Reform des Vormundschaftsrechts NACH DER REFORM IST VOR DER REFORM

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1 Reform des Vormundschaftsrechts NACH DER REFORM IST VOR DER REFORM

2 Gliederung A. Einleitung, Problemstellung B. Gesetzliches Grundkonzept und Reformbedarf C. Die Reform von 2011 D. Der Diskussionsteilentwurf des BMJV E. Ausblick Prof. Dr. Barbara Veit Reform des Vormundschaftsrechts 2

3 Gliederung A. Einleitung, Problemstellung B. Gesetzliches Grundkonzept und Reformbedarf I. Das gesetzliche Grundkonzept II. Reformbedarf und Reformforderungen C. Die Reform von 2011 D. Der Diskussionsteilentwurf des BMJV E. Ausblick Prof. Dr. Barbara Veit Reform des Vormundschaftsrechts 3

4 Gesetzliches Grundkonzept Vormund sorgerechtlich als Elternersatz Vormundschaftsführung durch natürliche Person (Leitbild der ehrenamtlichen Einzelvormundschaft) Prof. Dr. Barbara Veit Reform des Vormundschaftsrechts 4

5 Reformforderungen Konkretisierung der Personensorgepflichten des Vormunds Beteiligung des Mündels an der Auswahl des Vormunds und der Führung der Vormundschaft Gezielte Ausschöpfung der Ressourcen für ehrenamtliche Vormünder Pflegeeltern als Vormünder Verbesserungen in der Amtsvormundschaft (Trennung von Verantwortungsbereichen im Jugendamt, Fallzahlen, Qualitätsstandards) Prof. Dr. Barbara Veit Reform des Vormundschaftsrechts 5

6 Gliederung A. Einleitung, Problemstellung B. Gesetzliches Grundkonzept und Reformbedarf C. Die Reform von 2011 I. Inhalt II. Auswirkungen D. Der Diskussionsteilentwurf des BMJV E. Ausblick Prof. Dr. Barbara Veit Reform des Vormundschaftsrechts 6

7 Reform 2011 Inhalt Pflichten zum persönlichen regelmäßigen monatlichen Kontakt Fallobergrenze 50 Pflicht zur persönlichen Förderung und Gewährleistung von Pflege und Erziehung Beteiligung des Mündels an der Auswahl des realen Vormunds (JA Mitarbeiter) Berichtspflicht gegenüber Gericht betr. Kontakt Prof. Dr. Barbara Veit Reform des Vormundschaftsrechts 7

8 Reform 2011 Auswirkungen Neues Bewusstsein der Vormünder für die Bedeutung ihrer Verantwortung für die Pflege und Erziehung des Kindes Intensivierung von Kontakten mit dem Mündel Stärkere Präsenz des Jugendamtes in Pflegefamilien/in der Einrichtung Entlastung der Amtsvormünder durch Fallobergrenze Schaffung neuer Stellen in den Jugendämtern durch Fallobergrenze Suche nach Ausweichmöglichkeiten durch Fallobergrenze Prof. Dr. Barbara Veit Reform des Vormundschaftsrechts 8

9 Gliederung A. Einleitung, Problemstellung B. Gesetzliches Grundkonzept und Reformbedarf C. Die Reform von 2011 D. Der Diskussionsteilentwurf des BMJV I. Allgemeines II. Verbesserungen der Personensorge III. Verbesserungen der personellen Ressourcen in der Vormundschaft IV. Pflegeeltern als geeignete Vormünder E. Ausblick Prof. Dr. Barbara Veit Reform des Vormundschaftsrechts 9

10 Der Diskussionsteilentwurf Leitlinien 1. Stärkung der Personensorge des Vormunds 2. Stärkung der personellen Ressourcen für eine persönlich geführte Vormundschaft 3. Auswahl des Vormunds 4. Entbürokratisierung der Vermögenssorge 5. Systematisierung und Modernisierung Prof. Dr. Barbara Veit Reform des Vormundschaftsrechts 10

11 Gliederung A. Einleitung, Problemstellung B. Gesetzliches Grundkonzept und Reformbedarf C. Die Reform von 2011 D. Der Diskussionsteilentwurf des BMJV I. Allgemeines II. Verbesserungen der Personensorge III. Verbesserungen der personellen Ressourcen in der Vormundschaft IV. Pflegeeltern als geeignete Vormünder E. Ausblick Prof. Dr. Barbara Veit Reform des Vormundschaftsrechts 11

