Einhundertzweiundsechzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Einhundertzweiundsechzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz"

Transkript

1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Verordnung der Bundesregierung Einhundertzweiundsechzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz A. Problem und Ziel AnpassunganVerzichtaufVorlagevonÜberwachungsdokumentenbeider Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse aus Drittländern, AnpassunganVerzichtaufVorlagevonEinfuhrgenehmigungenundUrsprungszeugnissenbeiderEinfuhrbestimmterEisen-undStahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation, AnpassungandasgeänderteWarenverzeichnisfürdieAußenhandelsstatistik zum 1. Januar B. Lösung Neufassung der Einfuhrliste. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Bürgerinnen und Bürger werden durch die Verordnung nicht berührt.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft DerErfüllungsaufwandfürdieWirtschaftbeschränktsichimEinzelfallauf einengeringfügigeneinmaligenaufwanddurchkenntnisnahmederänderungen. E.3Erfüllungsaufwand der Verwaltung EinmaligergeringerUmstellungsaufwanddurchKenntnisnahmederÄnderungen. Der Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten MiteinernennenswertenAuswirkungaufsonstigeKostenderWirtschaft,KostenfürsozialeSicherungssysteme,EinzelpreiseunddasPreisniveau,insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ist nicht zu rechnen.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/12001

4

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/12001 Einhundertzweiundsechzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz Vom Anlage 1 Es verordnen auf Grund des 27Absatz1Satz1und2inVerbindungmit 2 Absatz1und3,des 10Absatz2und3sowie 26Absatz1desAußenwirtschaftsgesetzesinderFassungder Bekanntmachungvom27.Mai2009 (BGBl.IS.1150) die Bundesregierung sowie des 27Absatz1Satz1und2inVerbindungmit 2 Absatz1,3und4,den 5und10Absatz2bis4des AußenwirtschaftsgesetzesdasBundesministeriumfür WirtschaftundTechnologieimEinvernehmenmitdem AuswärtigenAmtunddemBundesministeriumderFinanzen: Artikel 1 DieEinfuhrliste AnlagezumAußenwirtschaftsgesetz inderfassungderverordnungvom15.dezember2011 (BAnz.S.4653)erhältdieausderAnlagezudieserVerordnung ersichtliche Fassung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil MitderEinhundertzweiundsechzigstenVerordnungzurÄnderung der Einfuhrliste wird die Einfuhrliste neu gefasst: BerücksichtigtwirddieAufhebungderPflichtzurVorlage vonüberwachungsdokumentenbeidereinfuhrbestimmter Eisen-undStahlerzeugnisseausDrittländerngemäßVerordnung (EG)Nr.76/2002derKommissionvom17.Januar 2002überdieEinführungeinervorherigengemeinschaftlichenÜberwachungderEinfuhrenbestimmterunterden EGKS-unddenEG-VertragfallenderEisen-undStahlerzeugnissemitUrsprunginDrittländern (ABl.L16vom ,S.3),diezuletztdurchdieVerordnung (EU) Nr.1241/2009 (ABl.L332vom )geändertworden ist. BerücksichtigtwerdenauchdieAufhebungderEinfuhrgenehmigungspflichtsowiederVerzichtaufdiePflichtzur VorlagevonUrsprungszeugnissenfürbestimmteEisen-und StahlerzeugnisseausderRussischenFöderationgemäßVerordnung (EU)Nr.529/2012desEuropäischenParlaments unddesratesvom13.juni2012zuraufhebungderverordnung (EG)Nr.1342/2007desRatesüberdieVerwaltung bestimmtereinfuhrbeschränkungenfürbestimmteeisenundstahlerzeugnisseausderrussischenföderation (ABl. L 172 vom , S. 1). DarüberhinauswirddieStrukturderEinfuhrlisteandie KombinierteNomenklaturderEU (WarenschemafürZollundStatistikzwecke)unddasdaraufberuhendedeutsche WarenverzeichnisfürdieAußenhandelsstatistikmitihren Änderungen zum 1. Januar 2013 angepasst. AußerhalbdesErfüllungsaufwandshatdieVerordnung keine Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte. DieAnpassungderAnmerkungenundStrukturderEinfuhrlistebetrifftnureinengeringenTeilderdarinenthaltenen Warenpositionen.FürHandelsunternehmen,welchedieangepassteEinfuhrlisteanwenden,könnensichsowohlBe-als auchentlastungenergeben,diejedochjeweilsnurvon geringemumfangseinwerden.diekostenkönnennicht abschließend quantifiziert werden. MiteinernennenswertenAuswirkungaufEinzelpreiseund aufdaspreisniveau,insbesonderedasverbraucherpreisniveau, ist nicht zu rechnen. Erfüllungsaufwand DurchdenWegfallderPflichtzurVorlagevonEinfuhrgenehmigungenundUrsprungszeugnissenbeiderEinfuhrbestimmterEisen-undStahlerzeugnisseentfallenKostender HandelsunternehmeneinschließlichmittelständischerUnternehmenfürdieBeantragungundBearbeitungvonEinfuhrgenehmigungenundUrsprungszeugnissen.DerVerzichtaufdieVorlagederbeidenDokumenteistimEU- Rechtbegründet;überdieAnpassungderEinfuhrliste wurdenurdiebußgeldbewehrungvonverstößengegen diese Informationspflichten sichergestellt. DieAnpassungderAnmerkungenundStrukturderEinfuhrlistebetrifftnureinengeringenTeilderdarinenthaltenen Warenpositionen.DerErfüllungsaufwandbeschränktsich aufhandelsunternehmen,welchedieangepassteeinfuhrlisteanwenden.imwesentlichenentstehtdadurchimeinzelfalleingeringfügigereinmaligeraufwanddurchkenntnisnahme der Änderungen. DurchdievorliegendeVerordnungentstehtkeinErfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. Nachhaltigkeit MitderAnpassungandieEU-ErleichterungenfürdieEinfuhrvonbestimmtenEisen-undStahlerzeugnissenträgtdie VerordnungzurnachhaltigenEntwicklungindenExportländern bei. Gleichstellungspolitische Belange sind nicht berührt. B. Besonderer Teil Die Einfuhrliste wird vor allem wie folgt geändert: Artikel 1 1. Teil I Anwendung der Einfuhrliste DieAnpassungdesAnwendungshinweisesNummer6 berücksichtigtdievorgabendes 27Absatz2Satz2der Außenwirtschaftsverordnung (AWV),diebeieinerelektronischen Einfuhrabfertigung zu beachten sind. 2. Teil II (Warenliste) Anmerkungen a)anmerkung8wirdandieverordnung (EG)Nr.1234/ 2007desRatesvom22.Oktober2007übereinegemeinsameOrganisationderAgrarmärkteundmit Sondervorschriftenfürbestimmtelandwirtschaftliche Erzeugnisse (VerordnungüberdieeinheitlicheGMO) (ABl. L 299 vom , S. 1) angepasst. b)anmerkung16wirdgestrichen,dadieeinfuhrregelungfürdiebetroffenenzuchtpilzekünftigüberein allgemeinesadministriertwerden soll. c)anmerkung31wirdgestrichen,dabeidereinfuhr bestimmtereisen-undstahlerzeugnissederkapitel72 und73dereinfuhrlisteausdrittländerndurchdie BefristungderGeltungsdauerderVerordnung (EG) Nr.76/2002biszum31.Dezember2012dasErforderniseines Überwachungsdokumentes entfällt. d)dieanmerkungen32und33werdengestrichen,da beidereinfuhrvonbestimmteneisen-undstahlerzeugnissenderkapitel72und73dereinfuhrlistemit dembeitrittderrussischenföderationzurwelthandelsorganisationsowohldaserforderniseinereinfuhrgenehmigungalsaucheinesursprungszeugnisses entfallen sind. 3. Teil II (Warenliste) im Einzelnen a)dienund-bezeichnungendereinfuhrlistewerdenandieverordnung (EU)Nr.927/2012

