Bitte beachten Sie folgende Kriterien für die Antragstellung:
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- Hajo Geier
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1 Anerkennung einer leitenden Tätigkeit nach 7 PBZugV Nach 7 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) vom 15. Juni 2000 kann die fachliche Eignung zur Führung eines Taxen- und Mietwagenunternehmens auch durch Bestätigung einer mehrjährigen leitenden Tätigkeit nachgewiesen werden. Bitte beachten Sie folgende Kriterien für die Antragstellung: Der Antragsteller muss eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit i.s. von 3 Abs. 1 BOKraft nachweisen können. Die Tätigkeit muss in einem Unternehmen, das Straßenpersonenverkehr bzw. Taxen- und Mietwagenverkehr betreibt, ausgeübt worden sein. Die Tätigkeit muss die Kenntnisse nach 3 (PBZugV), die zur ordnungsgemäßen Führung eines Straßenpersonenverkehrsunternehmens erforderlich sind, vermittelt haben und dies in leitender Funktion in allen Sachgebieten. Maßgeblich sind hierbei die Sachgebiete, die in 3 (PBZugV) aufgeführt sind. Das Ende dieser Tätigkeit darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als 2 Jahre zurückliegen. Dem Antrag sind aussagekräftige Unterlagen beizufügen. Vor einer Entscheidung führt die IHK grundsätzlich ein Beurteilungsgespräch mit dem Bewerber durch. Wir bitten Sie zu beachten, dass die Prüfung Ihres Antrags durch die IHK unabhängig davon, ob Ihr Antrag positiv oder negativ beschieden wird gebührenpflichtig ist. Mit der Antragstellung wird eine Gebühr in Höhe von 200,-- fällig. Industrie- und Handelskammer für Rheinhessen Marion Moderer Schillerplatz Mainz Tel / Fax / marion.moderer@rheinhessen.ihk24.de Stand: 2017 Seite 1 von 11
2 Antrag auf Anerkennung der fachlichen Eignung aufgrund einer leitenden Tätigkeit i.s. des 7 Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (Taxi- und Mietwagen) Die Anerkennung der fachlichen Eignung soll erfolgen aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit leitenden Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in einem Unternehmen des Taxen / Mietwagenverkehrs. 1. Angaben zum Antragsteller Name: Vorname: Privatanschrift (Straße, PLZ und Ort): Bei Unternehmern: ggf. Firma (sofern im Handelsregister eingetragen) sowie Unternehmensanschrift: Tel. (privat): Tel. (Unternehmen) bzw. Mobiltelefon: Fax (Unternehmen): Geburtsdatum: Geburtsort/Geburtsland: Internet: Tabellarischer Lebenslauf Stand: 2017 Seite 2 von 9
3 2.1 Selbstständige Tätigkeiten in einem Unternehmen des gewerblichen Personen(kraft-)verkehrs Kopie der Gewerbeanmeldung Bei Handelsregistereintragung: Auszug aus dem Handelsregister 2.2 Leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das Personen(kraft-)verkehr (Taxi- /Mietwagen- oder Ferienzielreiseverkehr, Ausflugsfahrten oder Linienverkehr betreibt - Leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das nicht im Handelsregister eingetragen ist Fotokopie des Geschäftsführervertrages, aus dem der Verantwortungsbereich des Geschäftsführers sowie die Entlohnung hervorgeht Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Fotokopie des Gesellschaftsvertrages - Leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das im Handelsregister eingetragen ist Auszug aus dem Handelsregister, aus dem - die leitende Tätigkeit (Tätigkeit als Geschäftsführer/Prokurist; je nach Unternehmensgröße ggf. auch Tätigkeit mit entsprechender Handlungsvollmacht) - der Gegenstand des Unternehmens hervorgeht. Stand: 2017 Seite 3 von 9
4 - Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass die Tätigkeit tatsächlich in dem Unternehmen wahrgenommen wurde Fotokopien der Meldungen zur Sozialversicherung für diejenigen Jahre, in denen der Nachweis einer leitenden Tätigkeit erbracht werden soll (mindestens 3 Jahre (Taxen- und Mietwagenverkehr) Nachweis über die Übertragung von Unternehmerpflichten (Verantwortlichkeit nach 9 Abs. 2 OWiG) (z.b. Bestätigung der Genehmigungsbehörde über die Bestellung als Betriebsleiter bzw. als Stellvertreter des Betriebsleiters nach 4 BOKraft) Das Unternehmen verfügte regelmäßig über bis zu 10 Fahrzeuge mehr als 10 Fahrzeuge Nachweis/e, dass der Geschäftsführer tatsächlich die Berechtigung hatte, für alle Belange des Straßenpersonenverkehrsunternehmen tätig zu werden (z.b. Fotokopien von Bankvollmacht/en, tatsächliches Tätigwerden für das Unternehmen im Rechts- und Geschäftsverkehr (z.b. Abschluss von Arbeitsverträgen, Fahrzeug- Kaufverträge) - Zusätzliche Nachweise (optional) Fügen Sie dem Antrag entsprechende Arbeitszeugnisse über Ihre Tätigkeit bei. Dokumente / Unterlagen (z.b. Stellenbeschreibung, aus denen der Verantwortungsbereich für die Personen(kraft-)verkehrsgeschäfte innerhalb des Unternehmens ersichtlich ist (z.b. Unterlagen aus einem ggf. in dem Unternehmen zertifizierten Qualitätsmanagement- System nach DIN EN ISO 9001) Stand: 2017 Seite 4 von 9
