Amtsblatt REGIERUNG VON SCHWABEN. Inhaltsverzeichnis. Augsburg, den 12. Februar 2008 Seite 5. Sicherheit und Ordnung

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1 Amtsblatt REGIERUNG VON SCHWABEN Nr Jahrgang Augsburg, den 12. Februar 2008 Seite 5 Inhaltsverzeichnis Sicherheit und Ordnung Allgemeine Erlaubnis für öffentliche Lotterien und Ausspielungen Bekanntmachung der Regierung von Schwaben vom 22. Januar 2008 Gz.: / Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl I S. 1970) Bekanntmachung der Regierung von Schwaben...8 Schule, Kultur und Sport Vollzug des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG); Erweiterung der Fachsprengel für die Ausbildungsberufe Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin Fachrichtung Karosseriebautechnik, - Feinwerkmechaniker/Feinwerkmechanikerin Fachrichtung Feinmechanik und - Metallbauer/Metallbauerin Fachrichtung Metallgestaltung um das Gebiet des Regierungsbezirkes Schwaben Bekanntmachung der Regierung von Schwaben vom 18. Januar 2008 Gz.: / Vollzug des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG); Bildung eines regierungsbezirks-übergreifenden Fachsprengels für die Auszubildenden im Ausbildungsberuf Eisenbahner/Eisenbahnerin im Betriebsdienst (Jahrgangsstufen 10 bis 12) Bekanntmachung der Regierung von Schwaben vom 24. Januar 2008 Gz.: / Bekanntmachungen der regionalen Planungsverbände Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Regionalen Planungsverbandes Augsburg für das Haushaltsjahr 2008 Vom 15. Januar Bekanntmachungen anderer Behörden Haushaltssatzung des Planungsverbandes Güterverkehrszentrum Raum Augsburg für das Haushaltsjahr 2008 Vom 17. Dezember Zweckverband für Abfallwirtschaft Kempten (Allgäu) - (ZAK) - Dritte Satzung zur Änderung der Gebührensatzung Vom 8. Januar Haushaltssatzung des Zweckverbandes Schwabenakademie Irsee für das Wirtschaftsjahr 2008 Vom 9. Januar Haushaltssatzung des Zweckverbandes Kurhaus Augsburg - Göggingen für das Haushaltsjahr 2008 Vom 14. Januar Nichtamtlicher Teil Buchbesprechungen... 15

2 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 2/ Sicherheit und Ordnung Allgemeine Erlaubnis für öffentliche Lotterien und Ausspielungen Bekanntmachung der Regierung von Schwaben vom 22. Januar 2008 Gz.: /277 Auf Grund des Art. 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV) vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 922) erteilt die Regierung von Schwaben folgende allgemeine Erlaubnis: I. Allgemeine Erlaubnis Die Veranstaltung folgender Lotterien (Verlosung von Geldgewinnen) und Ausspielungen (Verlosung von Warengewinnen) im Regierungsbezirk Schwaben wird allgemein erlaubt: 1. Veranstalter und Veranstaltung: Lotterien und Ausspielungen im Zusammenhang mit Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten, Vereinsjubiläen und ähnlichen, nicht kommerziellen Festen folgender Veranstalter: - Arbeiterwohlfahrt -Landesverband Bayern e. V.- einschließlich seiner Untergliederungen - Bayerisches Rotes Kreuz einschließlich seiner Untergliederungen sowie rechtsfähige Fördervereine zu Gunsten des Bayerischen Roten Kreuzes - Dt. Caritasverband e. V. einschließlich seiner Mitgliedsverbände und Untergliederungen (z. B. Malteser-Hilfsdienst e. V.) - Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e. V. einschließlich seiner Untergliederungen - Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. - Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen der katholischen Kirche - Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen der evangelischen Kirche - Elternbeiräte von Kindergärten, Kinderhorten oder Schulen, die in der Trägerschaft einer Gemeinde oder der katholischen bzw. evangelischen Kirche stehen - Clubs von Rotary in Deutschland - Clubs von Lions in Deutschland - Bund Naturschutz in Bayern e. V. einschließlich seiner Kreis- und Ortsgruppen - Dt. Kinderschutzbund -Landesverband Bayern e. V.- einschließlich seiner Orts- und Kreisverbände - Katholischer Deutscher Frauenbund -Landesverband Bayern e. V.