12 Beziehungsebene Vormund Mündel Rechte des Kindes ( 1789 E) auf Förderung seiner Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit ( 1 SGB VIII) persönlichen Kontakt mit dem Vormund Achtung seines Willens, seiner persönlichen Bindungen, seiner religiösen Bekenntnisses und kulturellen Hintergrundes Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt Allgemeine Pflichten des Vormunds ( 1791, 1796 E) die Vormundschaft ausschließlich im Interesse des Mündels zu dessen Wohl zu führen zur Förderung und Erziehung des Mündels gemäß dessen Recht zum persönlichen Kontakt mit dem Mündel zur Pflege und Erziehung des Mündels gemäß dessen Recht Prof. Dr. Barbara Veit Reform des Vormundschaftsrechts 12

13 Beziehungsebene Vormund Mündel Besondere Sorgepflichten des Vormunds gemäß den Rechten des Mündels ( 1796 E) Aufenthaltsbestimmung Pflege, Erziehung, Beaufsichtigung, 1631a 1633 Prof. Dr. Barbara Veit Reform des Vormundschaftsrechts 13

14 Beziehungsebene Pflegeperson Vormund I. Alle Pflegeverhältnisse (Bereitschafts, Kurzzeit und Dauerpflege) Pflegeperson 1796 E (1) [ ] Der Vormund ist auch dann für die Personensorge verantwortlich und hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten, wenn er den Mündel nicht in seinem Haushalt pflegt und erzieht. Vormund: Volle Sorgeverantwortung Prof. Dr. Barbara Veit Reform des Vormundschaftsrechts 14

15 Beziehungsebene Pflegeperson Vormund I. Alle Pflegeverhältnisse (Bereitschafts, Kurzzeit und Dauerpflege) ( 1797, 1793 Abs. 2 S. 1 E) Pflegeperson Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Belange der Pflegeperson Pflicht zur Berücksichtigung der Auffassung der Pflegeperson bei Sorgeentscheidungen Vormund: Volle Sorgeverantwortung Pflicht zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit Prof. Dr. Barbara Veit Reform des Vormundschaftsrechts 15

16 Beziehungsebene Pflegeperson Vormund II. Kind für längere Zeit im Pflegeverhältnis ( 1798 E) Pflegeperson: Recht zur Alltagssorge in Vertretung des Vormunds Kooperations und Rücksichtnahmepflichten Recht zur Einschränkung und zum Ausschluss bei Erforderlichkeit für das Kindeswohl (Abs. 3) Vormund: Volle Sorgeverantwortung Prof. Dr. Barbara Veit Reform des Vormundschaftsrechts 16

17 Beziehungsebene Pflegeperson Vormund III. Kind seit längerer Zeit im Pflegeverhältnis oder Bestehen einer Bindung seit Beginn der Pflege ( 1778 BGB) Pflegeperson: als Pfleger: Teilsorgerecht in Teilsorgerecht Vertretung des in Vertretung Mündelsdes Mündels Sorgezuweisung aufgrund gerichtlicher Entscheidung auf Antrag Zustimmung von Vormund und Pflegeperson Kindeswohldienlichkeit Vormund: Volle Sorgeverantwortung Prof. Dr. Barbara Veit Reform des Vormundschaftsrechts 17

18 Beziehungsebene Pflegeperson Vormund III. Kind seit längerer Zeit im Pflegeverhältnis oder Bestehen einer Bindung seit Beginn der Pflege ( 1778 BGB) Pflegeperson: als Pfleger: Teilsorgerecht in Teilsorgerecht Vertretung des in Vertretung Mündelsdes Mündels Pflicht zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit Pflicht des Pflegers bei seinen Entscheidungen die Auffassung des Vormunds zu berücksichtigen Vormund: Volle Sorgeverantwortung ( Strategische Gesamtverantwortung ) Prof. Dr. Barbara Veit Reform des Vormundschaftsrechts 18

19 Beziehungsebene Pflegeperson Vormund III. Kind seit längerer Zeit im Pflegeverhältnis oder Bestehen einer Bindung seit Beginn der Pflege ( 1778 BGB) Pflegeperson: als Pfleger: Teilsorgerecht in Teilsorgerecht Vertretung des in Vertretung Mündelsdes Mündels Bei Meinungsverschiedenheiten: Anrufung des FamG Vormund: Volle Sorgeverantwortung Prof. Dr. Barbara Veit Reform des Vormundschaftsrechts 19

