LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode"

Transkript

1 LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Beamtenrechts für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Beamtenrechtsneuordnungsgesetz - BRNG M-V) 1. Problem Mit Inkrafttreten der Grundgesetzänderung am 1. September 2006 ist die Befugnis zur Regelung der Statusangelegenheiten mit Ausnahme des Laufbahn-, Besoldungs- und Versorgungsrechts in die konkurrierende Gesetzgebung überführt worden. Am wird das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) in Kraft treten und es werden dort die Kernbereiche des Statusrechts bundeseinheitlich geregelt sein. Insofern muss das bisherige Landesbeamtenrecht vollständig überarbeitet werden. Im Landesbeamtengesetz sind nur noch die ergänzenden Regelungen zum Beamtenstatusgesetz zu treffen, wobei der Landesgesetzgeber durch den Wegfall der Rahmengesetzgebung erheblich größere Gestaltungsspielräume hat. Die norddeutschen Regierungschefs haben in diesem Zusammenhang bereits Ende 2006 vereinbart, sich über anstehende Gesetzesvorhaben im Besoldungs-, Versorgungs- und Status-/Laufbahnrecht rechtzeitig zu informieren und gleichzeitig zu prüfen, ob diese gemeinsam mit den anderen norddeutschen Ländern erfolgen sollten. Ziel ist dabei die Intensivierung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstrechts, um im Rahmen der landesrechtlichen Verantwortlichkeiten die Grundstrukturen so auszugestalten, dass eine dienstherrnübergreifende Mobilität gesichert und ein nachteiliger Wettbewerbsföderalismus vermieden wird. Auf Arbeitsebene wurde dazu ein Muster-Landesbeamtengesetz erarbeitet, welches weitgehend Grundlage für den vorliegenden Gesetzentwurf ist. Darüber hinaus werden durch das neue Landesbeamtengesetz Folgeänderungen in weiteren Gesetzen - wie Landesbesoldungsgesetz, Landesdisziplinargesetz usw. - notwendig.

2 Drucksache 5/2143 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode 2. Lösung Es wird der Entwurf eines Artikelgesetzes zur Neuordnung des Beamtenrechts vorgelegt, dessen wichtigster Bestandteil das neue Landesbeamtengesetz (Artikel 1) darstellt. Dieses beinhaltet zum einen Regelungen, die das Beamtenstatusgesetz ergänzen (z. B. die Festlegung von Verfahrensfragen oder Fristen) und zum anderen eigenständige Regelungen dort, wo der Bund auf eigene verzichtet (z. B. Arbeitszeit- und Urlaubsrecht) bzw. keine Kompetenz (Laufbahnrecht) hat. Die weiteren Artikel enthalten notwendige Folgeänderungen. 3. Alternativen Keine, da bei einer Beibehaltung des derzeit geltenden Landesbeamtengesetzes künftig durch die teilweise Verdrängung aufgrund höherrangigen Bundesrechts für den Rechtsanwender eine extrem unübersichtliche Rechtslage entstehen würde. 4. Notwendigkeit der Regelung Es besteht eine auf Dauer angelegte Notwendigkeit. 5. Kosten 5.1 Kosten der öffentlichen Haushalte ohne Vollzugsaufwand Durch die Erhöhung der Regelaltersgrenzen für alle Beamten sowie die Erhöhung der Wartezeiten für kommunale Wahlbeamte werden perspektivisch die Ausgaben für die Versorgung der Ruhestandsbeamten gesenkt. 5.2 Vollzugsaufwand Durch die Zusammenfassung der Fachrichtungen und Laufbahngruppen entstehen erhöhte Verantwortlichkeiten der Personalstellen, der Aufwand hierfür wird aber durch den weitgehenden Wegfall von formalen Verfahren beim Laufbahnwechsel kompensiert. 5.3 Sonstige Kosten Keine. 2

3 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/2143 DER MINISTERPRÄSIDENT Schwerin, den 14. Januar 2009 DES LANDES MECKLENBURG-VORPOMMERN An die Präsidentin des Landtages Mecklenburg-Vorpommern Frau Sylvia Bretschneider Lennéstraße Schwerin Betr.: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Beamtenrechts für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Beamtenrechtsneuordnungsgesetz - BRNG M-V) Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin, beiliegend übersende ich Ihnen den von der Landesregierung am 13. Januar 2009 beschlossenen Entwurf des vorbezeichneten Gesetzes mit Begründung. Ich bitte, die Beschlussfassung des Landtages herbeizuführen. Federführend ist das Innenministerium. Mit freundlichen Grüßen Erwin Sellering 3

4 Drucksache 5/2143 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode ENTWURF eines Gesetzes zur Neuordnung des Beamtenrechts für das Land Mecklenburg- Vorpommern (Beamtenrechtsneuordnungsgesetz - BRNG M-V) Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht: Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 Artikel 5 Artikel 6 Artikel 7 Artikel 8 Artikel 9 Artikel 10 Artikel 11 Landesbeamtengesetz Änderung des Landesdisziplinargesetzes Änderung des Ausführungsgesetzes zum Bundesdisziplinargesetz Änderung des Personalvertretungsgesetzes Änderung des Gleichstellungsgesetzes Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Änderung der Kommunalverfassung Änderung des Kommunalprüfungsgesetzes Änderung des Landeshochschulgesetzes Änderung des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Inkrafttreten/Außerkrafttreten 4

5 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/2143 Inhaltsübersicht: Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften Artikel 1 Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V) 1 Geltungsbereich 2 Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung ( 2 BeamtStG) 3 Oberste Dienstbehörden, Dienstvorgesetzter, Vorgesetzter Abschnitt 2 Beamtenverhältnis 4 Vorbereitungsdienst ( 4 BeamtStG) 5 Ehrenbeamte ( 5 BeamtStG) 6 Beamte auf Zeit ( 6 BeamtStG) 7 Zulassung von Ausnahmen für die Berufung in das Beamtenverhältnis ( 7 BeamtStG) 8 Zuständigkeit für die Ernennung, Wirkung der Ernennung ( 8 BeamtStG) 9 Stellenausschreibung, gesundheitliche Eignung ( 9 BeamtStG) 10 Feststellung der Nichtigkeit von Ernennungen, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ( 11 BeamtStG) 11 Rücknahme von Ernennungen ( 12 BeamtStG) Abschnitt 3 Laufbahnen 12 Befähigung ( 7 BeamtStG) 13 Laufbahn 14 Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen 15 Bei einem anderen Dienstherrn erworbene Vorbildung und Laufbahnbefähigung 16 Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund des Gemeinschaftsrechts 17 Erwerb der Befähigung als anderer Bewerber 18 Einstellung 19 Probezeit ( 10 BeamtStG) 20 Beförderung 21 Erprobung 22 Fortbildung 23 Benachteiligungsverbot, Nachteilsausgleich 24 Laufbahnwechsel 25 Laufbahnverordnungen 26 Ausbildungs- und Prüfungsordnungen 5

6 Drucksache 5/2143 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Abschnitt 4 Landesinterne Abordnung, Versetzung und Umbildung von Körperschaften 27 Grundsätze für Abordnung und Versetzung, Umbildung von Körperschaften 28 Abordnung ( 14 BeamtStG) 29 Versetzung ( 15 BeamtStG) Abschnitt 5 Beendigung des Beamtenverhältnisses Unterabschnitt 1 Entlassung und Verlust der Beamtenrechte 30 Entlassung kraft Gesetzes ( 22 BeamtStG) 31 Entlassung durch Verwaltungsakt ( 23 BeamtStG) 32 Zuständigkeit, Verfahren und Wirkung der Entlassung ( 24 BeamtStG) 33 Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte und eines Wiederaufnahmeverfahrens 34 Gnadenrecht Unterabschnitt 2 Ruhestand und einstweiliger Ruhestand 35 Ruhestand wegen Erreichen der Regelaltersgrenze ( 25 BeamtStG) 36 Ruhestand auf Antrag 37 Einstweiliger Ruhestand ( 30 BeamtStG) 38 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung von Körperschaften ( 18 BeamtStG) 39 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden ( 31 BeamtStG) 40 Beginn des einstweiligen Ruhestandes Unterabschnitt 3 Dienstunfähigkeit 41 Verfahren bei Dienstunfähigkeit ( 26 BeamtStG) 42 Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe ( 28 BeamtStG) 43 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ( 29 BeamtStG) 44 Ärztliche Untersuchung 45 Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit ( 27 BeamtStG) 6

7 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/2143 Unterabschnitt 4 Gemeinsame Bestimmungen für den Ruhestand 46 Zuständigkeiten und Wirksamwerden Abschnitt 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis Unterabschnitt 1 Allgemeines 47 Verschwiegenheitspflicht, Aussagegenehmigung ( 37 BeamtStG) 48 Diensteid ( 38 BeamtStG) 49 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte( 41 BeamtStG) 50 Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken ( 42 BeamtStG) 51 Dienstvergehen von Ruhestandsbeamten ( 47 BeamtStG) 52 Schadensersatz ( 48 BeamtStG) 53 Übergang von Schadensersatzansprüchen 54 Befreiung und Ausschluss von Amtshandlungen 55 Fernbleiben vom Dienst, Erkrankung 56 Wohnungswahl, Dienstwohnung 57 Aufenthalt in erreichbarer Nähe 58 Dienstkleidungsvorschriften 59 Amtsbezeichnung 60 Jubiläumszuwendung 61 Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis Unterabschnitt 2 Arbeitszeit und Urlaub 62 Regelmäßige Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst, Mehrarbeit 63 Teilzeitbeschäftigung, Allgemeine Bestimmungen ( 43 BeamtStG) 64 Umfang der Teilzeitbeschäftigung, Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen 65 Altersteilzeit 66 Urlaub ohne Dienstbezüge, Urlaub aus familiären Gründen 67 Höchstdauer von Urlaub ohne Dienstbezüge und unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung 68 Erholungsurlaub, Sonderurlaub ( 44 BeamtStG) 69 Wahlvorbereitungs- und Mandatsurlaub 7