- einschließlich seiner Diözesan- und Zweigvereine - Feuerwehrvereine - Gesangsvereine, die dem Deutschen Chorverband e. V. angehören - Musikvereine, die dem Bayer. Blasmusikverband e. V. angehören - Obst- und Gartenbauvereine, die dem Bayer. Landesverband für Gartenbau und Landespflege e. V. angehören - Sportvereine, die dem Bayer. Landes- Sportverband e. V. angehören - Schützenvereine, die einem nach 15 Waffengesetz anerkannten Schießsportverband angehören - Tierschutzvereine, die dem Deutschen Tierschutzbund e. V. angehören - Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e. V., einschließlich seiner Untergliederungen 2. Das Spielkapital (= Zahl der Lose x Lospreis) darf nicht mehr als ,00 betragen. 3. Mindestens 25 v. H. der eingenommenen Entgelte müssen in Form von Gewinnen wieder ausgeschüttet werden. 4. Der gesamte Reinertrag muss ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwendet werden. Der Reinertrag muss mindestens 25 v. H. der eingenommenen Entgelte betragen. II. Nebenbestimmungen Die allgemeine Erlaubnis dieser Lotterien und Ausspielungen gilt nur unter folgenden Bedingungen und Auflagen: 1. Die Lotterie oder Ausspielung muss mindestens eine Woche vorher bei der Gemeindeverwaltung des Veranstaltungsortes angezeigt werden. Erstreckt sich der Losverkauf auf mehrere Gemeindegebiete, so ist die Ausspielung oder Lotterie bei allen betroffenen Gemeinden anzuzeigen. 2. Der Anzeige sind folgende Angaben zur Lotterie oder Ausspielung beizugeben: - Veranstalter - Ort und Zeit der Veranstaltung - verantwortliche Personen - Zweck der Lotterie oder Ausspielung

3 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 2/ Der Losverkauf darf ausschließlich während der Dauer und der Öffnungszeiten der Volksfeste, Schützenfeste, Jahrmärkte, Spezialmärkte, Vereinsjubiläen und ähnlicher, nicht kommerzieller Feste durchgeführt werden und einen Zeitraum von vier Wochen nicht überschreiten. 4. Die Lotterie oder Ausspielung darf sich nicht über den Regierungsbezirk Schwaben hinaus erstrecken. Ein Vertrieb der Lose mit Hilfe des Internets ist nicht zulässig. 5. Auf mindestens 20 v. H. der Lose muss ein Gewinn entfallen. 6. Die Verwaltungskosten dürfen nicht mehr als 25 v. H. der eingenommenen Entgelte betragen. Dies gilt nicht für die von den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege veranstalteten Glückshafenausspielungen. 7. Die Lotterie oder Ausspielung darf nicht durch Dritte durchgeführt werden. 8. Mit der Veranstaltung der Lotterien oder Ausspielungen dürfen keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt, insbesondere keine Wirtschaftswerbung betrieben werden. Ein Hinweis auf Sponsoren von Warengewinnen ist jedoch zulässig. 9. Durch die Veranstaltung selbst oder durch die Verwirklichung des Veranstaltungszweckes oder die Verwendung des Reinertrages darf die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten nicht beeinträchtigt werden. III. Abweichungen vom Lotteriestaatsvertrag 1. Die Teilnahme von Minderjährigen bestimmt sich nach den Vorschriften des 6 Abs. 2 Jugendschutzgesetz (JuSchG); insofern wird eine Abweichung von 4 Abs. 3 Sätze 2 und 3 des Staatsvertrags zum Gllücksspielwesen in Deutschland (GlüStV, GVBl S. 906) zugelassen. 2. Über die Lotterie oder Ausspielung ist eine Abrechnung zu fertigen, die mindestens die Angaben nach dem beigefügten Muster enthält. Werden Glückshafenausspielungen (Ausspielung geringwertiger Gegenstände) auf Volksfesten, Jahr- oder Spezialmärkten von Kreisverbänden einer Organisation durchgeführt, ist es ausreichend, wenn der jeweilige Kreisverband für alle im Genehmigungszeitraum veranstalteten Glückshafenausspielungen eine Sammelabrechnung erstellt. Die Abrechnung ist von den Verantwortlichen des Veranstalters zu unterzeichnen. Die Abrechnung und die Belege über die Lotterie sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren, sofern sich nicht aus steuerrechtlichen Gründen eine längere Aufbewahrungszeit ergibt. 