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/12001 derkommissionvom9.oktober2012zuränderung vonanhangiderverordnung (EWG)Nr.2658/87des RatesüberdiezolltariflicheundstatistischeNomenklatursowiedenGemeinsamenZolltarif (ABl.L304 vom , S. 1) angepasst. VondiesenÄnderungensindinderEinfuhrlistevorwiegendderlandwirtschaftlicheSektorsowiedieBereiche Mineralöl und Textilien betroffen. b)gemäßderbiszum31.dezember2012befristeten GeltungsdauerderVerordnung (EG)Nr.76/2002entfälltmitWirkungvom1.Januar2013diegemeinschaftlicheÜberwachungunddamitdiePflichtzur VorlagevonÜberwachungsdokumentenbeiderEinfuhrbestimmterEisen-undStahlerzeugnissedesAbschnittsXVderEinfuhrlisteausDrittländern.AufgrunddesWegfallsderVorlagepflichtvonÜberwachungsdokumentenwirddasZeichen ÜD31) in Spalte5desAbschnittsXVderEinfuhrlistegestrichenundaufdieAbbildungderUnterkapitel7207, 7213bis7218,7220bis7224und7226bis7228sowie auf Kapitel 73 verzichtet. c)gemäßderverordnung (EU)Nr.529/2012des EuropäischenParlamentsunddesRatesvom13.Juni 2012zurAufhebungderVerordnung (EG)Nr.1342/ 2007desRatesüberdieVerwaltungbestimmterEinfuhrbeschränkungenfürbestimmteEisen-undStahlerzeugnisseausderRussischenFöderation (ABl.L172 vom ,s.1)sindmitwirkungvom22.august2012diemengenmäßigenbeschränkungenund damitdaseinfuhrgenehmigungserfordernissowiedie Pflicht,UrsprungszeugnissebeiderEinfuhrvonbestimmtenEisen-undStahlerzeugnissendesAbschnittsXVderEinfuhrlisteausderRussischenFöderationindieEuropäischeUnionvorzulegen,entfallen.AufgrunddesWegfallsderPflichtzurVorlage vonursprungszeugnissenbzw.einfuhrgenehmigungenwerdendiezeichen U32) und 33) inden Spalten4und5desAbschnittsXVderEinfuhrliste gestrichen. Artikel 2 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates DerNationaleNormenkontrollrathatdasRegelungsvorhaben geprüft. Erfüllungsaufwand WirtschaftMarginaler Umstellungsaufwand VerwaltungMarginaler Umstellungsaufwand DasRegelungsvorhabenführtfürWirtschaftundVerwaltung zu einem marginalen Umstellungsaufwand. DerNationaleNormenkontrollrathatimRahmenseinesgesetzlichenPrüfauftragskeineBedenkengegendasRegelungsvorhaben.

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/12001 Anlage zur Einhundertzweiundsechzigsten Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste Einfuhrliste I. Anwendung der Einfuhrliste II. Warenliste Anmerkungen Liste der ehemaligen EGKS-Erzeugnisse Inhaltsverzeichnis Warenliste im Einzelnen Verzeichnis der Genehmigungsbehörden

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode I. Anwendung der Einfuhrliste 1. Die Einfuhrliste enthält nach 10 Absatz 1 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) die Waren, deren Einfuhr einer Genehmigung bedarf. Außerdem führt sie die Waren auf, für deren Einfuhr nach der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) besondere Verfahrensvorschriften zu beachten sind (Einfuhrkontrollmeldungen, vorherige Einfuhrüberwachung, Vorlage von Ursprungszeugnissen oder Ursprungserklärungen, 10 Absatz 1 Satz 3 AWG). Ferner werden nachrichtlich die Waren aufgeführt, deren Einfuhr der Vorlage einer Einfuhrlizenz bedarf oder die Marktorganisationen oder Handelsregelungen oder Verwendungsbeschränkungen unterliegen. Hinweise zum Verständnis der Einfuhrliste ergeben sich aus den nachfolgenden Anwendungsvorschriften und den Anmerkungen in Abschnitt II. 2. In Abschnitt II Warenliste der Einfuhrliste sind die Waren aufgeführt, deren Einfuhr genehmigungspflichtig ist oder besonderen Verfahrensvorschriften unterliegt. In den Spalten 1 und 2 sind die n und en des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik angegeben und, soweit erforderlich, die zusätzlichen Merkmale, wie sie sich aus den Anmerkungen ergeben. Soweit es sich um eine handelt, die unter die Textilkategorien fällt, ist die einschlägige Kategoriennummer hinter der angegeben. Eine Übersicht der Textilkategorien ist in der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (ABl. L 275 vom , S. 1) in der jeweils geltenden Fassung enthalten. Für die Einordnung der Waren in die Warenliste sind die Vorschriften des Zolltarifrechts sinngemäß anzuwenden. In Spalte 3 der Warenliste ist für jede Ware der Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle () oder Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung () angegeben. 3. Die Einfuhr von Waren, die sich nicht im freien Verkehr der Europäischen Union befinden, bedarf der Genehmigung, wenn sich dies aus einem Anmerkungshinweis in Spalte 4 ergibt. Auch die sonstigen bei der Einfuhr von Waren zu beachtenden Vorschriften sind aus den Spalten 4 und 5 ersichtlich. Die Einfuhr von Waren im des mit Drittlandsursprung aus dem zollrechtlich freien Verkehr oder mit Ursprung in Andorra des mit Ausnahme der Liste der ehemaligen EGKS-Erzeugnisse mit Drittlandsursprung aus dem zollrechtlich freien Verkehr oder mit Ursprung in San Marino oder der Türkei ist im Rahmen der zwischen diesen Ländern und der Europäischen Union bestehenden Zollunion ohne Genehmigung zulässig. Das hieraus resultierende Genehmigungserfordernis betrifft die Einfuhr von Waren aus der Liste der ehemaligen EGKS-Erzeugnisse aus San Marino und der Türkei nur dann, wenn diese nach einem Anmerkungshinweis in Spalte 4 genehmigungspflichtig ist. 4. Enthält die Warenliste in Spalte 4 das Zeichen L, so bedarf die Einfuhr einer Einfuhrlizenz nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Gemeinschaft/Union. Mengenmäßige Beschränkungen sind damit nicht verbunden, es sei denn, dass durch die Organe der Europäischen Gemeinschaften/Union etwas anderes geregelt ist. Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 114 vom , S. 3) in der jeweils geltenden Fassung legt Lizenzfreimengen und besondere Einfuhrvoraussetzungen fest. 5. (weggefallen) 6. Enthält die Warenliste in Spalte 5 das Zeichen U, so ist den Zollstellen bei der Einfuhr dieser Waren mit dem Antrag auf Abfertigung ein Ursprungszeugnis vorzulegen. Dieses Zeugnis muss folgende Bedingungen erfüllen: a) es muss von einer Behörde oder von einer anderen vom Ausstellungsland dazu ermächtigten und zuverlässigen Stelle ausgestellt sein; b) es muss alle Angaben enthalten, die zur Feststellung der Nämlichkeit der Ware erforderlich sind, auf die es sich bezieht, insbesondere aa) Zahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke, bb) Art der Waren, cc) das Roh- und Reingewicht der Waren; diese Angaben können jedoch durch andere ersetzt werden, insbesondere Zahl oder Rauminhalt, wenn die Waren während des Transports erheblichen Gewichtsveränderungen unterliegen oder wenn das Gewicht nicht feststellbar ist oder wenn die Feststellung der Nämlichkeit der Waren normalerweise durch diese anderen Angaben gewährleistet ist, dd) Name des Absenders; c) es muss eindeutig bescheinigen, dass die darin aufgeführten Waren ihren Ursprung in einem bestimmten Land haben. Erfolgt die Einfuhrabfertigung elektronisch, hat der Einführer die Vorgaben des 27 Absatz 2 Satz 2 AWV zu beachten.

