Städtebaulicher Vertrag. zum. Bebauungsplan Nr. 196 Bereich Unnaer Straße/Nordwall/Gartenstraße

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1 Städtebaulicher Vertrag zum Bebauungsplan Nr. 196 Bereich Unnaer Straße/Nordwall/Gartenstraße Zwischen der Stadt Menden (Sauerland), Neumarkt 5, Menden (Sauerland) vertreten durch den Bürgermeister Volker Fleige und den Städt. Verwaltungsdirektor Frank Wagenbach - Stadt Menden und der Geschäftshaus in Menden, Wolf GmbH & Co KG, Richard-Kirchner-Straße 19, Bad Wildungen, Sitz Bad Wildungen, Amtsgericht Fritzlar HRA vertreten durch ihre alleinvertretungsberechtigte, von den Beschränkungen des 181 BGB befreite Komplementärin, die Wolf GmbH, Richard-Kirchner-Straße 19, Bad Wildungen, Sitz Bad Wildungen, Amtsgericht Fritzlar HRB 2262, diese vertreten durch ihren alleinvertretungsberechtigten, von den Beschränkungen des 181 BGB befreiten Geschäftsführer, Herrn Peter Rosenkranz,Berlin (ggf.:) dieser wiederum vertreten durch Herrn Albert F. W. Roelen, auf Grund Vollmacht vom, - KG Vorbemerkung 1. Der Ausschuss für Umwelt, Planen und Bauen hat in seiner Sitzung am einen Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 196 Einkaufszentrum Nordwall mit dem in der Anlage 1 gekennzeichneten Geltungsbereich gefasst. Nach verschiedenen Umplanungen liegt zur öffentlichen Auslegung der Bebauungsplan Nr. 196 gemäß Anlage 2 unter der Bezeichnung Bereich Unnaer Straße/Nordwall/Gartenstraße vor. Er setzt im Wesentlichen ein Kerngebiet i. S. v. 7 BauNVO fest, in dem ein Einkaufszentrum i. S. v. 11, Abs. 3, Satz 1, Nr. 1 BauNVO zulässig ist. 2. Um den Erfordernissen der Raumordnung i. S. v. 3 Abs. 1 ROG und dem Gebot der interkommunalen Abstimmung nach 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu genügen, hat die Stadt Menden von GMA (Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbh) ein Verträglichkeitsgutachten erstellen lassen (Anlage 3), in dem Verkaufsflächenobergrenzen zur Verträglichkeit der Bauleitplanung angegeben sind, deren Einhaltung durch diesen Vertrag geregelt werden soll. 1

