Kinderschutz. Informationen zu den gemeinsam erarbeiteten Vereinbarungen der lippischen Jugendämtern mit den Trägern der freien Jugendhilfe

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1 Kinderschutz Informationen zu den gemeinsam erarbeiteten Vereinbarungen der lippischen Jugendämtern mit den Trägern der freien Jugendhilfe

2 Kinderschutz 2 Ebenen Gesetzliche Ebene Gesellschaftliche moralische Ebene

3 Gesetzliche Ebene Ziel: Schutz von Kindern und Jugendlichen Art. 2 Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG): Änderung des Achten Sozialgesetzbuches u. a. 72 a Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) Zur Umsetzung: Empfehlungen der Landesjugendämter Westfalen Lippe und Rheinland usw. Kreiseinheitliche Handhabung

4 Auftrag des 72 a SGB VIII Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die Aufgabe, sicherzustellen, dass keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach den 171, c. StGB (z. B. Sexualstraftaten, Zuhälterei, Menschenhandel, Misshandlung von Schutzbefohlenen rechtskräftig verurteilt wurden, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Dazu sind mit den Trägern der freien Jugendhilfe entsprechende Vereinbarungen abzuschließen Die Jugendämter legen fest, für welche Tätigkeiten das erweiterte Führungszeugnis vorzulegen ist (auf Kreisebene einheitlich)

5 Träger der freien Jugendhilfe sind neben Jugendverbänden machen auch viele Sportvereine im Sinne des SGB VIII und sind daher auch Träger der freien Jugendhilfe sind oftmals über Dachverbände organisiert und auch hieraus anerkannt. haben Ihren Sitz & Vorstand oftmals nicht unbedingt am Veranstaltungsort bzw. Vereinslokal!

6 Träger der freien Jugendhilfe sind u. a.

7 Vereinbarung zwischen den jeweils zuständigen Jugendämtern mit den Sportvereinen Vereinbarung Qualifizierung der Mitarbeiter/innen, Umsetzung des Präventionskonzept des Verbandes und Vorlage von Führungszeugnisse Liste der Tätigkeiten z. B. Leitung und Betreuung von Kinder- und Jugendgruppen, Ferien- und Wochenendfreizeiten mit Übernachtung Arbeitshilfen Beantragung Führungszeugnis, Dokumentation, Selbstverpflichtungserklärung

8 Gesellschaftliche moralische Ebene Ziel: Schutz von Kindern und Jugendlichen Vereine & Träger können sich aktiv beteiligen und dazu beitragen, Kinder und Jugendliche vor sexuellen Übergriffen zu schützen Eltern ein gutes Gefühl geben Mitarbeiter/innen ein gutes Gefühl geben

9 Vorbildhafte Angebote wie z.b. die des Landessportbundes Landessportbund NRW hat Handlungsleitfaden für Vereine erstellt ( Auch die EKD oder andere Dachverbände stellen spezifische Materialien bereit! Der Leitfaden will über die besondere Problematik aufklären, wenn ein Verdachtsfall sexualisierter Gewalt in Ihrem Verein auftritt. Zudem informiert er Sie über Vorgehensweisen, mit denen Sie den Schutz von Kindern und Jugendlichen in derartigen Fällen zuverlässig gewährleisten können. So geben diese Informationen allen Beteiligten Handlungssicherheit durch Handlungskompetenz. Denn die Freude an der eigenen Tätigkeit ist größer, wenn sie fachlich fundiert und verantwortungsvoll ausgeübt wird!

10 Internetangebote z.b. des Landessportbundes Umfangreiches Informationsmaterial Viele Fragen können im Vorfeld beantwortet werden.

