Personaldienstleistungen

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1 Personaldienstleistungen Gütesicherung RAL-GZ 909 Ausgabe Juli 2013 Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.v.

2 Vorwort Die folgenden Güte- und Prüfbestimmungen stellen ein Novum in der Welt der Personaldienstleistung dar. Erstmals sind Kriterien zu Beurteilung von Personaldienstleistungsunternehmen geschaffen worden, die unabhängig von verbands- oder gewerkschaftspolitischen Interessen, die Verleihung eines RAL Gütezeichens ohne Konflikte mit bestehenden Tarifvereinbarungen an diese Unter nehmen ermöglichen. Das RAL Gütezeichen Personaldienstleistungen soll es mittelständischen Unternehmen ermöglichen, neutral nachzuweisen, dass sie ein leistungsfähiger und insbesondere verantwortungsbewusster Partner ihrer Mitarbeiter und Kunden sind. Personaldienstleister, die das RAL Gütezeichen für ihre Leistungen führen dürfen, stellen nachprüfbar sicher, dass sie die hohen Anforderungen dieser Güteund Prüfbestimmungen stetig einhalten. Dies geht weit über die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen hinaus. Die Gütegemeinschaft überwacht die Nutzung des RAL Gütezeichens und die Einhaltung der Güte- und Prüfbestimmungen stets unabhängig und unparteilich gemäß den RAL Grundsätzen. Sie unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und verfolgt keinerlei Gewinnabsicht. Im Rahmen der Erarbeitung und Anerkennung dieser Güte- und Prüfbestimmungen sind u.a. Unternehmen der Personaldienstleistungsbranche, Gewerkschaften, Wirtschaftsverbände, Behörden sowie unabhängige Berater eingebunden worden. Wir danken allen Beteiligten aus den Arbeitsgruppen und den tangierten Fach- und Verkehrskreisen, die auch in dem Revisionsverfahren 2013 mitgewirkt haben für Ihre Mitarbeit und ihr hohes Engagement bei der gemeinsamen Erarbeitung dieser Güte- und Prüfbestimmungen. Wir wünschen uns auch in Zukunft eine konstruktive Zusammenarbeit mit diesen Partnern, um diese Güte- und Prüfbestimmungen fortlaufend an die gesellschaftliche Entwicklung an passen zu können. Berlin im Juli 2013 Herausgeber RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.v. Siegburger Straße Sankt Augustin Tel.: (02241) Fax: (02241) Internet: Nachdruck, auch auszugsweise, nicht gestattet Alle Rechte auch die der Übersetzung in fremde Sprachen bleiben RAL vorbehalten RAL, Sankt Augustin Preisgruppe 11 Zu beziehen durch: Beuth-Verlag GmbH Burggrafenstraße Berlin Tel.: (030) Fax: (030) info@beuth.de Internet:

3 Personaldienstleistungen Gütesicherung RAL-GZ 909 Gütegemeinschaft Personaldienstleistungen e.v. Helene-Weigel-Platz Berlin Tel.: (030) info@ggpdl.de Internet: Die vorliegenden Güte- und Prüfbestimmungen sind von RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.v. im Rahmen der Grundsätze für Gütezeichen in einem Anerkennungsverfahren unter Mitwirkung der betroffenen Fach- und Verkehrskreisen sowie den zuständigen Behörden gemeinsam erarbeitet worden. Im Juni 2013 erfolgt eine Überarbeitung der Güte- und Prüfbestimmungen. Sankt Augustin, im Juli 2013 RAL DEUTSCHES INSTITUT FÜR GÜTESICHERUNG UND KENNZEICHNUNG E.V.

4 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Güte- und Prüfbestimmungen für Personaldienstleistungen A-1 Geltungsbereich...7 A-2 Begriffe und Definitionen...7 A-3 Mitgeltende Gesetze, Vorschriften und Richtlinien...7 A-4 Güte- und Prüfbestimmungen...8 A-5 Überwachung...8 A-5.1 Güteüberwachung...8 A Erstprüfung...8 A Eigenüberwachung...8 A Fremdüberwachung...9 A Wiederholungsprüfung...9 A-5.2 Prüf- und Überwachungskosten...9 A-5.3 Prüf- und Überwachungsberichte...9 A-6 Kennzeichnung...9 A-6.1 Verleihung...9 A-7 Änderungen...9 B. Besondere Güte- und Prüfbestimmungen für Personaldienstleistungen im Bereich Personalüberlassung nach dem Arbeitgeberprinzip (P1) B-1 Geltungsbereich...10 B-2 Grundsätzliche Anforderungen an Personaldienstleister...10 B-2.1 Erlaubnis...10 B-2.2 Vorzulegende Bescheinigungen...10 B-3 Gütebestimmungen...10 B-3.1 Fremdüberwachung...10 B-3.2 Bewertung der Gütekriterien...10 B-3.3 Themenkomplex Mitarbeiter / Bewerber...11 B Bewerbungsmanagement & Auswahlprozesse...11 B Arbeitsbedingungen...11 B Personalmanagement...12 B Qualität der Kundeneinsätze...13 B-3.4 Themenkomplex Kunde...14 B Dienstleistungsqualität...14 B Qualitätsmanagement & Prozesse...14 B Kundenzufriedenheit...15 B-4 Überwachung...15 B-5 Kennzeichnung...15 B-6 Änderungen...15 Durchführungsbestimmungen für die Verleihung und Führung des Gütezeichens Personaldienstleistungen 1 Gütegrundlage Verleihung Benutzung Überwachung Ahndung von Verstößen Beschwerde Wiederverleihung Änderungen...18 Muster 1 Verpflichtungsschein...19 Muster 2 Verleihungs-Urkunde...20 Die Institution RAL...U3d