5 3. Aneignung von Kenntnissen im Sinne des 7 PBZugV Geben Sie bitte auf einem gesonderten Blatt - eine möglichst detaillierte Beschreibung Ihrer bisherigen Tätigkeit (insbesondere der durchgeführten Beförderungen (z.b. Taxi / Mietwagenverkehr / Ferienzielreisen / Linienverkehr / freigestellten Verkehre / innerstaatlicher bzw. grenzüberschreitender Personenbeförderungen) und legen Sie dar, - welche Kenntnisse i.s. der 3 zu 7 Berufszugangs-Verordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) Taxi- und Mietwagenverkehr) sich im Rahmen dieser Tätigkeit aneignen konnten. Nachweise/Dokumente über die Aneignung von Kenntnissen i. S. des 7 PBZugV im Rahmen der Tätigkeit (bitte entsprechende Nachweise/Dokumente beifügen) Stand: 2017 Seite 5 von 9
6 4. Bestätigung Der/ Die Antragstellerin versichert, dass die oben genannte Tätigkeit über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren erfolgte und nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Mir ist bekannt und ich erkläre mich damit einverstanden, dass die IHK die zuvor gemachten Angaben insbesondere das Vorhandensein entsprechender Kenntnisse i. S. des 7 PBZugV im Rahmen eines ergänzenden Beurteilungsgesprächs überprüfen kann. Ich versichere durch die nachfolgende Unterschrift die Richtigkeit der in diesem Antrag gemachten Angaben. Ort/ Datum Firmenstempel/ Unterschrift 5. Erklärung zur Datenerfassung/Datenerhebung Ihre Angaben sind freiwillig. Die Erhebung und Verarbeitung durch die IHK erfolgt nach den Datenschutzbestimmungen und bedarf Ihrer Einwilligung. Bitte unterzeichnen Sie deshalb die folgende Einwilligungserklärung. Ihre erteilte Einwilligung können Sie jederzeit widerrufen. Ort/ Datum Firmenstempel/ Unterschrift Ich erkläre mich mit der Verarbeitung der hier gemachten Angaben zum Zwecke der Bearbeitung des Antrages auf Anerkennung einer leitenden Tätigkeit nach 7 PBZugV (inklusive der etwaigen Ausstellung sowie des Versands einer entsprechenden Fachkundebescheinigung) einverstanden. Ja Nein Ort/ Datum Firmenstempel/ Unterschrift Stand: 2017 Seite 6 von 9
7 Sachgebiete, deren Kenntnis nach 3 der (PBZugV)für innerstaatliche Prüfungssachgebiete für Unternehmer des Taxen- und Mietwagenverkehrs Beförderungen notwendig ist: Recht Berufsbezogenes Recht auf folgenden Gebieten: Personenbeförderungsrecht - den Ordnungsrahmen für den Taxen- und Mietwagenverkehr, die Regelungen für den Zugang zum Beruf sowie über Kontrollen und die Ahndung von Zuwiderhandlungen kennen, - einschließlich der Regelungen für die Tarifbildung im Taxen- und Mietwagenverkehr Gewerberecht (Grundzüge) - die allgemeinen Regelungen für die Gründung eines Unternehmens des Taxen- und Mietwagenverkehrs kennen. Straßenverkehrsrecht - die erforderlichen Qualifikationen des Fahrpersonals (Fahrerlaubnis, ärztliche Bescheinigungen, Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, Befähigungszeugnisse usw.) - die Vorschriften über die Kindersicherungspflicht kennen. Arbeitsrecht - die Regeln für Arbeitsverträge von Taxen- und Mietwagenunternehmen (Form der Verträge, Verpflichtungen der Vertragsparteien, Arbeitsbedingungen und dauer, bezahlter Jahresurlaub, Arbeitsentgelt, Auflösung des Arbeitsverhältnisses usw.) - das Arbeitszeitgesetz und die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals im Straßenverkehr kennen. Sozialversicherungsrecht - die sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers kennen. Stand: 2017 Seite 7 von 9
