Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 12.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 12."

Transkript

1 Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 708, ber. S. 910) geändert durch - Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2001 (GVOBl. M-V S. 256), in Kraft am 19. Juli 2001, - Artikel 3 des Gesetzes vom 14. April 2003 (GVOBl. M-V S. 234), in Kraft am 17. April 2003, - Gesetz vom 2. Juli 2003 (GVOBl. M-V S. 355), in Kraft am 1. September GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr Die Neufassung berücksichtigt: 1. das am 26. Februar 1994 in Kraft getretene Gesetz vom 9. Februar 1994 (GVOBl. M-V S. 293), 2. das am 1. Mai 1994 in Kraft getretene Gesetz vom 27. April 1994 (GVOBl. M-V S. 551), 3. das am 29. November 1997 in Kraft getretene Gesetz vom 26. November 1997 (GVOBl. M-V S. 694), 4. das am 20. Juni 1998 in Kraft getretene Gesetz vom 3. Juni 1998 (GVOBl. M-V S. 554), 5. das am 1. Juli 1998 in Kraft getretene Gesetz vom 29. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 516). Inhaltsübersicht* * Inhaltsübersicht geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2001.

2 Abschnitt 1 Einleitende Vorschriften 1 Persönlicher Geltungsbereich 2 Beamtenverhältnis, Dienstherrenfähigkeit 3 Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzter, Vorgesetzter Abschnitt 2 Beamtenverhältnis 1. Allgemeines 4 Sachliche Voraussetzungen für die Begründung des Beamtenverhältnisses 5 Arten des Beamtenverhältnisses 6 Praktikantenverhältnis 2. Ernennung 7 Ernennungsfälle, -form und -grundsätze 8 Persönliche Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis 9 Auslese der Bewerber 10 Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit 11 Ernennungsbehörden und Wirksamwerden der Ernennung 12 Wirkungen der Ernennung auf ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis 13 Nichtigkeit von Ernennungen 14 Rücknahme von Ernennungen 15 Gültigkeit von Amtshandlungen, gewährte Leistungen 16 Ernennungsgleicher Vorgang 3. Laufbahnen 17 Laufbahnverordnungen 18 Ausbildungs- und Prüfungsordnungen 19 Begriffsbestimmungen 20 Laufbahnwechsel 21 Vorbildungsvoraussetzungen, Grundsatz der funktionsbezogenen Bewertung 22 Vorbildungsvoraussetzungen für die einzelnen Laufbahnen 23 Laufbahnbefähigung, Vorbereitungsdienst 24 Laufbahnen besonderer Fachrichtungen 24a Anforderungen an Bewerber aus Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 25 Andere Bewerber 26 Probezeit

3 27 Anstellung, Beförderungsverbote 28 Beamte auf Probe in leitender Funktion 29 Abweichende Regelungen 4. Versetzung und Abordnung 30 Versetzung 31 Abordnung 32 Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bei Auflösung oder Umbildung von Behörden 5. Beendigung des Beamtenverhältnisses a) Allgemeines 33 Beendigungsgründe b) Entlassung 34 Zwingende Entlassungsgründe 35 Entlassung kraft Gesetzes 36 Entlassung auf Antrag 37 Entlassung der Beamten auf Probe 38 Entlassung der Beamten auf Widerruf 39 Zuständigkeit für die Entlassung, Wirksamwerden und Wirkungen der Entlassung c) Ruhestand aa) Einstweiliger Ruhestand 40 Versetzung in den einstweiligen Ruhestand 41 Beginn des einstweiligen Ruhestands 42 Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis 43 Ende des einstweiligen Ruhestands bb) Ruhestand 44 Altersgrenze, Eintritt in den Ruhestand 45 Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit 45a Begrenzte Dienstfähigkeit 46 Versetzung in den Ruhestand auf Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit 47 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bei Zustimmung des Beamten 48 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bei fehlender Zustimmung des Beamten 49 Wiedererlangung der Dienstfähigkeit 50 Ruhestandsversetzung bei Beamten auf Probe

4 cc) Gemeinsame Bestimmungen 51 Zuständigkeit, Wirksamwerden und Wirkungen d) Verlust der Beamtenrechte 52 Verlust der Beamtenrechte aufgrund strafgerichtlichen Urteils und bei Verwirkung eines Grundrechts 53 Folgen des Verlustes der Beamtenrechte 54 Gnadenrecht 55 Wiederaufnahmeverfahren 6. Amt und Mandat 56 Wahlvorbereitungsurlaub, Wirkungen der Übernahme eines Mandats auf das Beamtenverhältnis Abschnitt 3 Rechtliche Stellung des Beamten 1. Pflichten a) Allgemeines 57 Pflicht zur Unparteilichkeit, Treuepflicht, Zurückhaltung bei politischer Betätigung 58 Hingabe an den Beruf, Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten 59 Pflichten gegenüber Vorgesetzten 60 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit von Amtshandlungen b) Diensteid 61 Diensteid c) Beschränkung bei der Vornahme von Amtshandlungen 62 Ausschluss und Befreiung von Amtshandlungen 63 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte d) Amtsverschwiegenheit 64 Amtsgeheimnis, Aussagegenehmigung 65 Genehmigung zur Zeugenaussage und

5 Gutachtenerstattung 66 Auskünfte an die Presse e) Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses 67 Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit 68 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten 69 Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten 70 Ausübung von Nebentätigkeiten, Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material 71 Verfahren, Auskunftspflicht 72 Rückgriffsanspruch des Beamten 73 Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten 74 Ausführungsverordnung 75 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses f) Annahme von Belohnungen 76 Genehmigungspflicht 77 Annahme von ausländischen Titeln und Orden g) Arbeitszeit 78 Regelmäßige Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst, Mehrarbeit 79 Ermäßigung der Arbeitszeit und Beurlaubung von Beamten 79 a Benachteiligungsverbot bei ermäßigter Arbeitszeit 79 b Beurlaubung bei Bewerberüberhang 80 Einstellungsteilzeit 80a Altersteilzeit 81 Fernbleiben vom Dienst, Erkrankung h) Wohnung 82 Wohnungswahl, Dienstwohnung 83 Aufenthalt in erreichbarer Nähe i) Dienstkleidung 84 Dienstkleidungsvorschriften k) Folgen der Nichterfüllung von Pflichten 85 Verfolgung von Dienstvergehen 86 Haftung

6 2. Rechte a) Fürsorge und Schutz 87 Fürsorgegrundsatz 88 Arbeitsschutz 89 Mutterschutz, Elternzeit 90 Jugendarbeitsschutz 91 Beihilfen 92 Ersatz von Sachschäden 93 Dienstjubiläen b) Amtsbezeichnung 94 Führung der Amtsbezeichnung c) Besoldung, Versorgung und andere Leistungen 95 Besoldung und Versorgung 96 Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung 97 Übergang von Schadenersatzansprüchen d) Reise- und Umzugskosten 98 Reise- und Umzugskosten e) Urlaub 99 Urlaubsverordnungen f) Personalakten 100 Begriff und Inhalt der Personalakten sowie Zugang zu Personalakten 101 Anhörungsrecht des Beamten 102 Einsichtnahme in Personalakten 103 Vorlage von Personalakten und Auskunft aus Personalakten 104 Entfernung von Unterlagen aus Personalakten 105 Beihilfeunterlagen 106 Aufbewahrung von Personalakten 107 Automatisierte Verarbeitung von Personalakten g) Vereinigungsfreiheit 108 Vereinigungsfreiheit h) Beurteilung, Dienstzeugnis

7 109 Dienstliche Beurteilung 110 Dienstzeugnis 3. Beamtenvertretung 111 Personalvertretung 112 Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände 113 Kommunale Landesverbände Abschnitt 4 Landesbeamtenausschuss 114 Errichtung des Landesbeamtenausschusses 115 Mitglieder des Landesbeamtenausschusses 116 Rechtsstellung der Mitglieder 117 Aufgaben des Landesbeamtenausschusses 118 Geschäftsordnung 119 Sitzungen, Verhandlungsleitung, Beschlüsse 120 Beweiserhebung, Amtshilfe 121 Bekanntmachung und Verbindlichkeit der Beschlüsse 122 Geschäftsstelle Abschnitt 5 Beschwerdeweg und Rechtsschutz 123 Anträge und Beschwerden 124 Klagen aus dem Beamtenverhältnis 125 Vertretung des Dienstherrn 126 Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen Abschnitt 6 Besondere Vorschriften für Beamte auf Zeit und für Ehrenbeamte 1. Beamte auf Zeit 127 Allgemeines 128 Wahlbeamte 2. Ehrenbeamte 129 Ehrenbeamte

8 Abschnitt 7 Besondere Beamtengruppen 1. Beamte des Landtages 130 Beamte des Landtages 2. Polizeivollzugsbeamte 131 Allgemeines 132 Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten 133 Altersgrenze 134 Polizeidienstunfähigkeit 135 Gemeinschaftsunterkunft 136 Dienstkleidung 137 Heilfürsorge 138 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte 3. Beamte des Strafvollzugsdienstes 139 Beamte des Strafvollzugsdienstes 4. Beamte der Berufsfeuerwehren 140 Beamte der Berufsfeuerwehren 5. Kommunalbeamte 141 Kommunalbeamte 6. Körperschaftsbeamte 142 Allgemeines 143 Beamte der Landesversicherungsanstalt Mecklenburg- Vorpommern Abschnitt 8 Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal an den Hochschulen des Landes 144 bis 146 (weggefallen)

