Gemeinde Stäfa. Urnenabstimmung. 25. November Betriebsgebäude der Gemeindewerke Stäfa

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1 Gemeinde Stäfa Urnenabstimmung 5. November 0 Betriebsgebäude der Gemeindewerke Stäfa

2 Liebe Stäfnerinnen und Stäfner Wir laden Sie freundlich ein, an der Abstimmung über das vorliegende Geschäft teilzunehmen und von Ihrem demokratischen Recht zur Mitgestaltung unserer Gemeinde möglichst zahlreich Gebrauch zu machen! Mit freundlichen Grüssen IM NAMEN DES GEMEINDERATES STÄFA Karl Rahm Gemeindepräsident Daniel Scheidegger Gemeindeschreiber

3 Politische Gemeinde Vorlage des Gemeinderates Umwandlung der Gemeindewerke in eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt Geschäftszeiten der Gemeindeverwaltung Montag bis Freitag, 8.30 bis.30 und 4.00 bis 6.30 Uhr am Montagabend bis 8.30 Uhr

4 3 Antrag des Gemeinderates Umwandlung der Gemeindewerke in eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt Antrag der Werkbehörde Um auch in Zukunft die qualitativ hochwertige, effiziente und kundennahe Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft von Stäfa mit Wasser und Elektrizität gewährleisten zu können, sollen die Gemeindewerke in eine öffentlich-rechtliche Anstalt umgewandelt werden. Die Werkbehörde hat an der Sitzung vom 5. August einstimmig der Vorlage zur Umwandlung der Werke zugestimmt und empfiehlt den Stimmberechtigten, sie anzunehmen. Anpassung an neue gesetzliche Bestimmungen Mit dem in den nächsten Jahren geplanten zweiten Marktöffnungsschritt bei der Strommarktliberalisierung wird sich die Ausrichtung der Gemeindewerke hin zu einem nach betriebswirtschaftlichen Kriterien geführten Unternehmen weiter verstärken. Mit den neuen Herausforderungen, die sich daraus ergeben, braucht es eine Rechtsform, die es den Gemeindewerken erlaubt, sich an den Kundenbedürfnissen zu orientieren und sich flexibel am Markt auszurichten. Ausserdem soll ein nach fachlichen Kriterien zusammengesetzter Verwaltungsrat anstelle der heute vom Volk gewählten Werkbehörde die strategischen Entscheide treffen, um die nachhaltige Zukunft der Gemeindewerke zu garantieren. Mitbestimmung und alleiniger Besitz der Gemeinde bleiben bestehen Mit der Umwandlung behalten die Gemeindewerke ihren heutigen öffentlich-rechtlichen Status als Teil der Gemeinde Stäfa. So bestehen für den künftig direkt für die Gemeindewerke verantwortlichen Gemeinderat, aber auch für die Stimmberechtigten weiterhin Mitwirkungsrechte, die neu in einer Anstaltsordnung definiert sind. Durch die jährliche Wahl des Verwaltungsrats der Gemeindewerke, die Abnahme der Jahresrechnung und des Budgets sowie die Einsitznahme im Verwaltungsrat hat der Gemeinderat Einfluss auf die Geschäfte der Gemeindewerke. Der Inhalt der Anstaltsordnung wird von der Gemeindeversammlung bestimmt voraussichtlich im Juni 03 und liegt als Entwurf bereits vor. Als selbstständige kommunale Anstalt gehören die Gemeindewerke weiterhin vollständig und ohne Einschränkung der Gemeinde Stäfa. Die Gemeinde bestimmt somit weiterhin über deren Ausrichtung und Zukunft.

