Fachkundeprüfung Omnibusverkehr Informationen für angehende Unternehmen
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- Laura Hartmann
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1 Fachkundeprüfung Omnibusverkehr Informationen für angehende Unternehmen Erteilung der Genehmigung a) Verkehr mit Omnibussen Für die Erteilung der Genehmigung ist in Brandenburg das Landesamt für Bauen und Verkehr Lindenallee 51, Hoppegarten Tel.: b) Verkehr mit Pkw Verkehrsbehörden der Landkreise zuständig. Hinweis: Aufgrund einer Änderung des PBefG zum muss derjenige, z.b. ein Reiseveranstalter, der Gelegenheitsverkehre in Form der Ausflugfahrt oder Ferienzielreisen (gem. 48 Abs.1 und 2 PBefG) plant, organisiert und anbietet, selbst nicht mehr im Besitz einer Genehmigung sein. Dabei muss jedoch gegenüber den Teilnehmern deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Busunternehmer, der Inhaber der entsprechenden PBefG-Genehmigung ist, durchgeführt werden. Voraussetzungen für die Erteilung Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit Zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmens und der ggf. zur Führung der Geschäfte bestellten Person müssen Sie der Genehmigungsbehörde verschiedene Dokumente vorlegen (u.a. polizeiliches Führungszeugnis, Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes und der Krankenkasse, Auszug aus dem Gewerbezentralregister). Nähere Einzelheiten zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Zuverlässigkeit erfahren Sie im Rahmen der Antragstellung bei der Verkehrsbehörde. Seite 1 von 5
2 Finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ist es u.a. erforderlich, dass das Eigen-Kapital und die Reserven des Unternehmens nicht weniger als EUR für das erste Fahrzeug oder EUR für jedes weitere Fahrzeug betragen. Nachweis der fachlichen Eignung Fachlich geeignet ist, wer über die Kenntnisse verfügt, die zur ordnungsgemäßen Führung eines Personenkraftverkehrsunternehmens erforderlich sind. Die prüfungsrelevanten Sachgebiete sind vorgegeben durch den Anhang I Teil I der Verordnung (EG) Nr. 1071/ 2009 in der jeweils geltenden Fassung. Der Nachweis über die Eignung zur Führung eines Personenkraftverkehrsunternehmens erfolgt grundsätzlich durch eine bei der zuständigen IHK, in deren Bezirk der Bewerber seinen Wohnsitz hat. Anerkennung leitender Tätigkeit Alternativ zur schriftlichen Fachkundeprüfung ist eine Übergangsregelung zur Anerkennung der fachlichen Eignung aufgrund der leitenden Tätigkeit vorgesehen. Demnach kann die fachliche Eignung für den Personenverkehr auch durch eine mindestens zehnjährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das Personenverkehr betreibt, nachgewiesen werden. Diese Tätigkeit muss im Zeitraum von zehn Jahren vom bis ohne Unterbrechung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgeübt und nachgewiesen werden. Zur dieser Voraussetzungen ist ein schriftlicher Antrag bei der zuständigen IHK zu stellen sowie aussagekräftige Unterlagen sind beizufügen. Gleichwertige Abschlüsse Gleichwertige Abschlussprüfungen Aktuell gibt es in Deutschland keinen Hochschul-, Fachschul- oder auch Berufsabschluss, der die Kenntnisse der Sachgebiete gemäß EG-VO 1071/2009 vollständig abdeckt. Seite 2 von 5
3 Alle aus der bisher geltenden nationalen Berufszugangs-Verordnung zum Personenbeförderungsgesetz als gleichwertig anerkannte Abschlussprüfungen gelten bisher weiter, sofern Sie vor dem begonnen bzw. erfolgreich abgeschlossen wurden. - Kaufmann/-frau im Eisenbahn-/Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr - Verkehrsfachwirt/-in - Betriebswirt/-in (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen - Diplom-Betriebswirt/-in im Fachbereich Wirtschaft I, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik an der Fachhochschule Heilbronn - Diplom-Verkehrswirtschaftler/-in an der TU Dresden - Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsfach Personenverkehr der Hochschule Heilbronn Nachweis der fachlichen Eignung ohne Sie brauchen in Deutschland keine Eignungsprüfung abzulegen, - wenn Sie bereits als Unternehmen über eine Genehmigung für Verkehre der oben genannten Art verfügen und die erneute Erteilung