2 Die Regelung zur Anpassung der Sortimentszusammensetzung wird vereinbart im Hinblick darauf, dass einerseits die GMA eine in Anlage 3 dargestellte Worst-Case- Betrachtung vorgenommen hat, andererseits zum gegenwärtigen Zeitpunkt Entwicklungen im Einzelhandelsbereich und bei den Auswirkungen von Einkaufszentren im Einzelnen nicht absehbar sind. Auch auf Grund möglicher Änderungen im Konsumverhalten, im örtlich-regionalen Einzelhandelsbesatz, der im Einzelhandel angebotenen Sortimentstiefe und Sortimentsvielfalt, der Betriebsgrößen der Einzelhandelsbetriebe und deren Darbietungsformen sowie im Hinblick auf die sich ändernden verbraucherseitigen Kaufbedürfnisse und deren Erwartungen an das Gesamtangebot eines innerstädtischen Einkaufszentrums sowie die dort vertretenen Geschäfte, denen ein Einkaufszentrum sich im Hinblick auf seine nachhaltige Bedeutung für den innerstädtischen Einzelhandel und seine Standdauer anpassen muss, wird daher die Regelung zur Anpassung der Sortimentszusammensetzung vorsorglich dafür getroffen, dass die Worst-Case-Betrachtung (Anlage 3) restriktivere Anforderungen aufstellt als derzeit oder künftig unter Beachtung der vorgenannten Kriterien geboten. 3. Die Stadt Menden und KG sind darüber einig, dass dieser städtebauliche Vertrag die Planungshoheit der Stadt in keiner Weise einschränkt und kein Anspruch der KG auf die Aufstellung des Bebauungsplanes Bereich Unnaer Straße/Nordwall/Gartenstraße begründet wird. 1 Verkaufsflächenbegrenzung 1.1 Die KG verpflichtet sich, auf der in Anlage 2 als Kerngebiet ausgewiesenen Fläche eine Verkaufsfläche von insgesamt m² ( Gesamtverkaufsfläche ) nicht zu überschreiten und dies auch nicht Dritten zu gestatten. 1.2 Die KG verpflichtet sich, für die nachfolgend genannten Sortimentsgruppen innerhalb der Gesamtverkaufsfläche die nachfolgend genannten Verkaufsflächenobergrenzen nicht zu überschreiten und dies auch nicht Dritten zu gestatten: Nahrungs- und Genussmittel Obergrenze 360 qm Gesundheit / Körperpflege Obergrenze qm Bücher, Schreib-/ Spielwaren Obergrenze 320 qm Bekleidung / Schuhe Obergrenze qm Elektrowaren Obergrenze qm Wohnaccessoires, Haushaltswaren, GPK Obergrenze qm Uhren / Schmuck Obergrenze 200 qm Heimtextilien / Bettwäsche Obergrenze 650 qm Sportartikel Obergrenze 350 qm Optik Obergrenze 100 qm Glas, Porzellan, Keramik. 2

3 1.3 Die Stadt Menden verpflichtet sich, einer Änderung der Gesamtverkaufsfläche nach vorstehendem Absatz 1.1 bzw. einer Änderung der sortimentsbezogenen Verkaufsflächen nach vorstehendem Absatz 1.2 zuzustimmen, wenn die KG ein Fachgutachten eines Fachgutachters vorlegt, in dem bestätigt wird, dass eine Erhöhung der Gesamtverkaufsfläche bzw. eine Erhöhung der sortimentsbezogenen Verkaufsfläche verträglich ist. Die Verträglichkeit im vorstehenden Sinn ist dargelegt, wenn der Gutachter in dem Fachgutachten bestätigt, dass auch nach der Erhöhung der Gesamtverkaufsfläche oder der sortimentsbezogenen Verkaufsfläche keine wesentlichen Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich des Vorhabens, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Stadt Menden oder in anderen Gemeinden zu erwarten sind. Ein materielles Prüfungsrecht der Stadt Menden bleibt hiervon unberührt. Die Stadt Menden wird die Bezirksregierung Arnsberg vor Erteilung der Zustimmung schriftlich beteiligen und ihr alle relevanten Unterlagen, insbesondere das vorgenannte Fachgutachten, zur Prüfung vorlegen. Die Stadt Menden wird ihre Zustimmung nicht vor Ablauf von eines Monats, gerechnet ab schriftlicher Information der Bezirksregierung Arnsberg, erteilen. Die Stadt Menden wird ihre Zustimmung zur Änderung der Gesamtverkaufsfläche nach vorstehendem Absatz 1.1 bzw. einer Änderung der sortimentsbezogenen Verkaufsflächen nach vorstehendem Absatz 1.2 verweigern, wenn die Bezirksregierung begründet darlegt, dass nach der Erhöhung der Gesamtverkaufsfläche oder der sortimentsbezogenen Verkaufsfläche wesentlichen Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich des Vorhabens, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Stadt Menden oder in anderen Gemeinden zu erwarten sind, so dass das Vorhaben nicht mehr den Erfordernissen der Raumordnung entspricht. 1.4 Die Stadt Menden und die KG sind sich einig, dass die GMA Gesellschaft für Markt- Absatzforschung mbh Köln, die BBE Köln sowie die CIMA Köln als Fachgutachter geeignet sind. Die Kosten eines Fachgutachtens trägt die KG. 2 Vollzug der Verkaufsflächenbeschränkung Zur Einhaltung der vorstehenden Verkaufsflächen Begrenzung wird folgendes vereinbart: Die KG stimmt einer Aufnahme der Regelungen aus vorstehendem 1 dieses Städtebaulichen Vertrages als Auflage nach 36 VwVfG NRW in die Baugenehmigung zu. Wird eine Überschreitung der o.g. Begrenzungen festgestellt und deshalb die Inbetriebnahme / Eröffnung des Einkaufszentrums seitens der Stadt Menden untersagt oder während des Betriebes des Einkaufszentrums eine Teilnutzungsuntersagung wegen einer 3

