsschutz nur für die Vermittlung an einen externen Dienstleister zur Durchführung eines rechtlich zulässigen Statusfeststellungsverfahrens (Feststellung der Sozialversicherungspflicht oder - freiheit). KFZ-An- und Abmeldung Versicherungsvermittler nach 84 ff HGB sowie hiermit zusammenhängende Dienstleistungen (Kfz. An- und Abmeldungen). Honorarberatungsklausel Die im VSAV e. V. Rahmenvertrag (Best-Netto-Tarif) versicherten Vermittler / Berater haben auch Deckungsschutz für die Vermittlung auf Honorarbasis, unabhängig ob es sich um einen Gewerbetreibenden oder einen Privatkunden handelt. VSAV- Best-Netto-Tarif - Stand Seite 1 von 2
14 Betreuungsklausel Die ERGO Versicherung AG stellt den Mitgliedern des VSAV e. V. innerhalb eines Rahmenvertrages Best-Netto-Tarif spezielle Konditionen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zur Verfügung. Der VSAV e. V. macht die Gewährung dieser Sonderkonditionen von einer Betreuung der Rahmenvertragspartner durch den Netzwerkpartner CONAV Consulting GmbH & Co.KG des VSAV e. V. zur Voraussetzung. Besondere Vereinbarungen Mit dem Ausscheiden aus dem VSAV e. V. und/oder einem Betreuungswechsel entfällt der Anspruch auf die speziellen Konditionen des VSAV e. V. Best-Netto-Tarifes. Der Vertrag wird zur nächsten, der Beendigung der Betreuung durch den Netzwerkpartner/der dem Ausscheiden aus dem VSAV e. V., folgenden Hauptfälligkeit auf die zu diesem Zeitpunkt gültigen aktuellen Tarifkonditionen der ERGO Versicherung AG umgestellt. Ist eine mehrjährige Vertragsdauer vereinbart, hat der Versicherungsnehmer ein Sonderkündigungsrecht zur vorerwähnten Hauptfälligkeit. Für den Fall, dass die Beendigung der Betreuung durch den Netzwerkpartner und/oder das Ausscheiden aus dem VSAV e. V. weniger als drei Monate vor der nächsten Hauptfälligkeit liegt, entfällt die Kündigungsfrist von drei Monaten. Einschluss Klausel Financial Planner für Partner der DEFINO - Gesellschaft für Finanznorm mbh sowie MWS Braun GmbH Braun-Finanz-Analyse Der Einschluss der Klausel Financial Planner (Besondere Vereinbarungen I. 7. bzw. I. 6.) ist für Partner von DEFINO - Gesellschaft für Finanznorm mbh sowie MWS Braun GmbH Braun-Finanz-Analyse, die diesen bzw. diese Standard(s) nutzen und einhalten, ohne weiteren Zertifizierungsnachweis möglich. VSAV- Best-Netto-Tarif - Stand Seite 2 von 2
15 VH 2012 Stand Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVB-VH) 1. Was leistet die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung? 2. Welche Schäden sind versichert? 3. Was ist der Versicherungsfall? 4. Welchen Umfang hat der Versicherungsschutz? 5. Was gilt für juristische Personen? 6. Auf welchen Zeitraum kann sich der Versicherungsschutz beziehen? 7. Wann beginnt der Versicherungsschutz? 8. Welcher Versicherungsschutz besteht für Tätigkeiten mit Auslandsbezug? 9. Was ist nicht versichert? 10. Welchen Umfang hat die Entschädigungsleistung? 11. Welche Obliegenheiten bestehen im Versicherungsfall? 12. Welche Vollmachten hat der Versicherer? 13. Wann leistet der Versicherer? 14. Welche Folgen hat die Verletzung von Obliegenheiten? 15. Was gilt bei der Versicherung für fremde Rechnung? Was gilt beim Rückgriff gegen Mitarbeiter? 16. Was ist bei der Beitragszahlung zu beachten? 17. Wie kann der Versicherungsvertrag beendet werden? 18. Was ist bei den Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag zu beachten? 19. Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten sind zu beachten? Was gilt bei Änderung der Anschrift? 20. Was gilt bei gemeinschaftlicher Berufsausübung?