8 Drucksache 5/2143 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Unterabschnitt 3 Nebentätigkeit, Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses 70 Nebentätigkeit 71 Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit 72 Anzeigefreie Nebentätigkeiten ( 40 BeamtStG) 73 Untersagung einer Nebentätigkeit 74 Ausübung von Nebentätigkeiten 75 Verfahren 76 Rückgriffsanspruch des Beamten 77 Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten 78 Verordnungsermächtigung 79 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses ( 41 BeamtStG) Unterabschnitt 4 Fürsorge 80 Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen 81 Mutterschutz, Elternzeit ( 46 BeamtStG) 82 Arbeitsschutz 83 Ersatz von Sachschäden Unterabschnitt 5 Personalakten ( 50 BeamtStG) 84 Inhalt der Personalakten sowie Zugang zu Personalakten 85 Beihilfeunterlagen 86 Anhörung 87 Einsichtnahme in Personalakten 88 Vorlage von Personalakten und Auskunft aus Personalakten 89 Entfernung von Unterlagen aus Personalakten 90 Aufbewahrung von Personalakten 91 Automatisierte Verarbeitung von Personalakten Abschnitt 7 Berufsvertretungen und Verbände 92 Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände und der kommunalen Landesverbände ( 53 BeamtStG) 8

9 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/2143 Abschnitt 8 Landesbeamtenausschuss 93 Errichtung 94 Mitglieder 95 Rechtsstellung der Mitglieder 96 Aufgaben des Landesbeamtenausschusses 97 Geschäftsordnung und Verfahren 98 Beschlüsse 99 Beweiserhebung, Amtshilfe 100 Geschäftsstelle Abschnitt 9 Beschwerdeweg und Rechtsschutz 101 Anträge und Beschwerden 102 Verwaltungsrechtsweg ( 54 BeamtStG) 103 Vertretung des Dienstherrn 104 Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen Abschnitt 10 Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen 105 Allgemeines Unterabschnitt 1 Landtag 106 Beamte beim Landtag Unterabschnitt 2 Polizeivollzug 107 Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten 108 Altersgrenze 109 Gesundheitliche Vorsorge, Polizeidienstunfähigkeit 110 Gemeinschaftsunterkunft 111 Dienstkleidung, Ersatz von Sachschäden 112 Heilfürsorge 113 Verbot politischer Betätigung in Uniform Unterabschnitt 3 Feuerwehren 114 Beamte der Berufsfeuerwehren 9

10 Drucksache 5/2143 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Unterabschnitt 4 Strafvollzug 115 Beamte des Strafvollzugsdienstes Unterabschnitt 5 Körperschaften 116 Zuständigkeiten Unterabschnitt 6 Hochschulpersonal 117 Wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Hochschulen Abschnitt 11 Übergangs- und Schlussvorschriften 118 Weitergeltung von Vorschriften des Bundes 119 Verwaltungsvorschriften 120 Übergangsregelungen für Beamte auf Probe 121 Übergangsregelungen für den Landesbeamtenausschuss 122 Übergangsregelung für Altersteilzeit und langfristigen Urlaub 123 Übergangsregelung für kommunale Wahlbeamte 124 Übergangsregelung für vorhandene Laufbahnbefähigungen 125 Übergangsregelung für vorhandene Regelungen über Laufbahngruppen und Laufbahnbefähigungen 126 Übergangsregelung für erlassene Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen 10

11 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/2143 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt neben dem Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010). Es gilt, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt, für die Beamten 1. des Landes (Landesbeamte), 2. der Gemeinden, Landkreise und Ämter sowie der Zweckverbände (Kommunalbeamte) und 3. der sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Körperschaftsbeamte). (2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. Diesen bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamten sowie Seelsorger entsprechend zu regeln. (3) Dieses Gesetz und die auf seiner Grundlage erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie sonstige Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Beamtenrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelten unterschiedslos für Personen beiderlei Geschlechts, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2 Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung ( 2 BeamtStG) Soweit die Dienstherrnfähigkeit durch Satzung verliehen wird, bedarf sie der Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde, die nur im Einvernehmen mit dem Innenministerium erteilt werden darf. Die Bestimmungen der Kommunalverfassung zur Rechtsaufsicht bleiben unberührt mit der Maßgabe, dass bei Anstalten des öffentlichen Rechts im kreisangehörigen Raum das Benehmen mit dem Innenministerium herzustellen ist. 3 Oberste Dienstbehörden, Dienstvorgesetzter, Vorgesetzter (1) Oberste Dienstbehörde ist die oberste Behörde des Dienstherrn, in deren Dienstbereich der Beamte ein Amt bekleidet. Oberste Dienstbehörde ist für 1. die Landesbeamten die oberste Landesbehörde des Geschäftsbereichs, in dem sie ein Amt bekleiden, 2. die Beamten a) der Gemeinden die Gemeindevertretung, b) der Landkreise der Kreistag, c) der Ämter der Amtsausschuss, d) der Zweckverbände die Verbandsversammlung, 3. die Körperschaftsbeamten das nach Gesetz oder Satzung zuständige Organ. 11

12 Drucksache 5/2143 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode (2) Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist. Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nimmt diese Aufgaben der letzte Dienstvorgesetzte wahr. Dienstvorgesetzter ist 1. für die Landesbeamten die oberste Dienstbehörde 2. für a) die Oberbürgermeister, Bürgermeister, Landräte, Amtsvorsteher und Verbandsvorsteher der Zweckverbände die oberste Dienstbehörde, b) die übrigen Kommunalbeamten die durch die Kommunalverfassung bestimmte Stelle, c) für die Körperschaftsbeamten die durch Gesetz oder Satzung bestimmte Stelle. Die oberste Dienstbehörde kann Befugnisse des Dienstvorgesetzten auch in Teilen auf andere Behörden übertragen. (3) Vorgesetzter ist, wer einem Beamten für die dienstliche Tätigkeit Weisungen erteilen darf. Wer Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach der Aufbauorganisation der Behörde. (4) Ist ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden und ist gesetzlich nicht geregelt, wer diese Aufgaben wahrnimmt, so bestimmt für die Landesbeamten die zuständige oberste Landesbehörde, im Übrigen die zuständige oberste Aufsichtsbehörde, ist eine solche ebenfalls nicht vorhanden, das Innenministerium, wer die Aufgaben des Dienstvorgesetzten wahrnimmt. Abschnitt 2 Beamtenverhältnis 4 Vorbereitungsdienst ( 4 BeamtStG) (1) Soweit ein Vorbereitungsdienst vorgesehen ist, soll dieser im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet werden. (2) Soweit der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann durch Rechtsverordnung der nach 26 zuständigen Behörde bestimmt werden, dass anstelle des Beamtenverhältnisses auf Widerruf der Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses (Praktikantenverhältnis) abgeleistet werden kann. Auf diese Praktikanten sind mit Ausnahme von 7 Absatz 1 Nummer 2 und 33 Absatz 1 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes die für Beamte im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt wird. In den Vorbereitungsdienst darf nicht aufgenommen werden, wer sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt. Anstelle des Diensteides ist eine Verpflichtungserklärung abzugeben. 12

13 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/ Ehrenbeamte ( 5 BeamtStG) (1) Die Fälle der Ernennung von Ehrenbeamten sind gesetzlich zu bestimmen. Für Ehrenbeamte gelten die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes und dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben: 1. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze können Ehrenbeamte verabschiedet werden. Sie sind zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand gegeben sind. Das Ehrenbeamtenverhältnis endet auch a) durch Zeitablauf, wenn es für eine bestimmte Amtszeit begründet worden ist, b) durch Abberufung, wenn diese durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Die Beendigungsgründe nach 21 Nummer 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes bleiben unberührt. 2. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften dieses Gesetzes, die mit der Rechtsnatur des Ehrenbeamtenverhältnisses unvereinbar sind, insbesondere die Vorschriften über das Erlöschen privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse ( 8 Absatz 5), die Laufbahnen ( 12 bis 26) mit Ausnahme von 12 hinsichtlich der persönlichen und gesundheitlichen Eignung, die Abordnung und Versetzung ( 27 bis 29), die Wohnungswahl ( 56), die Jubiläumszuwendung ( 60), die dienstliche Beurteilung ( 61 Absatz 1), die Arbeitszeit ( 62), die anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten ( 40 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes, 72 bis 75) sowie die Entlassung wegen Ernennung nach Erreichen der Altersgrenze ( 23 Absatz 1 Nummer 5 des Beamtenstatusgesetzes). (2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach 68 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch 22 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861). (3) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten nach den besonderen, für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamten geltenden Vorschriften. 13

