Rahmenvertrag Gestaltung von Printprodukten

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1 Anlage 3 Rahmenvertrag Gestaltung von Printprodukten zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (StMAS), Letzteres vertreten durch Herrn Ministerialdirigenten Markus Zorzi Auftraggeber und Auftragnehmer Präambel Das StMAS ist für zentrale gesellschaftliche Themen wie Familie, Auswirkungen des demografischen Wandels, Migration und Integration, Pflege, Zukunft der sozialen Arbeit und vieles mehr zuständig. Diese Bereiche werden die politische Agenda der nächsten Jahre und Jahrzehnte in Bayern maßgeblich mitbestimmen. Die Bürgerinnen und Bürger Bayerns haben das Recht, in diesem Kontext über politische Vorgänge und Entscheidungen, Fördermöglichkeiten aber auch Belastungen informiert zu werden. Dies umfasst nicht nur die Information über unmittelbare Leistungen, Förderungen oder sonstige persönliche Vorteile, sondern auch die Darstellung von geplanten, auch belastenden Maßnahmen, politischen Weichenstellungen oder zukünftigen Strategien. Das Image des StMAS muss im Hinblick auf den Fokus, in den die Aufgaben des StMAS in den kommenden Jahren rücken werden, im Rahmen einer strategischen Kommunikation weiter zu einem modernen, problemlösungsorientierten und kompetenten Image ausgebaut werden. Dies muss mit einer hohen Emotionalität und unmittelbar erlebbarer Relevanz für die Zielgruppe breite Öffentlichkeit verbunden sein. Um diese Ziele zu erreichen wurde im Jahr 2012 eine Kommunikationsagentur in einem Rahmenvertrag (RV 1 Strategische Kommunikation ) mit der Umsetzung des Vorhabens beauftragt. Gestaltung\Unterlagen\ Vertrag_RV Gestaltung (Anlage 3)_final.doc

2 - 2 - Neben den Kommunikationsmaßnahmen, die bislang mit dem Vertragspartner des RV 1 erarbeitet werden, wird das StMAS Printprodukte gestalten und produzieren lassen, die nicht in den Bereich der strategischen Kommunikation fallen. Es ist das Ziel dieses Rahmenvertrags, in den kommenden Jahren gemeinsam mit dem Vertragspartner eine Vielzahl an Flyern, Broschüren, Einladungen, Plakate und anderen Printmaterialien zu gestalten. 1 Vertragsgegenstand (1) Gegenstand dieses Rahmenvertrags ist die Gestaltung von Printmaterial, wie Broschüren, Flyern, Plakaten, des Auftraggebers. Der Begriff Print erfasst darüber hinaus im Einzelfall auch das Aufbringen einer durch den Auftragnehmer gestalteten, grafischen Vorlage auf andere Materialien als Papier, wie beispielsweise Textilien, Metall oder Kunststoff. Der konkrete Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus 2 und aus den jeweiligen Einzelaufträgen gemäß 3. (2) Über den Gegenstand dieses Rahmenvertrags hinausgehende Gestaltungsaufgaben können vom Auftraggeber von Fall zu Fall an den Auftragnehmer in Auftrag gegeben werden. (3) Eine Mindestabnahmeverpflichtung des Auftraggebers wird durch diesen Rahmenvertrag nicht begründet. (4) Der Auftraggeber behält sich unbeschadet dieses Rahmenvertrags vor, Leistungen nach Abs. 1 in Einzelfällen an Dritte zu vergeben. 2 Leistungsumfang (1) Der Auftragnehmer gestaltet Publikationen des Auftraggebers, die der begleitenden Kommunikation des Auftraggebers dienen. (2) Der Auftraggeber hat im Rahmen eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens mit einer Druckerei einen Vertrag über den Druck, das Verpacken und den Versand verschiedener Informationsmaterialien geschlossen (Rahmenvertrag Druck). Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche in dem Rahmenvertrag Druck enthaltenen Leistungen (der Auftragnehmer erhält darüber eine Aufstellung) bei dieser Vertragsdruckerei in Auftrag zu geben, sofern nicht bei Erteilung eines Einzelauftrags etwas anderes vereinbart wird. Die nötige Abstimmung mit der Druckerei hat der Auftragnehmer vorzunehmen. Für diese Druckaufträge erhält der Auftragnehmer keine gesonderte Vergütung und keinen Aufwandsersatz. In dringenden Fällen kann der Auftragnehmer im Einzelfall und in Abstim-

