Stadtgemeinde Weiz Dienstleistung Schulassistenz

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1 Vergabeverfahren Stadtgemeinde Weiz Dienstleistung Schulassistenz Rahmenvereinbarung Fassung vom Auftraggeber: Stadtgemeinde Weiz Hauptplatz Weiz kurz AG genannt Auftragnehmer: [Firma] [Firmenbuchnummer] [Adresse] kurz RVspartner oder AN genannt Auftragsgegenstand: Stadtgemeinde Weiz Dienstleistung Schulassistenz Seite 1 von 8

2 INHALTSVERZEICHNIS 1. Grundlagen der RV Parteien der RV Bestandteile der RV Abrufe aus der RV Abruf auf Grundlage des Angebots des AN - Erstabruf Mögliche weitere Folgeabrufe Widerruf des Abrufs Dauer und Beendigung der RV Übertragung/Erstreckung Geheimhaltung Sonstige Bestimmungen... 6 Seite 2 von 8

3 1. Grundlagen der RV 1 Die Stadtgemeinde Weiz bietet derzeit über eine Tochtergesellschaft und deren eigenes Personal Leistungen im Bereich Schulassistenz an. 2 Der Auftraggeber plant diese Leistungen hinkünftig nicht mehr mit eigenem Personal bzw. Personal seiner Tochtergesellschaft zu erbringen, sondern die diesbezüglich notwendigen Personalressourcen über Fremdpersonal abzudecken. Wesentlich dabei ist, dass der Überlasser das bereits bestehende Personal als Arbeitgeber in sein Dienstverhältnis zu übernehmen und in der Folge beim AG für die gegenständlichen Leistungen im Bereich Integrative Zusatzbetreuung im Rahmen der Elementarpädagogik einzusetzen hat. 3 Der AG beabsichtigt daher, eine Rahmenvereinbarung zur Beschaffung von Dienstleistungen im Bereich Schulassistenz abzuschließen (in weiterer Folge kurz RV ). 4 Der AG hat dazu im Vorfeld des Abschlusses der RV ein Vergabeverfahren zur Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungen gemäß 141 Bundesvergabegesetz 2006 (BGBl I 2006/17 idgf, im Folgenden BVergG ) durchgeführt, in welchem der AN alle Unterlagen und Informationen (einschließlich aller Grundlagen für die Kalkulation der Preise) erfragen konnte, auf Wunsch erhalten hat und ein darauf gegründetes Angebot gelegt hat. Der AN kann sich daher nicht auf ihm unbekannte Unterlagen, Informationen oder sonstige Umstände berufen. 5 Ziel der RV ist, dem AG zur Sicherstellung der Erbringung der obbezeichneten Leistungen die vertragliche Möglichkeit zu verschaffen, den in weiterer Folge sowie in den Bestandteilen dieser RV (siehe Punkt 3) näher definierten Auftragsgegenstand sowie allfällige weitere Dienstleistungen zu beauftragen. 6 Die aus der RV abrufbaren Dienstleistungen bestehen aus 1. den in den Bestandteilen dieser RV (siehe Punkt 3) angeführten Leistungen vom Bestbieter (Erstabruf) für das Projekt Dienstleistung Schulassistenz im Ausmaß von ca. 392 Wochenstunden für 40 Schulwochen pro Jahr. 2. möglichen weiteren Dienstleistungen in diesem Bereich (mögliche weitere Folgeabrufe nach Punkt 4.2 dieser RV). Weiters verpflichtet sich der AN auf eigene Rechnung die in den Weizer Pflichtschulen anfallenden Betreuungsleistungen nach 7 BHG mit derzeit ca. 72 Personenstunden pro Schulwoche für 40 Schulwochen pro Jahr mit dem vom AG gewünschten Personal abzuwickeln. 7 Der AG der RV ist nicht verpflichtet, auch nur einen einzigen Abruf aus der RV zu tätigen. Dem AG steht es nach eigenem Ermessen frei, jederzeit Parallelausschreibungen über denselben Leistungsgegenstand durchzuführen und von einem Abruf aus der RV abzusehen. Seite 3 von 8