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/ (weggefallen) 8. Der Ursprung von Waren richtet sich nach den Artikeln 22 bis 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom , S. 1) über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung in der jeweils geltenden Fassung und den dazu ergangenen Rechtsakten der Kommission. Hiernach ist Ursprungsland im Sinne der Einfuhrliste das Land, in dem die Waren vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind. Vollständig in einem Land gewonnene oder hergestellte Waren sind: a) mineralische Stoffe, die im Gebiet dieses Landes gewonnen worden sind; b) pflanzliche Erzeugnisse, die in diesem Land geerntet worden sind; c) lebende Tiere, die in diesem Land geboren oder ausgeschlüpft sind und die dort aufgezogen worden sind; d) Erzeugnisse, die von in diesem Land gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind; e) Jagdbeute und Fischfänge, die in diesem Land erzielt worden sind; f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die außerhalb des Küstenmeeres eines Landes von Schiffen aus gefangen worden sind, die in diesem Land ins Schiffsregister eingetragen oder angemeldet sind und die Flagge dieses Landes führen; g) Waren, die an Bord von Fabrikschiffen aus unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, die ihren Ursprung in diesem Land haben, sofern die Fabrikschiffe in diesem Land ins Schiffsregister eingetragen oder angemeldet sind und die Flagge dieses Landes führen; h) Erzeugnisse, die aus dem Meeresgrund oder Meeresuntergrund außerhalb des Küstenmeeres gewonnen worden sind, sofern dieses Land ausschließlich Nutzungsrechte für diesen Meeresgrund oder -untergrund besitzt; i) Ausschuss und Abfälle, die bei Herstellungsvorgängen anfallen, und Altwaren, wenn sie in diesem Land gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können; j) Waren, die in diesem Land ausschließlich aus den unter den Buchstaben a bis i genannten Waren oder ihren Folgeerzeugnissen jeglicher Herstellungsstufe hergestellt worden sind. Sind an der Herstellung einer Ware zwei oder mehr Länder beteiligt, so ist Ursprungsland das Land, in dem die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, sofern diese in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt. Im Falle einer Be- oder Verarbeitung, bei der festgestellt worden ist oder bei der die festgestellten Tatsachen die Vermutung rechtfertigen, dass sie nur die Umgehung der Einfuhrvorschriften bezweckt, sind die so gewonnenen Waren nicht Ursprungserzeugnisse des Be- oder Verarbeitungslandes im Sinne des vorstehenden Absatzes. Zubehör und Ersatzteile sowie Werkzeugausstattungen, die gleichzeitig mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, zu deren normaler Ausrüstung sie gehören, haben den Ursprung der betreffenden Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge. 9. Für die Wareneinfuhr im Rahmen von Assoziationsabkommen, handelsvertraglichen Vereinbarungen oder Präferenzbestimmungen der Europäischen Gemeinschaften/Union gelten die Vorschriften der Nummern 6 und 8 nur insoweit, als nicht in diesen Übereinkünften oder Bestimmungen abweichende Ursprungsregelungen vorgesehen sind. 10. (weggefallen) 11. Versendungs-/Herkunftsland im Sinne der Einfuhrliste ist das Land, aus dem die Ware nach dem Wirtschaftsgebiet versendet wird, ohne in einem Durchfuhrland anderen als mit der Beförderung zusammenhängenden Aufenthalten oder Rechtsgeschäften unterworfen zu werden. 12. Waren, auf die eine gemeinsame Marktorganisation (MO), die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren oder die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin Anwendung finden, sind in Spalte 5 der Warenliste mit MO und einer Ziffer gekennzeichnet; ihre Einfuhr kann durch Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Union beschränkt werden. Es bedeuten: MO 1: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor m lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels MO 2: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor u sonstige Erzeugnisse MO 3: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor n Rohtabak MO 4: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor h Flachs und Hanf MO 5: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor f Hopfen MO 6: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor i Obst und Gemüse MO 7: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor d Trockenfutter MO 8: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor c Zucker MO 9: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor a Getreide

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode MO 10: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor q Schweinefleisch MO 11: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor s Eier MO 12: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor t Geflügelfleisch MO 13: Gemeinsame Marktorganisation der Fischerei und der Aquakultur MO 14: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor b Reis MO 15: Gemeinsame Marktorganisation für Wein MO 16: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor o Rindfleisch MO 17: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor j Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse MO 18: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor e Saatgut MO 19: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor p Milch und Milcherzeugnisse MO 20: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor g Olivenöl und Tafeloliven MO 21: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor r Schaf- und Ziegenfleisch MO 22: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor k Bananen MO 60: Handelsregelung für bestimmte, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren MO 61: Gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbuminn MO 80: Regelung für Glukose und Laktose MO 81: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sondermaßnahmen für den Sektor a Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs 13. Enthält die Warenliste in Spalte 5 das Zeichen ÜD, so ist vor der Einfuhr der Waren bei der in Spalte 3 genannten zuständigen Behörde ein Überwachungsdokument zu beantragen und dieses der Zollstelle bei der Einfuhrabfertigung vorzulegen. Erfolgt die Einfuhrabfertigung elektronisch, hat der Einführer die Vorgaben des 28a Absatz 5 AWV zu beachten. Das Zeichen ÜD bedeutet, dass das Überwachungsdokument einer Einfuhrüberwachung dient. Besondere Erfordernisse für das Überwachungsdokument sind aus der Spalte 5 in Verbindung mit den Anmerkungen ersichtlich. 14. Enthält die Warenliste in Spalte 5 das Zeichen EKM, so ist bei der Einfuhr nach Maßgabe des 27a in Verbindung mit 31 Absatz 1 der AWV eine Einfuhrkontrollmeldung vorzulegen. 15. Verfahrensvorschriften für die Einfuhr werden durch Rechtsverordnungen nach 26 des AWG erlassen.

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/12001 II. Warenliste Anmerkungen Die Anmerkungen 1 bis 30 in der Warenliste betreffen Waren aus dem des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Die Anmerkungen 31 ff. betreffen Waren aus dem des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. 1 ) nicht ausgenutzte Anmerkung 2 ) Die Einfuhr ist genehmigungsfrei nur zulässig, wenn die Waren den in der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates vom 26. November 1996 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse (ABl. L 334 vom , S. 1) festgelegten Vermarktungsnormen in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Dies gilt auch für Anlandungen durch Fahrzeuge unter Drittlandsflagge direkt vom Fangplatz aus. 3 ) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2065/2001 der Kommission vom 22. Oktober 2001 mit Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Verbraucherinformationen bei Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 278 vom , S. 6) sowie die des Fischetikettierungsgesetzes vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2980) und der dazu erlassenen Rechtsverordnung sind zu beachten. 4 ) nicht ausgenutzte Anmerkung 5 ) Die Einfuhr von Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse ist nur genehmigungsfrei, wenn die Waren den Mindestanforderungen entsprechen, wie sie von den Organen der Europäischen Gemeinschaften/Union auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom , S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt werden. 6 ) Die Einfuhr der Eier ist nur genehmigungsfrei, wenn die Waren den Vermarktungsnormen entsprechen, wie sie von den Organen der Europäischen Gemeinschaften/Union auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom , S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt werden. 7 ) Die Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3012), oder des Forstvermehrungsgesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen in den jeweils geltenden Fassungen sind insbesondere hinsichtlich der Einfuhrfähigkeit und -genehmigung zu beachten. 8 ) Bei der Einfuhr von Hanfsamen und Rohhanf muss die Lizenz gemäß den Artikeln 130 und 157 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABI. L 299 vom , S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 507/2008 vom 1. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf (ABl. L 149 vom 7. Juni 2008) auf einem besonderen Formblatt nach dem Muster im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 507/2008 ausgestellt sein. 9 ) Erzeugnisse des Hopfensektors dürfen nur eingeführt werden, wenn die Waren den Mindestanforderungen entsprechen, wie sie von den Organen der Europäischen Gemeinschaften/Union auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom , S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt werden oder die Voraussetzungen des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 1295/2008 der Kommission vom 18. Dezember 2008 über die Einfuhr von Hopfen aus Drittländern (ABl. L 340 vom , S. 45) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen. 10 ) nicht ausgenutzte Anmerkung 11 ) Die Einfuhr von grünen, nicht gereiften Bananen der Gattung Musa (AAA) spp., Untergruppen Cavendish und Gros Michel sowie Hybriden, ausgenommen Feigenbananen, ist nur genehmigungsfrei, wenn die Waren den Qualitätsnormen entsprechen, wie sie von den Organen der Europäischen Gemeinschaften/Union auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom , S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt werden. 12 ) Die Einfuhr ist nur genehmigungsfrei, wenn a) die für den Frischmarkt bestimmten Erzeugnisse den Vermarktungsnormen, wie sie von den Organen der Europäischen Gemeinschaften/Union auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. 299 vom , S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt werden, oder gleichwertigen Normen entsprechen und eine gültige Konformitätsbescheinigung eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes mit anerkanntem Kontrolldienst nach Artikel 14 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbei-

