Einhundertzweiundsechzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz
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- Petra Lenz
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Verordnung der Bundesregierung Einhundertzweiundsechzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz A. Problem und Ziel AnpassunganVerzichtaufVorlagevonÜberwachungsdokumentenbeider Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse aus Drittländern, AnpassunganVerzichtaufVorlagevonEinfuhrgenehmigungenundUrsprungszeugnissenbeiderEinfuhrbestimmterEisen-undStahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation, AnpassungandasgeänderteWarenverzeichnisfürdieAußenhandelsstatistik zum 1. Januar B. Lösung Neufassung der Einfuhrliste. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Bürgerinnen und Bürger werden durch die Verordnung nicht berührt.
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft DerErfüllungsaufwandfürdieWirtschaftbeschränktsichimEinzelfallauf einengeringfügigeneinmaligenaufwanddurchkenntnisnahmederänderungen. E.3Erfüllungsaufwand der Verwaltung EinmaligergeringerUmstellungsaufwanddurchKenntnisnahmederÄnderungen. Der Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten MiteinernennenswertenAuswirkungaufsonstigeKostenderWirtschaft,KostenfürsozialeSicherungssysteme,EinzelpreiseunddasPreisniveau,insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ist nicht zu rechnen.
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/12001
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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/12001 Einhundertzweiundsechzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz Vom Anlage 1 Es verordnen auf Grund des 27Absatz1Satz1und2inVerbindungmit 2 Absatz1und3,des 10Absatz2und3sowie 26Absatz1desAußenwirtschaftsgesetzesinderFassungder Bekanntmachungvom27.Mai2009 (BGBl.IS.1150) die Bundesregierung sowie des 27Absatz1Satz1und2inVerbindungmit 2 Absatz1,3und4,den 5und10Absatz2bis4des AußenwirtschaftsgesetzesdasBundesministeriumfür WirtschaftundTechnologieimEinvernehmenmitdem AuswärtigenAmtunddemBundesministeriumderFinanzen: Artikel 1 DieEinfuhrliste AnlagezumAußenwirtschaftsgesetz inderfassungderverordnungvom15.dezember2011 (BAnz.S.4653)erhältdieausderAnlagezudieserVerordnung ersichtliche Fassung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil MitderEinhundertzweiundsechzigstenVerordnungzurÄnderung der Einfuhrliste wird die Einfuhrliste neu gefasst: BerücksichtigtwirddieAufhebungderPflichtzurVorlage vonüberwachungsdokumentenbeidereinfuhrbestimmter Eisen-undStahlerzeugnisseausDrittländerngemäßVerordnung (EG)Nr.76/2002derKommissionvom17.Januar 2002überdieEinführungeinervorherigengemeinschaftlichenÜberwachungderEinfuhrenbestimmterunterden EGKS-unddenEG-VertragfallenderEisen-undStahlerzeugnissemitUrsprunginDrittländern (ABl.L16vom ,S.3),diezuletztdurchdieVerordnung (EU) Nr.1241/2009 (ABl.L332vom )geändertworden ist. BerücksichtigtwerdenauchdieAufhebungderEinfuhrgenehmigungspflichtsowiederVerzichtaufdiePflichtzur VorlagevonUrsprungszeugnissenfürbestimmteEisen-und StahlerzeugnisseausderRussischenFöderationgemäßVerordnung (EU)Nr.529/2012desEuropäischenParlaments unddesratesvom13.juni2012zuraufhebungderverordnung (EG)Nr.1342/2007desRatesüberdieVerwaltung bestimmtereinfuhrbeschränkungenfürbestimmteeisenundstahlerzeugnisseausderrussischenföderation (ABl. L 172 vom , S. 1). DarüberhinauswirddieStrukturderEinfuhrlisteandie KombinierteNomenklaturderEU (WarenschemafürZollundStatistikzwecke)unddasdaraufberuhendedeutsche WarenverzeichnisfürdieAußenhandelsstatistikmitihren Änderungen zum 1. Januar 2013 angepasst. AußerhalbdesErfüllungsaufwandshatdieVerordnung keine Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte. DieAnpassungderAnmerkungenundStrukturderEinfuhrlistebetrifftnureinengeringenTeilderdarinenthaltenen Warenpositionen.FürHandelsunternehmen,welchedieangepassteEinfuhrlisteanwenden,könnensichsowohlBe-als auchentlastungenergeben,diejedochjeweilsnurvon geringemumfangseinwerden.diekostenkönnennicht abschließend quantifiziert werden. MiteinernennenswertenAuswirkungaufEinzelpreiseund aufdaspreisniveau,insbesonderedasverbraucherpreisniveau, ist nicht zu rechnen. Erfüllungsaufwand DurchdenWegfallderPflichtzurVorlagevonEinfuhrgenehmigungenundUrsprungszeugnissenbeiderEinfuhrbestimmterEisen-undStahlerzeugnisseentfallenKostender