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2 Inhalt 2. Verfassung der Landsmannschaft Teutonia Mittweida zu Duisburg im MSC...11 I. Allgemeines Name, Sitz und Geschäftsjahr Ziel und Zweck Insignien und Couleur II. Organisation Mitgliedschaft Beiträge und Umlagen Organe der LTMD Convente Der General-Convent (GC) Der Altherren-Convent (AHC) Der Aktiven-Convent (AC) Der Receptions-Convent (RC) Der Vorstands-Convent (VC) Der Ehrenrat (ER) Chargierte und Funktionsträger des AHV und der Aktivitas...18 Chargierte des AHV Chargierte der Aktivitas Funktionsträger des AHV und der Aktivitas...19 Amtsdauer und Wahlen Vorstand III. Abschließende Bestimmungen Weitergehende Regelwerke Suspension Inkrafttreten... 21

3 2. Verfassung der Landsmannschaft Teutonia Mittweida zu Duisburg im MSC I. Allgemeines 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Die Landsmannschaft Teutonia Mittweida zu Duisburg, nachfolgend LTMD genannt, geht aus der Fusion der Burschenschaft Teutonia Mittweida zu Duisburg mit dem Freien Corps Corona Germania zu Duisburg hervor. Diese Fusion wurde am vollzogen. An den Namen der LTMD können die Namen oder die Initialen der Dachverbände, dem die LTMD angehört, angehängt werden. 2. Die LTMD hat ihren Sitz in Duisburg. Studienstätte ist die Universität Duisburg-Essen. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Ziel und Zweck 1. Die LTMD erstrebt eine Mitgliedschaft auf Lebenszeit auf der Basis gegenseitiger Freundschaft. 2. Dieser Lebensbund dient der politischen Bewusstseinsbildung seiner Mitglieder, er ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Auf der Grundlage der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland und der freiheitlich demokratischen Grundordnung soll durch freie Meinungsäußerung und Diskussion den Mitgliedern die Bildung fundierter eigener Meinung erleichtert und das Verständnis für Andersdenkende vermittelt werden. Das Ziel ist die Anregung und Befähigung aller Mitglieder, an der technischen und politischen Gestaltung der Umwelt kritisch und schöpferisch teilzunehmen. Ein weiteres Ziel ist der Erhalt eines zeitgemäßen Studententums mit Geselligkeit und Feiern sowie die Pflege des studentischen Brauchtums. 3. Der Bund dient insbesondere der Persönlichkeitsbildung der Aktiven (im Studium stehende Mitglieder) im allgemein bildenden und gesellschaftlichen Bereich. 4. Nach Erreichen des Studienzieles dient der Bund dem praxisbezogenen Erfahrungs-austausch seiner Mitglieder in gesellschaftlicher und fachlicher Hinsicht. 5. Die LTMD pflegt das Mensurwesen auf der Basis des fakultativen Fechtprinzips. Der Bund macht keine Statusunterschiede zwischen Farben- und Waffenstudenten. 6. Die LTMD erstrebt die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten zum Zwecke der Nutzung durch die Aktiven und zur Durchführung eigener Veranstaltungen durch Kauf oder Anmietung. 3 Insignien und Couleur 1. Die LTMD führt die Farben blau-gelb-rot von oben nach unten gelesen auf schwarzem Grund, mit silberner Perkussion. 2. Die LTMD führt ein Wappen. Das Wappen besteht aus aus einem gotischen Helmzier mit blaugelb-roten Federn. Der vier geteilte Stechschild zeigt auf der rechts oberen Seite die Farben der Teutonia, auf der links oberen Seite das Hermanns Denkmal zu Detmold sowie auf der rechts unteren Seite einen Eichenlaubkranz mit gekreuzten Schlägern und dem Gründungsdatum der Teutonia und auf dem links unteren Feld die Farben der Bundesrepublik Deutschland sowie das Sternenbanner der Europäischen Union in zwei parallel angeordneten gleich großen Feldern. Das Kleinod zeigt den Zirkel der Teutonia. 3. Die LTMD führt einen Zirkel. Dieser beinhaltet die Zirkelsprüche vivat crescat floreat Teutonia! 11