14 Drucksache 5/2143 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode 6 Beamte auf Zeit ( 6 BeamtStG) (1) Die Fälle und die Voraussetzungen der Ernennung von Beamten auf Zeit sind gesetzlich zu bestimmen. Für Beamte auf Zeit finden die Vorschriften des Abschnitts 3 mit Ausnahme von 12 hinsichtlich der persönlichen und gesundheitlichen Eignung keine Anwendung. (2) Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist der Beamte auf Zeit verpflichtet, nach Ablauf der Amtszeit das Amt weiterzuführen, wenn er unter mindestens gleich günstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder in dasselbe Amt berufen werden soll. Kommt der Beamte auf Zeit dieser Verpflichtung nicht nach, ist er mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Wird der Beamte auf Zeit im Anschluss an seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. (3) Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, tritt der Beamte auf Zeit vor Erreichen der Regelaltersgrenze mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, wenn er nicht entlassen oder im Anschluss an seine Amtszeit für eine weitere Amtszeit erneut in dasselbe oder ein höherwertiges Amt berufen wird. Ist der Beamte auf Zeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt oder abberufen worden, befindet er sich ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der vorgesehenen Amtszeit, für die er ernannt worden ist, dauernd im Ruhestand, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (4) Das Beamtenverhältnis des Beamten auf Zeit, für dessen Berufung in das Beamtenverhältnis es einer Wahl bedarf (Wahlbeamte), endet auch durch Abberufung, wenn diese gesetzlich vorgesehen ist. Die 27 Absatz 1, 28 und 29 finden auf Wahlbeamte keine Anwendung. Der Eintritt in den Ruhestand richtet sich für kommunale Wahlbeamte nach 35 Absatz 4. (5) Ein Beamtenverhältnis auf Zeit kann nicht in ein solches auf Lebenszeit umgewandelt werden, ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kann nicht in ein solches auf Zeit umgewandelt werden. 7 Zulassung von Ausnahmen für die Berufung in das Beamtenverhältnis ( 7 BeamtStG) Ausnahmen nach 7 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes lässt die oberste Dienstbehörde zu. 14

15 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/ Zuständigkeit für die Ernennung, Wirkung der Ernennung ( 8 BeamtStG) (1) Der Ministerpräsident ernennt die Landesbeamten. Er kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen. (2) Die Kommunalbeamten sowie die Körperschaftsbeamten werden von der obersten Dienstbehörde ernannt, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. (3) Einer Ernennung bedarf es auch bei der Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe. (4) Die Ernennung wird mit dem Tage wirksam, an dem die Ernennungsurkunde ausgehändigt wird, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. (5) Mit der Begründung des Beamtenverhältnisses erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn. Es lebt auch im Fall der Nichtigkeit oder der Rücknahme der Ernennung nicht wieder auf. 9 Stellenausschreibung, gesundheitliche Eignung ( 9 BeamtStG) (1) Die Bewerber sollen durch Stellenausschreibung ermittelt werden. Einer Einstellung soll eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen. Ausnahmen von Satz 1 und 2 sind in den Laufbahnverordnungen zu regeln. Die gesetzlichen Vorschriften über die Auswahl von Beamten auf Zeit bleiben unberührt. (2) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis ist aufgrund eines ärztlichen Gutachtens ( 44) festzustellen. (3) Von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Bewerbern darf für die Teilnahme am Auswahlverfahren nur das für die betreffende Laufbahn erforderliche Mindestmaß der durch die Behinderung eingeschränkten Eignung verlangt werden. Bei gleicher Eignung sollen schwerbehinderte Bewerber vorrangig berücksichtigt werden. 15

16 Drucksache 5/2143 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode 10 Feststellung der Nichtigkeit von Ernennungen, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ( 11 BeamtStG) (1) Die Nichtigkeit der Ernennung wird von der obersten Dienstbehörde festgestellt. Die Feststellung der Nichtigkeit ist dem Beamten oder im Fall seines Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen schriftlich bekannt zu geben. (2) Sobald der Grund für die Nichtigkeit bekannt wird, kann dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte verboten werden, im Fall des 8 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes ist sie zu verbieten. Das Verbot der Amtsführung kann erst ausgesprochen werden, wenn im Fall 1. des 11 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes die schriftliche Bestätigung der Wirksamkeit der Ernennung, 2. des 11 Absatz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes die Bestätigung der Ernennung oder 3. des 11 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes die Zulassung einer Ausnahme abgelehnt worden ist. (3) Die bis zu dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vorgenommenen Amtshandlungen des Ernannten sind in gleicher Weise gültig, wie wenn die Ernennung wirksam gewesen wäre. Die dem Ernannten gewährten Leistungen können belassen werden. 11 Rücknahme von Ernennungen ( 12 BeamtStG) (1) Die Rücknahme einer Ernennung wird von der obersten Dienstbehörde erklärt und ist dem Beamten schriftlich bekannt zu geben. Die Rücknahme muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen. Die Frist beginnt, wenn die oberste Dienstbehörde von der Ernennung und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. In den Fällen des 12 Absatz 1 Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes gilt dies vom Zeitpunkt der Ablehnung der nachträglichen Erteilung einer Ausnahme durch die nach 7 zuständige Stelle, in den Fällen des 12 Absatz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes vom Zeitpunkt der Ablehnung der Nachholung der Mitwirkung durch den Landesbeamtenausschuss oder durch die Aufsichtsbehörde. Die Rücknahme der Ernennung ist auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zulässig. (2) 10 Absatz 3 gilt entsprechend. 16

17 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/2143 Abschnitt 3 Laufbahnen 12 Befähigung ( 7 BeamtStG) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer die für die vorgesehene Laufbahn nach Maßgabe dieses Gesetzes und den Laufbahnverordnungen vorgeschriebene fachliche Befähigung besitzt und in persönlicher und gesundheitlicher Hinsicht für die Laufbahn geeignet ist. 13 Laufbahn (1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören. (2) Es gibt folgende Fachrichtungen: 1. Justizdienst, 2. Polizeidienst, 3. Feuerwehrdienst, 4. Steuerverwaltungsdienst, 5. Bildungsdienst, 6. Gesundheits- und sozialer Dienst, 7. Agrar- und umweltbezogener Dienst, 8. Technischer Dienst, 9. Wissenschaftlicher Dienst, 10. Allgemeiner Dienst. (3) Es werden zwei Laufbahngruppen eingerichtet. Die Zugehörigkeit zur Laufbahngruppe richtet sich nach der für die Laufbahn erforderlichen Vor- und Ausbildung. Zur Laufbahngruppe 2 gehören alle Laufbahnen, die einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand voraussetzen. Zur Laufbahngruppe 1 gehören alle übrigen Laufbahnen. Innerhalb der Laufbahngruppen gibt es abhängig von der Vor- und Ausbildung unterschiedliche Einstiegsämter. (4) Innerhalb einer Laufbahn können fachspezifisch ausgerichtete Laufbahnzweige gebildet werden, soweit dies wegen laufbahnrechtlicher Besonderheiten notwendig ist. Die Laufbahnbefähigung wird durch die Einrichtung eines Laufbahnzweiges nicht eingeschränkt. 17

18 Drucksache 5/2143 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode 14 Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen (1) Für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 sind für das erste Einstiegsamt mindestens zu fordern 1. als Bildungsvoraussetzung a) der Erwerb der Berufsreife oder b) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und 2. als sonstige Voraussetzung a) ein abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder b) eine abgeschlossene Berufsausbildung, bei Laufbahnen mit besonderen Anforderungen ein Vorbereitungsdienst und eine abgeschlossene Berufsausbildung. (2) Für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 sind für das zweite Einstiegsamt mindestens zu fordern 1. als Bildungsvoraussetzung a) der Erwerb der mittleren Reife oder b) der Erwerb der Berufsreife und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder c) der Erwerb der Berufsreife und eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder d) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und 2. als sonstige Voraussetzung a) ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende abgeschlossene berufliche Ausbildung oder Fortbildung oder b) bei Laufbahnen mit besonderen Anforderungen eine abgeschlossene Berufsausbildung und ein Vorbereitungsdienst oder c) eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit. (3) Für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 sind für das erste Einstiegsamt mindestens zu fordern 1. als Bildungsvoraussetzung a) eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder b) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und 2. als sonstige Voraussetzung a) ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder b) bei Laufbahnen mit besonderen Anforderungen ein mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium und ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder c) ein mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium und eine geeignete hauptberufliche Tätigkeit. 18

19 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/2143 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b und c kann der mit einer Prüfung abgeschlossene Vorbereitungsdienst oder die geeignete hauptberufliche Tätigkeit entfallen, wenn das Hochschulstudium die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind. (4) Für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 sind für das zweite Einstiegsamt mindestens zu fordern 1. als Bildungsvoraussetzung ein mit einem Staatsexamen, einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium und 2. als sonstige Voraussetzung a) ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder b) eine geeignete hauptberufliche Tätigkeit. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. 15 Bei einem anderen Dienstherrn erworbene Vorbildung und Laufbahnbefähigung (1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Bewerber die für seine Laufbahn vorgeschriebenen Bildungsvoraussetzungen im Bereich eines anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes erworben hat. (2) Wer eine Laufbahnbefähigung bei einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes erworben hat, besitzt die Befähigung für eine Laufbahn nach 13. Soweit erforderlich, kann der Beamte verpflichtet werden, zusätzliche Qualifizierungsmaßnahmen zu absolvieren. 16 Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund des Gemeinschaftsrechts (1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom S. 22) erworben werden. Das Nähere, insbesondere das Anerkennungsverfahren sowie die Ausgleichsmaßnahmen, regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung; für die Laufbahnen der Fachrichtung des Bildungsdienstes ist die Rechtsverordnung durch die für das Bildungswesen zuständige oberste Landesbehörde zu erlassen. (2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maße beherrscht werden. 19

