Gebührentarif für den Strassenverkehr und die Schifffahrt

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1 Kanton Glarus 003 VII D//3 Gebührentarif für den Strassenverkehr und die Schifffahrt (Erlassen vom Regierungsrat am 8. Juli 004) I. Allgemeines Art. Grundsatz Die Gebühren haben die Kosten für die amtlichen Verrichtungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr zu decken. Art. Rechnungsstellung, Bezahlung Gebühren werden in der Regel mit Rechnung erhoben. Für die Bezahlung gilt eine Frist von 30 Tagen. 3 Gebühren können auch durch Vorauszahlung, Barzahlung oder Nach - nahmezustellung erhoben werden. 4 Der geschuldete Betrag ist auf einmal und in einem Betrag zu bezahlen. Art. 3 Zahlungsverzug Bei Zahlungsverzug wird nach erfolgter Mahnung das Betreibungsverfahren eingeleitet. Weitere Dienstleistungen des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes werden erst nach Begleichung des geschuldeten Betrages und nur gegen Barzahlung erbracht. 3 Der Halter hat nebst dem geschuldeten Betrag auch die entsprechenden Bearbeitungs- und Entzugsgebühren zu entrichten. Art. 4 Verrechnung, Rückerstattung, Verjährung Guthaben können mit allfälligen Forderungen verrechnet und zurückerstattet werden, wenn das Guthaben nach Abzug der Spesen mehr als 0 beträgt. Noch nicht zurückbezahlte Guthaben innerhalb der gleichen Schildnummer werden bei der nächsten Rechnungsstellung verrechnet. 3 Forderungen und Guthaben verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig wurden. Art. 5 Barauslagen, Kostenvorschuss Entstandene Kosten für medizinische oder verkehrspsychologische Gut - achten, Strafregisterauszüge usw. können der betroffenen Person auf

2 VII D//3 Strassenverkehr und Schifffahrt Gebührentarif erlegt werden. Zudem kann ein angemessener Kostenvorschuss erhoben werden. II. Strassenverkehr Art. 6* Führerausweise und Fahrerkarten Digitaler Fahrtenschreiber (DFS) Für Führerausweise werden Gebühren wie folgt erhoben:. Ausstellung Führerausweis im Kreditkartenformat (FAK) 65.. Ersatz FAK in Folge Verlust oder Änderungen irgendwelcher Art Lernfahrausweis Lernfahrausweis stornieren ** 6. Internationaler Führerausweis Bewilligung für Führung eines Mofas vor dem 4. Altersjahr 40. bis Umschreibung eines ausländischen Führerausweises (inkl. Gesuch- und Ausweisprüfung) 00. bis Fahrerkarte DFS (nur in Verbindung mit FAK erhältlich) 30. Art. 7 Führerprüfungen Für Führerprüfungen werden Gebühren wie folgt erhoben:. Theorieprüfungen inkl. Zusatztheorie a. Gruppenprüfung alle Kategorien 30. b. Einzelprüfung 0.. Erklärungen / Einsicht negative Theorieprüfungen Fahrprüfungen, Kontrollfahrten a. Kategorie A, A 80. b. Kategorie B/BE, B, C, CE, DE/DE, F 0. c. Kategorie C, D, CE 80. d. Kategorie D 40. e. Kategorie M a. Bewilligung zum Ablegen der Führerprüfung im anderen Kanton 30. b. Bestätigung für bestandene Führerprüfung 30. Art. 8* Administrativmassnahmen Für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr und der Schifffahrt werden Gebühren wie folgt erhoben:. Verweigerung, Entzug oder Aberkennung von Ausweisen sowie Fahrverbot 00. ** Aufgehoben RR 8. Dezember 007 per. Januar 008