HandelsunternehmeneinschließlichmittelständischerUnternehmenfürdieBeantragungundBearbeitungvonEinfuhrgenehmigungenundUrsprungszeugnissen.DerVerzichtaufdieVorlagederbeidenDokumenteistimEU- Rechtbegründet;überdieAnpassungderEinfuhrliste wurdenurdiebußgeldbewehrungvonverstößengegen diese Informationspflichten sichergestellt. DieAnpassungderAnmerkungenundStrukturderEinfuhrlistebetrifftnureinengeringenTeilderdarinenthaltenen Warenpositionen.DerErfüllungsaufwandbeschränktsich aufhandelsunternehmen,welchedieangepassteeinfuhrlisteanwenden.imwesentlichenentstehtdadurchimeinzelfalleingeringfügigereinmaligeraufwanddurchkenntnisnahme der Änderungen. DurchdievorliegendeVerordnungentstehtkeinErfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. Nachhaltigkeit MitderAnpassungandieEU-ErleichterungenfürdieEinfuhrvonbestimmtenEisen-undStahlerzeugnissenträgtdie VerordnungzurnachhaltigenEntwicklungindenExportländern bei. Gleichstellungspolitische Belange sind nicht berührt. B. Besonderer Teil Die Einfuhrliste wird vor allem wie folgt geändert: Artikel 1 1. Teil I Anwendung der Einfuhrliste DieAnpassungdesAnwendungshinweisesNummer6 berücksichtigtdievorgabendes 27Absatz2Satz2der Außenwirtschaftsverordnung (AWV),diebeieinerelektronischen Einfuhrabfertigung zu beachten sind. 2. Teil II (Warenliste) Anmerkungen a)anmerkung8wirdandieverordnung (EG)Nr.1234/ 2007desRatesvom22.Oktober2007übereinegemeinsameOrganisationderAgrarmärkteundmit Sondervorschriftenfürbestimmtelandwirtschaftliche Erzeugnisse (VerordnungüberdieeinheitlicheGMO) (ABl. L 299 vom , S. 1) angepasst. b)anmerkung16wirdgestrichen,dadieeinfuhrregelungfürdiebetroffenenzuchtpilzekünftigüberein allgemeinesadministriertwerden soll. c)anmerkung31wirdgestrichen,dabeidereinfuhr bestimmtereisen-undstahlerzeugnissederkapitel72 und73dereinfuhrlisteausdrittländerndurchdie BefristungderGeltungsdauerderVerordnung (EG) Nr.76/2002biszum31.Dezember2012dasErforderniseines Überwachungsdokumentes entfällt. d)dieanmerkungen32und33werdengestrichen,da beidereinfuhrvonbestimmteneisen-undstahlerzeugnissenderkapitel72und73dereinfuhrlistemit dembeitrittderrussischenföderationzurwelthandelsorganisationsowohldaserforderniseinereinfuhrgenehmigungalsaucheinesursprungszeugnisses entfallen sind. 3. Teil II (Warenliste) im Einzelnen a)dienund-bezeichnungendereinfuhrlistewerdenandieverordnung (EU)Nr.927/2012
7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/12001 derkommissionvom9.oktober2012zuränderung vonanhangiderverordnung (EWG)Nr.2658/87des RatesüberdiezolltariflicheundstatistischeNomenklatursowiedenGemeinsamenZolltarif (ABl.L304 vom , S. 1) angepasst. VondiesenÄnderungensindinderEinfuhrlistevorwiegendderlandwirtschaftlicheSektorsowiedieBereiche Mineralöl und Textilien betroffen. b)gemäßderbiszum31.dezember2012befristeten GeltungsdauerderVerordnung (EG)Nr.76/2002entfälltmitWirkungvom1.Januar2013diegemeinschaftlicheÜberwachungunddamitdiePflichtzur VorlagevonÜberwachungsdokumentenbeiderEinfuhrbestimmterEisen-undStahlerzeugnissedesAbschnittsXVderEinfuhrlisteausDrittländern.AufgrunddesWegfallsderVorlagepflichtvonÜberwachungsdokumentenwirddasZeichen ÜD31) in Spalte5desAbschnittsXVderEinfuhrlistegestrichenundaufdieAbbildungderUnterkapitel7207, 7213bis7218,7220bis7224und7226bis7228sowie auf Kapitel 73 verzichtet. c)gemäßderverordnung (EU)Nr.529/2012des EuropäischenParlamentsunddesRatesvom13.Juni 2012zurAufhebungderVerordnung (EG)Nr.1342/ 2007desRatesüberdieVerwaltungbestimmterEinfuhrbeschränkungenfürbestimmteEisen-undStahlerzeugnisseausderRussischenFöderation (ABl.L172 vom ,s.1)sindmitwirkungvom22.august2012diemengenmäßigenbeschränkungenund damitdaseinfuhrgenehmigungserfordernissowiedie Pflicht,UrsprungszeugnissebeiderEinfuhrvonbestimmtenEisen-undStahlerzeugnissendesAbschnittsXVderEinfuhrlisteausderRussischenFöderationindieEuropäischeUnionvorzulegen,entfallen.AufgrunddesWegfallsderPflichtzurVorlage vonursprungszeugnissenbzw.einfuhrgenehmigungenwerdendiezeichen U32) und 33) inden Spalten4und5desAbschnittsXVderEinfuhrliste gestrichen. Artikel 2 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates DerNationaleNormenkontrollrathatdasRegelungsvorhaben geprüft. Erfüllungsaufwand WirtschaftMarginaler Umstellungsaufwand VerwaltungMarginaler Umstellungsaufwand DasRegelungsvorhabenführtfürWirtschaftundVerwaltung zu einem marginalen Umstellungsaufwand. DerNationaleNormenkontrollrathatimRahmenseinesgesetzlichenPrüfauftragskeineBedenkengegendasRegelungsvorhaben.