20 Drucksache 5/2143 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode 17 Erwerb der Befähigung als anderer Bewerber (1) In das Beamtenverhältnis kann auch berufen werden, wer, ohne die vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen, die Befähigung für die Laufbahn durch langjährige Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat, die nach Fachrichtung, Breite und Wertigkeit dem Aufgabenspektrum in der angestrebten Laufbahn entsprechen muss (anderer Bewerber). Dies gilt nicht, wenn eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung durch eine Regelung außerhalb des Beamtenrechts vorgeschrieben oder eine besondere Vorbildung oder Fachausbildung nach der Eigenart der Laufbahnaufgaben zwingend erforderlich ist. (2) Der Landesbeamtenausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Unterausschuss stellt fest, ob der andere Bewerber nach Maßgabe des Absatzes 1 die Befähigung für die Laufbahn, in der er verwendet werden soll, besitzt. Unter Beachtung der Vorgaben des Absatzes 1 stellt der Ministerpräsident die Befähigung für die Staatssekretäre fest. 18 Einstellung Eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses (Einstellung) auf Probe oder auf Lebenszeit ist nur in einem Einstiegsamt der Laufbahn zulässig. Abweichend von Satz 1 kann 1. bei speziellen beruflichen Erfahrungen oder Qualifikationen, die zusätzlich zu den in 14 geregelten Zugangsvoraussetzungen erworben wurden, eine Einstellung auch in dem nächsten Amt vorgenommen werden, das dem Einstiegsamt folgt, in dem ansonsten die Einstellung erfolgen würde, 2. bei Beamten im Sinne des 37 oder bei Zulassung einer Ausnahme durch den Landesbeamtenausschuss auch eine Einstellung in einem höheren Amt vorgenommen werden. 19 Probezeit ( 10 BeamtStG) (1) Die Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich der Beamte nach Erwerb der Befähigung bewähren soll. Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind während der Probezeit in der Regel wiederholt zu bewerten. Bei der Bewertung ist ein strenger Maßstab anzulegen. Zum Abschluss der Probezeit darf die Bewährung nur festgestellt werden, wenn an ihr keine begründeten Zweifel bestehen. 20

21 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/2143 (2) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre. Zeiten hauptberuflicher Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes können auf die Probezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeiten nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der Laufbahn gleichwertig sind. Die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr; sie kann im Einzelfall mit Zustimmung des Landesbeamtenausschusses unterschritten werden, soweit anrechenbare Zeiten im Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen abgeleistet worden sind. Die Probezeit kann im Ausnahmefall bis zu einer Höchstdauer von fünf Jahren verlängert werden. (3) Beamte im Sinne des 37 leisten keine Probezeit. 20 Beförderung (1) Eine Beförderung ist eine Ernennung, durch die dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird. Für die Übertragung von Beförderungsämtern können Qualifizierungserfordernisse festgelegt werden. (2) Eine Beförderung ist nicht zulässig 1. während der Probezeit, 2. vor Ablauf einer durch die Laufbahnverordnungen zu bestimmenden Frist, die mindestens ein Jahr seit Beendigung der Probezeit betragen muss, es sei denn, der Beamte ist zum Abschluss der Probezeit mit der höchsten Beurteilungsnote beurteilt worden, 3. vor Feststellung der Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit ( 21), 4. vor Ablauf einer durch die Laufbahnverordnungen zu bestimmenden Frist, die mindestens ein Jahr seit der letzten Beförderung betragen muss, es sei denn, dass das derzeitige Amt nicht durchlaufen zu werden braucht. Satz 1 Nummer 3 findet auf Beamte nach 37 sowie auf Mitglieder des Landesrechnungshofes keine Anwendung. (3) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. (4) Der Landesbeamtenausschuss kann Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zulassen. 21

22 Drucksache 5/2143 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode 21 Erprobung (1) Die Erprobungszeit nach 20 Absatz 2 Nummer 3 beträgt sechs Monate. Der erfolgreiche Abschluss dieser Erprobungszeit begründet keinen Anspruch auf eine Beförderung. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 beträgt die Erprobungszeit für Ämter mit leitender Funktion zwei Jahre. Ämter im Sinne des Satzes 1 sind Ämter ab Besoldungsgruppe A 16 sowie Ämter ab Besoldungsgruppe A 11 mit Vorgesetztenfunktion als Leiter von Behörden oder Teilen von Behörden der in 1 Absatz 1 Satz 2 genannten Dienstherrn. Der Beginn der Erprobungszeit nach Satz 1 setzt voraus, dass im Ergebnis eines Auswahlverfahrens der Beamte für das zu übertragende Beförderungsamt ausgewählt worden ist. Der Zeitpunkt des Beginns dieser Erprobungszeit ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Nach deren erfolgreichem Abschluss soll die Beförderung erfolgen. Wird die Erprobungszeit nicht erfolgreich abgeschlossen, ist eine erneute Erprobung nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Beendigung der letzten Erprobungszeit zulässig. (3) Auf die Erprobungszeit können Zeiten, in denen dem Beamten eine höherwertige Funktion bereits übertragen worden ist, angerechnet werden. Die Erprobungszeit kann im Ausnahmefall um bis zu sechs Monate verlängert werden. 22 Fortbildung Die berufliche Entwicklung des Beamten setzt die erforderliche Fortbildung zum Erhalt oder zur Fortentwicklung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten voraus. Die Beamten sind zur Teilnahme an der dienstlichen Fortbildung verpflichtet und sollten sich darüber hinaus selbst fortbilden. Der Dienstherr hat durch geeignete Maßnahmen für die Fortbildung der Beamten zu sorgen. 23 Benachteiligungsverbot, Nachteilsausgleich (1) Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit dürfen sich bei der Einstellung und der beruflichen Entwicklung nicht nachteilig auswirken. Gleiches gilt für die Betreuung von Kindern oder die Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen sowie für Teilzeit, Telearbeit und familienbedingte Beurlaubung, soweit nicht zwingende sachliche Gründe, die sich aus dem jeweiligen Amt ergeben, vorliegen. Für Beförderungen gilt Absatz 2. 22

23 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/2143 (2) Zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge 1. der Geburt oder der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter achtzehn Jahren oder 2. der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen kann der Beamte ohne Mitwirkung des Landesbeamtenausschusses abweichend von 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 während der Probezeit und abweichend von 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vor Ablauf der Beförderungssperrfrist befördert werden. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt. (3) Absatz 2 ist in den Fällen des Nachteilsausgleichs für ehemalige Soldaten nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz und dem Soldatenversorgungsgesetz sowie für ehemalige Zivildienstleistende nach dem Zivildienstgesetz und Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfergesetz entsprechend anzuwenden. 24 Laufbahnwechsel (1) Ein Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe ist zulässig, wenn der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt. Besitzt der Beamte die Befähigung nicht, so ist ein Wechsel in die neue Laufbahn durch Entscheidung der obersten Dienstbehörde zulässig; dabei soll eine Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn vorgesehen werden. Ist eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung durch besondere gesetzliche Regelung vorgeschrieben oder eine besondere Vorbildung oder Fachausbildung nach der Eigenart der neuen Aufgaben zwingend erforderlich, so ist ein Wechsel nur durch entsprechende Maßnahmen zum Erwerb der Befähigung für die neue Laufbahn zulässig. (2) Der Wechsel von der Laufbahngruppe 1 in die Laufbahngruppe 2 ist auch ohne Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen nach 14 für diese Laufbahn im Wege des Aufstiegs möglich. Vor dem Aufstieg soll die erforderliche Qualifikation durch eine Prüfung nachgewiesen werden. Satz 1 gilt für den Wechsel in die niedrige Laufbahn (Abstieg) entsprechend. 25 Laufbahnverordnungen (1) Die Landesregierung und obersten Landesbehörden werden ermächtigt, unter Berücksichtigung der 12 bis 24 durch Rechtsverordnung Vorschriften für die Laufbahnen (Laufbahnverordnungen) zu erlassen. Regelungen, die für mehrere Laufbahnen einheitlich gelten, sind in der Allgemeinen Laufbahnverordnung zu treffen, die von der Landesregierung erlassen wird. Die übrigen Laufbahnverordnungen erlassen die für die Gestaltung der Laufbahn zuständigen obersten Landesbehörden im Einvernehmen mit dem Innenministerium. Sind Ämter einer Laufbahn im Geschäftsbereich mehrerer obersten Landesbehörden vorhanden, bestimmt das Innenministerium im Benehmen mit den obersten Landesbehörden die für die Gestaltung dieser Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde. 23