3. Die Regierung von Schwaben und die Gemeinde des Veranstaltungsortes können jederzeit die Vorlage der Abrechnung und der dazugehörigen Belege verlangen. Ohne dieses Verlangen ist die Vorlage der Abrechnung in Abweichung von 15 Abs. 3 Satz 2 GlüStV nicht erforderlich. IV. Hinweise Die Befugnisse der Gemeinde des Veranstaltungsortes, die Einhaltung dieser allgemeinen Erlaubnis sowie der Bestimmungen des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland und des Ausführungsgesetzes dazu zu überwachen, bleiben unberührt. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Nebenbestimmungen bleiben vorbehalten. Die steuerlichen Pflichten nach 31 und 32 der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz sind von den Veranstaltern zu beachten. Es ist mit dem zuständigen Finanzamt abzuklären, ob eine Lotteriesteuer anfällt. V. Geltungsdauer Diese allgemeine Erlaubnis gilt ab ihrer Bekanntgabe bis einschließlich 31. Dezember Gleichzeitig wird die Allgemeine Erlaubnis für öffentliche Lotterien und Ausspielungen gemäß Bekanntmachung der Regierung von Schwaben vom 28. November 2007 (RABl Schw. S. 264) zurückgenommen. Augsburg, den 22. Januar 2008 Regierung von Schwaben Roos Regierungsdirektor Anlage zur allgemeinen Erlaubnis für öffentliche Lotterien und Ausspielungen der Regierung von Schwaben: Muster für eine Abrechnung einer Lotterie oder Ausspielung: Veranstalter. Abrechnung über die am.. / vom bis.. durchgeführte Lotterie / Ausspielung:

4 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 2/ Beschreibung, Zahlen: Ort der Veranstaltung Zeitraum der Lotterie/Ausspielung (Verkauf) Ggf. Datum, Zeit der Ziehung Anzahl der geplanten Lose Lospreis in Geplantes Spielkapital in Anzahl der verkauften Lose Einnahmen in (= abgesetztes Spielkapital) Ausgespielte Gewinne: Anzahl der Geld- und Sachpreise Summe der Geldpreise in Wert der gekauften Sachpreise in Aufwendungen für Preise in Ggf. Schätzwert der gesponserten Preise Gesamtwert der Preise in Wert der Gewinne in % des abgesetzten Spielkapitals Kosten der Lotterie (Verwaltungskosten) : Kosten für die Lose in Auslosungskosten (z. B. Notar) in Kosten für Losverkauf, Werbung in Ggf. Bewirtung der ehrenamtlichen Helfer in Sonstige Kosten in Summe der Verwaltungskosten in Verwaltungskosten in % des abgesetzten Spielkapitals Ergebnis der Lotterie: Einnahmen durch Losverkauf in./. Aufwendungen für die Preise in./. Verwaltungskosten in./. Lotteriesteuer (soweit anfallend) in Reinertrag in Reinertrag in % des abgesetzten Spielkapitals (mind. 25 %) Der Reinertrag wird für die satzungsgemäßen, gemeinnützigen Zwecke verwendet. Der Reinertrag wird für folgende gemeinnützige kirchliche oder mildtätige Zwecke verwendet: Ort: Datum:. Für die Richtigkeit der Abrechnung: Vorsitzender Kassier Verantwortlicher für die Lotteriedurchführung Hinweis: Diese allgemeine Erlaubnis sowie das Abrechnungsmuster ist abrufbar auf der Internetseite der Regierung von Schwaben ( Pfad: Wir für Sie/Genehmigungen/Öffentliche Sicherheit und Ordnung). RABl Schw S. 6 Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl I S. 1970) Bekanntmachung der Regierung von Schwaben Nach 23a EnWG bedürfen die Entgelte für den Zugang zu Strom- und Gasnetzen einer behördlichen Genehmigung. Mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiG) vom (GVBl Nr. 5, S. 122) und der darauf beruhenden Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiV) vom (GVBl Nr. 6, S. 127) wird die Genehmigung der Netzentgelte - mit Ausnahme des jeweils größten Strom- und Gasnetzbetreibers in Bayern - rückwirkend zum auf die Regierungen übertragen. Gemäß 74 Satz 1 EnWG sind Entscheidungen der Regulierungsbehörde auf der Internetseite und im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Wegen der kurzfristigen Ergänzungen und der großen Datenmengen wird die Veröffentlichung der Entscheidungen über die Anträge der Netz-