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode tungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom , S. 1) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit 35a Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung vorgelegt wird oder die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit einer Verzichtserklärung der Einfuhr zustimmt, b) für die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, d und e der VO (EU) Nr. 543/2011 von der Verpflichtung zur Einhaltung der Vermarktungsnormen ausgenommenen Erzeugnisse eine Verzichtserklärung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vorliegt. 13 ) Die Ware darf nicht als Saat- oder Pflanzgut verwendet werden. Bei der Veräußerung der Ware ist diese Beschränkung zu beachten ( 13 AWG). 14 ) Bei der Einfuhr von Knoblauch mit Ursprung in Libanon, Malaysia, Iran, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Taiwan und Vietnam ist nach Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission vom 29. März 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 90 vom , S. 12) zusätzlich zur Einfuhrlizenz ein Agrarursprungszeugnis gemäß den Artikeln 55 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (ABl. L 253 vom , S. 1) vorzulegen. Die unmittelbare Beförderung aus den in Satz 1 genannten Ländern ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu belegen. Die zur Ausstellung des Agrarursprungszeugnisses berechtigten Stellen werden im Amtsblatt C bekannt gegeben. 15 ) nicht ausgenutzte Anmerkung 16 ) nicht ausgenutzte Anmerkung 17 ) Die Einfuhr von in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission vom 29. März 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 90 vom , S. 12) aufgeführten Erzeugnissen aus Drittländern ist von der Vorlage einer Einfuhrlizenz abhängig. 18 ) nicht ausgenutzte Anmerkung 19 ) nicht ausgenutzte Anmerkung 20 ) nicht ausgenutzte Anmerkung 21 ) nicht ausgenutzte Anmerkung 22 ) nicht ausgenutzte Anmerkung 23 ) nicht ausgenutzte Anmerkung 24 ) nicht ausgenutzte Anmerkung 25 ) nicht ausgenutzte Anmerkung 26 ) nicht ausgenutzte Anmerkung 27 ) nicht ausgenutzte Anmerkung 28 ) nicht ausgenutzte Anmerkung 29 ) nicht ausgenutzte Anmerkung 30 ) nicht ausgenutzte Anmerkung 31 ) nicht ausgenutzte Anmerkung 32 ) nicht ausgenutzte Anmerkung 33 ) nicht ausgenutzte Anmerkung 34 ) nicht ausgenutzte Anmerkung 35 ) nicht ausgenutzte Anmerkung 36 ) nicht ausgenutzte Anmerkung 37 ) nicht ausgenutzte Anmerkung 38 ) nicht ausgenutzte Anmerkung 39 ) nicht ausgenutzte Anmerkung 40 ) Die Einfuhr ist abhängig von der Vorlage einer von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates erteilten Einfuhrgenehmigung, wenn Ursprungsland Kasachstan ist. Die Einfuhrgenehmigung ist überall in der Union gültig. 41 ) Die Einfuhr ist abhängig von der Vorlage eines Ursprungszeugnisses, wenn Ursprungsland Kasachstan ist. 42 ) nicht ausgenutzte Anmerkung 43 ) nicht ausgenutzte Anmerkung 44 ) nicht ausgenutzte Anmerkung 45 ) nicht ausgenutzte Anmerkung

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/ ) nicht ausgenutzte Anmerkung 47 ) nicht ausgenutzte Anmerkung 48 ) Die Einfuhr ist abhängig von der Vorlage einer von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates erteilten Einfuhrgenehmigung, wenn Ursprungsland Belarus ist. Die Einfuhrgenehmigung ist überall in der Union gültig. 49 ) nicht ausgenutzte Anmerkung 50 ) nicht ausgenutzte Anmerkung 51 ) nicht ausgenutzte Anmerkung Die Einfuhr ist abhängig von der Vorlage einer von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates erteilten Einfuhrgenehmigung, wenn Ursprungsland die Demokratische Volksrepublik Korea ist. Die Einfuhrgenehmigung ist überall in der Union gültig.

16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Liste ehemaliger EGKS-Erzeugnisse / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / /2.a) / / / / / / /2.a) / /2.a) / /1.a) /1.a) /1.a) /1.a) / /2.a)aa) /1.a) /1.a) /1.a) /1.a) /1.a) /1.a) /1.b)aa) /1.a) /2.a)aa) / / / / / / / / /1.

17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/12001 Kapitel Inhaltsverzeichnis Abschnitt I Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs 1 Lebende Tiere 2 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse 3 Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere 4 Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen 5 Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen Abschnitt II Waren pflanzlichen Ursprungs 6 Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels 7 Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden 8 Genießbare Früchte; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen 9 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze 10 Getreide 11 Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen 12 Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter 13 Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge Abschnitt III Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs 15 Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs Abschnitt IV Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe 16 Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren 17 Zucker und Zuckerwaren 18 Kakao und Zubereitungen aus Kakao 19 Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren 20 Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen 21 Verschiedene Lebensmittelzubereitungen 22 Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig 23 Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter 24 Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe Abschnitt V Mineralische Stoffe 27 Mineralische Brennstoffe; Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse Abschnitt VI Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien 29 Organische chemische Erzeugnisse 33 Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel 35 Eiweißstoffe, modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme 38 Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie Abschnitt XI Spinnstoffe und Waren daraus 50 Seide 51 Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar 52 Baumwolle

18 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 53 Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen 54 Synthetische oder künstliche Filamente 55 Synthetische oder künstliche Spinnfasern 56 Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren 57 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen 58 Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien 59 Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen 60 Gewirke und Gestricke 61 Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken 62 Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken 63 Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen 72 Eisen und Stahl Abschnitt XV Unedle Metalle und Waren daraus

19 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19 Drucksache 17/12001 Abschnitt I Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs Kapitel 1 Lebende Tiere Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend: Pferde: reinrassige Zuchttiere MO zum Schlachten andere MO Esel MO andere MO 2 Rinder, lebend: Hausrinder: reinrassige Zuchttiere: Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben) MO Kühe MO andere MO Der Untergattung Bibos oder Poephagus L MO 16 L MO mit einem Gewicht von 80 kg oder weniger L MO 16 mit einem Gewicht von mehr als 80 kg bis 160 kg: zum Schlachten L MO andere L MO 16 mit einem Gewicht von mehr als 160 kg bis 300 kg: zum Schlachten L MO andere L MO 16 mit einem Gewicht von mehr als 300 kg: Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben): zum Schlachten L MO andere L MO 16 Kühe: zum Schlachten L MO andere L MO andere L MO zum Schlachten L MO andere L MO 16 Büffel: reinrassige Zuchttiere domestizierte Arten L MO andere reinrassige Zuchttiere domestizierte Arten L MO andere Schweine, lebend: reinrassige Zuchttiere MO 2 mit einem Gewicht von weniger als 50 kg: Hausschweine MO andere MO 2 mit einem Gewicht von 50 kg oder mehr: Hausschweine: Sauen mit einem Gewicht von 160 kg oder mehr, die mindestens einmal geferkelt haben MO andere MO 10

20 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode andere MO 2 Schafe und Ziegen, lebend: Schafe: reinrassige Zuchttiere MO Lämmer (bis zu einem Jahr alt) MO andere MO 21 Ziegen: reinrassige Zuchttiere MO andere MO 21 Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend: mit einem Gewicht von 185 g oder weniger: Hühner: weibliche Zucht- und Vermehrungsküken: Legerassen MO andere MO Legerassen MO andere MO Truthühner MO Enten MO Gänse MO Perlhühner MO Hühner MO Enten MO Gänse MO Truthühner MO Perlhühner MO 12 Andere Tiere, lebend: Säugetiere: Primaten MO Wale, Delphine und Tümmler (Säugetiere der Ordnung Cetacea); Rundschwanzseekühe (Manatis) und Gabelschwanzseekühe (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia); Robben, Seelöwen und Walrösser (Säugetiere der Unterordnung Pinnipedia) MO Kamele (Camelidae) MO 2 Kaninchen und Hasen: Hauskaninchen MO andere MO 2 andere Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten) MO 2 Vögel: Raubvögel MO Papageienvögel (einschließlich Papageien, Sittiche, Aras und Kakadus) MO Strauße; Emus(Dromaius novaehollandiae) MO Tauben MO andere MO 2 Insekten: Bienen MO andere MO andere MO 2

21 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 21 Drucksache 17/12001 Kapitel 2 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt: ganze oder halbe Tierkörper L MO 16 andere Teile, mit Knochen: quartiers compensés L MO Vorderviertel, zusammen oder getrennt L MO Hinterviertel, zusammen oder getrennt L MO anderes L MO ohne Knochen L MO 16 Fleisch von Rindern, gefroren: ganze oder halbe Tierkörper L MO 16 andere Teile, mit Knochen: quartiers compensés L MO Vorderviertel, zusammen oder getrennt L MO Hinterviertel, zusammen oder getrennt L MO anderes L MO 16 ohne Knochen: Vorderviertel, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, jedes Vorderviertel in einem einzigen Gefrierblock aufgemacht: quartiers compensés in zwei Gefrierblöcken aufgemacht, der eine das Vorderviertel enthaltend, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, der andere das Hinterviertel enthaltend, in einem Stück, ohne Filet L MO als crops, chucks and blades und briskets bezeichnete Teile L MO anderes L MO 16 Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren: frisch oder gekühlt: ganze oder halbe Tierkörper: von Hausschweinen MO andere MO 2 Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen: von Hausschweinen: Schinken und Teile davon MO Schultern und Teile davon MO andere MO 2 anderes: von Hausschweinen: Vorderteile und Teile davon MO Kotelettstränge und Teile davon MO Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon MO 10 anderes: ohne Knochen MO anderes MO anderes MO 2 gefroren: ganze oder halbe Tierkörper: von Hausschweinen MO andere MO 2 Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen: von Hausschweinen: Schinken und Teile davon MO Schultern und Teile davon MO andere MO 2 anderes: von Hausschweinen: Vorderteile und Teile davon MO Kotelettstränge und Teile davon MO 10

