Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz JAG)

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1 Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz JAG) A. Zielsetzung Am 1. Juli 2003 tritt das Gesetz zur Reform der Juristenausbildung vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2592) in Kraft. Es beinhaltet Änderungen des Deutschen Richtergesetzes und der Bundesrechtsanwaltsordnung. Nach der Reform legen die Universitäten in eigener Verantwortung Schwerpunktbereiche fest und prüfen diese im Rahmen einer universitären Prüfung selbstständig; diese Prüfung geht mit 30 v. H. in das Ergebnis der künftigen Ersten juristischen Prüfung ein, 70 v. H. entfallen auf die staatliche Pflichtfachprüfung bisherigen Zuschnitts. Im Interesse einer besseren Vorbereitung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare auf die berufliche Praxis wird die Rechtsanwaltsausbildung während des Vorbereitungsdienstes gestärkt. Die durch das Gesetz zur Reform der Juristenausbildung erfolgten Änderungen in der Juristenausbildung bedürfen der Umsetzung in Landesrecht. Sie erfolgt im Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz JAG). B. Wesentlicher Inhalt Die Aufteilung der Ersten juristischen Prüfung in universitäre Schwerpunktbereichs- und staatliche Pflichtfachprüfung erfordert eine Neufassung des Juristenausbildungsgesetzes. Es enthält die grundlegenden Regelungen über die Juristenausbildung sowie eine Verordnungsermächtigung, auf der die Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPrO) beruht. Die konkrete Umsetzung erfolgt im Einzelnen in der JAPrO. Deren Neufassung ist bereits mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 in Kraft getreten. Eingegangen: / Ausgegeben:

2 C. Alternativen Keine. D. Kosten der öffentlichen Haushalte Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes entstehen Mehrkosten durch die Wiedereinführung der reisekostenrechtlichen Abfindung der Rechtsreferendare wie im früheren Beamtenverhältnis auf Widerruf. Dies entspricht der Regelung in allen anderen Bundesländern. Diese Mehrkosten werden durch interne Umschichtungen innerhalb der Titel für Ausbildung und Prüfung gedeckt. E. Sonstige Kosten Keine. 2

3 Staatsministerium Stuttgart, den 20. Mai 2003 Baden-Württemberg Ministerpräsident An den Präsidenten des Landtags von Baden-Württemberg Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, in der Anlage übersende ich gemäß Art. 59 Absatz 1 der Landesverfassung den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz JAG) mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Beschlussfassung des Landtags herbeizuführen. Federführend ist das Justizministerium. Mit freundlichen Grüßen Teufel Ministerpräsident 3

4 Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz JAG) 1 Erste juristische Prüfung und Zweite juristische Staatsprüfung (1) Das Rechtsstudium wird mit der Ersten juristischen Prüfung (staatliche Pflichtfachprüfung und universitäre Schwerpunktbereichsprüfung) abgeschlossen. Der Vorbereitungsdienst wird mit der Zweiten juristischen Staatsprüfung abgeschlossen. (2) Die Pflichtfachprüfung der Ersten juristischen Prüfung und die Zweite juristische Staatsprüfung werden von dem beim Justizministerium errichteten Landesjustizprüfungsamt abgenommen. 51 Abs. 9 des Universitätsgesetzes findet keine Anwendung. (3) Die Schwerpunktbereichsprüfung der Ersten juristischen Prüfung wird von den Universitäten in eigener Verantwortung abgenommen. Die Vorschriften des Universitätsgesetzes sind anzuwenden, soweit dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften keine anderen Bestimmungen enthalten. 2 Prüfungsorte (1) Die Pflichtfachprüfung findet in Freiburg, Heidelberg, Konstanz, Mannheim und Tübingen statt. (2) Die Zweite juristische Staatsprüfung findet in Stuttgart statt. Die schriftliche Prüfung kann auch an einem anderen Ort abgenommen werden. 3 Prüfer (1) Als Prüfer wirken mit: 1. in der Pflichtfachprüfung a) der Präsident des Landesjustizprüfungsamts, b) die Professoren des Rechts an den Universitäten der Prüfungsorte, die in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 4/W 3 eingewiesen sind, c) andere Personen, die die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen oder als Hochschullehrer an Universitäten in der 4

