E n t w u r f. V e r o r d n u n g. über den Bebauungsplan. Wilhelmsburg 86
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- Hilke Vogel
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1 E n t w u r f V e r o r d n u n g über den Bebauungsplan Wilhelmsburg 86 Vom... Auf Grund von 10 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018, 3081) in Verbindung mit 3 Absatz 1 und 5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 24. Juni 2008 (HmbGVBl. S. 239), 81 Absatz 1 Nummer 2 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 43), 6 Absätze 4 und 5 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 9. Oktober 2007 (HmbGVBl. S. 356), sowie 1, 2 Absatz 2 und 3 der Weiterübertragungsverordnung- Bau in der Fassung vom 08. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 2. Dezember 2008 (HmbGVBl. S. 408) wird verordnet: 1 (1) Der Bebauungsplan Wilhelmsburg 86 für den Geltungsbereich nördlich des Obergeorgwerder Deichs zwischen der Bundesautobahn A 1 und Norderelbe (Bezirk Harburg, Ortsteil 714), wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Obergeorgswerder Deich - Ostgrenzen des Flurstücks 7035, Westgrenze der Flurstücke 1896 und 1900, über das Flurstück 7038, Westgrenze der Flurstücke 7038 und 7037, Nordwestgrenze des Flurstücks 5835, Nordgrenze des Flurstücks 10695, West-, Nord-, Ost- und Nordgrenze des Flurstücks (Obergeorgswerder Hauptdeich), Ostgrenze des Flurstücks 10676, Westgrenze des Flurstücks 11029, Nordgrenze des Flurstücks 11032, über die Flurstücke und 5393, Ostgrenze der Flurstücke 5393, und 11034, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 11034, Südgrenze des Flurstücks 11033, Süd- und Westgrenze des Flurstücks (Obergeorgswerder Hauptdeich), Südgrenzen der Flurstücke 5807 und 4617 (Obergeorgswerder Deich), über das Flurstück 4617 der Gemarkung Wilhelmsburg. (2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die Zusammenfassende Erklärung nach 10 Abs. 4 BauGB gemäß 10 Absatz 3 Satz 2 BauGB werden beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt. (3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
2 1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kostenerstattung erworben werden. 2. Wenn die in den 39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. 3. Unbeachtlich sind a) eine nach 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, b) eine unter Berücksichtigung des 214 Absatz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und c) nach 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dem In- Kraft- Treten des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Für die Ausführungen des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften: 2 1. Im Allgemeinen Wohngebiet werden Tankstellen als Ausnahmen nach 4 Absatz 3 Nummer 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausgeschlossen. 2. Im Allgemeinen Wohngebiet sind auf der mit (E) bezeichneten Fläche Wohngebäude ausgeschlossen. 3. Im Allgemeinen Wohngebiet kann auf der mit (A) bezeichneten Fläche die festgesetzte Grundfläche für Nutzungen nach 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung um bis zu 100 vom Hundert (v. H.) und auf den mit (B) bezeichneten Flächen um bis zu 150 v. H. überschritten werden und auf der mit (C) bezeichneten Fläche um bis zu 200 v. H. überschritten werden. 4. Im Gewerbegebiet und im Industriegebiet sind Einzelhandelsbetriebe, sowie luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe gemäß der Spalte 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BlmSchV) in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. l S. 505), zuletzt geändert am 23. Oktober 2007 (BGBl. l S. 2470, 2472) - 2 -
3 unzulässig. Ausnahmsweise zulässige Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter werden ausgeschlossen. Im Gewerbegebiet werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten ausgeschlossen. 5. Im Gewerbe- und Industriegebiet sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden gemäß 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt. 6. Zur Erschließung des Industriegebiets kann die südlich der Straßenfläche liegende Fläche für die Wasserwirtschaft für Grundstückszufahrten überbaut werden. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach den beabsichtigten Grundstückszuschnitten. 