5 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 2/ betreiber im Regierungsbezirk Schwaben ausschließlich auf der Internetseite der Regierung von Schwaben (Suchbegriff: Regulierung) vorgenommen. RABl Schw S. 8 Schule, Kultur und Sport Vollzug des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG); Erweiterung der Fachsprengel für die Ausbildungsberufe Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin Fachrichtung Karosseriebautechnik, Feinwerkmechaniker/Feinwerkmechanikerin Fachrichtung Feinmechanik und Metallbauer/Metallbauerin Fachrichtung Metallgestaltung um das Gebiet des Regierungsbezirkes Schwaben Bekanntmachung der Regierung von Schwaben vom 18. Januar 2008 Gz.: /109 Die Regierung von Oberbayern hat gemäß Art. 34 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG mit Bekanntmachung vom 16. April 2007 Nr /07-10 Folgendes verfügt: 1. Der an der Städtischen Berufsschule für Fahrzeug- und Luftfahrttechnik in München bestehende Fachsprengel für den Ausbildungsberuf Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin Fachrichtung Karosseriebautechnik wird für die Jahrgangsstufen 12 und 13 um das Gebiet des Regierungsbezirkes Schwaben erweitert. 2. Der an der Städtischen Berufsschule für Fertigungstechnik in München bestehende Fachsprengel für den Ausbildungsberuf Feinwerkmechaniker/Feinwerkmechanikerin Fachrichtung Feinmechanik wird für die Jahrgangsstufen 12 und 13 um das Gebiet des Regierungsbezirkes Schwaben erweitert. 3. Der an der Städtischen Berufsschule für Metallbau und Technisches Zeichnen in München bestehende Fachsprengel für den Aus- bildungsberuf Metallbauer/Metallbauerin Fachrichtung Metallgestaltung wird für die Jahrgangsstufen 12 und 13 um das Gebiet des Regierungsbezirkes Schwaben erweitert. 4. Die Bekanntmachung tritt am 1. August 2007 in Kraft. Augsburg, den 18. Januar 2008 Regierung von Schwaben Holzner Abteilungsdirektorin RABl Schw S. 9 Vollzug des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG); Bildung eines regierungsbezirksübergreifenden Fachsprengels für die Auszubildenden im Ausbildungsberuf Eisenbahner/ Eisenbahnerin im Betriebsdienst (Jahrgangsstufen 10 bis 12) Bekanntmachung der Regierung von Schwaben vom 24. Januar 2008 Gz.: /114 Die Regierung von Oberbayern hat gemäß Art. 34 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG mit Bekanntmachung vom 11. Oktober 2007 Nr /07-10 Folgendes verfügt: 1. An der Städtischen Berufsschule für Fahrzeug- und Luftfahrttechnik in München, Elisabethplatz 4 wird im Ausbildungsberuf Eisenbahner im Betriebsdienst ein südbayerischer Fachsprengel gebildet, der die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben umfasst. 2. Berufsschulpflichtige und Berufsschulberechtigte des genannten Ausbildungsberufs mit Ausbildungsverhältnissen in den angeführten

6 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 2/ Sprengelgebieten haben in den jeweils angeführten Jahrgangsstufen ab dem Schuljahr 2007/08 die unter Ziffer 1 genannte Berufsschule zu besuchen. 3. Die Sprengelbildung wird für alle Jahrgangsstufen zum 1. August 2007 wirksam. Augsburg, den 24. Januar 2008 Regierung von Schwaben Holzner Abteilungsdirektorin RABl Schw S. 9 Bekanntmachungen der regionalen Planungsverbände Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Regionalen Planungsverbandes Augsburg für das Haushaltsjahr 2008 Vom 15. Januar 2008 Die am 27. November 2007 beschlossene Haushaltssatzung des Regionalen Planungsverbandes Augsburg wird nachstehend bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Teile. Der Haushaltsplan liegt vom Tage nach dieser Bekanntmachung an eine Woche lang beim Landratsamt Augsburg, Prinzregentenplatz 4, Augsburg, Zi.Nr. 125, I. Stock, öffentlich zur Einsichtnahme auf. Haushaltssatzung des Regionalen Planungsverbandes Augsburg für das Haushaltsjahr 2008 Auf Grund Art. 5 Abs. 4 BayLplG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1 KommZG und Art. 57 ff LKrO erlässt der Regionale Planungsverband Augsburg folgende Haushaltssatzung: 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2008 wird hiermit festgesetzt. Er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit ,00 und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit ,00 ab. 2 Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. 3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. 4 Verbandsumlagen werden nicht erhoben. 5 Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan werden nicht beansprucht. 6 Die Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2008 in Kraft. Augsburg, den 15. Januar 2008 Regionaler Planungsverband Augsburg Leo Schrell Landrat und Verbandsvorsitzender RABl Schw S. 10