9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/12001 Anlage zur Einhundertzweiundsechzigsten Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste Einfuhrliste I. Anwendung der Einfuhrliste II. Warenliste Anmerkungen Liste der ehemaligen EGKS-Erzeugnisse Inhaltsverzeichnis Warenliste im Einzelnen Verzeichnis der Genehmigungsbehörden
10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode I. Anwendung der Einfuhrliste 1. Die Einfuhrliste enthält nach 10 Absatz 1 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) die Waren, deren Einfuhr einer Genehmigung bedarf. Außerdem führt sie die Waren auf, für deren Einfuhr nach der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) besondere Verfahrensvorschriften zu beachten sind (Einfuhrkontrollmeldungen, vorherige Einfuhrüberwachung, Vorlage von Ursprungszeugnissen oder Ursprungserklärungen, 10 Absatz 1 Satz 3 AWG). Ferner werden nachrichtlich die Waren aufgeführt, deren Einfuhr der Vorlage einer Einfuhrlizenz bedarf oder die Marktorganisationen oder Handelsregelungen oder Verwendungsbeschränkungen unterliegen. Hinweise zum Verständnis der Einfuhrliste ergeben sich aus den nachfolgenden Anwendungsvorschriften und den Anmerkungen in Abschnitt II. 2. In Abschnitt II Warenliste der Einfuhrliste sind die Waren aufgeführt, deren Einfuhr genehmigungspflichtig ist oder besonderen Verfahrensvorschriften unterliegt. In den Spalten 1 und 2 sind die n und en des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik angegeben und, soweit erforderlich, die zusätzlichen Merkmale, wie sie sich aus den Anmerkungen ergeben. Soweit es sich um eine handelt, die unter die Textilkategorien fällt, ist die einschlägige Kategoriennummer hinter der angegeben. Eine Übersicht der Textilkategorien ist in der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (ABl. L 275 vom , S. 1) in der jeweils geltenden Fassung enthalten. Für die Einordnung der Waren in die Warenliste sind die Vorschriften des Zolltarifrechts sinngemäß anzuwenden. In Spalte 3 der Warenliste ist für jede Ware der Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle () oder Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung () angegeben. 3. Die Einfuhr von Waren, die sich nicht im freien Verkehr der Europäischen Union befinden, bedarf der Genehmigung, wenn sich dies aus einem Anmerkungshinweis in Spalte 4 ergibt. Auch die sonstigen bei der Einfuhr von Waren zu beachtenden Vorschriften sind aus den Spalten 4 und 5 ersichtlich. Die Einfuhr von Waren im des mit Drittlandsursprung aus dem zollrechtlich freien Verkehr oder mit Ursprung in Andorra des mit Ausnahme der Liste der ehemaligen EGKS-Erzeugnisse mit Drittlandsursprung aus dem zollrechtlich freien Verkehr oder mit Ursprung in San Marino oder der Türkei ist im Rahmen der zwischen diesen Ländern und der Europäischen Union bestehenden Zollunion ohne Genehmigung zulässig. Das hieraus resultierende Genehmigungserfordernis betrifft die Einfuhr von Waren aus der Liste der ehemaligen EGKS-Erzeugnisse aus San Marino und der Türkei nur dann, wenn diese nach einem Anmerkungshinweis in Spalte 4 genehmigungspflichtig ist. 4. Enthält die Warenliste in Spalte 4 das Zeichen L, so bedarf die Einfuhr einer Einfuhrlizenz nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Gemeinschaft/Union. Mengenmäßige Beschränkungen sind damit nicht verbunden, es sei denn, dass durch die Organe der Europäischen Gemeinschaften/Union etwas anderes geregelt ist. Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 114 vom , S. 3) in der jeweils geltenden Fassung legt Lizenzfreimengen und besondere Einfuhrvoraussetzungen fest. 5. (weggefallen) 6. Enthält die Warenliste in Spalte 5 das Zeichen U, so ist den Zollstellen bei der Einfuhr dieser Waren mit dem Antrag auf Abfertigung ein Ursprungszeugnis vorzulegen. Dieses Zeugnis muss folgende Bedingungen erfüllen: a) es muss von einer Behörde oder von einer anderen vom Ausstellungsland dazu ermächtigten und zuverlässigen Stelle ausgestellt sein; b) es muss alle Angaben enthalten, die zur Feststellung der Nämlichkeit der Ware erforderlich sind, auf die es sich bezieht, insbesondere aa) Zahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke, bb) Art der Waren, cc) das Roh- und Reingewicht der Waren; diese Angaben können jedoch durch andere ersetzt werden, insbesondere Zahl oder Rauminhalt, wenn die Waren während des Transports erheblichen Gewichtsveränderungen unterliegen oder wenn das Gewicht nicht feststellbar ist oder wenn die Feststellung der Nämlichkeit der Waren normalerweise durch diese anderen Angaben gewährleistet ist, dd) Name des Absenders; c) es muss eindeutig bescheinigen, dass die darin aufgeführten Waren ihren Ursprung in einem bestimmten Land haben. Erfolgt die Einfuhrabfertigung elektronisch, hat der Einführer die Vorgaben des 27 Absatz 2 Satz 2 AWV zu beachten.