24 Drucksache 5/2143 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode (2) In den Laufbahnverordnungen sollen unbeschadet der nach anderen Vorschriften dieses Gesetzes zugelassenen Regelungen insbesondere geregelt werden 1. die Gestaltung der Laufbahnen, insbesondere die Einrichtung von Laufbahnzweigen und die regelmäßig zu durchlaufenden Ämter ( 13), 2. der Erwerb der Laufbahnbefähigung ( 14 bis 17) einschließlich der Prüfungen innerhalb der Vorbereitungsdienste, 3. die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerber ( 17), 4. Einzelheiten für die Einstellung in einem höheren Amt als einem Einstiegsamt ( 18), 5. die Probezeit, insbesondere ihre Verlängerung, die Anrechnung von Zeiten hauptberuflicher Tätigkeiten auf die Probezeit und zur Bewährungsfeststellung ( 19), 6. die Voraussetzungen und das Verfahren für Beförderungen einschließlich der Qualifizierungserfordernisse ( 20), 7. die Einzelheiten zur Erprobung ( 21), 8. Grundsätze der Fortbildung ( 22), 9. Einzelheiten des Nachteilsausgleichs ( 23), 10. die Voraussetzungen und das Verfahren für den Laufbahnwechsel ( 24), 11. Grundsätze für dienstliche Beurteilungen sowie Ausnahmen von der Beurteilungspflicht ( 61), 12. Ausgleichsmaßnahmen zugunsten von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen, 13. soweit erforderlich, besondere Regelungen für Kommunal- und Körperschaftsbeamte Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (1) Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung (Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) zu erlassen. Soweit der durch eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung eingerichtete Vorbereitungsdienst auf solche Verwendungen innerhalb einer Laufbahn vorbereitet, die schwerpunktmäßig bei anderen als der Gestaltung der Laufbahn zuständigen obersten Landesbehörde bestehen, bestimmt die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde im Benehmen mit den obersten Landesbehörden die für den Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsordnung zuständige oberste Landesbehörde. (2) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sollen unter Berücksichtigung der Regelungen der Laufbahnverordnung insbesondere geregelt werden 1. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung, 2. die Ausgestaltung der Ausbildung einschließlich des Umfangs der theoretischen und der praktischen Ausbildung, 3. die Anrechnung von Zeiten einer für die Ausbildung förderlichen berufspraktischen Tätigkeit sowie sonstiger Zeiten auf die Dauer der Ausbildung, 4. Vorschriften über Zwischenprüfungen, 5. Die Durchführung von Prüfungen, 6. die Wiederholung von Prüfungen und Prüfungsteilen sowie die Rechtsfolgen bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung, 7. die Folgen von Versäumnissen und Unregelmäßigkeiten, 8. das Rechtsverhältnis des Betroffenen während der Ausbildung.

25 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/2143 Abschnitt 4 Landesinterne Abordnung, Versetzung und Umbildung von Körperschaften 27 Grundsätze für Abordnung und Versetzung, Umbildung von Körperschaften (1) Die Vorschriften der 28 und 29 gelten für Abordnungen und Versetzungen zwischen den und innerhalb der in 1 Absatz 1 genannten Dienstherrn. Die Abordnung und die Versetzung werden von der abgebenden Stelle verfügt. Ist mit der Abordnung oder Versetzung ein Wechsel des Dienstherrn verbunden, darf sie nur im schriftlichen Einverständnis mit der aufnehmenden Stelle verfügt werden. (2) Auf landesinterne Umbildungen von Körperschaften sind die 16 bis 19 des Beamtenstatusgesetzes und 38 entsprechend anzuwenden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ist innerhalb absehbarer Zeit mit einer Umbildung im Sinne des 16 des Beamtenstatusgesetzes zu rechnen, so können die obersten Rechtsaufsichtsbehörden der beteiligten Körperschaften anordnen, dass Beamte, deren Aufgabengebiet von der Umbildung berührt wird, nur mit ihrer Genehmigung ernannt werden dürfen. Die Anordnung darf höchstens für die Dauer eines Jahres ergehen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn durch derartige Ernennungen die Durchführung der nach den 16 bis 18 des Beamtenstatusgesetzes erforderlichen Maßnahmen wesentlich erschwert wird. 28 Abordnung ( 14 BeamtStG) (1) Eine Abordnung ist die vorübergehende Übertragung einer dem Amt des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. Die Abordnung kann ganz oder teilweise erfolgen. (2) Aus dienstlichen Gründen ist eine Abordnung auch zu einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig, wenn dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt. (3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne diese Zustimmung zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, diese Tätigkeit zumutbar ist und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt. (4) Wird der Beamte zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet, finden auf ihn, soweit zwischen den Dienstherrn nichts anderes vereinbart ist, die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamten mit Ausnahme der Regelungen über Amtsbezeichnung, Besoldung, Krankenfürsorge und Versorgung entsprechende Anwendung. Zur Zahlung der dem Beamten zustehenden Leistungen ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem der Beamte abgeordnet ist. 25

26 Drucksache 5/2143 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode 29 Versetzung ( 15 BeamtStG) (1) Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei demselben oder einem anderen Dienstherrn. Beamte können auf ihren Antrag oder aus dienstlichen Gründen in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen. Eine Versetzung aus dienstlichen Gründen bedarf der Zustimmung des Beamten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. (2) Eine Versetzung ist ohne Zustimmung des Beamten in ein Amt der bisherigen oder einer anderen Laufbahn zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteil des Endgrundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, ist er verpflichtet, an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. (3) Bei Auflösung einer Behörde, einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder bei der Verschmelzung von Behörden darf der Beamte, dessen Aufgabengebiet davon berührt wird, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben Laufbahn oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das der Beamte vor dem bisherigen Amt inne hatte; Absatz 2 Satz 2 und 3 sind anzuwenden. (4) Wird der Beamte in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt. Abschnitt 5 Beendigung des Beamtenverhältnisses Unterabschnitt 1 Entlassung und Verlust der Beamtenrechte 30 Entlassung kraft Gesetzes ( 22 BeamtStG) (1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des 22 Absatz 1, 2 oder 3 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. Bei Kommunalbeamten und Körperschaftsbeamten tritt im Falle des 22 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes an die Stelle der obersten Dienstbehörde die oberste Rechtsaufsichtsbehörde. (2) Für die Anordnung der Fortdauer des bisherigen Beamtenverhältnisses nach 22 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes ist die oberste Dienstbehörde zuständig. Bei Landesbeamten ist das Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium, bei Kommunalund Körperschaftsbeamten mit der obersten Rechtsaufsichtbehörde herzustellen. 26

27 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/2143 (3) Im Falle des 22 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes kann die oberste Dienstbehörde die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem Beamtenverhältnis auf Zeit anordnen. Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden. (4) Der Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist mit dem Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihm 1. das Bestehen der Laufbahnprüfung oder 2. das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung oder einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung bekannt gegeben worden ist. Im Fall von Satz 1 Nummer 1 endet das Beamtenverhältnis jedoch frühestens nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit. 31 Entlassung durch Verwaltungsakt ( 23 BeamtStG) (1) Bei der Entlassung nach 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes kann der Beamte ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden. (2) Das Verlangen nach 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes muss dem Dienstvorgesetzten gegenüber erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist, zurückgenommen werden. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch solange hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, dabei darf ein Zeitraum von drei Monaten nicht überschritten werden; bei Lehrern kann die Entlassung bis zum Ende des Schulhalbjahres, bei Hochschullehrern bis zum Ablauf des Semesters hinausgeschoben werden. (3) Im Fall des 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes ist vor der Entlassung der Sachverhalt aufzuklären. Die Vorschriften der 23 bis 31 des Landesdisziplinargesetzes gelten entsprechend. Der Beamte kann ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden. (4) Die Frist für die Entlassung nach 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes beträgt bei einer Beschäftigungszeit 1. bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss, 2. von mehr als drei Monaten sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit als Beamter auf Probe bei demselben Dienstherrn. (5) Ist ein Beamter nach 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes entlassen worden, ist er bei Neueinstellungen auf seine Bewerbung bei gleichwertiger Eignung vorrangig zu berücksichtigen. (6) Für die Entlassung eines Beamten auf Widerruf gilt Absatz 3 entsprechend. 27

Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) (1)

Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) (1) Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) (1) Vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72 - VORIS 20411 -) (2) Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juni 2010 (Nds. GVBl. S. 242) Inhaltsübersicht (3)

Mehr

Teil 2 c: Allgemeines Beamtenrecht

Teil 2 c: Allgemeines Beamtenrecht Inhaltsverzeichnis Band I Teil 2c Beamtenrecht A 057 Teil 2 c: Allgemeines Beamtenrecht Kommentar Bundesbeamtengesetz (BBG) (Fassung ab 12. Februar 2009) Benutzerhinweis... L 001 1 Synopsis BBG (DNeuG)/Bisheriges

Mehr

Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen (LBG NRW)

Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) Kommentar Von Dr. Ludger Schrapper Präsident der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW und Dr. Jörg-Michael Günther Ministerialrat qq Verlag C.

Mehr

Amtliche Abkürzung: HBG Gliederungs-Nr.: gilt bis: [keine Angabe] Fundstelle: GVBl S. 218 vom ) 2)

Amtliche Abkürzung: HBG Gliederungs-Nr.: gilt bis: [keine Angabe] Fundstelle: GVBl S. 218 vom ) 2) Hessisches Beamtengesetz (HBG) Landesrecht Hessen Titel: Hessisches Beamtengesetz (HBG) Normgeber: Hessen Amtliche Abkürzung: HBG Gliederungs-Nr.: 320-198 gilt ab: 01.03.2014 Normtyp: Gesetz gilt bis:

Mehr

44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit

44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit TK Lexikon Arbeitsrecht Bundesbeamtengesetz 44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit 44 Dienstunfähigkeit HI2118746 HI2118747 (1) 1 Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den

Mehr

1 von :44

1 von :44 1 von 42 25.10.2011 21:44 ZUM LANDESPORTAL STARTSEITE DATENSCHUTZ IMPRESSUM KONTAKT HILFE Landesvorschriften und Landesrechtsprechung Suche Erweiterte Suche Tipps und Tricks Alle Dokumente suchen Hinweis

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort Abkürzungsverzeichnis und Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur Paragraphenspiegel.

