Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz ISSN G Anhang zur Einhundertneunundfünfzigsten Verordnung zur Änderung der
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1 Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz ISSN G 1990 Jahrgang 61 Ausgegeben am Donnerstag, dem 31. Dezember 2009 Nummer 198a Anhang zur Einhundertneunundfünfzigsten Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz
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3 Anhang zur Einhundertneunundfünfzigsten Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz
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5 3 Anhang zur Einhundertneunundfünfzigsten Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste Einfuhrliste Seite I. Anwendung der Einfuhrliste II. Warenliste Anmerkungen Liste der ehemaligen EGKS-Erzeugnisse Inhaltsverzeichnis Warenliste im Einzelnen Verzeichnis der Genehmigungsbehörden
6 4 I. Anwendung der Einfuhrliste 1. Die Einfuhrliste enthält nach 10 Abs. 1 Satz 2 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) die Waren, deren Einfuhr einer Genehmigung bedarf. Außerdem führt sie die Waren auf, für deren Einfuhr nach der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) besondere Verfahrensvorschriften zu beachten sind (Einfuhrkontrollmeldungen, vorherige Einfuhrüberwachung, Vorlage von Ursprungszeugnissen oder Ursprungserklärungen, 10 Abs. 1 Satz 3 AWG). Ferner werden nachrichtlich die Waren aufgeführt, deren Einfuhr der Vorlage einer Einfuhrlizenz bedarf oder die Marktorganisationen oder Handelsregelungen oder Verwendungsbeschränkungen unterliegen. Hinweise zum Verständnis der Einfuhrliste ergeben sich aus den nachfolgenden Anwendungsvorschriften und den Anmerkungen in Abschnitt II. 2. Im Abschnitt II. Warenliste der Einfuhrliste sind die Waren aufgeführt, deren Einfuhr genehmigungspflichtig ist oder besonderen Verfahrensvorschriften unterliegt. In den Spalten 1 und 2 sind die n und Warenbezeichnungen des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik angegeben und, soweit erforderlich, die zusätzlichen Merkmale, wie sie sich aus den Anmerkungen (Seiten 7 und 8) ergeben. Soweit es sich um eine handelt, die unter die Textilkategorien fällt, ist die einschlägige Kategoriennummer hinter der Warenbezeichnung angegeben. Eine Übersicht der Textilkategorien ist in der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (ABl. EG Nr. L 275 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung enthalten. Für die Einordnung der Waren in die Warenliste sind die Vorschriften des Zolltarifrechts sinngemäß anzuwenden. In Spalte 3 der Warenliste ist für jede Ware der Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) angegeben. 3. Die Einfuhr von Waren, die sich nicht im freien Verkehr der Europäischen Gemeinschaften befinden, bedarf der Genehmigung, wenn sich dies aus einem Anmerkungshinweis in Spalte 4 ergibt. Auch die sonstigen bei der Einfuhr von Waren zu beachtenden Vorschriften sind aus den Spalten 4 und 5 ersichtlich. Die Einfuhr von Waren im des BAFA mit Drittlandsursprung aus dem zollrechtlich freien Verkehr oder mit Ursprung in Andorra des BAFA mit Ausnahme der Liste der ehemaligen EGKS- Erzeugnisse mit Drittlandsursprung aus dem zollrechtlich freien Verkehr oder mit Ursprung in San Marino oder der Türkei ist im Rahmen der zwischen diesen Ländern und der Europäischen Union bestehenden Zollunion ohne Genehmigung zulässig. Das hieraus resultierende Genehmigungserfordernis betrifft die Einfuhr von Waren aus der Liste der ehemaligen EGKS- Erzeugnisse aus San Marino und der Türkei nur dann, wenn diese nach einem Anmerkungshinweis in Spalte 4 genehmigungspflichtig ist. 4. Enthält die Warenliste in Spalte 4 das Zeichen L, so bedarf die Einfuhr einer Einfuhrlizenz nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Gemeinschaft. Mengenmäßige Beschränkungen sind damit nicht verbunden, es sei denn, dass durch die Organe der Europäischen Gemeinschaften etwas anderes geregelt ist. Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. EU Nr. L 114 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung legt Lizenzfreimengen und besondere Einfuhrvoraussetzungen fest. 5. (aufgehoben) 6. Enthält die Warenliste in Spalte 5 das Zeichen U, so ist den Zollstellen bei der Einfuhr dieser Waren mit dem Antrag auf Abfertigung ein Ursprungszeugnis vorzulegen. Dies gilt nicht, wenn es sich um Waren des Abschnitts XI mit Drittlandsursprung aus dem zollrechtlich freien Verkehr oder mit Ursprung in Andorra, San Marino oder der Türkei handelt. Dieses Zeugnis muss folgende Bedingungen erfüllen: a) es muss von einer Behörde oder von einer anderen vom Ausstellungsland dazu ermächtigten und zuverlässigen Stelle ausgestellt sein; b) es muss alle Angaben enthalten, die zur Feststellung der Nämlichkeit der Ware erforderlich sind, auf die es sich bezieht, insbesondere aa) Zahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke, bb) Art der Waren, cc) das Roh- und Reingewicht der Waren; diese Angaben können jedoch durch andere ersetzt werden, insbesondere Zahl oder Rauminhalt, wenn die Waren während des Transports erheblichen Gewichtsveränderungen unterliegen oder wenn das Gewicht nicht feststellbar ist oder wenn die Feststellung der Nämlichkeit der Waren normalerweise durch diese anderen Angaben gewährleistet ist, dd) Name des Absenders; c) es muss eindeutig bescheinigen, dass die darin aufgeführten Waren ihren Ursprung in einem bestimmten Land haben. 7. Enthält die Warenliste in Spalte 5 das Zeichen UE, so ist den Zollstellen bei der Einfuhr dieser Waren mit dem Antrag auf Abfertigung eine Ursprungserklärung vorzulegen. Dies gilt nicht, wenn es sich um Waren mit Drittlandsursprung aus dem zollrechtlich freien Verkehr oder mit Ursprung in Andorra, San Marino oder der Türkei handelt. Diese Erklärung muss vom Exporteur oder Lieferanten auf der Rechnung oder, falls eine Rechnung nicht vorgelegt werden kann, auf einem anderen mit der Ausfuhr zusammenhängenden geschäftlichen Beleg eingetragen werden und die in Nummer 6 Satz 2 Buchstaben b und c genannten Bedingungen erfüllen. 8. Der Ursprung von Waren richtet sich nach den Artikeln 22 bis 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. 302 S. 1) über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung in der jeweils geltenden Fassung und den dazu ergangenen Rechtsakten der Kommission. Hiernach ist Ursprungsland im Sinne der Einfuhrliste das Land, in dem die Waren vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind. Vollständig in einem Land gewonnene oder hergestellte Waren sind: a) mineralische Stoffe, die im Gebiet dieses Landes gewonnen worden sind; b) pflanzliche Erzeugnisse, die in diesem Land geerntet worden sind; c) lebende Tiere, die in diesem Land geboren oder ausgeschlüpft sind und die dort aufgezogen worden sind; d) Erzeugnisse, die von in diesem Land gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind; e) Jagdbeute und Fischfänge, die in diesem Land erzielt worden sind; f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die außerhalb des Küstenmeeres eines Landes von Schiffen aus gefangen worden sind, die in diesem Land ins Schiffsregister eingetragen oder angemeldet sind und die Flagge dieses Landes führen; g) Waren, die an Bord von Fabrikschiffen aus unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, die ihren Ursprung in diesem Land haben, sofern die Fabrikschiffe in diesem Land ins Schiffsregister eingetragen oder angemeldet sind und die Flagge dieses Landes führen; h) Erzeugnisse, die aus dem Meeresgrund oder Meeresuntergrund außerhalb des Küstenmeeres gewonnen worden sind, sofern dieses Land ausschließlich Nutzungsrechte für diesen Meeresgrund oder -untergrund besitzt; i) Ausschuss und Abfälle, die bei Herstellungsvorgängen anfallen, und Altwaren, wenn sie in diesem Land gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können; j) Waren, die in diesem Land ausschließlich aus den unter den Buchstaben a bis i genannten Waren oder ihren Folgeerzeugnissen jeglicher Herstellungsstufe hergestellt worden sind. Sind an der Herstellung einer Ware zwei oder mehr Länder beteiligt, so ist Ursprungsland das Land, in dem die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, sofern diese in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.