20 Gliederung A. Einleitung, Problemstellung B. Gesetzliches Grundkonzept und Reformbedarf C. Die Reform von 2011 D. Der Diskussionsteilentwurf des BMJV I. Allgemeines II. Verbesserungen der Personensorge III. Verbesserungen der personellen Ressourcen in der Vormundschaft IV. Pflegeeltern als geeignete Vormünder E. Ausblick Prof. Dr. Barbara Veit Reform des Vormundschaftsrechts 20

21 Überblick über die Verbesserungen der personellen Ressourcen Persönlicher Vereinsvormund Vorrang des ehrenamtlichen Einzelvormunds Gleichrang der beruflich Tätigen Verbesserung der Auswahl und des Auswahlverfahrens Die Figur des zusätzlichen Pflegers (sog. Unterstützungspfleger ) Prof. Dr. Barbara Veit Reform des Vormundschaftsrechts 21

22 Rangfolge nach aktueller Rechtslage Nach BGB Nach SGB VIII Ehrenamtlicher Einzelvormund Ehrenamtlicher Einzelvormund /Berufsvormund Berufsvormund (str.) Verein als Vormund Verein als Vormund / Jugendamt als Vormund Jugendamt als Vormund Prof. Dr. Barbara Veit Reform des Vormundschaftsrechts 22

23 Rangfolge nach dem Entwurf ( 1780 Abs. 2 E) Ehrenamtlicher Einzelvormund Berufsvormund / Vereinsvormund / Jugendamt als Vormund Prof. Dr. Barbara Veit Reform des Vormundschaftsrechts 23

24 Auswahlverfahren nach dem Entwurf Auswahl und Bestellung eines geeigneten Vormunds ist nicht möglich möglich Bestellung eines endgültigen Vormunds binnen 3 Monaten Suche nach geeignetem Vormund durch Gericht (Amtsermittlung) durch JA durch Verein Bestellung eines vorläufigen Vormunds (Jugendamt oder Verein) ( 1782 E) Prof. Dr. Barbara Veit Reform des Vormundschaftsrechts 24

25 Auswahl des am besten geeigneten Vormunds ( 1779 f. E) Schritt 1: Eignungsfeststellung der natürlichen Personen ( 1780 E) Eignungskriterien Fähigkeit und Bereitschaft, zur Zusammenarbeit mit den anderen an der Erziehung des Mündels beteiligten Personen [ ] Schritt 2: Auswahl zwischen geeigneten natürlichen Personen und Jugendamt ( 1779 E) Auswahlkriterien Wille des Mündels, seine familiären Beziehungen, sein kultureller Hintergrund, [ ] der wirkliche Wille der Eltern [ ] Die Lebensumstände des Mündels. Prof. Dr. Barbara Veit Reform des Vormundschaftsrechts 25

26 Zusätzlicher Pfleger (sog. Unterstützungspfleger ) Zusätzlicher Pflegeperson Pfleger: als Pfleger: Teilsorgerecht in Teilsorgerecht Vertretung des in Vertretung Mündelsdes Mündels Sorgezuweisung aufgrund gerichtlicher Entscheidung von Amts wegen Erforderlichkeit zum Wohl des Kindes (Zustimmung des Vormunds) Ehrenamtlicher Vormund: Volle Sorgeverantwortung ( strategische Gesamtverantwortung ) Prof. Dr. Barbara Veit Reform des Vormundschaftsrechts 26

27 Gliederung A. Einleitung, Problemstellung B. Gesetzliches Grundkonzept und Reformbedarf C. Die Reform von 2011 D. Der Diskussionsteilentwurf des BMJV I. Allgemeines II. Verbesserungen der Personensorge III. Verbesserungen der personellen Ressourcen in der Vormundschaft IV. Pflegeeltern als geeignete Vormünder E. Ausblick Prof. Dr. Barbara Veit Reform des Vormundschaftsrechts 27

28 Gliederung A. Einleitung, Problemstellung B. Gesetzliches Grundkonzept und Reformbedarf C. Die Reform von 2011 D. Der Diskussionsteilentwurf des BMJV E. Ausblick Prof. Dr. Barbara Veit Reform des Vormundschaftsrechts 28

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