9 Abschnitt 9 Übergangs- und Schlussvorschriften 147 (weggefallen) 148 Fortgeltung von Vorschriften des Bundes 149 Zitate in Rechts- und Verwaltungsvorschriften 150 Verwaltungsvorschriften 151 Inkrafttreten Abschnitt 1 Einleitende Vorschriften 1 Persönlicher Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt, soweit es im Einzelnen nichts anderes bestimmt, für die Beamten 1. des Landes (Landesbeamte), 2. der Gemeinden, Landkreise und Ämter sowie der Zweckverbände (Kommunalbeamte) und 3. der sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Körperschaftsbeamte). (2) Dieses Gesetz und die auf seiner Grundlage erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie sonstige Rechtsund Verwaltungsvorschriften des Beamtenrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelten unterschiedslos für Beamte beiderlei Geschlechts. Satz 1 gilt entsprechend für die Bezeichnung sonstiger Personen. Regelungen, die nur für die Angehörigen eines Geschlechts gelten, werden ausdrücklich als solche gekennzeichnet. 2 Beamtenverhältnis, Dienstherrnfähigkeit (1) Der Beamte steht zu seinem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis). (2) Das Recht, Beamte zu haben (Dienstherrnfähigkeit), besitzen das Land, die Gemeinden, Landkreise und Ämter. Zweckverbände sowie sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaften und rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts besitzen die

10 Dienstherrnfähigkeit, wenn sie ihnen durch Gesetz, Landesverordnung oder Satzung verliehen wird; derartige Satzungen bedürfen der Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde, die nur im Einvernehmen mit dem Innenministerium erteilt werden darf. 3* Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzter, Vorgesetzter (1) Oberste Dienstbehörde des Beamten ist die oberste Behörde seines Dienstherrn, in deren Dienstbereich er ein Amt bekleidet. Oberste Dienstbehörde ist 1. für die Landesbeamten die oberste Landesbehörde des Geschäftsbereichs, in dem sie ein Amt bekleiden, 2. für die Beamten a) der Gemeinden die Gemeindevertretung, b) der Landkreise der Kreistag, c) der Ämter der Amtsausschuss, d) der Zweckverbände die durch öffentlichrechtlichen Vertrag oder Satzung bestimmte Stelle, 3. für die Körperschaftsbeamten das nach Gesetz oder Satzung zuständige Organ. Für die innere Organisation und das Verfahren der obersten Dienstbehörden gelten die allgemeinen, für diese Behörde bestehenden Vorschriften. Ist eine oberste Dienstbehörde nicht vorhanden, so bestimmt die zuständige oberste Aufsichtsbehörde, ist eine solche ebenfalls nicht vorhanden, das Innenministerium, wer die Aufgaben der obersten Dienstbehörde wahrnimmt. (2) Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist. Dienstvorgesetzter ist 1. für die Landesbeamten die oberste Dienstbehörde, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist,

11 2. für a) die Oberbürgermeister, Bürgermeister, Landräte, Amtsvorsteher und Verbandsvorsteher der Zweckverbände die oberste Dienstbehörde, b) die übrigen Kommunalbeamten die durch die Kommunalverfassung bestimmte Stelle, 3. für die Körperschaftsbeamten die durch Gesetz oder Satzung bestimmte Stelle. Der Dienstvorgesetzte kann sich nach Maßgabe der für seine Behörde geltenden Geschäftsordnung vertreten lassen, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist; werden die Aufgaben des Dienstvorgesetzten von einer Behörde wahrgenommen, so ist Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden. Ist ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden, so bestimmt die zuständige oberste Aufsichtsbehörde, ist eine solche ebenfalls nicht vorhanden, das Innenministerium, wer die Aufgaben des Dienstvorgesetzten wahrnimmt. (3) Die Ministerien werden ermächtigt, die Aufgaben des Dienstvorgesetzten nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 auf nachgeordnete Behörden zu übertragen. (4) Vorgesetzter ist, wer einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen darf. Wer Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung. * 3 geändert durch Gesetz vom 10. Juli Abschnitt 2 Beamtenverhältnis 1. Allgemeines 4 Sachliche Voraussetzungen für die Begründung des Beamtenverhältnisses (1) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben einschließlich der Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen und Hochschulen oder solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.

12 (2) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Beamten zu übertragen. 5 Arten des Beamtenverhältnisses (1) In das Beamtenverhältnis kann berufen werden 1. auf Lebenszeit, wer dauernd für Aufgaben im Sinne des 4 Abs. 1 verwendet werden soll, 2. auf Zeit, wer auf bestimmte Dauer für derartige Aufgaben verwendet werden soll, 3. auf Probe, wer a) zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder b) zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion ( 28) sich in einer Probezeit zu bewähren hat, 4. auf Widerruf, a) in der Regel, wer einen Vorbereitungsdienst abzuleisten hat, oder b) ausnahmsweise, wer nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im Sinne des 4 Abs. 1 verwendet werden soll. Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die Regel. (2) Die Fälle und die Voraussetzungen der Ernennung von Beamten auf Zeit werden durch Gesetz bestimmt. Soweit nicht Gesetze etwas anderes bestimmen, ist der Beamte auf Zeit verpflichtet, nach Ablauf der Amtszeit das Amt weiterzuführen, wenn er unter mindestens gleich günstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit erneut in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden soll. Wird der Beamte auf Zeit im Anschluss an seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. (3) Als Ehrenbeamter kann berufen werden, wer Aufgaben im Sinne des 4 Abs. 1 ehrenamtlich wahrnehmen soll.

13 6* Praktikantenverhältnis Soweit der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann durch Rechtsverordnung der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde bestimmt werden, dass anstelle des Beamtenverhältnisses auf Widerruf der Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses (Praktikantenverhältnis) abgeleistet werden kann. Auf diese Praktikanten sind mit Ausnahme von 8 Abs. 1 Nr. 2 und 57 Abs. 2 die für Beamte im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt wird. Es darf jedoch nicht eingestellt werden, wer sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt. Anstelle des Diensteides ist eine Verpflichtungserklärung abzugeben. * 6 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. April Ernennung 7 Ernennungsfälle, -form und -grundsätze (1) Einer Ernennung bedarf es 1. zur Begründung des Beamtenverhältnisses (Einstellung), 2. zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein Beamtenverhältnis anderer Art ( 5 Abs. 1), 3. zur ersten Verleihung eines Amtes (Anstellung), 4. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung (Beförderung, Amtsherabsetzung), 5. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe (Laufbahngruppenaufstieg, -abstieg). (2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

14 1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" mit dem dessen Art kennzeichnenden Zusatz: a) "auf Lebenszeit", b) "auf Zeit" mit Angabe der Zeitdauer, c) "auf Probe", d) "auf Widerruf" oder e) "als Ehrenbeamter", 2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses der die Art des neuen Beamtenverhältnisses kennzeichnende Zusatz nach Nummer 1, 3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung. (3) Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung nicht vor. Fehlen bei der Begründung des Beamtenverhältnisses in der Ernennungsurkunde die Zusätze "auf Lebenszeit", "auf Zeit" mit Angabe der Zeitdauer, "auf Probe" oder "auf Widerruf", so hat der Ernannte die Rechtsstellung eines Beamten auf Widerruf. Ist jedoch aus dem Akteninhalt eindeutig nachweisbar, dass die für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes Beamtenverhältnis begründen wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen vorlagen, gilt die Ernennung als von Anfang an in der beabsichtigten Form wirksam, wenn der Mangel in der Urkunde auf Verschulden des Dienstherrn zurückzuführen ist. Fehlt der Zusatz "auf Zeit" oder die Angabe der Zeitdauer, so gilt dieser Mangel als geheilt, wenn die Zeitdauer durch Rechtsvorschrift bestimmt ist. (4) Ernennungen sind nach den Grundsätzen des 9 Abs. 1 vorzunehmen. 8* Persönliche Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer 1. Deutscher im Sinne des Artikels *116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,

15 2. die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern eintritt, 3. die gesetzliche Altersgrenze ( 44) noch nicht erreicht hat und 4. in persönlicher, gesundheitlicher und fachlicher Hinsicht geeignet ist. (2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur ein Deutscher im Sinne des Artikels *116 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden (Artikel *39 Abs. 4 EG- Vertrag). (3) Der Bewerber muss die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder - mangels solcher Vorschriften - übliche Vorbildung besitzen (Laufbahnbewerber). In das Beamtenverhältnis kann jedoch auch berufen werden, wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (anderer Bewerber). Dies gilt nicht für die Wahrnehmung von Aufgaben, für die eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung durch besondere gesetzliche Regelungen außerhalb des Dienstrechts vorgeschrieben ist oder die ihrer Eigenart nach eine besondere laufbahnmäßige Vorbildung oder Fachausbildung zwingend erfordern. (4) Beamter kann nicht werden, wer 1. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat, oder 2. für das frühere Ministerium der Staatssicherheit oder Amt für nationale Sicherheit tätig war und die aus diesem Grunde bestehenden Zweifel an der Eignung nicht ausräumt. (5) Das Innenministerium kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 nur zulassen, wenn ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht, den Bewerber in das Beamtenverhältnis zu berufen.