5 4 Abstimmungsempfehlung des Gemeinderates Der Gemeinderat empfiehlt, der Umwandlung der Gemeindewerke in eine öffentlich-rechtliche Anstalt zuzustimmen. Mit diesem Schritt wird nach Ansicht des Gemeinderates die effiziente und qualitativ hohe Versorgung mit Wasser und Elektrizität langfristig gewährleistet. Im Hinblick auf die weitere Öffnung des Strommarktes verschafft diese Rechtsform die nötige Flexibilität und unternehmerischen Kompetenzen. Soweit aus öffentlicher Sicht angebracht, behalten die Organe der Gemeinde, wie Gemeinderat und Stimmberechtigte, wichtige Mitwirkungsmöglichkeiten. Die Abstimmungsfrage lautet: Wollen Sie der Umwandlung der Gemeindewerke Stäfa in eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt zustimmen und den Gemeinderat zum Vollzug ermächtigen (Beschluss Werkbehörde vom bzw. des Gemeinderats vom.8.0)? Abstimmungstext (Beschluss der Werkbehörde vom 5. August 0 bzw. des Gemeinderats vom. August 0):. Der Umwandlung der Gemeindewerke Stäfa in eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt wird zugestimmt.. Die Gemeindeordnung vom. Dezember 985 wird gemäss Anhang revidiert. 3. Der Gemeinderat wird ermächtigt, alle übrigen zur Umsetzung der Umwandlung der Gemeindewerke in eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt notwendigen Massnahmen zu treffen. 4. Der Gemeinderat bestimmt die betriebsnotwendigen Anlagen und deren Wert gemäss Anhang für die Überführung in die Gemeindewerke. Das Dotationskapital der Gemeindewerke entspricht dem Verwaltungsvermögen aus den Konti Tiefbauten Wasserwerk und Tiefbauten Elektrizitätswerk per Inkrafttreten (Stand 3..0: CHF ). Die Reserven der Gemeindewerke in den Konti und (Verpflichtungskonti Wasser und Elektrizitätswerk) werden der öffentlichrechtlichen Anstalt mit dem Stand per Inkrafttreten als Eigenmittel übertragen (Stand 3..0: CHF ).

6 5 Stellungnahme der Rechnungsprüfungskommission Die RPK Stäfa empfiehlt die Ablehnung der Vorlage. Die von der Werkbehörde für die Änderung der Rechtsform vorgebrachten Argumente und dem Antrag beiliegenden Dokumente vermögen nicht zu überzeugen. Die Änderung der Rechtsform bringt weder eine Steigerung der Effizienz noch einen künftig erkennbaren Nutzen oder Mehrwert für die Bewohnerinnen und Bewohner von Stäfa. Eine allfällig als notwendig empfundene Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit kann durch eine Anpassung der Organisation erreicht werden und erfordert nicht notwendigerweise eine Änderung der Rechtsform. Die Kosten der Gemeindewerke werden in der neuen selbstständig öffentlich-rechtlichen Anstalt mit einem Verwaltungsrat und einer Verzinsung des Dotationskapitals tendenziell höher ausfallen als bisher. Dies bedeutet in der Zukunft höhere Strom- und Wasserkosten für die Stäfner Bevölkerung. IM NAMEN DER RECHNUNGSPRÜFUNGSKOMMISSION STÄFA Michael Meyer Präsident Robert Brusa Aktuar

7 6 Beleuchtender Bericht Verfasst von der Werkbehörde. Zweck der Vorlage Die Gemeindewerke Stäfa versorgen das Gebiet von Stäfa und Ürikon zuverlässig mit Wasser und Elektrizität. Neben dem Bau und der Wartung der Anlagen nehmen die Kundenbetreuung und betriebswirtschaftlichen Aufgaben einen immer höheren Stellenwert ein. Ausserdem verlangt die Strommarktöffnung von den Netzbetreibern ein hohes Mass an unternehmerischer Flexibilität. Eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt schafft die Voraussetzungen zur Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit und gewährleistet eine kundenorientierte Versorgung.. Ausgangslage Die Werkbehörde der Gemeinde Stäfa hat sich die letzten zwei Jahre mit verschiedenen strategischen Fragen auseinandergesetzt und ist zur Erkenntnis gekommen, dass die heutige Organisationsform der Gemeindewerke den künftigen Herausforderungen, insbesondere der Strommarktliberalisierung, angepasst werden muss. Die heutige Rechtsform die Integration in die Gemeindeverwaltung der Gemeindewerke ist für ein Unternehmen, welches künftig noch mehr nach ausschliesslich betriebswirtschaftlichen Aspekten geführt muss, nicht mehr ideal. 3. Wettbewerb im Strommarkt Der Strommarkt (Stromversorgungsgesetz, StromVG) ist seit 009 geöffnet. Grosskunden können seit diesem Datum den Energielieferanten wechseln. Für die Haushaltkunden wird voraussichtlich ab 05 die Möglichkeit geboten, ihren Stromlieferanten zu wechseln. Dies stellt für einen lokalen Versorger eine grosse unternehmerische Herausforderung dar. Um sich dieser anzunehmen, müssen folgende Ziele angestrebt werden:

8 7 die Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit, die Stärkung des unternehmerischen Handlungsspielraums, eine funktionsgerechte Verteilung von Kompetenzen und Verantwortung zwischen Gemeinderat und Verwaltungsrat. Als Abteilung der politischen Gemeinde sind die Gemeindewerke für das Erreichen dieser Ziele nicht ideal aufgestellt. 4. Neue Rechtsform bringt Vorteile Die Werkbehörde ist nach intensiver Prüfung zum Schluss gekommen, dass der Betrieb der Werke in der Form der selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt Vorteile bietet: Die selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt erhält klare Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen innerhalb der Gemeinde. Die Entscheidungswege werden verkürzt und unnötige Schnittstellen abgebaut. Die selbstständige öffentlich-rechtliche Organisationsform hat sich auf kantonaler wie auch auf kommunaler Ebene bewährt. Entscheide können rasch und sachgerecht gefällt werden. Von allen geprüften Rechtsformen ist jene der selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt für einen gemeindeeigenen Betrieb, welcher nach betriebswirtschaftlichen Aspekten geführt werden soll, die geeignetste. Als Eigentümerin behält die Gemeinde ihre Mitwirkungsmöglichkeiten. Insgesamt bietet die selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt in einem zunehmend dynamischen Umfeld mehr Flexibilität.

9 8 5. Inhalt der Vorlage Um die Gemeindewerke in eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt zu überführen, muss die Gemeindeordnung angepasst werden. Die wichtigsten Änderungen der Gemeindeordnung betreffen: Aufhebung der Werkbehörde Aufgaben und Finanzierung der selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt Gemeindewerke Stäfa Wahl der Organe und Festlegung der Aufgaben und Kompetenzen Finanzieller Spielraum des Verwaltungsrats der Gemeindewerke 6. Finanzielle Mittel der neuen Anstalt Damit die Gemeindewerke in der Lage sind, ihre Aufgaben zu erfüllen, werden sie mit ihrer Verselbstständigung mit einem Dotationskapital von rund 7,6 Mio. Franken ausgestattet (Stand 3..0). Dieser Wert entspricht dem buchhalterischen Restwert der Anlagen der Wasser- und Stromversorgung, welche in das Eigentum der Gemeindewerke übergehen. Weiter erhalten die Gemeindewerke von der Gemeinde als liquide Mittel den durch Wasser- und Stromgebühren geäufneten Saldo ihrer heutigen Spezialfinanzierung in der Höhe von rund 6,6 Mio. Franken (Stand 3..0). Diese Summe wird von der Gemeinde per Umwandlungsstichtag in bar überwiesen. 7. Auswirkungen auf Kunden und Bevölkerung Für die Bevölkerung ändert sich im Verhältnis zu den Gemeindewerken nichts. Der Verkehr mit den Gemeindewerken und deren Leistungserbringung bleiben unverändert. Ihr Betrieb wird den äusseren geänderten Anforderungen durch eine professionelle Organisation und Struktur angepasst. Bei der Ausgestaltung der Anstaltsordnung können die Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung mitentscheiden.