4 2. Parteien der RV 8 Die Vertragsparteien sind auf der ersten Seite dieses Vertrages genannt. 9 Der AN hat einen bevollmächtigten Vertreter den Projektleiter zu benennen. Dieser ist mit einer unbeschränkten und unbeschränkbaren Vollmacht auszustatten. Für den Fall der Nichterreichbarkeit des Projektleiters hat der AN auch einen Projektleiter-Stellvertreter, der ebenfalls mit einer unbeschränkten und unbeschränkbaren Vollmacht auszustatten ist, namhaft zu machen. 3. Bestandteile der RV 10 Vertragsinhalt dieser RV sind neben dem Schreiben, mit dem diese RV abgeschlossen wird die Bestandteile dieser RV einschließlich aller ihrer Beilagen. Die Bestandteile dieser RV sind: Die Aufforderung zur Angebotsabgabe (Teil A der Ausschreibungsunterlagen) Der Dienstleistungsvertrag (Teil C der Ausschreibungsunterlagen) 11 Im Fall von Widersprüchen zwischen dem Schreiben, mit dem diese RV abgeschlossen wird, und den Bestandteilen der RV gilt das Schreiben vorrangig. Im Fall von Widersprüchen zwischen den einzelnen Bestandteilen der RV, geht der jeweils vorgereihte Bestandteil dem nachgereihten Bestandteil vor. 4. Abrufe aus der RV 4.1 Abruf auf Grundlage des Angebots des AN - Erstabruf 12 Der Auftragsgegenstand des Erstabrufs ist in den Bestandteilen dieser RV (siehe Punkt 3) und insbesondere im Dienstleistungsvertrag(Teil C) näher beschrieben. 13 Der AG hat die Bedingungen der Beauftragung des Auftragsgegenstandes in den Bestandteilen der RV (siehe Punkt 3) vorgegeben. Der AN hat ein auf diesen Bedingungen beruhendes Angebot gelegt. 14 Der AG ist daher berechtigt (nicht aber verpflichtet), nach Abschluss der RV zu einem von ihm zu wählenden Zeitpunkt den AN unmittelbar auf Grundlage des aufgrund der Bedingungen dieser RV gelegten Angebots zu beauftragen. Die Beauftragung erfolgt schriftlich. Der AN hat die Beauftragung unverzüglich schriftlich zu bestätigen. 15 Der AG ist alternativ auch berechtigt (nicht aber verpflichtet), die Bedingungen der RV abzuändern (z.b. durch Aufnahme oder Wegfall von Leistungsteilen) und den AN zur Abgabe eines neuerlichen Angebotes aufzufordern. Der AN ist in diesem Fall verpflichtet, ein neuerliches Angebot auf Grundlage der abgeänderten Bedingungen der RV und der Preisgrundlagen seines Angebotes im vorhergehenden Vergabeverfahren zu legen. Der AG kann dem neuerlichen Angebot des AN den Zu- Seite 4 von 8

5 schlag erteilen und den AN zu den geänderten Bedingungen beauftragen. Die Beauftragung erfolgt schriftlich. 4.2 Mögliche weitere Folgeabrufe 16 Sofern während der Laufzeit der RV weiterer Bedarf nach weiteren Dienstleistungen für die Durchführung von Leistungen entsprechend dem Ziel dieser RV (Punkt 1 dieser RV) besteht, kann der AG diesen Bedarf über einen Abruf aus der vorliegenden RV decken. 17 Diesfalls fordert der AG den AN auf, sein Angebot auf der Grundlage von Bedingungen, die der AG vorgegeben hat, zu verbessern, zu vervollständigen oder abzuändern. Der AN ist verpflichtet, sein Angebot zu möglichst gleichen wirtschaftlichen Bedingungen, maximal aber zu dem im Vergabeverfahren gelegten Angebotskonditionen zu legen. 18 Dem AG steht es in diesem Fall frei, Verhandlungen, insbesondere über allfällige Abänderungsvorschläge des Partners sowie daraus resultierende Änderungen der Angebotspreise, zu führen. 19 Die Parteien dieser RV sind in der Vereinbarung von Bedingungen lediglich soweit beschränkt, als keine substantiellen Änderungen an den Bedingungen vorgenommen werden dürfen. Über den Ablauf und den Inhalt der Verhandlungen ist ein Verhandlungsprotokoll zu führen. 20 Dem AG steht es frei, den Zuschlag unmittelbar auf das verbindliche Abruf-Angebot des Partners oder nach Abschluss allfälliger Verhandlungen und Verbesserungen des Abruf-Angebots auf das verbesserte Abruf-Angebot zu erteilen. 4.3 Widerruf des Abrufs 21 Der AG behält sich vor, von jedem Abrufverfahren aus welchem Grund auch immer Abstand zu nehmen und dieses zu widerrufen. Dem AN stehen im Falle eines Widerrufs keine Ansprüche aus welchem Rechtstitel auch immer zu. 5. Dauer und Beendigung der RV 22 Diese RV wird für eine Dauer von fünf Jahren ab Auftragserteilung abgeschlossen. Die RV verlängert sich nach Ablauf der fünf Jahre automatisch zweimal um jeweils ein Jahr (also auf maximal sieben Jahre Laufzeit), sofern der AG die RV nicht vorzeitig beendet (siehe dazu nachfolgenden Absatz). Der AG kann einen Abruf auf Grundlage dieser Vereinbarung auch dann noch tätigen, wenn die Abrufverständigung am letzten Tag der Laufzeit abgesendet wird. 23 Der AG (nicht aber der AN) ist berechtigt, die RV jederzeit und ohne Angabe von Gründen vorzeitig zu beenden. Dem AN stehen im Fall einer vorzeitigen Beendigung der RV keine Ansprüche aus welchem Rechtstitel auch immer zu. Eine allfällige vorzeitige Beendigung der RV hat keine Wirkung auf bereits erfolgte Beauftragungen des AN. Seite 5 von 8