4 und circulum fratrum Teutoniae vivat! 4. Der Wahlspruch der LTMD lautet Einigkeit macht stark. 5. Couleurartikel, wie Band, Mütze und Zipfel sowie besondere Auszeichnungen bestehen nach den Richtlinien des Handbuchs des Duisburger Teutonen, fortan nur noch HDT genannt und werden nach diesen verliehen. Die korrekte Trageweise und die Form der Verleihung regelt der Couleurcomment der Teutonia, wie im HDT beschrieben. II. Organisation 4 Mitgliedschaft 1. Die LTMD besteht aus der Aktivitas (A) und dem Altherrenverband (AHV). Besteht keine Aktivitas, übernimmt der Altherrenverband die organisatorischen Aufgaben der Aktivitas. 2. Ordentliches Mitglied der LTMD kann jeder Student an der Universität Duisburg-Essen, oder der in Duisburg seinen Lebensmittelpunkt hat, gleich welcher Nationalität oder Konfession er angehört, sofern er die Ziele der LTMD anerkennt und zu fördern bereit ist. Studenten anderer anerkannter Hochschulen und Universitäten ohne Lebensmittelpunkt in Duisburg können ebenfalls Mitglied werden, wenn eine aktive Teilnahme am Bundesleben gewährleistet werden kann. 3. Aufnahmeanträge sind an die Aktivitas der LTMD zu richten. Der Receptions-Convent entscheidet über Aufnahmeanträge mit 2/3 Stimmenmehrheit. Nach zweisemestriger Fuchsenzeit als außerordentliches Mitglied entscheidet der Aktiven-Convent über den Verbleib als Bursche (ordentliches Mitglied) in der LTMD. 4. Vier Semester nach Beendigung des Studiums werden ordentliche Mitglieder der Aktivitas in den Altherrenverband aufgenommen, wenn sie allen Verpflichtungen gegenüber der Aktivitas nachgekommen sind, über eine gesicherte Lebensstellung verfügen und der Aktiven-Convent sie dem Altherren-Convent zur Aufnahme als Alter Herr vorschlägt. Mitglieder die nach viersemesteriger Aktivität alle Verpflichtungen erfüllt haben und trotz ernsthafter Verfolgung des Studienziels ohne Abschluss exmatrikulieren, können ebenfalls zur Aufnahme in den AHV vorgeschlagen werden. 5. Die Mitgliedschaft endet während der Fuchsenzeit durch jederzeitige Austrittserklärung, ggf. ohne Angabe der Gründe, in allen anderen Fällen durch Kündigung der Mitgliedschaft oder Ausschluss. 6. Arten der Mitgliedschaft Die Mitglieder sind eingeteilt in ordentliche Mitglieder sowie außerordentliche Mitglieder a) Ordentliche Mitglieder der Aktivitas: aktive Burschen (B), inaktive Burschen (iab), Ehrenburschen (EB). b) Außerordentliche Mitglieder der Aktivitas: Füchse (F), Verkehrsgäste (VG), Couleurdamen (CD), Schülerfüchse (SF). c) Ordentliche Mitglieder des Altherrenverbandes: Alte Herren (AH) und 12

5 Ehren-Altherren (EAH). d) Außerordentliche Mitglieder des Altherrenverbandes: Bundesschwestern (BS). 7. Aufgaben der Mitglieder: Füchse sind Mitglieder auf Probe. Die Fuchsenzeit beträgt zwei Semester und dient dem Kennenlernen von Fuchs und Bund, sowie der korporativen Bildung des Fuchsens. Die aktiven Burschen sind die Träger des couleurstudentischen Lebens. Sie haben das Aktivenleben zu gestalten und die Aktivitas sowie den Bund vorbildlich zu vertreten. Im letzten Studiensemester kann ein aktiver Bursche auf Antrag inaktiviert werden. Die inaktiven Burschen sind Ratgeber und wie die Alten Herren Vorbilder der aktiven Burschen und der Füchse. Ämter dürfen ihnen nur in Ausnahmefällen übertragen werden, damit sie sich in erster Linie ihrem Studium widmen können. Ehrenburschen der Aktivitas sind Personen, insbesondere Mitglieder anderer Korporationen, die sich um die Aktivitas verdient gemacht haben. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag der Aktivitas durch den General-Convent. Alte Herren werden Mitglieder nach Beendigung ihres Studiums und Erreichen einer gesicherten Lebensstellung. Auch Mitglieder ohne Studienabschluss können bei ähnlicher Qualifikation und gesicherter Lebensstellung Alte Herren werden. Aufgabe der Alten Herren ist die materielle und ideelle Förderung des Bundes und die kritische Begleitung und Beratung der Aktivitas. Ehren-Altherren sind Ehrenburschen der Aktivitas, die nach Vollendung des 30. Lebensjahres auf Antrag des Aktiven-Convents vom Altherren-Convent in den Altherren-Verband aufgenommen worden sind, sowie Personen, insbesondere Mitglieder fremder Korporationen, die der LTMD nahe stehen und sich um sie verdient gemacht haben. Verkehrsgast kann ein Student werden, der aus besonderen Gründen nicht ordentliches Mitglied werden kann. Verkehrsgäste können ebenfalls Personen ohne akademischen Grad werden, insofern sie sich besonders um den Bund verdient gemacht haben. Beide Fälle sind auf Ausnahmen zu beschränken. Schülerfüchse können Schüler der Klassen an weiterführenden Schulen mit der Befähigung zur Abitur- oder Fachabiturprüfung werden. Sie haben commenttechnisch den Status von Füchsen. Bei Aufnahme eines Studiums und Erfüllung der üblichen Aufnahmebedingungen können sie als reguläre Füchse in die Teutonia übernommen werden. Schülerfüchse können auch Wehr- oder Zivildienstleistende mit Abitur oder Fachabitur werden, die nach Ableistung ihres Dienstes ordentliches Mitglied der Teutonia werden wollen. Bei Aufnahme eines Studiums und Erfüllung der üblichen Aufnahmebedingungen können sie als reguläre Füchse in die Teutonia übernommen werden. Couleurdame kann werden die Gattin, Lebensgefährtin oder Schwester eines Burschen, wenn sie sich um den Bund verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt mit 2/3 Stimmenmehrheit durch den General-Convent. Bundesschwestern sind die Ehefrauen bzw. Lebensgefährtinnen der AH und EAH. 5 Beiträge und Umlagen 1. Alle ordentlichen Mitglieder sowie die Füchse sind verpflichtet, Beiträge und Umlagen zu zahlen. Die Höhe des Beitrags und der Umlagen wird durch den General-Convent festgelegt. 2. Der Vorstand kann bei Notlage eines Mitglieds den Beitrag und die Umlagen stunden, befristet teilweise oder ganz von der Beitragspflicht befreien. Eine versagende Entscheidung des Vorstandes kann auf Antrag des Betroffenen vom General-Convent revidiert werden. 3. Ausgeschiedene bzw. ausgeschlossene Mitglieder sowie deren Erben haben keinerlei Ansprüche gegen das Korporationsvermögen. Sämtliche Couleurartikel (wie z.b. verliehene Bänder und die Mütze) sind in diesem Fall an die LTMD zurückzugeben. 13