3 - 3 - mung mit dem Auftraggeber selbst Druckaufträge ausführen oder ausführen lassen. (3) Falls eine Inanspruchnahme der vom Auftraggeber nach dem Rahmenvertrag Druck beauftragten Vertragsdruckerei nicht in Betracht kommt, wie insbesondere in den Fällen des 1 Abs. 1 Satz 2 (Aufbringen einer vom Auftragnehmer gestalteten, grafischen Vorlage auf andere Materialien als Papier, wie beispielsweise Textilien, Metall oder Kunststoff) ist es Aufgabe des Auftragnehmers, in eigener Zuständigkeit und Verantwortung mindestens drei Vergleichsangebote von geeigneten, leistungsfähigen und zuverlässigen Subunternehmern einzuholen und dem Auftraggeber gegenüber darzulegen, welches Subunternehmerangebot das wirtschaftlichste ist. Anschließend ist es Aufgabe des Auftragnehmers nach Einholung der Zustimmung des Auftraggebers den wirtschaftlichsten Anbieter mit der Produktion zu beauftragen, diese zu überwachen und das fertige Printprodukt abzunehmen. (4) Soweit im Angebot des Auftragnehmers vom (Anlage) Leistungen des Auftragnehmers beschrieben sind, die den Inhalt der vorgenannten Leistungen weiter konkretisieren oder über diesen Inhalt hinausgehen, ergibt sich der nähere Inhalt der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen aus der Anlage. (5) Sämtliche Leistungen erfolgen in Abstimmung und mit Genehmigung des Auftraggebers. Bei allen Maßnahmen sind die Corporate Design-Vorgaben des StMAS als Zukunftsministerium ( einzuhalten, sofern nichts anderes vereinbart wird. 3 Einzelaufträge (1) Die Erteilung des Einzelauftrags gestaltet sich wie folgt: 1. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer rechtzeitig über anstehende Projekte, die den Auftragnehmer betreffen. Der Auftraggeber unterstützt dabei den Auftragnehmer durch die Information über zu beachtende Termine und Rahmenbedingungen. Dem Auftraggeber obliegt es ferner, vom Auftragnehmer gemachte Vorschläge so rechtzeitig freizugeben, dass die avisierten Termine eingehalten werden können. 2. Auf Verlangen des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet, zur Umsetzung der Einzelaufträge nach Nr. 1 Angebote und/oder Kostenanschläge in Textform (schriftlich, als Telefax oder per ) zu übermitteln. In Angeboten sind alle Leistungen des Einzelauftrages und die jeweiligen Preise als Festpreise verbindlich zu benennen. Verlangt der Auftraggeber dies, ist ein

4 - 4 - Gesamtfestpreis für alle Leistungen eines Einzelauftrags anzubieten. Angebote sind für einen Monat verbindlich, sofern im Einzelfall nicht eine längere Bindefrist vereinbart wird. In Kostenanschlägen sind alle Leistungen des Einzelauftrags und die jeweils voraussichtlich anfallenden Kosten zu benennen. Erhöht sich die Summe eines Kostenanschlages um 10% oder mehr, gilt dies als wesentliche Überschreitung des Kostenanschlags im Sinn des 650 BGB. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber sofort Mitteilung zu machen, wenn sich eine wesentliche Überschreitung des Kostenanschlags abzeichnet. Angeboten, die keinen Gesamtfestpreis enthalten (z. B. bei Angeboten auf Basis von Zeittarifen oder auf Basis von Selbstkosten), sind stets Kostenanschläge beizufügen. 3. Ein Einzelauftrag gilt als erteilt, wenn ein Angebot des Auftragnehmers vom Auftraggeber schriftlich angenommen wird. In anderer Form erteilte Einzelaufträge bedürfen der Gegenbestätigung durch den Auftragnehmer in Textform und sind erst nach schriftlicher Genehmigung dieser Gegenbestätigung durch den Auftraggeber verbindlich. (2) Darauf, dass eine zur Durchführung eines Einzelauftrags erforderliche Leistung dem Auftraggeber selbst obliegt, kann sich der Auftragnehmer nur berufen, soweit diese Leistung in seinem Angebot ausdrücklich als dem Auftraggeber obliegende Mitwirkungshandlung bezeichnet wurde. (3) Die Bestimmungen dieses Rahmenvertrags werden Vertragsinhalt der Einzelaufträge. 4 Unteraufträge (1) Die Übertragung von Teilen der vom Auftragnehmer geschuldeten Leistung an Unterauftragnehmer durch den Auftragnehmer bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. (2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Übertragung von Teilen der Leistung an Unterauftragnehmer nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu verfahren und mindestens drei Vergleichsangebote von in Frage kommenden Unternehmen anzufordern, um den bestmöglichen Preis unter Berücksichtigung anerkannter Qualitätsnormen zu ermitteln. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei Einholung einer Zustimmung nach Abs. 1 dem Auftraggeber schriftlich darzulegen, wie er seine Auswahlentscheidung unter Beachtung

