Lochbleche. Gütesicherung RAL-GZ 615

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1 Lochbleche Gütesicherung RAL-GZ 615 Ausgabe Mai 2010

2 Bezugsadresse: Gütegemeinschaft Lochbleche e.v. Spandauer Straße Siegen Tel.: (02 71) Fax: (02 71) info@guetegemeinschaft-lochbleche.de Internet: Nachdruck, auch auszugsweise, nicht gestattet. Alle Rechte auch die Übersetzung in fremde Sprachen bleiben der Gütegemeinschaft Lochbleche e.v. vorbehalten. 2010

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4 Inhalt Güte- und Prüfbestimmungen für gelochte Bleche Seite 1 Geltungsbereich 3 2 Güte- und Prüfbestimmungen Auftrags- und Leistungsanforderungen Anforderungen an das Unternehmen Mitarbeiterqualifikation Beschaffung und Bereitstellung von Betriebsmittel und Arbeitsstoffen Bereitstellung von Werkzeugen Arbeitsumgebung Gütesichernde Maßnahmen Anforderungen an die Arbeitssicherheit Güteüberwachung Erteilung des Gütezeichens (Erstprüfung) Eigenüberwachung Überwachung des Gütezeichens (Fremdüberwachung) Prüf- und Überwachungsprotokolle Prüf- und Überwachungskosten 5 4 Kennzeichnung 6 5 Änderungen.. 6 Anlagen zu den Güte- und Prüfbestimmungen. 7 Durchführungsbestimmungen für die Verleihung und Führung des Gütezeichens Lochbleche 1 Gütegrundlage Verleihung Benutzung Überwachung 24 5 Ahndung von Verstößen Beschwerde Wiederverleihung Änderungen.. 25 Muster 1 Verpflichtungsschein. 26 Muster 2 Verleihungsurkunde 27 Die Institution RAL U3 2

5 Güte- und Prüfbestimmungen für gelochte Bleche 1 Geltungsbereich Die Güte- und Prüfbestimmungen gelten für die Herstellung von Lochplatten und Coils aus kalt- und warmgewalztem Stahl bis zu einer Zugfestigkeit von 500 N/mm². 2 Güte- und Prüfbestimmungen 2.1 Auftrags- und Leistungsanforderungen Die Grundlage der Gütesicherung bildet die DIN Lochungen, die nicht in der DIN aufgeführt sind, können ebenfalls mit dem Gütezeichen versehen werden, wenn die Grundsätze dieser Güte- und Prüfbestimmungen eingehalten sind. Die Bezeichnungen der UVV in 2.8 werden entsprechend den neueren Bezeichnungen angepasst. Die gütegesicherte Herstellung von gelochten Blechen erfolgt gemäß der Grenzabmaße und Toleranzen laut Anhang 1 zu diesen Güte- und Prüfbestimmungen. Zusätzlich gelten für gelochte Platten und Coils die Anforderungen an güteüberwachte Lochbleche gemäß Anhang Anforderung an das Unternehmen Das Unternehmen hat durch eine entsprechende Betriebsorganisation nachzuweisen, dass die Güte- und Prüfbestimmungen erfüllt werden. Das System der Betriebsorganisation muss qualitätsrelevanten Anforderungen in nachfolgenden Bereichen gerecht werden. Ein leitender Mitarbeiter mit der Qualifikation eines Industriemeisters, Ingenieurs oder ähnlichem Qualifikationsniveau muss beschäftigt sein. 2.3 Mitarbeiterqualifikation Für die Ausführung und Überwachung der gütegesicherten Leistungen entsprechend den Auftrags- und Leistungsanforderungen gemäß Abschnitt 2.1 ist geeignetes Personal einzusetzen, das über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Durch Schulungsmaßnahmen und Unterweisungen sind die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im jeweiligen Verantwortungsbereich des Personals zu dokumentieren. Die Nachweise über durchgeführte Schulungsmaßnahmen und Unterweisungen sind auf Verlangen im Rahmen der Fremdüberwachung vorzulegen. 2.4 Beschaffung und Bereitstellung von Betriebsmitteln und Arbeitsstoffen Die Gütezeichenbenutzer haben sicherzustellen, dass alle Betriebsmittel (Pressen, Maschinen, Werkzeuge etc.) und Arbeitsstoffe (Öle, Entfettungsmittel etc.) für eine ordnungsgemäße Herstellung die gesetzlichen Anforderungen des Umweltschutzes und der Arbeitssicherheit erfüllen. Dies gilt sowohl für die Anwendung, Wartung, Lagerung, die Verpackung, den Transport und die Entsorgung. 3

6 2.5 Bereitstellung von Werkzeugen Da geeignete Werkzeuge von besonderer Bedeutung für eine gütegesicherte Herstellung von Lochblechen sind, muss jeder Gütezeichenbenutzer über einen von ihm überwachten Werkzeugbau verfügen. Ersatzweise können auch Werkzeuge eines anderen Gütezeichenbenutzers verwendet werden. 2.6 Arbeitsumgebung Die Arbeitsumgebung der Mitarbeiter des Gütezeichenbenutzers ist so zu gestalten und aufrechtzuhalten, dass Gesundheitsschäden aufgrund der Arbeitsumgebung vermieden werden. Dies gilt insbesondere für die Belastungen durch Lärm, der im Rahmen der produktionstechnischen Gegebenheiten auf das notwenige Maß zu begrenzen ist. 2.7 Gütesichernde Maßnahmen Der Gütezeichenbenutzer verpflichtet sich zu einer regelmäßigen Eigenüberwachung seiner gütegesicherten Dienstleistungen. Sie ist durch geeignete Aufzeichnungen laufend zu dokumentieren. 2.8 Anforderungen an die Arbeitssicherheit Zur Sicherstellung der gesetzlich geforderten Arbeitssicherheit müssen die nachfolgend aufgeführten Unfallverhütungsvorschriften und Verordnungen in der jeweils gültigen Fassung beim Gütezeichenbenutzer vorliegen: - BGV A1 Grundsätze der Prävention, - BGV A2 Betriebsärzte und Fachkräfte, - BGV A3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, - BGV A6 Fachkräfte für Arbeitssicherheit, - Gefahrstoffverordnung, - Arbeitsschutzgesetz, - Betriebssicherheits-VO, - Arbeitsstättenverordnung und Arbeitsstättenrichtlinien, - Betriebanweisungen für Arbeitsstoffe entsprechend der Gefahrstoffverordnung, - weitere Vorschriften entsprechend der vorliegenden Gefährdung, - Sicherheitsdatenblätter der Arbeitsstoffe, - Bedienungsanleitungen der Hersteller von Arbeitsstoffen und Betriebsmitteln, - Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG). 3 Güteüberwachung 3.1 Erteilung des Gütezeichens (Erstprüfung) Zur Verleihung des Gütezeichens muss der Antragsteller die Anforderungen gemäß Abschnitt 2 vollständig erfüllen: 4