11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/ (weggefallen) 8. Der Ursprung von Waren richtet sich nach den Artikeln 22 bis 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom , S. 1) über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung in der jeweils geltenden Fassung und den dazu ergangenen Rechtsakten der Kommission. Hiernach ist Ursprungsland im Sinne der Einfuhrliste das Land, in dem die Waren vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind. Vollständig in einem Land gewonnene oder hergestellte Waren sind: a) mineralische Stoffe, die im Gebiet dieses Landes gewonnen worden sind; b) pflanzliche Erzeugnisse, die in diesem Land geerntet worden sind; c) lebende Tiere, die in diesem Land geboren oder ausgeschlüpft sind und die dort aufgezogen worden sind; d) Erzeugnisse, die von in diesem Land gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind; e) Jagdbeute und Fischfänge, die in diesem Land erzielt worden sind; f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die außerhalb des Küstenmeeres eines Landes von Schiffen aus gefangen worden sind, die in diesem Land ins Schiffsregister eingetragen oder angemeldet sind und die Flagge dieses Landes führen; g) Waren, die an Bord von Fabrikschiffen aus unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, die ihren Ursprung in diesem Land haben, sofern die Fabrikschiffe in diesem Land ins Schiffsregister eingetragen oder angemeldet sind und die Flagge dieses Landes führen; h) Erzeugnisse, die aus dem Meeresgrund oder Meeresuntergrund außerhalb des Küstenmeeres gewonnen worden sind, sofern dieses Land ausschließlich Nutzungsrechte für diesen Meeresgrund oder -untergrund besitzt; i) Ausschuss und Abfälle, die bei Herstellungsvorgängen anfallen, und Altwaren, wenn sie in diesem Land gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können; j) Waren, die in diesem Land ausschließlich aus den unter den Buchstaben a bis i genannten Waren oder ihren Folgeerzeugnissen jeglicher Herstellungsstufe hergestellt worden sind. Sind an der Herstellung einer Ware zwei oder mehr Länder beteiligt, so ist Ursprungsland das Land, in dem die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, sofern diese in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt. Im Falle einer Be- oder Verarbeitung, bei der festgestellt worden ist oder bei der die festgestellten Tatsachen die Vermutung rechtfertigen, dass sie nur die Umgehung der Einfuhrvorschriften bezweckt, sind die so gewonnenen Waren nicht Ursprungserzeugnisse des Be- oder Verarbeitungslandes im Sinne des vorstehenden Absatzes. Zubehör und Ersatzteile sowie Werkzeugausstattungen, die gleichzeitig mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, zu deren normaler Ausrüstung sie gehören, haben den Ursprung der betreffenden Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge. 9. Für die Wareneinfuhr im Rahmen von Assoziationsabkommen, handelsvertraglichen Vereinbarungen oder Präferenzbestimmungen der Europäischen Gemeinschaften/Union gelten die Vorschriften der Nummern 6 und 8 nur insoweit, als nicht in diesen Übereinkünften oder Bestimmungen abweichende Ursprungsregelungen vorgesehen sind. 10. (weggefallen) 11. Versendungs-/Herkunftsland im Sinne der Einfuhrliste ist das Land, aus dem die Ware nach dem Wirtschaftsgebiet versendet wird, ohne in einem Durchfuhrland anderen als mit der Beförderung zusammenhängenden Aufenthalten oder Rechtsgeschäften unterworfen zu werden. 12. Waren, auf die eine gemeinsame Marktorganisation (MO), die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren oder die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin Anwendung finden, sind in Spalte 5 der Warenliste mit MO und einer Ziffer gekennzeichnet; ihre Einfuhr kann durch Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Union beschränkt werden. Es bedeuten: MO 1: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor m lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels MO 2: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor u sonstige Erzeugnisse MO 3: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor n Rohtabak MO 4: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor h Flachs und Hanf MO 5: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor f Hopfen MO 6: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor i Obst und Gemüse MO 7: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor d Trockenfutter MO 8: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor c Zucker MO 9: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor a Getreide
12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode MO 10: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor q Schweinefleisch MO 11: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor s Eier MO 12: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor t Geflügelfleisch MO 13: Gemeinsame Marktorganisation der Fischerei und der Aquakultur MO 14: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor b Reis MO 15: Gemeinsame Marktorganisation für Wein MO 16: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor o Rindfleisch MO 17: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor j Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse MO 18: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor e Saatgut MO 19: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor p Milch und Milcherzeugnisse MO 20: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor g Olivenöl und Tafeloliven MO 21: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor r Schaf- und Ziegenfleisch MO 22: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor k Bananen MO 60: Handelsregelung für bestimmte, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren MO 61: Gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbuminn MO 80: Regelung für Glukose und Laktose MO 81: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sondermaßnahmen für den Sektor a Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs 13. Enthält die Warenliste in Spalte 5 das Zeichen ÜD, so ist vor der Einfuhr der Waren bei der in Spalte 3 genannten zuständigen Behörde ein Überwachungsdokument zu beantragen und dieses der Zollstelle bei der Einfuhrabfertigung vorzulegen. Erfolgt die Einfuhrabfertigung elektronisch, hat der Einführer die Vorgaben des 28a Absatz 5 AWV zu beachten. Das Zeichen ÜD bedeutet, dass das Überwachungsdokument einer Einfuhrüberwachung dient. Besondere Erfordernisse für das Überwachungsdokument sind aus der Spalte 5 in Verbindung mit den Anmerkungen ersichtlich. 14. Enthält die Warenliste in Spalte 5 das Zeichen EKM, so ist bei der Einfuhr nach Maßgabe des 27a in Verbindung mit 31 Absatz 1 der AWV eine Einfuhrkontrollmeldung vorzulegen. 15. Verfahrensvorschriften für die Einfuhr werden durch Rechtsverordnungen nach 26 des AWG erlassen.
