Prüfungsauftrag für den Revisionsexperten

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1 Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Beilage zu Ziffer der Weisungen OAK BV W 01/2014 Zulassung von Vermögensverwaltern in der beruflichen Vorsorge Prüfungsauftrag für den Revisionsexperten 1 Zweck Die Weisungen der OAK BV W 01/2014 halten fest, dass ein Vermögensverwalter in der beruflichen Vorsorge eine der Grösse seines Geschäftsbetriebs und der von ihm betreuten Risiken angemessene betriebliche Organisation aufzuweisen hat. Zudem definieren die Weisungen die Mindestanforderungen an die Vermögensverwaltungsverträge und Vollmachten für die Vermögensverwaltung in der beruflichen Vorsorge. Weiter halten die Weisungen fest, dass im Zusammenhang mit dem Zulassungsgesuch ein nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (RAG; SR ) zugelassener Revisionsexperte mit der Prüfung der Angemessenheit der betrieblichen Organisation sowie der Ausgestaltung der Vermögensverwaltungsverträge und Vollmachten zu beauftragen ist. Die Berichterstattung des vom Gesuchsteller beauftragten Revisionsexperten ist ein wichtiges Informationsinstrument der OAK BV im Zusammenhang mit den im Zulassungsgesuch beschriebenen Sachverhalten. Der vorliegende Prüfungsauftrag nennt die Grundsätze der Prüfung, die Prüfungsgegenstände und die Prüfungskriterien. Zudem definiert er die Mindestanforderungen an den Inhalt des Prüfungsberichts. 2 Geltungsbereich Dieser Prüfungsauftrag richtet sich an den durch den Gesuchsteller beauftragten Revisionsexperten (nachstehend: Revisionsexperte ), welcher im Rahmen des Zulassungsverfahrens von Vermögensverwaltern in der beruflichen Vorsorge einen Prüfungsbericht im Sinne der Ziff der Weisungen OAK BV W - 01/2014 (nachstehend: Prüfungsbericht ) erstellt. 3 Prüfung 3.1 Grundsätze Als anwendbarer Grundsatz für die Prüfung gilt der Schweizer Prüfungsstandard (PS) 950 Betriebswirtschaftliche Prüfungen, die weder Prüfungen noch Reviews von vergangenheitsorientierten Finanzinformationen darstellen der Treuhand-Kammer, Schweizerische Kammer der Wirtschaftsprüfer und Steuerexperten, in der jeweils gültigen Fassung.

2 Der Prüfungsstandard (PS) 950 ist zusammen mit dem Rahmenkonzept der betriebswirtschaftlichen Prüfung der Treuhand-Kammer anzuwenden, welches die Bestandteile und die Zielsetzung einer betriebswirtschaftlichen Prüfung definiert und beschreibt. 3.2 Prüfungsgegenstände Für die folgenden Prüfungsgegenstände ist eine Prüfungsbestätigung mit positiver Zusicherung abzugeben: die Angemessenheit der betrieblichen Organisation in Bezug auf die Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit der Verwaltung von Vorsorgegeldern; die Konformität der abgeschlossenen Vermögensverwaltungsverträge und Vollmachten mit den Anforderungen gemäss Ziff der Weisungen W - 01/ Prüfungskriterien Betriebliche Organisation Allgemein a) Die Organisation des Vermögensverwalters im Hinblick auf die Verwaltung von Vorsorgevermögen hat der Grösse seines Geschäftsbetriebs und der von ihm betreuten Risiken (verwaltete Vermögen, eingesetzte Anlagestrategien und gewählte Produkte) angemessen zu sein. Das Unternehmen ist in geordneten finanziellen Verhältnissen zu führen. b) Die für den Vermögensverwalter zeichnungsberechtigten Personen müssen kollektiv zu zweien zeichnen. Vorbehalten bleibt die Auftragserteilung im Rahmen von schriftlichen Vermögensverwaltungsverträgen gestützt auf eine Spezialvollmacht oder mittels technischer Identifikationsmittel durch dazu bestimmte und angemessen überwachte Einzelpersonen. c) Der Vermögensverwalter von Vorsorgevermögen hat die geeigneten Massnahmen zu treffen, um den Fortbestand seiner Dienstleistungen gegenüber den Vorsorgeeinrichtungen sicher zu stellen. Falls er intern nicht über einen geeigneten Stellvertreter verfügt, der die Anforderungen erfüllt, so muss die Weiterführung der Verwaltung von Vorsorgevermögen durch Einschalten eines anderen nach Art. 48f Abs. 4 oder Abs. 5 BVV 2 zugelassenen Vermögensverwalters gewährleistet sein. Der Vermögensverwalter hat die Vorsorgeeinrichtungen über die getroffenen Massnahmen zu informieren. Delegation d) Vermögensverwalter von Vorsorgevermögen dürfen Aufgaben der Vermögensverwaltung und des Risk Managements nicht an andere Unternehmen delegieren, deren Interessen mit denen der Vorsorgeeinrichtung kollidieren können. e) Werden Vermögensverwaltungsaufgaben delegiert, so muss dies im schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag ausdrücklich vorgesehen sein. Delegierte müssen nach Art. 48f Abs. 4 oder Abs. 5 BVV 2 für die Vermögensverwaltung von Vorsorgevermögen zugelassen sein. 2/8