16 1. Was leistet die Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung? Der Versicherungsnehmer hat Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit begangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Dies gilt auch für Verstöße von Personen, für die er einzutreten hat. 2. Welche Schäden sind versichert? 2.1 Vermögensschäden Versichert sind Vermögensschäden. Dies sind Schäden, die weder Personen- noch Sachschäden sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten. 2.2 Mitversicherte Sachschäden Mitversichert sind Ansprüche wegen Sachschäden a) an Akten und anderen Schriftstücken, b) an sonstigen beweglichen Sachen soweit hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht -, die der Versicherungsnehmer zur Ausübung seiner versicherten Tätigkeit benötigt. Versichert sind auch die sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 2.3 Nichtversicherte Sachschäden Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden, die entstehen a) aus Anlass technischer Berufsausübung, der Verwaltung von Grundstücken oder der Führung wirtschaftlicher Betriebe, b) durch Abhandenkommen von Schlüsseln, Geld, Wertsachen, Inhaberpapieren und in blanko indossierten Orderpapieren. Diese Ausschlussbestimmung gilt nicht für Wechsel, die abhanden kommen. 3. Was ist der Versicherungsfall? Versicherungsfall ist der Verstoß, der möglicherweise Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen zur Folge haben könnte. 4. Welchen Umfang hat der Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz umfasst die - Klärung der Haftungsfrage, - Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, - Befriedigung begründeter Schadenersatzansprüche, - Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen. 5. Was gilt für juristische Personen? 5.1 Verstöße von Organen und Angestellten Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, so besteht der Versicherungsschutz für Verstöße ihrer Organe und Angestellten sowie von sonstigen Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Berufstätigkeit bedient. Dem Versicherungsnehmer werden die bei den Organen vorliegenden subjektiven Umstände, die den Versicherungsschutz beeinflussen können, zugerechnet. Hierunter fallen zum Beispiel Kenntnisse, Verhalten oder Verschulden der Personen, die den Verstoß begangen haben. 5.2 Versicherungsschutz für Organe und Angestellte Werden neben oder anstelle der juristischen Person Organe und/oder Angestellte in Anspruch genommen, besteht für diese gleichfalls Versicherungsschutz. Liegt hier das gleiche behauptete Berufsversehen zugrunde, so liegt ein einheitlicher Schadensfall vor. 6. Auf welchen Zeitraum kann sich der Versicherungsschutz beziehen? 6.1 Vorwärtsversicherung Die Vorwärtsversicherung umfasst die Folgen aller Verstöße, die vom Beginn des Versicherungsschutzes bis zum Ablauf des Vertrags vorkommen. 6.2 Rückwärtsversicherung Wird eine Rückwärtsversicherung vereinbart, besteht Versicherungsschutz für die in der Vergangenheit vorgekommenen Verstöße.
17 6.2.2 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist: Weder der Versicherungsnehmer noch die versicherten Personen oder die ihnen durch gemeinschaftliche Berufsausübung verbundenen Personen kannten diese Verstöße bis zum Abschluss der Rückwärtsversicherung. 6.3 Nachhaftung und Nachmeldefrist Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Versicherungsdauer vorgekommenen Verstöße. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist: Der Versicherungsnehmer informiert den Versicherer über den Eintritt des Versicherungsfalls nicht später als fünf Jahre nach Ende des Versicherungsvertrags. 6.4 Übernahme der Nachhaftung des Vorversicherers Versicherungsschutz besteht auch für Verstöße, die während der Laufzeit eines unmittelbar vorangehenden Versicherungsvertrages vorgekommen sind. Voraussetzung ist eine endgültige Ablehnung des Vorversicherers allein aufgrund des Ablaufs der Nachmeldefrist. Der Versicherungsnehmer muss den Versicherer über die Verstöße spätestens fünf Jahre nach Ablauf der Nachmeldefrist des Vorvertrags informieren Der Versicherungsschutz richtet sich nach den Konditionen des Vorvertrags, soweit diese den Versicherungsschutz des laufenden Vertrags in Umfang und Höhe nicht überschreiten Die Entschädigungsleistung hierfür beträgt maximal eine Million Euro. Es sei denn, es ist hierfür eine andere Summe vereinbart Diese Übernahmeregelung gilt nicht für - Vorverträge auf claims-made Basis, - Verstöße, die den in Ziffer genannten Personen im Zeitpunkt des Versichererwechsels bekannt sind. 6.5 Zeitliche Zuordnung bei Unterlassung Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt: Der Verstoß gilt als an dem Tag begangen, an dem die versäumte Handlung spätestens hätte erfolgen müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. 