10 9 8. Empfehlung Die Werkbehörde ist nach eingehender Prüfung davon überzeugt, dass die Umwandlung der Gemeindewerke in eine selbstständige öffentlichrechtliche Anstalt die notwendigen Grundlagen schafft, um auch in Zukunft eine qualitativ hochstehende, kundenorientierte und kostengünstige Versorgung mit Wasser und Elektrizität zu gewährleisten. Die Umwandlung als Ganzes wie auch die einzelnen Elemente (Anpassung Gemeindeordnung, Entwurf Anstaltsordnung) wurden vom Gemeindeamt des Kantons Zürich vorgeprüft und als zulässig beurteilt. Die Werkbehörde empfiehlt die Annahme der Vorlage. Stäfa, 5. August 0 IM NAMEN DES WERKBEHÖRDE STÄFA Beat Salvisberg Präsident René Holzer Betriebsleiter Stäfa,. August 0 IM NAMEN DES GEMEINDERATES STÄFA Karl Rahm Gemeindepräsident Daniel Scheidegger Gemeindeschreiber

11 0 Anhang : Teilrevision der Gemeindeordnung I. Die Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Stäfa vom. Dezember 985 wird wie folgt geändert: Art..03, Urnenwahlen (geändert) Abs. Ziff. 4 ersatzlos aufgehoben Art..03, Gemeindeversammlung, Allgemeine Befugnisse (geändert) Abs. Ziff. 3.: Verordnungen für die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten Art , Finanzkompetenzen (geändert) Abs. 4 Ziff. 4. lit. d) ersatzlos aufgehoben Art. 4.03, Gemeinderat, Allgemeine Befugnisse (geändert) Abs. 5 Ziff. ersatzlos aufgehoben Abs. 6 Ziff. 5 neu: Die Aufsicht über die Gemeindewerke und die in der Anstaltsverordnung erwähnten Tätigkeiten. Art. 4.04, Gemeinderat, Befugnisse im Finanzbereich (geändert) Abs. Ziff. 5 neu: Der Gemeinderat beschliesst über die Gewährung von Darlehen an die Gemeindewerke bis maximal 5 Mio. Franken im Einzelfall. Art. 4.35, Gemeindewerke (ersatzlos aufgehoben) Art. 43.6, Werkbehörde (ersatzlos aufgehoben)

12 46 Selbstständige Gemeindeanstalt (neu) Art. 46.0, Gemeindewerke Stäfa Die Gemeinde führt die «Gemeindewerke Stäfa» in Form einer selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Art. 46.0, Aufgaben Die Gemeindewerke nehmen folgende Aufgaben wahr:. die Versorgung des Gemeindegebiets mit Wasser;. die Versorgung des Gemeindegebiets mit elektrischer Energie. Die Gemeindewerke können im Auftrag der Gemeinde oder von Dritten weitere Dienstleistungen auch ausserhalb des Gemeindegebiets erbringen, die im Zusammenhang mit ihren Aufgaben stehen. Art , Finanzierung Die Leistungen der Gemeindewerke werden über Gebühren sowie Entgelte für Aufträge der öffentlichen Hand oder durch Entgelte und Honorare Dritter finanziert. Die betriebsnotwendigen Einrichtungen sind im Eigentum der Gemeindewerke Stäfa. 3 Die Gemeindewerke decken den zusätzlichen Bedarf an finanziellen Mitteln ausschliesslich mittels Darlehen der Gemeinde Stäfa. 4 Das Dotationskapital muss vollständig erhalten bleiben und wird verzinst. Art , Organisation Die von der Gemeindeversammlung erlassene Verordnung über die Gemeindewerke regelt die Grundzüge der Organisation. Art , Organe Die obersten Organe der Gemeindewerke sind der Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und die Kontrollstelle.