7. Im Allgemeinen Wohngebiet sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Aufenthaltsräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden. Außerhalb der mit (D), (E) und (F) bezeichneten Flächen ist darüber hinaus sicherzustellen, dass in Schlafräumen und Kinderzimmern ein Innenraumpegel bei gekipptem Fenster von 30 db(a) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Ist die Anordnung der Wohn- und Schlafräume nach Satz 1 auf der mit (F) bezeichneten Fläche nicht möglich, ist zu gewährleisten, dass durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie z.b. verglaste Loggien, Wintergärten oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sichergestellt wird, dass in den Schlafräumen ein Innenraumpegel bei gekipptem Fenster von 30 db(a) während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) nicht überschritten wird. Überschreiten die maßgeblichen Außenlärmpegel den Wert von 70 db(a) am Tag/ 60 db(a) in der Nacht, sind die in Satz 4 genannten baulichen Schallschutzmaßnahmen für die Wohn- und Schlafräume zwingend erforderlich. Die den Fenstern vorgelagerten Außenwohnbereiche wie Loggien, Wintergärten etc. der Gebäude müssen einen Pegel am Tage kleiner 59 db(a) aufweisen. 8. Im Gewerbe- und Industriegebiet sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Aufenthaltsräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. 9. Im Gewerbe und Industriegebiet sind nur Betriebe, Anlagen und Einrichtungen zulässig, die erforderlichenfalls - durch geeignete bauliche Ausbildung, z.b. durch Auswahl und Anordnung von Wand-, Dach-, Fenster-, Lüfter- und Torkonstruktionen, Stellung und Höhenentwicklung der baulichen Anlagen unter Einbeziehung der innerbetrieblichen Verkehrsanlagen- gewährleisten, dass folgende Emissionskontingente L EK nach DIN nicht überschritten werden: - im Industriegebiet: tags (6-22 Uhr) 61 db(a)/m 2, nachts (22-6 Uhr) 48 db(a)/ m 2 - im Gewerbegebiet: tags (6-22 Uhr) 58 db(a)/ m 2, nachts (22-6 Uhr) 43 db(a)/m 2-3 -
4 10. Im Gewerbegebiet sind die Südfassaden der Gebäude zur angrenzenden Fläche für die Wasserwirtschaft geschlossen auszuführen. Zulässig sind hier nur Fenster und Türen von Büros, Verwaltungs- und Sozialräumen. Auf den Grundstücksflächen zwischen den südlich gelegenen Gebäudeseiten und der Fläche für die Wasserwirtschaft werden Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen sowie Umfahrten für den Kraftfahrzeugverkehr mit Ausnahme der Flucht- und Rettungswege ausgeschlossen. 11. Im Allgemeinen Wohngebiet kann eine Überschreitung der Baugrenzen durch Mauervorsprünge, Treppenhausvorbauten, Erker, Loggien, Balkone und Sichtschutzwände bis zu 1,5 m zugelassen werden. 12. Im Allgemeinen Wohngebiet sind für die Fassaden bei Putzbauten helle Farbtöne und bei Verblendung mit Vormauersteinen rote Farbtöne zu verwenden. Als Dachform sind nur Sattel- und Pultdächer mit einer Neigung zwischen 25 Grad und 55 Grad zulässig. 13. Im Allgemeinen Wohngebiet sind bei Neubauten Nisthilfen für Höhlenbrüter in Form von künstlichen Höhlen anzubringen. 14. Im Gewerbe und Industriegebiet sind - mit Ausnahme von Gebäuden und Gebäudeteile, die der Unterbringung von Büro- und Verwaltungseinrichtungen dienen - die von außen sichtbaren Teile der Fassade in den Farben Alunatur, Silber und in mattiertem Industrieglas auszuführen. Die Fassadenansichten von Gebäuden und Gebäudeteile, die der Unterbringung von Büro- und Verwaltungseinrichtungen dienen, sind in blau-bunten oder anthrazitfarbenen Klinkern zu verblenden. Spiegelnde Oberflächen sind unzulässig. 15. Im Gewerbe- und Industriegebiet ist durch Architekturelemente eine vertikale Gliederung der Fassaden vorzunehmen. Fensterlose Fassaden, deren Breite mehr als 5 m beträgt, sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. 16. Im Gewerbe- und Industriegebiet sind als Grundstückseinfriedungen nur senkrecht gestäbte Metallelemente zulässig. 17. Im Gewerbe- und Industriegebiet kann die festgesetzte Höhe baulicher Anlagen für technische Aufbauten (wie zum Beispiel Dachaufbauten, Zu- und Abluftanlagen usw.) mit Ausnahme von Werbeträgern bis zu 3 m überschritten werden. Großwerbetafeln sowie Werbeanlagen oberhalb der Dachkanten sind unzulässig. 18. Im Gewerbe- und Industriegebiet sind Außenleuchten mit insektenfreundlichen Leuchtmitteln in Form von Natrium- Niederdrucklampen oder Natrium- Hochdrucklampen auszustatten. Die Leuchtanlagen sind zu den Wohngebieten und Ausgleichsflächen hin abzuschirmen oder so zu erstellen, dass direkte Lichteinwirkungen auf diese Flächen vermieden werden. 19. Dass mit (G) bezeichnete Fahr- und Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Hamburger Wasserwerke GmbH, der Deutschen Telekom AG und der Vattenfall Europe AG unterirdische Leitungen herzustellen und zu unterhalten. Das mit (H) bezeichnete Fahr- und Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Das mit ( J ) bezeichnete Fahr- und Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unter
