Handlungsleitfaden zum Rechtsanspruch für Kinder von 0 Jahren bis zum Schuleintritt in Kindertagesbetreuung

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1 Handlungsleitfaden zum Rechtsanspruch für Kinder von 0 Jahren bis zum Schuleintritt in Kindertagesbetreuung 1

2 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 3 2 Rechtliche Grundlagen Zum Förderauftrag der Tageseinrichtungen und Kindertagespflege Zum Anspruch auf frühkindliche Förderung Voraussetzungen und Umfang des Rechtsanspruchs Erfüllung des Rechtsanspruchs Nicht-Erfüllung des Rechtsanspruchs 8 3 Handlungsempfehlungen Ablaufschema zur Erfüllung des Rechtsanspruchs Erläuterungen zum Ablaufschema Ansprechpartner_innen im Fachdienst Kindertagesbetreuung Handlungsstrategien zur kurzfristigen Sicherung des einzelnen Rechtsanspruchs 13 4 Literaturverzeichnis 14 5 Anhang 15 2

3 1 Einleitung Das Thema Kinderbetreuung steht mehr denn je im Fokus des öffentlichen Interesses, nicht zuletzt durch aktuelle gesellschaftliche und politische Diskussionen rund um die Forderungen nach einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf und dem damit verbunden bedarfsgerechten und qualitätsorientierten Ausbau der Kinderbetreuung. Die Einführung des Rechtsanspruchs auf frühkindliche Förderung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege für alle Kinder von 0 Jahren bis zum Schuleintritt gilt als wichtiger Schritt im Ausbauprozess, zu dem die Träger der öffentlichen Jugendhilfe von Seiten des Bundes verpflichtet wurden (vgl. DIJuF 2012b, S. 4). Ziel des gesetzlich gesicherten Anspruchs ist es, allen Kindern von 0 Jahren bis zum Schuleintritt den Zugang zu Bildung und Erziehung zu ermöglichen und ihnen so gleiche Bildungschancen zu eröffnen. Zudem sollen Eltern durch die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes für ihr Kind in ihrer Erziehungstätigkeit unterstützt und ergänzt werden. Familien sollen so die Chance erhalten, Familie und Beruf besser miteinander vereinbaren zu können. Die Verpflichtung zum bedarfsgerechten/quantitativen sowie qualitätsorientierten Ausbau der Kindertagesbetreuung betrifft bundesweit sowohl jeden Träger der öffentlichen Jugendhilfe als auch Städte und Gemeinden, denn beide Seiten tragen Verantwortung für die bedarfsgerechte Versorgung mit Kinderbetreuungsplätzen: Dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe obliegt dabei die Gesamtplanungsverantwortung. Gemeinsam mit Städten und Gemeinden ermittelt er den Bedarf an Betreuungsplätzen und stellt einen Bedarfsplan auf (vgl. DIJuF 2010, S. 2). Dies geschieht in Hessen gemäß 30 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes in den jährlich stattfindenden Planungsgesprächen. Auf Grundlage des dabei abgestimmten Bedarfsplans und gemäß 19 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung haben die Städte und Gemeinden dann dafür Sorge zu tragen, das Angebot an Betreuungsplätzen vor Ort bereitzustellen, zu sichern und bedarfsgerecht auszubauen. Dabei unterliegen Sie der Fach- und Rechtsaufsicht des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (vgl. DIJuF 2010, S. 4). 3

4 2 Rechtliche Grundlagen In Deutschland obliegt dem Staat und Gesetzgeber die Aufgabe, eine kinderfreundliche Gesellschaft zu fördern und ein Nebeneinander von Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Darüber hinaus hat der Staat dafür Sorge zu tragen, Kindern bestmögliche Bildungschancen zu eröffnen und ihre Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu unterstützen und zu fördern. 2.1 Zum Förderauftrag der Tageseinrichtungen und Kindertagespflege Damit dies bereits von frühester Kindheit an geschehen kann, weist der Staat den Tageseinrichtungen und Kindertagespflege einen Förderauftrag zu, der die Aufgaben der Erziehung, Bildung und Betreuung beinhaltet und in den Grundsätze der Förderung im SGB VIII unter 22 gesetzlich verankert ist: 22 SGB VIII Grundsätze der Förderung (1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten geleistet. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht. Es kann auch regeln, dass Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen geleistet wird. (2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen 1. die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, 2. die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen, 3. den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. (3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen. 2.2 Zum Anspruch auf frühkindliche Förderung Der Förderauftrag der Tageseinrichtungen und Kindertagespflege wird durch den Rechtsanspruch gem. 24 Abs. 2 Achtes Sozialgesetzbuch (kurz SGB VIII) gesichert und gilt für alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt. Für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt der Rechtsanspruch ebenfalls, wenn sie eines der Kriterien nach 24 Abs. 1 SGB VIII erfüllen. 4