4 Überschreitung von Verkaufsflächenbeschränkungen ausgesprochen, wird KG dagegen keine Rechtsmittel einlegen unter Berufung darauf, dass Verkaufsflächenobergrenzen im BauGB und der BauNVO nicht vorgesehen oder unzulässig sind. 3 Definition der Verkaufsfläche Die Definition der Verkaufsfläche erfolgt entsprechend dem GMA-Gutachten wie folgt: Verkaufsfläche ist die Fläche, auf der die Verkäufe abgewickelt werden und die vom Kunden zu diesem Zwecke betreten werden darf, einschließlich der Flächen für Warenpräsentation (auch Käse-, Fleisch- und Wursttheken), Kassenvorraum mit Pack- und Entsorgungszone und Windfang. Ebenso zählen zur Verkaufsfläche auch Pfandräume (ohne Fläche hinter den Abgabegeräten), Treppen, Rolltreppen und Aufzüge im Verkaufsraum und Freiverkaufsflächen. Nicht dazu gehören reine Lagerfläche und Flächen, die der Vorbereitung / Portionierung der Waren dienen, sowie Sozialräume, WC-Anlagen etc. (vgl. hierzu auch BVerwG 4C und 4C vom ). 4 Bauantrag Die KG wird einen Bauantrag für das Vorhaben einreichen. 5 Rücktrittsrecht Die KG ist zum Rücktritt von diesem städtebaulichen Vertrag berechtigt, wenn der in Anlage 2 enthaltene Entwurf des Bebauungsplans Nr. 196 Bereich Unnaer Straße/Nordwall/Gartenstraße nicht bis zum. in Kraft tritt. Das Rücktrittsrecht besteht aus Gründen der Rechtssicherheit auch dann, wenn in Bezug auf das Plangebiet bis zum. ein Bebauungsplan in Kraft tritt, der nur geringfügig von dem in Anlage 2 enthaltenen Entwurf abweicht. Das Rücktrittsrecht kann nur bis zum. ausgeübt werden. 6 Gewillkürte Rechtsnachfolge Sollte die KG nach dem käuflichen Erwerb der in Anlage 2 als Kerngebiet ausgewiesenen Fläche, das Eigentum an dieser Fläche auf einen Dritten übertragen, so hat sie sämtliche Verpflichtungen, die sich aus diesem Vertrag ergeben, auf den Dritten zu übertragen und diesen zur entsprechenden Weitergabe dieser Verpflichtungen in künftigen Fällen von Übertragungen zu verpflichten. Verstößt die KG gegen die vorstehende Regelung, bleibt sie aus diesem Vertrag weiter verpflichtet. 4

5 7 Salvatorische Klausel Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein, soll die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Das Gleiche gilt für Regelungslücken. Anstelle an einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Regelungslücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder gewollt hätten, falls sie dies bei Abschluss des Vertrages bedacht hätten. Menden (Sauerland), den.. Düsseldorf, den.. Stadt Menden KG Anlagen 1 Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr Entwurf zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans Nr Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung von Einzelhandelsnutzungen am Standort Dieler/Parkhaus Nordwall der GMA vom Januar 2012 mit Nachtrag vom 13. März

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