5 - 5 - der Vorgaben nach diesem Abs. 2 getroffen hat. Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit Einsicht in die Unterlagen des Auftragnehmers zu nehmen, um die Einhaltung des Verfahrens nach diesem Abs. 2 zu überprüfen. (3) Der Auftragnehmer trifft im Fall der Zustimmung durch den Auftraggeber Vereinbarungen mit Unterauftragnehmern in eigenem Namen. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, aufgrund dieses Vertrages den Auftraggeber zu verpflichten und Verträge zu seinen Lasten abzuschließen. (4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Unterauftragnehmern auf Verlangen den Auftraggeber zu benennen. 5 Vergütung (1) Der Auftragnehmer erhält für seine Leistungen nur dann eine Vergütung, wenn ein Einzelauftrag nach 3 erteilt wurde. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Vergütung der Einzelaufträge nach dem Preisblatt seines Angebots vom anzubieten und zu berechnen (Anlage); maßgeblich sind die angegebenen Nettopreise jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. (2) Nicht vergütet werden Besprechungen mit dem Auftraggeber und interne Besprechungen des Auftragnehmers, das Erstellen von Protokollen und Ergebnisniederschriften, Sachberichten, organisatorischen Unterlagen, Unterlagen für Aussendungen, es sei denn es wird im Einzelfall wegen erhöhtem Abstimmungsaufwand etwas anderes vereinbart. Das Einholen und das Zusammenstellen von Angeboten werden nur vergütet, wenn dies bei Erteilung eines Einzelauftrags ausdrücklich vereinbart wurde. (3) Aufwendungen des Auftragnehmers werden nicht ersetzt und sind durch die im jeweiligen Einzelauftrag vereinbarte Vergütung abgegolten. Dies gilt, wenn bei Erteilung des Einzelauftrags eine entsprechende Kostenerstattung vereinbart wurde und Fremdrechnungen vorgelegt werden, nicht für Reisekosten, für ggf. verauslagte Druckkosten und für Honorare von Unterauftragnehmern. Falls der Ersatz von Aufwendungen für Reisekosten bei Erteilung des Einzelauftrags vereinbart wird, werden nur Reisen mit der deutschen Bahn in der zweiten Klasse, Flugreisen in der Economy Klasse und Fahrten mit dem PKW ersetzt; für Fahrten mit dem PKW ist dabei eine Pauschale in Höhe von 0,30 pro Entfernungskilometer (einfache Strecke) anzusetzen. Fahrten im öffentlichen Nahverkehr werden nicht ersetzt. (4) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass der in der letzten Spalte des Preisblatts seines Angebots (Anlage) angegebene Stundensatz nur dann zugrunde gelegt wird, wenn der Auftraggeber keine Einzelleistung abruft, für die in den darüber liegenden Spalten des