7. Wann beginnt der Versicherungsschutz? 7.1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt an dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung hierfür ist: Der Versicherungsnehmer zahlt den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziffer Beginn des Versicherungsschutzes bei nicht rechtzeitiger Zahlung Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, gilt: Der Versicherungsschutz beginnt erst, nachdem die Zahlung beim Versicherer eingegangen ist. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 7.3 Rücktrittsrecht des Versicherers bei nicht rechtzeitiger Zahlung Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, gilt: Der Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten bis der Beitrag bezahlt ist. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 7.4 Leistungsfreiheit des Versicherers bei Nichtzahlung Hat der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht bezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf die Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. 7.5 Beginn des Versicherungsschutzes bei späterer Beitragsrechnung Wird der erste Beitrag vom Versicherer erst nach dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt in Rechnung gestellt, gilt: Der Versicherungsschutz beginnt mit dem dort angegebenen Zeitpunkt, sofern der Versicherungsnehmer ohne Verzug zahlt.
18 8. Welcher Versicherungsschutz besteht für Tätigkeiten mit Auslandsbezug? 8.1 Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht für Berufstätigkeiten in Europa (geografisch) aus der Verletzung und Nichtbeachtung europäischen Rechts sowie der Inanspruchnahme vor europäischen Gerichten. 8.2 Ausländischer Geschäftssitz Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus Tätigkeiten im Ausland, die durch dortige Hauptsitze, Niederlassungen, Zweigstellen oder Repräsentanten ausgeübt werden. Gleiches gilt auch für durch Kooperationsvereinbarungen verbundene Firmen im Ausland. 8.3 Entschädigungen mit Strafcharakter Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche auf Entschädigungen mit Strafcharakter. Hierzu zählen insbesondere punitive oder exemplary damages. 9. Was ist nicht versichert? Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf: 9.1 Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Weisung oder Vollmacht und durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung. Der Versicherungsnehmer behält, wenn dieser Ausschlussgrund nicht in seiner Person und auch nicht in der Person eines der Vorstände, Geschäftsführer, Komplementäre, Gesellschafter, Inhaber oder Partner vorliegt, den Anspruch auf Versicherungsschutz. Es besteht jedoch Abwehrschutz bei Vorwürfen wegen wissentlicher, aber strittiger Pflichtverletzung. Wird die wissentliche Pflichtverletzung rechtskräftig festgestellt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer die vorgeleisteten Prozesskosten erstatten; 9.2 Haftpflichtansprüche von Aktionären, Gesellschaftern und Mitinhabern des Versicherungsnehmers; 10. Welchen Umfang hat die Entschädigungsleistung? 10.1 Versicherungssummen Die Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein genannten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt Jahreshöchstleistung Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres ist auf das Zweifache der Versicherungssummen begrenzt Prozesskosten Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, führt der Versicherer den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers. Der Versicherer trägt auch die Kosten dafür. Betreibt der Versicherungsnehmer mit Zustimmung des Versicherers eine negative Feststellungsklage oder eine Nebenintervention, übernimmt der Versicherer auch diese Kosten. Gleiches gilt für die Kosten eines Mediationsverfahrens. Der Versicherer rechnet diese Kosten des Rechtsstreits nicht auf die Versicherungssumme an Sicherheitsleistung Der Versicherer beteiligt sich an einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung. Voraussetzung ist, dass diese geleistet werden müssen, um die Beitreibung der Haftpflichtsumme abzuwenden, zum Beispiel bei einer Zwangsvollstreckung Erledigungserklärung Der Versicherer kann verlangen, dass der Versicherungsnehmer den Haftpflichtanspruch durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich erledigt. Weigert er sich, so ersetzt der Versicherer den dadurch entstandenen Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht. 9.3 Schadenersatzansprüche von juristischen Personen, wenn dem Versicherungsnehmer die Mehrheit der Anteile gehört. Bei sonstigen Gesellschaften gilt dies bereits, wenn dem Versicherungsnehmer, Versicherten oder einem Gesellschafter mindestens ein Anteil gehört.