7 3.2 Eigenüberwachung Der Gütezeichenbenutzer ist verpflichtet, eine kontinuierliche Eigenüberwachung durchzuführen, deren Ergebnisse aufzuzeichnen, auszuwerten und in geeigneter Form mindestens drei Jahre, jedoch mindestens bis zum Abschluss der nächsten Fremdüberwachungsprüfung aufzubewahren und unaufgefordert dem Prüfer vorzulegen. 3.3 Überwachung des Gütezeichens (Fremdüberwachung) Allgemeines Alle Prüfungen/Überwachungen sind von einem Prüfer eines unabhängigen und von der Gütegemeinschaft beauftragten Prüfers vorzunehmen Laufende Überwachung Im Rahmen der Erstprüfung und der Fremdüberwachung wird das Vorhandensein der in Abschnitt 2 aufgeführten Aufzeichnungen, Betriebsmittel und Arbeitsstoffe sowie Stichproben an den gütegesicherten Produkten durch einen vom Güteausschuss beauftragten Fremdprüfer durchgeführt. Die Frist zwischen 2 Fremdüberwachungen darf 3 Jahre nicht überschreiten. Zusätzlich werden Fremdprüfungen nach Stichprobenplan oder auf Weisung des Güteausschusses durchgeführt, wobei pro Jahr 20 % der Gütezeichenbenutzer erfasst werden sollen. 3.4 Prüf- und Überwachungsprotokolle Zur Durchführung der Prüfungen und Überwachung sind die von der Gütegemeinschaft vorgegebenen/freigegebenen Überwachungsprotokolle zu verwenden. Von den durchgeführten Prüfungen/Überwachungen erhält sowohl die Gütegemeinschaft als auch der Gütezeichenbenutzer eine Ausfertigung. 3.5 Prüf- und Überwachungskosten Anfallende Prüf- und Überwachungskosten werden von der Gütegemeinschaft getragen. 5

8 4 Kennzeichnung Lochbleche, die nach diesen Güte- und Prüfbestimmungen hergestellt werden und für die das Gütezeichen der Gütegemeinschaft verliehen worden ist, dürfen wie folgt gekennzeichnet werden. Für die Verleihung und Führung des Gütezeichens gelten ausschließlich die Durchführungsbestimmungen der Gütegemeinschaft Lochbleche e.v. 5 Änderungen Änderungen dieser Güte- und Prüfbestimmungen, auch redaktioneller Art, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens RAL. Sie treten in einer angemessenen Frist nach Bekanntgabe durch den Vorstand der Gütegemeinschaft in Kraft. 6

9 Anlage 1: Tabelle 1: Rundlochungen, Maße Lochweite Teilung relative freie Lochfläche c Haupt- Neben- Grenzabmaße A 0 reihe reihe % R 10 R 20 p a bei bei einer Messfeldlänge bei Lochstellung nach DIN 323 Teil 1 einer w w Teilung von max. Rv Rd Rg 1 0,50 1,00 0, ,63 1,25 0, ,63 ±0,04 1,50 ±0,2 32. t ±4 0, ,80 1,50 0, ,80 2,00 0, ,00 1,75 0, ,00 2,00 0, ,25 ±0,06 2,00 ±0, t ±3,15 0, ,25 2,50 1, ,60 2,50 0, ,60 3,00 1, ,00 3,00 0, ,00 3,50 1, ,00 4,00 1, ,50 4,00 1, ,50 4,50 1, ,50 5,00 2, ,15 ±0,1 4,50 ±0,3 16. t ±2,5 1, ,15 5,00 1, ,15 6,00 2, ,15 7,00 2, ,00 6,00 1, ,00 7,00 2, ,00 8,00 3, ,00 10,00 3, ,00 7,00 1, ,00 8,00 2, ,00 10,00 4, ,30 8,00 1, ,30 9,00 2, ,30 10,00 3, ,30 12,00 5, ,00 +0,1 10,00 ±0,5 10. t ±2,5 1, ,00-0,2 11,00 2, ,00 12,00 3, ,00 14,00 5, ,00 14,00 3, ,00 15,00 4, ,00 18,00 6, ,00 20,00 8, ,50 16,00 3, ,50 18,00 5, ,50 20,00 6, ,50 +0,2 22,00 ±0,8 16. t ±2,5 8, ,25 18,00 3, ,00 5, ,00 6, ,00 8, ,00 3, ,2 22,00 ±0,8 16. t ±2,5 5,