22 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon MO 10 anderes: ohne Knochen MO anderes MO anderes MO 2 Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren: ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, frisch oder gekühlt MO 21 anderes Fleisch von Schafen, frisch oder gekühlt: ganze oder halbe Tierkörper MO 21 andere Teile mit Knochen: Vorderteile oder halbe Vorderteile MO Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden MO Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke MO andere MO ohne Knochen MO ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, gefroren MO 21 anderes Fleisch von Schafen, gefroren: ganze oder halbe Tierkörper MO 21 andere Teile mit Knochen: Vorderteile oder halbe Vorderteile MO Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden MO Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke MO andere MO 21 ohne Knochen: von Lämmern MO anderes MO 21 Fleisch von Ziegen: frisch oder gekühlt: ganze oder halbe Tierkörper MO Vorderteile oder halbe Vorderteile MO Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden MO Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke MO 21 anderes: Teile mit Knochen MO Teile ohne Knochen MO 21 gefroren: ganze oder halbe Tierkörper MO Vorderteile oder halbe Vorderteile MO Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden MO Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke MO 21 anderes: Teile mit Knochen MO Teile ohne Knochen MO 21 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren: frisch oder gekühlt: 1. von Pferden 2. anderes MO gefroren: 1. von Pferden 2. anderes MO 2

23 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 23 Drucksache 17/12001 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren: von Rindern, frisch oder gekühlt: zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen MO Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch L MO andere MO 16 von Rindern, gefroren: Zungen MO Lebern MO 2, zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen MO Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch L MO andere MO von Schweinen, frisch oder gekühlt: 1. Lebern von Hausschweinen MO 2, andere MO 2 von Schweinen, gefroren: Lebern: 1. von Hausschweinen MO 2, andere MO andere MO 2, 10 andere, frisch oder gekühlt: zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen MO von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln MO von Schafen oder Ziegen MO 21 andere, gefroren: zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen MO von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln MO von Schafen oder Ziegen MO 21 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 01.05, frisch, gekühlt oder gefroren: von Hühnern: unzerteilt, frisch oder gekühlt: gerupft, entdarmt, mit Kopf und Ständern, genannt Hühner 83 v. H. MO gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt Hühner 70 v. H. MO gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt Hühner 65 v. H. ; andere Angebotsformen MO 12 unzerteilt, gefroren: gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt Hühner 70 v. H. MO gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt Hühner 65 v. H. ; andere Angebotsformen MO 12 Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt: Teile: entbeint MO 12 nicht entbeint: Hälften oder Viertel MO ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen MO Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen MO Brüste und Teile davon MO 12

24 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Schenkel und Teile davon MO andere MO 12 Schlachtnebenerzeugnisse: Lebern MO andere MO 12 Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren: Teile: entbeint MO 12 nicht entbeint: Hälften oder Viertel MO ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen MO Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen MO Brüste und Teile davon MO Schenkel und Teile davon MO andere MO 12 Schlachtnebenerzeugnisse: Lebern MO andere MO 12 von Truthühnern: unzerteilt, frisch oder gekühlt: gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen genannt Truthühner 80 v. H. MO gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt Truthühner 73 v. H. ; andere Angebotsformen MO 12 unzerteilt, gefroren: gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt Truthühner 80 v. H. MO gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt Truthühner 73 v. H. ; andere Angebotsformen MO 12 Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt: Teile: entbeint MO 12 nicht entbeint: Hälften oder Viertel MO ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen MO Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen MO Brüste und Teile davon MO 12 Schenkel und Teile davon: Unterschenkel und Teile davon MO andere MO andere MO 12 Schlachtnebenerzeugnisse: Lebern MO andere MO 12 Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren: Teile: entbeint MO 12 nicht entbeint: Hälften oder Viertel MO ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen MO Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen MO Brüste und Teile davon MO 12 Schenkel und Teile davon:

25 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 25 Drucksache 17/ Unterschenkel und Teile davon: MO andere MO andere MO 12 Schlachtnebenerzeugnisse: Lebern MO andere MO 12 von Enten: unzerteilt, frisch oder gekühlt: gerupft, ausgeblutet, geschlossen oder entdarmt, mit Kopf und Paddeln, genannt Enten 85 v. H. MO gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit Hals Herz, Leber und Muskelmagen, genannt Enten 75 v. H. MO gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt Enten 63 v. H. ; andere Angebotsformen MO 12 unzerteilt, gefroren: gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt Enten 70 v. H. MO gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt Enten 63 v. H. ; andere Angebotsformen MO Fettlebern, frisch oder gekühlt: andere, frisch oder gekühlt Teile: ohne Knochen MO 12 mit Knochen: Hälften oder Viertel MO ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen MO Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen MO Brüste und Teile davon MO Schenkel und Teile davon MO Entenrümpfe MO andere MO 12 Schlachtnebenerzeugnisse: Lebern (ausgenommen Fettlebern) MO andere MO 12 andere, gefroren Teile: ohne Knochen MO 12 mit Knochen: Hälften oder Viertel MO ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen MO Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen MO Brüste und Teile davon MO Schenkel und Teile davon MO Entenrümpfe MO andere MO 12 Schlachtnebenerzeugnisse: Lebern MO Fettlebern andere MO andere MO 12 von Gänsen: unzerteilt, frisch oder gekühlt: gerupft, ausgeblutet, geschlossen mit Kopf und Paddeln, genannt Gänse 82 v. H. MO 12

26 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit oder ohne Herz und Muskelmagen, genannt Gänse 75 v. H. ; andere Angebotsformen MO 12 unzerteilt, gefroren gerupft, ausgeblutet, geschlossen mit Kopf und Paddeln, genannt Gänse 82 v.h. ; MO gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit oder ohne Herz und Muskelmagen, genannt Gänse 75 v. H. ; andere Angebotsformen MO Fettlebern, frisch oder gekühlt MO 12 andere, frisch oder gekühlt: Teile: ohne Knochen MO 12 mit Knochen: MO Hälften oder Viertel: ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen MO Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen MO Brüste und Teile davon MO Schenkel und Teile davon MO Gänserümpfe MO 12 Schenkel und Teile davon: andere MO 12 Schlachtnebenerzeugnisse: Lebern (ausgenommen Fettlebern) MO andere MO 12 andere, gefroren: Teile: ohne Knochen MO 12 mit Knochen: Hälften oder Viertel: MO ganze Flügel auch ohne Flügelspitzen MO Rücken Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen MO Brüste und Teile davon MO Schenkel und Teile davon MO Gänserümpfe MO andere MO 12 Schlachtnebenerzeugnisse: Lebern: Fettlebern MO andere MO andere MO 12 von Perlhühnern unzerteilt, frisch, gekühlt oder gefroren MO 12 andere, frisch gekühlt oder gefroren MO 12 Teile: ohne Knochen MO 12 mit Knochen: Hälften oder Viertel MO ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen MO Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen MO Brüste und Teile davon MO Schenkel und Teile davon MO andere MO 12 Schlachtnebenerzeugnisse Lebern MO andere MO 12

Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz ISSN G Anhang zur Einhunderteinundsechzigsten Verordnung zur Änderung der.

Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz ISSN G Anhang zur Einhunderteinundsechzigsten Verordnung zur Änderung der. Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz ISSN 0720-6100 G 1990 Jahrgang 63 Ausgegeben am Freitag, dem 30. Dezember 2011 Nummer 197a Anhang zur Einhunderteinundsechzigsten Verordnung zur Änderung

Mehr

Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz ISSN 0720-6100 G 1990. Anhang zur Einhundertneunundfünfzigsten Verordnung zur Änderung der

Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz ISSN 0720-6100 G 1990. Anhang zur Einhundertneunundfünfzigsten Verordnung zur Änderung der Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz ISSN 0720-6100 G 1990 Jahrgang 61 Ausgegeben am Donnerstag, dem 31. Dezember 2009 Nummer 198a Anhang zur Einhundertneunundfünfzigsten Verordnung zur Änderung

Mehr

WARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK

WARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK WARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK Kapitel 2 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse Ausgabe 2017 Statistisches Bundesamt I 02 Kapitel 2 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

Mehr

ANHANG I LISTE zu Artikel 32 dieses Vertrags

ANHANG I LISTE zu Artikel 32 dieses Vertrags ANHANG I LISTE zu Artikel 32 dieses Vertrags (1)Nummer des Brüsseler Zolltarifschemas (2)Warenbezeichnung Kapitel 1 Lebende Tiere Kapitel 2 Fleisch und genießbarer Schlachtabfall Kapitel 3 Fische, Krebstiere

Mehr

Verlautbarungsblatt. der. für den Bereich. Vieh und Fleisch. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70. Gemäß des 32 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr.