ihre ausgelaufenen Genehmigung für eine andere Verkehrsart oder Verkehrsform beantragen wollen. - wenn Sie der Erlaubnisbehörde eine Bescheinigung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat vorlegen können, die dem Muster der Bescheinigung in Anhang III der VO (EG) Nr. 1071/09 entspricht und von hierfür ermächtigten Behörden oder Stellen erteilt wurden. (Art. 21 VO (EG) Nr. 1071/09) Fachkundeprüfung Kommen die vorgenannten Befreiungen für Sie nicht in Betracht, so können Sie den Eignungsnacheis durch Ablegen einer bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer erbringen. Im Land Brandenburg ist gemäß der Vereinbarung der Industrie- und Handelskammern des Landes eine Teilnahme an den en der IHK Ostbrandenburg, IHK Cottbus und IHK Potsdam möglich. Seite 3 von 5
4 Struktur der Die besteht aus zwei schriftlichen und gegebenenfalls einem ergänzenden mündlichen steil, die wie folgt von der Gesamtpunktzahl (300 Punkte) gewichtet sind: - Teil 1: Schriftliche Fragen als Kombination aus Multiple-Choice-Fragen mit vier Antworten zur Auswahl und Fragen mit direkter Antwort zu 40 Prozent (120 Punkte), - Teil 2: Schriftliche Übungen / Fallstudien zu 35 Prozent (105 Punkte), - mündliche zu 25 Prozent (75 Punkte). Die Dauer der schriftlichen beträgt zwei Stunden für jeweils einen steil. Hinzu kommt ggf. eine bis zu einer halben Stunde dauernden mündlichen steil. Bewertung Die ist bestanden, wenn mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktzahl, d.h. 180 von 300 Punkten erreicht sind, wobei der in jeder Teilprüfung erzielte Punkteanteil nicht unter 50 % der jeweils möglichen Punktezahl liegen darf. Anderenfalls ist die nicht bestanden Die mündliche entfällt, wenn die schriftliche nicht bestanden ist, d.h. wenn in einem oder in beiden der schriftlichen steile der jeweils erzielte Punkteanteil unter 50 % (d.h. im Teil 1 unter 60 Punkten bzw. im Teil 2 unter 52,5 Punkten erreicht wurden). Sie entfällt ebenfalls, wenn bereits in den schriftlichen Teilprüfungen mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktzahl (=180 Punkte) erreicht sind. ssachgebiete Bürgerliches Recht (Vertragsgestaltung, Beförderungsbedingungen, Reklamation), A. Handelsrecht (Verpflichtung der Kaufleute, Rechtsformen), B. Sozialrecht (Arbeitnehmervertretungen, soziale Sicherheit, Arbeitsverträge, Lenk-/Ruhezeiten, Arbeitszeiten, BKrF-Qualifizierung) C. Steuerrecht (Mehrwert-, Kraftfahrzeug- und Einkommenssteuer, Verkehrswegeabgaben), Seite 4 von 5
5 D. Kaufmännische und finanzielle Leitung des Unternehmens (Zahlungsmittel, Kreditformen, Bilanz) E. Betriebsergebnis, Kostenrechnung, Budget, Personaleinsatz, Marketing, Versicherungen, Telematik, Rechnungserstellung, Tarife und Preisbildung), F. Marktzugang (Genehmigungen, Auftragsvergabe, Kontrollen, Berufszugang, Unternehmensgründung, Erstellen erforderlicher Schriftstücke, Kontrolle und Aufbewahren der Beförderungspapiere, Ordnung der Personenverkehrsmärkte, Verkehrsdienste und pläne), G. Normen und technische Vorschriften (Fahrzeugabmessungen, Gewichte, Fahrzeugauswahl, Betriebserlaubnis, Zulassung, Immissionsschutz, Wartung), H. Straßenverkehrssicherheit, Verhalten bei Unfällen, Ladungssicherung, Straßengeografie). Zur svorbereitung wurde ein ausführlicher Orientierungsrahmen entwickelt. Anmeldung zur Die Anmeldung hat entsprechend dem Anmeldeformular mindestens 14 Tage vor sbeginn zu erfolgen. Das Formular kann im Downloadbereich abgerufen werden. Die stermine werden von der IHK festgelegt. Senden Sie uns bitte das Anmeldeformular ausgefüllt zurück. Fügen Sie bitte zusätzlich Kopien der Vorder- und Rückseite Ihres Personalausweises (bei Reisepass Kopien der Seiten mit Foto und persönlichen Angaben) bei. Die sgebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Fassung des Gebührentarifs der Kammer. Die Gebühr beträgt 240,00 EUR auch für jede Wiederholungsprüfung und ist vor sbeginn zu überweisen oder bei der Kammer einzuzahlen. Der steilnehmer hat vor sbeginn die Gebührenbegleichung nachweislich vorzulegen. Hinweis: Dieses Merkblatt soll nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Seite 5 von 5
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