10 Lochweite Teilung relative freie Lochfläche c Haupt- Neben- Grenzabmaße A 0 reihe reihe % R 10 R 20 p a bei bei Lochstellung nach DIN 323 Teil 1 einer Teilung bei einer Messfeldlänge w w von max. Rv Rd Rg ,25 25,00 8, ,00 10, ,00 4, ,00 6, ,00 8, ,00 4, ,00 6, ,00 10, ,4 28,00 5, ,4 +0,2 32,00 ±0,8 6. t ±2,5 8, ,4-0,3 36,00 10, ,00 6, ,00 8, ,00 12, ,00 6, ,00 10, ,00 12, ,5 40,00 6, ,5 45,00 12, ,5 50,00 16, ,5 45,00 8, ,5 50,00 12, ,5 56,00 16, ,00 8, ,00 16, ,00 20, ,00 8, ,00 16, ,3 70,00 ±1,25 4. t ±3,15 20, ,5 70,00 12, ,00 16, ,00 20, ,00 12, ,00 16, ,00 20, ,00 12, ,00 16, ,00 20, ,00 16, ,00 20, ,00 16, ,00 16, ,00 20, ,5 125,00 ±2 3. t ±4 16, ,75 140,00 10, ,00 10, ,00 10, a Für Sonderzwecke sind bei Teilungen Zwischenmaße zulässig. b Bei Platten aus Stahlblech mit gestanzten Löchern nur für Bleche bis zu einer Zugfestigkeit von etwa 500 N/mm 2 c Auf 1% gerundet aus A 0 = 90,7. w² für Rv und A 0 = 78,5. w² p² p² für Rd und Rg. 8

11 Tabelle 2: Quadratlochungen, Maße Maße in Millimeter Lochweite Teilung Haupt- Neben- relative freie Lochfläche c reihe reihe Grenzabmaße A 0 R 10 R 20 % p a bei bei Lochstellung nach DIN 323 einer bei einer Messfeldlänge Teil 1 Teilung Grenzabmaße w w von max. Qv Qd Qg 1 2,00 3,50 1, ,00 4,00 1, ,50 4,00 1, ,50 5,00 1, ,15 ±0,1 5,00 ±0,3 16. t ±2,5 1, ,15 6,00 2, ,00 6,00 1, ,00 7,00 2, ,00 8,00 3, ,00 7,00 1, ,00 8,00 2, ,00 10,00 4, ,30 9,00 2, ,30 10,00 3, ,30 12,00 4, ,00 +0,1 10,00 ±0,5 10. t ±2,5 1, ,00-0,2 11,00 3, ,00 12,00 3, ,00 14,00 5, ,00 12,00 1, ,00 14,00 3, ,00 15,00 4, ,00 18,00 6, ,50 16,00 2, ,50 18,00 4, ,50 20,00 6, ,00 18,00 3, ,00 20,00 5, ,00 22,00 6, ,00 25,00 8, ,00 20,00 3, ,00 22,00 5, ,00 25,00 8, ,00 3, ,2 25,00 ±0,8 6. t ±2,5 6, ,3 28,00 8, ,00 25,00 4, ,00 28,00 6, ,00 32,00 8, Plattendicke b s 9

12 Maße in Millimeter Lochweite Teilung Haupt- Neben- relative freie Lochfläche c reihe reihe Grenzabmaße A 0 R 10 R 20 % p a bei bei Lochstellung nach DIN 323 einer bei einer Messfeldlänge Teil 1 Teilung Grenzabmaße w w von max. Qv Qd Qg 40 22,4 28,00 4, ,4 32,00 8, ,4 36,00 10, ,00 32,00 5, ,00 36,00 8, ,00 40,00 10, ,00 6, ,2 40,00 ±0,8 6. t ±2,5 10, ,3 45,00 12, ,5 40,00 6, ,5 45,00 10, ,5 50,00 12, ,5 45,00 8, ,5 50,00 12, ,5 56,00 16, ,00 8, ,00 12, ,00 16, ,00 8, ,00 12, ,3 70,00 ±1,25 4. t ±3,15 16, ,5 70,00 10, ,00 16, ,00 16, ,00 10, ,00 16, ,00 16, ,00 12, ,00 16, ,00 16, ,00 16, ,00 16, ,00 12, ,00 12, ,00 1, ,5 125,00 ±2 3. t ±4 10, ,75 140,00 10, ,00 10, ,00 10, a Für Sonderzwecke sind bei Teilungen Zwischenmaße zulässig. b Bei Platten aus Stahlblech mit gestanzten Löchern nur für Bleche bis zu einer Zugfestigkeit von etwa 500 N/mm 2 c Auf 1% gerundet aus A 0 = 100. w² p² Plattendicke b s 10