19 11. Welche Obliegenheiten bestehen im Versicherungsfall? 11.1 Meldefrist Der Versicherungsnehmer muss den Versicherer über jeden Versicherungsfall innerhalb einer Woche nach Kenntnis informieren Meldefrist bei gerichtlicher Anspruchserhebung Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er den Versicherer innerhalb einer Woche nach Kenntnis darüber zu informieren. Das Gleiche gilt bei einem Arrest, einer einstweiligen Verfügung oder einem selbständigen Beweisverfahren Wahrung der Fristen Die Frist ist gewahrt, wenn die Schadensmeldung innerhalb der Wochenfrist abgesandt wird. Für die Erben des Versicherungsnehmers gilt anstelle der Wochenfrist jeweils eine Frist von einem Monat Mitteilungs- und Unterstützungspflichten Der Versicherungsnehmer muss - nach Möglichkeit den Schaden abwenden oder mindern; - die Weisungen des Versicherers beachten, soweit dies für ihn zumutbar ist; - den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadensermittlung und -regulierung unterstützen; - dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadensberichte vorlegen; - den Versicherer über alle Umstände informieren, die mit dem Schadensfall zu tun haben; - dem Versicherer alle angeforderten Schriftstücke zusenden; - den im Schadensfall erforderlichen Schriftwechsel auf eigene Kosten führen Vollmachtserteilung und fristgemäße Einlegung von Rechtsbehelfen Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über den Haftpflichtanspruch, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Prozessführung überlassen. Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss er selbst fristgemäß Widerspruch erheben. Die erforderlichen Rechtsbehelfe muss er selbst eigenverantwortlich einlegen Wahrung der Ersatzansprüche und Mitwirkung bei deren Durchsetzung Der Versicherungsnehmer muss seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht wahren. Geltende Form- und Fristvorschriften muss er beachten. Geht der Ersatzanspruch auf den Versicherer über, muss der Versicherungsnehmer bei dessen Durchsetzung mitwirken. 12. Welche Vollmachten hat der Versicherer? Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben, die dem Versicherer zur Beilegung oder Abwehr des Schadensersatzanspruchs zweckmäßig erscheinen. 13. Wann leistet der Versicherer? 13.1 Freistellung des Versicherungsnehmers Wurde die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers durch ein rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder einen Vergleich mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, muss dieser den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freistellen. Gibt der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers ein Anerkenntnis ab, gilt: Der Versicherer ist nur daran gebunden, wenn der Anspruch auch ohne Anerkenntnis bestanden hätte. Gleiches gilt für Vergleiche Zahlung der Entschädigungsleistung Hat der Versicherungsnehmer einem Dritten den Schaden mit bindender Wirkung für den Versicherer ersetzt, muss der Versicherer den Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen danach entschädigen.