7 5 Im Falle einer Be- oder Verarbeitung, bei der festgestellt worden ist oder bei der die festgestellten Tatsachen die Vermutung rechtfertigen, dass sie nur die Umgehung der Einfuhrvorschriften bezweckt, sind die so gewonnenen Waren nicht Ursprungserzeugnisse des Be- oder Verarbeitungslandes im Sinne des vorstehenden Absatzes. Zubehör und Ersatzteile sowie Werkzeugausstattungen, die gleichzeitig mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, zu deren normaler Ausrüstung sie gehören, haben den Ursprung der betreffenden Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge. 9. Für die Wareneinfuhr im Rahmen von Assoziationsabkommen, handelsvertraglichen Vereinbarungen oder Präferenzbestimmungen der Europäischen Gemeinschaften gelten die Vorschriften der Nummern 6, 7 und 8 nur insoweit, als nicht in diesen Übereinkünften oder Bestimmungen abweichende Ursprungsregelungen vorgesehen sind. 10. (aufgehoben) 11. Versendungs-/Herkunftsland im Sinne der Einfuhrliste ist das Land, aus dem die Ware nach dem Wirtschaftsgebiet versendet wird, ohne in einem Durchfuhrland anderen als mit der Beförderung zusammenhängenden Aufenthalten oder Rechtsgeschäften unterworfen zu werden. 12. Waren, auf die eine gemeinsame Marktorganisation, die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren oder die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin Anwendung finden, sind in Spalte 5 der Warenliste mit MO und einer Ziffer gekennzeichnet; ihre Einfuhr kann durch Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften beschränkt werden. Es bedeuten: MO 1: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor m) lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels MO 2: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor u) sonstige Erzeugnisse MO 3: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor n) Rohtabak MO 4: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor h) Flachs und Hanf MO 5: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor f) Hopfen MO 6: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor i) Obst und Gemüse MO 7: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor d) Trockenfutter MO 8: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor c) Zucker MO 9: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor a) Getreide MO 10: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor q) Schweinefleisch MO 11: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor s) Eier MO 12: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor t) Geflügelfleisch MO 13: Gemeinsame Marktorganisation der Fischerei und der Aquakultur MO 14: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor b) Reis MO 15: Gemeinsame Marktorganisation für Wein MO 16: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor o) Rindfleisch MO 17: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor j) Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse MO 18: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor e) Saatgut MO 19: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor p) Milch und Milcherzeugnisse MO 20: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor g) Olivenöl und Tafeloliven MO 21: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor r) Schaf- und Ziegenfleisch MO 22: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor k) Bananen MO 60: Handelsregelung für bestimmte, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren MO 61: Gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin MO 80: Regelung für Glukose und Laktose MO 81: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sondermaßnahmen für den Sektor a) Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs 13. Enthält die Warenliste in Spalte 5 das Zeichen ÜD, so ist vor der Einfuhr der Waren bei der in Spalte 3 genannten zuständigen Behörde ein Überwachungsdokument zu beantragen und das vom BAFA oder der BLE erteilte Überwachungsdokument der Zollstelle bei der Einfuhrabfertigung vorzulegen. Das Zeichen ÜD bedeutet, dass das Überwachungsdokument einer Einfuhrüberwachung dient. Besondere Erfordernisse für das Überwachungsdokument sind aus der Spalte 5 in Verbindung mit den Anmerkungen (Seiten 7 und 8) ersichtlich. 14. Enthält die Warenliste in Spalte 5 das Zeichen EKM, so ist bei der Einfuhr nach Maßgabe des 27 a in Verbindung mit 31 Abs. 1 der AWV eine Einfuhrkontrollmeldung vorzulegen. 15. Verfahrensvorschriften für die Einfuhr werden durch Rechtsverordnungen nach 26 des AWG erlassen.