8 Grundzüge des Beförderungsvertragsrechts - die wichtigsten Vertragstypen, die im Taxen- und Mietwagenverkehr üblich sind kennen, - in der Lage sein, einen Beförderungsvertrag auszuhandeln. Handelsrecht Der Bewerber muss - Grundkenntnisse der Rechtsformen von Handelsgesellschaften sowie der Vorschriften zur Gründung und Führung dieser Gesellschaften besitzen. Grundzüge des Steuerrechts die Vorschriften für folgende Steuern kennen: - die Umsatzsteuer auf Verkehrsleistungen, insbesondere die Ausstellung von Rechnungen und Quittungen - die Kraftfahrzeugsteuer - die Einkommenssteuer und die Gewerbesteuer. Kaufmännische und finanzielle Führung des Betriebs Zahlungsverkehr - die rechtlichen und praktischen Bestimmungen für die Verwendung von Schecks, Wechseln, Eigenwechseln, Kreditkarten und anderen Zahlungsmitteln und verfahren kennen. - Grundkenntnisse der verschiedenen Kreditformen (Bankkredite, Dokumentenkredite, Kautionen, Hypotheken, Leasing, usw.) haben. - die Finanz- und Rentabilitätslage des Unternehmens ermitteln können. Kostenrechnung - Die Kostenbestandteile (fixe Kosten, variable Kosten, Betriebskosten, Abschreibungen usw.) kennen und je Fahrzeug, Kilometer oder Fahrt berechnen können. Beförderungsentgelte und bedingungen (Tarife) kalkulieren können. Beförderungsdokumente - die bei jeder Beförderung mitzuführenden Schriftstücke und die Aufbewahrungsfristen kennen. Stand: 2017 Seite 8 von 9
9 Ermittlung der Finanz- und Rentabilitätslage eines Taxen- und Mietwagenunternehmens Buchführung - die allgemeinen Verpflichtungen bzgl. Führung von Geschäftsbüchern, Aufbewahrungsfristen usw. kennen - ein Kassenbuch führen können - Kenntnisse über die Ermittlung des Gewinns durch eine Betriebseinnahmen- /- ausgaben- Überschussrechnung im Sinne des 4 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz haben. Versicherungswesen - die im Taxi- und Mietwagenverkehr vorgeschriebenen Versicherungen (vor allem Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung, gesetzliche Unfallversicherung) mit ihrem Versicherungsschutz und ihren Verpflichtungen kennen. Technische Normen und Technischer Betrieb Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge - die Formalitäten für die Erteilung der Betriebserlaubnis und die Zulassung dieser Fahrzeuge kennen. Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge - die Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge je nach Einsatzzweck kennen. Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge Bereitstellung der Fahrzeuge - die gesetzlichen Bestimmungen für das Bereitstellen von Taxen / Mietwagen - Verhaltensregeln an Taxenhalteplätzen kennen. Fernsprech- und Funkverkehr - die Vorschriften für Genehmigung und Betrieb eines Funknetzes kennen. Stand: 2017 Seite 9 von 9
10 Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung sowie Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge Verkehrssicherheit - Anweisungen an die Fahrer zur Überprüfung der Sicherheitsvorschriften für den Zustand der Fahrzeuge und der Ausrüstung sowie für sicherheitsbewusstes Fahren ausarbeiten können. Unfallverhütung und Maßnahmen, die bei Unfällen zu ergreifen sind. - in der Lage sein, Maßnahmen für das Verhalten bei Unfällen auszuarbeiten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Wiederholung von Unfällen und schweren Verstößen zu vermeiden. Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge Der Bewerber muss - insbesondere die Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge kennen, - Maßnahmen gegen Luftverschmutzung durch Abgabe der Kraftfahrzeuge und gegen Lärmbelästigung treffen können. Sachgebiete, deren zusätzliche Kenntnis nach 3 der Berufszugangsverordnung (PBZugV) für grenzüberschreitende Beförderungen erforderlich ist, soweit solche Beförderungen im Bezirk des Prüfungsausschusses bedeutsam sind. Berufsbezogenes Personenbeförderungsrecht, das im Verkehr mit benachbarten Staaten gilt Der Bewerber muss - wissen, welche Personenbeförderungen in das benachbarte Ausland und im benachbarten Ausland zulässig sind. Pass- und zollrechtliche Vorschriften, die für den internationalen Taxen- und Mietwagenverkehr wichtig sind. Der Bewerber muss - in Grundzügen wissen, welche Waren nicht befördert werden dürfen und in welchen Fällen Waren abgabenfrei mitgebracht werden dürfen, - welche personenbezogenen Ausweispapiere es gibt. Beförderungsdokumente Der Bewerber muss - die bei Auslandsfahrten mitzuführenden Schriftstücke kennen. Stand: 2017 Seite 10 von 9
11 Stand: 2017 Seite 11 von 9
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