3 Strassenverkehr und Schifffahrt Gebührentarif VII D//3. Verwarnung Änderung einer Massnahme 00. bis Überprüfung der Fahrtauglichkeit, Anordnung von Auflagen Verkehrsunterricht zur Nachschulung 80. bis Anordnung medizinischer oder verkehrspsychologischer Gutachten Aufgebot zur ärztlichen Kontrolluntersuchung Kanzlei- und Ausstellungsgebühren 40. bis 400. Art. 9 Fahrlehrer Für Fahrlehrerzulassungen werden Gebühren wie folgt erhoben:. Abklärungen für die Ausbildungszulassung 40.. Fahrlehrerprüfung gemäss Ansätzen der Interkantonalen Prüfungskommission Tarif Art. 0 Fahrzeugausweise Für Fahrzeugausweise werden Gebühren wie folgt erhoben:. Fahrzeugausweis 60.. Mofa-Fahrzeugausweis Ersatzfahrzeuge a. Ausweis bis 30 Tage 70. b. Verlängerung 40. c. Jahresbewilligung Tageszulassung: a. Ausweis 60. b. Versicherungsprämie Tarif c. Steueranteil pro Tag Kollektiv-Fahrzeugausweis Technische Beschreibung über Fahrzeuge je Std Versicherungswechsel je Ausweis 40. Art. Fahrzeugprüfungen Für Fahrzeugprüfungen werden Gebühren wie folgt erhoben: nicht typen-. Inverkehr- typengeneh- Halterwechsel/ genehmigte setzung mit migte Fahr- periodische Fahrzeuge/ EU-Gesamt- zeuge; Prüfung Chassis übereinstim-. Inverkehrmung setzung. Personenwagen Lieferwagen Kleinbus Wohnmobil bis 3500 kg

4 VII D//3 Strassenverkehr und Schifffahrt Gebührentarif 5. Lastwagen a. bis 7500 kg b. über 7500 kg Gesellschaftswagen Besondere Fahrzeuge 7. Motoreinachser, gewerblich Motorkarren, gewerblich Sattelmotorfahrzeug Sattelschlepper, ohne Auflieger a. leicht b. schwer Traktor, gewerblich übrige Motorwagen a. bis 3500 kg b. über 3500 kg Arbeitskarren/-maschinen 3. Arbeitskarren a. leicht b. schwer Arbeitsmaschine a. leicht b. schwer Motorräder 5. Dreirädriges Motorrad Kleinmotorrad Motorrad mit Seitenwagen Motorrad, alle übrigen Anhänger (leicht = bis 3500 kg; schwer = über 3500 kg) 9. Arbeitsanhänger a. leicht b. schwer Sportgeräteanhänger Personentransportanhänger Anhänger am Motorrad Sattelanhänger bis kg GG über 0000 kg GG Sachentransportanhänger a. leicht b. schwer Ausnahmeanhänger nach Aufwand nach Aufwand Wohnanhänger

5 Strassenverkehr und Schifffahrt Gebührentarif VII D//3 Landwirtschaftliche Fahrzeuge 7. Arbeitskarren Motoreinachser (+ Anhänger) Kombinationsfahrzeuge Motorkarren Traktoren Landw. Anhänger Technische Änderungen 33. a. Technische Änderungen, Erstellung Prüfberichte je Std. 0. b. Anhängerkupplung 30. c. Felgenprüfung 30. pro angebrochene Viertelstunde d. Felgenprüfung asa-blatt 5. e. Fahrwerk 30. pro angebrochene Viertelstunde f. Waaggebühr 5. Dringlichkeitsgebühr 34. Dringlichkeitszuschlag für Amtshandlungen ausserhalb der üblichen Bearbeitungsfristen oder Terminvereinbarungen Nachkontrolle 0. bis zur vollen Grundgebühr 35. Je Beanstandung (höchstens in Höhe der Grundgebühr) Motorfahrräder mindestens a. Prüfung vor der. Zulassung oder Einzelprüfung 60. b. Nachkontrolle pro Beanstandung (max. 60 Fr.) 0. Ausbleibegebühr 37. Bei Nichterscheinen oder verspäteter Abmeldung ist die entsprechende Teil- oder Nachprüfungsgebühr als Ausbleibegebühr zu entrichten. Auswärtige Fahrzeugprüfung 38. Zuschlag 5. Invaliden-Fahrzeuge gebührenfrei Art. Kontrollschilder Für Kontrollschilder werden Gebühren wie folgt erhoben:. Kontrollschilder Paar (Einlösung) 40.. Kontrollschild einzeln Kontrollschilder für provisorische Immatrikulation Ersatz von Kontrollmarken