13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/12001 II. Warenliste Anmerkungen Die Anmerkungen 1 bis 30 in der Warenliste betreffen Waren aus dem des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Die Anmerkungen 31 ff. betreffen Waren aus dem des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. 1 ) nicht ausgenutzte Anmerkung 2 ) Die Einfuhr ist genehmigungsfrei nur zulässig, wenn die Waren den in der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates vom 26. November 1996 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse (ABl. L 334 vom , S. 1) festgelegten Vermarktungsnormen in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Dies gilt auch für Anlandungen durch Fahrzeuge unter Drittlandsflagge direkt vom Fangplatz aus. 3 ) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2065/2001 der Kommission vom 22. Oktober 2001 mit Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Verbraucherinformationen bei Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 278 vom , S. 6) sowie die des Fischetikettierungsgesetzes vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2980) und der dazu erlassenen Rechtsverordnung sind zu beachten. 4 ) nicht ausgenutzte Anmerkung 5 ) Die Einfuhr von Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse ist nur genehmigungsfrei, wenn die Waren den Mindestanforderungen entsprechen, wie sie von den Organen der Europäischen Gemeinschaften/Union auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom , S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt werden. 6 ) Die Einfuhr der Eier ist nur genehmigungsfrei, wenn die Waren den Vermarktungsnormen entsprechen, wie sie von den Organen der Europäischen Gemeinschaften/Union auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom , S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt werden. 7 ) Die Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3012), oder des Forstvermehrungsgesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen in den jeweils geltenden Fassungen sind insbesondere hinsichtlich der Einfuhrfähigkeit und -genehmigung zu beachten. 8 ) Bei der Einfuhr von Hanfsamen und Rohhanf muss die Lizenz gemäß den Artikeln 130 und 157 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABI. L 299 vom , S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 507/2008 vom 1. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf (ABl. L 149 vom 7. Juni 2008) auf einem besonderen Formblatt nach dem Muster im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 507/2008 ausgestellt sein. 9 ) Erzeugnisse des Hopfensektors dürfen nur eingeführt werden, wenn die Waren den Mindestanforderungen entsprechen, wie sie von den Organen der Europäischen Gemeinschaften/Union auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom , S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt werden oder die Voraussetzungen des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 1295/2008 der Kommission vom 18. Dezember 2008 über die Einfuhr von Hopfen aus Drittländern (ABl. L 340 vom , S. 45) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen. 10 ) nicht ausgenutzte Anmerkung 11 ) Die Einfuhr von grünen, nicht gereiften Bananen der Gattung Musa (AAA) spp., Untergruppen Cavendish und Gros Michel sowie Hybriden, ausgenommen Feigenbananen, ist nur genehmigungsfrei, wenn die Waren den Qualitätsnormen entsprechen, wie sie von den Organen der Europäischen Gemeinschaften/Union auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom , S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt werden. 12 ) Die Einfuhr ist nur genehmigungsfrei, wenn a) die für den Frischmarkt bestimmten Erzeugnisse den Vermarktungsnormen, wie sie von den Organen der Europäischen Gemeinschaften/Union auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. 299 vom , S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt werden, oder gleichwertigen Normen entsprechen und eine gültige Konformitätsbescheinigung eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes mit anerkanntem Kontrolldienst nach Artikel 14 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbei-
14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode tungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom , S. 1) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit 35a Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung vorgelegt wird oder die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit einer Verzichtserklärung der Einfuhr zustimmt, b) für die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, d und e der VO (EU) Nr. 543/2011 von der Verpflichtung zur Einhaltung der Vermarktungsnormen ausgenommenen Erzeugnisse eine Verzichtserklärung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vorliegt. 13 ) Die Ware darf nicht als Saat- oder Pflanzgut verwendet werden. Bei der Veräußerung der Ware ist diese Beschränkung zu beachten ( 13 AWG). 14 ) Bei der Einfuhr von Knoblauch mit Ursprung in Libanon, Malaysia, Iran, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Taiwan und Vietnam ist nach Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission vom 29. März 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 90 vom , S. 12) zusätzlich zur Einfuhrlizenz ein Agrarursprungszeugnis gemäß den Artikeln 55 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (ABl. L 253 vom , S. 1) vorzulegen. Die unmittelbare Beförderung aus den in Satz 1 genannten Ländern ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu belegen. Die zur Ausstellung des Agrarursprungszeugnisses berechtigten Stellen werden im Amtsblatt C bekannt gegeben. 15 ) nicht ausgenutzte Anmerkung 16 ) nicht ausgenutzte Anmerkung 17 ) Die Einfuhr von in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission vom 29. März 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 90 vom , S. 12) aufgeführten Erzeugnissen aus Drittländern ist von der Vorlage einer Einfuhrlizenz abhängig. 