5 Juristenausbildung tätig sind, kraft Berufung durch das Justizministerium; 2. in der Zweiten juristischen Staatsprüfung a) der Präsident des Landesjustizprüfungsamts, b) die Präsidenten der Oberlandesgerichte und der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs, c) andere Personen, die die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen oder als Hochschullehrer an Universitäten in der Juristenausbildung tätig sind, kraft Berufung durch das Justizministerium; 3. in der Schwerpunktbereichsprüfung die in 50 Abs. 4 des Universitätsgesetzes genannten Personen. (2) Die Prüfer sind in der Ausübung des Prüferamts unabhängig. (3) Die Berufung zum Prüfer wird für fünf Jahre ausgesprochen; eine mehrmalige Berufung ist zulässig. Die Berufung endet spätestens drei Jahre nach Eintreten in den Ruhestand. (4) Das Prüferamt endet bei den Prüfern nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a und b und Nr. 2 Buchst. a und b mit dem Ausscheiden des Prüfers aus dem Hauptamt, bei einem Professor auch mit seiner Entpflichtung. 4 Vorverfahren Gegen Verwaltungsakte des Landesjustizprüfungsamts findet ein Vorverfahren statt. Über den Widerspruch entscheidet das Landesjustizprüfungsamt. Dabei werden Bewertungen der Prüfer durch das Landesjustizprüfungsamt nur auf Rechtmäßigkeit überprüft. 5 Beginn und Ende des Vorbereitungsdienstes (1) Wer die Erste juristische Prüfung bestanden hat, wird auf Antrag zum Vorbereitungsdienst in einem öffentlichrechtlichen Ausbildungsverhältnis zugelassen, sofern die durch Rechtsverordnung nach 9 Abs. 1 Nr. 7 festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind. 23 und 24 des Landesbeamtengesetzes gelten entsprechend. (2) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist abzulehnen, wenn der Bewerber für den Vorbereitungsdienst ungeeignet oder, insbesondere wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens, für den Erwerb der Befähigung zum Richteramt nicht würdig ist. Die Auf- 5

6 nahme soll abgelehnt werden, wenn der Bewerber diese erst für einen Zeitpunkt nach Ablauf von vier Jahren seit Ablegung der Ersten juristischen Prüfung beantragt, wenn er aus einem früher begonnenen Vorbereitungsdienst vorzeitig entlassen worden ist oder wenn er seine Übernahme aus dem Vorbereitungsdienst eines anderen Bundeslandes beantragt und hierfür jeweils ein wichtiger Grund nicht vorliegt. (3) Der Vorbereitungsdienst endet mit der Eröffnung, dass die Zweite juristische Staatsprüfung mit Erfolg abgelegt oder bei der ersten Wiederholung nicht bestanden wurde. (4) Wer seine Pflichten gröblich verletzt oder sich als ungeeignet oder unwürdig erweist, soll aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden; dasselbe gilt bei Vorliegen eines sonstigen wichtigen Grundes. Ferner soll entlassen oder unter Wegfall der Unterhaltsbeihilfe beurlaubt werden, wer den Vorbereitungsdienst nicht planmäßig absolviert oder die Zweite juristische Staatsprüfung nicht planmäßig ablegt. 6 Pflichten der Rechtsreferendare (1) Rechtsreferendare haben sich mit voller Kraft der Ausbildung zu widmen. 79, 80 und 89 des Landesbeamtengesetzes sowie 9 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend. (2) Für die Ausübung einer Nebentätigkeit gelten 83, 84 des Landesbeamtengesetzes entsprechend. (3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung werden in Dienstzeugnissen beurteilt. Für die Personalaktenführung gelten 113 und 113 b bis 113 g des Landesbeamtengesetzes entsprechend. 7 Unterhaltsbeihilfe; Reisekosten (1) Rechtsreferendare erhalten eine monatliche Unterhaltsbeihilfe. Ihnen wird nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet. Das Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall findet Anwendung. Das Nähere regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Justizministerium durch Rechtsverordnung. (2) Rechtsreferendare erhalten unter Belassung der Unterhaltsbeihilfe Erholungsurlaub sowie Urlaub aus be- 6