3 Überwachung der Einhaltung der Anlagestrategien f) Der Vermögensverwalter von Vorsorgevermögen muss sicherstellen und überprüfen, dass die getätigten Anlagen den im Vermögensverwaltungsvertrag vereinbarten Anlagevorgaben (bspw. Anlageziel, zulässige Anlagen und Bandbreiten) entsprechen. Er stellt sicher, dass eine angemessene Risikoverteilung gewährleistet ist. Bei Teilmandaten (bspw. Aktien Schweiz) stellt er eine angemessene Risikoverteilung im Rahmen der Fokussierung sicher. Interessenkonflikte g) Der Vermögensverwalter von Vorsorgevermögen hat die in seinem Unternehmen bestehenden Interessenkonflikte zu erfassen und angemessene Massnahmen zu deren Ausschaltung und Vermeidung zu ergreifen. Gleichbehandlung von Auftraggebenden h) Bei der Anlage von Kundenvermögen hat der Vermögensverwalter von Vorsorgevermögen Auftraggeber in gleichen Verhältnissen in gleicher Weise zu behandeln. Dies gilt insbesondere bei der Ausführung von Sammelaufträgen für mehrere Auftraggeber sowie bei der Zeichnung von neu emittierten Effekten. Erteilt der Vermögensverwalter von Vorsorgevermögen Banken oder Effektenhändler Sammelaufträge für mehrere Auftraggeber, so hat er intern die Zuteilung an die einzelnen Vorsorgevermögen vor Auftragserteilung festzulegen. Er hat dies entsprechend zu dokumentieren. Eigengeschäfte i) Der Vermögensverwalter von Vorsorgevermögen hat für Eigengeschäfte des eigenen Unternehmens und seiner Mitarbeitenden, die von geplanten oder getätigten Transaktionen für Rechnung von Kunden Kenntnis haben, geeignete Weisungen, welche die Einhaltung der Bestimmungen gemäss Art. 48j BVV 2 sicherstellen, zu erlassen Vermögensverwaltungsverträge und Vollmachten Allgemein j) Die Vermögensverwaltungsverträge müssen die Anforderungen gemäss Ziff. III, Bst. A des Rundschreibens 2009/1 Eckwerte zur Vermögensverwaltung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA 1 erfüllen. k) Der Vermögensverwalter hat die Verwaltung bankmässig deponierter Vorsorgevermögen gestützt auf eine auf Verwaltungshandlungen beschränkte Vollmacht auszuüben. Der Zugriff auf Vermögenswerte muss ausgeschlossen sein. Honorierung l) Die Honorierung des Vermögensverwalters für seine Dienstleistungen muss mit dem Auftraggeber schriftlich vereinbart werden. Sie kann nach dem Umfang der zu betreuenden Vermögenswerte sowie des erforderlichen Arbeitsaufwands abgestuft werden. Die Berechnungsweise des Honorars ist klar und eindeutig festzuhalten /8