18 ) nicht ausgenutzte Anmerkung 19 ) nicht ausgenutzte Anmerkung 20 ) nicht ausgenutzte Anmerkung 21 ) nicht ausgenutzte Anmerkung 22 ) nicht ausgenutzte Anmerkung 23 ) nicht ausgenutzte Anmerkung 24 ) nicht ausgenutzte Anmerkung 25 ) nicht ausgenutzte Anmerkung 26 ) nicht ausgenutzte Anmerkung 27 ) nicht ausgenutzte Anmerkung 28 ) nicht ausgenutzte Anmerkung 29 ) nicht ausgenutzte Anmerkung 30 ) nicht ausgenutzte Anmerkung 31 ) nicht ausgenutzte Anmerkung 32 ) nicht ausgenutzte Anmerkung 33 ) nicht ausgenutzte Anmerkung 34 ) nicht ausgenutzte Anmerkung 35 ) nicht ausgenutzte Anmerkung 36 ) nicht ausgenutzte Anmerkung 37 ) nicht ausgenutzte Anmerkung 38 ) nicht ausgenutzte Anmerkung 39 ) nicht ausgenutzte Anmerkung 40 ) Die Einfuhr ist abhängig von der Vorlage einer von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates erteilten Einfuhrgenehmigung, wenn Ursprungsland Kasachstan ist. Die Einfuhrgenehmigung ist überall in der Union gültig. 41 ) Die Einfuhr ist abhängig von der Vorlage eines Ursprungszeugnisses, wenn Ursprungsland Kasachstan ist. 42 ) nicht ausgenutzte Anmerkung 43 ) nicht ausgenutzte Anmerkung 44 ) nicht ausgenutzte Anmerkung 45 ) nicht ausgenutzte Anmerkung
15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/ ) nicht ausgenutzte Anmerkung 47 ) nicht ausgenutzte Anmerkung 48 ) Die Einfuhr ist abhängig von der Vorlage einer von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates erteilten Einfuhrgenehmigung, wenn Ursprungsland Belarus ist. Die Einfuhrgenehmigung ist überall in der Union gültig. 49 ) nicht ausgenutzte Anmerkung 50 ) nicht ausgenutzte Anmerkung 51 ) nicht ausgenutzte Anmerkung Die Einfuhr ist abhängig von der Vorlage einer von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates erteilten Einfuhrgenehmigung, wenn Ursprungsland die Demokratische Volksrepublik Korea ist. Die Einfuhrgenehmigung ist überall in der Union gültig.
16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Liste ehemaliger EGKS-Erzeugnisse / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / /2.a) / / / / / / /2.a) / /2.a) / /1.a) /1.a) /1.a) /1.a) / /2.a)aa) /1.a) /1.a) /1.a) /1.a) /1.a) /1.a) /1.b)aa) /1.a) /2.a)aa) / / / / / / / / /1.
17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/12001 Kapitel Inhaltsverzeichnis Abschnitt I Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs 1 Lebende Tiere 2 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse 3 Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere 4 Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen 5 Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen Abschnitt II Waren pflanzlichen Ursprungs 6 Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels 7 Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden 8 Genießbare Früchte; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen 9 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze 10 Getreide 11 Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen 12 Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter 13 Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge Abschnitt III Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs 15 Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs Abschnitt IV Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe 16 Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren 17 Zucker und Zuckerwaren 18 Kakao und Zubereitungen aus Kakao 19 Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren 20 Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen 21 Verschiedene Lebensmittelzubereitungen 22 Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig 23 Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter 24 Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe Abschnitt V Mineralische Stoffe 27 Mineralische Brennstoffe; Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse Abschnitt VI Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien 29 Organische chemische Erzeugnisse 33 Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel 35 Eiweißstoffe, modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme 38 Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie Abschnitt XI Spinnstoffe und Waren daraus 50 Seide 51 Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar 52 Baumwolle
18 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 53 Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen 54 Synthetische oder künstliche Filamente 55 Synthetische oder künstliche Spinnfasern 56 Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren 57 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen 58 Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien 59 Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen 60 Gewirke und Gestricke 61 Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken 62 Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken 63 Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen 72 Eisen und Stahl Abschnitt XV Unedle Metalle und Waren daraus
19 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19 Drucksache 17/12001 Abschnitt I Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs Kapitel 1 Lebende Tiere Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend: Pferde: reinrassige Zuchttiere MO zum Schlachten andere MO Esel MO andere MO 2 Rinder, lebend: Hausrinder: reinrassige Zuchttiere: Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben) MO Kühe MO andere MO Der Untergattung Bibos oder Poephagus L MO 16 L MO mit einem Gewicht von 80 kg oder weniger L MO 16 mit einem Gewicht von mehr als 80 kg bis 160 kg: zum Schlachten L MO andere L MO 16 mit einem Gewicht von mehr als 160 kg bis 300 kg: zum Schlachten L MO andere L MO 16 mit einem Gewicht von mehr als 300 kg: Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben): zum Schlachten L MO andere L MO 16 Kühe: zum Schlachten L MO andere L MO andere L MO zum Schlachten L MO andere L MO 16 Büffel: reinrassige Zuchttiere domestizierte Arten L MO andere reinrassige Zuchttiere domestizierte Arten L MO andere Schweine, lebend: reinrassige Zuchttiere MO 2 mit einem Gewicht von weniger als 50 kg: Hausschweine MO andere MO 2 mit einem Gewicht von 50 kg oder mehr: Hausschweine: Sauen mit einem Gewicht von 160 kg oder mehr, die mindestens einmal geferkelt haben MO andere MO 10