5 A. Allgemeine Güte- und Prüfbestimmungen für Personaldienstleistungen Güte- und Prüfbestimmungen A-1 Geltungsbereich Die Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen sind übergreifende Regelungen, die für alle von der Gütesicherung erfassten Bereiche gelten. Die Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen werden für jeden Gütesicherungsbereich einzeln erfasst und sind die speziell geltenden Regelungen für diesen Bereich. Die Gütesicherung der Gütegemeinschaft Personaldienstleistungen e.v. gliedert sich in folgende Teilbereiche: P1 P2 - Personalüberlassung (Arbeitgeberprinzip): Im Sinne dieser Allgemeinen und Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen umfasst dies jegliche gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung, u.a. auch konzerninterne Arbeit - nehmerüberlassung sowie Management auf Zeit. - Personalvermittlung (Agenturprinzip): Im Sinne dieser Allgemeinen und Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen umfasst dies jegliche Personalvermittlung. Diese Allgemeinen und Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen umfassen zunächst die Anforderungen zur Anforderungsgruppe P1. Zeitnah werden Anforderungen für die Anforderungsgruppe P2 ergänzt. In Zukunft sollen die Allgemeinen und Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen auch auf weitere Personaldienstleistungen ausgedehnt werden. Hierzu zählen insbesondere Outplacement-Dienstleistungen, wie sie von z.b. Transfergesellschaften und Agenturen, Qualifi zierungs- und Beschäftigungsgesellschaften sowie vergleichbaren Organisationen erbracht werden. Auch kann dies Personalberatung oder Geschäftsmodelle des Interim Managements, welche nicht den Bereichen P1 oder P2 zuzuordnen sind, umfassen. Die Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen gelten nur in Verbindung mit den jeweils anzuwendenden Besonderen Güteund Prüfbestimmungen. A-2 Begriffe und Definitionen Wenn in diesen Allgemeinen und jeweiligen Besonderen Güteund Prüfbestimmungen in beliebigem Zusammenhang die männliche oder weibliche Sprachform gewählt wurde, so bedeutet dies nicht, dass die dargestellten Regelungen nicht unbeschränkt für beide Geschlechter gelten sollen. Die gewählte Form dient einzig der besseren Lesbarkeit. Im Sinne dieser Allgemeinen und Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen werden die nachfolgend genannten Begriffe mit der angegebenen Bedeutung verwendet: Begriff Anforderungsgruppe Bedeutung Die Gesamtheit der geltenden Anforderungen für einen Teilbereich der Gütesicherung. Status-Gespräch Vorstellungsgespräch (auch Bewerbungsgespräch genannt) Einstellungsgespräch Bewerbungsbogen Interviewleitfaden Personaldienstleister Bruttolohnsumme So bedeutet z.b. Anforderungsgruppe P1 die Anforderungen aus den Allgemeinen und den Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen für den Bereich P1-Personalüberlassung. Gespräch (auch telefonisch) zwischen Personaldienstleister und Mitarbeiter im Rahmen der Einsatzbetreuung ohne perspektivische Elemente. Persönliches oder telefonisches Gespräch zwischen Bewerber und Un- ternehmen. Nur ein Bewerber pro Gespräch. Zielsetzung: Kandidatenauswahl Im Rahmen des technischen Fortschritts können alternative Methoden des Vorstellungsgespräches Anwendung fi n- den. Persönliches Gespräch mit der Zielsetzung am Ende des Gespräches den vorliegenden Arbeitsvertrag zu unterzeichen. Formular zur Erhebung personenbezogener Daten welches vom Bewerber im Rahmen des Auswahlverfahrens ausgefüllt wird. Richtlinie zur Durchführung von Vorstellungsgesprächen, welche auch in Form einer Checkliste vorliegen kann. Unternehmen, die Dienstleistungen im Geltungsbereich dieser Allgemeinen und jeweiligen Besonderen Güteund Prüfbestimmungen erbringen. Die Bruttolohnsumme ist die Summe alle Bruttolöhne des Personaldienstleisters ohne Arbeitgeberanteile an den Sozialabgaben. A-3 Mitgeltende Gesetze, Vorschriften und Richtlinien Die nachfolgenden genannten Gesetze, Vorschriften und Richtlinien gelten in den Abschnitten, die sich auf den Geltungsbereich der Allgemeinen und jeweiligen Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen beziehen. In jeweils neuester Ausgabe sind vom Antragsteller / Gütezeichenbenutzer als Grundlage für die Verleihung und Führung des Gütezeichens stetig einzuhalten: AEntG Arbeitnehmerentsendegesetz ArbSchG Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der 5

6 Güte- und Prüfbestimmungen AsiG AufenthG AÜG BDSG BGB BUrlG EntgFG JArbSchG MuschG SGB III SGB IV SGB VII SGB IX TzBfG ArbMedVV ArbStättV ASR BetrSichV BildscharbV GefStoffV GewO BGV A 1 BGV A 2 BGV A 4 PSA BV Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz) Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) Aufenthaltsgesetz Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) nebst Rechtsverordnungen Bundesdatenschutzgesetz Bürgerliches Gesetzbuch Bundesurlaubsgesetz Entgeltfortzahlungsgesetz Jugendarbeitsschutzgesetz Mutterschutzgesetz Sozialgesetzbuch, Drittes Buch Sozialgesetzbuch, Viertes Buch Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch Gesetz über Teilzeitverträge und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz) Verordnung zur arbeitsmedizini schen Vorsorge Diese ersetzt die BGV A 4. Arbeitsstättenverordnung Arbeitsstättenrichtlinien Betriebssicherheitsverordnung Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung) Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung) Gewerbeordnung Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit u. Gesundheit bei der Arbeit Grundsätze der Prävention (BG Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit u. Gesundheit bei der Arbeit Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit u. Gesundheit bei der Arbeit Arbeitsmedizinische Vorsorge Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA Benutzungsverordnung) Sollte die Gütegemeinschaft Kenntnis von Vorgängen erlangen, die den Verdacht begründen, dass gesetzliche Vorschriften nicht vollumfänglich eingehalten werden, so ist die Gütegemeinschaft berechtigt, vom Antragsteller/Gütezeichenbenutzer den Nachweis der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften einzufordern. Sollte der Nachweis vom Gütezeichenbenutzer nicht erbracht werden, können von der Gütegemeinschaft Ahndungsmaßnahmen gemäß der Durchführungsbestimmungen bis hin zum Entzug des Gütezeichens ergriffen werden. A-4 Güte- und Prüfbestimmungen Die Anforderungskriterien im Hinblick auf gütegesicherte Personaldienstleistungen ergeben sich aus den jeweiligen Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen. A-5 Überwachung A-5.1 Güteüberwachung Die Gütegemeinschaft überwacht und prüft stetig und neutral die genannten Leistungen von Personaldienstleistern auf Basis dieser Allgemeinen und der nachfolgenden Besonderen Güteund Prüfbestimmungen. Grundlage der Güteüberwachung ist die Erstprüfung, die Fremdüberwachung und die Eigenüberwachung. Hierzu kann der Güteausschuss eine verbindliche Prüfvorschrift beschließen, welche insbesondere auch Regelungen zur Überprüfung der Einhaltung der einschlägigen Arbeitssicherheitsvorschriften beinhalten kann. Der Güteausschuss prüft unangemeldet die Leistungen des Antragstellers gemäß der Allgemeinen und jeweiligen Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen. Hierzu beauftragt er einen unabhängigen Fremdprüfer. Der Fremdprüfer führt die vorgeschriebenen Prüfungen im Auftrag und nach Weisung der Gütegemeinschaft durch. An den Prüfungen des Fremdprüfers kann der Geschäftsführer der Gütegemeinschaft jederzeit vollumfänglich teilnehmen. Die Überwachung gliedert sich in Erstprüfung, Eigenüberwachung, Fremdüberwachung, Wiederholungsprüfung. A Erstprüfung Der Antragsteller hat im Rahmen der Erstprüfung dem von der Gütegemeinschaft bestellten Fremdprüfer alle notwendigen Unterlagen als Nachweis der Erfüllung der Allgemeinen und der jeweiligen Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen vorzulegen. Angeforderte Unterlagen sind unverzüglich zur Einsichtnahme zu überlassen. Von der Erstprüfung ist vom Fremdprüfer ein Prüfbericht für den Güteausschuss zu erstellen, von dem der Antragsteller eine Durchschrift erhält. Die Verleihung des Gütezeichens wird von der vollständigen Erfüllung der Allgemeinen und der jeweiligen anzuwendenden Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen abhängig gemacht. A Eigenüberwachung Der Gütezeichenbenutzer ist verpfl ichtet, die Eigenüberwachung anhand der von der Gütegemeinschaft vorgegebenen Unterlagen durchzuführen und für eine kontinuierliche Überwachung der Einhaltung der Allgemeinen und jeweiligen Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen zu sorgen. Wenn die Eigenüberwachung ausweist, dass die in den Güte- und Prüfbestimmungen geforderten Anforderungen nicht erfüllt werden, hat der Gütezeichenbenutzer unverzüglich alle Maßnahmen zur Abstellung der Mängel zu treffen. Die Unterlagen der Eigenüberwachung sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. 6

