Rahmenvertrag. für die Druckaufträge des StMAS für die Jahre 2016 bis 2019

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1 S5/ /142 Anlage 4 Rahmenvertrag für die Druckaufträge des StMAS für die Jahre 2016 bis 2019 zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (StMAS), letzteres vertreten durch Herrn Ministerialdirigenten Markus Zorzi Auftraggeber und Auftragnehmer

2 2 1 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang (1) Gegenstand des Rahmenvertrages sind Druck, Verpackung und Versand von Printprodukten auf Abruf des Auftraggebers und unter Beachtung der Vorgaben der Leistungsbeschreibung (Anlage 1). Die Leistungen werden aufgrund vom Auftraggeber erteilter Einzelaufträge erbracht. Die Bestimmungen dieses Rahmenvertrags werden Vertragsinhalt der Einzelaufträge. (2) Die Einzelaufträge können wie folgt erteilt werden: - Bis zu einem Auftragswert von ,- netto kann die Einzelbeauftragung durch jeden Mitarbeiter des Referats S 4 und den Abteilungsleiter S in Textform erfolgen. Dem Auftragnehmer werden die aktuellen Mitarbeiter durch den Referatsleiter S 4 oder dessen Stellvertreter benannt. - Bei einem Auftragswert zwischen ,- und ,- netto kann eine Beauftragung nur durch den Abteilungsleiter S, den Referatsleiter S 4 oder dessen Stellvertreter erfolgen. Textform ist ausreichend. - Bei einem Auftragswert über ,- netto kann die Beauftragung nur schriftlich und nur durch den Abteilungsleiter S, den Referatsleiter S 4 oder dessen Stellvertreter erfolgen. (3) Eine Mindestabnahmeverpflichtung des Auftraggebers aufgrund dieses Rahmenvertrages besteht nicht. (4) Der Auftraggeber behält sich unbeschadet dieses Rahmenertrags vor, Leistungen nach Abs. 1 in Einzelfällen an Dritte zu vergeben. (5) Darauf, dass eine zur Durchführung eines Einzelauftrags erforderliche Leistung dem Auftraggeber selbst obliegt, kann sich der Auftragnehmer nur berufen, soweit diese Leistung bei Auftragserteilung ausdrücklich als dem Auftraggeber obliegende Mitwirkungshandlung vereinbart wurde. (6) Der Auftraggeber hat zur Lagerung von Materialien mit der Firma Rocher Direktmarketing-Services e.k., Puchheim einen Vertrag geschlossen. Die jeweiligen Lieferbedingungen der Firma Rocher (abrufbar unter: stmas/stmas_internet/vergabe/anlieferbed_stmas-lager.pdf) sind vom Auftragnehmer zu beachten.

3 3 2 Lieferfrist Die Lieferung hat grundsätzlich innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Einzelauftragserteilung zu erfolgen. Im Einzelfall kann sowohl eine kürzere als auch eine längere Lieferfrist vereinbart werden. 3 Einzusetzendes Personal (1) Bei der Durchführung der Einzelaufträge werden qualifizierte Personen mit der termingerechten Durchführung betraut. Entsprechend der Leistungsbeschreibung ist bei der Auftragsausführung ein schwerbehinderter oder diesem gleichgestellter Mensch zu beschäftigen. (2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die einschlägigen arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Bestimmungen einzuhalten und seine Arbeitnehmer fair zu behandeln. 4 Unteraufträge (1) Die Übertragung von Teilen der vom Auftragnehmer geschuldeten Leistung an Unterauftragnehmer durch den Auftragnehmer bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. (2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Übertragung von Teilen der Leistung an Unterauftragnehmer nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu verfahren. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei Einholung einer Zustimmung nach Abs. 1 dem Auftraggeber schriftlich darzulegen, wie er seine Auswahlentscheidung unter Beachtung der Vorgaben nach diesem Abs. 2 getroffen hat. Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit Einsicht in die Unterlagen des Auftragnehmers zu nehmen, um die Einhaltung des Verfahrens nach diesem Abs. 2 zu überprüfen. (3) Der Auftragnehmer trifft - im Fall der Zustimmung durch den Auftraggeber - Vereinbarungen mit Unterauftragnehmern in eigenem Namen. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, aufgrund dieses Vertrages den Auftraggeber zu verpflichten und Verträge zu seinen Lasten abzuschließen.