8 II. Länderliste (entfallen)
9 7 II. Warenliste Anmerkungen Die Anmerkungen 1 bis 30 in der Warenliste betreffen Waren aus dem des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Die Anmerkungen 31 ff. betreffen Waren aus dem des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. 1) nicht ausgenutzte Anmerkung 2) Die Einfuhr ist genehmigungsfrei nur zulässig, wenn die Waren den in der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates vom 26. November 1996 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse (ABl. EG Nr. L 334 S. 1) festgelegten Vermarktungsnormen in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Dies gilt auch für Anlandungen durch Fahrzeuge unter Drittlandsflagge direkt vom Fangplatz aus. 3) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2065/2001 der Kommission vom 22. Oktober 2001 mit Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Verbraucherinformationen bei Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 278 S. 6) sowie die des Fischetikettierungsgesetzes vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2980) und der dazu erlassenen Rechtsverordnung sind zu beachten. 4) nicht ausgenutzte Anmerkung 5) Die Einfuhr von Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse ist nur genehmigungsfrei, wenn die Waren den Mindestanforderungen entsprechen, wie sie von den Organen der Europäischen Gemeinschaften auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. EU Nr. L 299 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt werden. 6) Die Einfuhr der Eier ist nur genehmigungsfrei, wenn die Waren den Vermarktungsnormen entsprechen, wie sie von den Organen der Europäischen Gemeinschaften auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. EU Nr. L 299 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt werden. 7) Die Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3012), oder des Forstvermehrungsgesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen in den jeweils geltenden Fassungen sind insbesondere hinsichtlich der Einfuhrfähigkeit und -genehmigung zu beachten. 8) Bei der Einfuhr von Hanfsamen und Rohhanf muss die Lizenz gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates vom 27. Juli 2000 (ABl. EG Nr. L 193 S. 16) i. V. m. der Verordnung (EG) Nr. 1093/2001 der Kommission vom 1. Juni 2001 (ABl. EG Nr. L 150 S. 17) und der Verordnung (EG) Nr. 651/2002 der Kommission vom 16. April 2002 (ABl. EG Nr. L 101 S. 3) auf einem besonderen Formblatt nach dem Muster im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1093/2001 ausgestellt sein. 9) Die Einfuhr von Erzeugnissen des Hopfensektors ist nur genehmigungsfrei, wenn die Waren den Mindestanforderungen entsprechen, wie sie von den Organen der Europäischen Gemeinschaften auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. EU Nr. L 299 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt werden. 10) nicht ausgenutzte Anmerkung 11) Die Einfuhr von grünen, nicht gereiften Bananen der Gattung Musa (AAA) spp., Untergruppen Cavendish und Gros Michel sowie Hybriden, ausgenommen Feigenbananen, ist nur genehmigungsfrei, wenn die Waren den Qualitätsnormen entsprechen, wie sie von den Organen der Europäischen Gemeinschaften auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. EU Nr. L 299 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt werden. 12) Die Einfuhr ist nur genehmigungsfrei, wenn a) die für den Frischmarkt bestimmten Waren den Vermarktungsnormen, wie sie von den Organen der Europäischen Gemeinschaften auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. EU Nr. L 299 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt werden, oder gleichwertigen Normen entsprechen und eine gültige Konformitätsbescheinigung nach Artikel 12a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/ 96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (Abl. EU Nr. 350 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung i.v.m. 35a Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes mit anerkanntem Kontrolldienst vorgelegt wird oder die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit einer Verzichtserklärung der Einfuhr zustimmt, b) für die nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 zur Verarbeitung oder zur Tierfütterung bestimmten Waren eine Verzichtserklärung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vorliegt. 