13 Der Verwaltungsrat ist für die strategische Führung zuständig. Er erlässt die erforderlichen Reglemente und Verordnungen, beschliesst das Budget, verabschiedet die Jahresrechnung sowie den Jahresbericht und ist verwaltungsinterne Rekursinstanz. 3 Die Geschäftsleitung ist für die operative Führung der Anstalt zuständig. Art , Wahlorgan Der Gemeinderat wählt den Verwaltungsrat und bestimmt die Revisionsstelle. Die Geschäftsleitung wird vom Verwaltungsrat bestimmt. Art , Übertragene Befugnisse In den ihnen übertragenen Aufgabenbereichen kommen den Gemeindewerken Entscheidungs-, Rechtsetzungs- und Verfügungskompetenzen zu. Die Gemeindewerke unterstehen der Aufsicht des Gemeinderats. Art , Rechtsmittel Anordnungen der Geschäftsleitung können beim Verwaltungsrat mit Einsprache angefochten werden. Die Einsprache ist schriftlich unter Angabe der Gründe einzureichen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes über den Rekurs. Art , Arbeitsverhältnisse Die Arbeitsverhältnisse des Personals der Gemeindewerke sind öffentlichrechtlich. II. Der Gemeinderat bestimmt nach der Genehmigung des Regierungsrates den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungen der Gemeindeordnung. III. Die Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Zürich bleibt vorbehalten.

14 3 Anhang : Liste der Grundstücke, die in das Eigentum der Gemeindwerke übergehen Nr. Gebiet Strasse Kat.-Nr. Fläche m Nutzung Lattenberg Lattenberg Trafostation Ürikon Obere Matt Trafostation 3 Sternen Rohrhaldenstrasse Trafostation 4 Schwyler Schwelliweg Trafostation 5 Glärnischstrasse Glärnischstrasse Trafostation 6 Ülikon Allenbergstrasse Trafostation 7 Trübel Laubstenstrasse 47 3 Trafostation 8 Redlikon Buechstutzstrasse Trafostation 9 Laubisrütistrasse Rütihofstrasse Trafostation 0 Zaniken Allenbergstrasse 5 Trafostation Glärnischstrasse Glärnischstrasse Trafostation

15 4 Anhang 3: Entwurf der Verordnung über die Gemeindewerke Stäfa Der nachfolgende Text ist ein Entwurf der Verordnung über die Gemeindewerke Stäfa und nicht Gegenstand der heutigen Urnenabstimmung. Über ihn wird die Gemeindeversammlung entscheiden, wenn die im Anhang abgedruckte Änderung der Gemeindeordnung an der heutigen Urnenabstimmung angenommen worden ist. I. Grundlagen Art. Rechtsform und Sitz Unter dem Namen «Gemeindewerke Stäfa», nachfolgend als Gemeindewerke bezeichnet, besteht eine kommunale Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Stäfa. Sie ist im Handelsregister eingetragen. Art. Zweck Die Gemeindewerke nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr: a. die Versorgung des Gemeindegebiets mit Trinkwasser in einwandfreier Qualität sowie den Ausbau der Wasserversorgung nach Massgabe des generellen Wasserversorgungsprojekts und der Erschliessungsplanung, Festlegung der notwendigen Anlagen für die ordnungsgemässe Versorgung des gegenwärtigen und zukünftigen Siedlungsgebiets mit Trink-, Brauch- und Löschwasser. b. den Bau und den Betrieb eines Verteilnetzes für Elektrizität und die Versorgung der Endverbraucher auf dem Gemeindegebiet mit elektrischer Energie. Art. 3 Grundsätze der Leistungserbringung Die Gemeindewerke sorgen für eine kundenorientierte, wirtschaftliche, ökologische und auf langfristige Werterhaltung ausgerichtete Versorgung der Gemeinde Stäfa mit Wasser und elektrischer Energie.