4 m) Der Vermögensverwalter hat mit den Vorsorgeeinrichtungen im Vermögensverwaltungsvertrag zu vereinbaren, dass sämtliche finanziellen und anderen Zuwendungen, die ihm direkt oder indirekt im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit für die Einrichtung zufliessen, an die Vorsorgeeinrichtung weitergeleitet werden. n) Setzt der Vermögensverwalter bei der Anlage von Vorsorgevermögen von ihm selbst verwaltete kollektive Kapitalanlagen ein, so sind im Vermögensverwaltungsauftrag Vereinbarungen zu treffen, welche eine doppelte Honorierung gleicher Leistungen ausschliessen. Integritäts- und Loyalitätsbestimmungen gemäss BVV 2 o) Die Einhaltung der Integritäts- und Loyalitätsvorschriften nach Art. 48h und 48j bis 48l BVV 2 muss im Vermögensverwaltungsvertrag ausdrücklich vorgesehen sein. 4 Prüfungsbericht 4.1 Grundsätze Als anwendbarer Grundsatz für die Prüfungsberichterstattung gilt der Schweizer Prüfungsstandard (PS) 950 Betriebswirtschaftliche Prüfungen, die weder Prüfungen noch Reviews von vergangenheitsorientierten Finanzinformationen darstellen der Treuhand-Kammer, Schweizerische Kammer der Wirtschaftsprüfer und Steuerexperten, in der jeweils gültigen Fassung. Der Inhalt und die Gliederung des Prüfungsberichts haben gemäss Ziff. 4.2 Vorlage Prüfungsbericht zu erfolgen. Eine allfällige Modifizierung der Schlussfolgerung erfolgt gemäss den Bestimmungen des PS 950. Die Prüfungstiefe ist grundsätzlich so anzusetzen, dass mit den Prüfungsbestätigungen eine Zusicherung hohen Grades (positive Zusicherung) abgegeben werden kann, wie dies die Schweizer Prüfungsstandards (PS) bei einer betriebswirtschaftlichen Prüfung zur Erlangung hinreichender Sicherheit verlangen. Der Prüfungsbericht ist in einer schweizerischen Amtssprache einzureichen. 4/8

5 4.2 Vorlage Prüfungsbericht [Name Revisionsunternehmen]* [Adresse Revisionsunternehmen]* Bericht des unabhängigen Wirtschaftsprüfers an die [Name der Gesellschaft/Gesuchsteller]*, [Ort]* Prüfungsbericht betreffend das Gesuch um Zulassung als Vermögensverwalter in der beruflichen Vorsorge Als nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 zugelassener Revisionsexperte wurden wir von [Name der Gesellschaft/Gesuchsteller]* beauftragt, im Zusammenhang mit dem Gesuch um Zulassung als Vermögensverwalter in der beruflichen Vorsorge die Angemessenheit der betrieblichen Organisation sowie die Ausgestaltung der Vermögensverwaltungsverträge und Vollmachten, welche in Übereinstimmung mit den nachstehenden Prüfungskriterien errichtet und ausgestaltet worden sind, zu prüfen. Für die Ausgestaltung einer angemessenen betrieblichen Organisation sowie der Vermögensverwaltungsverträge und Vollmachten gelten für die [Name der Gesellschaft/Gesuchsteller]* folgende Kriterien: Betriebliche Organisation a) Die Organisation des Vermögensverwalters im Hinblick auf die Verwaltung von Vorsorgevermögen hat der Grösse seines Geschäftsbetriebs und der von ihm betreuten Risiken (verwaltete Vermögen, eingesetzte Anlagestrategien und gewählte Produkte) angemessen zu sein. Das Unternehmen ist in geordneten finanziellen Verhältnissen zu führen. b) Die für den Vermögensverwalter zeichnungsberechtigten Personen müssen kollektiv zu zweien zeichnen. Vorbehalten bleibt die Auftragserteilung im Rahmen von schriftlichen Vermögensverwaltungsverträgen gestützt auf eine Spezialvollmacht oder mittels technischer Identifikationsmittel durch dazu bestimmte und angemessen überwachte Einzelpersonen. c) Der Vermögensverwalter von Vorsorgevermögen hat die geeigneten Massnahmen zu treffen, um den Fortbestand seiner Dienstleistungen gegenüber den Vorsorgeeinrichtungen sicher zu stellen. Falls er intern nicht über einen geeigneten Stellvertreter verfügt, der die Anforderungen erfüllt, so muss die Weiterführung der Verwaltung von Vorsorgevermögen durch Einschalten eines anderen nach Art. 48f Abs. 4 oder Abs. 5 BVV 2 zugelassenen Vermögensverwalters gewährleistet sein. Der Vermögensverwalter hat die Vorsorgeeinrichtungen über die getroffenen Massnahmen zu informieren. 5/8