7 sonderen Anlässen. Aus dienstlichen oder persönlichen Gründen kann unter Wegfall der Unterhaltsbeihilfe eine Beurlaubung erfolgen. (3) Das Mutterschutzgesetz und das Bundeserziehungsgeldgesetz finden Anwendung. (4) Rechtsreferendare können Reisekostenvergütung, Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld nach den für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des Landes geltenden Bestimmungen erhalten. (5) Tarifrechtliche Regelungen bleiben unberührt. 8 Dienstgeschäfte der Rechtsreferendare (1) Im Rahmen der Ausbildung können den Rechtsreferendaren, sofern nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, Geschäfte eines Beamten des gehobenen oder des mittleren Justizdienstes, vor allem eines Amtsanwalts oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, zur selbstständigen Wahrnehmung übertragen werden. (2) Rechtsreferendare, die seit mindestens 15 Monaten im Vorbereitungsdienst stehen, können mit der selbstständigen Erledigung der Geschäfte eines Amtsnotars und eines Bezirksnotars sowie mit deren Vertretung beauftragt werden. 9 Verordnungsermächtigung (1) Das Justizministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Wissenschaftsministerium und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über 1. die Einrichtung von Außenstellen des Landesjustizprüfungsamts; 2. die Zusammensetzung und die Aufgaben eines Ständigen Ausschusses für die Pflichtfachprüfung; 3. die Abhaltung der Pflichtfachprüfung an anderen als den in 2 Abs. 1 genannten Orten; 4. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Pflichtfachprüfung, insbesondere über den Nachweis erforderlicher Studienzeiten an der Universität des Prüfungsortes, über die Ausgestaltung der Zwischenprüfung, die Vorlage von Zeugnissen über die erfolgreiche Teilnahme an der Zwischenprüfung und an Lehrveranstaltungen, insbesondere zum Nachweis des Erwerbs von Fremdsprachenkenntnissen und von in- 7

8 terdisziplinären Schlüsselqualifikationen, sowie über den Verlust des Anspruchs auf Zulassung zur Pflichtfachprüfung; 5. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Zweiten juristischen Staatsprüfung und den Verlust des Anspruchs auf diese Zulassung; 6. das Prüfungsverfahren (einschließlich der Rahmenvorgaben für die Prüfung im Schwerpunktbereich), insbesondere über die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse, den Prüfungsstoff, mögliche Gegenstände der Schwerpunktausbildung, die Art und Zahl der Prüfungsleistungen im schriftlichen und mündlichen Teil, die Bewertung der Prüfungsleistungen, die Berücksichtigung von Leistungen aus dem Vorbereitungsdienst, die Erteilung von Zeugnissen, den Rücktritt von den Prüfungen und die Wiederholung der Prüfungen, die Festlegung besonderer Bedingungen für schreibbehinderte Prüflinge und die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsbestimmungen; 7. die nähere Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, insbesondere die Zulassung, die Ablehnung, die Entlassung, die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes im Einzelfall, die Pflichten und Rechte der Rechtsreferendare, den Urlaub, die Beurlaubung und Nebentätigkeiten, sowie über die für die Leitung der Ausbildung und die Durchführung des Ausbildungsverhältnisses zuständigen Stellen; 8. die inhaltliche Gestaltung des Vorbereitungsdienstes, die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften und Lehrgängen, die Erteilung von Zeugnissen sowie die Anrechnung von Ausbildungszeiten anderer Ausbildungsgänge auf den Vorbereitungsdienst. (2) Die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Justizministerium im Benehmen mit den beteiligten Ministerien. 10 Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst Durch die Befähigung zum Richteramt wird auch die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst erlangt. 11 Übergangsvorschrift (1) Für Studierende, die vor dem Wintersemester 2003/2004 das Studium aufgenommen haben und spätestens im Herbsttermin 2006 erstmals an der Ersten juristischen Prüfung teilnehmen, finden die bis zum Inkraft- 8

9 treten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften zur Ersten juristischen Staatsprüfung Anwendung. Letztmalig kann die Erste juristische Staatsprüfung nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften zum Herbsttermin 2007 wiederholt werden. In Ausnahmefällen können abweichende Bestimmungen getroffen werden. (2) Für Rechtsreferendare, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. Oktober 2002 angetreten haben, finden bei planmäßigem Verlauf der Ausbildung hinsichtlich des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten juristischen Staatsprüfung bis zum Herbsttermin 2005 die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften Anwendung. Verzögert sich die planmäßige Ausbildung dieser Rechtsreferendare, können abweichende Bestimmungen getroffen werden. 12 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Juristenausbildungsgesetz in der Fassung vom 18. Mai 1971 (GBl. S. 190), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Dezember 1999 (GBl. S. 517), außer Kraft. 9