5 Für Kinder unter drei Jahren bezieht sich der Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in Tageseinrichtungen oder Kindertagespflege. Für Kinder über drei Jahren gilt er nur in Tageseinrichtungen. 24 SGB VIII Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn 1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder 2. die Erziehungsberechtigten a. einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, b. sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder c. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten. Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. (2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden. (4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend. (5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen. Der Rechtsanspruch ist als eine Sozialleistung der Kinder- und Jugendhilfe gesetzlich verankert und kann gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe geltend gemacht werden auch dann, wenn eine Kostenübernahme nach 90 Abs. 3 SGB VIII besteht. 5

6 2.2.1 Voraussetzungen und Umfang des Rechtsanspruchs Bei dem Rechtsanspruch für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Eintritt in die Grundschule lässt sich laut des Deutsches Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF) gesetzsystematisch zwischen einem bedarfsunabhängigen Grundanspruch und einem einzelfallindizierten erweiterten Anspruch unterscheiden, wobei sich der Umfang des Rechtsanspruchs nach dem individuellen Bedarf richtet ( 24 Abs. 1 SGB VIII). Grundanspruch Der Grundanspruch kann für jedes Kind der o.g. Altersgruppe geltend gemacht werden und gilt damit unabhängig von individuellen Bedarfen. Nach Einschätzung des DIJuF haben sich der Umfang sowie die Ausgestaltung des Grundanspruchs an Bedingungen zu orientieren, die es dem Kind ermöglichen, sich gut in eine Kindergruppe integrieren zu können (vgl.dijuf 2012b, S. 11). Laut DIJuF könnte sich der Grundanspruch damit auf einen Halbtagsplatz im Regelangebot beziehen und eine tägliche Mindestförderung von vier Stunden umfassen. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat aber nach Aussage des DIJuF die Möglichkeit, eine Untergrenze für die Mindestbetreuungszeit selbst festzulegen, d. h. zu definieren, ab welchem Umfang von einer Förderung und damit einer Leistung nach SGB VIII auszugehen ist. Dabei muss die Bestimmung ausreichend Spielraum für die Berücksichtigung der Umstände im jeweiligen Einzelfall lassen (vgl. DIJuF 2012b, S. 8). Als Träger der öffentlichen Jugendhilfe definiert der Kreis Groß-Gerau die Untergrenze der Mindestbetreuungszeit und legt fest, dass der Grundanspruch eine tägliche Förderung von bis zu sechs Stunden umfasst und die Möglichkeit eines Mittagsessens beinhalten. Erweiterter Rechtsanspruch Neben dem Anspruch auf ein infrastrukturelles Regelangebot können Eltern zudem den individuellen Bedarf ihres Kindes auf eine einzelfallindizierte Erweiterung des Regelangebots geltend machen. Dieser erweiterte Anspruch und die damit verbundene vom Grundanspruch abweichende Betreuungszeit kann nicht von jeder Familie angemeldet werden. Für die Anerkennung eines solchen individuellen Bedarfs müssen objektivierbare Gründe/Kriterien vorliegen, die der Gesetzgeber in 24 Abs. 1 SGB VIII klar definiert. Zu unterscheiden sind kind- oder/und elternbezogene Kriterien: Kindbezogene Bedarfskriterien Der individuelle Bedarf eines Kindes auf die Erweiterung des Grundanspruchs ist gegeben, wenn ein Kind in seiner Familie nicht die, seinem Wohl entsprechende Förderung erhalten kann und/oder davon auszugehen ist, dass die Betreuung und Förderung des Kindes in einer Tageseinrichtung oder der Kindertagespflege seine Entwicklung im besonderen Maße unterstützt. 6