20 13.3 Zahlung der Abwehrkosten Der Versicherer muss die nach Ziffer 10.3 zu ersetzenden Kosten innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Berechnung zahlen. 14. Welche Folgen hat die Verletzung von Obliegenheiten? 14.1 Leistungsfreiheit Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine der in Ziffer 5.1 genannten Personen eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich, ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei Leistungskürzung Bei grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde Fortbestehen der Leistungspflicht Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung des Versicherers ursächlich war. Dies gilt nicht bei Arglist. 15. Was gilt bei der Versicherung für fremde Rechnung? Was gilt beim Rückgriff gegen Mitarbeiter? 15.1 Anwendbare Vertragsbestimmungen Erstreckt sich die Versicherung auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, gilt: Alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für diese Personen Ausübung der Rechte und Pflichten Nur der Versicherungsnehmer kann die Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausüben. Er bleibt neben den versicherten Personen für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich Ansprüche gegen versicherte Personen Die eigenen Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen versicherte Personen sind von der Versicherung ausgeschlossen Rückgriff gegen Mitarbeiter Rückgriff gegen Mitarbeiter des Versicherungsnehmers wird nur genommen, wenn diese ihre Pflichten wissentlich verletzt haben. 16. Was ist bei der Beitragszahlung zu beachten? 16.1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags und mögliche Folgen einer verspäteten Zahlung Nach Erhalt des Versicherungsscheins muss der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich innerhalb von 14 Tagen zahlen. Der Versicherungsnehmer muss jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein genannten Beginn der Versicherung zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst dann. Der Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Beides gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, hat der Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz. Die genannten Rechte stehen dem Versicherer nur unter folgenden Bedingungen zu: Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf die beschriebenen Rechtsfolgen aufmerksam gemacht haben Zahlung des Folgebeitrags und mögliche Folgen einer verspäteten Zahlung Alle weiteren Beiträge sind - je nach Zahlungsweise - zu Beginn des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig, gerät er ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nicht, soweit er die verspäte-
21 te Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen zu bestimmen. Diese Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn der Versicherer darin die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert. Zusätzlich müssen die Rechtsfolgen, die mit dem Fristablauf verbunden sind, angegeben werden. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf der Frist von zwei Wochen noch in Zahlungsverzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz. Außerdem kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Beide Rechtsfolgen gelten nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer den Vertrag gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz Unterjährige Zahlungsweise und mögliche Folgen einer verspäteten Zahlung Sind Monats-, Viertel- oder Halbjahresbeiträge vereinbart und kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Beitrages in Verzug, wird der noch ausstehende Beitrag sofort fällig. Der Versicherer kann dann für die Zukunft auch eine jährliche Beitragszahlung verlangen Besonderheiten im Lastschriftverfahren Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Versicherer den Beitrag zum Fälligkeitstag einziehen kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Kann der Versicherer den fälligen Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers nicht einziehen, gilt: Die Zahlung ist noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung erfolgt Beitragsregulierung Der Versicherer fragt regelmäßig, ob sich das versicherte Risiko geändert hat. Der Versicherungsnehmer ist dann verpflichtet, den Versicherer wahrheitsgemäß zu informieren, ob und in welchem Umfang es sich geändert hat. Denn danach erfolgt die Beitragsbemessung. Die Aufforderung zur Mitteilung durch den Versicherungsnehmer kann auch durch einen auf der Beitragsrechnung aufgedruckten Hinweis erfolgen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer Änderungen innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufforderung mitzuteilen. Der Versicherer passt den Beitrag aufgrund einer Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen ab dem Zeitpunkt der Änderung an. Der Beitrag darf jedoch nicht geringer werden als der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag. Ist wegen bestimmter gefahrerhöhender Umstände ein höherer Beitrag vereinbart, und sind diese Umstände nach Antragstellung des Versicherungsnehmers oder nach Vertragsschluss weggefallen oder bedeutungslos geworden, gilt: Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer verlangen, dass der Beitrag angemessen herabgesetzt wird. Der Versicherer senkt den Beitrag dann ab dem Tag, an dem ihn die Mitteilung erreicht. 17. Wie kann der Versicherungsvertrag beendet werden? 17.1 Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist Die vereinbarte Vertragslaufzeit steht im Versicherungsschein. Beträgt diese mindestens ein Jahr, verlängert sich der Vertrag um ein weiteres Jahr. Voraussetzung dafür ist, dass die Vertragsparteien ihn nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit oder zum Ablauf jedes darauf folgenden Versicherungsjahres kündigen Kündigung im Versicherungsfall Ist der Versicherungsfall eingetreten, können beide Vertragsparteien den Vertrag kündigen, - wenn der Versicherer aufgrund eines Versicherungsfalls eine Zahlung geleistet hat, - wenn der Haftpflichtanspruch rechtshängig geworden ist oder - wenn der vom Versicherungsnehmer geltend gemachte Versicherungsanspruch rechtskräftig abgewiesen wurde. Kündigt der Versicherer, wird die Kündigung einen Monat nach Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. Die Kündigung des Versicherungsnehmers wird sofort nach Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann aber bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird -
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