7 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 2/ Bekanntmachungen anderer Behörden Haushaltssatzung des Planungsverbandes Güterverkehrszentrum Raum Augsburg für das Haushaltsjahr 2008 Vom 17. Dezember 2007 I. Auf Grund der Art. 26 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 KommZG in Verbindung mit Art. 63 ff GO erlässt der Planungsverband Güterverkehrszentrum Raum Augsburg folgende Haushaltssatzung: 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Jahr 2008 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit ab Euro Euro Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionsfördermaßnahmen wird auf Euro festgesetzt. 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf Euro festgesetzt. 4 Der Finanzierungsbedarf des Zweckverbandes, der durch eine Verbandsumlage zu decken ist, beträgt insgesamt Euro. Die Verteilung der Umlage richtet sich nach 12 Abs. 2 der Verbandssatzung. 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf Euro festgesetzt. 6 Entfällt 7 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2008 in Kraft. Augsburg, den 17. Dezember 2007 Planungsverband Güterverkehrszentrum Raum Augsburg Siegfried Deffner 1. Bürgermeister der Stadt Gersthofen Verbandsvorsitzender II. Die Regierung von Schwaben hat mit Schreiben vom 9. Januar 2008 Gz.: /16 die festgesetzten Höchstbeträge der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie der Verpflichtungsermächtigungen genehmigt. III. Der Haushaltsplan liegt vom Tage nach dieser Bekanntmachung an eine Woche lang bei der Geschäftsstelle des Planungsverbandes in Gersthofen, Rathausplatz 1, Zi.Nr. 202, während der Geschäftszeiten öffentlich zur Einsichtnahme auf. RABl Schw S. 11 Zweckverband für Abfallwirtschaft Kempten (Allgäu) - (ZAK) - Dritte Satzung zur Änderung der Gebührensatzung Vom 8. Januar 2008 Der Zweckverband für Abfallwirtschaft Kempten (Allgäu) - (ZAK) - erlässt auf Grund des Art. 7 Abs. 2 und 5 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 1 KommZG und in Verbindung mit Art. 1 und 8 KAG folgende dritte Satzung zur Änderung der Gebührensatzung des Zweckverbandes für Abfallwirtschaft vom 25. Juni 2001 (RABl Schw. S. 180): 1 Änderung der Gebührensatzung 4 erhält folgende Fassung:

8 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 2/ (1) Die Grundgebühr beträgt für jede Wohneinheit 3,75 pro Monat. 1. Die Gebühr für die Restmüllabfuhr unter Verwendung von EURO-Normtonnen beträgt monatlich bei 14-tägiger Abfuhr für - 40 l EURO-Normtonne 4,00-60 l EURO-Normtonne 6,00-80 l EURO-Normtonne 8, l EURO-Normtonne 12, l EURO-Normtonne 24, l Müllgroßbehälter 77,00-1,1 m³ Müllgroßbehälter 110,00 Soweit vom ZAK andere Behälter im Einzelfall zugelassen werden, beträgt die Gebühr monatlich 0,10 je Liter Behältervolumen. 2. Die Gebühr für die Biomüllabfuhr unter Verwendung von Abfallbehältnissen beträgt monatlich bei 14-tägiger Abfuhr für - 40 l Biomülltonne 2,00-60 l Biomülltonne 3,00-80 l Biomülltonne 4, l Biomülltonne 6,00 Soweit vom ZAK andere Behälter zugelassen werden, beträgt die Gebühr monatlich 0,05 je Liter Behältervolumen. 3. Für den in der Stadt Lindau (B), mit Ausnahme des Ortsteils Lindau-Reitnau, zur Abholung und Rückstellung der Abfallbehälter, ausgenommen Müllgroßbehälter, geleisteten Sonderdienst wird ein monatlicher Gebührenzuschlag bei 14-tägiger Abfuhr von Hausmüll in Höhe von 2,20 Biomüll in Höhe von 2,20 je Abfallbehälter erhoben. 