6 - 6 - Preisblatts ein Festpreis vereinbart wurde. 6 Zahlungsbedingungen (1) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die erbrachten Leistungen in Rechnung. Teilrechnungen bzw. Abschlagsrechnungen für schon erbrachte Leistungen sind nach entsprechender Vereinbarung möglich. (2) Für alle vom Auftraggeber zu ersetzenden Aufwendungen sind Kopien der Originalbelege vorzulegen. Fremdrechnungen sind vorher vom Auftragnehmer auf die sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfungen ist auf den Rechnungen zu bestätigen. (3) Die Zahlung erfolgt innerhalb von sechs Wochen nach Eingang einer prüffähigen, detaillierten und vollständigen Rechnung. 7 Sorgfalts- und Prüfungspflichten (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die ihm übertragenen Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unter Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätze des Werbewesens, der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (insbesondere des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Presserechts) und der Gebote der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durchzuführen. (2) Bei der Durchführung der Einzelaufträge werden qualifizierte Personen mit der termingerechten Durchführung betraut. Dem Auftraggeber ist für jeden Auftrag ein Projektverantwortlicher zu benennen. (3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei auftretenden Schwierigkeiten, die die Durchführung von Einzelaufträgen oder des Rahmenvertrages verzögern bzw. unmöglich machen, den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. 8 Erwerb von Rechten (1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber für den Fall des Entstehens von Urheberund/oder Leistungsschutz- oder sonstigen Rechten sämtliche Nutzungsrechte an allen erbrachten Arbeitsergebnissen und Leistungen (nachfolgend auch Werk genannt) ausschließlich, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt sowie weiter übertragbar ein.

7 - 7 - Der Auftraggeber ist berechtigt, das Werk weiter zu verändern und/oder sonst zu bearbeiten ( 39 Urheberrechtsgesetz). Vom Auftraggeber können ohne Zustimmung des Auftragnehmers sämtliche Nutzungsrechte weiter übertragen und/oder gegebenenfalls auch einfache Nutzungsrechte eingeräumt werden ( 34, 35 Urheberrechtsgesetz). (2) Die Rechtseinräumung an den Auftraggeber erfasst insbesondere alle Rechte, die für den Vertragszweck erforderlich sind. Erfasst werden weiter alle Rechte, die erforderlich sind, um sämtliche Arbeitsergebnisse und Leistungen des Auftragnehmers umfassend auszuwerten. Von der Rechtseinräumung umfasst werden insbesondere - das Vervielfältigungsrecht einschließlich des Rechts der Übertragung auf Bildund/oder Ton- beziehungsweise Datenträger und der Einspeicherung in Datenbanken, - das Verbreitungsrecht einschließlich des Rechts zum Verkauf, zur Vermietung, zum Verleih, zum Verschenken oder zur sonstigen Abgabe von Vervielfältigungsstücken, - das Senderecht (Sendung und Weitersendung durch Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel), - das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung sowie zur Nutzung des Werks in Abruf- und Online-Diensten, - das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, insbesondere zum Zweck der Aufzeichnung oder Live-Sendung sowie das Recht zur öffentlichen Wiedergabe von Bild- und/oder Tonträgern oder Funksendungen, insbesondere im Zusammenhang mit Messe, Ausstellungen, Festivals, Wettbewerben und zu sonstigen Werbemaßnahmen, - das Ausstellungsrecht, - das Recht zur Verwendung von Ausschnitten aus dem Werk in anderen Produktionen, - das Recht zu Änderungen, Bearbeitungen, Umgestaltungen, Übersetzungen und Untertitelungen (gegebenenfalls unter anderem durch Videotext), - das Recht zur Herstellung, Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe auch von schriftlichem oder sonstigem Begleitmaterial sowie - das Recht zur Herstellung, Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe von Werbe- und Informationsmaterial. (3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die tatsächlichen Urheber keinerlei Nutzungsrechte zurückbehalten und, soweit gesetzlich zulässig, auf ihr Nennungsrecht ( 13 UrhG) und ihr Recht zur Autorenkopie ( 25 UrhG) verzichten und auch das Recht zum Rückruf, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen wird. Zieht der Auftragnehmer Unterauftragnehmer oder sonstige Dritte heran, ist er verpflichtet, soweit möglich, Nutzungs- und/oder Leistungsschutz- oder sonstige Rechten im gleichen Umfang zu erwerben und wie eigene Rechte an den Auftraggeber zu übertragen. Sollte dem Auftragnehmer in besonderen Fällen die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Sätzen 1