7 Güte- und Prüfbestimmungen Der Gütezeichenbenutzer muss für die Durchführung und Beaufsichtigung der Eigenüberwachung einen Gütezeichenbeauftragten benennen, der die hierzu notwendige fachliche Eignung be sitzt. Dieser Gütezeichenbeauftragte ist der Gütegemeinschaft namentlich zu benennen. Der Gütezeichenbeauftragte darf nicht Mitglied der Geschäftsführung des Gütezeichenbenutzers sein. Ausnahmen können vom Güteausschuss bewilligt werden. Antragsteller müssen im Rahmen des Antragsverfahrens gegenüber der Gütegemeinschaft den Nachweis erbringen, dass sie in der Lage sind, ihre Eigenüberwachung auf Basis dieser Allgemeinen und jeweiligen Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen durchzuführen. Die Befähigung zur Durchführung der erforderlichen Eigenüberwachung kann auch mittels eines zertifi zierten und neutral auditierten QM-Systems nachgewiesen werden. Die Befähigung zur Eigenüberwachung wird vom beauftragten Fremdprüfer überprüft. A Fremdüberwachung Dem von der Gütegemeinschaft beauftragten Fremdprüfer sind die Unterlagen der Eigenüberwachung nach Abschnitt A vorzulegen. Der Fremdprüfer kontrolliert die Unterlagen des Gütezeichenbenutzers auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit. Dem Fremdprüfer ist Zutritt zu den Geschäftsräumen und Zugang zu den prüfungsrelevanten Geschäftsunterlagen des Gütezeichenbenutzers zu gewähren. Der Fremdprüfer hat sich entsprechend zu legitimieren. Der Fremdprüfer prüft stichprobenweise die Einhaltung der Güte- und Prüfbestimmungen gemäß der jeweiligen Anforderungsgruppe. Mindestens zweimal jährlich werden beim Gütezeichenbenutzer Fremdüberwachungen nach den Allgemeinen und jeweiligen Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen durchgeführt. Hierbei sind jährlich mindestens eine reguläre und mindestens eine ergänzende Fremdüberwachung bei jedem Gütezeichenbenutzer durchzuführen. Der Prüfungsumfang und organisatorische Ablauf einer ergänzenden Fremdüberwachung kann vom Güteausschuss in einer verbindlichen Prüfvorschrift gesondert geregelt werden. Im Falle eines Betriebsüberganges des Gütezeichenbenutzers, gleich welcher Art, erfolgt eine zeitnahe, zusätzliche Fremdüberwachung. A Wiederholungsprüfung Im Falle eines negativen Ausganges der Fremdüberwachung ist auf Weisung des Güteausschusses die Fremdprüfung zu wiederholen. Art, Umfang und Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung werden vom Güteausschuss festgelegt. Auf Antrag des Gütezeichenbenutzers kann ein zweiter Prüfer hinzugezogen werden. Der Güteausschuss kann weitere Maßnahmen im Rahmen der Durchführungsbestimmungen beschließen. A-5.2 Prüf- und Überwachungskosten Die Kosten jeder durchgeführten Prüfung / Überwachung sind vom Antragsteller bzw. Gütezeichenbenutzer zu tragen. Die Gütegemeinschaft kann die Bearbeitung eines Antrags auf Verleihung eines Gütezeichens vom Zahlungseingang der Gebühren abhängig machen. Weitere Kostenregelungen sowie die verbindlichen Kostensätze werden in einer Gebührenordnung festgesetzt. A-5.3 Prüf- und Überwachungsberichte Über jede durchgeführte Prüfung/Überwachung ist vom Fremdprüfer ein Bericht zu fertigen. Hiervon erhalten sowohl der Güteausschuss als auch der Antragsteller / Gütezeichenbenutzer je eine Ausfertigung. Die Gütegemeinschaft kann hierbei die Verwendung bestimmter Formulare und Vorlagen verlangen. A-6 Kennzeichnung A-6.1 Verleihung Personaldienstleister, die die Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen und die entsprechende Anforderungsgruppe der jeweiligen Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen erfüllen, können für diese Leistungen das Gütezeichen Personaldienstleistungen benutzen, sobald dem Unternehmen das Recht zum Führen des Gütezeichens verliehen wurde und die Einhaltung der festgelegten Güte- und Prüfbestimmungen gesichert ist. Die Anforderungsgruppe ist als Zusatz unter dem Gütezeichen anzugeben. Der Gütezeichenbenutzer darf das Gütezeichen nur mit der Angabe der Anforderungsgruppen anwenden, für die ihm das Gütezeichen verliehen worden ist. Die Verleihungsurkunde bleibt Eigentum der Gütegemeinschaft und ist auf Verlangen zurückzugeben. Sie wird vom Geschäftsführer der Gütegemeinschaft unterzeichnet. Für die Anwendung des Gütezeichens gelten ausschließlich die Durchführungsbestimmungen für die Verleihung und Führung des Gütezeichens der Gütegemeinschaft Personaldienstleistungen. A-7 Änderungen Diese Güte- und Prüfbestimmungen werden unter Berücksichtigung des gesellschaftlichen Wandels und des technischen Fortschritts ergänzt und weiterentwickelt und auch den geltenden gesetzlichen Bestimmungen angepasst. Änderungen dieser Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen, auch redaktioneller Art, erfolgen nach den Bestimmungen der Satzung der Gütegemeinschaft. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch RAL. Sie werden nach angemessener Frist, nach Bekanntgabe an die Gütezeichenbenutzer, durch den Vorstand der Gütegemeinschaft in Kraft gesetzt. 7