6 6. Übertragung/Erstreckung 24 Der AG ist berechtigt, diese RV während ihrer Dauer ohne Zustimmung des AN auf jede mit dem AG verbundene Gesellschaft ( 2 Z 40 BVergG) zu übertragen (Vertragsübernahme). Eine solche Vertragsübernahme kann auch mehrfach erfolgen. 25 Der AG ist weiters berechtigt, ohne Zustimmung des AN auf seiner Seite einen Dritten als Vertragspartei beitreten zu lassen, sodass dieser kumulativ alle Rechte und Pflichten aus dieser RV erwirbt (Vertragsbeitritt). Ein solcher Vertragsbeitritt kann auch mehrfach erfolgen. 26 Der AN hat den AG ohne Verzug darüber zu informieren, wenn der AN durch den Wechsel der Beteiligungsverhältnisse unter einen geänderten beherrschenden Einfluss gerät oder den die vertragsgegenständlichen Leistungen betreffenden Geschäftsbereich einzustellen oder dessen Übertragung an einen Dritten oder den Zusammenschluss mit dem Unternehmen eines Dritten beabsichtigt. 7. Geheimhaltung 27 Die Parteien dieser Vereinbarung verpflichten sich, alle gegenseitig erhaltenen Informationen, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie Dokumente und Daten (nachfolgend insgesamt Informationen genannt), die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, vertraulich zu behandeln und vor der Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. 28 Die vertraulichen Informationen und Unterlagen dürfen ausschließlich für die Zwecke der Zusammenarbeit verwendet werden. Diese Verpflichtung besteht auch nach Vertragsbeendigung unbefristet fort. 29 Die Geheimhaltungsvereinbarung umfasst neben den schriftlich fixierten Informationen, einschließlich des Schriftverkehrs, auch mündliche, optische und elektronische Informationen, die auf Ton-, Film- oder Datenträgern festgehalten werden oder sonst in materieller Form vorliegen und als vertraulich zu behandeln sind. 30 Bei Vertragsbeendigung verpflichten sich die Parteien dieser Vereinbarung, die ausdrücklich vom anderen Vertragspartner als vertraulich bezeichneten Informationen und Vervielfältigungen zurückzugeben. 31 Diese Verpflichtungen sind auf allfällige Erfüllungsgehilfen zu überbinden. 8. Sonstige Bestimmungen 32 Die Hervorhebung einzelner Worte in Fettschrift dient ausschließlich der leichteren Lesbarkeit; ihr kann keinesfalls eine inhaltliche Bedeutung beigemessen werden. Seite 6 von 8

7 33 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN gelten nicht. Vergabeverfahren Stadtgemeinde Weiz Dienstleistung Schulassistenz 34 Der AN verzichtet auf eine Anfechtung oder Anpassung der RV wegen Irrtum. Dies gilt auch bei Offenlegung der Kalkulation der Preise. 35 Änderungen der RV bedürfen der Schriftform. Das Erfordernis der Schriftlichkeit gilt auch dann als erfüllt, wenn mündliche Vereinbarungen nachträglich von einem Vertragspartner schriftlich bestätigt werden und der andere Vertragspartner nicht widerspricht. Sowohl die Bestätigung als auch der Widerspruch haben innerhalb angemessener Frist zu erfolgen. 36 Eine allfällige Ungültigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser RV berührt nicht die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen. In einem solchen Fall tritt an Stelle der ungültigen oder unwirksamen Bestimmung eine solche gültige und wirksame Bestimmungen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der ungültigen oder unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt; dies gilt auch für den Fall, dass einzelne Bestimmungen erst in Zukunft ungültig oder unwirksam werden. 37 Auf diesen Vertrag findet ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts Anwendung. 38 Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder seinen Durchführungsverträgen (auch über die Frage des gültigen Zustandekommens und aufrechten Bestandes) gilt die örtliche Zuständigkeit des für 8160 Weiz sachlich zuständigen Gerichts als vereinbart. Der AG ist berechtigt, Ansprüche gegen den AN auch vor dem für dessen Sitz zuständigen Gericht geltend zu machen. 39 Die Nichtausübung oder nicht sofortige Ausübung eines Rechtes nach dieser Vereinbarung hat nicht zur Folge, dass dieses Recht später nicht mehr ausgeübt werden kann. Daraus folgt jedoch keine Verlängerung gesetzlicher oder vertraglicher Fristen. 40 Aufrechnungen des AN mit Forderungen gegen den AG sind nicht zulässig (Kompensationsverbot). 41 Der AN hat im Fall von Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten aus dieser RV oder im Falle von Leistungsverzug durch den AG kein Recht, die Leistung einzustellen oder einzuschränken. Weiz, am Seite 7 von 8

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