7 Elternbezogene Bedarfskriterien Anzuerkennen sind auch und gerade bei Alleinerziehenden solche Bedarfskriterien, zu denen die Erwerbstätigkeit, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowie die Arbeitssuche und die Teilnahme an beruflichen (Aus-)Bildungsmaßnahmen gehören. Über diese elternbezogenen Bedarfe hinaus können weitere Bedarfe gelten. Hierzu zählen: Die Teilnahme an Integrationskursen, die Pflege von Angehörigen, die eigene chronische/längere Erkrankung oder eine besondere Belastung durch die Betreuung weiterer Kinder sowie das eigene bürgerschaftliche Engagement. Die Inanspruchnahme einer flexiblen, vom Grundanspruch abweichenden Betreuung ist grundsätzlich dann möglich, wenn der individuelle Bedarf die Erweiterung der Betreuungszeiten erfordert. Die zeitliche Obergrenze des Förderanspruchs richtet sich dabei nach dem Alter des Kindes, wobei nach Aussage des DIJuF die maximale Grenze des Betreuungsumfangs aus beruflichen oder vergleichbaren Gründen bei neun Stunden täglich und 45 Stunden wöchentlich liegt (vgl. DIJuF 2012b, S. 13). Hierbei wurde die Ermöglichung einer Vollzeittätigkeit zuzüglich der Anfahrtszeit beachtet Erfüllung des Rechtsanspruchs Der Rechtsanspruch wird von Seiten des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe erfüllt, wenn einem Kind ein freier Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung oder bei einer Tagespflegeperson angeboten werden kann und dieser im Einzelfall zumutbar ist. Zumutbarkeit Ein Platz gilt nach Aussage des DIJuF grundsätzlich als zumutbar, wenn er wohnort- oder stadtteilnah angeboten wird, d. h. wenn die Einrichtung zu Fuß oder über kurze, sichere Wege mit (öffentlichen) Verkehrsmitteln in vertretbarer Zeit erreichbar ist (vgl. DIJuF 2012b, S. 16f). Nach Empfehlung des Kreises sind dabei als maximale örtliche Zumutbarkeit die Grenzen der Gebietskörperschaften in Betracht zu ziehen. Des Weiteren gilt ein Platz als zumutbar, wenn die Qualität des Betreuungsangebotes landesrechtlichen Vorgaben zu Gruppengröße, Personalschlüssel und personeller Ausstattung entspricht (vgl. DIJuF 2012b, S. 16f). Wunsch- und Wahlrecht Eltern steht bei der Einlösung des Rechtsanspruchs das Wunsch- und Wahlrecht gemäß 5 SGB VIII zu. Danach können sie zum einen die Art der Tagesbetreuung wählen, d. h. selbst entscheiden, ob sie ihr Kind in einer Tageseinrichtung oder von einer Tagespflegeperson betreuen lassen möchten. Des Weiteren haben sie das Recht, eine bestimmte Einrichtung oder 7

8 Kindertagespflegeperson zu wählen. Das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern beschränkt sich dabei auf das tatsächlich zur Verfügung stehende Platzangebot (vgl. DIJuF 2012b, S. 15). Daher hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowohl Betreuungsplätze in Tageseinrichtungen als auch der Kindertagespflege vorzuhalten. In der Kindertagespflege gilt ein Angebot nur im Falle einer echten Wahlmöglichkeit als zumutbar (vgl. DIJuF 2012b, S. 17f), d. h. dass Eltern mehrere Kindertagespflegepersonen angeboten werden müssen Nicht-Erfüllung des Rechtsanspruchs Sollte kein freier Platz in einer Einrichtung oder der Tagespflege zur Verfügung stehen, ist der Rechtsanspruch von Seite des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nicht erfüllt. Das Kind als Rechtsinhaber kann dann, vertreten durch seine Eltern vor dem Verwaltungsgericht (Primär) Klage auf Verschaffung eins Platzes in der gewünschten Tageseinrichtung oder der Kindertagespflege erheben (vgl. DIJuF, 2012, S. 5). Dabei ist jedoch zu bedenken, dass ein Gericht einem Kläger keinen Platz zusprechen kann, der tatsächlich nicht vorhanden ist. Dort, wo die Platzkapazitäten erschöpft sind, kann das Gericht zudem weder den Träger der öffentlichen Jugendhilfe noch eine Kommune selbst dazu verpflichten, einen neuen Platz zu schaffen. Es gibt keinen Anspruch auf die Schaffung neuer Betreuungsplätze (vgl. DIJuF, 2012, S. 10). Von Seiten des Gerichts kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zunächst nur dazu verpflichtet werden, innerhalb einer gesetzten Frist alle rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten der Überbelegung auszuschöpfen. Dies könnte durch Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Erhöhung der Gruppenstärke geschehen (vgl. Richter, 2013, S. 4). Neben der Leistungsklage auf Zuweisung eines Platzes besteht für das Kind und seine Eltern zudem die Möglichkeit einer Sekundärklage, einer Klage auf Schadensersatz oder Kostenerstattung (vgl. DIJuF, 2012, S. 6). Wenn Eltern einen angebotenen Platz ablehnen (und diese Ablehnung schriftlich vorliegt), verzichten sie auf die Erfüllung des Rechtsanspruchs auf frühkindliche Förderung für ihr Kind und müssen den Betreuungsbedarf erneut in der Kommune bzw. beim Träger der Kindertageseinrichtung / der Kindertagespflege melden. Bei erneuter Bedarfsmeldung ist bis zur Bereitstellung eines Betreuungsplatzes wieder mit z.t. erheblichen Wartezeiten zu rechnen. 8

