Ausgleichsanspruch bei Flugverspätung

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1 AG Erding, Endurteil v C 1934/15 Titel: Ausgleichsanspruch bei Flugverspätung Normenketten: EuGVVO Art. 5 VO (EG) Nr. 261/2004 Art. 5 Abs. 3 BGB 278, 831 Leitsätze: 1. Auf einen Ausgleichsanspruch aufgrund der FluggastrechteVO (VO (EG) Nr. 261/2004) ist Art. 5 EuGVVO anwendbar. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei einer einheitlichen Buchung eines Fluges von einem Startflughafen über zwei Zwischenstoppflughäfen zu einem Zielflughafen stellt der Ort des Zielflughafens einen Erfüllungsort isd Art. 5 EuGVVO dar. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz) 3. Kommt es wegen der Verspätung eines Pushback-Fahrzeugs zu einer verspäteten Startfreigabe und infolgedessen zu einer Flugverspätung, ist ein Ausgleichszahlungsanspruch nach Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 nicht gegeben. Es handelt sich um außergewöhnliche Umstände, die nicht im Einflussbereich des Luftfahrtunternehmens liegen und auf das es keinen Einfluss nehmen kann (Weiterführung von BGH BeckRS 2013, 22867). (Rn ) (redaktioneller Leitsatz) 4. Eine direkte oder analoge Anwendung von 278, 831 BGB auf einen Ausgleichsanspruch isd FluggastrechteVO (VO (EG) Nr. 261/2004) scheidet aus. (Rn ) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Ausgleichsanspruch, Anschlussflug, Beförderungsvertrag, Erfüllungsort, Flughafen, Verspätung, Luftfahrtunternehmen, außergewöhnliche Umstände, Wartezeit, FluggastrechteVO Fundstellen: RRa 2017, 127 LSK 2016, Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 600,00 festgesetzt. (abgekürzt nach 313 a Abs. 1 ZPO) Entscheidungsgründe 1 I. Die Klage ist zwar zulässig aber unbegründet Zuständigkeit des... 3

2 Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das... für die streitgegenständliche Flugverbindung örtlich zuständig, Art. 5 EuGVVO. 4 a) Vorliegen einer Streitigkeit aus einem Vertragsverhältnis 5 Das Gericht ist der Ansicht, dass die erste Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Art. 5 EuGVVO, nämlich das Vorliegen einer Streitigkeit aus einem Vertragsverhältnis, hier grundsätzlich erfüllt ist: 6 Der von der Klägerin geltend gemachte Ausgleichsanspruch auf Grund der FluggastrechteVO ist aus einem Vertragsverhältnis i.s.v. Art. 5 EuGVVO entstanden. Zwar handelt es sich bei dem von der Klägerin geltend gemachten Ausgleichsanspruch und der FluggastrechteVO um gesetzliche Ansprüche, die nicht aus dem Beförderungsvertrag folgen, den der Fluggast etwa mit einem Luftfahrtunternehmen abgeschlossen hat. Vielmehr richten sich die dem Fluggast eingeräumten Ansprüche gegen das ausführende Flugunternehmen, mit dem vertragliche Beziehungen nicht notwendigerweise bestehen müssen (vgl. Insoweit auch BGH, Vorlagebeschluss vom , X ZR 2/15 mit weiteren Nachweisen). 7 Dennoch handelt es sich aber um einen Anspruch auf vertraglicher Grundlage, denn Voraussetzung für die Anwendung der FluggastrechteVO ist gem. deren Art. 3 Abs. 2 a, dass die Fluggäste über eine bestätigte Buchung verfügen, was regelmäßig das Bestehen eines Beförderungsvertrages voraussetzt sei es mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen, sei es mit einem anderen Unternehmen, für das jenes die Beförderungsleistung erbringt (vgl. BGH a.a.o. m.w.n.). 8 Letztere Voraussetzung ist hier erfüllt. Denn die Beklagte hat ihre Beförderungsleistung nach den gesamten Umständen in Kooperation mit der Fluglinie China Southern Airlines (CZ) für diese erbracht, da bereits in der Buchungsbestätigung darauf hingewiesen wurde, dass die streitgegenständlichen Flüge von der Beklagten durchgeführt werden. Auch die Zeugin Begue, an deren Angaben keine Zweifel bestehen, hat bestätigt, dass die genannten Flüge im Wege des Code-Sharings von der Beklagten durchgeführt wurden. Das Gericht ist der Ansicht, dass unabhängig vom konkreten Vertragspartner die Ansprüche aus Art. 7 EG (VO) Nr. 261/2004 auf einer vertraglichen Grundlage basieren und dies ausreichend für die grundsätzliche Anwendung des Art. 5 EuGVVO ist. Die Frage, ob der Flughafen München als Erfüllungsort angesehen werden kann, ist erst in einem zweiten Schritt zu prüfen. 9 b) Flughafen München als Erfüllungsort im Sinne des Art. 5 EuGVVO ZPO. 10 Nach Ansicht des Gerichts stellt der Flughafen München einen Erfüllungsort im Sinne des Art. 5 EuGVVO dar. Aus der Buchungsbestätigung (Anlage K2) ist ersichtlich, dass es sich um eine einheitliche Buchung und auch einen einheitlichen Flug von Manila nach München handelt, wobei Canton und Paris lediglich Zwischenstopps darstellen. Die Flüge wurden zusammenhängend unter einer einheitlichen Buchungsbestätigung und einer einheitlichen E-Ticket-Nummer gebucht. Auch sollte es an den Flughäfen Canton und Paris planmäßig zu keinem nennenswerten Aufenthalt kommen. 11 Aufgrund dieser Umstände bejaht das Gericht im streitgegenständlichen Fall seine Zuständigkeit nach Art. 5 EuGVVO Die Klage ist aber unbegründet 13