8 Güte- und Prüfbestimmungen B. Besondere Güte- und Prüfbestimmungen für Personaldienstleistungen im Bereich Personalüberlassung nach dem Arbeitgeberprinzip (P1). B-1 Geltungsbereich Diese Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen gelten im Zusammenhang mit den Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen für Personaldienstleistungen. Sie enthalten die verbindlichen Regelungen für die Anforderungsgruppe P1 Personalüberlassung (Arbeitgeberprinzip). Im Sinne dieser Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen umfasst dies jegliche Arbeitnehmerüberlassung, u.a. auch konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung sowie Management auf Zeit. Sämtliche in diesen Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen defi nierten Regelungen gelten für Arbeitnehmer, die von einem Personaldienstleister einem Kunden im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes überlassen werden. Zudem gelten sie vollumfänglich für Mitarbeiter, die aufgrund eines Dienstoder Werkvertrages direkt für einen Kunden tätig werden. Ausnahmen hierzu, bei denen die Regelungen ebenfalls für andere ( interne ) Mitarbeiter des Personaldienstleisters gelten, sind entsprechend explizit gekennzeichnet. B-2 Grundsätzliche Anforderungen an Personaldienstleister B-2.1 Erlaubnis Das Gütezeichen Personaldienstleistungen kann ausschließlich an Personaldienstleister gemäß Anforderungsgruppe P1 verliehen werden, die über eine unbefristete Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verfügen. Ersatzweise genügt die Vorlage einer befristeten Er laubnis, wenn der Gütezeichenbenutzer/Antragsteller nachweisen kann, dass sämtliche Mitarbeiter, die Vollmacht zur Unterzeichnung von Arbeits- und/oder Überlassungsverträgen haben, und diese regelmäßig nutzen, mindestens 3 Jahre Erfahrung im Bereich der Personaldienstleistung im Sinne dieser Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen nachweisen können. Die Erfüllung dieser Anforderung wird bei der Erstprüfung und jeder Fremdüberwachung kontrolliert. Erlischt die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung so wird das Gütezeichen Personaldienstleistungen mit dem Stichtag des Erlöschens der Erlaubnis von der Gütegemeinschaft entzogen. Wird die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung widerrufen, so wird das des Gütezeichens Personaldienstleistungen von der Gütegemeinschaft entzogen. B-2.2 Vorzulegende Bescheinigungen Im Rahmen von Erstprüfungen und Fremdüberwachung muss der Gütezeichenbenutzer die folgenden Bescheinigungen innerhalb des mit dem Prüfer vereinbarten Zeitraumes beibringen können: Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse, Steuerliche Bescheinigung des Finanzamtes, Bescheinigung der Berufsgenossenschaft, Gewerbezentralregisterauskunft nach 150 GewO. Alle vorgelegten Dokumente müssen aktuellen Datums sein. In den genannten Registern dürfen keine negativen Eintragungen vorhanden sein. Der Prüfer entscheidet, von welcher Krankenkasse er die entsprechenden Bescheinigungen vorgelegt bekommen möchte. Ohne die Vorlage dieser Dokumente ist die Verleihung des Gütezeichens Personaldienstleistungen nicht möglich. Sollten im Rahmen einer Fremdprüfung Auffälligkeiten im Bereich der Bescheinigungen auftreten, so entscheidet der Güteausschuss unter Heranziehung der Durchführungsbestimmungen über das weitere Vorgehen. B-3 Gütebestimmungen Die folgenden Güte- und Prüfbestimmungen sind in zwei Hauptkomplexe unterteilt: Mitarbeiter/Bewerber und Kunden. Diese Unterteilung dient nur der vereinfachten Orientierung innerhalb der Güte- und Prüfbestimmungen. Die jeweiligen Gütekriterien haben nahezu immer Auswirkung auf beide Themenkomplexe. Somit wird durch die Zuordnung eine Gewichtung in Hinsicht auf den Wirkungsschwerpunkt der einzelnen Themengebiete vorgenommen ohne eine Ausschließlichkeit zu implizieren. B-3.1 Fremdüberwachung Die Fremdüberwachung wird auf Basis der in Abschnitt A geregelten Grundsätze durchgeführt. Eine Prüfung im Betrieb des Kunden am Arbeitsplatz des Arbeitnehmers ist wünschenswert. Allerdings ist der Zugang zum Betrieb des Kunden von der Zustimmung des Kunden abhängig und kann somit nicht als verpfl ichtend gefordert werden. Gleichwohl sollte eine solche Vor-Ort-Prüfung durchgeführt werden, sofern dies möglich ist. Hierzu kann vom Güteausschuss Näheres in einer Prüfvorschrift geregelt werden, welche auch Regelungen für Prüfungen in ausländischen Kundenbetrieben enthalten kann. B-3.2 Bewertung der Gütekriterien Im Rahmen der Erstprüfungen und der Fremdüberwachung werden sämtliche nachfolgend genannte Kriterien geprüft. Alle Kriterien, die als unverzichtbare Grundanforderung gekennzeichnet sind, müssen vollumfänglich erfüllt sein. Ist dies nicht der Fall, so kann kein Gütezeichen verliehen werden. Wird im Rahmen der Fremdüberwachung festgestellt, dass diese unverzichtbaren Grundanforderungen nicht mehr gegeben sind, so liegt ein Mangel vor. Über die weiteren Maßnahmen bis zur Beseitigung des Mangels oder Ahndungsmaßnahmen bis hin zum Entzug des Gütezeichens entscheidet der Güteausschuss. 8

9 Güte- und Prüfbestimmungen Kriterien, die mit Punkten bewertet sind, können optional durch den Gütezeichenbenutzer erfüllt werden. Im Rahmen seiner Dienstleistung muss er jedoch eine Mindestpunktzahl von 50 Punkten erreichen. Andernfalls kann das Gütezeichen Personaldienstleistungen nicht verliehen werden. Wird im Rahmen der Fremdüberwachung die Mindestpunktzahl nicht mehr erreicht, so liegt ein Mangel vor. Über die weiteren Maßnahmen bis zur Beseitigung des Mangels oder Ahndungsmaßnahmen bis hin zum Entzug des Gütezeichens entscheidet der Güteausschuss. B-3.3 Themenkomplex Mitarbeiter / Bewerber B Bewerbungsmanagement & Auswahlprozesse Handhabung von Bewerbungen M1-1.1 Eingangsbestätigung Anforderung: Jeder Bewerber erhält innerhalb von 5 Arbeitstagen eine Eingangsbestätigung. Einhaltung: M1-1.2 Feedback Anforderung: Jeder Bewerber wird regelmäßig über den Status seiner Bewerbung unterrichtet. Ein fester Zeitrahmen muss vorgegeben und dokumentiert sein. Prozess: Einhaltung: M1-1.3 Rückgabe von Unterlagen Anforderung: Spätestens zum Zeitpunkt der Nichteinstellung erhält der Bewerber beim Abschluss des Einstellungsverfahrens die Unterlagen in ordnungsgemäßem Zustand per Post zurück. Liegt ein defi nierter Prozess hierzu vor? Prozess: Einhaltung: Auswahlverfahren M1-2.1 Kriterienkatalog Anforderung: Die Bewerberauswahl erfolgt organisiert nach festgelegten Kriterien, die in einer Prozessbeschreibung dokumentiert sind. Prozessbeschreibung vorhanden: Einhaltung: M1-2.2 Vorstellungsgespräch Anforderung: Das Vorstellungsgespräch fi ndet auf Basis eines Bewerbungsbogens oder Interviewleitfadens statt. Die Durchführung eines Vorstellungsgespräches ist zwingend für alle Einstellungen. Bewerbungsbögen / Interviewleitfäden Vorhanden: Anwendung: Einstellungsgespräch M1-3.1 Inhalt und Ablauf Anforderung: Erläuterung des Arbeitsvertrags, ggfs. des Tarifvertrages und sämtlicher relevanter Rahmenbedingungen. Vorhanden: Anwendung: B Arbeitsbedingungen Eingruppierung Strukturierter Gesprächsleitfaden unverzichtbare Grundanforderung M2-1.1 Andauernde höherwertige Tätigkeit Anforderung: Besteht das Arbeitsverhältnis mindestens seit 12 Monaten und wurden in den letzten 12 Monaten mehr als insgesamt 10 Monate auch nicht zusammenhängend höherwertige Tätigkeiten ausgeübt, so muss eine Höhergruppierung erfolgen. Einhaltung: M2-1.2 Neueinstellung Anforderung: Bei höherwertigem Einsatz ab 1. Kundeneinsatz nach Einstellung muss eine sofortige Eingruppierung gemäß Einsatztätigkeit erfolgen. Löhne / Gehälter Einhaltung: unverzichtbare Grundanforderung M2-2.1 Gehaltsabrechnung Anforderung: Die Innendienstmitarbeiter können auf Anfrage die Gehaltsabrechnung in allen Positionen erklären. Einhaltung: Auswärtstätigkeiten Grundsätzlicher Eine Nachprüfung der unter Aus- Vorbemerk: wärtstätigkeiten defi nierten Anforderungen erfolgt im Rahmen einer Erstprüfung oder Fremdüberwachung nur, wenn der prüfungsrelevante Tarif vertrag keine entsprechenden Regelungen beinhaltet und solche Regelungen auch nicht Teil von gültigen, prüfungsrelevanten Betriebsvereinba rungen sind. Defi nitionen Die hier defi nierten Anforderungen gelten nicht für außertarifl iche Mitarbeiter. Für diese können andere Vereinbarungen getroffen werden, die seitens der Gütegemeinschaft nicht überprüft werden. Alle hier defi nierten Anforderungen gelten ausschließlich für einsatzbedingte Reisen. Familienheimfahr ten sind einsatzspezifi sch betrieblich zu regeln. Erhält der Arbeitnehmer Leistungen über die vereinbarten tarifl ichen Leis tungen seiner Entgeltgruppe hinaus, so können diese seitens des Arbeitgebers mit den defi nierten Anforderungen verrechnet werden. Diese Defi nitionen gelten ausschließlich für Festlegungen im Bereich Auswärtstätigkeiten. 9