10 Begründung A. Allgemeines Das Gesetz zur Reform der Juristenausbildung vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S f.) wird am 1. Juli 2003 in Kraft treten. Die Umsetzung der Reform in Landesrecht erfordert u. a. eine Änderung des Gesetzes über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz JAG). Wegen des Umfangs der Änderungen ist eine Neufassung des JAG notwendig. Der das JAG betreffende Hauptpunkt der Reform ist die Neustrukturierung der Ersten juristischen Staatsprüfung. Sie wird durch eine Erste juristische Prüfung ersetzt, die sich aus einer staatlichen Pflichtfachprüfung herkömmlicher Prägung und einer von der Universität in eigener Verantwortung durchgeführten Schwerpunktbereichsprüfung zusammensetzt. Beide Prüfungsteile sind rechtlich selbstständig; ihre Ergebnisse werden mit einem Anteil der staatlichen Pflichtfachprüfung von 70 % und der Schwerpunktbereichsprüfung von 30 % rechnerisch zu einer Gesamtnote der Ersten juristischen Prüfung zusammengeführt. Weitere Änderungen betreffen die Inhalte der Juristenausbildung und Prüfung, die vornehmlich in der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPrO) geregelt sind. Insoweit ist eine Anpassung bzw. Ergänzung der Verordnungsermächtigung des JAG erforderlich. Von der Reform nicht veranlasste Änderungen betreffen die reisekostenrechtliche Abfindung der Rechtsreferendare im öffentlichrechtlichen Ausbildungsverhältnis sowie Regelungen redaktioneller Art. B. Zu den einzelnen Vorschriften Zu 1: Die Vorschrift regelt in Abs. 1 die Neustrukturierung der Ersten juristischen Prüfung, die sich aus einer staatlichen Pflichtfachprüfung und einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung zusammensetzt. Hinsichtlich Vorbereitungsdienst und Zweiter juristischer Staatsprüfung haben sich Änderungen nicht ergeben. Abs. 2 und 3 regeln die Zuständigkeiten des Landesjustizprüfungsamts für die Abnahme der Pflichtfachprüfung der Ersten juristischen Prüfung und der Zweiten juristischen Staatsprüfung sowie die Zuständigkeit der Universitäten für die Abnahme der Schwerpunktbereichsprüfung. Zu 2 und 3: Die Vorschriften übernehmen im Wesentlichen den Inhalt der 2 bis 4 a. F. Die Berufung der Prüfer wird nicht mehr nur für drei Jahre, sondern zur Verwaltungsvereinfachung für fünf Jahre ausgesprochen ( 3 Abs. 3). Falls eine vorzeitige Beendigung des Prüferamtes angezeigt ist, kann diese durch Widerruf der Bestellung erfolgen. Die Begrenzung der Wiederbestellung ( 3 Abs. 3 Satz 2) entspricht der bisherigen Verwaltungspraxis. Ersatzlos gestrichen wurde 2 Abs. 1 Sätze 2 und 3 a. F. Die Modalitäten der Begutachtung der Aufsichtsarbeiten an den verschiedenen Prüfungsorten und die Bestimmung der jeweiligen Prüfer bedürfen keiner gesetzlichen Regelung. Es handelt sich um Verwaltungsmaßnahmen in der Zuständigkeit des Landesjustizprüfungsamtes. Zu 4: Die Vorschrift wird durch Satz 3 ergänzt, der bestimmt, dass Bewertungen der Prüfer im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nur auf ihre Rechtmäßigkeit 10