20 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode andere MO 2 Schafe und Ziegen, lebend: Schafe: reinrassige Zuchttiere MO Lämmer (bis zu einem Jahr alt) MO andere MO 21 Ziegen: reinrassige Zuchttiere MO andere MO 21 Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend: mit einem Gewicht von 185 g oder weniger: Hühner: weibliche Zucht- und Vermehrungsküken: Legerassen MO andere MO Legerassen MO andere MO Truthühner MO Enten MO Gänse MO Perlhühner MO Hühner MO Enten MO Gänse MO Truthühner MO Perlhühner MO 12 Andere Tiere, lebend: Säugetiere: Primaten MO Wale, Delphine und Tümmler (Säugetiere der Ordnung Cetacea); Rundschwanzseekühe (Manatis) und Gabelschwanzseekühe (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia); Robben, Seelöwen und Walrösser (Säugetiere der Unterordnung Pinnipedia) MO Kamele (Camelidae) MO 2 Kaninchen und Hasen: Hauskaninchen MO andere MO 2 andere Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten) MO 2 Vögel: Raubvögel MO Papageienvögel (einschließlich Papageien, Sittiche, Aras und Kakadus) MO Strauße; Emus(Dromaius novaehollandiae) MO Tauben MO andere MO 2 Insekten: Bienen MO andere MO andere MO 2
21 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 21 Drucksache 17/12001 Kapitel 2 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt: ganze oder halbe Tierkörper L MO 16 andere Teile, mit Knochen: quartiers compensés L MO Vorderviertel, zusammen oder getrennt L MO Hinterviertel, zusammen oder getrennt L MO anderes L MO ohne Knochen L MO 16 Fleisch von Rindern, gefroren: ganze oder halbe Tierkörper L MO 16 andere Teile, mit Knochen: quartiers compensés L MO Vorderviertel, zusammen oder getrennt L MO Hinterviertel, zusammen oder getrennt L MO anderes L MO 16 ohne Knochen: Vorderviertel, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, jedes Vorderviertel in einem einzigen Gefrierblock aufgemacht: quartiers compensés in zwei Gefrierblöcken aufgemacht, der eine das Vorderviertel enthaltend, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, der andere das Hinterviertel enthaltend, in einem Stück, ohne Filet L MO als crops, chucks and blades und briskets bezeichnete Teile L MO anderes L MO 16 Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren: frisch oder gekühlt: ganze oder halbe Tierkörper: von Hausschweinen MO andere MO 2 Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen: von Hausschweinen: Schinken und Teile davon MO Schultern und Teile davon MO andere MO 2 anderes: von Hausschweinen: Vorderteile und Teile davon MO Kotelettstränge und Teile davon MO Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon MO 10 anderes: ohne Knochen MO anderes MO anderes MO 2 gefroren: ganze oder halbe Tierkörper: von Hausschweinen MO andere MO 2 Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen: von Hausschweinen: Schinken und Teile davon MO Schultern und Teile davon MO andere MO 2 anderes: von Hausschweinen: Vorderteile und Teile davon MO Kotelettstränge und Teile davon MO 10
22 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon MO 10 anderes: ohne Knochen MO anderes MO anderes MO 2 Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren: ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, frisch oder gekühlt MO 21 anderes Fleisch von Schafen, frisch oder gekühlt: ganze oder halbe Tierkörper MO 21 andere Teile mit Knochen: Vorderteile oder halbe Vorderteile MO Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden MO Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke MO andere MO ohne Knochen MO ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, gefroren MO 21 anderes Fleisch von Schafen, gefroren: ganze oder halbe Tierkörper MO 21 andere Teile mit Knochen: Vorderteile oder halbe Vorderteile MO Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden MO Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke MO andere MO 21 ohne Knochen: von Lämmern MO anderes MO 21 Fleisch von Ziegen: frisch oder gekühlt: ganze oder halbe Tierkörper MO Vorderteile oder halbe Vorderteile MO Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden MO Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke MO 21 anderes: Teile mit Knochen MO Teile ohne Knochen MO 21 gefroren: ganze oder halbe Tierkörper MO Vorderteile oder halbe Vorderteile MO Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden MO Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke MO 21 anderes: Teile mit Knochen MO Teile ohne Knochen MO 21 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren: frisch oder gekühlt: 1. von Pferden 2. anderes MO gefroren: 1. von Pferden 2. anderes MO 2