10 Güte- und Prüfbestimmungen Außertarifl iche Mitarbeiter Geschäftsstellenort Wohnort Auswärtstätigkeit Als außertarifl ich werden im Sinne dieser Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen nur Mitarbeiter anerkannt, bei denen das vereinbarte Jahresentgelt die höchste tarifl iche Entgeltgruppe ein schließlich aller ta rifl ichen Zu- und Aufschläge zuzüglich des gemäß dieser Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen zu leistenden Aufwandsersatzes übersteigt. Ist im Arbeitsvertrag des betroffe nen Arbeitnehmers ein bundeswei ter Einsatz vereinbart, so gilt als Geschäftsstellenort der Ort der be treuenden bzw. einstellenden Geschäftstelle des Personaldienstleisters. Ist im Arbeitsvertrag des betroffenen Arbeitnehmers ein Arbeitsort fest vereinbart, so gilt als Geschäftsstellenort die Adresse der Geschäftsstelle des Personaldienstleisters im angegeben Ort. Verfügt der Personaldienstleister über keine Geschäftsstelle an diesem Ort, gilt die Anschrift des Hauptbahnhofes dieses Ortes als Geschäftsstellenort. Grundsätzlich wird der im Arbeitsvertrag angegebene Wohnsitz des Arbeitnehmers als Wohnort im Sinne dieser Güte- und Prüfbestimmungen defi niert. Ist im Arbeitsvertrag des betroffenen Arbeitnehmers ein Arbeitsort fest vereinbart und unterhält der Arbeitnehmer keinen Wohnsitz an diesem Ort, so gilt die Anschrift des Hauptbahnhofes dieses Ortes als Wohnort im Sinne dieser Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen. Unterhält er einen Wohnsitz an diesem Ort, so gilt die Anschrift dieses Wohnsitzes als Wohnort. Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für einen Einsatz eine Unterkunft zur Verfügung, so gilt die Anschrift dieser Unterkunft als Wohnort im Sinne dieser Güte- und Prüfbestimmungen. Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn sich der Arbeitnehmer zur Er bringung seiner Arbeitsleistung (im Rahmen seines zugewiesenen Kundeneinsatzes) außerhalb seines Wohnortes und gleichzeitig außerhalb des Geschäftsstellenortes befi ndet. M2-3.1 Aufwandsersatz Anforderung: Es existiert eine unternehmensspezifi sche Reisekostenrichtlinie, die ergänzender Bestandteil des Arbeitsvertrages ist. Die Reisekostenrichtlinie regelt die angemessene wirtschaftliche Kompensation der Fahrtkosten, Verpfl egungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Auswärtstätigkeiten der Zeitarbeitnehmer stehen. Einhaltung: Gebühren M2-4.1 Gebührenfreiheit Anforderung: Keine Gebühren für die Bearbeitung von Abschlagszahlungen auf das Arbeitsentgelt, Pfändungen etc. Einhaltung: Konventionalstrafen M2-5.1 Begrenzung von Konventionalstrafen Anforderung: Die Vereinbarung oder Geltendmachung von Vertragsstrafen (Konventionalstrafen) für externe Mitarbeiter ist nicht zulässig. Im Rahmen der Erstprüfung muss nachgewiesen werden, dass diese Anforderung seit mindestens 3 Monaten vor Beginn der Erstprüfung erfüllt ist. Einhaltung: Arbeit auf Probe M2-6.1 Begrenzung von Arbeit auf Probe Anforderung: Arbeit auf Probe fi ndet nicht statt. Dies beinhaltet keine Beschränkung von begleiteten Arbeitsproben mit praktischem Fähigkeitsnachweis. Diese Arbeitsproben dürfen keinesfalls an den Kunden weiterberechnet werden. Einhaltung: Kein Hire and Fire M2-7.1 Anzahl der wiederholten Arbeitsverhältnisse Anforderung: Kein Arbeitnehmer hat innerhalb der letzten 12 Monate mehr als drei Arbeitsverhältnisse beim Gütezeichenbenutzer begründet. Einhaltung: M2-7.2 Durchschnittliche Dauer von Beschäftigungsverhältnissen Anforderung: Mindestens 25% aller unbefristeten Beschäftigungsverhältnisse haben mehr als 6 Monate Bestand. Einhaltung: Anmerkung: 17 KSchG (angezeigte Massenentlassung) wird als Ausnahmetatbestand anerkannt. 20 Punkte Einhaltung Teilzeitvereinbarungen M2-8.1 Abweichungen von Teilzeitvereinbarungen Anforderung: Maximal 20% Abweichung der Einzelarbeitszeit ist zulässig; Über 20% Einzelabweichung dürfen nur in max. 10% der Fälle auftreten. Einhaltung: B Personalmanagement Mitarbeiterzufriedenheit M3-1.1 Mitarbeiterbefragungen Anforderung: Mitarbeiterbefragungen externer und interner Mitarbeiter werden durch organisatorisch unabhängigen Dienstleister durchgeführt. Einschränkung: Diese Anforderungen gilt nicht für Mitarbeiter die innerhalb der letzten 18 Monate weniger als 12 Monate beim Gütezeichenbenutzer beschäftigt waren. Durchführung: 10 Punkte 10