11 überprüft werden. Damit wird klargestellt, dass im Widerspruchsverfahren keine Neubewertung der Prüfungsleistungen durch das Landesjustizprüfungsamt als Widerspruchsbehörde erfolgt, die Bewertungen vielmehr nur auf bestehende Rechts- oder Bewertungsfehler überprüft werden. Die pädagogisch-wissenschaftliche Bewertung als solche bleibt den Prüfern überlassen. Sie kann, wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, nur daraufhin überprüft werden, ob der Prüfer die Grenzen seines prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums überschritten hat und infolgedessen ein Bewertungsfehler vorliegt. Die Klarstellung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass wegen des Grundsatzes der Chancengleichheit für vergleichbare Prüfungsleistungen weitmöglich auch vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten müssen. Die Gleichheit des Bewertungsmaßstabs kann aber nur von den Prüfern selbst, nicht dagegen von Dritten im Rahmen einer isolierten Bewertung sichergestellt werden. Zu 5: Die Vorschrift entspricht bis auf redaktionelle Änderungen dem früheren 5. Zu 6: Die Vorschrift übernimmt im Wesentlichen den Inhalt des bisherigen 5 a. Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 und 4 wurden gestrichen und durch eine Verweisung auf 79, 80 und 89 des Landesbeamtengesetzes, die eine entsprechende Regelung enthalten, ersetzt. Neu ist die Verweisung in Abs. 1 Satz 2 auf 9 des Bundesbesoldungsgesetzes, die Sanktionen für den Fall schuldhaften Fernbleibens ermöglicht. Zu 7: Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen 5 b. Eine Änderung enthält Abs. 4, der bestimmt, dass Rechtsreferendare bei Dienst- und Ausbildungsreisen, bei ausbildungsbedingten Zuweisungen an Stationen außerhalb des Sitzes der Stammdienststellen sowie beim Wechsel der Stammdienststelle Reisekostenvergütung, Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld in entsprechender Anwendung der für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des Landes geltenden Bestimmungen erhalten können. Nach bisheriger Rechtslage ist Reisekostenvergütung nur gewährt worden, wenn Rechtsreferendare überwiegend im dienstlichen Interesse tätig geworden sind (Sitzungsdienst der Staatsanwaltschaft, Protokolldienst u.a.). Die Vorschrift hat sich nicht als praktikabel erwiesen, da sie Abgrenzungsprobleme zwischen Reisen im dienstlichen Interesse und Ausbildungsreisen aufwirft. Im Übrigen hat die Ausbildungspraxis gezeigt, dass die Erstattung der hälftigen Reisekosten, wie sie das Landesreisekostengesetz für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst vorsieht, auch bei Ausbildungsreisen der Rechtsreferendare gerechtfertigt und geboten ist. Die entsprechenden Regelungen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in den 22 und 23 LRKG sind in allen Bundesländern auch nach Einführung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses beibehalten worden. Sie sollen jetzt auch in Baden-Württemberg wieder eingeführt werden. Zu 8: Die Vorschrift entspricht dem bisherigen 6 Abs. 1 und 2. Zu 9: Die Vorschrift entspricht dem bisherigen 7. Sie beinhaltet die Verordnungsermächtigung des Justizministeriums zum Erlass der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Wissenschaftsministerium und dem Finanzministerium. Die Regelungstatbestände sind 11

12 im Wesentlichen unverändert übernommen. Eine Neuerung enthält Abs. 1 Nr. 2, der die Errichtung eines Ständigen Ausschusses nur noch für die Pflichtfachprüfung der Ersten juristischen Prüfung vorsieht. Für die Zweite juristische Staatsprüfung ist ein Ständiger Ausschuss entbehrlich, da bei dieser Prüfung kein Koordinierungsbedürfnis zwischen unterschiedlichen Prüfungsorten und Prüfungsverfahren besteht. In Nr. 4 und 6 sind die Regelungstatbestände an die Reformvorgaben angepasst worden. Sie betreffen die Ausgestaltung der Studieninhalte (neu: das Erfordernis von Fremdsprachenkenntnissen und interdisziplinärer Schlüsselqualifikationen sowie die möglichen Gegenstände der Schwerpunktausbildung) sowie die Ausgestaltung der Pflichtfachprüfung und in Rahmenvorgaben der Schwerpunktbereichsprüfung der Universitäten. Zu 10: Die Vorschrift entspricht dem bisherigen 1 Abs. 2. Zu 11: Die Vorschrift regelt die durch Bundesgesetz vorgegebenen Übergangsvorschriften für die Abnahme der Ersten juristischen Staatsprüfung und der Ersten juristischen Prüfung. Für den Vorbereitungsdienst und die Zweite juristische Staatsprüfung ist Stichtag für die Anwendung des neuen Rechts der Ausbildungsbeginn am 1. Oktober Die Zweite juristische Staatsprüfung nach altem Recht wird letztmals im Herbsttermin 2005 abgehalten. Zu 12: Die Vorschrift regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes entsprechend der Vorgabe des Reformgesetzes des Bundes, das am 1. Juli 2003 in Kraft tritt. 12

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