3 Zwar hatte der Flug... unstreitig ein Ankunftverspätung von über einer Stunde mit der Folge, dass die Klägerin den geplanten Anschlussflug... nach... nicht erreichen konnte und erst mit einer Verspätung von knapp sechs Stunden München angekommen ist. 14 Der Ausgleichszahlungsanspruch ist jedoch gem. Art. 5 Abs. 3 der VO(EG) Nr. 261/2004 aufgrund des Vorliegens von außergewöhnlichen Umständen ausgeschlossen. 15 Vorliegend ist das Gericht davon überzeugt, dass die Maschine in... planmäßig um 23:05 Uhr startbereit war und nur aufgrund der verspäteten Ankunft des Pushback-Fahrzeugs eine verspätete Starterlaubnis erhielt. 16 Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der Aussage der Zeugin Begue in der mündlichen Verhandlung am Die Zeugin konnte angeben, dass die Maschine um 23:05 Uhr startbereit war, alle Passagiere an Bord und die Türen geschlossen waren. Weiter konnte die Zeugin bestätigen, dass der verspätete Abflug allein auf der verspäteten Startfreigabe und der Verspätung des Pushback-Fahrzeugs beruht. Auch konnte die Zeugin angeben, dass das Pushback-Fahrzeug zur Infrastruktur des Fklughafens zählt und die Beklagte auf das pünktliche Erscheinen des Pushback-Fahrzeugs vor dem Start keinen Einfluss nehmen kann. 17 Die verspätete Startfreigabe stellt vorliegend einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO(EG) Nr. 261/2004 dar: 18 Ausweislich des 15. Erwägungsgrundes der VO(EG) Nr. 261/2004 soll vom Vorliegen außergewöhnliche Umstände ausgegangen werden, wenn eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements zu einem einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zu einer großen Verspätung, einer Verspätung bis zum nächsten Tag oder zu einer Annullierung kommt, obgleich vom betreffenden Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Verspätungen oder Annullierungen zu verhindern. Das Luftverkehrsunternehmen muss bei seiner Planung von den im Flugplan vorgesehenen Start- und Landezeiten ausgehen und selbst alles ihm Mögliche und Zumutbare tun, damit von seiner Seite die Voraussetzungen für die Einhaltung des Flugplans geschaffen und aufrechterhalten werden. Das Luftverkehrsunternehmen, dem für einen bestimmten Flug eine Startzeit am Abflugort und eine Landezeit am Ankunftsort zugewiesen sind, hat jedoch keinen Einfluss darauf, ob ihm, auch wenn es selbst alle hierfür erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, tatsächlich auch der Abflug zur vorgesehenen Zeit und die Landung zur vorgesehenen Zeit gestattet werden. Nicht anders als Wetterbedingungen, die der planmäßigen Durchführung eines Flugs entgegenstehen, können Entscheidungen der Luftverkehrsbehörden oder eines Flughafenbetreibers von außen in den vorgesehenen Flugverlauf eingreifen (vgl. BGH vom , X ZR 115/12). 19 Vorliegend hatte die Beklagte den Vorgaben des Flugverkehrsmanagements in China Folge zu leisten, ohne diese hinterfragen zu können. Die verspätete Erteilung der Starterlaubnis lag nicht im Einflussbereich der Beklagten. Anhaltspunkt dafür, dass die Maschine der Beklagten aufgrund eigener technischer Defekte oder sonstiger Umstände aus dem Einflussbereich der Beklagten nicht startbereit war, sind nicht vorhanden. Vielmehr konnte die Zeugin Begue bestätigen, dass bei Crewverzögerungen etc. andere Delay-Codes verwendet worden wären. 20 Der Umstand, dass das Pushback-Fahrzeug verspätet bei der Maschine ankam, kann nicht dem Verantwortungsbereich der Beklagten zugeschrieben werden. Denn nach den überzeugenden