9 3 Handlungsempfehlungen 3.1 Ablaufschema zur Erfüllung des Rechtsanspruchs Im Folgenden wird der Ablauf zur Erfüllung des Rechtsanspruchs eines Kindes schematisch dargestellt und erläutert: * als Träger der öffentlichen Jugendhilfe 9

10 3.2 Erläuterungen zum Ablaufschema Zu 1. Anmeldeverfahren (siehe Grunddatenblatt im Anhang) Die Eltern melden den Platzbedarf ihres Kindes schriftlich beim Träger der Kindertageseinrichtung oder in einem der drei regionalen Kindertagespflegebüros des Kreises Groß-Gerau an. Die Anmeldung sollte im Idealfall spätestens ein Jahr vor dem gewünschten Aufnahmetermin erfolgen. Die Eltern unterzeichnen eine Erklärung zur zweckgebundenen Freigabe der Anmeldedaten. Falls Eltern der Dateifreigabe nicht zustimmen, muss der Träger dies dokumentieren. Zu 2. Verfahren der Platzvergabe Die Kommune ist gemeinsam mit den konfessionellen und freien Trägern für die Bereitstellung bedarfsgerechter Betreuungsangebote zuständig. Der Träger der Einrichtung ist für die Platzvergabe verantwortlich. Er selbst legt die Kriterien fest, nach denen er die Plätze vergibt. Die Platzanmeldungen sollten auf kommunaler Ebene regelmäßig abgeglichen werden. Sofern der Träger keinen entsprechenden Platz zur Verfügung stellen kann, wird an den jeweils anderen Träger bzw. bei Kindern unter drei Jahren an das zuständige Kindertagespflegebüro verwiesen. Dies wird schriftlich dokumentiert. Zu 3. Zusage bzw. Absage eines Betreuungsplatzes (siehe Textbaustein im Anhang) Der Träger sendet den Eltern spätestens drei Monate vor dem gewünschten Aufnahmetermin eine schriftliche Platzzusage bzw. Platzabsage zu. Sofern Eltern kein entsprechender Platz angeboten werden kann, informiert die Kommune die Eltern über ihre Möglichkeit, den Platzbedarf des Kindes dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu melden (Kreis Groß-Gerau, Fachdienst Kindertagesbetreuung 1 ). Sofern dem Fachdienst eine entsprechende Bedarfsmeldung der Eltern vorliegt, prüft dieser, ob der benötigte Platz ggf. durch eine kurzfristige Zusatzgenehmigung in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege bereitgestellt werden kann. Die Kriterien hierzu sind unter Punkt 3.2 aufgeführt. Des Weiteren berät und unterstützt der Fachdienst die Eltern bei ihrer Suche nach einem alternativen Betreuungsplatz. 1 Kontaktdaten und Zuständigkeiten siehe Punkt 3.3 oder 10

11 Zu 4. und 5. Weitere Vorgehensweise Sofern Eltern den angebotenen Platz annehmen, ist der Rechtsanspruch erfüllt. Sofern Eltern den angebotenen Platz nicht in Anspruch nehmen/ablehnen, verzichten sie (zunächst) auf die Erfüllung des Rechtsanspruchs. Um bei einer eventuellen Klage nachweisen zu können, dass ein adäquater Platz angeboten, von den Eltern aber nicht in Anspruch genommen wurde, muss dies entsprechend dokumentiert werden. Wird auf die Erfüllung des Rechtsanspruchs (zunächst) verzichtet, müssen Eltern den Platzbedarf ihres Kindes erneut der Kommune bzw. dem Träger der Kindertageseinrichtung/Kindertagespflege melden. Zu 6. Geltendmachung von Ansprüchen Kann den Eltern nach Prüfung aller Möglichkeiten kein Platz zur Verfügung gestellt werden, wird somit auch der Rechtsanspruch nicht erfüllt. Eltern haben die Möglichkeit den Primäranspruch auf einen Betreuungsplatz oder Sekundäransprüche auf Schadensersatz oder Kostenerstattung geltend zu machen. Die Geltendmachung richtet sich dabei gegen den Kreis Groß-Gerau als Träger der öffentlichen Jugendhilfe. 11