5 halten sowie der Hamburger Wasserwerke GmbH, der Deutschen Telekom AG und der Vattenfall Europe AG unterirdische Leitungen herzustellen und zu unterhalten. 20. Im Gewerbe- und Industriegebiet sind passive bauliche Gassicherungsmaßnahmen vorzusehen, die Gasansammlungen unter den baulichen Anlagen und den befestigten Flächen sowie Gaseintritte in die baulichen Anlagen durch Bodengase verhindern. 21. Im Gewerbe- und Industriegebiet sind mindestens 20 vom Hundert (v. H.) der Grundstücksfläche mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Nummer 23 Satz 2 ist anzuwenden. Weitere festgesetzte Anpflanzungen sind anzurechnen. 22. Im Industriegebiet ist auf der Länge der Erschließungsstraße, von der festgesetzten Straßenbegrenzungslinie aus gemessen, auf den privaten Flurstücken, ein parallel verlaufender, durchgehender Pflanzstreifen in einer Breite von 3 m anzulegen. Innerhalb dieses Pflanzstreifens sind straßenbegleitend in einem Abstand von maximal 10 m zueinander großkronige Bäume sowie Stauchpflanzungen vorzusehen und dauerhaft zu erhalten. Der Pflanzstreifen kann für notwendige Grundstückszufahrten unterbrochen werden. 23. Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist für je 2 m² mindestens eine Pflanze zu verwenden. Es sind 10 v. H. Bäume mit einer Höhe von mindestens 2 m und 90 v. H. als Sträucher zu pflanzen. 24. Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich eines jeden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen. 25. Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. 26. Für die festgesetzten Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass Charakter und Umfang der Gehölzpflanzung erhalten bleiben. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen und Anlagen für die Oberflächenentwässerung sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig. 27. Im Gewerbe- und Industriegebiet sind Dachflächen der Gebäude in einem Anteil von mindestens 20 v.h. der zulässigen Grundfläche mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. 28. Im Allgemeinen Wohngebiet sind Dächer von Nebengebäuden, Garagen und Carports mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. 29. Im Allgemeinen Wohngebiet sind Fahr- und Gehwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. 30. Das von den privaten Grundstücksflächen abfließende Niederschlagswasser ist in ein offenes Entwässerungssystem abzuleiten. Das auf befestigten Stellplätzen und Fahrflächen anfallende Niederschlagswasser ist vorzureinigen
6 31. Für die Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt: 31.1 Der mit (W) bezeichnete Wald ist als naturnaher Wald aus heimischen, standortgerechten Gehölzen anzulegen, zu entwickeln und zu erhalten. Innerhalb dieser Fläche ist am südlichen Spülfeldrand in einem ca. 20 m breiten Streifen der Gehölzanteil auf maximal 50% zu begrenzen Die mit (GH) bezeichnete geschlossene Gehölzpflanzung ist aus heimischen standortgerechten Gehölzen als artenreicher, gestufter Gehölzbestand anzulegen, zu erhalten bzw. zu entwickeln. Auf Länge der Erschließungsstraße für das Industriegebiet sind in einem Abstand von 3 m zur Straßenbegrenzungslinie straßenbegleitend großkronige Bäume in einem Abstand von maximal 10 m zueinander anzupflanzen Die als Röhrichtzone (R1) bezeichnete Fläche ist naturnah zu erhalten Auf der als Röhrichtzone (R2) bezeichneten Fläche ist die künstliche Aufhöhung abzutragen und die Fläche nach Initialpflanzung aus vor Ort gewonnenem Pflanzenmaterial der Eigenentwicklung zu überlassen. Innerhalb dieser Fläche ist eine ca. 200 m² große Fläche erhöht außerhalb der Springtidehöhe - zu belassen Auf der als Feucht- und Gewässerbiotop (HF) bezeichneten Fläche sind Kleingewässer ohne direkten Anschluss an den Spülfeldgraben und mit flachen Uferböschungen als Ersatzlebensräume für Amphibien anzulegen und zu erhalten. 32. Für Ausgleichsmaßnahmen werden dem Industrie- und Gewerbegebiet Flächen zum Schutz von Boden, Natur und Landschaft, sowie die außerhalb des Plangebiets liegenden Flurstücke (teilweise), 11119, 11123, 11125, 11127, 11171, 11175, 11176, 11177, 11180, 3651, 3652 (teilweise) und 3655 der Gemarkung Wilhelmsburg zugeordnet. 33. Die Ausgleichsmaßnahmen nach 2 Nummer 32 werden gesammelt zu 91 vom Hundert (v. H.) den Gewerbe- und Industrieflächen, zu 8,5 v. H den Straßenverkehrsflächen und zu 0,5 v. H. den Flächen für die Wasserwirtschaft zugeordnet. 3 Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebauungspläne aufgehoben
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