13 Tabelle 3: Langlochungen, Maße Lochweite Lochlänge Teilung p 1 Teilung p 2 relative freie Neben- Lochfläche c Haupt- Grenzabmaße Grenzabmaße reihe reihe Grenzabmaße Grenzabmaße A 0 R 10 R 20 % bei einer bei einer nach DIN 323 Messfeldlänge p 2 Teilung Messfelda bei einer a bei einer Teil 1 p 1 Teilung länge Plattendicke b s bei Lochstellung w w l von von max. Lv Lg Lge 1,00 10,00 3,00 14,00 1, ,00 16,00 3,00 20,00 1, ,25 10,00 3,50 14,00 1, ,25 ±0,06 10,00 +0,2 4,00 ±0, t 1 ±3,15 14,00 ±0,6 8. t 2 ±2,5 1, ,25 16,00-0,3 3,50 20,00 1, ,60 12,50 4,00 16,00 1, ,60 20,00 4,50 25,00 1, ,00 12,50 4,50 16,00 1, ,00 12,50 5,00 18,00 1, ,00 20,00 5,00 25,00 2, ,00 20,00 6,00 28,00 2, ,50 16,00 5,00 20,00 1, ,50 20,00 5,50 25,00 2, ,50 25,00 6,00 32,00 2, ,15 16,00 6,00 20,00 2, ,15 ±0,1 16,00 +0,25 7,00 ±0,3 16. t 1 ±2,5 22,00 ±0,8 6. t 2 ±2,5 3, ,15 25,00-0,4 6,00 32,00 1, ,15 25,00 8,00 32,00 3, ,00 20,00 7,00 25,00 2, ,00 20,00 8,00 25,00 3, ,00 20,00 9,00 28,00 4, ,00 32,00 9,00 40,00 4, ,00 20,00 8,00 25,00 2, ,00 20,00 9,00 25,00 3, ,00 20,00 10,00 28,00 4, ,00 32,00 10,00 40,00 4, ,30 +0,1 25,00 +0,3 11,00 ±0,5 10. t 1 ±2 32,00 ±1 5. t 2 ±3,15 3, ,30-0,2 25,00-0,5 12,00 36,00 4, ,30 25,00 14,00 36,00 6, ,30 40,00 12,00 50,00 4, ,00 12,00 32,00 3, ,00 16,00 36,00 6, ,00 14,00 50,00 4, ,1 40,00 +0,3 16,00 ±0,5 10. t 1 ±2 50,00 ±1 5. t 2 ±3,15 6, ,00-0,2 32,00-0,5 16,00 40,00 4, ,00 32,00 20,00 45,00 8, ,00 50,00 18,00 63,00 6, ,5 32,00 18,00 40,00 4, ,5 32,00 22,00 45,00 8, ,5 50,00 20,00 63,00 6, ,5 50,00 25,00 70,00 8, ,00 +0,2 40,00 +0,4 25,00 ±0,8 6. t 1 ±2,5 56,00 ±1,25 4. t 2 ±3,15 6, ,00-0,3 63,00-0,6 28,00 80,00 8, ,00 23,00 56,00 8, ,00 35,00 90,00 10, ,00 35,00 63,00 8, ,00 40,00 100,00 10, ,5 80,00 45,00 100,00 10, ,5 +0,25 80,00 +0,4 50,00 ±1,25 4. t 1 ±3,15 100,00 ±1,6 3. t 2 ±4,5 12, ,5 80,00-0,6 56,00 100,00 12, ,00 60,00 112,00 16, a b c Für Sonderzwecke sind bei Teilungen Zwischenmaße zulässig. Diese sollten oder müssen jedoch bei Teilungen von 1 bis 25 mm durch 1, 1,25, 1,5 oder 1,75 und bei Teilungen über 25 mm durch 2, 3 oder 5 teilbar sein. Bei Platten aus Stahlblech mit gestanzten Löchern nur für Bleche bis zu einer Zugfestigkeit von etwa 500 N/mm 2 Auf 1% gerundet aus A 0 =. w l - 0,215 w². w. l 100 für Lv und Lg und A 0 =.. p 1 p 2 p 1 p für Lge 11

14 Anhang 2: Gütegesicherte Lieferbedingungen für gelochte Platten und Coils 1. Länge und Breite Normalformate für Bleche und Platten werden geliefert ohne Beschneiden nach dem Lochen und Richten. Die Toleranzen können größer sein als die Stahlwerkstoleranzen (siehe Tabellen 1, 2, 3 und Abbildung 1). Tabelle 1a Nennlänge, Nennbreite und Grenzmaße einer Tafel (nicht beschnitten) Nennlänge aus Walzwerksformaten mm < 2000 < 3000 < 4000 > 4000 Nennbreite mm 1200 > 1200 bis 1500 > 1500 Grenzabmaß mm

15 Tabelle 1b Nennbreite und Grenzmaße eines gelochten Bandes (Coil) Material DC01 nach DIN EN Abmessung 1,0 x ,5 x ,0 x ,5 x ,0 x 1000 Zulässige Toleranzen in mm Dicke Breite (geschnittene Kante) +/- 0,07 +4 / -0 +/- 0,10 +4 / -0 +/- 0,12 +4 / -0 +/- 0,14 +4 / -0 +/- 0,16 +4 / -0 1,0 x ,5 x ,0 x ,5 x ,0 x /- 0,08 +/- 0,11 +/- 0,13 +/- 0,15 +/-0,17 +5 / / / / / -0 DD11 nach DIN EN ,0 x ,5 x ,0 x ,5 x ,0 x ,5 x ,0 x ,5 x ,0 x ,0 x /- 0,08 +/- 0,11 +/- 0,13 +/- 0,15 +/-0,17 +/- 0,17 +/- 0,17 +/- 0,18 +/- 0,20 +/- 0,22 +5 / / / / / -0 +3,0 / -0 +3,0 / -0 +3,0 / -0 +3,0 / -0 +3,0 / -0 1,5 x ,0 x ,5 x ,0 x ,0 x /- 0,19 +/- 0,19 +/- 0,21 +/- 0,22 +/- 0,24 +5,0 / -0 +5,0 / -0 +5,0 / -0 +5,0 / -0 +5,0 / -0 1,5 x ,0 x ,5 x ,0 x ,0 x /- 0,19 +/- 0,19 +/- 0,21 +/- 0,22 +/- 0,24 +5,0 / -0 +5,0 / -0 +5,0 / -0 +5,0 / -0 +5,0 / -0 13