4 4 (4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Unterauftragnehmern auf Verlangen den Auftraggeber zu benennen. (5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen - insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise - zu stellen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart ist. (6) Bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge ist der Auftragnehmer verpflichtet, regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen angemessen zu beteiligen. 5 Vergütung (1) Der Auftragnehmer erhält für seine Leistungen nur dann eine Vergütung, wenn ein Einzelauftrag erteilt wurde, dieser vom Auftragnehmer ordnungsgemäß erfüllt und vom Auftraggeber abgenommen (vgl. 7) wurde. Die Vergütung der Einzelaufträge erfolgt entsprechend der Angaben auf den Preisblättern des Angebots (Anlage 2). (2) Soweit bei Erteilung eines Einzelauftrags nicht anders vereinbart, wird die Zahlung der Vergütung sechs Wochen nach Zugang der prüffähigen Rechnung beim Auftraggeber in einer Summe fällig. Vorauszahlungen werden nicht geleistet. (3) Mit der Vergütung sind alle zur Leistungserbringung nach diesem Vertrag anfallenden Kosten einschließlich Nebenkosten, alle Steuern und Abgaben, Risiko, Gewinn sowie sämtliche Ansprüche urheberrechtlicher Art abgegolten. (2) Die vereinbarten Preise bleiben für das erste Jahr der Vertragslaufzeit konstant. Danach ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise zu erhöhen, wenn sich der amtliche Erzeugerpreisindex für Papier, Karton und Pappe um mindestens 5% im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr (maßgeblicher Wert ist jeweils der Januarwert) erhöht hat (Basis 2010 = 100, abrufbar unter Der Abgleich ist vom Auftragnehmer durchzuführen und nachzuweisen. Der Auftragnehmer setzt den Auftraggeber binnen zwei Wochen nach Abgleich über dessen Ergebnis schriftlich in Kenntnis. Die Änderung des Preises wird ab dem auf die Mitteilung folgenden Monat wirksam. Preisänderungen können nur einmal jährlich geltend gemacht werden.

5 5 (3) Der Auftragnehmer hat im Einzelfall zu prüfen, ob der ermäßigte Steuersatz von 7 % anwendbar ist, d.h. ob es sich um eine Publikation handelt, die zum Geltungsbereich der einschlägigen Vorschriften des UStG gehört. Die Hinweise des Auftraggebers hierzu unter unter der Rubrik Wichtige Hinweise für die Abgabe von Angeboten sind zu beachten. 6 Zahlungsbedingungen Zahlungen erfolgen innerhalb von sechs Wochen nach Zugang einer detaillierten, prüffähigen Rechnung. 7 Abnahme Abnahme im Sinne dieses Vertrages ist die Feststellung der ordnungsgemäßen Erbringung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen. Die Abnahme hat vom Auftraggeber in angemessener Frist nach Leistungserbringung zu erfolgen. Der Auftraggeber erklärt die Abnahme schriftlich oder per gegenüber dem Auftragnehmer. 8 Erwerb von Rechten (1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber für den Fall des Entstehens von Urheberund/oder Leistungsschutz- oder sonstigen Rechten sämtliche Nutzungsrechte an allen erbrachten Arbeitsergebnissen und Leistungen (nachfolgend auch Werk genannt) ausschließlich, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt sowie weiter übertragbar ein. Der Auftraggeber ist berechtigt, das Werk weiter zu verändern und/oder sonst zu bearbeiten ( 39 Urheberrechtsgesetz). Vom Auftraggeber können ohne Zustimmung des Auftragnehmers sämtliche Nutzungsrechte weiter übertragen und/oder gegebenenfalls auch einfache Nutzungsrechte eingeräumt werden ( 34, 35 Urheberrechtsgesetz). (2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die tatsächlichen Urheber keinerlei Nutzungsrechte zurückbehalten und, soweit gesetzlich zulässig, auf ihr Nennungsrecht ( 13 UrhG) und ihr Recht zur Autorenkopie ( 25 UrhG) verzichten und auch das Recht zum Rückruf, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen wird. Zieht der Auftragnehmer Unterauftragnehmer oder sonstige Dritte heran, ist er verpflichtet, soweit mög-

6 6 lich, Nutzungs- und/oder Leistungsschutz- oder sonstige Rechten im gleichen Umfang zu erwerben und wie eigene Rechte an den Auftraggeber zu übertragen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber von eventuellen Ansprüchen Dritter freizustellen. (3) Der Auftragnehmer gestattet dem Auftraggeber, Arbeiten des Auftragnehmers zu schützen oder schützen zu lassen. Erklärungen, die in diesem Zusammenhang ggf. erforderlich sind, werden vom Auftragnehmer unverzüglich abgegeben. (4) Durch den Abschluss des Vertrags wird eine Verpflichtung für den Auftraggeber, das Werk und/oder die Arbeitsergebnisse oder sonst erbrachten Leistungen zu nutzen, nicht begründet. (5) Der Auftragnehmer verschafft dem Auftraggeber an allen gegenständlichen Arbeitsergebnissen das Eigentum. Der Auftragnehmer haftet für den Verlust oder Beschädigung von Material, das sich in seinem Besitz befindet. (6) Rechtsübertragungen sind mit den jeweiligen Vergütungen nach 5 vollständig abgegolten. 9 Geheimhaltung (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle ihm anlässlich der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse während der Dauer und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geheim zu halten. (2) Der Auftragnehmer ist zur Verschwiegenheit auch gegenüber eigenen Tochtergesellschaften oder sonstigen Unternehmen verpflichtet, an denen er beteiligt ist, insbesondere im Zusammenhang mit kreativen, organisatorischen und planerischen Vorgängen. (3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sicherzustellen, dass alle mit der Durchführung dieses Vertrags befassten Personen an die Einhaltung dieser Vorschriften gebunden sind. Für Verletzungen der Vorschriften haftet der Auftragnehmer dem Auftraggeber.