8 - 8 - oder 2 nicht möglich sein, ist der Auftragnehmer verpflichtet hierauf in seinem Angebot für den betreffenden Einzelauftrag hinzuweisen und über die Beschränkungen der Nutzungsrechte zu informieren. Dabei wird der Auftragnehmer auch auf von Verwertungsgesellschaften wahrgenommene Rechte (insbes. GEMA-Rechte oder Rechte der Verwertungsgesellschaft Wort ) hinweisen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber von eventuellen Ansprüchen Dritter freizustellen. Dem Auftraggeber ist allerdings bekannt, dass vom Auftragnehmer verwendete Bilder aus Bilddatenbanken stammen können und daher in diesen Fällen lediglich kein ausschließliches Nutzungsrecht erworben werden kann. (4) Der Auftragnehmer gestattet dem Auftraggeber, Arbeiten des Auftragnehmers zu schützen oder schützen zu lassen. Erklärungen, die in diesem Zusammenhang ggf. erforderlich sind, werden vom Auftragnehmer unverzüglich abgegeben. (5) Durch den Abschluss des Vertrags wird eine Verpflichtung für den Auftraggeber, das Werk und/oder die Arbeitsergebnisse oder sonst erbrachten Leistungen zu nutzen, nicht begründet. (6) Der Auftragnehmer verschafft dem Auftraggeber an allen gegenständlichen Arbeitsergebnissen (Fotos, Druckunterlagen, etc.) das Eigentum. Für die Dauer des Vertragsverhältnisses verwahrt der Auftragnehmer die Gegenstände und Materialien kostenlos und missbrauchssicher. Der Auftragnehmer haftet für den Verlust oder Beschädigung von Material, das sich in seinem Besitz befindet. 9 Geheimhaltung (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle ihm anlässlich der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse während der Dauer und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geheim zu halten. (2) Der Auftragnehmer ist zur Verschwiegenheit auch gegenüber eigenen Tochtergesellschaften oder sonstigen Unternehmen verpflichtet, an denen er beteiligt ist, insbesondere im Zusammenhang mit kreativen, organisatorischen und planerischen Vorgängen. (3) Der Auftragnehmer sichert zu, dass seine Bediensteten und Beauftragten in gleichem Maße die ihnen bekannt gewordenen Umstände und Tatsachen geheim halten.

9 Datenschutz (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die gesetzlichen Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Dies gilt insbesondere auch, soweit personenbezogene Daten in nicht automatisierten Dateien oder in Akten enthalten sind. (2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sicherzustellen, dass personenbezogene Daten bei Übermittlung oder beim Transport auf Datenträgern nicht unbefugt gelesen, verändert oder gelöscht werden können. (3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sicherzustellen, dass alle mit der Durchführung des Vertrags befassten Personen an die Einhaltung dieser Vorschriften gebunden sind. Für Verletzungen der Vorschriften haftet der Auftragnehmer dem Auftraggeber. 11 Konkurrenzregelungen Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nicht für sonstige Organisationen, Verbände etc. tätig zu werden, deren Handeln im Widerspruch zu den mit diesem Vertrag verfolgten Interessen des Auftraggebers steht. 12 Zusammenarbeit (1) Der Auftragnehmer und der Auftraggeber arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen. Sie sind zum Austausch aller zur Vertragserfüllung erforderlichen Informationen verpflichtet. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, zur Verfügung gestellte Informationen nur für Arbeiten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Rahmenvertrags zu verwenden und die Geheimhaltungspflicht nach 9 zu wahren. (2) Für Besprechungen und zur Abstimmung aller Maßnahmen, der Wünsche des Auftraggebers und der Vorschläge des Auftragnehmers stehen auf beiden Seiten der Geschäftsführer/Referent bzw. zu benennende qualifizierte Mitarbeiter zu je nach Bedarf festzulegenden Zeitpunkten zur Verfügung. (3) Für alle wichtigen mündlichen, auch telefonischen Verhandlungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer übermittelt der Auftragnehmer Besprechungsprotokolle. Sie dienen als verbindliche Arbeitsgrundlage und müssen spätestens drei Büroarbeitstage nach der Verhandlung eingehen. Die Protokolle gelten als genehmigt, wenn kein schriftlicher Widerspruch innerhalb einer Woche nach Eingang erfolgt. 3 Abs. 1 Nr. 3