13) Die Ware darf nicht als Saat- oder Pflanzgut verwendet werden. Bei der Veräußerung der Ware ist diese Beschränkung zu beachten ( 13 AWG). 14) Bei der Einfuhr von Knoblauch mit Ursprung in Libanon, Malaysia, Iran, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Taiwan und Vietnam ist nach Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission vom 29. März 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. EU Nr. L 90 S. 12) zusätzlich zur Einfuhrlizenz ein Agrarursprungszeugnis gemäß den Artikeln 55 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 253 S. 1) vorzulegen. Die unmittelbare Beförderung aus den in Satz 1 genannten Ländern ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu belegen. Die zur Ausstellung des Agrarursprungszeugnisses berechtigten Stellen werden im Amtsblatt C bekannt gegeben. 15) nicht ausgenutzte Anmerkung 16) Erfolgt die Einfuhr von Zuchtpilzen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1979/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für aus Drittländern eingeführte Pilzkonserven (ABl. EU Nr. L 368 S. 91), muss eine Einfuhrlizenz vorgelegt werden. 17) Die Einfuhr von in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 341/ 2007 der Kommission vom 29. März 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. EU Nr. L 90 S. 12) aufgeführten Erzeugnissen aus Drittländern ist von der Vorlage einer Einfuhrlizenz abhängig.
10 8 18) nicht ausgenutzte Anmerkung 19) nicht ausgenutzte Anmerkung 20) nicht ausgenutzte Anmerkung 21) nicht ausgenutzte Anmerkung 22) nicht ausgenutzte Anmerkung 23) nicht ausgenutzte Anmerkung 24) nicht ausgenutzte Anmerkung 25) nicht ausgenutzte Anmerkung 26) nicht ausgenutzte Anmerkung 27) nicht ausgenutzte Anmerkung 28) nicht ausgenutzte Anmerkung 29) nicht ausgenutzte Anmerkung 30) nicht ausgenutzte Anmerkung 31) Die Einfuhr ist abhängig von der Vorlage eines von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates erteilten Überwachungsdokuments, das überall in der Gemeinschaft gültig ist. Ein Überwachungsdokument ist erforderlich, es sei denn, dass das Ursprungsland ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, die Einfuhrsendung 2500 Kilogramm nicht überschreitet oder die Einfuhr einem Genehmigungserfordernis unterliegt. 32) Die Einfuhr ist abhängig von der Vorlage eines Ursprungszeugnisses, wenn Ursprungsland die Russische Föderation ist. 33) Die Einfuhr ist abhängig von der Vorlage einer von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates erteilten Einfuhrgenehmigung, wenn Ursprungsland die Russische Föderation ist. Die Einfuhrgenehmigung ist überall in der Gemeinschaft gültig. 34) nicht ausgenutzte Anmerkung 35) nicht ausgenutzte Anmerkung 36) nicht ausgenutzte Anmerkung 37) nicht ausgenutzte Anmerkung 38) nicht ausgenutzte Anmerkung 39) nicht ausgenutzte Anmerkung 40) Die Einfuhr ist abhängig von der Vorlage einer von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates erteilten Einfuhrgenehmigung, wenn Ursprungsland Kasachstan ist. Die Einfuhrgenehmigung ist überall in der Gemeinschaft gültig. 41) Die Einfuhr ist abhängig von der Vorlage eines Ursprungszeugnisses, wenn Ursprungsland Kasachstan ist. 42) nicht ausgenutzte Anmerkung 43) nicht ausgenutzte Anmerkung 44) nicht ausgenutzte Anmerkung 45) nicht ausgenutzte Anmerkung 46) nicht ausgenutzte Anmerkung 47) nicht ausgenutzte Anmerkung 48) Die Einfuhr ist abhängig von der Vorlage einer von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates erteilten Einfuhrgenehmigung, wenn Ursprungsland Belarus ist. Die Einfuhrgenehmigung ist überall in der Gemeinschaft gültig. 49) Die Einfuhr ist abhängig von der Vorlage einer von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates erteilten Einfuhrgenehmigung, wenn Ursprungsland Usbekistan ist. Die Einfuhrgenehmigung ist überall in der Gemeinschaft gültig. 50) nicht ausgenutzte Anmerkung 51) nicht ausgenutzte Anmerkung 52) Die Einfuhr ist abhängig von der Vorlage einer von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates erteilten Einfuhrgenehmigung, wenn Ursprungsland die Demokratische Volksrepublik Korea ist. Die Einfuhrgenehmigung ist überall in der Gemeinschaft gültig.