16 * 8 geändert durch Gesetz vom 10. Juli Auslese der Bewerber (1) Die Auslese der Bewerber ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen. (2) Die Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Von einer Stellenausschreibung kann abgesehen werden 1. bei den Stellen der in 40 genannten Beamten und der Abteilungsleiter in den obersten Landesbehörden oder 2. wenn erheblich weniger freie Stellen als Bewerbungen von hierfür geeigneten Laufbahnbewerbern ( 8 Abs. 3 Satz 1) in dem Verwaltungszweig vorhanden sind. Über weitere Ausnahmen entscheidet der Landesbeamtenausschuss. Ausnahmen sind nicht zulässig bei einem Vorbereitungsdienst, der auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist. 10 Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit (1) Beamter auf Lebenszeit darf nur werden, wer 1. die in 8 enthaltenen Voraussetzungen erfüllt, 2. das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, 3. sich a) als Laufbahnbewerber ( 8 Abs. 3 Satz 1) nach Ableisten des Vorbereitungsdienstes und Ablegung der Prüfungen, soweit sie vorgeschrieben oder üblich sind, b) als anderer Bewerber ( 8 Abs. 3 Satz 2) oder als Bewerber, der nach Maßgabe der aufgrund Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr.

17 2 und 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 907) erlassenen Rechtsverordnung über die Bewährungsanforderungen oder des Abschnitts 4 der Laufbahnverordnung vom 28. September 1994 (GVOBl. M-V S. 861) bis zum 31. Dezember 1996 in das Beamtenverhältnis berufen wurde (Bewährungsbewerber), in einer Probezeit bewährt hat. (2) Ein Beamter auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen, wenn er die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge. 11 Ernennungsbehörden und Wirksamwerden der Ernennung (1) Der Ministerpräsident ernennt die Landesbeamten. Er kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen. (2) Die Kommunalbeamten sowie die Körperschaftsbeamten werden von der obersten Dienstbehörde ernannt, soweit durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung nicht anderes bestimmt ist. (3) Die Ernennung wird mit dem Tage wirksam, an dem die Ernennungsurkunde ausgehändigt wird. Die Urkunde kann jedoch einen späteren Tag bestimmen. Eine Ernennung mit Wirkung von einem zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam. 12* Wirkungen der Ernennung auf ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis Mit der Ernennung erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn. Bei Nichtigkeit oder Rücknahme von Ernennungen lebt das privatrechtliche Arbeitsverhältnis nicht wieder auf. * 12 geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2001.

18 13 Nichtigkeit von Ernennungen (1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie 1. von einer sachlich unzuständigen Behörde oder 2. ohne die durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschriebene Mitwirkung des Landesbeamtenausschusses ausgesprochen worden ist. (2) Die Ernennung gilt als von Anfang an wirksam (Heilung), wenn 1. sie im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 von der sachlich zuständigen Behörde bestätigt wird, 2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 der Landesbeamtenausschuss die Mitwirkung nachholt oder seit der Ernennung zehn Jahre verstrichen sind. Die zuständige Stelle hat die für die Heilung nach Nummer 1 und 2 notwendigen Maßnahmen zu veranlassen. (3) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung 1. nach 8 Abs. 1 Nr. 1 nicht ernannt werden durfte und eine Ausnahme nach 8 Abs. 5 nicht zugelassen war oder 2. nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hatte. (4) Die Ernennung eines durch Wahl zu berufenden Beamten ist nichtig, wenn die Wahl ungültig ist. (5) Die Nichtigkeit ist festzustellen und dem Ernannten mitzuteilen, im Falle des Absatzes 1 jedoch erst, wenn die Maßnahmen zur Heilung nach Absatz 2 erfolglos waren. Gleichzeitig ist dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten; bei Ernennungen nach 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 kann sie in dem erforderlichen Umfang verboten werden.

19 14* Rücknahme von Ernennungen (1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen, wenn 1. sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder 2. nicht bekannt war, dass der Ernannte ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hatte, das ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen lässt und er deswegen zu einer Strafe rechtskräftig verurteilt war oder wird oder 3. wenn der Ernannte nach 8 Abs. 2 nicht ernannt werden durfte und eine Ausnahme nach 8 Abs. 5 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird oder 4. die Ernennung ohne die durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschriebene Mitwirkung einer Aufsichtsbehörde ausgesprochen worden ist und die Aufsichtsbehörde es abgelehnt hat, die Mitwirkung nachzuholen; 13 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass der Ernannte in einem Disziplinarverfahren aus dem Dienst entfernt oder zum Verlust der Versorgungsbezüge verurteilt worden war. (3) Die Rücknahme muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen, nachdem die oberste Dienstbehörde von der Ernennung und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat; sie ist auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zulässig. Vor der Rücknahme ist der Beamte zu hören; 28 Abs. 2 und 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. Die Rücknahme wird von der obersten Dienstbehörde erklärt. Die Erklärung ist dem Beamten und im Falle seines Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen mitzuteilen. (4) Die Rücknahme ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Ernennung zehn Jahre verstrichen sind. Diese Frist gilt nicht im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 und 2. (5) Die Rücknahme hat die Wirkung, dass die Ernennung von Anfang an unwirksam ist.

20 * 14 geändert durch Gesetz vom 10. Juli Gültigkeit von Amtshandlungen, gewährte Leistungen Ist die Ernennung nichtig oder ist sie zurückgenommen worden, so sind die bis zu dem Verbot ( 13 Abs. 5) oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme ( 14 Abs. 3) vorgenommenen Amtshandlungen des Ernannten in gleicher Weise gültig, wie wenn sie ein Beamter ausgeführt hätte. Die dem Ernannten gewährten Leistungen können belassen werden. 16 Ernennungsgleicher Vorgang Die 13 bis 15 gelten sinngemäß für die Übertragung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung. 3. Laufbahnen 17* Laufbahnverordnungen (1) Die Landesregierung erlässt unter Berücksichtigung der Erfordernisse der einzelnen Verwaltungen durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten (Laufbahnverordnungen). Dabei sind, nach Maßgabe der 18 bis 29, insbesondere zu regeln 1. der sachliche Geltungsbereich der Rechtsverordnung, 2. Grundsätze für die Ordnung der Laufbahnen, insbesondere hinsichtlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter, 3. die Vorbildungsvoraussetzungen, 4. der Vorbereitungsdienst und die Prüfungen, 5. die Probezeit und die Anstellung, 6. die Beförderungsvoraussetzungen einschließlich Mindestbewährungsfristen, 7. die Voraussetzungen für den Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung,

21 8. die Laufbahnen besonderer Fachrichtungen, 9. die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerber, 10. Vorschriften über die Einstellung, Befähigung und Rechtsstellung früherer Beamter anderer Dienstherren, 11. Grundsätze für die dienstliche Beurteilung und die Fortbildung, 12. Erleichterungen für Schwerbehinderte, 13. soweit erforderlich, besondere Regelungen für Kommunal- und Körperschaftsbeamte. Die besonderen Belange der Beamtinnen sind zu berücksichtigen. (2) Die Landesregierung kann die Befugnis nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 durch Rechtsverordnung auf die obersten Dienstbehörden übertragen. * 17 geändert durch Gesetz vom 10. Juli Ausbildungs- und Prüfungsordnungen Die nach der Laufbahnverordnung für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde erlässt im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung der Beamten (Ausbildungs- und Prüfungsordnungen). Dabei sollen, unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Laufbahn, insbesondere geregelt werden 1. die Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst der Laufbahn, 2. der Inhalt, das Ziel und die Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes, 3. der Umfang der theoretischen und der praktischen Ausbildung, 4. die Anrechnung einer für die Ausbildung förderlichen berufspraktischen Tätigkeit auf den Vorbereitungsdienst,

22 5. die Beurteilung der Leistungen während des Vorbereitungsdienstes, 6. soweit erforderlich, Vorschriften über Zwischenprüfungen, 7. die Bildung von Prüfungsausschüssen und das Verfahren der Prüfung, 8. die Art und Anzahl der Prüfungsleistungen, 9. die Ermittlung des Prüfungsergebnisses; dabei können Leistungen nach Nummer 5 berücksichtigt werden, 10. die Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung abgestufte Beurteilung ermöglichen müssen, 11. die Ermittlung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses, 12. die Wiederholung von Prüfungsleistungen und der gesamten Prüfung sowie die Rechtsfolgen bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung, 13. die Folgen von Versäumnissen und Unregelmäßigkeiten, 14. die beamtenrechtliche Stellung des Betroffenen während und nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes, 15. soweit erforderlich, besondere Bestimmungen für Aufstiegsbeamte. Die besonderen Belange der Beamtinnen sind zu berücksichtigen. Das Innenministerium kann, im Einvernehmen mit den zuständigen Ministerien, durch Rechtsverordnung Rahmenvorschriften für mehrere Laufbahnen erlassen. 19 Begriffsbestimmungen (1) Laufbahn ist die Zusammenfassung aller Ämter, die derselben Fachrichtung angehören sowie eine gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen. Zur Laufbahn gehören auch der Vorbereitungsdienst und die Probezeit.