4 Schilderungen der Zeugin Begue fiel die entstandene Wartezeit sowie die generelle Bereitstellung des Pushback-Fahrzeugs nicht in den Einfluss- und Verantwortungsbereich der Beklagten. 21 Die verzögerte Startfreigabe, welche durch einen eigenverantwortlich handelnden Dritten (Fahrer des Pushback-Fahrzeugs) hervorgerufen wurde, stellt einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO dar. Hinsichtlich der außergewöhnlichen Umstände wird in Erwägungsgrund 14 VO erkennbar, dass der Verordnungsgeber ersichtlich solche im Blick hatte, die außerhalb der Sphäre des Luftfahrtunternehmens liegen und sich dessen Beherrschung entziehen (so auch EuGH a.a.o. Rdn. 70 m.w.n.). So entspricht es auch der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, von den grundsätzlich in die Risikosphäre des Luftfahrtunternehmens fallenden technischen Defekten solche auszunehmen, die auf einem Hersteller-, beziehungsweise versteckten Fabrikationsfehler beruhen (EuGH, Urteil vom , Az....), somit solchen Fehlern, die in einer fremdem Sphäre entstanden und damit für das Luftfahrtunternehmen nicht zu beherrschen sind. Die Verspätung des Pushback-Fahrzeugs ist kein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens vorkommendes Ereignis. Dieses Geschehen stellt vielmehr eine Ausnahme dar. Es ist für die Beklagte auch nicht beherrschbar, da die Flugzeugbesatzung den Fahrer weder ein- noch anweisen kann, wie er sein Fahrzeug steuert. Vielmehr obliegt dies allein der Verantwortung des jeweiligen Fahrers. Dies umso mehr, da es sich bei diesem nicht um einen Mitarbeiter der Beklagten handelt. 22 Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist das Verhalten des Fahrers damit weder der besonderen Risikosphäre der Beklagten, noch ihr auf andere Weise zuzurechnen. 23 In der Verordnung selbst findet sich kein Anknüpfungspunkt für eine Haftung für das Handeln Dritter. Vielmehr wird in Art. 5 Abs. 3 VO für eine Entbindung von der Ausgleichspflicht ausschließlich auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes abgestellt. 24 Eine Zurechnung über 278, 831 BGB scheidet nach Auffassung des Gerichts ebenfalls aus: 25 Eine direkte Anwendung dieser Vorschriften kommt nicht in Betracht, da diese lediglich im Rahmen der Verschuldenshaftung Anwendung finden. Der Ausgleichsanspruch im Sinne der VO ist jedoch verschuldensunabhängig. In den anspruchsbegründenden Vorschriften der VO (insbesondere Art. 5, 6, 7, 9 VO) findet sich kein Anhaltspunkt für eine Haftung nach Verschuldenskriterien. Vielmehr handelt es sich um einen pauschalierten Schadenersatzanspruch (Führich, Reiserecht, 6. Aufl. Rdn. 1047), der lediglich dann entfällt, wenn der Nachweis gelingt, dass der Annullierung bzw. Verspätung ein Umstand zugrunde lag, der untypisch und für das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht beherrschbar war. 26 Die Vorschriften sind nach hiesiger Auffassung auch nicht analog anwendbar, da es an der hierfür erforderlichen planwidrigen Regelungslücke fehlt. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Verordnung ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber eine Haftung für das Verhalten Dritter hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs infolge von Annullierungen oder großen Verspätungen bewusst nicht vorgesehen hat. 27 Zumutbare Maßnahmen der Beklagten, durch welche die durch die verspätete Startfreigabe in Folge der Verspätung des Pushback-Fahrzeugs eingetretene Verzögerung hätte verhindert werden können, sind nicht ersichtlich. Die Klägerin wurde unstreitig auf die nächst mögliche Verbindung nach München umgebucht. 28 II. Die Kostenentscheidung beruht auf 91 ZPO. 29

5 III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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