Inhaltsverzeichnis. Vorwort Abkürzungsverzeichnis und Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur Paragraphenspiegel. Vorwort Abkürzungsverzeichnis und Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur Paragraphenspiegel V XV XXI Text des Bundesbeamtengesetzes (BBG) 1 Einleitung 51 Kommentierung Abschnitt 1. Allgemeine Vorschriften

Mehr

Das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz (DRModG) NRW. Ulrich Krumme / Maria Löbbel

Das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz (DRModG) NRW. Ulrich Krumme / Maria Löbbel Das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz (DRModG) NRW Ulrich Krumme / Maria Löbbel Art. 1 Landesbeamtengesetz NRW Laufbahn mit Vorbereitungsdienst besondere Fachrichtung 3 Laufbahngruppen 5 Abs. 2 LBG Laufbahngruppe

Mehr

Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) Vom 15. Dezember 2009 * **

Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) Vom 15. Dezember 2009 * ** Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) Vom 15. Dezember 2009 * ** Stand: letzte berücksichtigte Änderung: 14 und 17 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Februar

Mehr

Entwurf. V o r b l a t t. Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Landesbeamtenrechts

Entwurf. V o r b l a t t. Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Landesbeamtenrechts Stand: 18.11.2008 Entwurf V o r b l a t t Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Landesbeamtenrechts A. Zielsetzung Die Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern sind durch das Gesetz zur Änderung

Mehr

Auszug aus dem Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli Synopse. Art. 9 Art.

Auszug aus dem Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli Synopse. Art. 9 Art. Auszug aus dem Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2012 Synopse bis 31.03.2018 (Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2012 [GVBl.

Mehr

ENTWURF. Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen (Bremische Polizeilaufbahnverordnung BremPolLV) Vom

ENTWURF. Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen (Bremische Polizeilaufbahnverordnung BremPolLV) Vom ENTWURF Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen (Bremische Polizeilaufbahnverordnung BremPolLV) Vom 21.07.2011 Aufgrund des 25 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezember

Mehr

Bremisches Beamtengesetz (BremBG)

Bremisches Beamtengesetz (BremBG) Bremisches Beamtengesetz (BremBG) Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.04.2016 bis 31.12.2016 Bitte folgen Sie diesem Link, um die Tabelle an dieser Stelle auf dem Transparenzportal Bremen zu betrachten.

Mehr

63. Jahrgang Ausgegeben in Hannover am 27. März 2009 Nummer 6

63. Jahrgang Ausgegeben in Hannover am 27. März 2009 Nummer 6 531 63. Jahrgang Ausgegeben in Hannover am 7. März 009 Nummer 6 Tag I N H A L T 5. 3. 009 Gesetz zur Modernisierung des niedersächsischen Beamtenrechts.................................... 0411 (neu), 0441

Mehr

Laufbahn des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulLV LSA)

Laufbahn des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulLV LSA) Laufbahn des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulLV LSA) Verordnung vom 20. September 1992 (GVBl. LSA S. 698), zuletzt geändert durch VO vom 29. Oktober 2003 (GVBl. LSA S.

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I Gesetze 25 20. Jahrgang Potsdam, den 8. April 2009 Nummer 4 Datum Inhalt Seite 3.4.2009 Gesetz zur Neuordnung des Beamtenrechts im Land Brandenburg

Mehr

2010 Ausgegeben am 15. Januar 2010

2010 Ausgegeben am 15. Januar 2010 H 3234 17 2010 Ausgegeben am 15. Januar 2010 Nr. 4 Inhalt Gesetz zur Neuregelung des Beamtenrechts in der Freien Hansestadt Bremen Beamtenrechtsneuregelungsgesetz (BremBNeuG).............................

Mehr

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I 405 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 54 FREITAG, DEN 18. DEZEMBER 2009 Tag Inhalt Seite 15. 12. 2009 Gesetz zur Neuregelung des hamburgischen Beamtenrechts...................................

Mehr

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 515 2013 Verkündet am 2. Oktober 2013 Nr. 78 Bremische Verordnung über die Laufbahn der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes (Feuerwehrlaufbahnverordnung

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz BeamtStG)

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz BeamtStG) Deutscher Bundestag Drucksache 16/4027 16. Wahlperiode 12. 01. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz

Mehr

Bremische Verordnung über die Laufbahn der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes (Feuerwehrlaufbahnverordnung - FwLV -)

Bremische Verordnung über die Laufbahn der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes (Feuerwehrlaufbahnverordnung - FwLV -) Bremische Verordnung über die Laufbahn der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes (Feuerwehrlaufbahnverordnung - FwLV -) Feuerwehrlaufbahnverordnung Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom

Mehr

Gesetz zur Neuregelung des Beamtenrechts in Schleswig-Holstein 1 ) Vom 26. März GS Schi.-H. II, GI.Nr

Gesetz zur Neuregelung des Beamtenrechts in Schleswig-Holstein 1 ) Vom 26. März GS Schi.-H. II, GI.Nr Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein... 93.- C 3232 A Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein Ausgabe Nr. 5 Kiel, 31. März 2009 1400/2009 Gesetz zur Neuregelung des Beamtenrechts

Mehr

Begründung. A. Allgemeiner Teil

Begründung. A. Allgemeiner Teil Begründung A. Allgemeiner Teil Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S.2034) ist an die Stelle der bisherigen Rahmengesetzgebungskompetenz für die allgemeinen Rechtsverhältnisse

Mehr

Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V) Vom 17. Dezember 2009* Fundstelle: Fußnoten

Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V) Vom 17. Dezember 2009* Fundstelle: Fußnoten Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V) Vom 17. Dezember 2009 * Zum Ausgangs- oder Titeldokument Fundstelle: GVOBl. M-V 2009, S. 687 Fußnoten *) Verkündet als

Mehr

Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen (Polizeilaufbahnverordnung - PolLV -)

Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen (Polizeilaufbahnverordnung - PolLV -) Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen (Polizeilaufbahnverordnung - PolLV -) Polizeilaufbahnverordnung Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 30.09.2012 V

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 22. Jahrgang Potsdam, den 7. November 2011 Nummer 68 Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes

Mehr

Verordnung des Innenministeriums zur Änderung der Laufbahnverordnung- Innenministerium. Vom 17. November 2014

Verordnung des Innenministeriums zur Änderung der Laufbahnverordnung- Innenministerium. Vom 17. November 2014 Verordnung des Innenministeriums zur Änderung der Laufbahnverordnung- Innenministerium Vom 17. November 2014 Auf Grund von 16 Absatz 2, 19 Absatz 5 Satz 2 und 22 Absatz 4 Satz 1 und 3 Nummer 1 und 2 des

Mehr

Richtlinien. für den Dienst. bei der Berufsgenossenschaft. Handel und Warendistribution (BGHW)

Richtlinien. für den Dienst. bei der Berufsgenossenschaft. Handel und Warendistribution (BGHW) Richtlinien für den Dienst bei der Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution (BGHW) Stand: 01.07.2012 I N H A L T I. Allgemeines...3 1 Geltungsbereich...3 2 Begriffsbestimmungen...3 3 Leistungsgrundsatz...3

Mehr

Informationen zum Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes und des Hessischen Beamtenrechtsanpassungsgesetzes

Informationen zum Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes und des Hessischen Beamtenrechtsanpassungsgesetzes I1E -08b01 Wiesbaden, den 6. März 2009 Informationen zum Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes und des Hessischen Beamtenrechtsanpassungsgesetzes Am 1. April 2009 tritt das Gesetz zur Regelung des Statusrechts

Mehr

1. Das Beamtenverhältnis Allgemeine Grundlagen 25

1. Das Beamtenverhältnis Allgemeine Grundlagen 25 1. Das Beamtenverhältnis Allgemeine Grundlagen 25 1.1 Rechtssystematik 25 1.1.1 Öffentliches Recht 25. 1.1.2 Gesetzgebungskompetenz 25 1.1.3 Rechtsquellen 26 1.1.3.1 Übersicht über die einzelnen Gesetze

Mehr

LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 15. Wahlperiode. Gesetzentwurf. Drucksache 15/4465. der Landesregierung. Landesbeamtengesetz (LBG)

LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 15. Wahlperiode. Gesetzentwurf. Drucksache 15/4465. der Landesregierung. Landesbeamtengesetz (LBG) LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 15. Wahlperiode Drucksache 15/4465 15. 04. 2010 Gesetzentwurf der Landesregierung Landesbeamtengesetz (LBG) A. Problem und Regelungsbedürfnis Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur

Mehr

Den vorgenannten Zielen wird insbesondere durch folgende Änderungen Rechnung getragen:

Den vorgenannten Zielen wird insbesondere durch folgende Änderungen Rechnung getragen: Gesetzentwurf der Landesregierung Thüringer Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften A. Problem und Regelungsbedürfnis Grundlage und Ausgangspunkt für das Thüringer Beamtengesetz ist das Beamtenstatusgesetz,

Mehr

Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 12.

Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 708, ber. S. 910) geändert durch - Artikel 1 des Gesetzes

Mehr

Inhalt. Der Herausgeber...5 Der Buchautor...6 Vorwort...7 Vorwort zur zweiten Auflage...9 Abkürzungsverzeichnis Grundlagen...