12 3.3 Ansprechpartner*innen im Fachdienst Kindertagesbetreuung Kindertageseinrichtungen Kommunen Kontaktdaten zur Fachberatung Kelsterbach, Mörfelden- Walldorf, Raunheim, Trebur Tel.: 06152/ Bischofsheim, Büttelborn, Ginsheim-Gustavsburg, Nauheim Tel.: 06152/ Biebesheim, Gernsheim, Groß-Gerau, Riedstadt, Stockstadt Tel.: 06152/ Kindertagespflege Region und Kommunen TagesKids-Büro Süd Biebesheim, Gernsheim, Riedstadt, Stockstadt TagesKids-Büro Mitte Büttelborn, Groß-Gerau, Mörfelden-Walldorf, Nauheim, Trebur Kontaktdaten zur Fachberatung Rathaus Riedstadt, Rathausplatz Riedstadt tageskids-buerosued@kreisgg.de Tel.: 06158/ Sprechzeit: Di 9-12 Uhr, Do Uhr Kreisverwaltung des Kreises Groß-Gerau Wilhelm-Seipp-Str Groß-Gerau tageskids-bueromitte@kreisgg.de Tel.: 06152/ Sprechzeit: Di 9-12 Uhr, Mi Uhr TagesKids-Büro Nord Bischofsheim, Ginsheim- Gustavsburg, Kelsterbach, Raunheim Am Stadtzentrum Raunheim tageskids-bueronord@kreisgg.de Tel.: 06142/ Sprechzeit: Di 9-12 Uhr, Mi Uhr 12

13 3.4 Handlungsstrategien zur kurzfristigen Sicherung des einzelnen Rechtsanspruchs Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe verfügt über zwei Handlungsmöglichkeiten zur vorübergehenden Schaffung von zusätzlichen Plätzen. Zum einen kann im Kontext der aufsichtlichen Zuständigkeit gem. 45 SGB VIII eine befristete Zusatzgenehmigung zu bestehenden Betriebserlaubnissen erteilt werden, zum anderen kann der Jugendhilfeträger im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Kindertagespflege Regelungen beschließen, die eine kurzfristige Tätigkeitsaufnahme in der Kindertagespflege erlauben und hiermit zusätzliche Betreuungsplätze schaffen. Beide Handlungsstränge bedürfen klarer Kriterien zur Sicherung der Qualität und damit des Kindeswohls, sowie zur Setzung von Rahmenbedingungen: Kriterien für Kindertageseinrichtungen 1. Pro Einrichtung können maximal 5 zusätzliche Plätze genehmigt werden. 2. Pro Gruppe können maximal 2 zusätzliche Plätze geschaffen werden. Davon ist maximal ein Platz für unter dreijährige Kinder vorgesehen: Gruppenform Zusatzplätze davon für Kinder u 3 davon für Kinder ü 3 Kindergarten 2-2 Geöffnete Kindergartengruppe Altersstufenübergreifende Gruppe Krippe Die Zusatzgenehmigung wird vom Träger der Einrichtung für das einzelne Kind unter Angabe von Namen, Geburtsdatum und voraussichtlicher Belegungsdauer (Beginn- und Enddatum) beim Jugendhilfeträger beantragt 4. Der Jugendhilfeträger erteilt die Genehmigung für die Dauer von maximal einem halben Jahr 5. Gruppen mit Integrationsmaßnahmen sind von diesem Verfahren ausgeschlossen (siehe Rahmenvereinbarung Integration) Kriterien in der Kindertagespflege 1. Erhöhung der maximalen Platzzahl laut Pflegeerlaubnis für einen befristeten Zeitraum (die gesetzliche Obergrenze von gleichzeitig 5 anwesenden Kindern bleibt hiervon unberührt!) 2. Erteilung einer kindbezogenen Pflegeerlaubnis unter folgenden Voraussetzungen: a. erfolgreiche Eignungsprüfung b. Bereitschaft zur Teilnahme am nächstmöglichen Grundqualifizierungskurs c. die Pflegeerlaubnis gilt für maximal ein Jahr ab dem Ausstellungsdatum 13