6 d) Vermögensverwalter von Vorsorgevermögen dürfen Aufgaben der Vermögensverwaltung und des Risk Managements nicht an andere Unternehmen delegieren, deren Interessen mit denen der Vorsorgeeinrichtung kollidieren können. e) Werden Vermögensverwaltungsaufgaben delegiert, so muss dies im schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag ausdrücklich vorgesehen sein. Delegierte müssen nach Art. 48f Abs. 4 oder Abs. 5 BVV 2 für die Vermögensverwaltung von Vorsorgevermögen zugelassen sein. f) Der Vermögensverwalter von Vorsorgevermögen muss sicherstellen und überprüfen, dass die getätigten Anlagen den im Vermögensverwaltungsvertrag vereinbarten Anlagevorgaben (bspw. Anlageziel, zulässige Anlagen und Bandbreiten) entsprechen. Er stellt sicher, dass eine angemessene Risikoverteilung gewährleistet ist. Bei Teilmandaten (bspw. Aktien Schweiz) stellt er eine angemessene Risikoverteilung im Rahmen der Fokussierung sicher. g) Der Vermögensverwalter von Vorsorgevermögen hat die in seinem Unternehmen bestehenden Interessenkonflikte zu erfassen und angemessene Massnahmen zu deren Ausschaltung und Vermeidung zu ergreifen. h) Bei der Anlage von Kundenvermögen hat der Vermögensverwalter von Vorsorgevermögen Auftraggeber in gleichen Verhältnissen in gleicher Weise zu behandeln. Dies gilt insbesondere bei der Ausführung von Sammelaufträgen für mehrere Auftraggeber sowie bei der Zeichnung von neu emittierten Effekten. Erteilt der Vermögensverwalter von Vorsorgevermögen Banken oder Effektenhändler Sammelaufträge für mehrere Auftraggeber, so hat er intern die Zuteilung an die einzelnen Vorsorgevermögen vor Auftragserteilung festzulegen. Er hat dies entsprechend zu dokumentieren. i) Der Vermögensverwalter von Vorsorgevermögen hat für Eigengeschäfte des eigenen Unternehmens und seiner Mitarbeitenden, die von geplanten oder getätigten Transaktionen für Rechnung von Kunden Kenntnis haben, geeignete Weisungen, welche die Einhaltung der Bestimmungen gemäss Art. 48j BVV 2 sicherstellen, zu erlassen. Vermögensverwaltungsverträge und Vollmachten j) Die Vermögensverwaltungsverträge müssen die Anforderungen gemäss Ziff. III, Bst. A des Rundschreibens 2009/1 Eckwerte zur Vermögensverwaltung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA erfüllen. k) Der Vermögensverwalter hat die Verwaltung bankmässig deponierter Vorsorgevermögen gestützt auf eine auf Verwaltungshandlungen beschränkte Vollmacht auszuüben. Der Zugriff auf Vermögenswerte muss ausgeschlossen sein. l) Die Honorierung des Vermögensverwalters für seine Dienstleistungen muss mit dem Auftraggeber schriftlich vereinbart werden. Sie kann nach dem Umfang der zu betreuenden Vermögenswerte sowie des erforderlichen Arbeitsaufwands abgestuft werden. Die Berechnungsweise des Honorars ist klar und eindeutig festzuhalten. m) Der Vermögensverwalter hat mit den Vorsorgeeinrichtungen im Vermögensverwaltungsvertrag zu vereinbaren, dass sämtliche finanziellen und anderen Zuwendungen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit für die Einrichtung zufliessen, an die Vorsorgeeinrichtung weitergeleitet werden. 6/8