Verlautbarungsblatt. der. für den Bereich. Vieh und Fleisch. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70. Gemäß des 32 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr. Verlautbarungsblatt der Agrar Markt Austria für den Bereich Vieh und Fleisch A-1200 Wien, Dresdner Straße 70 Gemäß des 32 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr. 376) Jahrgang 2004 Ausgegeben am 27. Jänner 2004

Mehr

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse:

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse: Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, Rohstoffe sowie Nahrungsmittel mit Herkunft aus den Vereinigten Staaten, der Europäischen Union, Kanada, Australien und dem Königreich Norwegen, die gemäß dem

Mehr

SERBIEN INTERNATIONALER ANZEIGER FÜR ZOLLWESEN ORGAN DES INTERNATIONALEN VEREINS FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG DER ZOLLTARIFE

SERBIEN INTERNATIONALER ANZEIGER FÜR ZOLLWESEN ORGAN DES INTERNATIONALEN VEREINS FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG DER ZOLLTARIFE BUREAU INTERNATIONAL DES TARIFS DOUANIERS INTERNATIONALES BUREAU FÜR ZOLLTARIFE SERBIEN 118. HEFT (1. AUSGABE) 2008 INTERNATIONALER ANZEIGER FÜR ZOLLWESEN ORGAN DES INTERNATIONALEN VEREINS FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG

Mehr

Der Warenursprung (Ursprungsregeln)

Der Warenursprung (Ursprungsregeln) Der Warenursprung (Ursprungsregeln) Es gibt weltweit keine einheitlichen Ursprungsregeln. Es existieren auch innerhalb der EU keine einheitlichen Ursprungsregeln. Für Exporteure und Importeure in der EU

Mehr

ANHANG II. Menge in kg. II. Bruteier 0,260 Mais 58 v. H. Gerste 29 v. H. Hafer 13 v. H. vom 21. Juni 1967

ANHANG II. Menge in kg. II. Bruteier 0,260 Mais 58 v. H. Gerste 29 v. H. Hafer 13 v. H. vom 21. Juni 1967 2470/67 AMTSBLATT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN 26. 6. 67 ANHANG II Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs Warenbezeichnung Menge in kg Zusammensetzung Pauschbetrag in RE 1 2 3 4 5 ex 04.05 A. Eier von Hausgeflügel

Mehr

Abschnitt IV. Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe

Abschnitt IV. Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe Abschnitt IV Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe Anmerkung In diesem Abschnitt gelten als Pellets Erzeugnisse, die

Mehr

1 Erstreckung der Verbote der 1 und 2 des Verfütterungsverbotsgesetzes

1 Erstreckung der Verbote der 1 und 2 des Verfütterungsverbotsgesetzes - Aufgehoben - durch Artikel 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts vom 1. September 2005 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, S. 2618 vom 6. September 2005

Mehr

ANHANG. des. Vorschlags für einen Beschluss des Rates

ANHANG. des. Vorschlags für einen Beschluss des Rates EUROPÄISCHE KOMMISSION Straßburg, den 5.7.2016 COM(2016) 444 final ANNEX 2 PART 1/3 ANHANG des Vorschlags für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union des umfassenden

Mehr

Dritte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung. Vom 25. April 2006 (ebanz AT V1)

Dritte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung. Vom 25. April 2006 (ebanz AT V1) 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung Vom 25. April 2006 (ebanz AT25 2006 V1) Auf Grund des 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a, b und d in Verbindung mit Abs. 2 sowie

Mehr

WARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK

WARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK WARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK Kapitel 63 Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen Ausgabe 2017 Statistisches Bundesamt XI 63.01 Kapitel 63

Mehr

Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/3421

Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/3421 Deutscher undestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/3421 undesrepublik Deutschland Der undeskanzler II/1 68070 5554/65 onn, den 18. Mai 1965 An den Herrn Präsidenten des Deutschen undestages etr.: Unterrichtung

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union L 111. Rechtsvorschriften. Rechtsakte ohne Gesetzescharakter. 59. Jahrgang. Ausgabe in deutscher Sprache

Amtsblatt der Europäischen Union L 111. Rechtsvorschriften. Rechtsakte ohne Gesetzescharakter. 59. Jahrgang. Ausgabe in deutscher Sprache Amtsblatt der Europäischen Union L 111 Ausgabe in deutscher Sprache Rechtsvorschriften 59. Jahrgang 27. April 2016 Inhalt II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter VERORDNUNGEN Delegierte Verordnung (EU) 2016/651

Mehr

Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten

Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung) Änderung vom 16. November 2012 Das Bundesamt für Veterinärwesen, gestützt auf Artikel

Mehr

Präferenzgewährung im Rahmen des Warenverkehrs mit der Schweiz/Liechtenstein ab dem

Präferenzgewährung im Rahmen des Warenverkehrs mit der Schweiz/Liechtenstein ab dem POSTANSCHRIFT ZIVIT, Postfach 30 16 45, 53 196 Bonn An alle HAUSANSCHRIFT BEARBEITET VON Wilhelm-Fay-Str. 11, 65936 Frankfurt ZAR Gräf Clearingcenter per E-mail TEL 0800/1012631 FAX 069/20971-568 E-MAIL

Mehr

WARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK

WARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK WARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK Kapitel 23 Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter Ausgabe 2017 Statistisches Bundesamt IV 23 Kapitel 23 Rückstände und Abfälle

Mehr

LMIV Umsetzung und Folgemaßnahmen. Was seit Kundmachung der LMIV passiert ist

LMIV Umsetzung und Folgemaßnahmen. Was seit Kundmachung der LMIV passiert ist LMIV Umsetzung und Folgemaßnahmen Was seit Kundmachung der LMIV passiert ist Durchführungsverordnungen bzw. delegierte Verordnungen der EK Delegierte Verordnung (EU) Nr. 78/2014 der Kommission vom 22.

Mehr

L 118/72 Amtsblatt der Europäischen Union

L 118/72 Amtsblatt der Europäischen Union L 118/72 Amtsblatt der Europäischen Union 13.5.2009 VERORDNUNG (EG) Nr. 388/2009 DER KOMMISSION vom 12. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 1995R0933 DE 21.12.2005 006.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 933/95 DES RATES

Mehr

Leitfaden. 1. Ziel. 2. Begriffsbestimmungen

Leitfaden. 1. Ziel. 2. Begriffsbestimmungen Leitfaden zur Schnittführung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vom 22. Oktober 2007 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper unter Berücksichtigung fleischhygienerechtlicher

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 2000R1615 DE 01.08.2000 000.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen "B VERORDNUNG (EG) Nr. 1615/2000 DER

Mehr

Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Schweinepest (Schweinepest-Schutzverordnung)

Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Schweinepest (Schweinepest-Schutzverordnung) Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Schweinepest (Schweinepest-Schutzverordnung) Vom 6. April 2006 (ebanz AT19 2006 V1), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung

Mehr

des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Bearbeitungsstand: 10.07.2014 10:56 Uhr Verordnungsentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters

Mehr

VERORDNUNG (EU) Nr. 26/2011 DER KOMMISSION vom 14. Januar 2011 zur Zulassung von Vitamin E als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

VERORDNUNG (EU) Nr. 26/2011 DER KOMMISSION vom 14. Januar 2011 zur Zulassung von Vitamin E als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten 2011R0026 DE 02.10.2015 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EU) Nr. 26/2011 DER KOMMISSION

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 1992R2177 DE 01.07.1994 004.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen "B VERORDNUNG (EWG) Nr. 2177/92 DER

Mehr

Erste Verordnung zur Änderung der Arzneimittelfarbstoffverordnung

Erste Verordnung zur Änderung der Arzneimittelfarbstoffverordnung Bundesrat Drucksache 306/13 23.04.13 Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz G - AV Erste Verordnung zur Änderung

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Zoll-Berufungssenat 2 (L) GZ. ZRV/0070-Z2L/04 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. vom 9. Dezember 1999 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 2009R0041 DE 10.02.2009 000.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 41/2009 DER

Mehr

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) Bundesrat Drucksache 343/14 30.07.14 Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Vk - In Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung

Mehr

des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft (10. Ausschuss)

des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft (10. Ausschuss) Deutscher Bundestag Drucksache 18/6670 18. Wahlperiode 11.11.2015 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft (10. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mehr

Verordnung über Höchstmengen an Schadstoffen in Lebensmitteln (Schadstoff- Höchstmengenverordnung - SHmV)

Verordnung über Höchstmengen an Schadstoffen in Lebensmitteln (Schadstoff- Höchstmengenverordnung - SHmV) Verordnung über Höchstmengen an Schadstoffen in Lebensmitteln (Schadstoff- Höchstmengenverordnung - SHmV) SHmV Ausfertigungsdatum: 19.12.2003 Vollzitat: "Schadstoff-Höchstmengenverordnung in der Fassung

Mehr

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften Deutscher Bundestag Drucksache 16/5551 16. Wahlperiode 06. 06. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher

Mehr

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.5.2016 COM(2016) 317 final 2016/0159 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren

Mehr

Verordnung über die Kennzeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse

Verordnung über die Kennzeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse Verordnung über die Kennzeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (Berg- und Alp-Verordnung, BAlV) vom 8. November 2006 Der Schweizerische

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/237 17. Wahlperiode 10-02-09 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fischereigesetzes für das Land Schleswig-Holstein Federführend

Mehr

Verkündung Veröffentlicht am Donnerstag, 19. November 2015 BAnz AT 19.11.2015 V1 Seite 1 von 5

Verkündung Veröffentlicht am Donnerstag, 19. November 2015 BAnz AT 19.11.2015 V1 Seite 1 von 5 Seite 1 von 5 Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Verordnung zur Durchführung einer befristeten Sonderbeihilfe im Tierhaltungssektor (Tiersonderbeihilfenverordnung TierSoBeihV) Vom 17. November

Mehr

Chalara fraxinea einschließlich seiner Teleomorphe Hymenoscyphus pseudoalbidus dürfen nicht in das VK eingeschleppt oder darin verbreitet werden.