Inhalt. Der Herausgeber...5 Der Buchautor...6 Vorwort...7 Vorwort zur zweiten Auflage...9 Abkürzungsverzeichnis Grundlagen... 10 Inhalt Der Herausgeber...5 Der Buchautor...6 Vorwort...7 Vorwort zur zweiten Auflage...9 Abkürzungsverzeichnis... 15 1 Grundlagen... 17 1.1 Geschichte des Beamtenrechts... 17 1.2 Der öffentliche Dienst

Mehr

vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Inhaltsverzeichnis 1

vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Inhaltsverzeichnis 1 Mutterschutz- und Elternzeitverordnung MuSchEltZV 8.621 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

Mehr

Landtag Brandenburg Drucksache 4/ Wahlperiode

Landtag Brandenburg Drucksache 4/ Wahlperiode Landtag Brandenburg Drucksache 4/7004 4. Wahlperiode Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Neuordnung des Beamtenrechts im Land Brandenburg (Brandenburgisches Beamtenrechtsneuordnungsgesetz BbgBRNG)

Mehr

Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen (Bremische Polizeilaufbahnverordnung - BremPolLV)

Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen (Bremische Polizeilaufbahnverordnung - BremPolLV) Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen (Bremische Polizeilaufbahnverordnung - BremPolLV) Bremische Polizeilaufbahnverordnung Zum 11.05.2018 aktuellste verfügbare Fassung

Mehr

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2009, 160 FNA: FNA , GESTA B053. Bundesbeamtengesetz

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2009, 160 FNA: FNA , GESTA B053. Bundesbeamtengesetz Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: BBG Ausfertigungsdatum: 05.02.2009 Gültig ab: 12.02.2009 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl I 2009, 160 FNA: FNA 2030-2-30, GESTA B053 Bundesbeamtengesetz

Mehr

Bundesbeamtengesetz (BBG)

Bundesbeamtengesetz (BBG) Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) Folgende Änderungen sind berücksichtigt: G. v. 19.11.2010 (BGBl. I S. 1552); In-Kraft-Treten 01.01.2011 G. v. 28.04.2011 (BGBl. I S. 687);

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 23. Jahrgang Potsdam, den 29. August 2012 Nummer 77 Auf Grund Zweite Verordnung zur Umsetzung der Polizeistrukturreform Polizei

Mehr

Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag (PolBTLV)

Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag (PolBTLV) Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim (PolBTLV) PolBTLV Ausfertigungsdatum: 20.08.2013 Vollzitat: "Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes vom 20. August 2013

Mehr

Bundesbeamtengesetz (BBG)

Bundesbeamtengesetz (BBG) Bundesbeamtengesetz (BBG) BBG Ausfertigungsdatum: 05.02.2009 Vollzitat: "Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S.

Mehr

Quelle: Fundstelle: GBl. 2010, 793, 794 Gliederungs-Nr: Landesbeamtengesetz (LBG) Vom 9. November 2010 *)

Quelle: Fundstelle: GBl. 2010, 793, 794 Gliederungs-Nr: Landesbeamtengesetz (LBG) Vom 9. November 2010 *) Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: LBG Neugefasst durch 09.11.2010 Bek. vom: Gültig ab: 01.01.2011 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: GBl. 2010, 793, 794 Gliederungs-Nr: 2030-1 Landesbeamtengesetz

Mehr

Vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) 1, Zuletzt geändert durch Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S.

Vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) 1, Zuletzt geändert durch Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. Mutterschutz- und Elternzeitverordnung MuSchEltZV 7.229-101 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

Mehr

Reformen im Beamtenrecht II

Reformen im Beamtenrecht II Rechtslage nach der Föderalismusreform im Jahre 2009 I. Einleitung II. Dienstrechtsneuordnungsgesetz III. Dienstrecht der Landesbeamten I. Einleitung Beamtenstatusgesetz verkündet im Juni 2008 regelt alles,

Mehr

2030 Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)

2030 Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) Seite 1 von 34 2030 Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW) Vom 21. April 2009 (Fn 1) (Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung

Mehr

Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) Vom 20. März 2009

Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) Vom 20. März 2009 (ThürBG) Vom 20. März 2009 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: 48 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 268, 272) Inhaltsübersicht Erster Teil Einleitende Bestimmungen

Mehr

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (LVOFeu) Vom xx.

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (LVOFeu) Vom xx. Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (LVOFeu) Vom xx. Monat 2016 Auf Grund des 116 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes

Mehr

Abschnitt 1 Mutterschutz und Stillzeit

Abschnitt 1 Mutterschutz und Stillzeit Mutterschutz- und Elternzeitverordnung MuSchEltZV 426 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

Mehr

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein- Westfalen (LVOFeu)

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein- Westfalen (LVOFeu) Aktuelle Fassung Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein- Westfalen (LVOFeu) Vom 6. Mai 2014 Auf Grund des 117 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes

Mehr

Saarländisches Beamtengesetz (SBG)

Saarländisches Beamtengesetz (SBG) Saarländisches Beamtengesetz (SBG) vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514) Folgende Änderungen sind berücksichtigt: G. v. 10.02.2010 (Amtsbl. I S. 28); In-Kraft-Treten 19.03.2010 G. v. 08.12.2010 (Amtsbl. I

Mehr

Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen (Polizeilaufbahnverordnung - PolLV)

Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen (Polizeilaufbahnverordnung - PolLV) Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen (Polizeilaufbahnverordnung - PolLV) Polizeilaufbahnverordnung Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 16.09.2000 bis 30.09.2001 V aufgeh.

Mehr

Kurzsynopse: Änderungen am Landesbeamtengesetz Brandenburg (LBG) Landesbeamtengesetz vom 3. April 2009

Kurzsynopse: Änderungen am Landesbeamtengesetz Brandenburg (LBG) Landesbeamtengesetz vom 3. April 2009 Landesbeamtengesetz vom 3. April 2009 zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. I Nr. 16, S. 5) berücksichtigt: - Artikel 1 und Artikel 9 des Gesetzes über ergänzende Regelungen

Mehr

2030 Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)

2030 Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) Seite 1 von 52 2030 Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW) Vom 21. April 2009 (Fn 1) (Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung

Mehr

Vom XX. Monat (2) Für Richterinnen und Richter des Landes gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.

Vom XX. Monat (2) Für Richterinnen und Richter des Landes gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend. 20320 Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an die Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen (Jubiläumszuwendungsverordnung - JZV) Vom XX. Monat 2016

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/ Wahlperiode 31. Oktober 2008

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/ Wahlperiode 31. Oktober 2008 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/2306 16. Wahlperiode 31. Oktober 2008 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Beamtenrechts in Schleswig-Holstein - Beamtenrechtsneuregelungsgesetz

Mehr

Hessische Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des

Hessische Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Hessische Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes (Hessische Feuerwehrlaufbahnverordnung HFeuerwLV) Vom 4. Juni 2015 (GVBl. S. 246) Auf Grund des 113

Mehr

Thüringer Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften Vom 12. August 2014

Thüringer Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften Vom 12. August 2014 472 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Thüringer Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften Vom 12. August 2014 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1

Mehr

in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1996 (Amtsbl S. 301), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. Juli 2007 (Amtsbl. S. 1450).

in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1996 (Amtsbl S. 301), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. Juli 2007 (Amtsbl. S. 1450). 2030-1 1 Gesetz Nr. 771 - Saarländisches Beamtengesetz (SBG) Vom 11. Juli 1962 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1996 (Amtsbl. 1997 S. 301), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. Juli

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1119 6. Wahlperiode 12.09.2012 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB II (AG-SGB II), des Landesstiftungsgesetzes

Mehr

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom Seite 1 von 41

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom Seite 1 von 41 Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG) erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts im Freistaat Sachsen (Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz) Vom

Mehr

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I 213 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 24 FREITAG, DEN 15. JUNI 2012 Tag Inhalt Seite 29. 5. 2012 Dritte Verordnung zur Änderung der Weiterübertragungsverordnung-Bau.........................

Mehr

AzUVO (ab ) Abschnitt 5. Anspruch auf Elternzeit. (1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienstbezüge, wenn sie

AzUVO (ab ) Abschnitt 5. Anspruch auf Elternzeit. (1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienstbezüge, wenn sie AzUVO (ab 7.2015) Abschnitt 5 40 Anspruch auf Elternzeit (1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienstbezüge, wenn sie a) b) c) mit ihrem Kind, einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen

Mehr

Quelle: Gliederungs-Nr:

Quelle: Gliederungs-Nr: Voris - Vollversion: Vorschrift Normgeber: Ministerium für Inneres und Sport Aktenzeichen: 11.41-03111/2.24.1 Erlassdatum: 12.08.2013 Fassung vom: 12.08.2013 Gültig ab: 01.10.2013 Gültig bis: 31.12.2018

Mehr

Thüringer Beamtengesetz (alt) Beamtenstatusgesetz Thüringer Beamtengesetz (neu)

Thüringer Beamtengesetz (alt) Beamtenstatusgesetz Thüringer Beamtengesetz (neu) 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht

Mehr

Verordnung über die Laufbahn der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Bremen (Feuerwehrlaufbahnverordnung - FwLV)

Verordnung über die Laufbahn der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Bremen (Feuerwehrlaufbahnverordnung - FwLV) Verordnung über die Laufbahn der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Bremen (Feuerwehrlaufbahnverordnung - FwLV) Feuerwehrlaufbahnverordnung Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.06.2006

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/2751 5. Wahlperiode 01.09.2009 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung Staatlich