23 (2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes. Die Zugehörigkeit zu einer Laufbahngruppe bestimmt sich nach dem Eingangsamt. Die Laufbahnvorschriften können von Satz 1 abweichen, wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern. 20 Laufbahnwechsel (1) Ein Laufbahnwechsel ist zulässig, wenn der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt. (2) Der Aufstieg von einer Laufbahn in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen ( 22 bis 24) möglich. Für den Aufstieg soll eine Prüfung abgelegt werden. Das Nähere bestimmen die Laufbahnvorschriften. (3) Der Beamte besitzt für eine andere Laufbahn innerhalb derselben Laufbahngruppe die Befähigung 1. bei entsprechenden Laufbahnen, 2. bei gleichwertigen Laufbahnen durch Anerkennung, 3. bei nicht gleichwertigen Laufbahnen, wenn die Befähigung für die neue Laufbahn unter Berücksichtigung der bisherigen Befähigung und unter Berücksichtigung der Tätigkeit in der bisherigen Laufbahn durch Unterweisung erworben werden kann. Das Nähere regeln die Laufbahnverordnungen. (4) Laufbahnen derselben Laufbahngruppe 1. entsprechen einander, wenn die Befähigung für diese Laufbahnen eine nahezu gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzt und sie derselben Fachrichtung angehören, 2. sind einander gleichwertig, wenn die Befähigung für diese Laufbahnen eine im Wesentlichen gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzt.

24 21* Vorbildungsvoraussetzungen, Grundsatz der funktionsbezogenen Bewertung (1) Die Vorbildungsvoraussetzungen sind für die einzelnen Laufbahnen nach dem Grundsatz der funktionsbezogenen Bewertung festzulegen. Die Anwendung dieses Grundsatzes im Besoldungsrecht ist dabei zu beachten. Die Vorbildungsvoraussetzungen müssen geeignet sein, in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst oder mit berufspraktischen Erfahrungen die Laufbahnbefähigung zu vermitteln. (2) Bei der Vorbereitung der Laufbahnverordnungen sind die obersten Landesbehörden verpflichtet, mit dem Innenministerium, und ist dieses verpflichtet, mit den für das Beamtenrecht des Bundes und der anderen Länder zuständigen Stellen zusammenzuwirken, um die Einheitlichkeit zu wahren und die Ziele des *122 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) zu sichern. * 21 geändert durch Gesetz vom 10. Juli * Vorbildungsvoraussetzungen für die einzelnen Laufbahnen (1) Für die Zulassung ist mindestens zu fordern 1. für die Laufbahnen des einfachen Dienstes der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand, 2. für die Laufbahnen des mittleren Dienstes a) der Abschluss einer Realschule oder b) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder c) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand, 3. für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,

25 4. für die Laufbahnen des höheren Dienstes a) ein abgeschlossenes Studium an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichwertigen Hochschule, dessen Abschlussprüfung ein Regelstudium von mindestens drei Jahren und sechs Monaten voraussetzt, oder b) ein Ausbildungsgang nach *5 b des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert nach Maßgabe des Artikels *14 durch Artikel *7 des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026); auf die Ausbildung nach Buchstabe a oder b kann eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst oder den gehobenen Justizdienst nach Maßgabe des *5 c des Deutschen Richtergesetzes angerechnet werden. Die für eine Laufbahn erforderliche technische oder sonstige Fachbildung ist neben der allgemeinen Vorbildung zu fordern. (2) In den Laufbahnverordnungen wird geregelt, welche Bildungsgänge und Prüfungen bei Bewerbern aus dem Beitrittsgebiet (Artikel *3 des Einigungsvertrages) als gleichwertig mit den Vorbildungsvoraussetzungen nach Absatz 1 anerkannt werden. * 22 geändert durch Gesetz vom 10. Juli Laufbahnbefähigung, Vorbereitungsdienst (1) Die Laufbahnbefähigung wird erworben in den Laufbahnen des 1. einfachen Dienstes durch Ableisten eines Vorbereitungsdienstes von sechs Monaten; die Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann das Bestehen einer Laufbahnprüfung vorsehen, 2. mittleren Dienstes durch Ableisten eines Vorbereitungsdienstes von mindestens einem Jahr und bis zu zwei Jahren und Bestehen der Laufbahnprüfung,

26 3. gehobenen Dienstes durch Ableisten eines Vorbereitungsdienstes von drei Jahren und Bestehen der Laufbahnprüfung, 4. höheren Dienstes durch Ableisten eines Vorbereitungsdienstes von mindestens zwei Jahren und Bestehen der Laufbahnprüfung. (2) Auf den Vorbereitungsdienst werden der Erholungsurlaub und der Schwerbehinderten zustehende Zusatzurlaub in voller Höhe angerechnet. Die Laufbahnverordnungen regeln, inwieweit Krankheitszeiten und sonstige Freistellungen vom Dienst auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden können; derartige Zeiten dürfen insgesamt höchstens ein Zwölftel der vorgeschriebenen Dauer des Vorbereitungsdienstes betragen. Ferner kann in ihnen geregelt werden, inwieweit eine für die Ausbildung förderliche berufspraktische Tätigkeit auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden kann. (3) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes vermittelt der Vorbereitungsdienst in einem Studiengang einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang den Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben ihrer Laufbahn erforderlich sind. Die Laufbahnverordnungen bestimmen den Anteil der Fachstudien und der praktischen Ausbildung. Dabei müssen die Fachstudien einen Umfang von mindestens achtzehn Monaten haben; die praktische Ausbildung darf zwölf Monate nicht unterschreiten. (4) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in denen nach 22 Abs. 1 Satz 2 der Abschluss eines Studiums an einer Fachhochschule oder eines mindestens gleichstehenden Studienganges gefordert wird, soll dieses Studium im Umfang von bis zu zwei Jahren auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Der Vorbereitungsdienst soll in diesen Fällen auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt werden; Gegenstand der Laufbahnprüfung sind die Ausbildungsinhalte dieses Vorbereitungsdienstes. (5) Nach näherer Bestimmung der Laufbahnverordnungen besitzt die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes auch, wer außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine den Anforderungen des Absatzes 3 entsprechende Ausbildung in einem Studiengang einer Hochschule durch eine Prüfung abgeschlossen hat, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist. Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern,

27 kann als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfung als Laufbahnprüfung eine auf höchstens sechs Monate zu bemessende Einführung in die Laufbahnaufgaben vorgeschrieben werden. (6) Die Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzt auch, wer nach einem Studium der Sozial-, Verwaltungs- oder Wirtschaftswissenschaften einen Vorbereitungsdienst für diese Laufbahn mit der Laufbahnprüfung abgeschlossen hat. 24 Laufbahnen besonderer Fachrichtungen Wenn die besonderen Verhältnisse einer Laufbahn es erfordern, können anstelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung ( 23 Abs. 1) besondere Befähigungsvoraussetzungen vorgeschrieben werden (Laufbahnen besonderer Fachrichtung). Die Befähigungsvoraussetzungen, insbesondere die zu fordernde hauptberufliche Tätigkeit, müssen Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die eine den Anforderungen des 21 Abs. 1 gleichwertige Befähigung gewährleisten. 24a* Anforderungen an Bewerber aus Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund 1. der Richtlinie 89/48/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), oder 2. der Richtlinie 92/51/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG (Abl. EG 1992 Nr. L 209 S. 25) erworben werden. Das Nähere regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. (2) Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn ist, dass der Bewerber die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht.

28 * 24a geändert durch Gesetz vom 10. Juli Andere Bewerber (1) Von anderen Bewerbern ( 8 Abs. 3 Satz 2) dürfen die für die Laufbahn vorgeschriebenen Vorbildungsvoraussetzungen ( 22) und Befähigungsvoraussetzungen ( 23, 24) nicht gefordert werden. (2) Für die Ernennung anderer Bewerber zu Beamten auf Probe und zu Beamten auf Lebenszeit können besondere Regelungen für das Mindestalter und das Höchstalter vorgesehen werden, die nach Laufbahngruppen abgestuft sind. Eine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres ist ausgeschlossen. (3) Die Befähigung anderer Bewerber für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, ist durch den Landesbeamtenausschuss festzustellen; 8 Abs. 3 Satz 2 ist zu beachten. 26 Probezeit (1) Art und Dauer der Probezeit ( 10 Abs. 1 Nr. 3) sind nach den Erfordernissen der einzelnen Laufbahnen festzusetzen. Die Dauer der Probezeit darf fünf Jahre nicht überschreiten; die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge. Bei anderen Bewerbern ( 8 Abs. 3 Satz 2) muss die Probezeit mindestens drei Jahre betragen; bei Bewährungsbewerbern ( 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b 2. Alternative) beträgt die Probezeit drei Jahre. Kann die Bewährung eines Beamten bis zum Ende der Probezeit nicht festgestellt werden, so kann die Probezeit bis zu der in Satz 2 geregelten Dauer verlängert werden. (2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht bereits auf den Vorbereitungsdienst, bei Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen auf die vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit ( 24) angerechnet worden sind, können auf die Probezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Im gehobenen und im höheren Dienst ist jedoch eine Mindestprobezeit von einem Jahr abzuleisten; diese Zeit verkürzt sich insoweit, als die anrechenbare Dienstzeit im

29 Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen abgeleistet worden ist. Das Nähere bestimmen die Laufbahnverordnungen. (3) Wegen besonderer Leistungen in der Laufbahnprüfung und in der Probezeit kann die Probezeit verkürzt werden. Die Grenzen ergeben sich aus Absatz 2 Satz 2. Das Nähere bestimmen die Laufbahnverordnungen. (4) Die Probezeit von anderen Bewerbern oder Bewährungsbewerbern darf nur durch den Landesbeamtenausschuss abgekürzt werden. Die Mindestprobezeit beträgt bei anderen Bewerbern in Laufbahnen des gehobenen und höheren Dienstes ein Jahr, bei Bewährungsbewerbern in Laufbahnen des einfachen und mittleren Dienstes sechs Monate und in Laufbahnen des gehobenen und höheren Dienstes ein Jahr. Der Landesbeamtenausschuss darf bei Bewährungsbewerbern nur Dienstzeiten auf die Probezeit anrechnen, die nach dem 2. April 1991 im öffentlichen Dienst absolviert und nicht bereits als Bewährungszeiten berücksichtigt worden sind. Außerdem muss die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen haben. 27 Anstellung, Beförderungsverbote (1) Die Anstellung des Beamten ist nur in dem Eingangsamt seiner Laufbahn zulässig. Satz 1 gilt für Bewährungsbewerber ( 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b 2. Alternative) nur insoweit, als sie Laufbahnen des gehobenen oder des höheren Dienstes angehören. (2) Eine Beförderung ist nicht zulässig 1. während der Probezeit, 2. vor Ablauf eines Jahres seit der Anstellung, 3. vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, es sei denn, dass das bisherige Amt nicht durchlaufen zu werden brauchte, 4. vor Feststellung der Eignung für einen höherbewerteten Dienstposten in einer mindestens dreimonatigen Erprobungszeit. Das Nähere regeln die Laufbahnverordnungen.