11 9 Liste ehemaliger EGKS-Erzeugnisse / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / /2.a) / / / / / / /2.a) / /2.a) / /1.a) /1.a) /1.a) /1.a) / /2.a)aa) /1.a) /1.a) /1.a) /1.a) /1.a) /1.a) /1.b)aa) /1.a) /2.a)aa) / / / / / / / /1.b) /2.a) / / / / / / / / / / / / / / / / /2.a) / / /
12 10 Inhaltsverzeichnis Kapitel Seite Abschnitt I Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs 1 Lebende Tiere Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen Abschnitt II Waren pflanzlichen Ursprungs 6 Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden Genießbare Früchte; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen Kaffee, Tee, Mate und Gewürze Getreide Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge Abschnitt III Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs 15 Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs Abschnitt IV Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe 16 Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren Zucker und Zuckerwaren Kakao und Zubereitungen aus Kakao Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen Verschiedene Lebensmittelzubereitungen Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe Abschnitt V Mineralische Stoffe 27 Mineralische Brennstoffe; Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse Abschnitt VI Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien 29 Organische chemische Erzeugnisse Etherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel Eiweißstoffe, modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie Abschnitt XI Spinnstoffe und Waren daraus 50 Seide Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar Baumwolle Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen Synthetische oder künstliche Filamente Synthetische oder künstliche Spinnfasern Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen
13 11 Kapitel Seite 60 Gewirke und Gestricke Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen Abschnitt XV Unedle Metalle und Waren daraus 72 Eisen und Stahl Waren aus Eisen oder Stahl
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15 Abschnitt I Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs Kapitel 1 Lebende Tiere Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend: reinrassige Zuchttiere: Pferde BLE MO andere BLE MO 2 Pferde: zum Schlachten BLE andere BLE MO Esel BLE MO Maultiere und Maulesel BLE MO 2 Rinder, lebend: reinrassige Zuchttiere: Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben) BLE MO Kühe BLE MO andere BLE MO 16 Hausrinder: mit einem Gewicht von 80 kg oder weniger BLE L MO 16 mit einem Gewicht von mehr als 80 kg bis 160 kg: zum Schlachten BLE L MO andere BLE L MO 16 mit einem Gewicht von mehr als 160 kg bis 300 kg: zum Schlachten BLE L MO andere BLE L MO 16 mit einem Gewicht von mehr als 300 kg: Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben): zum Schlachten BLE L MO andere BLE L MO 16 Kühe: zum Schlachten BLE L MO andere BLE L MO zum Schlachten BLE L MO andere BLE L MO andere BLE MO 2 Schweine, lebend: reinrassige Zuchttiere BLE MO 2 mit einem Gewicht von weniger als 50 kg: Hausschweine BLE MO andere BLE MO 2 mit einem Gewicht von 50 kg oder mehr: Hausschweine: Sauen mit einem Gewicht von 160 kg oder mehr, die mindestens einmal geferkelt haben BLE MO andere BLE MO andere BLE MO 2
16 Schafe und Ziegen, lebend: Schafe: reinrassige Zuchttiere BLE MO Lämmer (bis zu einem Jahr alt) BLE MO andere BLE MO 21 Ziegen: reinrassige Zuchttiere BLE MO andere BLE MO 21 Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend: mit einem Gewicht von 185 g oder weniger: Hühner: weibliche Zucht- und Vermehrungsküken: Legerassen BLE MO andere BLE MO Legerassen BLE MO andere BLE MO Truthühner BLE MO Gänse BLE MO Enten und Perlhühner BLE MO Hühner BLE MO Enten BLE MO Gänse BLE MO Truthühner BLE MO Perlhühner BLE MO 12 Säugetiere: Primaten BLE MO Wale, Delphine und Tümmler (Säugetiere der Ordnung Cetacea); Rundschwanzseekühe (Manatis) und Gabelschwanzseekühe (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia) BLE MO Hauskaninchen BLE MO andere BLE MO Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten) BLE MO 2 Vögel: Raubvögel BLE MO Papageienvögel (einschließlich Papageien, Sittiche, Aras und Kakadus) BLE MO Tauben BLE MO andere BLE MO andere BLE MO 2