Chalara fraxinea einschließlich seiner Teleomorphe Hymenoscyphus pseudoalbidus dürfen nicht in das VK eingeschleppt oder darin verbreitet werden. 1 GROßBRITANNIEN Die Pflanzengesundheitsverordnung (Forst) (Änderung) 2012 (The Plant Health (Forestry) (Amendment) Order 2012) Quelle: Schreiben der Food and Environment Research Agency vom 29.10.2012

Mehr

Temperaturanforderungen an die Beförderung und Lagerung von kühlpflichtigen Lebensmitteln tierischen Ursprungs - Langfassung -

Temperaturanforderungen an die Beförderung und Lagerung von kühlpflichtigen Lebensmitteln tierischen Ursprungs - Langfassung - Fleisch von als Haustieren gehaltenen Huftieren (Rind, Schwein, Schaf, Ziege, Pferd, Esel) frisch Abschnitt I, Kapitel VII, Nr. 1a (Ausnahme siehe Abschnitt I, Kapitel VII Nr.3) +2 oder bei der Temp. die

Mehr

INFORMATION. Einfuhrzollkontingent Milch und Milcherzeugnisse aus Norwegen

INFORMATION. Einfuhrzollkontingent Milch und Milcherzeugnisse aus Norwegen INFORMATION Einfuhrzollkontingent Milch und Milcherzeugnisse aus Norwegen - Zeitraum - 30.06.2017 - Die BLE erteilt für den Zeitraum - 30.06.2017 Lizenzen zur zollbegünstigten Einfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen

Mehr

hat der Kreistag des Hochsauerlandkreises am folgende Fleisch- und Geflügelfleischhygienegebührensatzung

hat der Kreistag des Hochsauerlandkreises am folgende Fleisch- und Geflügelfleischhygienegebührensatzung Satzung des Hochsauerlandkreises über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht (Fleisch- und Geflügelfleischhygienegebührensatzung) vom 11.12.2006

Mehr

Liste der Rechtsgrundlagen für den Ermächtigter Ausführer in den Präferenzregelungen der Europäischen Union

Liste der Rechtsgrundlagen für den Ermächtigter Ausführer in den Präferenzregelungen der Europäischen Union Liste der Rechtsgrundlagen für den Ermächtigter Ausführer in den Präferenzregelungen der Europäischen Union A Präferenzabkommen: Paneuropa-Mittelmeerländer Autonome Präferenzmaßnahmen: Westliche Balkanländer

Mehr

21.12.2004 Amtsblatt der Europäischen Union L 373/1. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte)

21.12.2004 Amtsblatt der Europäischen Union L 373/1. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) 21.12.2004 Amtsblatt der Europäischen Union L 373/1 I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 2182/2004 DES RATES vom 6. Dezember 2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 11. Dezember 2015 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 11. Dezember 2015 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 11. Dezember 2015 (OR. en) 15273/15 NLEG 164 AGRI 670 SAN 437 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 11. Dezember 2015 Empfänger: Nr.

Mehr

Bundesrat Drucksache 5/15 (Beschluss) Beschluss des Bundesrates

Bundesrat Drucksache 5/15 (Beschluss) Beschluss des Bundesrates Bundesrat Drucksache 5/15 (Beschluss) 06.03.15 Beschluss des Bundesrates Verordnung zur Durchführung eines Monitorings zur atypischen BSE, zur Änderung der TSE-Überwachungsverordnung und zur Aufhebung

Mehr

Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz

Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz Vom 25. April 1972 (BGBl. I S. 732), geändert durch AnpassungsVO vom 16. 5. 1975 (BGBl. I S. 1281), die Änd.-VO vom 20. 12. 1977 (BGBl. I S. 2802),

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 30. Oktober 2015 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 30. Oktober 2015 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 30. Oktober 2015 (OR. en) 13611/15 NLEG 138 AGRI 561 SAN 355 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 28. Oktober 2015 Empfänger: Nr.

Mehr

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION L 247/22 Amtsblatt der Europäischen Union 24.9.2011 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 20. September 2011 zur Änderung von Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG des Rates hinsichtlich des Handels innerhalb

Mehr

Kapitel 1. Lebende Tiere. Allgemeines. 1) Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere.

Kapitel 1. Lebende Tiere. Allgemeines. 1) Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere. 0101 Kapitel 1 Lebende Tiere Allgemeines Zu Kapitel 1 gehören alle lebenden Tiere (zur menschlichen Ernährung oder zu anderen Zwecken), ausgenommen 1) Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 1987R3911 DE 01.01.1988 000.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EWG) Nr. 3911/87 DES

Mehr

Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften

Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften Bundesrat Drucksache 21/17 20.01.17 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages G Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften Der Deutsche Bundestag hat in seiner 212. Sitzung

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 29.11.2002 L 324/53 RICHTLINIE 2002/84/EG S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND S RATES vom 5. November 2002 zur Änderung der Richtlinien über Umweltverschmutzung durch Schiffe (Text von Bedeutung für den EWR)

Mehr

EINFÜHRUNGSVERANSTALTUNG INHALT

EINFÜHRUNGSVERANSTALTUNG INHALT Dr. med. vet. F L E I S C H H Y G I E N E EINFÜHRUNGSVERANSTALTUNG Anmerkung: Die Downloads stellen einen INHALT Begriffsbestimmungen komprimierten i Themenauszug dar Lebensmittelüberwachung und dienen

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 13.12.2014 L 358/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 1323/2014 S RATES vom 12. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen

Mehr

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich 13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.

Mehr

Anhang: Rechtsgrundlagen

Anhang: Rechtsgrundlagen Ursprungszeugnisse und Bescheinigungen - 1 - IHK Region Stuttgart Anhang: Rechtsgrundlagen Artikel 23 Zollkodex: Vollständiges Gewinnen Herstellen 1. Ursprungswaren eines Landes sind Waren, die vollständig

Mehr

Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel

Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1988 (BGBl. I S. 2150) in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung vom 26. Oktober 1988 (BGBl. I S. 2103) Erster Abschnitt Freigabe aus der Apothekenpflicht

Mehr

das Europarecht im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon noch vorzunehmen.

das Europarecht im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon noch vorzunehmen. Deutscher Bundestag Drucksache 17/6054 17. Wahlperiode 06. 06. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes

Mehr

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/474 DER KOMMISSION

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/474 DER KOMMISSION L 76/64 20.3.20 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 20/474 R KOMMISSION vom 18. März 20 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/92/EU betreffend die Überwachung, Pflanzengesundheitskontrollen und Maßnahmen,

Mehr

Kategorienschema 2016 Textilwaren und Bekleidung

Kategorienschema 2016 Textilwaren und Bekleidung Kategorienschema 2016 Textilwaren und Bekleidung Kategorienschema 2016 2 Kategorienschema Textilwaren und Bekleidung 2016 1 / Kilo 00100 Garne aus Baumwolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Mehr

1 EUStBV Allgemeines 1a EUStBV Sendungen von geringem Wert 2 EUStBV Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände

1 EUStBV Allgemeines 1a EUStBV Sendungen von geringem Wert 2 EUStBV Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände 1 EUStBV Allgemeines (1) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist, vorbehaltlich der 1a bis 10, die Einfuhr von Gegenständen, die nach Kapitel I und III der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über

Mehr

(Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT

(Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT 1.12.2014 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 430/1 IV (Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT KONSOLIDIERTE FASSUNG DES BESCHLUSSES DES

Mehr

Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten GPSGV)

Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten GPSGV) F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T1 18.12.1995 BGBl I S.1936 Ä 06.01.2004 BGBl I S. 2 ----------------------------------------------------------------- Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 15. Juli 2015 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 15. Juli 2015 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 15. Juli 2015 (OR. en) 10927/15 AGRILEG 149 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 10. Juli 2015 Empfänger: Nr. Komm.dok.: D039828/03