6 VII D//3 Strassenverkehr und Schifffahrt Gebührentarif 5. Depotgebühr für ein Jahr Für ein max. weiteres Jahr zusätzlich Übertragung von Kontrollschildern a. unter Ehepartnern 60. b. für ein- bis dreistellige Kontrollschilder 000. bis 000. c. in allen übrigen Fällen Kaution für Tagesschilder 00. bis Ausschreibung zur Fahndung im Ripol 30. Art. 3 Entscheide Für Entscheide im Zusammenhang mit der Verkehrszulassung von Fahrzeugen werden Gebühren wie folgt erhoben:. Ablehnung der Verkehrszulassung 0.. Verwarnung wegen missbräuchlicher Verwendung Verwendungsverbote nach Artikel 0 Absatz VZV Entzug von Ausweisen und Kontrollschildern 50. bis 00. Art. 4 * Sonderbewilligungen Für Sonderbewilligungen werden Gebühren wie folgt erhoben:. Sonderbewilligungen a. Einzelbewilligung (im Sinne von Art. 78 ff. VRV) 50. bis 000. b. Jahresbewilligung 00. bis Werkinterner Verkehr a. Gesuchsprüfung, Reisekosten Zeitaufwand b. Bewilligung 00. bis Selbstabnahme von Fahrzeugen a. Gesuchsprüfung, Reisekosten, Betriebskontrollen, Ausbildung des Personals usw. Zeitaufwand b. Bewilligung 50. c. Kontrolle und Erfassung des Prüfberichtes 5. d. Kontrolle und Erfassung Anhängerkupplung Ausbildung von Lastwagenführerauszubildenden a. Gesuchsprüfung Zeitaufwand b. Bewilligung Gesuchsprüfung, Reisekosten, Betriebskontrollen bei Kollektiv- Fahrzeugausweisen (ohne Ausweis und Kontrollschilder) Zeitaufwand 6. ARV-Bewilligungen a. Gesuchsprüfung, Reisekosten, Betriebskontrollen Zeitaufwand b. Bewilligung Bewilligungen anderer Art 80. bis Entzug von Bewilligungen 0. bis Ausstellung administrativer Verfügungen 50. bis 00. 6

7 Strassenverkehr und Schifffahrt Gebührentarif VII D//3 Art. 5 * Rückzug Bei Rückzug von Anträgen auf eine Dienstleistung wird die bereits erbrachte Leistung nach Zeitaufwand verrechnet. Art. 6 Verschiedene Dienstleistungen Gutachten, Expertisen, Bescheinigungen, Abklärungen, Auskünfte, Aufforderungen usw. sowie Dienstleistungen ausserhalb des Strassenverkehrs - und Schifffahrtsamtes werden nach Zeitaufwand verrechnet. Der Stundenansatz beträgt 0. Abklärungen für die Verkehrszulassung von invaliden Personen erfolgen kostenlos. Art. 7 Kanzleigebühr Die Kanzleigebühren betragen für:. Fotokopien a. Grundgebühr 5. b. pro Seite.50. Beglaubigte Kopien von Prüfberichten Polizeiaufträge (Zustellung von Verfügungen und Einzug von Ausweisen und Kontrollschildern) Bearbeitungsgebühr für Betreibung, Pfändung, Pfandverwertung, Konkurs (ohne Verfahrenskosten) Nichteinlösen einer Nachnahme Nachforschungen wegen nicht zustellbaren Postsendungen Strafregisterauszüge Mahngebühr Abzug bei Rückzahlungen Zustellgebühren nach Aufwand Art. 8 Ausgabe Kontrollschilder Kontrollschilder dürfen nur vom Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt bezogen werden und bleiben mit Ausnahme der befristeten Schilder Eigentum des Staates. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt kann besondere Kontrollschilder durch eine spezielle Preisgestaltung den Kunden zum Gebrauch überlassen. 3 Kontrollschilder werden auf Kosten des Fahrzeughalters ersetzt