23 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 23 Drucksache 17/12001 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren: von Rindern, frisch oder gekühlt: zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen MO Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch L MO andere MO 16 von Rindern, gefroren: Zungen MO Lebern MO 2, zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen MO Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch L MO andere MO von Schweinen, frisch oder gekühlt: 1. Lebern von Hausschweinen MO 2, andere MO 2 von Schweinen, gefroren: Lebern: 1. von Hausschweinen MO 2, andere MO andere MO 2, 10 andere, frisch oder gekühlt: zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen MO von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln MO von Schafen oder Ziegen MO 21 andere, gefroren: zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen MO von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln MO von Schafen oder Ziegen MO 21 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 01.05, frisch, gekühlt oder gefroren: von Hühnern: unzerteilt, frisch oder gekühlt: gerupft, entdarmt, mit Kopf und Ständern, genannt Hühner 83 v. H. MO gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt Hühner 70 v. H. MO gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt Hühner 65 v. H. ; andere Angebotsformen MO 12 unzerteilt, gefroren: gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt Hühner 70 v. H. MO gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt Hühner 65 v. H. ; andere Angebotsformen MO 12 Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt: Teile: entbeint MO 12 nicht entbeint: Hälften oder Viertel MO ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen MO Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen MO Brüste und Teile davon MO 12
24 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Schenkel und Teile davon MO andere MO 12 Schlachtnebenerzeugnisse: Lebern MO andere MO 12 Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren: Teile: entbeint MO 12 nicht entbeint: Hälften oder Viertel MO ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen MO Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen MO Brüste und Teile davon MO Schenkel und Teile davon MO andere MO 12 Schlachtnebenerzeugnisse: Lebern MO andere MO 12 von Truthühnern: unzerteilt, frisch oder gekühlt: gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen genannt Truthühner 80 v. H. MO gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt Truthühner 73 v. H. ; andere Angebotsformen MO 12 unzerteilt, gefroren: gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt Truthühner 80 v. H. MO gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt Truthühner 73 v. H. ; andere Angebotsformen MO 12 Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt: Teile: entbeint MO 12 nicht entbeint: Hälften oder Viertel MO ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen MO Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen MO Brüste und Teile davon MO 12 Schenkel und Teile davon: Unterschenkel und Teile davon MO andere MO andere MO 12 Schlachtnebenerzeugnisse: Lebern MO andere MO 12 Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren: Teile: entbeint MO 12 nicht entbeint: Hälften oder Viertel MO ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen MO Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen MO Brüste und Teile davon MO 12 Schenkel und Teile davon:
25 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 25 Drucksache 17/ Unterschenkel und Teile davon: MO andere MO andere MO 12 Schlachtnebenerzeugnisse: Lebern MO andere MO 12 von Enten: unzerteilt, frisch oder gekühlt: gerupft, ausgeblutet, geschlossen oder entdarmt, mit Kopf und Paddeln, genannt Enten 85 v. H. MO gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit Hals Herz, Leber und Muskelmagen, genannt Enten 75 v. H. MO gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt Enten 63 v. H. ; andere Angebotsformen MO 12 unzerteilt, gefroren: gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt Enten 70 v. H. MO gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt Enten 63 v. H. ; andere Angebotsformen MO Fettlebern, frisch oder gekühlt: andere, frisch oder gekühlt Teile: ohne Knochen MO 12 mit Knochen: Hälften oder Viertel MO ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen MO Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen MO Brüste und Teile davon MO Schenkel und Teile davon MO Entenrümpfe MO andere MO 12 Schlachtnebenerzeugnisse: Lebern (ausgenommen Fettlebern) MO andere MO 12 andere, gefroren Teile: ohne Knochen MO 12 mit Knochen: Hälften oder Viertel MO ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen MO Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen MO Brüste und Teile davon MO Schenkel und Teile davon MO Entenrümpfe MO andere MO 12 Schlachtnebenerzeugnisse: Lebern MO Fettlebern andere MO andere MO 12 von Gänsen: unzerteilt, frisch oder gekühlt: gerupft, ausgeblutet, geschlossen mit Kopf und Paddeln, genannt Gänse 82 v. H. MO 12
26 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit oder ohne Herz und Muskelmagen, genannt Gänse 75 v. H. ; andere Angebotsformen MO 12 unzerteilt, gefroren gerupft, ausgeblutet, geschlossen mit Kopf und Paddeln, genannt Gänse 82 v.h. ; MO gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit oder ohne Herz und Muskelmagen, genannt Gänse 75 v. H. ; andere Angebotsformen MO Fettlebern, frisch oder gekühlt MO 12 andere, frisch oder gekühlt: Teile: ohne Knochen MO 12 mit Knochen: MO Hälften oder Viertel: ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen MO Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen MO Brüste und Teile davon MO Schenkel und Teile davon MO Gänserümpfe MO 12 Schenkel und Teile davon: andere MO 12 Schlachtnebenerzeugnisse: Lebern (ausgenommen Fettlebern) MO andere MO 12 andere, gefroren: Teile: ohne Knochen MO 12 mit Knochen: Hälften oder Viertel: MO ganze Flügel auch ohne Flügelspitzen MO Rücken Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen MO Brüste und Teile davon MO Schenkel und Teile davon MO Gänserümpfe MO andere MO 12 Schlachtnebenerzeugnisse: Lebern: Fettlebern MO andere MO andere MO 12 von Perlhühnern unzerteilt, frisch, gekühlt oder gefroren MO 12 andere, frisch gekühlt oder gefroren MO 12 Teile: ohne Knochen MO 12 mit Knochen: Hälften oder Viertel MO ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen MO Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen MO Brüste und Teile davon MO Schenkel und Teile davon MO andere MO 12 Schlachtnebenerzeugnisse Lebern MO andere MO 12
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