Mehr

Bundesrat Drucksache 537/14. Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

Bundesrat Drucksache 537/14. Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Bundesrat Drucksache 537/14 05.11.14 Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz R Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters

Mehr

Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten

Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung) Änderung vom 23. Februar 2009 Das Bundesamt für Veterinärwesen, gestützt auf Artikel

Mehr

Verordnung zur Anwendung der Arzneimittelprüfrichtlinien (Arzneimittelprüfrichtlinien-Verordnung - AMPV)

Verordnung zur Anwendung der Arzneimittelprüfrichtlinien (Arzneimittelprüfrichtlinien-Verordnung - AMPV) Bundesrat Drucksache 529/15 03.11.15 Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit G Verordnung zur Anwendung der Arzneimittelprüfrichtlinien (Arzneimittelprüfrichtlinien-Verordnung - AMPV) A. Problem

Mehr

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 594/2013 der Kommission vom. vom 7. Juni 2011

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 594/2013 der Kommission vom. vom 7. Juni 2011 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse

Mehr

8. AUGUST Königlicher Erlass über den europäischen Feuerwaffenpass. Inoffizielle koordinierte Fassung

8. AUGUST Königlicher Erlass über den europäischen Feuerwaffenpass. Inoffizielle koordinierte Fassung 8. AUGUST 1994 - Königlicher Erlass über den europäischen Feuerwaffenpass (offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 10. Oktober 1997) Inoffizielle koordinierte Fassung Die vorliegende

Mehr

Die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 regelt den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zum Zwecke der Folter und anderer

Die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 regelt den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zum Zwecke der Folter und anderer Die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 regelt den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung

Mehr

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument D042723/16. Anl.: D042723/ /16 /jc DGB 2B

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument D042723/16. Anl.: D042723/ /16 /jc DGB 2B Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument D042723/16. Anl.: D042723/16 5248/16 /jc DGB 2B DE DE DE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom XXX zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung

Mehr

Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten

Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung) Änderung vom 26. August 2008 Das Bundesamt für Veterinärwesen verordnet: I Anhang 1 der

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 29. März 2016 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 29. März 2016 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 29. März 2016 (OR. en) 7374/16 DENLEG 23 AGRI 154 SAN 104 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 22. März 2016 Empfänger: Nr. Komm.dok.:

Mehr

Speisegesetze im Judentum

Speisegesetze im Judentum Bewohner- und Kundenorientierung E 2.6-2 Speisegesetze im Judentum geben vor, was gegessen und getrunken werden darf und wie das Essen zubereitet und verzehrt werden soll sind umfassend und streng, werden

Mehr

VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX

VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den XXX D041721/01 [ ](2015) XXX draft VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom XXX zur Änderung der Anhänge VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen

Mehr

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/12597 16. Wahlperiode 08. 04. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes A. Problem und Ziel MitdiesemGesetzerfolgtdieUmsetzungderRichtlinie2007/23/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom23.Mai2007überdasInverkehrbringenpyrotechnischerGegenstände

Mehr

53.51 Fleisch-/Geflügelfleischhygienegebührensatzung

53.51 Fleisch-/Geflügelfleischhygienegebührensatzung Satzung über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygiene- und Geflügelfleischhygienerecht vom 21.12.2006 1 (in der Fassung der 1. Änderung vom 15.06.2007, Artikel 1) 2 Der Rat

Mehr

(EDAV-KVEU) vom... Zusätzliche Garantien. zusätzlichen Garantien erforderlich:

(EDAV-KVEU) vom... Zusätzliche Garantien. zusätzlichen Garantien erforderlich: Verordnung des EDI über die Kontrolle der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU- Mitgliedstaaten, Island und Norwegen (EDAV-KVEU) vom... Das Eidgenössische Departement

Mehr

L 25/64 Amtsblatt der Europäischen Union 28.1.2005. (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) KOMMISSION

L 25/64 Amtsblatt der Europäischen Union 28.1.2005. (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) KOMMISSION L 25/64 Amtsblatt der Europäischen Union 28.1.2005 II (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) KOMMISSION ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Januar 2005 zur Änderung der Entscheidung 2003/881/EG

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1993 Ausgegeben am 14. April 1993 93. Stück 243. Verordnung: Änderung der Verordnung über

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/10299. der Bundesregierung

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/10299. der Bundesregierung Deutscher Bundestag Drucksache 16/10299 16. Wahlperiode 22. 09. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den

Mehr

Schleppen Sie keine ansteckenden Tierseuchen in die Europäische Union ein!

Schleppen Sie keine ansteckenden Tierseuchen in die Europäische Union ein! EUROPÄISCHE KOMMISSION Schleppen Sie keine ansteckenden Tierseuchen in die Europäische Union ein! Erzeugnisse tierischer Herkunft können Träger von Tierseuchenerregern sein Für die Einfuhr dieser Erzeugnisse

Mehr

Bundesrat Drucksache 40/14. Gesetzentwurf der Bundesregierung

Bundesrat Drucksache 40/14. Gesetzentwurf der Bundesregierung Bundesrat Drucksache 40/14 07.02.14 Gesetzentwurf der Bundesregierung EU - Fz - In Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Ausdehnung der Anwendung der Verordnung (EU) Nr..../2013

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 2004R1646 DE 24.09.2004 000.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 1646/2004 DER

Mehr

L 183/104 Amtsblatt der Europäischen Union 14.7.2005

L 183/104 Amtsblatt der Europäischen Union 14.7.2005 L 183/104 Amtsblatt der Europäischen Union 14.7.2005 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. Juli 2005 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Grenada (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen

Mehr

Amtliche Futtermittelüberwachung in Baden-Württemberg. Informationsblatt

Amtliche Futtermittelüberwachung in Baden-Württemberg. Informationsblatt Informationsblatt zum Einsatz von Fischmehl, Di- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs und Blutprodukten in landwirtschaftlichen Betrieben sowie zum Einsatz von Nichtwiederkäuerproteinen in Betrieben

Mehr

Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes

Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes Bundesrat Drucksache 392/13 BRFuss 17.05.13 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Vk Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes Der Deutsche Bundestag hat in seiner 240. Sitzung

Mehr

Aufhebung der gesetzlichen Regelungen zur Fundpapier-Datenbank im Aufenthaltsgesetz und im Asylverfahrensgesetz.

Aufhebung der gesetzlichen Regelungen zur Fundpapier-Datenbank im Aufenthaltsgesetz und im Asylverfahrensgesetz. Bearbeitungsstand: 10.02.2016 16:52 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern Entwurf eines Gesetzes xxx A. Problem und Ziel In der seit dem 1. Oktober 2005 beim Bundesverwaltungsamt (BVA)

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 16.12.2003 KOM(2003) 825 endgültig 2003/0317 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der

Mehr

Außenhandelsbilanz - Alle Länder

Außenhandelsbilanz - Alle Länder Chart 1 Außenhandelsbilanz - Alle Länder 10.200 8.200 Exportwert in Mio. EUR Bilanz in Mio. EUR 9.993 10.200 8.200 6.200 6.200 4.200 4.200 2.200 1.790 2.200 200-1.800-1.363-985 200-1.800 Österreichs Agrar-Außenhandel

Mehr

Entwurf. Artikel 1. 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen

Entwurf. Artikel 1. 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen Entwurf Stand: 22.01.2009 Verordnung zur Neuregelung gebührenrechtlicher Vorschriften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Das Bundesministerium

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 16.10.2015 L 271/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1850 R KOMMISSION vom 13. Oktober 2015 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009

Mehr

Gemeinschaftsregister der Futtermittelzusatzstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003

Gemeinschaftsregister der Futtermittelzusatzstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 Gemeinschaftsregister der Futtermittelzusatzstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 Erläuterungen (Stand: Veröffentlichung im Noember 2006) [Rev. 6] Direktion D Tiergesundheit und Tierschutz Referat

Mehr

Die vom Europäischen Gerichtshof als mit dem Europarecht nicht vereinbar bezeichneten Vorschriften werden ersatzlos aufgehoben.

Die vom Europäischen Gerichtshof als mit dem Europarecht nicht vereinbar bezeichneten Vorschriften werden ersatzlos aufgehoben. Bundesrat Drucksache 552/08 08.08.08 Gesetzentwurf der Bundesregierung R - Wi Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft

Mehr

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 594/2013 der Kommission vom. vom 7. Juni 2011 AUSZUG: ANHANG I TEIL B TEIL 9 VERMARKTUNGSNORM FÜR TAFELTRAUBEN

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 594/2013 der Kommission vom. vom 7. Juni 2011 AUSZUG: ANHANG I TEIL B TEIL 9 VERMARKTUNGSNORM FÜR TAFELTRAUBEN Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse

Mehr