8 VII D//3 Strassenverkehr und Schifffahrt Gebührentarif 4 Kontrollschilder werden in der Regel für ein Jahr auf den Namen der Kunden deponiert. Die Verlängerung für max. ein weiteres Jahr ist möglich. 5 Die Übertragung von Kontrollschildern ist frei. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt kann dafür eine Entschädigung verlangen. III. Schifffahrt Art. 9 Schiffsprüfungen Motorschiffe zum Personentransport. bis 4.4 kw Motorleistung 4.. bis 8.38 kw Motorleistung bis kw Motorleistung bis kw Motorleistung bis 47.0 kw Motorleistung über 47.0 kw Motorleistung 56. Schiffe zum Gütertransport 7. Motorlastschiffe bis 00 Tonnen Fassungsvermögen Motorlastschiffe bis 00 Tonnen Fassungsvermögen Motorlastschiffe über 00 Tonnen Fassungsvermögen Lastschiffe ohne Motor 7. Motorschiffe zum Schleppen oder für Spezialtransporte. Motorschiffe zum Schleppen oder für Spezialzwecke 0. Segel- und Ruderschiffe. Segelschiffe mit einer vermessenen Segelfläche: ohne mit Aussen- mit Innen- Motor bordmotor bordmotor a. bis 0 m Segelfläche b. bis 0 m Segelfläche c. bis 50 m Segelfläche d. über 50 m Segelfläche Ruderschiffe Prüfung von Schiffen in der Werft oder an Land (Zuschlag) je Stunde Dringlichkeitszuschlag für Amtshandlungen ausserhalb der üblichen Bearbeitungsfristen oder Terminvereinbarungen 0. bis zur vollen Grundgebühr Ausbleibegebühr 6. Bei Nichterscheinen oder verspäteter Abmeldung ist die entsprechende Teil- oder Nachprüfungsgebühr als Ausbleibegebühr zu entrichten. 8

9 Strassenverkehr und Schifffahrt Gebührentarif VII D//3 Art. 0* Schiffsführerprüfung Fahrenmmmmmn Theorie. Kategorie A 0. je Std Zusatzprüfung zu Kat. A, beschränkt auf Kat. D 0. je Std Kategorie B 0. je Std Kategorie C 0. je Std Kategorie D 0. je Std Einzeltheorieprüfung 0. je Std. 7. Übrige Kategorien nach Aufwand 0. je Std. Art. * Ausweise. Schiffsführer- oder Schiffsausweis 60.. Internationaler Führerausweis Bewilligung zum Ablegen der Schiffsführerprüfung in einem anderen Kanton Versicherungswechsel, Änderungen oder Duplikat eines Schiffsführer- oder Schiffsausweises Entzug des Schiffsausweises Umschreiben ausländischer Schiffsführerausweis 00. Art. Besondere Bewilligungen Sonderbewilligungen. Bewilligung von Versuchsfahrten und nautischen Veranstaltungen 85. bis Bewilligung von Startgassen Bewilligung von Sondertransporten 60. bis Bewilligung von Personentransporten mit Güterschiffen 60. bis Kollektivbewilligungen 96. Ausnahmebewilligungen 6. Schleppen von mehr als zwei Wasserskifahrern und von Flugkörpern Transport wassergefährdender Flüssigkeiten und Güter Herabsetzung des Mindestalters zur Schiffsführerprüfung Zulassung von Teilnehmern ohne Ausweis an nautischen Veranstaltungen 36. Zusätzliche Bewilligungen 0. Bewilligungen 7. bis

10 VII D//3 Strassenverkehr und Schifffahrt Gebührentarif IV. Schlussbestimmungen Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts Der Gebührentarif für den Strassenverkehr vom 8. März 003 wird auf - gehoben. Der Gebührentarif für den Schiffsverkehr vom. April 003 wird aufgehoben. Art. 4 Inkrafttreten Dieser Gebührentarif tritt am. Juli 004 in Kraft. Änderungen des Tarifs: Anpassung gemäss Art. 34 Abs. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (GS II A/3/): Art. 3 Abs., 6 Abs., 8 Abs., und 5 in Kraft ab LG 006 RR 9. Dez. 006 (SBE 0. Bd. Heft 3 S. 58) Art. 6 Sachüberschrift, Ziff. 9 (n) in Kraft ab. Januar 007 RR 8. Dez. 007 (SBE 0. Bd. Heft 6 S. 43) Art. 6 Ziff. 5 (+), 8 Ingress, 4 Ziff. Bst. a, 5, 0, in Kraft ab. Januar 008 0

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