4. Bei anderer als 14-tägiger Abfuhr beträgt die Gebühr pro Leerung a) für Restmüll 0,05 pro Liter, b) für Biomüll 0,025 pro Liter. (2) Die Gebühr für die Abfuhr von Abfällen zur Beseitigung unter Verwendung von zugelassenen Abfallsäcken beträgt für einen Einwegmüllsack der Größe - 50 Liter 2, Liter 5,00 (3) Abfallgefäßveränderungen (Gefäßan-, bzw. -abmeldungen, Austausch von Einsätzen bei EURO-Normtonnen) sind ein Mal pro Kalenderjahr kostenfrei. Bei mehr als einmaliger Veränderung pro Kalenderjahr wird je weiterer Änderung eine Pauschalgebühr von 20,00 festgesetzt. (4) 1. Die Gebühr für die Entsorgung von selbst oder durch beauftragte Dritte angelieferte Abfälle beträgt für 1.1 Abfälle zur Beseitigung aus Haushaltungen, je Gewichtstonne 202,30 mindestens jedoch 11,50 je Anlieferung. 1.2 Nicht brennbare Abfälle zur Beseitigung je Tonne 237,30. Wenn bei Anlieferungen an Deponien außerhalb des Verbandsgebietes höhere Aufwendungen oder Gebühren anfallen, wird die dort gültige Gebühr, maximal jedoch je Tonne 300,00 erhoben. 1.3 Biomüll aus Gewerbebetrieben je Tonne 127, Gras, Laub aus Gewerbebetrieben, Landwirtschaft und öffentl. Anlagenpflege je m³ 27,40 je Tonne 54, Obstabfälle aus Gewerbebetrieben, Landwirtschaft und sonstigen Herkunftsbereichen je Tonne 115, Strauchgut aus Gewerbebetrieben, Landwirtschaft und öffentl. Anlagenpflege je m³ 5,00 je Tonne 30,50 Teilmengen werden mit der entsprechenden Teilgebühr berechnet. Ist eine Verwiegung nicht möglich, kann die Abfallmenge vom ZAK geschätzt werden. 2.1 Die Abholung von Elektronikschrott, Kühl- und Gefriergeräten aus privaten Haushaltungen durch den ZAK oder eines vom ZAK beauftragten Dritten, beträgt pro angefangener Transport-, Verund Entladeaufwandsstunde 60, Die Abholung von Sperrmüll aus privaten Haushaltungen durch den ZAK oder eines vom ZAK beauftragten Dritten, beträgt pro angefangener Transport-, Verund Entladeaufwandsstunde 112, Soweit die Entsorgung angelieferter Abfälle einen zusätzlichen Aufwand erfordert, wird eine zusätzliche Gebühr erhoben, für die folgende Sätze gelten:

9 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 2/ je Fahrzeug und angefangene Stunde 25, je Arbeitskraft und angefangene Stunde 25, Zuschlag zum Gebührensatz gemäß Buchst. a) für besonderes technisches Gerät (z. B. Radlader) 300 v. H. 3.4 Werden Dritte mit der Entsorgung der Abfälle beauftragt, so werden Auslagen in Höhe der anfallenden Kosten erhoben. 3.5 Wird eine Analyse erforderlich, mit deren Durchführung Dritte beauftragt werden, so werden Auslagen in Höhe der anfallenden Kosten erhoben. (5) Die Gebühr für Bauschutt beträgt je angefangenen m³ 28,50. Im Fall eines zusätzlichen Betriebsaufwands gilt Abs. 4 Nr. 1, Satz 6 und 7 entsprechend. (6) Für die Anlieferung von Eternitplatten und sonstigen fest gebundenen Zementasbestabfällen auf zugelassenen Bauschuttdeponien beträgt die Gebühr je angefangene Tonne 84,00. (7) Für die Anlieferung von Erdaushub an eine Erdaushubdeponie beträgt die Gebühr je angefangenen m³ 8,00. (8) Für die Entsorgung unzulässig abgelagerter Abfälle wird eine zusätzliche Gebühr von 80,00 je angefangene 100 kg, mindestens jedoch 350,00 je Abfuhr erhoben. 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Kempten (Allgäu), den 9.Januar 2008 Zweckverband für Abfallwirtschaft Kempten (Allgäu) Gebhard Kaiser, Landrat Verbandsvorsitzender RABl Schw S. 11 Haushaltssatzung des Zweckverbandes Schwabenakademie Irsee für das Wirtschaftsjahr 2008 Vom 9. Januar 2008 I. Auf Grund Art. 40 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG), 14 der Verbandssatzung vom (RABl Schw. S. 147) und Art. 55 der Bezirksordnung für den Freistaat Bayern erlässt der Zweckverband Schwabenakademie Irsee folgende Haushaltssatzung: 1 Der als Anlage beigefügte Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2008 wird hiermit festgesetzt: Er schließt im Erfolgsplan in den Einnahmen und Ausgaben mit ,50 und im Vermögensplan in den Einnahmen und Ausgaben mit 0,00 ab. 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht vorgesehen. 3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan werden nicht festgesetzt. 4 Der Umlagebedarf beträgt ,50 Hiervon entfallen auf 1. den Bezirk Schwaben 7/11 = ,70 2. den Schwäbischen Volksbildungsverband e. V. 4/11 = ,80 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan wird auf ,00 festgesetzt. 6 Die Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2008 in Kraft. Irsee, den 9. Januar 2008 Zweckverband Schwabenakademie Irsee Jürgen Reichert Bezirkstagspräsident Verbandsvorsitzender II. Der Wirtschaftsplan liegt vom Tage dieser Bekanntmachung an eine Woche lang bei der Ge-