30 Ausnahmen von den Nummern 1 und 2 sind zulässig zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die Geburt oder die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren eintreten würden; das Nähere bestimmen die Laufbahnverordnungen. Entsprechendes gilt für den Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwister sowie volljährigen Kinder. (3) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen bei einer Beförderung nicht übersprungen werden. (4) Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1, 2 und 3 bedürfen der Zustimmung des Landesbeamtenausschusses. (5) Die Absätze 1 bis 4 sind bei der Übertragung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung sinngemäß anzuwenden. 28* Beamter auf Probe in leitender Funktion (1) Ein Amt mit leitender Funktion wird zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre. Eine Verkürzung der Probezeit kann zugelassen werden; die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Zeiten, in denen dem Beamten die leitende Funktion nach Satz 1 bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig. (2) In ein Amt im Sinne des Absatzes 1 darf nur berufen werden, wer 1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und 2. in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte. Vom Tage der Ernennung ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das

31 Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamtenverhältnis oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde der Beamte oder Richter nur im Beamtenverhältnis oder Richterverhältnis auf Lebenszeit. (3) Der Landesbeamtenausschuss kann Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 zulassen. Befindet sich der Beamte nur im Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1, bleiben die für Beamte auf Probe geltenden disziplinarrechtlichen Vorschriften unberührt. (4) Ämter im Sinne des Absatzes 1 sind die der Besoldungsordnung B angehörenden Ämter mit leitender Funktion sowie die Ämter der Leiter von Behörden oder Teilen von Behörden des Landes sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit diese Ämter nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes oder des Landes mindestens der Besoldungsgruppe A 15 angehören und nicht richterliche Unabhängigkeit voraussetzen. In den kommunalen Körperschaften sind Ämter mit leitender Funktion im Sinne des Absatzes 1 die Ämter der den kommunalen Wahlbeamten nachgeordneten Dezernenten oder Amtsleiter sowie in den Amtsverwaltungen die Ämter der Amtsleiter und der leitenden Verwaltungsbeamten, soweit die Ämter nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes oder des Landes mindestens der Besoldungsgruppe A 12 angehören. (5) Absatz 1 gilt nicht für Ämter 1. der Mitglieder des Landesrechnungshofes, 2. die aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden oder 3. die in 40 Abs. 1 genannt sind. (6) Der Beamte ist 1. mit Ablauf der Probezeit nach Absatz 1, 2. mit Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit, 3. in den Fällen des 56 mit der Übernahme des Mandats,

32 4. mit der Berufung in eines der in 40 Abs. 1 genannten Ämter, 5. mit der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder 6. mit Verhängung einer nur im förmlichen Disziplinarverfahren zulässigen Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 entlassen. Die 34 bis 36 und 37 Abs. 1 und 5 bleiben unberührt. (7) Mit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit ist dem Beamten das Amt nach Absatz 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen. Wird das Amt nicht auf Dauer übertragen, endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Eine erneute Berufung des Beamten in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amtes ist innerhalb eines Jahres nicht zulässig. (8) Der Beamte führt während seiner Amtszeit im Dienst nur die Amtsbezeichnung des ihm nach Absatz 1 übertragenen Amtes; er darf nur sie auch außerhalb des Dienstes führen. Wird dem Beamten das Amt nach Absatz 1 nicht auf Dauer übertragen, darf er die Amtsbezeichnung nach Absatz 1 mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht weiterführen. (9) 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 findet keine Anwendung. * 28 geändert durch Gesetz vom 10. Juli Abweichende Regelungen (1) Soweit die besonderen Verhältnisse es erfordern, kann die Landesregierung in den Vorschriften über die Laufbahnen der Lehrer von den Vorschriften des Gesetzes über Voraussetzungen, Art und Dauer des Vorbereitungsdienstes und der Probezeit ( 22, 23 und 26) abweichen. (2) In den Vorschriften über die Laufbahnen sowie über die Ausbildung und Prüfung können für 1. die Kommunal- und Körperschaftsbeamten,

33 2. Lehrer hinsichtlich des Erlasses von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen vom Gesetz abweichende Zuständigkeitsregelungen getroffen werden, soweit die besonderen Verhältnisse es erfordern. 4. Versetzung und Abordnung 30 Versetzung (1) Der Beamte kann in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Eine Versetzung bedarf nicht seiner Zustimmung, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteil des Grundgehaltes. Vor der Versetzung ist der Beamte nach Maßgabe des 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu hören. (2) Aus dienstlichen Gründen kann ein Beamter ohne seine Zustimmung in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteil des Grundgehaltes. (3) Ein Beamter kann auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden bei 1. der Auflösung einer Behörde, 2. einer wesentlichen Änderung des Aufbaues einer Behörde, 3. einer wesentlichen Änderung der Aufgaben einer Behörde oder 4. der Verschmelzung von Behörden, wenn sein Aufgabengebiet davon berührt wird und eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte.

34 (4) Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. (5) Wird der Beamte in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt. Auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten finden die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung. Die Versetzung wird vom abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich zu erklären; in der Versetzungsverfügung ist hierauf Bezug zu nehmen. 31 Abordnung (1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden. (2) Aus dienstlichen Gründen kann der Beamte vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund seiner Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Zulässig ist dabei auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt. (3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn entspricht und die Abordnung die Dauer von drei Jahren nicht übersteigt. 30 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (4) Wird ein Beamter zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet, so finden auf ihn die für diesen Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte des Beamten mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Besoldung und Versorgung entsprechende Anwendung. Zur Zahlung der dem Beamten zustehenden Leistungen ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem der Beamte abgeordnet ist.

Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) (1)

Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) (1) Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) (1) Vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72 - VORIS 20411 -) (2) Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juni 2010 (Nds. GVBl. S. 242) Inhaltsübersicht (3)

Mehr

Teil 2 c: Allgemeines Beamtenrecht

Teil 2 c: Allgemeines Beamtenrecht Inhaltsverzeichnis Band I Teil 2c Beamtenrecht A 057 Teil 2 c: Allgemeines Beamtenrecht Kommentar Bundesbeamtengesetz (BBG) (Fassung ab 12. Februar 2009) Benutzerhinweis... L 001 1 Synopsis BBG (DNeuG)/Bisheriges

Mehr

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Bremisches Beamtengesetz (BremBG) Landesrecht Bremen Titel: Bremisches Beamtengesetz (BremBG) Amtliche Abkürzung: BremBG Normtyp: Gesetz Normgeber: Bremen Gliederungs-Nr.: 2040-a-1 Bremisches Beamtengesetz

Mehr

Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen (LBG NRW)

Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) Kommentar Von Dr. Ludger Schrapper Präsident der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW und Dr. Jörg-Michael Günther Ministerialrat qq Verlag C.

Mehr

Amtliche Abkürzung: SBG Gliederungs-Nr.: Normtyp: Gesetz. Zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. November 2018 (Amtsbl. I S.

Amtliche Abkürzung: SBG Gliederungs-Nr.: Normtyp: Gesetz. Zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. November 2018 (Amtsbl. I S. Saarländisches Beamtengesetz (SBG) Landesrecht Saarland Titel: Saarländisches Beamtengesetz (SBG) Normgeber: Saarland Amtliche Abkürzung: SBG Gliederungs-Nr.: 2030-1 Normtyp: Gesetz Saarländisches Beamtengesetz

Mehr

Amtliche Abkürzung: LBG Gliederungs-Nr.: Normtyp: Gesetz. Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S.

Amtliche Abkürzung: LBG Gliederungs-Nr.: Normtyp: Gesetz. Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. Landesbeamtengesetz (LBG) Landesrecht Rheinland-Pfalz Titel: Landesbeamtengesetz (LBG) Normgeber: Rheinland-Pfalz Amtliche Abkürzung: LBG Gliederungs-Nr.: 2030-1 Normtyp: Gesetz Landesbeamtengesetz (LBG)

Mehr

Laufbahn des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulLV LSA)

Laufbahn des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulLV LSA) Laufbahn des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulLV LSA) Verordnung vom 20. September 1992 (GVBl. LSA S. 698), zuletzt geändert durch VO vom 29. Oktober 2003 (GVBl. LSA S.