16 Material DX51D+Z nach DIN EN Abmessung 0,75x1000 1,0 x ,5 x ,0 x ,5 x ,0 x 1000 Zulässige Toleranzen in mm Dicke Breite (geschnittene Kante) +/- 0,08 +5,0 / -0 +/- 0,09 +5,0 / -0 +/- 0,13 +5,0 / -0 +/- 0,15 +5,0 / -0 +/- 0,18 +5,0 / -0 +/- 0,20 +5,0 / -0 0,75x1250 1,0 x ,5 x ,0 x ,5 x ,0 x /- 0,09 +/- 0,11 +/- 0,14 +/- 0,17 +/- 0,19 +/- 0,21 +6,0 / -0 +6,0 / -0 +6,0 / -0 +6,0 / -0 +6,0 / -0 +6,0 / nach DIN EN ISO ,75x1500 1,0 x ,5 x ,0 x ,5 x ,0 x ,0 x ,5 x ,0 x ,5 x ,0 x ,0 x /- 0,09 +/- 0,11 +/- 0,14 +/- 0,17 +/- 0,19 +/- 0,21 +/- 0,06 +/- 0,08 +/- 0,09 +/- 0,11 +/- 0,13 +/- 0,14 +6,0 / -0 +6,0 / -0 +6,0 / -0 +6,0 / -0 +6,0 / -0 +6,0 / -0 +1,5 / ,0 / -0 +2,0 / -0 +3,0 / -0 +3,0 / -0 +4,0 / -0 1,0 x ,5 x ,0 x ,5 x ,0 x ,0 x /- 0,07 +/- 0,09 +/- 0,10 +/- 0,12 +/- 0,14 +/- 0,15 +2,0 / ,5 / -0 +2,5 / -0 +3,0 / -0 +3,0 / -0 +4,0 / -0 1,0 x ,5 x ,0 x ,5 x ,0 x ,0 x /- 0,07 +/- 0,10 +/- 0,11 +/- 0,12 +/- 0,14 +/- 0,15 +2,0 / -0 +2,5 / -0 +2,5 / -0 +3,0 / -0 +3,0 / -0 +4,0 / -0 14

17 Material AL 99,5 nach DIN EN 485 Teil 4 Abmessung 1,0 x ,5 x ,0 x ,5 x ,0 x ,0 x 1000 Zulässige Toleranzen in mm Dicke Breite (geschnittene Kante) +/- 0,06 +1,5 / -0 +/- 0,09 +2,0 / -0 +/- 0,11 +2,0 / -0 +/- 0,12 +2,0 / -0 +/- 0,13 +2,0 / -0 +/- 0,20 +3,0 / -0 1,0 x ,5 x ,0 x ,5 x ,0 x ,0 x ,0 x ,5 x ,0 x ,5 x ,0 x ,0 x /- 0,06 +/- 0,09 +/- 0,11 +/- 0,12 +/- 0,13 +/- 0,20 +/- 0,08 +/- 0,10 +/- 0,12 +/- 0,13 +/- 0,15 +/- 0,22 +1,5 / -0 +2,0 / -0 +2,0 / -0 +2,0 / -0 +2,0 / -0 +3,0 / -0 +2,5 / -0 +2,5 / -0 +2,5 / -0 +2,5 / -0 +2,5 / -0 +3,0 / -0 Abbildung 1: Beispiel für Bemaßung 15

18 Tabelle 2 Maße für nach dem Lochen beschnittene Platten (Zuschnitte) Äußere Maße von Lochplatten Plattendicke a 1 mm b 1 mm bis 3 mm Dicke über 3 mm Dicke 100 ± 0,5 ± 1,0 > ± 0,8 ± 1,5 > ± 1,2 ± 2,0 > ± 2,0 ± 3,0 > ± 3,0 ± 5,0 > 4000 ± 4,0 ± 6,0 Tabelle 3 Grenzabmaße der Breiten Teilung p Nach DIN Kurzzeichen für Teilung p für die Breite der ungelochten Ränder mm e 1, e 2, f 1, f 2 mm bis 5 +/- 2,5 über 5 bis 20 ± 10 über 20 ± p/2 Mögliche Maße für ungelochte Ränder sind abhängig vom Lochdurchmesser w und von der Teilung p. 2. Plattendicke Die Toleranzen entsprechen den Stahlwerkstoleranzen. Die Gütezeichennutzer verpflichten sich engere Toleranzen, nach Vereinbarung und technischer Realisierbarkeit, einzuhalten. 3. Rechtwinkligkeit geschnittener Lochplatten Die Rechtwinkligkeitstoleranzen u der Lochplatten sind in Tabelle 4 angegeben. Tabelle 4 Rechtwinkligkeitstoleranzen bei Zuschnitten Plattendicke s [mm] zulässige Abweichungen u [mm] pro 100 mm Kantenlänge 3 0,2 > 3 0,4 16

19 Abbildung 2: Rechtwinkligkeitstoleranz u der Lochplatte Rechtwinkligkeitstoleranz u ist die rechtwinklige Projektion einer Querkante auf eine Längskante (siehe Abbildung 2). 4. Parallelität Während des Lochvorganges wird das Lochfeld gestreckt. Das Maß dieser Streckung hängt von vielen Faktoren ab, z. B. Lochgröße, Lochanordnung, Werkstoff, Dicke usw. Wegen dieser vielen Parameter ist es nicht möglich, Toleranzen für das Ausmaß dieser Streckung anzugeben. Bei der Endbearbeitung, insbesondere beim Richten, können die Spannungen Streckungen im Lochfeld hervorrufen, insbesondere dann, wenn die ungelochten Ränder längs und quer Teil des fertigen Bleches sind. Abbildung 3 zeigt eine übertriebene Ansicht, wie so eine Platte aussehen kann. Die vollen Linien zeigen die Platte und das Lochfeld. Die gestrichelten Linien zeigen das Profil nach dem Planrichten. Dieses Profil kann erheblich abweichen, je nach Einfluss der verschiedenen Parameter, das Lochfeld kann sogar unsymmetrisch ausfallen. Abbildung 3: Parallelität Wenn das Material anschließend auf Maß geschnitten wird, kann das Problem sichtbar werden: d. h. das Lochfeld läuft mit dem Rand nicht parallel. Die Gütezeichennutzer verpflichten sich, Vereinbarungen der Eingrenzungen einzelner Parameter strict einzuhalten. 17