16 5 Der Betrieb wird nach unternehmerischen und kaufmännischen Grundsätzen geführt. Er richtet sich auf die Bedürfnisse des Marktes aus und berücksichtigt die technischen, organisatorischen und politischen Entwicklungen. II. Organe Art. 4 Gemeinderat Dem Gemeinderat stehen zu: a. Allgemeine Aufsicht; b. Kenntnisnahme der Jahresrechnung, des Budgets, des Investitionsund Finanzplans sowie des Jahresberichts; c. Genehmigung der Entschädigung des Verwaltungsrats; d. Gewährung von Darlehen an die Gemeindewerke bis maximal 5 Millionen Franken im Einzelfall; e. Wahl und Abberufung des Präsidenten bzw. der Präsidentin und der übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats; f. Bestimmung und Abberufung der Revisionsstelle auf Antrag des Verwaltungsrats; g. Festlegung des Beginns der Amtsdauer des Verwaltungsrats; h. Änderungen dieser Anstaltsverordnung von untergeordneter Bedeutung. Art. 5 Verwaltungsrat, Zusammensetzung Der Verwaltungsrat besteht aus 5 bis 7 Mitgliedern. Ein Mitglied des Gemeinderats gehört diesem von Amtes wegen an. Die Mitglieder des Verwaltungsrats sollen über adäquates Fachwissen verfügen. Der Verwaltungsrat konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten bzw. der Präsidentin selbst. Art. 6 Verwaltungsrat, Amtsdauer und Abberufung Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich. Aus wichtigen Gründen kann der Gemeinderat Mitglieder des Verwaltungsrats während der Amtsdauer mit sofortiger Wirkung abberufen.

17 6 Art. 7 Verwaltungsrat, Aufgaben Der Verwaltungsrat ist das oberste Führungsorgan der Gemeindewerke. Er a. legt die Unternehmensstrategie fest; b. erlässt die Geschäftsordnung, die Ergänzungen zur Verordnung über das Dienstverhältnis des Gemeindepersonals der Gemeinde Stäfa und die weiteren für den Betrieb erforderlichen Bestimmungen; c. genehmigt Finanzplan, Budget, Rechnung und Jahresbericht und leitet diese zur Kenntnisnahme an den Gemeinderat weiter; d. schliesst mit dem Gemeinderat die Vereinbarungen zur Erbringung öffentlicher Dienstleistungen; e. legt die Tarife und Gebühren fest; f. legt seine Entschädigungen fest und unterbreitet diese dem Gemeinderat zur Genehmigung; g. beantragt Darlehen beim Gemeinderat; h. wählt und beaufsichtigt die Geschäftsleiterin bzw. den Geschäftsleiter; i. ist zuständig für alle nicht zugewiesenen Aufgaben, Verantwortungen und Kompetenzen; j. ist Einspracheinstanz; k. ist verantwortlich für die Erreichung der definierten Unternehmensergebnisse; l. genehmigt die Entnahme aus den Reserven sowie die Deckung von Defiziten; m. genehmigt die für den Betrieb notwendigen Konzepte. Art. 8 Aufgaben- und Kompetenzdelegation Der Verwaltungsrat kann Aufgaben und Kompetenzen einzelnen oder mehreren Mitgliedern übertragen. Art. 9 Geschäftsleiter/in Der Geschäftsleiter bzw. die Geschäftsleiterin a. ist für die operative Geschäfts- und Personalführung zuständig; b. sorgt für eine einwandfreie, zeitgemässe, branchengerechte und wirtschaftliche Betriebsführung; c. bereitet die Beschlüsse des Verwaltungsrats vor und vollzieht diese; d. vertritt die Gemeindewerke gegen aussen.

18 7 Art. 0 Revisionsstelle Der Gemeinderat bestimmt für die Dauer eines Jahres die Revisionsstelle. Er kann die Revisionsstelle während der Amtsdauer mit sofortiger Wirkung abberufen. 3 Die Revisionsstelle orientiert sich bei den Prüfungshandlungen insbesondere an den Bestimmungen der Verordnung über den Gemeindehaushalt. III. Finanzierung und Haushaltführung Art. Betriebsfinanzierung Die Gemeindewerke arbeiten vollkostendeckend und finanzieren sich verursachergerecht. Die Vollkostendeckung umfasst: a. Betriebskosten b. Verzinsung Betriebskapital c. Amortisation d. Branchenübliche Reserven Die Gemeindewerke finanzieren sich überdies über Entgelte für Aufträge der öffentlichen Hand sowie durch Entgelte und Honorare Dritter. Art. Dotationskapital Mit der Betriebsaufnahme werden den Gemeindewerken als Dotationskapital die gemäss Beschluss der Gemeindeabstimmung an der Urne vom bestimmten Grundstücke, Leitungen und Anlagen der Versorgungsnetze mit einem Buchwert von Fr. zu Eigentum übertragen. Art. 3 Eigenmittel Der Bestand der Spezialfinanzierung Wasser- und Energieversorgung, Kto.- Nr., in der Höhe von Fr. wird den Gemeindewerken auf den Zeitpunkt der Betriebsaufnahme als Eigenkapital überwiesen.