Mehr

Amtliche Abkürzung: HBG Gliederungs-Nr.: gilt bis: [keine Angabe] Fundstelle: GVBl S. 218 vom ) 2)

Amtliche Abkürzung: HBG Gliederungs-Nr.: gilt bis: [keine Angabe] Fundstelle: GVBl S. 218 vom ) 2) Hessisches Beamtengesetz (HBG) Landesrecht Hessen Titel: Hessisches Beamtengesetz (HBG) Normgeber: Hessen Amtliche Abkürzung: HBG Gliederungs-Nr.: 320-198 gilt ab: 01.03.2014 Normtyp: Gesetz gilt bis:

Mehr

Synopse zum Bayerischen Beamtengesetz und Leistungslaufbahngesetz

Synopse zum Bayerischen Beamtengesetz und Leistungslaufbahngesetz Synopse zum Bayerischen Beamtengesetz und Leistungslaufbahngesetz In dieser Synopse erfolgt eine Gegenüberstellung des BayBG vom, mit und des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG). Dies soll dem leichten Auffinden

Mehr

Zuständigkeiten Ergänzungslieferung, Mai

Zuständigkeiten Ergänzungslieferung, Mai Zuständigkeiten 4 4 Allgemeine Zuständigkeit, Zuständigkeiten nach dem Beamtenstatusgesetz (1) Die unmittelbaren Dienstvorgesetzten sind zuständig für Entscheidungen, die aufgrund des Beamtenstatusgesetzes,

Mehr

Rechtsverordnung über die Laufbahnen der. Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche in Deutschland (LaufbahnVO EKD)

Rechtsverordnung über die Laufbahnen der. Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche in Deutschland (LaufbahnVO EKD) Kirchenbeamten LaufbahnVO EKD Archiv 4.4 Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche in Deutschland (LaufbahnVO EKD) Vom 15. Oktober 1988 (ABl. EKD 1988 S. 371) geändert durch Kirchengesetz vom 7. November

Mehr

Niedersächsischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/3372. Beschlussempfehlung

Niedersächsischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/3372. Beschlussempfehlung Beschlussempfehlung Ausschuss für Inneres und Sport Hannover, den 21.11.2006 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften Berichterstatter: Abg. Klaus-Peter Bachmann (SPD) (Es ist

Mehr

Amtliche Abkürzung: HBG Gliederungs-Nr.: gilt bis: [keine Angabe] Fundstelle: GVBl S. 218 vom ) 2)

Amtliche Abkürzung: HBG Gliederungs-Nr.: gilt bis: [keine Angabe] Fundstelle: GVBl S. 218 vom ) 2) Hessisches Beamtengesetz (HBG) Landesrecht Hessen Titel: Hessisches Beamtengesetz (HBG) Normgeber: Hessen Amtliche Abkürzung: HBG Gliederungs-Nr.: 320-198 gilt ab: 01.03.2014 Normtyp: Gesetz gilt bis:

Mehr

44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit

44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit TK Lexikon Arbeitsrecht Bundesbeamtengesetz 44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit 44 Dienstunfähigkeit HI2118746 HI2118747 (1) 1 Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den

Mehr

Thüringer Beamtengesetz (alt) Beamtenstatusgesetz Thüringer Beamtengesetz (neu)

Thüringer Beamtengesetz (alt) Beamtenstatusgesetz Thüringer Beamtengesetz (neu) 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort Abkürzungsverzeichnis und Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur Paragraphenspiegel.

Inhaltsverzeichnis. Vorwort Abkürzungsverzeichnis und Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur Paragraphenspiegel. Vorwort Abkürzungsverzeichnis und Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur Paragraphenspiegel V XV XXI Text des Bundesbeamtengesetzes (BBG) 1 Einleitung 51 Kommentierung Abschnitt 1. Allgemeine Vorschriften

Mehr

Bundesbeamtengesetz. Kommentar. Herausgegeben von. Dr. Dr. h. c. Ulrich Battis. Erläutert von

Bundesbeamtengesetz. Kommentar. Herausgegeben von. Dr. Dr. h. c. Ulrich Battis. Erläutert von Bundesbeamtengesetz Kommentar Herausgegeben von Dr. Dr. h. c. Ulrich Battis Erläutert von Dr. Dr. h. c. Ulrich Battis Univ.-Professor (em.) an der Humboldt-Universität zu Berlin, Rechtsanwalt Dr. Klaus

Mehr

Überblick über die Änderungen im Beamtenrecht in NRW durch das Inkrafttreten des BeamtStG und die Neufassung des LBG NRW zum 01.

Überblick über die Änderungen im Beamtenrecht in NRW durch das Inkrafttreten des BeamtStG und die Neufassung des LBG NRW zum 01. Dipl.Rpfl. Ralf Pannen M.A., Fachhochschule für Rechtspflege NRW Überblick über die Änderungen im Beamtenrecht in NRW durch das Inkrafttreten des BeamtStG und die Neufassung des LBG NRW zum 01. April 2009

Mehr

ENTWURF. Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen (Bremische Polizeilaufbahnverordnung BremPolLV) Vom

ENTWURF. Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen (Bremische Polizeilaufbahnverordnung BremPolLV) Vom ENTWURF Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen (Bremische Polizeilaufbahnverordnung BremPolLV) Vom 21.07.2011 Aufgrund des 25 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezember

Mehr

Bekanntmachung der Neufassung des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen

Bekanntmachung der Neufassung des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen 4. 5. 6. 7. 8. Bekanntmachung der Neufassung des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen Vom 14. Juni 1999 Auf Grund von Artikel 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom

Mehr

in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1996 (Amtsbl S. 301), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. Juli 2007 (Amtsbl. S. 1450).

in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1996 (Amtsbl S. 301), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. Juli 2007 (Amtsbl. S. 1450). 2030-1 1 Gesetz Nr. 771 - Saarländisches Beamtengesetz (SBG) Vom 11. Juli 1962 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1996 (Amtsbl. 1997 S. 301), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. Juli

Mehr

Das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz (DRModG) NRW. Ulrich Krumme / Maria Löbbel

Das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz (DRModG) NRW. Ulrich Krumme / Maria Löbbel Das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz (DRModG) NRW Ulrich Krumme / Maria Löbbel Art. 1 Landesbeamtengesetz NRW Laufbahn mit Vorbereitungsdienst besondere Fachrichtung 3 Laufbahngruppen 5 Abs. 2 LBG Laufbahngruppe

Mehr

Synopse zur Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung LbV): af - > n.f.

Synopse zur Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung LbV): af - > n.f. 1 Synopse zur Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung LbV): af - > n.f. Grund für die Neufassung der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen

Mehr

Synopse BayBG (alt, gültig bis ) / BayBG (neu, gültig ab ) / BeamtStG (gültig ab )

Synopse BayBG (alt, gültig bis ) / BayBG (neu, gültig ab ) / BeamtStG (gültig ab ) Synopse BayBG (alt, gültig bis 31.3.2009) / BayBG (neu, gültig ab 1.4.2009) / BeamtStG (gültig ab 1.4.2009) BayBG (alt) Überschrift BayBG (neu) Überschrift BeamtStG Überschrift Art. 1 Geltungsbereich des

Mehr

Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) in der Fassung vom 19. Februar 2001 *) (Nds. GVBl. S VORIS ),

Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) in der Fassung vom 19. Februar 2001 *) (Nds. GVBl. S VORIS ), Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) in der Fassung vom 19. Februar 2001 *) (Nds. GVBl. S. 33 - VORIS 20411 01 -), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (Nds. GVBl. S.806) 1 Geltungsbereich

Mehr

Bekanntmachung der Neufassung der Sächsischen Laufbahnverordnung

Bekanntmachung der Neufassung der Sächsischen Laufbahnverordnung Bekanntmachung der Neufassung der Sächsischen Laufbahnverordnung Vom 15. August 2000 Aufgrund von Artikel 2 der Vierten Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Laufbahnverordnung

Mehr

Synopse zur Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung LbV): n.f. - > a.f.

Synopse zur Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung LbV): n.f. - > a.f. 1 Synopse zur Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung LbV): n.f. - > a.f. Grund für die Neufassung der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen

Mehr

1 von :44

1 von :44 1 von 42 25.10.2011 21:44 ZUM LANDESPORTAL STARTSEITE DATENSCHUTZ IMPRESSUM KONTAKT HILFE Landesvorschriften und Landesrechtsprechung Suche Erweiterte Suche Tipps und Tricks Alle Dokumente suchen Hinweis

Mehr

Muster-Landesbeamtengesetz der Küstenländer (Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein)

Muster-Landesbeamtengesetz der Küstenländer (Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein) Muster-Landesbeamtengesetz der Küstenländer (Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein) Stand: 10.03.2008 Landesbeamtengesetz nach Föderalismusreform 1 Geltungsbereich

Mehr

Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom

Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 2030 Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 10.4.2014 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW) Vom 21. April 2009 (Fn 1) (Artikel 1 des Gesetzes

Mehr

Richtlinien. für den Dienst. bei der Berufsgenossenschaft. Handel und Warendistribution (BGHW)

Richtlinien. für den Dienst. bei der Berufsgenossenschaft. Handel und Warendistribution (BGHW) Richtlinien für den Dienst bei der Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution (BGHW) Stand: 01.07.2012 I N H A L T I. Allgemeines...3 1 Geltungsbereich...3 2 Begriffsbestimmungen...3 3 Leistungsgrundsatz...3

Mehr

Zweites Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften Gesetz Änd. dienstrechtliche Vorschriften Zweites Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften Vom 16. März 1999 Der Sächsische Landtag hat am 2 Februar 1999 das folgende Gesetz beschlossen: Artikel

Mehr

Den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen

Den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften 1 Stand: 03.03.2009 1 (1) Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Beamten des Landes, der Gemeinden,

Mehr

Bundesbeamtengesetz. Datum: 14. Juli 1953. Fundstelle: BGBl I 1953, 551. Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 1

Bundesbeamtengesetz. Datum: 14. Juli 1953. Fundstelle: BGBl I 1953, 551. Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 1 Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 1 Bundesbeamtengesetz Datum: 14. Juli 1953 Fundstelle: BGBl I 1953, 551 Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1982 Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. BBG Anhang EV

Mehr

2030 Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)

2030 Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) Seite 1 von 34 2030 Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW) Vom 21. April 2009 (Fn 1) (Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung

Mehr

Auszug aus dem Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli Synopse. Art. 9 Art.