17 Kapitel 2 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt: ganze oder halbe Tierkörper BLE L MO 16 andere Teile, mit Knochen: quartiers compensés BLE L MO Vorderviertel, zusammen oder getrennt BLE L MO Hinterviertel, zusammen oder getrennt BLE L MO anderes BLE L MO ohne Knochen BLE L MO 16 Fleisch von Rindern, gefroren: ganze oder halbe Tierkörper BLE L MO 16 andere Teile, mit Knochen: quartiers compensés BLE L MO Vorderviertel, zusammen oder getrennt BLE L MO Hinterviertel, zusammen oder getrennt BLE L MO anderes BLE L MO 16 ohne Knochen: Vorderviertel, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, jedes Vorderviertel in einem einzigen Gefrierblock aufgemacht: quartiers compensés in zwei Gefrierblöcken aufgemacht, der eine das Vorderviertel enthaltend, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, der andere das Hinterviertel enthaltend, in einem Stück, ohne Filet BLE L MO als crops, chucks and blades und briskets bezeichnete Teile BLE L MO anderes BLE L MO 16 Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren: frisch oder gekühlt: ganze oder halbe Tierkörper: von Hausschweinen BLE MO andere BLE MO 2 Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen: von Hausschweinen: Schinken und Teile davon BLE MO Schultern und Teile davon BLE MO andere BLE MO 2 anderes: von Hausschweinen: Vorderteile und Teile davon BLE MO Kotelettstränge und Teile davon BLE MO Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon BLE MO 10 anderes: ohne Knochen BLE MO anderes BLE MO anderes BLE MO 2 gefroren: ganze oder halbe Tierkörper: von Hausschweinen BLE MO andere BLE MO 2 Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen: von Hausschweinen: Schinken und Teile davon BLE MO Schultern und Teile davon BLE MO andere BLE MO 2
18 anderes: von Hausschweinen: Vorderteile und Teile davon BLE MO Kotelettstränge und Teile davon BLE MO Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon BLE MO 10 anderes: ohne Knochen BLE MO anderes BLE MO anderes BLE MO 2 Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren: ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, frisch oder gekühlt.. BLE MO 21 anderes Fleisch von Schafen, frisch oder gekühlt: ganze oder halbe Tierkörper BLE MO 21 andere Teile mit Knochen: Vorderteile oder halbe Vorderteile BLE MO Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden BLE MO Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke BLE MO andere BLE MO ohne Knochen BLE MO ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, gefroren BLE MO 21 anderes Fleisch von Schafen, gefroren: ganze oder halbe Tierkörper BLE MO 21 andere Teile mit Knochen: Vorderteile oder halbe Vorderteile BLE MO Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden BLE MO Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke BLE MO andere BLE MO 21 ohne Knochen: von Lämmern BLE MO anderes BLE M O21 Fleisch von Ziegen: frisch oder gekühlt: ganze oder halbe Tierkörper BLE MO Vorderteile oder halbe Vorderteile BLE MO Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden BLE MO Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke BLE MO 21 anderes: Teile mit Knochen BLE MO Teile ohne Knochen BLE MO 21 gefroren: ganze oder halbe Tierkörper BLE MO Vorderteile oder halbe Vorderteile BLE MO Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden BLE MO Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke BLE MO 21 anderes: Teile mit Knochen BLE MO Teile ohne Knochen BLE MO 21 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren: frisch oder gekühlt: 1. von Pferden BLE 2. anderes BLE MO gefroren: 1. von Pferden BLE 2. anderes BLE MO 2