10 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 2/ schäftsstelle des Zweckverbandes in Irsee, Klosterring 4, während der Geschäftszeiten öffentlich zur Einsichtnahme auf. RABl Schw S. 13 Haushaltssatzung des Zweckverbandes Kurhaus Augsburg - Göggingen für das Haushaltsjahr 2008 Vom 14. Januar 2008 I. Auf Grund Art. 40 Abs. 1 KommZG, 13, 14 der Verbandssatzung vom 7. Dezember 1996 (RABl Schw. S. 146) und Art. 63 ff der Gemeindeordnung erlässt der Zweckverband Kurhaus Augsburg-Göggingen folgende Haushaltssatzung: 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2008 wird hiermit festgesetzt; er schließt Bezirk Schwaben ,00 Stadt Augsburg ,00 2. a) Die Höhe des durch die sonstigen Einnahmen nicht gedeckten Bedarfs wird gemäß 14 Abs.1 der Zweckverbandssatzung vom 7. Dezember 1996 als Umlage von den Verbandsmitgliedern erhoben. Sie beträgt im Haushaltsjahr ,00 b) Hiervon entfallen auf Bezirk Schwaben ,00 Stadt Augsburg ,00 3. Die Umlagen für den laufenden Betrieb [Abs. 1. a) + b); Abs. 2. a) + b)] werden je zur Hälfte ihres Jahresbetrages am 1. Februar 2008 und 1. Juni 2008 fällig. Die Umlagen für die Investitionen werden je zur Hälfte am 1. Februar 2008 und 1. Juni 2008 fällig. 5 und im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit ,00 im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit ,00 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf festgesetzt ,00 6 ab. 2 Kredite zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt werden nicht aufgenommen. 3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden auf festgesetzt , a) Der Umlagebedarf für den laufenden Betrieb beträgt ,00 b) Hiervon entfallen auf Die Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2008 in Kraft. Augsburg, den 14. Januar 2008 Zweckverband Kurhaus Augsburg-Göggingen Jürgen Reichert Verbandsvorsitzender Bezirkstagspräsident II. Der Haushaltsplan liegt vom Tage dieser Bekanntmachung an eine Woche lang bei der Geschäftsstelle des Zweckverbandes in Augsburg, Hafnerberg 10 (Bezirk Schwaben), während der Geschäftszeiten öffentlich zur Einsichtnahme auf. RABl Schw S. 14

11 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 2/ Nichtamtlicher Teil Buchbesprechungen Hartinger, Alfred; Hegemer, Christian; Hiebel, Mathias: Dienstrecht in Bayern I Ergänzbare Sammlung zum Beamten- und Besoldungsrecht mit erläuternden Hinweisen 141. Ergänzungslieferung, Rechtsstand August 2007, 35,72 Wolters Kluwer / Carl Link Verlag, Kronach Schwerpunkte dieser Lieferung sind u. a. erhebliche Änderungen in der Arbeitszeitverordnung in der Folge einer EU-Richtlinie, eine Aktualisierung der Einführung in das Personalvertretungsrecht und Änderungen bei den Wohnungsvergaberichtlinien. Kiesl, Wolfgang; Stahl, Helmut: Das Schulrecht in Bayern BayEUG mit Kommentar und weiteren Vorschriften 131. Ergänzungslieferung, Rechtsstand Juli 2007, 34,00 Wolters Kluwer / Carl Link Verlag, Kronach Mit dieser Lieferung wird die ab Schuljahr 2007/08 geltende neue Schulordnung für die Realschulen in Bayern (RSO) aufgenommen. Weiterer Bestandteil ist die kurz vor ihrem Inkrafttreten erfolgte Änderung der neuen Schulordnung für Gymnasien in Bayern (GSO). Die umfangreiche Änderung des BayEUG wird in die nächste Lieferung aufgenommen. Graß, Günter; Duhnkracks, Michael: Umweltrecht in Bayern Vorschriften zum Schutz der Umwelt mit erläuternden Hinweisen Ergänzungslieferung, Rechtsstand August 2007, 49,92 Wolters Kluwer / Carl Link Verlag, Kronach Mit dieser Lieferung werden die Landschaftspflege- und Naturpark-Richtlinien neu in diese Sammlung