19 8 Art. 4 Fremdmittel Die Gemeindewerke decken den zusätzlichen Bedarf an finanziellen Mitteln ausschliesslich mittels Darlehen der Gemeinde Stäfa. Es dürfen keine weiteren Fremdmittel aufgenommen werden. Art. 5 Immobilien Die von der Gemeinde Stäfa und den Gemeindewerken gemeinsam genutzten Immobilien verbleiben im Eigentum der Gemeinde. Für die Mitbenützung dieser Liegenschaften schliessen die Gemeinde und die Gemeindewerke Mietverträge. Beansprucht die Gemeinde im Eigentum der Gemeindewerke stehende Grundstücke, so ist dafür keine Entschädigung geschuldet. Die Beanspruchung darf den Nutzungszweck des betreffenden Grundstücks nicht oder nur geringfügig beeinträchtigen. 3 Die Nutzungsberechtigung der Gemeinde an Grundstücken der Gemeindewerke bedarf, sofern erforderlich, der Eintragung im Grundbuch. Art. 6 Nutzung des öffentlichen Grundes Die Konzessionsgebühr für die Nutzung des öffentlichen Grundes der Gemeinde durch die Gemeindewerke wird pauschal auf Franken pro Jahr festgelegt. Der Gemeinderat kann diesen Betrag der Teuerung anpassen. Die Leitungsführung ist im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der Gemeinde zu bestimmen. Art. 7 Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden Die Gemeinde überträgt den Gemeindewerken mittels Bevollmächtigung ihre Vertretung in der Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden auf den Gebieten der Wasser- und der Elektrizitätsversorgung. Art. 8 Reserven und Verluste Der erwirtschaftete Gewinn oder Verlust verbleibt in den Gemeindewerken und wird dem Eigenkapital gutgeschrieben oder belastet. Das Dotationskapital muss vollständig erhalten bleiben.

20 9 Art. 9 Haftung Für die Verbindlichkeiten der Gemeindewerke haftet ausschliesslich deren eigenes Vermögen. Vorbehalten bleibt die subsidiäre Haftung der Gemeinde gemäss Haftungsgesetz für Schadenersatzforderungen. IV. Rechnungsführung und Information Art. 0 Rechnungswesen Die Gemeindewerke führen eine Kosten-Leistungs-Rechnung nach den Vorgaben des Bundesrechts. Im Übrigen gelten für die Haushaltführung die Vorschriften über den Gemeindehaushalt. Art. Information Die Gemeindewerke informieren die Bevölkerung in angemessener Form über wesentliche Angelegenheiten aus ihrem Tätigkeitsbereich. V. Personal Art. Personalrecht Die Arbeitsverhältnisse des Personals der Gemeindewerke sind öffentlichrechtlich und richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung über das Dienstverhältnis des Gemeindepersonals vom 7. Juni 999. Die Gemeindewerke können hinsichtlich des Lohns, der Arbeitszeit, der Ferien sowie der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergänzende Bestimmungen erlassen. 3 Solche ergänzenden Erlasse bedürfen der Zustimmung des Gemeinderats. Art. 3 Personalvorsorge Das Personal der Gemeindewerke ist für die berufliche Vorsorge der vom Gemeinderat bestimmten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen.

21 0 VI. Rechtspflege Art. 4 Entscheide des Verwaltungsrats Entscheide des Verwaltungsrats können beim Bezirksrat Meilen mit Rekurs gemäss 9 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes angefochten werden. VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 5 Betriebsübernahme Per..04 oder neue Amtsperiode. Art. 6 Inkraftsetzung Der Gemeinderat Stäfa bestimmt das Datum der Inkraftsetzung dieser Verordnung.

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