Mehr

Bundesbeamtengesetz. Datum: 14. Juli 1953. Fundstelle: BGBl I 1953, 551. Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 1

Bundesbeamtengesetz. Datum: 14. Juli 1953. Fundstelle: BGBl I 1953, 551. Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 1 Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 1 Bundesbeamtengesetz Datum: 14. Juli 1953 Fundstelle: BGBl I 1953, 551 Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1982 Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. BBG Anhang EV

Mehr

12. Wahlperiode Ruhegehalt und Übergangsgeld von hauptamtlichen Bürgermeistern, Beigeordneten und Landräten

12. Wahlperiode Ruhegehalt und Übergangsgeld von hauptamtlichen Bürgermeistern, Beigeordneten und Landräten Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 12 / 1199 12. Wahlperiode 18. 03. 97 Antrag der Fraktion der FDP/DVP und Stellungnahme des Finanzministeriums Ruhegehalt und Übergangsgeld von hauptamtlichen Bürgermeistern,

Mehr

Bremische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz (BremAPOVerfSch)

Bremische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz (BremAPOVerfSch) Bremische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz (BremAPOVerfSch) Zum 03.10.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Mehr

Kurzinformation des Deutschen Hochschulverbandes. Einstellungsaltersgrenzen im Ländervergleich

Kurzinformation des Deutschen Hochschulverbandes. Einstellungsaltersgrenzen im Ländervergleich Kurzinformation des Deutschen Hochschulverbandes Einstellungsaltersgrenzen im Ländervergleich Insbesondere bei der erstmaligen Berufung in ein Professorenamt in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sind

Mehr

Den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen

Den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften 1 Stand: 03.03.2009 1 (1) Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Beamten des Landes, der Gemeinden,

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1626 6. Wahlperiode 05.03.2013 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über Personalausweise

Mehr

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 9. Juni 2016 folgendes Gesetz beschlossen:

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 9. Juni 2016 folgendes Gesetz beschlossen: 16/191 Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 9. Juni 2016 folgendes Gesetz beschlossen: Dienstrechtsmodernisierungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Dienstrechtsmodernisierungsgesetz - DRModG NRW)

Mehr

Abschnitt 1 Mutterschutz. 2 Anwendung des Mutterschutzgesetzes (1) 1Die folgenden Vorschriften des Mutterschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden:

Abschnitt 1 Mutterschutz. 2 Anwendung des Mutterschutzgesetzes (1) 1Die folgenden Vorschriften des Mutterschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden: Mutterschutz- und Elternzeitverordnung MuSchEltZV 426 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

Mehr

Zweites Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen (Zweites Dienstrechtsmodernisierungsgesetz 2. DRModG)

Zweites Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen (Zweites Dienstrechtsmodernisierungsgesetz 2. DRModG) 218 Nr. 11 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 5. Juni 2013 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Zweites Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen (Zweites Dienstrechtsmodernisierungsgesetz

Mehr

Dienstrechtsänderungsgesetz

Dienstrechtsänderungsgesetz Dienstrechtsänderungsgesetz (DRÄndG) Vom 19. März 2009 Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel I Artikel II Artikel III Artikel IV Artikel V Artikel VI Artikel VII Landesbeamtengesetz

Mehr

Gesetz zur Neuordnung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts im Freistaat Sachsen (Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz) Vom

Gesetz zur Neuordnung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts im Freistaat Sachsen (Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz) Vom Gesetz zur Neuordnung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts im Freistaat Sachsen (Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz) Vom Inhaltsübersicht Teil 1 Beamtenrecht Artikel 1 Sächsisches Beamtengesetz

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2332 6. Wahlperiode 30.10.2013 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Landes- und Kommunalwahlgesetzes A Problem und

Mehr

Entwurf Gesetz zur Neuregelung des Beamtenrechts in der Freien Hansestadt Bremen Beamtenrechtsneuregelungsgesetz (BremBNeuG)

Entwurf Gesetz zur Neuregelung des Beamtenrechts in der Freien Hansestadt Bremen Beamtenrechtsneuregelungsgesetz (BremBNeuG) Entwurf Gesetz zur Neuregelung des Beamtenrechts in der Freien Hansestadt Bremen Beamtenrechtsneuregelungsgesetz (BremBNeuG) Vom... Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene

Mehr

HESSISCHER LANDTAG. Regelung vergleichbar. Es sind deshalb Folgerungen aus der BVerfG-Rechtsprechung für Hessen zu ziehen.

HESSISCHER LANDTAG. Regelung vergleichbar. Es sind deshalb Folgerungen aus der BVerfG-Rechtsprechung für Hessen zu ziehen. 18. Wahlperiode Drucksache 18/26 HESSISCHER LANDTAG 10. 02. 2009 Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Anpassung des Beamtenrechts in Hessen an das Beamtenstatusgesetz (Hessisches Beamtenrechtsanpassungsgesetz

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2016 Nr. 18 vom Seite 309 bis 440

Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2016 Nr. 18 vom Seite 309 bis 440 Ausgabe 2016 Nr. 18 vom 27.6.2016 Seite 309 bis 440 - recht... Seite 1 von 192 Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2016 Nr. 18 vom 27.6.2016 Seite 309 bis 440 1102 1103

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Nr. 6/2009 Dresden, den 30. Mai 2009 ZKZ 73796

Inhaltsverzeichnis. Nr. 6/2009 Dresden, den 30. Mai 2009 ZKZ 73796 Nr. 6/2009 Dresden, den 30. Mai 2009 ZKZ 73796 Inhaltsverzeichnis Bekanntmachung der Neufassung des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen vom 12. Mai 2009... 194 Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen

Mehr

2. Abschnitt: Beamtenrecht

2. Abschnitt: Beamtenrecht 1 2. Abschnitt: Beamtenrecht 1 EINFÜHRUNG A. Charakter des Beamtenrechts I. Beamtenrecht als öffentliches Dienstrecht II. Beamtenrecht als Verwaltungsorganisationsrecht B. Verfassungsrechtlicher Hintergrund

Mehr

Thüringer Verordnung über die Laufbahn der Beamten Thüringer Laufbahnverordnung (ThürLbVO)

Thüringer Verordnung über die Laufbahn der Beamten Thüringer Laufbahnverordnung (ThürLbVO) Thüringer Verordnung über die Laufbahn der Beamten Thüringer Laufbahnverordnung (ThürLbVO) vom 7. Dezember 1995 (GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer

Mehr

Rechtsvergleich Bayern.I. Nordrhein-Westfalen. Nordrhein-Westfalen. Art des Arbeitsverhältnisses. Art des Arbeitsverhältnisses

Rechtsvergleich Bayern.I. Nordrhein-Westfalen. Nordrhein-Westfalen. Art des Arbeitsverhältnisses. Art des Arbeitsverhältnisses Rechtsvergleich Bayern.I. Nordrhein-Westfalen Bayern Nordrhein-Westfalen Art des Arbeitsverhältnisses Art. 2 SiGjurVD: Öffentlich- rechtliches Ausbildungsverhältnis (1) 2 Die Bewerber werden mit der Aufnahme

Mehr

Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) Vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500)

Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) Vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500) BayBG in Kraft ab: 0.0.06 Fassung: 9.07.008 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) Vom 9. Juli 008 (GVBl. S. 500) BayRS 00---F Zuletzt geändert durch G zur Änd. des Bayerischen BerufsqualifikationsfeststellungsG

Mehr

Rechtsverordnung über die Laufbahnen der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen (Kirchliche Laufbahnverordnung KiLVO)

Rechtsverordnung über die Laufbahnen der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen (Kirchliche Laufbahnverordnung KiLVO) Kirchliche Laufbahnverordnung KiLVO 432-1 Rechtsverordnung über die Laufbahnen der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen (Kirchliche Laufbahnverordnung KiLVO) Vom 8. Dezember 2011 KABl. 2011, S. 267, geändert

Mehr

Bremisches Beamtenversorgungsgesetz (BremBeamtVG)

Bremisches Beamtenversorgungsgesetz (BremBeamtVG) Bremisches Beamtenversorgungsgesetz (BremBeamtVG) Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 22.12.2010 bis 31.12.2010 G aufgeh. durch Artikel 9 Abs. 1 S. 2 vom 4. November 2014 (Brem.GBl. S. 458) Bitte folgen

Mehr

Dienst und Versorgung Landesbischof und PräsidentG Kirchengesetz

Dienst und Versorgung Landesbischof und PräsidentG Kirchengesetz Kirchengesetz zur Regelung dienst- und versorgungsrechtlicher Verhältnisse des Landesbischofs und des Präsidenten des Landeskirchenamtes Vom 23. April 2007 (ABl. 2007 S. A 95) Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen

Mehr

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat STAATSMINISTER

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat STAATSMINISTER Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat STAATSMINISTER Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Postfach 22 00 03 80535 München

Mehr

Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz LBG)

Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz LBG) Landesbeamtengesetz LBG 752 Archiv (1) Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz LBG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234) zuletzt geändert durch

Mehr

Mecklenburg-Vorpommern

Mecklenburg-Vorpommern Rechtsvergleich Bayern.I. Mecklenburg-Vorpommern Bayern Mecklenburg-Vorpommern Art des Arbeitsverhältnisses Art. 2 SiGjurVD: Öffentlich- rechtliches Ausbildungsverhältnis (1) 2 Die Bewerber werden mit

Mehr

Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)

Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) BeamtStG Ausfertigungsdatum: 17.06.2008 Vollzitat: "Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008

Mehr