Auszug aus dem Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli Synopse. Art. 9 Art. Auszug aus dem Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2012 Synopse bis 31.03.2018 (Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2012 [GVBl.

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 27. Jahrgang Potsdam, den 21. März 2016 Nummer 11 Verordnung über die beamtenrechtlichen Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des

Mehr

Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen (Polizeilaufbahnverordnung - PolLV -)

Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen (Polizeilaufbahnverordnung - PolLV -) Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen (Polizeilaufbahnverordnung - PolLV -) Polizeilaufbahnverordnung Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 30.09.2012 V

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 22. Jahrgang Potsdam, den 7. November 2011 Nummer 68 Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 1999 Ausgegeben zu Erfurt, den 23. September 1999 Nr. 16 08.09.1999 Neubekanntmachung des Thüringer Beamtengesetzes... 17.08.1999 Fünfte Verordnung

Mehr

1. Das Beamtenverhältnis Allgemeine Grundlagen 25

1. Das Beamtenverhältnis Allgemeine Grundlagen 25 1. Das Beamtenverhältnis Allgemeine Grundlagen 25 1.1 Rechtssystematik 25 1.1.1 Öffentliches Recht 25. 1.1.2 Gesetzgebungskompetenz 25 1.1.3 Rechtsquellen 26 1.1.3.1 Übersicht über die einzelnen Gesetze

Mehr

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 515 2013 Verkündet am 2. Oktober 2013 Nr. 78 Bremische Verordnung über die Laufbahn der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes (Feuerwehrlaufbahnverordnung

Mehr

Bremische Verordnung über die Laufbahn der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes (Feuerwehrlaufbahnverordnung - FwLV -)

Bremische Verordnung über die Laufbahn der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes (Feuerwehrlaufbahnverordnung - FwLV -) Bremische Verordnung über die Laufbahn der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes (Feuerwehrlaufbahnverordnung - FwLV -) Feuerwehrlaufbahnverordnung Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 29. Jahrgang Potsdam, den 9. Februar 2018 Nummer 12 Verordnung über die beamtenrechtlichen Zuständigkeiten im Geschäftsbereich

Mehr

Kurzsynopse: Änderungen am Landesbeamtengesetz Brandenburg (LBG) Landesbeamtengesetz vom 3. April 2009

Kurzsynopse: Änderungen am Landesbeamtengesetz Brandenburg (LBG) Landesbeamtengesetz vom 3. April 2009 Landesbeamtengesetz vom 3. April 2009 zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. I Nr. 16, S. 5) berücksichtigt: - Artikel 1 und Artikel 9 des Gesetzes über ergänzende Regelungen

Mehr

Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz LBG)

Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz LBG) Landesbeamtengesetz LBG 752 Archiv (1) Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz LBG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234) zuletzt geändert durch

Mehr

hinsichtlich der in 63 Satz 2 UG, in 42 Satz 2 FHG und in 35 Satz 2 KunstHG genannten Beamtinnen und Beamten

hinsichtlich der in 63 Satz 2 UG, in 42 Satz 2 FHG und in 35 Satz 2 KunstHG genannten Beamtinnen und Beamten - SGV.NRW. - Seite 1 2030 Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministers für Wissenschaft und Forschung (Beamtenzuständigkeitsverordnung MWF - BeamtZustV MWF) vom 04.06.1982

Mehr

Bekanntmachung der Neufassung des Bundesbeamtengesetzes

Bekanntmachung der Neufassung des Bundesbeamtengesetzes Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1999 675 Bekanntmachung der Neufassung des Bundesbeamtengesetzes Vom 31. März 1999 Auf Grund des Artikels 21 Abs. 1 des Versorgungsreformgesetzes

Mehr

Vom 10. Januar Jubiläumsdienstzeit. (1) Zur Jubiläumsdienstzeit zählen. Jubiläumszuwendungsverordnung JZV

Vom 10. Januar Jubiläumsdienstzeit. (1) Zur Jubiläumsdienstzeit zählen. Jubiläumszuwendungsverordnung JZV Jubiläumszuwendungsverordnung JZV 693 Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an die Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen (Jubiläumszuwendungsverordnung

Mehr

Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen (Polizeilaufbahnverordnung - PolLV)

Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen (Polizeilaufbahnverordnung - PolLV) Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen (Polizeilaufbahnverordnung - PolLV) Polizeilaufbahnverordnung Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 16.09.2000 bis 30.09.2001 V aufgeh.

Mehr

2030 Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)

2030 Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) Seite 1 von 52 2030 Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW) Vom 21. April 2009 (Fn 1) (Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung

Mehr

Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen (SächsBG)

Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen (SächsBG) Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen (SächsBG) Vom 17. Dezember 1992 Der Sächsische Landtag hat am 19. November 1992 das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht ERSTER TEIL Einleitende Vorschriften

Mehr

Verordnung des Innenministeriums zur Änderung der Laufbahnverordnung- Innenministerium. Vom 17. November 2014

Verordnung des Innenministeriums zur Änderung der Laufbahnverordnung- Innenministerium. Vom 17. November 2014 Verordnung des Innenministeriums zur Änderung der Laufbahnverordnung- Innenministerium Vom 17. November 2014 Auf Grund von 16 Absatz 2, 19 Absatz 5 Satz 2 und 22 Absatz 4 Satz 1 und 3 Nummer 1 und 2 des

Mehr

Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag (PolBTLV)

Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag (PolBTLV) Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim (PolBTLV) PolBTLV Ausfertigungsdatum: 20.08.2013 Vollzitat: "Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes vom 20. August 2013

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz BeamtStG)

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz BeamtStG) Deutscher Bundestag Drucksache 16/4027 16. Wahlperiode 12. 01. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz

Mehr

2.6 ÖFFENTLICHES DIENSTRECHT Den öffentlichen Dienst und die Rechtsnatur des Beamtenverhältnisses darstellen können

2.6 ÖFFENTLICHES DIENSTRECHT Den öffentlichen Dienst und die Rechtsnatur des Beamtenverhältnisses darstellen können 2.6 ÖFFENTLICHES DIENSTRECHT Fachrichtung Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit 2.6.1 Den öffentlichen Dienst und die Rechtsnatur des Beamtenverhältnisses darstellen 2.6.2 Die Rechtsgrundlagen und die beamtenrechtlichen

Mehr

Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) Vom 20. März 2009

Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) Vom 20. März 2009 (ThürBG) Vom 20. März 2009 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: 48 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 268, 272) Inhaltsübersicht Erster Teil Einleitende Bestimmungen

Mehr

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (LVOFeu) Vom xx.

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (LVOFeu) Vom xx. Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (LVOFeu) Vom xx. Monat 2016 Auf Grund des 116 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes

Mehr

Abschnitt I Allgemeines

Abschnitt I Allgemeines Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Saarlandes (Saarländische Feuerwehrr- laufbahnverordnung SFeuLVO) Vom 27. September 2011 (Amtsbl. 2011 S.

Mehr

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein- Westfalen (LVOFeu)

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein- Westfalen (LVOFeu) Aktuelle Fassung Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein- Westfalen (LVOFeu) Vom 6. Mai 2014 Auf Grund des 117 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes

Mehr

Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) Vom 15. Dezember 2009 * **

Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) Vom 15. Dezember 2009 * ** Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) Vom 15. Dezember 2009 * ** Stand: letzte berücksichtigte Änderung: 14 und 17 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Februar

Mehr

Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) Vom 20. März 2009 *) Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) Vom 20. März 2009 *) Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz juris-abkürzung: BG TH 2009 Ausfertigungsdatum: 20.03.2009 Gültig ab: 01.04.2009 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: GVBl 2009, 238 Gliederungs- - Nr: Thüringer

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I Gesetze 25 20. Jahrgang Potsdam, den 8. April 2009 Nummer 4 Datum Inhalt Seite 3.4.2009 Gesetz zur Neuordnung des Beamtenrechts im Land Brandenburg

Mehr

Verordnung über die Laufbahn der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Bremen (Feuerwehrlaufbahnverordnung - FwLV)

Verordnung über die Laufbahn der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Bremen (Feuerwehrlaufbahnverordnung - FwLV) Verordnung über die Laufbahn der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Bremen (Feuerwehrlaufbahnverordnung - FwLV) Feuerwehrlaufbahnverordnung Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.06.2006

Mehr

Abkürzungsverzeichnis 14

Abkürzungsverzeichnis 14 9 Inhalt Abkürzungsverzeichnis 14 1. Grundlagen 16 1.1 Geschichte des Beamtenrechts 16 1.2 Der öffentliche Dienst in Hessen 17 1.3 Wesen des Beamtenverhältnisses 18 1.4 Der Beamtenbegriff 18 1.5 Verfassungsrechtliche

Mehr

Inhalt. Der Herausgeber...5 Der Buchautor...6 Vorwort...7 Vorwort zur zweiten Auflage...9 Abkürzungsverzeichnis Grundlagen...