19 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren: von Rindern, frisch oder gekühlt: zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen BLE MO Lebern BLE MO Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch BLE L MO andere BLE MO 16 von Rindern, gefroren: Zungen BLE MO Lebern BLE MO 2, zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen BLE MO Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch BLE L MO andere BLE MO von Schweinen, frisch oder gekühlt: 1. Lebern von Hausschweinen BLE MO 2, andere BLE MO 2 von Schweinen, gefroren: Lebern: 1. von Hausschweinen BLE MO 2, andere BLE MO andere BLE MO 2, 10 andere, frisch oder gekühlt: zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen BLE MO von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln BLE MO von Schafen oder Ziegen BLE MO 21 andere, gefroren: zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen BLE MO von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln BLE MO von Schafen oder Ziegen BLE MO 21 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 01.05, frisch, gekühlt oder gefroren: von Hühnern: unzerteilt, frisch oder gekühlt: gerupft, entdarmt, mit Kopf und Ständern, genannt Hühner 83 v. H BLE MO gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt Hühner 70 v. H.... BLE MO gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt Hühner 65 v. H. ; andere Angebotsformen BLE MO 12 unzerteilt, gefroren: gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt Hühner 70 v. H.... BLE MO gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt Hühner 65 v. H. ; andere Angebotsformen BLE MO 12 Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt: Teile: entbeint BLE MO 12 nicht entbeint: Hälften oder Viertel BLE MO ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen BLE MO Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen BLE MO Brüste und Teile davon BLE MO Schenkel und Teile davon BLE MO andere BLE MO 12
20 Schlachtnebenerzeugnisse: Lebern BLE MO andere BLE MO 12 Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren: Teile: entbeint BLE MO 12 nicht entbeint: Hälften oder Viertel BLE MO ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen BLE MO Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen BLE MO Brüste und Teile davon BLE MO Schenkel und Teile davon BLE MO andere BLE MO 12 Schlachtnebenerzeugnisse: Lebern BLE MO andere BLE MO 12 von Truthühnern: unzerteilt, frisch oder gekühlt: gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen genannt Truthühner 80 v. H. BLE MO gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt Truthühner 73 v. H. ; andere Angebotsformen BLE MO 12 unzerteilt, gefroren: gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt Truthühner 80 v. H. BLE MO gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt Truthühner 73 v. H. ; andere Angebotsformen BLE MO 12 Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt: Teile: entbeint BLE MO 12 nicht entbeint: Hälften oder Viertel BLE MO ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen BLE MO Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen BLE MO Brüste und Teile davon BLE MO 12 Schenkel und Teile davon: Unterschenkel und Teile davon BLE MO andere BLE MO andere BLE MO 12 Schlachtnebenerzeugnisse: Lebern BLE MO andere BLE MO 12 Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren: Teile: entbeint BLE MO 12 nicht entbeint: Hälften oder Viertel BLE MO ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen BLE MO Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen BLE MO Brüste und Teile davon BLE MO 12 Schenkel und Teile davon: Unterschenkel und Teile davon: BLE MO andere BLE MO andere BLE MO 12 Schlachtnebenerzeugnisse: Lebern BLE MO andere BLE MO 12
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