14 4 Literaturverzeichnis Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (Hrsg.): Rechtsgutachten. Rechtsanspruch U3, aber kein Platz: Was erwartet die Kommunen? 2012 (a) Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (Hrsg.): Rechtsgutachten. Rechtsanspruch U3 Voraussetzungen und Umgang des Rechtsanspruchs auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege für Kinder unter drei Jahren (b) Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (Hrsg.): Stellungnahme zur Anfrage des KrJa Heppenheim vom 13. September 2010 Wahrnehmung der Planungsverantwortung des örtlichen Jugendhilfeträgers zur Sicherstellung des Rechtsanspruchs in der Kindertagesbetreuung ( ): 12. November Richter, Marcus: Kindergartenrecht: Kita-Platz einklagen? Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz für Unterdreijährige ab dem ? URL: ( ) 14

15 5 Anhang Grunddatenblatt zur Einlösung des Rechtsanspruchs inkl. Datenschutzentbindung Textbausteine Absage durch den Träger / Ablehnung durch die Eltern 15

16 Die Stadt / Gemeinde: Grunddatenblatt zur Antragstellung auf einen Betreuungsplatz U3-Platz Ü3-Platz Hort/Schulkinderplatz 1. Persönliche Daten der Erziehungsberechtigten Name der Mutter Vorname Straße Telefon PLZ, Ort Name des Vaters Straße Telefon Vorname PLZ, Ort 2. Daten der Kinder, die eine Betreuung benötigen Name Vorname Name Vorname Name Vorname Geb. - datum Geb. - datum Geb. - datum 3. Betreuungsbedarf Name Mo Di Mi Do Fr Sa So Folgende Informationen wurden mit den Erziehungsberechtigten besprochen: Die Antragsteller wurden über das Erfordernis der Datenweitergabe zur Einlösung des Rechtsanspruchs gem. 24 SGB VIII an andere Träger von Einrichtungen und den zuständigen Jugendhilfeträger informiert und haben ihr Einverständnis erklärt. Die Antragsteller sind mit einer Datenweitergabe nicht einverstanden und wurden darüber in Kenntnis gesetzt, dass dies die Vermittlung eines Betreuungsplatzes erheblich behindert und ggf. die Durchsetzung des Rechtsanspruchs gem. 24 SGB VIII verhindert. Unterschrift der Mutter Unterschrift des Vaters Datum Der Kreisausschuss des Kreises Groß-Gerau Fachdienst Kindertagesbetreuung

17 Fachdienst Kindertagesbetreuung Textbausteine Im Zuge der Umsetzung des Rechtsanspruchs gem. 24 SGB VIII ist es erforderlich, eine abgestimmte und lückenlose Dokumentation von Seiten der Trägers der Einrichtung sowie von Seiten des Jugendhilfeträgers zu führen. 1. In Ihre ggf. erforderliche Platzabsage empfehlen wir daher den folgenden Textbaustein einzufügen: Der von Ihnen beantragte Betreuungsplatz kann Ihnen leider zu dem gewünschten Zeitpunkt und in dem gewünschten Umfang nicht zur Verfügung gestellt werden. Frühestens zum können wir Ihnen einen Betreuungsplatz mit den täglichen Betreuungszeiten von bis in Aussicht stellen. Sollte dies für Sie nicht ausreichend sein, wenden Sie sich bitte mit einer erneuten Platzanfrage/- Anmeldung an: Die möglicherweise erforderlichen Kontaktdaten zum Fachdienst Kindertagesbetreuung/Bereich Kindertagespflege können Sie dem Handlungsleitfaden zum Rechtsanspruch entnehmen. 2. Sollten Eltern einen angebotenen Platz ablehnen, empfehlen wir folgenden Textbaustein: Der von uns angebotene Betreuungsplatz für Ihr Kind, geb. am wurde von Ihnen abgelehnt, obwohl er den von Ihnen genannten Anforderungen entspricht. Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie mit Ihrer Entscheidung der Ablehnung des angebotenen Betreuungsplatzes auf den Rechtsanspruch gem. 24 SGB VIII verzichtet haben. 3. Bei der Antragstellung auf einen Betreuungsplatz empfehlen wir Ihnen das angefügte Grunddatenblatt zu verwenden. Auf diesem Blatt befinden sich auch die erforderlichen Informationen für die Antragsteller zur Datenweitergabe, sowie zur Umsetzung des Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz.

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