10 bleibt unberührt. 13 Haftung und Gewährleistung (1) Gewährleistung und Haftung des Auftragnehmers für die Durchführung dieses Rahmenvertrags und der Einzelaufträge richten sich nach den Bestimmungen der VOL/B in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags geltenden Fassung und im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften. (2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter, die er im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Rahmenvertrags und der Einzelaufträge verursacht hat, freizustellen. 14 Laufzeit des Vertrags; Vertragsbeendigung (1) Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft und läuft zunächst ein Jahr. Er kann innerhalb dieses ersten Vertragsjahrs vom Auftraggeber ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden, spätestens jedoch zum Ablauf des ersten Vertragsjahrs. (2) Der Vertrag verlängert sich um drei weitere Jahre, wenn er nicht innerhalb des ersten Vertragsjahrs nach Abs. 1 gekündigt wurde. Innerhalb dieser weiteren drei Jahre kann der Vertrag nur vom Auftraggeber ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. (3) Der Vertrag kann darüber hinaus von beiden Seiten aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein verminderter Etatmittelansatz des Auftraggebers in erheblichem Umfang. Für den Fall einer Sperre geringeren Ausmaßes verpflichten sich die Parteien zu Verhandlungen über eine Vertragsanpassung unter Berücksichtigung der beidseitigen Interessen. die grobe Verletzung der aufgrund dieser Vereinbarung übernommenen Vertragspflichten oder das Verhalten einer Partei, das eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit unmöglich macht. wenn der Auftragnehmer seinen Mitarbeitern nicht mindestens den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn zahlt. (5) Im Fall einer Kündigung ist der Auftragnehmer verpflichtet, Einzelaufträge, die über das

11 Vertragsende hinauslaufen, zu Ende bringen, wenn der Auftraggeber dies verlangt. Für die Abrechnung dieser Aufträge gelten die Vereinbarungen dieses Vertrags entsprechend. (6) Gegenstände, die der Auftragnehmer zur Erfüllung des ihm übertragenen Aufgabenbereichs erworben oder herstellen lassen hat, sind an den Auftraggeber herauszugeben. Der Auftraggeber hat das Recht, noch nicht bezahlte Gegenstände zu erwerben. (7) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alles Erforderliche zu veranlassen, um einen Nachfolgeauftragnehmer in die Lage zu versetzen, den Rahmenvertrag und begonnene Einzelaufträge nahtlos fortzusetzen. 15 Schlussbestimmungen (1) Auf diesen Rahmenvertrag und auf Einzelaufträge findet deutsches Recht unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts Anwendung. Gerichtsstand ist München. (2) Soweit sich aus diesem Rahmenvertrag oder aus einer ausdrücklichen Vereinbarung bei Erteilung eines Einzelauftrags nichts anderes ergibt, gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der zum Zeitpunkt Zuschlagserteilung geltenden Fassung ergänzend zu diesem Rahmenvertrag und werden auch Vertragsbestandteil erteilter Einzelaufträge. (3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers kommen weder für diesen Rahmenvertrag noch für Einzelaufträge zur Anwendung. (4) Sollte die Anlagen zu diesem Vertrag Bestimmungen enthalten, die zu den in 1 bis 15 dieses Vertrags unmittelbar enthaltenen Bestimmungen in Widerspruch stehen, gehen die unmittelbar in 1 bis 15 dieses Vertrags enthaltenen Bestimmungen vor. (5) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Alle aufgrund dieses Rahmenvertrags erforderlich werdenden Erklärungen (Annahme von Angeboten, Genehmigungen, etc.) sind ebenfalls nur wirksam, wenn sie schriftlich abgegeben werden, wenn nicht in diesem Rahmenvertrag ausdrücklich etwas anderes zugelassen ist. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. (6) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestim-

12 mung soll eine Regelung treten, die dem Willen der Parteien am nächsten kommt. Dasselbe gilt für etwaige Lücken des Vertrages. (7) Werden vom Auftraggeber über die Leistungen nach diesem Rahmenvertrag hinaus Aufträge erteilt und Vereinbarungen getroffen, gelten die Bestimmungen dieses Vertrages entsprechend. München, den XXX, den Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration XXX

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