20 5. Säbelkanten Bei Lochplatten mit unterschiedlichen seitlichen Rändern (e 2 > e 1 ) können sich die Platten säbelförmig verformen. So entsteht eine Abweichung, die Säbeligkeit d, zwischen der Mitte und dem Ende der Kante (siehe Abbildung 4). Abbildung 4: Beispiel der Säbeligkeit Das Maß dieser Säbeligkeit d wird auf der konkaven Seite gemessen. Es hängt ab u. a. von der Länge, Breite, Dicke, offenen Siebfläche, dem Werkstoff und dem Verhältnis e 2 zu e 1. Wenn die Platten nach dem Lochen auf Maß geschnitten werden, bezieht sich die gebogene Kante nur auf das Lochfeld. Tabelle 5 Zulässige Grenzwerte für Säbeligkeit d Streifen- und Profillänge mm d mm bis bis bis bis bis Ebenheit 6.1 Ebenheitstoleranzen Nach RAL gütegesicherte Lochbleche werden grundsätzlich mit sektionaler Anstellung (Bombierung) und speziellen Walzen gerichtet, die produktentsprechend eingestellt werden. 18

21 Tabelle 6 Ebenheitstoleranz von maschinell gerichteten Platten mit keinem oder schmalem ungelochtem Rand (Teilung 2 Blechdicke; p 2t): Plattenbreite a mm Zulässige Ebenheitstoleranz H mm Dicke 1,00 3,00 > 3, > > , Messverfahren Die Platte wird auf einen planen Tisch gelegt. Die Ebenheitstoleranz wird bestimmt vom höchsten Punkt der Platte zum Niveau des Tisches - reduziert um die Plattendicke (siehe Abbildung 5). Bei Blechen mit großen ungelochten Feldern müssen besondere Vereinbarungen über die Ebenheit getroffen werden. Legende H = h t Abbildung 5: Ebenheitstoleranz 7. Wellenkanten Die Spannungen, die während des Lochvorganges auf die Platte einwirken, können eine Verformung der Ebenheit der Kanten hervorrufen, sogenannte Wellenkanten, vor allen dann, wenn es sich um gelochte Platten mit breiten Rändern oder auf beiden Seiten mit unterschiedlich breiten ungelochten Rändern handelt. Die Gütezeichenbenutzer stellen Abweichungen der zulässigen Ebenheitstoleranz wie in Punkt 6 dargestellt für gelochte Platten sicher, wenn Standardlochungen und annähernd gleiche, ungelochte Ränder auf der Längsseite vorgesehen werden (Breite des Randes kleiner als 2,5 % der Blechbreite, maximal 10 mm). Abweichende Toleranzen sind gesondert zu vereinbaren, wenn gelochte Platten mit breiteren ungelochten Rändern oder mit ungleich breiten Rändern auf der langen Seite oder mit speziellen Lochungen (versenkte Lochungen, Prägungen etc.) und Platten aus Sonderwerkstoffen gefordert werden. 8. Ungelochte Flächen Je nach Anwendungszweck soll die Bemaßung nach Abbildung 6 oder 7 erfolgen. 19

22 Abbildung 6: Standardausführung Jeder einzelne Wert X in Abbildung 6 hängt von der zulässigen Teilungstoleranz ab. Diese muss zwischen Hersteller und Anwender abgesprochen werden. Abbildung 7: Spezialausführung zur Vermeidung von Summenfehlern ANMERKUNG: Die in Abb. 7 dargestellte Ausführung ist aufwendiger und teurer! 9. Konischer Lochquerschnitt Wenn der Stempel tief genug in die Platte eingedrungen ist, beginnt der Werkstoff zu reißen. Legende: s = Plattendicke w = Lochdurchmesser w 1 = maximaler Ausbruchdurchmesser h = Höhe der Bruchzone r = Eintrittsradius y = Deformationszone c = Schnittzone (zyl. Teil) Abbildung 8: Konischer Lochquerschnitt 20

23 Der konische Lochquerschnitt ist u. a. abhängig von: a) der Festigkeit des Werkstoffs, b) dem Gefüge des Werkstoffs, c) dem Schnittspalt im Werkzeug. Grundsätzlich kann keine Angabe über den Lochquerschnitt und die Maße in der Bruchzone angegeben werden (siehe Abbildung 8). Überschlägig kann gesagt werden, dass die Bruchzone h zwischen 0,6 s und 0 liegt, abhängig von den vorerwähnten Bedingungen. 10. Stanzgrat und Schnittgrat Die normale Zeichnungsansicht (Draufsicht) ist die Stempeleintrittsseite. Die Gratseite muss ausdrücklich angegeben werden bei unsymmetrischen Teilen und Blechen mit entsprechender Weiterverarbeitung. Der Schnittgrat liegt üblicherweise auf der gleichen Seite wie der Stanzgrat (Abbildung 9). Wegen rationeller Arbeitsweise auf der Schere kann der Schnittgrat jedoch auch auf der Gegenseite liegen, wenn es nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde. Beim Richten der Platten kann der Grat ins Loch zurückgedrückt werden. Die Höhe des Grates kann bestimmt werden durch die Messung der Plattendicke mit einem Mikrometer in der Nähe des Loches (Steg oder ungleicher Rand) und einer Messung an dem Lochrand. Der Unterschied zwischen beiden Messungen gibt die Grathöhe an (siehe Tabelle 7). Die beiden Messpunkte dürfen nicht zu weit auseinanderliegen, damit nicht Dickentoleranzen einfließen können. Abbildung 9: Stanzgrat und Schnittgrat 21