11 Güte- und Prüfbestimmungen Mitarbeitergespräche M3-2.1 Regelmäßige Mitarbeitergespräche Anforderung: Turnus: mindestens 1 x pro Jahr; Vieraugen-Prinzip. Für die Mitarbeitergespräche existiert eine Prozessbeschreibung zur dokumentierten, strukturierten Durchführung. Einschränkung: vorhanden: Durchführung: Personalentwicklung Diese Anforderungen gilt nicht für Mitarbeiter die innerhalb der letzten 18 Monate weniger als 12 Monate beim Gütezeichenbenutzer beschäftigt waren. Gesprächsleitfaden unverzichtbare Grundanforderung M3-3.1 Aus- und Weiterbildungsbudget Anforderung: Ein defi niertes jährliches Mindestbudget fl ießt real in Bildungsmaßnahmen (Aus- und Weiterbildung) für externe und interne Mitarbeiter (ohne Geschäftsführung) ein. Ausbildung Die Höhe dieses Mindestbudget entspricht einem defi nierten Anteil der gesamten Bruttolohnsumme des Personaldienstleisters. Dieser Anteil ist in der folgenden Tabelle defi niert. Alternativ zu diesem Mindestbudget können defi nierte Mindesttrainingstage pro Mitarbeiter (statistisch) pro Kalenderjahr nachgewiesen werden. Die Mitarbeiterzahl ergibt sich aus der BA-Meldung zum plus Anzahl interner Mitarbeiter zum Stichtag der BA-Meldung. Ausbildungsplätze werden im Budget entsprechend berücksichtigt. Hierbei werden nur die anteiligen Bruttolöhne verrechnet, die auf Berufschultage entfallen. Es gehen externe und interne Kosten in die Berechnung ein. Auch Lohnfortzahlungen bei Seminarbesuchen. Förderleistungen sind in Abzug zu bringen. Tabelle: Anteil Bruttolohnsumme für Bildungsmaßnahmen: Jahr Anteil Brutto- alternativ lohnsumme Trainingstage ,25% 0,5 Tage ,50% 1,0 Tage ,75% 1,5 Tage ab ,00% 2,0 Tage Prozentsatz der Einhaltung der jeweiligen Ziel vorgaben 25 Punkte bei 100% Erfüllung der jährlichen Zielvorgaben. Bei weniger als 100% Zielerfüllung erfolgt eine lineare Staffelung gemäß des erreichten Prozentsatzes der Zielerfüllung. 5 Sonderpunkte bei mehr als 150% Zielerfüllung M3-4.1 Ausbildungsquote Anforderung: Festlegung einer Ausbildungsquote im Verhältnis zu den internen Mitarbeitern. Zielvorgabe: 5% Prozentsatz der Einhaltung der Zielvorgabe 20 Punkte bei 100% Erfüllung der Zielvorgabe. Bei weniger als 100% Zielerfüllung erfolgt eine lineare Staffelung gemäß des erreichten Prozentsatzes der Zielerfüllung. Soziales Engagement für Mitarbeiter M3-5.1 Anforderung: 5 Sonderpunkte bei mehr als 150% Zielerfüllung Es geht um soziales Engagement, dass für alle Mitarbeiter (auch intern ) von Nutzen ist. Insbesondere eigenständige und neu entwickelte Maßnahmen des Personaldienstleisters werden berücksichtigt. Es entscheidet der Güteausschuss. Die nachfolgenden Beispiele dienen nur der Orientierung und sind nicht abschließend: Gesundheitsförderung (Raucherentwöhnung, Fitnessstudio) Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie, Überlassung von Arbeitskleidung, Getränke am Arbeitsplatz, Kantinenessen, Weiterbildung unabhängig von unmittelbaren betrieblichen Erfordernissen, Unterstützung von Mitarbeitern bei der Ausübung eines Ehrenamtes, Bezahlte Freistellung von Mitarbeitern bei der Teilnahme an Sportveranstaltungen, unabhängig von einem Sponsoring 0,1 % der Bruttolohnsumme als Mindestbudget. Die Berechnung erfolgt in gleicher Weise wie unter M3-3.1 beschrieben. Der Nachweis der Messgröße erfolgt zum Zeitpunkt der Fremdüberwachung für das vorangegangene Kalenderjahr, erstmalig für das Jahr Punkte bei Erreichen des Mindestbudgets B Qualität der Kundeneinsätze Einsatz-Einweisung M4-1.1 Einweisung Anforderung: Vorhanden: Einsatz-Betreuung Einsatzbezogenes Briefi ng/auftragsvorbereitung der Mitarbeiter vor Einsatzbeginn (Wegbeschreibung, Datenschutz, Kundeninfos, Aufgabe etc.). Vorlage der Standardcheckliste unverzichtbare Grundanforderung M4-2.1 Mitarbeiterbetreuung Anforderung: Eine Betreuung am Arbeitsplatz innerhalb von drei Tagen erfolgt nach Einsatzbeginn bei Ersteinsatz eines neu eingestellten Mitarbeiters sowie im Falle eines dem Disponenten unbekannten spezifi schen Arbeitsplatzes. Einhaltung: unverzichtbare Grundanforderung 11