7 7 10 Datenschutz (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die gesetzlichen Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. (2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sicherzustellen, dass personenbezogene Daten bei Übermittlung oder beim Transport auf Datenträgern nicht unbefugt gelesen, verändert oder gelöscht werden können. (3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sicherzustellen, dass alle mit der Durchführung des Vertrags befassten Personen an die Einhaltung dieser Vorschriften gebunden sind. Für Verletzungen der Vorschriften haftet der Auftragnehmer dem Auftraggeber. 11 Haftung und Gewährleistung (1) Gewährleistung und Haftung des Auftragnehmers für die Durchführung dieses Rahmenvertrags und der Einzelaufträge richten sich nach den Bestimmungen der VOL/B in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags geltenden Fassung und im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften. (2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter, die er im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Rahmenvertrags und der Einzelaufträge verursacht hat, freizustellen. 12 Laufzeit des Vertrags; Vertragsbeendigung (1) Dieser Vertrag tritt am in Kraft und läuft zunächst ein Jahr. Er kann innerhalb dieses ersten Vertragsjahrs von beiden Vertragspartnern ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden, spätestens jedoch zum Ablauf des ersten Vertragsjahrs. (2) Der Vertrag verlängert sich um drei weitere Jahre, wenn er nicht innerhalb des ersten Vertragsjahrs nach Abs. 1 gekündigt wurde. Innerhalb dieser weiteren drei Jahre kann der Vertrag nur vom Auftraggeber ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von sechs

8 Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. 8 (3) Der Vertrag kann darüber hinaus von beiden Seiten aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein verminderter Etatmittelansatz des Auftraggebers in erheblichem Umfang. Für den Fall einer Sperre geringeren Ausmaßes verpflichten sich die Parteien zu Verhandlungen über eine Vertragsanpassung unter Berücksichtigung der beidseitigen Interessen. die grobe Verletzung der aufgrund dieser Vereinbarung übernommenen Vertragspflichten oder das Verhalten einer Partei, das eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit unmöglich macht. wenn der Auftragnehmer seinen Mitarbeitern nicht mindestens den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn zahlt. 13 Schlussbestimmungen (1) Auf diesen Rahmenvertrag und auf Einzelaufträge findet deutsches Recht unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts Anwendung. Gerichtsstand ist München. (2) Soweit sich aus diesem Rahmenvertrag oder aus einer ausdrücklichen Vereinbarung bei Erteilung eines Einzelauftrags nichts anderes ergibt, gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der zum Zeitpunkt Zuschlagserteilung geltenden Fassung ergänzend zu diesem Rahmenvertrag und werden auch Vertragsbestandteil erteilter Einzelaufträge. (3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers kommen weder für diesen Rahmenvertrag noch für Einzelaufträge zur Anwendung. (4) Eine Abtretung von Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber ist ausgeschlossen. (5) Sollte die Anlage zu diesem Vertrag Bestimmungen enthalten, die zu den in 1 bis 11 dieses Vertrags unmittelbar enthaltenen Bestimmungen in Widerspruch stehen, gehen die unmittelbar in 1 bis 11 dieses Vertrags enthaltenen Bestimmungen vor.

9 9 (6) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Das Wirksamwerden der Preisanpassung nach 4 Abs. 2 dieses Vertrags bleibt hiervon unberührt. Alle aufgrund dieses Rahmenvertrags erforderlich werdenden Erklärungen (Annahme von Angeboten, Genehmigungen, etc.) sind ebenfalls nur wirksam, wenn sie schriftlich abgegeben werden, wenn nicht in diesem Rahmenvertrag ausdrücklich etwas anderes zugelassen ist. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. (7) Sollte eine Bestimmung dieses Rahmenvertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die dem Willen der Parteien am nächsten kommt. Dasselbe gilt für etwaige Lücken dieses Rahmenvertrages. (8) Werden vom Auftraggeber über die Leistungen nach diesem Rahmenvertrag hinaus Aufträge erteilt und Vereinbarungen getroffen, gelten die Bestimmungen dieses Vertrages entsprechend. München, den......, den Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration

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