11 Zuständige Jugendämter Ansprechpartner/innen Bad Salzuflen: Uta Pönnighaus, , Detmold: Sabine Zurheide, , Lage: Henrike Helbich, , Lemgo: Georg Müller, , Kreis Lippe: Ekkehardt Loch, ,

12 Eine gemeinsamer Schulterschluss der Jugendämter im Kreis Lippe zum einheitlichen Vorgehen.

13 Erläuterungen.

14 11 KJHG / SGB VIII (1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen. (2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote. (3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören: außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung, Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit, arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit, internationale Jugendarbeit, Kinder- und Jugenderholung, Jugendberatung. >

15 Erweitertes Führungszeugnis wird vom Bundeszentralregister in Bonn auf Antrag für jede Person ab 14 Jahren ausgestellt. Im Führungszeugnis wird verzeichnet, ob die betreffende Person wegen bestimmter Sexualstraftaten vorbestraft ist oder nicht. Befreiung von der Gebühr für ehrenamtlich Tätige Bei Beantragung (Bürgerberatung) muss Bestätigung des Vereins vorgelegt werden, dass das Führungszeugnis zur Einsichtnahme vorzulegen ist (s. Muster)

16 Erweitertes Führungszeugnis Verfahren beim Verein Das erweiterte Führungszeugnis darf nur eingesehen werden ( 72 a Abs. 4 u.5 SGB VIII) Es muss dokumentiert werden, dass das Führungszeugnis vorgelegen hat (s. Muster) Es darf nur dokumentiert werden (s. Muster): Vorname, Name und Adresse Ausstellungsdatum und dass keine Eintragung vorhanden ist Wenn Eintragung vorhanden ist keine weitere Beschäftigung der Mitarbeiterin/ des Mitarbeiters mit Kindern und Jugendlichen

17 Erweitertes Führungszeugnis Verfahren beim Verein Führungszeugnis nicht älter als 3 Monate Nach spätestens 5 Jahren unaufgefordert aktuelles vorlegen Daten müssen geschützt werden vor dem Zugriff Unbefugter Daten müssen spätestens 3 Monate nach Beendigung der Tätigkeit gelöscht werden

18 Was bedeutet die Formulierung "soll" in der gesetzlichen Regelung? Im juristischen Sprachgebrauch wird zwischen Muss-, Sollund Kann-Vorschriften unterschieden. Mit einer Sollvorschrift gibt der Gesetzgeber vor, dass der jeweilige Anwender in der Regel gebunden ist. Er muss in der Regel die gesetzliche Vorgabe befolgen. Nur im Ausnahmefall, nämlich bei einer atypischen Fallgestaltung oder bei besonderen Umständen besteht unter Abwägung sämtlicher Interessen die Möglichkeit anders zu entscheiden.

19 Wer haftet für die Einhaltung der Vereinbarung? Welche Funktion hat der Vorstand eines Verein? Bei der Haftung ist zwischen zivilrechtlicher und strafrechtlicher Verantwortung zu unterscheiden. Die zivilrechtliche Haftung (Schadensersatz o.ä.) obliegt zunächst dem Verein, der auch bei Schäden, die ein Vorstands- oder Vereinsmitglied verursacht haftet. Dem Verein gegenüber haften die Vorstandsmitglieder jedoch entweder voll oder bei einer Vergütung unter 720 jährlich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Strafrechtlich sind die Vertreter des Vereins und dies sind die Vorstände verantwortlich für strafrechtlich relevantes Handeln. Ob und inwieweit ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen. Mit der Anforderung des Führungszeugnisses erfüllen die Vorstände die gesetzlich vorgegebenen Anforderungen, so dass Ihnen im Fall der Vertragserfüllung kein Vorwurf gemacht werden kann, soweit nicht weitere Erkenntnisse vorliegen. Der Vorstand eines Vereins vertritt diesen Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er ist Organ des Vereins.

20 Welche Haftung besteht, wenn Verantwortliche des Vereins als Nachfolger über die Vereinbarung zum Schutz der Jugendlichen nicht informiert wurde? Im Fall des Wechsels sollte der neue Vorstand vom alten Vorstand die Vorlage sämtlicher Unterlagen fordern und -soweit dies möglich ist- auch quittieren lassen, dass sämtliche vorhandenen Unterlagen übergeben wurden. Der Verein haftet dennoch für die Einhaltung des Vertrages. Ein Vorwurf gegen das Vorstandmitglied wegen Nichteinhaltung des Vertrages dürfte bei Unkenntnis des Vertrages nicht begründet sein.

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