7 n) Setzt der Vermögensverwalter bei der Anlage von Vorsorgevermögen von ihm selbst verwaltete kollektive Kapitalanlagen ein, so sind im Vermögensverwaltungsauftrag Vereinbarungen zu treffen, welche eine doppelte Honorierung gleicher Leistungen ausschliessen. o) Die Einhaltung der Integritäts- und Loyalitätsvorschriften nach Art. 48h und 48j bis 48l BVV 2 muss im Vermögensverwaltungsvertrag ausdrücklich vorgesehen sein. Verantwortung der [Name der Gesellschaft/Gesuchsteller]* Für die Errichtung und Aufrechterhaltung einer der Grösse seines Geschäftsbetriebs und der von ihm betreuten Risiken angemessenen betrieblichen Organisation sowie für die Ausgestaltung der Vermögensverwaltungsverträge und Vollmachten in Übereinstimmung mit den oben erwähnten Kriterien ist die [Name der Gesellschaft/Gesuchsteller]* verantwortlich. Diese Verantwortung beinhaltet die Ausgestaltung, Implementierung und Aufrechterhaltung angemessener interner Kontrollen mit Bezug auf die Angemessenheit der betrieblichen Organisation sowie der Ausgestaltung der Vermögensverwaltungsverträge und Vollmachten. Verantwortung des Prüfers Unsere Verantwortung ist es, eine betriebswirtschaftliche Prüfung durchzuführen und auf der Grundlage unserer Prüfung eine Schlussfolgerung über die Angemessenheit der betrieblichen Organisation sowie über die Ausgestaltung der Vermögensverwaltungsverträge und Vollmachten abzugeben. Wir haben unsere Prüfung in Übereinstimmung mit dem Schweizer Prüfungsstandard 950 Betriebswirtschaftliche Prüfungen, die weder Prüfungen noch Reviews von vergangenheitsorientierten Finanzinformationen darstellen vorgenommen. Nach diesem Standard haben wir die beruflichen Verhaltensanforderungen einzuhalten und unsere Prüfungshandlungen so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob die betriebliche Organisation in allen wesentlichen Belangen in Übereinstimmung mit den oben erwähnten Kriterien ausgestaltet ist sowie ob die Vermögensverwaltungsverträge und Vollmachten in allen wesentlichen Belangen in Übereinstimmung mit den oben erwähnten Kriterien erstellt worden sind. Unter Berücksichtigung von Risiko- und Wesentlichkeitsüberlegungen haben wir Prüfungshandlungen durchgeführt, um ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemässen Ermessen des unabhängigen Prüfers. Im Wesentlichen haben wir folgende Arbeiten durchgeführt: Arbeit a* Arbeit b* Arbeit c* Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Schlussfolgerung zu dienen. 7/8

8 Schlussfolgerung Nach unserer Beurteilung ist die betriebliche Organisation der [Name der Gesellschaft/Gesuchsteller]* in Bezug auf die Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit der Verwaltung von Vorsorgegeldern in allen wesentlichen Belangen in Übereinstimmung mit den Kriterien a) bis i) ausgestaltet, erfüllen die Vermögensverwaltungsverträge und Vollmachten der [Name der Gesellschaft/Gesuchsteller]* in allen wesentlichen Belangen die Kriterien j) bis o). Dieser Bericht ist keine Empfehlung zur Annahme oder Ablehnung des Zulassungsgesuchs. [Ort, Datum]* [Name Revisionsunternehmen]*... Zugelassene(r) Revisionsexperte(-in) Leitende(r) Prüfer (-in) * [im Einzelfall anzupassen] 8/8

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