aufgenommen. Aktualisiert werden u. a. das Abfallverbringungsgesetz, die Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Löse- mittel, die Altfahrzeug-Verordnung, die Bioabfallverordnung, die Altholzverordnung und die Deponieverwertungsverordnung. Braun, Manfred; Keiz, Günter: Fischereirecht in Bayern Kommentar 44. Ergänzungslieferung, Rechtsstand September 2007, 36,00 Hüthig-Jehle-Rehm Verlagsgruppe, München Ein Schwerpunkt der Lieferung ist erneut die Aktualisierung der Erläuterungen zum Fischereigesetz. Neue Bundes- und Landesgesetze verstärken das Gewicht des Umweltrechts für die Fischerei. Diese sollte sich insbesondere mit dem neuen Umweltschadensgesetz des Bundes intensiv auseinander setzen; es bietet Handhabung für die Sanierung von Umweltschäden. Vogel, Georg; Heuss, Klaus; Klenner, Klaus (Hrsg.): Abwasserabgaberecht in Bayern Ergänzbare Sammlung für die Praxis mit Erläuterungen 62. Ergänzungslieferung, Rechtsstand Juli 2007, 40,32 Wolters Kluwer / Carl Link Verlag, Kronach Die Änderung des BayAbwAG mit Wirkung ab 1. Januar 2007 durch Gesetz vom 8. Dezember 2006 brachte grundlegende Neuerungen beim Vollzug der Verrechnung. Schwerpunkt dieser Lieferung ist die Förderung von Abwasseranlagen nach RZWas im Verhältnis zur Verrechnung von Abwasserabgabe nach 10 Abs. 4 AbwAG, die Überarbeitung der Einführung in das Abwasserabgabenrecht zur Verrechnung, sowie die Aktualisierung des Bayerischen Wassergesetzes und der Abgabenordnung. Hillermeier, Heinz ( Hrsg.): Kommunales Vertragsrecht Handbuch für die Vertragsgestaltung und Sammlung von Vertragsmustern mit Erläuterungen

12 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 2/ Ergänzungslieferung, Rechtsstand August 2007, 38,50 Wolters Kluwer / Carl Link Verlag, Kronach Diese Lieferung behandelt im Wesentlichen drei Themenbereiche: die Kommunale Haftung und persönliche Verantwortung, bei der der gemeindlichen Amtshaftung im Zusammenhang mit 36 BauGB ein gesonderter Abschnitt gewidmet wurde. Zum anderen wurde das Thema Geschäftsführung ohne Auftrag im öffentlichen Recht einer völligen Neukommentierung unterzogen. Die dritte Säule dieser Lieferung bildet die Überarbeitung des Dauerbrenners Privatisierung. Leue, Anke; Habit, Peter: Straßenverkehrsrecht Vorschriftensammlung mit Erläuterungen 88. Ergänzungslieferung, Rechtsstand September 2007, 39,80 Hüthig-Jehle-Rehm Verlagsgruppe, München Aus der Vielzahl der rechtlichen Änderungen, die im Rahmen der 87. Aktualisierungslieferung berücksichtigt wurden, gilt es insbesondere die Verordnung zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen EWG Nr. 3820/85 und Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung Nr. 3820/85 des Rates hervorzuheben. Bleicher, Ralf...(Hrsg.) Baurecht Bauplanungsrecht: BauGB BauNVO Ergänzbare Vorschriftensammlung mit Kommentar 100. Ergänzungslieferung, Rechtsstand August 2007, 41,60 Wolters Kluwer / Carl Link Verlag, Kronach Mit dieser Lieferung wird die Kommentierung des Baugesetzbuches fortgesetzt. Enthalten sind die Kommentierung der 8 und 17 BauGB sowie der erste Teil der Kommentierung des 1 BauGB. ferner wird das Bundes-Immissionsschutzgesetz auf den neuesten Stand gebracht. Linhart, Helmut; Adolph, Olgierd; Gröschel- Gundermann, Olaf: Sozialgesetzbuch II, Sozialgesetzbuch XII, Asylbewerberleistungsgesetz 54. Ergänzungslieferung, Rechtsstand August 2007, 59,90 Hüthig-Jehle-Rehm Verlagsgruppe, München Mit dieser Lieferung werden die Kommentierungen des Sozialgesetzbuches XII und des 93 SGB XII bearbeitet, unter Berücksichtigung der Gesetzgebung und Rechtsprechung bis August RABl Schw S. 15 Amtsblatt der Regierung von Schwaben. Herausgeber, Verlag und Druck: Regierung von Schwaben, Augsburg. Erscheint nach Bedarf, in der Regel alle 3 Wochen. Das Jahresabonnement beträgt 24,00. Abbestellungen schriftlich jährlich bis zum 31. Oktober. Bestellungen für den laufenden Bezug oder für Einzelnummern sind an die Regierung von Schwaben, Amtsblatt, Augsburg zu richten.

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