12 Güte- und Prüfbestimmungen Kundeneinsätze M4-3.1 Kundeneinsätze entsprechend der Befähigung / Qualifikation Anforderung: 80% der Jahresarbeitszeitstunden werden im arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich absolviert. Einhaltung: B-3.4 Themenkomplex Kunde B Dienstleistungsqualität Dienstleistungsqualität K1-1.1 Benennung der Ansprechpartner für Kunden Anforderung: Feste Ansprechpartner sind defi niert. Für diese existiert eine Stellvertreterregelung. Beides ist schriftlich dokumentiert und in der Telefonzentrale hinterlegt. Vorhanden: K1-1.2 Qualität der Ansprechpartner Anforderung: Geschulte Ansprechpartner mit Fachwissen und Berufserfahrung. Für jeden Aufgabenbereich gibt es defi nierte Mindestkenntnisse und entsprechende Pfl ichtseminare, welche in defi nierten Intervallen aktualisiert werden müssen. Sichtung der Schulungsnachweise und / oder des Qualifi kationsprofi ls. K1-1.3 Wissensmanagement Anforderung: Es gibt ein aktiv gesteuertes Wissensmanagement für die internen Mitarbeiter. Dieser Prozess ist im Rahmen der Eigenüber wachung/ QM-Handbuch dokumentiert und muss den regel mäßigen Zugang zu aktuellen Informationen für alle betroffenen Mitarbeiter sicherstellen. Hierbei müssen für alle betroffenen Aufgaben, die notwendigen Informationsgrundlagen beschrieben sein. Prozess vorhanden: Einhaltung: 5 Punkte K1-1.4 Besetzungsgüte Anforderung: Die Besetzung einer Stelle beim Kunden erfolgt qualifi - kationsbasiert und sichert dem Kunden die Zuordnung eines passend qualifi zierten Mitarbeiters. Übereinstimmend: Beratungskompetenz (Qualität des Matching) Vergleich Anforderungsprofi l und Mitarbeiterprofi l unverzichtbare Grundanforderung K1-2.1 Anforderungsprofil Anforderung: Detaillierte schriftliche Aufnahme des Anforderungsprofi ls. Prüfung der Auftragserfassung und der Arbeitsplatzzuteilung. Berufsfeld- und Branchenspezifische Fachkompetenz Zielsetzung: Gütegesicherte Personaldienstleister können, auf eigenen Wunsch, ihre berufsfeldbezoge ne und/oder branchenspezifi sche Fachkompetenz im Rahmen der Erstprüfung nachweisen. Ihnen kann sodann dass Recht verliehen wer den, sich im Zusammenhang mit dem Gütezeichen Personaldienstleistungen als Per - sonaldienstleister mit nachgewiesener berufsfeldspezifi scher und/oder branchenspezifi - scher Fachkompetenz für die geprüften Berufsfelder und Branchen und ausschließlich für diese darzustellen. Die Art der Darstellung kann von der Gütegemeinschaft in einer gesonderten Vorschrift geregelt werden. Der Nachweis der berufsfeld- oder branchenspezifi schen Fachkompetenz ist im Rahmen je - der Fremdüberwachung erneut zu erbringen. K1-3.1 Berufsfeldbezogene Fachkompetenz Anforderung: Für jedes beantragte Berufsfeld muss der Personaldienstleister entsprechende Erfahrung als Organisation oder in Form persönlicher Erfahrung des jeweiligen Fachdisponenten nachweisen. Als hinreichend erfahren gilt, wer mindestens 3 Jahre Erfahrung als Fachdisponent (oder als Unternehmen) für das jeweilige Berufsfeld nachweisen kann. Ersatzweise kann auch eine entsprechende Fachausbildung/Studium oder einschlägige 3-jährige Berufspraxis in einer relevanten Tätigkeit im jeweiligen Berufsfeld durch den betroffenen Fachdisponenten nachgewiesen werden. Unverzichtbare Grundanforderung bei Wahl dieser Option K1-3.2 Branchenspezifische Fachkompetenz Anforderung: Für jede beantragte Branche muss der Personaldienstleister entsprechende Erfahrung als Organisation oder in Form persönlicher Erfahrung des jeweiligen Fachdisponenten nachweisen. Als hinreichend erfahren gilt, wer mindestens 3 Jahre Erfahrung als Fachdisponent (oder als Unternehmen) für die jeweilige Branche nachweisen kann. Ersatzweise kann auch eine entsprechende Fachausbildung/Studium oder einschlägige 3-jährige Berufspraxis in einer relevanten Tätigkeit in der jeweiligen Branche durch den betroffenen Fachdisponenten nachgewiesen werden. Unverzichtbare Grundanforderung bei Wahl dieser Option B Qualitätsmanagement & Prozesse Beschwerdemanagement / Qualitätssicherung K2-1.1 Integration von Beurteilungen durch den Kunden Anforderung: Regelmäßige Beurteilung bzgl. Mitarbeiter und Dienstleistung durch den Kunden nach defi niertem Einsatzzyklus. Prozessbeschreibung: Überprüfung der Dokumentation 10 Punkte Prozesse K2-2.1 QM-Handbuch Anforderung: Ein Qualitätshandbuch mit Regelungen für mindestens die folgenden Prozesse muss vorhanden sein: Matching-Prozess, Bewerbungsmanagement, Auftragsmanagement Vorhanden: 12

13 Güte- und Prüfbestimmungen B Kundenzufriedenheit Durchführung von Kundenzufriedenheitsanalysen K3-1.1 Kundenzufriedenheitsanalysen Anforderung: Regelmäßige Durchführung. Der Prozess ist in der Eigenüberwachung / im QM-Handbuch integriert. Nachfolge- und Korrekturmaßnahmen werden prozesskonform defi niert und umgesetzt. Durchführung: Vorhanden: 10 Punkte Die Kennzeichnung erfolgt mit dem Gütezeichen Personaldienstleistungen mit Angabe der Anforderungsgruppe P1 gemäß nachfolgender Gütezeichenabbildung: B-4 Überwachung Die Regularien für die Durchführung der Überwachung ergeben sich aus Abschnitt 5 der Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen. Es sind, sofern diese vorgeschrieben sind, ausschließlich die Prüfberichte der Gütegemeinschaft Personaldienstleistungen e.v. zu verwenden. B-5 Kennzeichnung Die Regularien für die Kennzeichnung mit dem Gütezeichen ergeben sich aus Abschnitt 6 der Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen. B-6 Änderungen RAL-GZ 909 / P1 Die Regularien für die Änderung dieser Güte- und Prüfbestimmungen ergeben sich aus Abschnitt A-7 der Allgemeinen Güteund Prüfbestimmungen. 13

14

15 Durchführungsbestimmungen Durchführungsbestimmungen für die Verleihung und Führung des Gütezeichens Personaldienstleistungen 1 Gütegrundlage Die Gütegrundlage für das Gütezeichen besteht aus den Güteund Prüfbestimmungen für Personaldienstleistungen. Sie werden in Anpassung an die bestehenden und künftigen gesetzlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen sowie sich wandelnder Kundenanforderungen ergänzt und weiterentwickelt. 2 Verleihung 2.1 Die Gütegemeinschaft Personaldienstleistungen e. V. verleiht an Unternehmen auf Antrag das Recht, das Gütezeichen der Gütegemeinschaft zu führen. 2.2 Der Antrag ist schriftlich an die Geschäftsstelle der Gütegemeinschaft Personaldienstleistungen e. V. zu richten. Dem Antrag ist ein rechtsverbindlich unterzeichneter Verpflichtungsschein (Muster 1) beizufügen. 2.3 Der Antrag wird vom Güteausschuss geprüft. Der Güteausschuss prüft unangemeldet die Leistungen des Antragstellers gemäß den Güte- und Prüfbestimmungen. Hierzu beauftragt der Güteausschuss einen unabhängigen Fremdprüfer. Der Fremdprüfer kann die Betriebe des Antragstellers besichtigen, die Leistungen des Antragstellers auf Übereinstimmung mit den Güte- und Prüfbestimmungen überprüfen sowie die in der Gütegrundlage genannten Unterlagen anfordern und einsehen. Der mit der Prüfung Beauftragte hat sich vor Beginn seiner Prüfaufgaben zu legitimieren. An den Prüfungen des Fremdprüfers kann der Geschäftsführer der Gütegemeinschaft jederzeit vollumfänglich teilnehmen. Über das Prüfergebnis stellt der Fremdprüfer einen Prüfbericht aus, den er dem Antragsteller und dem Güteausschuss der Gütegemeinschaft zustellt. Die Prüfkosten trägt der Antragsteller. 2.4 Beurteilt der Güteausschuss das Prüfungsergebnis positiv, verleiht der Vorstand der Gütegemeinschaft dem Antragsteller auf Vorschlag des Güteausschusses das Gütezeichen in Verbindung mit der jeweiligen Anforderungsgruppe. Die Verleihung wird beurkundet (Muster 2). Fällt die Beurteilung negativ aus, stellt der Güteausschuss den Antrag zurück. Er muss die Zurückstellung schriftlich begründen. 3 Benutzung 3.1 Gütezeichenbenutzer dürfen das Gütezeichen nur für Leistungen verwenden, die den Güte- und Prüfbestimmungen entsprechen. 3.2 Die Gütegemeinschaft ist allein berichtigt, Kennzeichnungsmittel des Gütezeichens (Metallprägung, Prägestempel, Druckstoff, Plomben, Siegelmarken, Gummistempel, Druckvorlagen u ä.) herstellen zu lassen und an die Gütezeichenbenutzer auszugeben oder ausgeben zu lassen und die Verwendungsart näher festzulegen. Dieses Recht kann widerruflich, ganz oder teilweise auf die Gütezeichennutzer übertragen werden. 3.3 Der Vorstand kann für den Gebrauch des Gütezeichens in der Werbung und in der Gemeinschaftswerbung besondere Vorschriften erlassen, um die Lauterkeit des Wettbewerbs zu wahren und Zeichenmissbrauch zu verhüten. Die Einzelwerbung darf dadurch nicht behindert werden. Für sie gilt die gleiche Maxime der Lauterkeit des Wettbewerbs. 3.4 Ist das Zeichenbenutzungsrecht rechtskräftig entzogen worden, sind die Verleihungsurkunde und alle Kennzeichnungsmittel des Gütezeichens zurückzugeben; ein Anspruch auf Rückerstattung besteht nicht. Das gleiche gilt, wenn das Recht, das Gütezeichen zu benutzen, auf andere Weise erloschen ist. 4 Überwachung 4.1 Die Gütegemeinschaft ist berechtigt und verpflichtet, die Benutzung des Gütezeichens und die Einhaltung der Güte- und Prüfbestimmungen zu überwachen. Hierzu beauftragt sie einen Fremdprüfer. Die Kontinuität der Überwachung ist RAL durch einen Überwachungsvertrag mit dem von der Gütegemeinschaft beauftragten Fremdprüfer nachzuweisen. 4.2 Jeder Gütezeichenbenutzer hat selbst dafür vorzusorgen, dass er die Güte- und Prüfbestimmungen einhält (Eigenüberwachung). Ihm wird eine laufende Qualitätskontrolle zur Pflicht gemacht. Er hat die betrieblichen Eigenprüfungen sorgfältig aufzuzeichnen. Der vom Güteausschuss beauftragte Fremdprüfer kann jederzeit die Aufzeichnungen einsehen. Der Gütezeichenbenutzer unterwirft seine gütegesicherten Leistungen den Überwachungsprüfungen durch den Güteausschuss oder dessen Beauftragten im Umfang und Häufigkeit entsprechend den zugehörigen Forderungen der Güte- und Prüfbestimmungen. Der Gütezeichenbenutzer trägt die Prüfkosten. 4.3 Prüfer können jederzeit, auch unangemeldet in Betrieben des Gütezeichenbenutzers gütegesicherte Leistungen überprüfen und einsehen. Prüfer können die Betriebe während der Betriebsstunden jederzeit besichtigen. 4.4 Fällt eine Prüfung negativ aus oder wird eine Leistung beanstandet, lässt der Güteausschuss die Prüfung wiederholen (Wiederholungsprüfung). 4.5 Über jede Prüfung ist ein Prüfbericht vom beauftragten Fremdprüfer auszustellen. Die Gütegemeinschaft und der Gütezeichenbenutzer erhalten davon je eine Ausfertigung. Der Güteausschuss entscheidet über die Beurteilung der durchgeführten Prüfung unter Würdigung des vom Fremdprüfer ausgestellten Prüfberichts. 4.6 Werden Leistungen unberechtigt beanstandet, trägt der Beanstandende die Prüfungskosten; werden sie zu Recht beanstandet, trägt sie der betroffene Gütezeichenbenutzer. 5 Ahndung von Verstößen 5.1 Werden vom Güteausschuss Mängel in der Gütesicherung festgestellt, schlägt er dem Vorstand der Gütegemeinschaft 15