24 Tabelle 7 Zulässige Grathöhe bei normalen Lochungsverhältnissen Plattendicke Grathöhe a s mm mm bis 0,6 0,15 von 0,7 bis 1,5 0,17 von 1,6 bis 3 0,20 von 3 bis 6 0,25 von 6 bis 12 0,50 größer 12 0,50 a Sonderwerkstoffe abweichende Werte Bei gütegesicherten Lochplatten dürfen bis max. 10 % der gelochten Oberfläche oder max. 10 % der Lochanzahl außerhalb dieser Grathöhen liegen. Die Gütezeichenbenutzer verpflichten sich, nach Vereinbarung, insbesondere bei Lochplatten für Dekorationszwecke, noch höhere Anforderungen zu realisieren. 11. Stempelbruch Gütegesicherte Lochbleche haben komplette Lochfelder (unvollständige Reihen oder fehlende Löcher sind nicht zulässig). 12. Lochfeldanfang und -ende Aus werkzeugtechnischen Gründen werden Stempel und Matrizen in den Werkzeugen in größeren Abständen als dem Teilungsabstand der Löcher im Lochblech angeordnet. Dadurch entsteht ein Lochbild mit unvollständigen Lochreihen (Abb. 11), auch großer Anfang genannt; frühestens nach dem zweiten Pressenhub hat man das vollständige Lochbild. Soll bereits beim ersten Pressenhub das volle Lochbild (Abb. 10) gestanzt werden, ist dies gesondert zu vereinbaren. Abbildung 10: Abbildung 11: normal versetzte Lochreihen doppelt versetzte Lochreihen (vollständiges Lochbild) (unvollständiges Lochbild) 22

25 13. Schmiermittelrückstände Zur Herstellung von gelochten Platten ist verfahrensbedingt eine Schmierung notwendig. Schmiermittelreste verbleiben auf der Oberfläche. Sofern nichts anderes vereinbart, werden gelochte Platten ohne Nachbehandlung geliefert. Darüber hinausgehende Nachbehandlungen wie entfetten, beizen oder andere sind besonders zu vereinbaren. 14. Oberfläche Bei der Herstellung von Lochplatten sind verfahrensbedingte Oberflächenbeeinträchtigungen nicht auszuschließen. Die Gütezeichennutzer verpflichten sich eine Verfahrenstechnik einzusetzen, um die besonderen Ansprüche an die Oberflächen zu erfüllen. Abhängig vom Verwendungszweck sind insbesondere Sichtflächen bei der Bestellung anzugeben. 23

26 Durchführungsbestimmungen für die Verleihung und Führung des Gütezeichens Lochbleche 1 Gütegrundlage Die Gütegrundlage für das Gütezeichen besteht aus den Güteund Prüfbestimmungen für gelochte Bleche. Sie werden in Anpassung an den technischen Fortschritt ergänzt und weiterentwickelt. 2 Verleihung 2.1 Die Gütegemeinschaft Lochbleche e.v. verleiht an Betriebe auf Antrag das Recht, das Gütezeichen der Gütegemeinschaft zu führen. 2.2 Der Antrag ist schriftlich an die Geschäftsstelle der Gütegemeinschaft Lochbleche e.v. zu richten. Dem Antrag ist eine rechtsverbindlich unterzeichneter Verpflichtungsschein (Muster 1) beizufügen. 2.3 Der Antrag wird vom Güteausschuss geprüft. Der Güteausschuss prüft unangemeldet die Erzeugnisse des Antragstellers gemäß den Güte- und Prüfbestimmungen. Er kann den Betrieb des Antragstellers besichtigen, die Erzeugnisse des Antragstellers auf Übereinstimmung mit den Güte- und Prüfbestimmungen überprüfen sowie die in der Gütegrundlage erwähnten Unterlagen anfordern und einsehen. Über das Prüfergebnis stellt er ein Zeugnis aus, das er dem Antragsteller und dem Vorstand der Gütegemeinschaft zustellt. Der Güteausschuss kann vereidigte Sachverständige oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle mit diesen Aufgaben betrauen. Der mit der Prüfung Beauftragte hat sich vor Beginn seiner Prüfaufgaben zu legitimieren. Die Prüfkosten trägt der Antragsteller. 2.4 Fällt die Prüfung positiv aus, verleiht der Vorstand der Gütegemeinschaft dem Antragsteller auf Vorschlag des Güteausschusses das Gütezeichen. Die Verleihung wird beurkundet (Muster 2). Fällt die Prüfung negativ aus, stellt der Güteausschuss den Antrag zurück. Er muss die Zurückstellung schriftlich begründen. 3.4 Ist das Zeichenbenutzungsrecht rechtskräftig entzogen worden, sind die Verleihungsurkunde und alle Kennzeichnungsmittel des Gütezeichens zurückzugeben; ein Anspruch auf Rückerstattung besteht nicht. Das gleiche gilt, wenn das Recht, das Gütezeichen zu benutzen, auf andere Weise erloschen ist. 4 Überwachung 4.1 Die Gütegemeinschaft ist berechtigt und verpflichtet, die Benutzung des Gütezeichens und die Einhaltung der Güte- und Prüfbestimmungen zu überwachen. Die Kontinuität der Überwachung ist RAL durch einen Überwachungsvertrag mit einem neutralen Prüfinstitut oder Prüfbeauftragten nachzuweisen. 4.2 Jeder Gütezeichenbenutzer hat selbst dafür vorzusorgen, dass er die Güte- und Prüfbestimmungen einhält. Ihm wird eine laufende Qualitätskontrolle zur Pflicht gemacht. Er hat die betrieblichen Eigenprüfungen sorgfältig aufzuzeichnen. Der Güteausschuss oder dessen Beauftragte könne jederzeit die Aufzeichnungen einsehen. Der Gütezeichenbenutzer unterwirft seine gütegesicherten Erzeugnisse den Überwachungsprüfungen durch den Güteausschuss oder dessen Beauftragten im Umfang und Häufigkeit entsprechend den zugehörigen Forderungen der Güte- und Prüfbestimmungen. Er trägt die Prüfkosten. 4.3 Prüfer können jederzeit im Betrieb des Gütezeichenbenutzers gütegesicherte Erzeugnisse überprüfen und einsehen. Prüfer können den Betrieb während der Betriebsstunden jederzeit besichtigen. 4.4 Fällt eine Prüfung negativ aus oder wird ein Erzeugnis beanstandet, läßt der Güteausschuss die Prüfung wiederholen. 4.5 Über jedes Prüfergebnis ist ein Zeugnis vom beauftragten Prüfinstitut auszustellen. Die Gütegemeinschaft und der Gütezeichenbenutzer erhalten davon je eine Ausfertigung. 4.6 Werden Erzeugnisse unberechtigt beanstandet, trägt der Beanstandende die Prüfungskosten; werden sie zu Recht beanstandet, trägt sie der betroffene Gütezeichenbenutzer. 3 Benutzung 3.1 Gütezeichenbenutzer dürfen das Gütezeichen nur für Erzeugnisse verwenden, die den Güte- und Prüfbestimmungen entsprechen. 3.2 Die Gütegemeinschaft ist allein berichtigt, Kennzeichnungsmittel des Gütezeichens (Metallprägung, Prägestempel, Druckstoff, Plomben, Siegelmarken, Gummistempel u. ä.) herstellen zu lassen und an die Gütezeichenbenutzer auszugeben oder ausgeben zu lassen und die Verwendungsart näher festzulegen. 3.3 Der Vorstand kann für den Gebrauch des Gütezeichens in der Werbung und in der Gemeinschaftswerbung besondere Vorschriften erlassen, um die Lauterkeit des Wettbewerbs zu wahren und Zeichenmissbrauch zu verhüten. Die Einzelwerbung darf dadurch nicht behindert werden. Für sie gilt die gleiche Maxime der Lauterkeit des Wettbewerbs. 5 Ahndung von Verstößen 5.1 Werden vom Güteausschuss Mängel in der Gütesicherung festgestellt, schlägt er dem Vorstand der Gütegemeinschaft Ahndungsmaßnahmen vor. Diese sind je nach Schwere des Verstoßes: Zusätzliche Aufgaben im Rahmen der Eigenüberwachung, Vermehrung der Fremdüberwachung, Verwarnung, Vertragsstrafe bis zur Höhe von ,, befristeter oder dauernder Gütezeichenentzug. 5.2 Gütezeichenbenutzer, die gegen Abschnitt 3 oder 4 verstoßen, können verwarnt werden. 5.3 Statt einer Verwarnung kann eine Vertragsstrafe bis zu , für jeden Einzelfall verhängt werden. Die Vertrags- 24