Inhalt. Der Herausgeber...5 Der Buchautor...6 Vorwort...7 Vorwort zur zweiten Auflage...9 Abkürzungsverzeichnis Grundlagen... 10 Inhalt Der Herausgeber...5 Der Buchautor...6 Vorwort...7 Vorwort zur zweiten Auflage...9 Abkürzungsverzeichnis... 15 1 Grundlagen... 17 1.1 Geschichte des Beamtenrechts... 17 1.2 Der öffentliche Dienst

Mehr

Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen (Bremische Polizeilaufbahnverordnung - BremPolLV)

Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen (Bremische Polizeilaufbahnverordnung - BremPolLV) Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen (Bremische Polizeilaufbahnverordnung - BremPolLV) Bremische Polizeilaufbahnverordnung Zum 11.05.2018 aktuellste verfügbare Fassung

Mehr

Thüringer Verordnung über die Laufbahn der Beamten. (Thüringer Laufbahnverordnung)

Thüringer Verordnung über die Laufbahn der Beamten. (Thüringer Laufbahnverordnung) Thüringer Verordnung über die Laufbahn der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung) vom 7. Dezember 1995 (GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Thüringer Laufbahnverordnung

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Nr. 6/2009 Dresden, den 30. Mai 2009 ZKZ 73796

Inhaltsverzeichnis. Nr. 6/2009 Dresden, den 30. Mai 2009 ZKZ 73796 Nr. 6/2009 Dresden, den 30. Mai 2009 ZKZ 73796 Inhaltsverzeichnis Bekanntmachung der Neufassung des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen vom 12. Mai 2009... 194 Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/2143 5. Wahlperiode 14.01.2009 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Beamtenrechts für das Land Mecklenburg-Vorpommern

Mehr

Entwurf. V o r b l a t t. Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Landesbeamtenrechts

Entwurf. V o r b l a t t. Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Landesbeamtenrechts Stand: 18.11.2008 Entwurf V o r b l a t t Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Landesbeamtenrechts A. Zielsetzung Die Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern sind durch das Gesetz zur Änderung

Mehr

Hessische Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des

Hessische Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Hessische Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes (Hessische Feuerwehrlaufbahnverordnung HFeuerwLV) Vom 4. Juni 2015 (GVBl. S. 246) Auf Grund des 113

Mehr

Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher

Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher Vom 5. Dezember 2016 Auf Grund des 30 des Sächsischen Beamtengesetzes

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt = Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt...... -------------- ------- - - --- ------------------------------------------------------... - Nr. 18 München, den 22. Oktober 1962 Datum Inhalt Seite 17.10.

Mehr

Saarländisches Beamtengesetz (SBG)

Saarländisches Beamtengesetz (SBG) Saarländisches Beamtengesetz (SBG) vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514) Folgende Änderungen sind berücksichtigt: G. v. 10.02.2010 (Amtsbl. I S. 28); In-Kraft-Treten 19.03.2010 G. v. 08.12.2010 (Amtsbl. I

Mehr

Vom 6. November 2014 (ABl S. 462)

Vom 6. November 2014 (ABl S. 462) Laufbahnverordnung der EKHN LVO 483 Rechtsverordnung über die Laufbahnen der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Laufbahnverordnung der EKHN LVO) Vom

Mehr

Thüringer Verordnung über die Laufbahn der Beamten Thüringer Laufbahnverordnung (ThürLbVO)

Thüringer Verordnung über die Laufbahn der Beamten Thüringer Laufbahnverordnung (ThürLbVO) Thüringer Verordnung über die Laufbahn der Beamten Thüringer Laufbahnverordnung (ThürLbVO) vom 7. Dezember 1995 (GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 17. Juni 1994 589 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 1994 Ausgegeben zu Erfurt, den 17. Juni 1994 Nr. 20 Inhalt 10.06.1994 Thüringer Beamtengesetz

Mehr

Kirchliches Gesetz zur Übernahme und Ausführung des Kirchenbeamtengesetzes der EKD (KirchenbeamtenAG AG KBG.EKD)

Kirchliches Gesetz zur Übernahme und Ausführung des Kirchenbeamtengesetzes der EKD (KirchenbeamtenAG AG KBG.EKD) KirchenbeamtenAG AG KBG.EKD 440.100-2011-04-15-Archiv Kirchliches Gesetz zur Übernahme und Ausführung des Kirchenbeamtengesetzes der EKD (KirchenbeamtenAG AG KBG.EKD) Vom 29. April 2006 (GVBl. S. 149),

Mehr

Kurzinformation des Deutschen Hochschulverbandes. Einstellungsaltersgrenzen im Ländervergleich

Kurzinformation des Deutschen Hochschulverbandes. Einstellungsaltersgrenzen im Ländervergleich Kurzinformation des Deutschen Hochschulverbandes Einstellungsaltersgrenzen im Ländervergleich Insbesondere bei der erstmaligen Berufung in ein Professorenamt in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sind

Mehr

Fünfte Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Laufbahnverordnung

Fünfte Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Laufbahnverordnung Es wird verordnet aufgrund von Fünfte Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Laufbahnverordnung Vom 1 November 2008 18 Abs. 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen

Mehr

Bremische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz (BremAPOVerfSch)

Bremische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz (BremAPOVerfSch) Bremische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz (BremAPOVerfSch) Zum 03.10.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Mehr

Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)

Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO) 2030-5 1 Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO) Vom 11. Dezember 1962 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1978 (Amtsbl. S. 233),

Mehr

Vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) 1, Zuletzt geändert durch Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S.

Vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) 1, Zuletzt geändert durch Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. Mutterschutz- und Elternzeitverordnung MuSchEltZV 7.229-101 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

Mehr

Vom XX. Monat (2) Für Richterinnen und Richter des Landes gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.

Vom XX. Monat (2) Für Richterinnen und Richter des Landes gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend. 20320 Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an die Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen (Jubiläumszuwendungsverordnung - JZV) Vom XX. Monat 2016

Mehr

Die Angaben beziehen sich bei Beamtinnen und Beamten auf Besoldungsgruppen nach BBesO, bei Tarifbeschäftigten auf Entgeltgruppen nach TVöD.

Die Angaben beziehen sich bei Beamtinnen und Beamten auf Besoldungsgruppen nach BBesO, bei Tarifbeschäftigten auf Entgeltgruppen nach TVöD. 02. September 2015 Erlass über die Übertragung von Zuständigkeiten auf die zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) gehörenden nachgeordneten

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 23. Jahrgang Potsdam, den 29. August 2012 Nummer 77 Auf Grund Zweite Verordnung zur Umsetzung der Polizeistrukturreform Polizei

Mehr

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2009, 160 FNA: FNA , GESTA B053. Bundesbeamtengesetz

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2009, 160 FNA: FNA , GESTA B053. Bundesbeamtengesetz Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: BBG Ausfertigungsdatum: 05.02.2009 Gültig ab: 12.02.2009 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl I 2009, 160 FNA: FNA 2030-2-30, GESTA B053 Bundesbeamtengesetz

Mehr

Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - BremLV)

Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - BremLV) Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - BremLV) Bremische Laufbahnverordnung Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2008 bis 31.03.2010 V aufgeh. durch

Mehr

Bremisches Beamtengesetz (BremBG)

Bremisches Beamtengesetz (BremBG) Bremisches Beamtengesetz (BremBG) Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.04.2016 bis 31.12.2016 Bitte folgen Sie diesem Link, um die Tabelle an dieser Stelle auf dem Transparenzportal Bremen zu betrachten.

Mehr

Bundesbeamtengesetz (BBG)

Bundesbeamtengesetz (BBG) Bundesbeamtengesetz (BBG) BBG Ausfertigungsdatum: 05.02.2009 Vollzitat: "Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386)

Mehr

Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in Hofgeismar das folgende Kirchengesetz beschlossen:

Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in Hofgeismar das folgende Kirchengesetz beschlossen: Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in Hofgeismar das folgende Kirchengesetz beschlossen: Kirchengesetz zur Regelung der Dienstverhältnisse der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten

Mehr

Seite 1 von 9. Vorrang der neuen laufbahnrechtlichen Regelungen des LBG vor denen der unveränderten Laufbahnverordnung (Vorrang des Gesetzes)

Seite 1 von 9. Vorrang der neuen laufbahnrechtlichen Regelungen des LBG vor denen der unveränderten Laufbahnverordnung (Vorrang des Gesetzes) Landesbeamtengesetz vom 3. April 2009 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 37) 9 Laufbahn, Laufbahngruppen, Laufbahnordnungsbehörde (1) Eine Laufbahn umfasst

Mehr

Bundesbeamtengesetz (BBG)

Bundesbeamtengesetz (BBG) Bundesbeamtengesetz (BBG) BBG Ausfertigungsdatum: 05.02.2009 Vollzitat: "Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S.

Mehr

Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung LVO)

Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung LVO) Laufbahnverordnung LVO 755 Archiv Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung LVO) In der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1995 1 (GV. NW. 1996

Mehr

63. Jahrgang Ausgegeben in Hannover am 27. März 2009 Nummer 6

63. Jahrgang Ausgegeben in Hannover am 27. März 2009 Nummer 6 531 63. Jahrgang Ausgegeben in Hannover am 7. März 009 Nummer 6 Tag I N H A L T 5. 3. 009 Gesetz zur Modernisierung des niedersächsischen Beamtenrechts.................................... 0411 (neu), 0441

Mehr

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 546 2013 Verkündet am 15. Oktober 2013 Nr. 81 Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften Vom 1. Oktober 2013 Der Senat verkündet das nachstehende, von der

Mehr