16 Durchführungsbestimmungen Ahndungsmaßnahmen vor. Diese sind je nach Schwere des Verstoßes: Zusätzliche Auflagen im Rahmen der Eigenüberwachung, Vermehrung der Fremdüberwachung, Verwarnung, Vertragsstrafe bis zur Höhe von # ,, befristeter Gütezeichenentzug, dauernder Gütezeichenentzug. 5.2 Gütezeichenbenutzer, die gegen Abschnitt 3 oder 4 verstoßen, können verwarnt werden. 5.3 Statt einer Verwarnung kann eine Vertragsstrafe bis zu # , für jeden Einzelfall verhängt werden. Die Vertragsstrafe ist binnen 14 Tagen, nachdem der Bescheid rechtskräftig ist, an die Gütegemeinschaft Personaldienstleistungen e. V. zu zahlen. 5.4 Die unter Abschnitt 5.1 genannten Maßnahmen können miteinander verbunden werden. 5.5 Gütezeichenbenutzer, die wiederholt oder schwerwiegend gegen Abschnitt 3 oder 4 verstoßen, wird das Gütezeichen befristet oder dauernd entzogen. Das Gleiche gilt für Gütezeichenbenutzer, die Prüfungen verzögern oder verhindern. 5.6 Vor allen Maßnahmen ist der Betroffene zu hören. 5.7 Die Ahndungsmaßnahmen nach den Abschnitten werden mit ihrer Rechtskraft wirksam. 5.8 In dringenden Fällen kann der Vorsitzende der Gütegemeinschaft das Gütezeichen mit sofortiger Wirkung vorläufig entziehen. Dies ist innerhalb von 14 Tagen vom Vorstand der Gütegemeinschaft zu bestätigen. 6 Beschwerde 6.1 Gütezeichenbenutzer können gegen Ahndungsbescheide binnen 4 Wochen nachdem sie zugestellt sind, beim Güteausschuss Beschwerde einlegen. 6.2 Verwirft der Güteausschuss die Beschwerde, so kann der Beschwerdeführer binnen 4 Wochen, nachdem der Bescheid zugestellt ist, den Rechtsweg gemäß Abschnitt 11 der Vereins-Satzung der Gütegemeinschaft Personaldienstleistungen e. V. beschreiten. 7 Wiederverleihung Ist das Gütezeichenbenutzungsrecht entzogen worden, kann es frühestens nach drei Jahren wieder verleihen werden. Das Verfahren bestimmt sich nach Abschnitt 2. Der Vorstand der Gütegemeinschaft kann jedoch zusätzlich Bedingungen auferlegen. 8 Änderungen Diese Durchführungsbestimmungen nebst Mustern (Verpflichtungsschein, Verleihungsurkunde) sind von RAL anerkannt. Änderungen, auch redaktioneller Art, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von RAL. Sie treten in einer angemessenen Frist, nachdem sie vom Vorstand der Gütegemeinschaft bekannt gemacht worden sind, in Kraft. 16

17 Muster 1 zu den Durchführungsbestimmungen Verpflichtungsschein 1. Der Unterzeichnende/die unterzeichnende Firma beantragt hiermit bei der Gütegemeinschaft Personaldienstleistungen e.v. O die Aufnahme als Mitglied *), O die Verleihung des Rechts zur Führung *) des Gütezeichens Personaldienstleistungen 2. Der Unterzeichnende/die unterzeichnende Firma bestätigt, dass er /sie die Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen für Personaldienstleistungen in Verbindung mit den Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen für Personaldienstleistungen im Bereich Personalüberlassung nach dem Arbeitgeberprinzip (P1), die Satzung der Gütegemeinschaft Personaldienstleistungen e.v., die Gütezeichen-Satzung für das Gütezeichen Personaldienstleistungen, die Durchführungsbestimmungen für die Verleihung und Führung des Gütezeichens Personaldienstleistungen mit Mustern 1 und 2, zur Kenntnis genommen und hiermit ohne Vorbehalt als für sich verbindlich anerkannt hat. Ort und Datum Stempel und Unterschrift des Antragstellers * Nichtzutreffendes bitte ankreuzen 17

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