27 Durchführungsbestimmungen strafe ist binnen 14 Tagen, nachdem der Bescheid rechtskräftig ist, an die Gütegemeinschaft Lochbleche e.v. zu zahlen. 5.4 Die unter Abschnitt 5.1 genannten Maßnahmen können miteinander verbunden werden. 5.5 Gütezeichenbenutzer, die wiederholt oder schwerwiegend gegen Abschnitt 3 oder 4 verstoßen, wird das Gütezeichen befristet oder dauernd entzogen. Das gleiche gilt für Gütezeichenbenutzer, die Prüfungen verzögern oder verhindern. 5.6 Vor allen Maßnahmen ist der Betroffene zu hören. 5.7 Die Ahndungsmaßnahmen nach den Abschnitten werden mit ihrer Rechtskraft wirksam. 5.8 In dringenden Fällen kann der Vorsitzende der Gütegemeinschaft das Gütezeichen mit sofortiger Wirkung vorläufig entziehen. Dies ist innerhalb von 14 Tagen vom Vorstand der Gütegemeinschaft zu bestätigen. 6 Beschwerde 6.1 Gütezeichenbenutzer können gegen Ahndungsbescheide binnen 4 Wochen nachdem sie zugestellt sind, beim Güteausschuss Beschwerde einlegen. 6.2 Verwirft der Güteausschuss die Beschwerde, so kann der Beschwerdeführer binnen 4 Wochen, nachdem der Bescheid zugestellt ist, den Rechtsweg gemäß Abschnitt 11 der Vereins- Satzung der Gütegemeinschaft Lochbleche e.v. beschreiten. 7 Wiederverleihung Ist das Gütezeichenbenutzungsrecht entzogen worden, kann es frühestens nach drei Monaten wieder verliehen werden. Das Verfahren bestimmt sich nach Abschnitt 2. Der Vorstand der Gütegemeinschaft kann jedoch zusätzlich Bedingungen auferlegen. 8 Änderungen Diese Durchführungsbestimmungen nebst Mustern (Verpflichtungsschein, Verleihungsurkunde) sind von RAL anerkannt. Änderungen, auch redaktioneller Art, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens RAL. Sie treten in einer angemessenen Frist, nachdem sie vom Vorstand der Gütegemeinschaft bekannt gemacht worden sind, in Kraft. 25

28 Muster 1 zu den Durchführungsbestimmungen Verpflichtungsschein 1. Der Unterzeichnende/die unterzeichnende Firma beantragt hiermit bei der Gütegemeinschaft Lochbleche e. V. die Aufnahme als Mitglied, *) die Verleihung des Rechts zur Führung des Gütezeichens Lochbleche *) 2. Der Unterzeichnende/die unterzeichnende Firma bestätigt, dass die Güte- und Prüfbestimmungen für gelochte Bleche, die Satzung der Gütegemeinschaft Lochbleche e. V., die Gütezeichensatzung für das Gütezeichen Lochbleche, die Durchführungsbestimmungen für das Gütezeichen Lochbleche mit Mustern 1 und 2, zur Kenntnis genommen und hiermit ohne Vorbehalt als für sich verbindlich anerkannt hat. Ort und Datum (Stempel und Unterschrift des Antragstellers) * Zutreffendes bitte ankreuzen 26

29 Muster 2 zu den Durchführungsbestimmungen Verleihungsurkunde Die Gütegemeinschaft Lochbleche e.v. verleiht hiermit aufgrund des ihrem Güteausschuss vorliegenden Prüfbericht (der Firma) das vom RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.v. anerkannte und durch Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt als Kollektivmarke geschützte Muster Gütezeichen Lochbleche Siegen, den Gütegemeinschaft Lochbleche e. V. Der Vorsitzende Der Geschäftsführer 27

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