6 6 Organe der LTMD Handbuch des Duisburger Teutonen - HDT Convente Chargierte Vorstand 7 Convente Zur Beschlussfassung werden Convente einberufen. Es bestehen: General-Convent (GC) Altherren-Convent (AHC) Aktiven-Convent (AC) Receptions-Convent (RC) Vorstands-Convent (VC) Ehrenrat (ER) Jeder Convent ist entsprechend der Verfassung einzuberufen. Sofern diese Verfassung nichts anderes vorschreibt, gilt für alle Conventsbeschlüsse und Wahlen einfacher Mehrheitsbeschluss mit offener Abstimmung/Wahl. Auf Antrag eines stimmberechtigten Teilnehmers erfolgt die Abstimmung/Wahl geheim. Über jeden Convent ist ein Protokoll zu führen. Jeder Convent ist bei Anwesenheit von mindestens 3 ordentlichen Mitgliedern (5 ordentliche Mitglie - der beim GC) beschlussfähig. Zu jedem Convent ist fristgerecht schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Protokolle sind den Mitgliedern zeitnah zuzustellen. Der General-Convent (GC) Aufgaben Der GC ist die oberste Instanz der LTMD und entscheidet über grundsätzliche Fragen: Genehmigung von Verfassungs- und Satzungsänderungen, Festlegung von Beiträgen und Umlagen, Verhältnisse zu anderen Korporationen, Verbänden und Organisationen, Ernennung von Ehrenburschen und Ehren-Altherren, Ernennung von Couleurdamen, Entlastung und Wahl des Vorstandes, Wahl des Ehrenrates, Genehmigung eines Haushaltsplanes, Wahl der Kassenprüfer, Ausschluss von Mitgliedern, Revision von Maßnahmen des AC, des AHC und des ER gegenüber Mitgliedern, Ehrungen von Mitgliedern, Einberufung und Fristen Der GC tagt mindestens einmal jährlich i.d.r. zum Stiftungsfest und wird vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen einberufen. 14

7 Der Vorstand kann jederzeit einen außerordentlichen GC einberufen. Die Einladungsfrist hierfür beträgt 2 Wochen. Auf Antrag von mindestens 10 ordentlichen Mitgliedern muss der Vorstand einen außerordentlichen GC einberufen. Das GC-Protokoll ist allen ordentlichen Mitgliedern zuzustellen. Nur ein ordnungsgemäß einberufener GC ist beschlussfähig. Ein GC ist außerdem nur dann beschlussfähig, wenn mindestens 5 stimmberechtigte Mitglieder zugegen sind. Sitz- und Stimmrechte Sitz und Stimme haben alle ordentlichen Mitglieder. Schriftlich abgegebene Stimmen sind auszuwerten. Außerordentliche Mitglieder können zu speziellen Beratungen hinzugezogen werden. Anträge und Antragsfristen Verfassungsänderungsanträge müssen den Mitgliedern mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich zugestellt werden. Änderungen der Verfassung können nur mit einer 2/3 Mehrheit des General-Conventes vorgenommen werden. Andere Anträge können mit einer Frist von 2 Wochen gestellt werden und müssen allen Mitgliedern schriftlich bekannt gemacht werden. Ein verfristeter Antrag kann durch 2/3 Mehrheit des GC als Dringlichkeitsantrag zur Beschlussfassung zugelassen werden. Verfassungsänderungsanträge sind niemals Dringlichkeitsanträge. Bundesbrüder können Antrag auf Revision eines ER-Spruches beim GC stellen. Der ER kann besonders strittige Fälle an den GC überweisen. Maßnahmen gegen Mitglieder müssen als Antrag jedem Mitglied mit der Tagesordnung zum GC mitgeteilt werden. Über die Annahme von Initiativanträgen zu Maßnahmen gegen Mitglieder muss der GC mit 2/3 Mehrheit befinden. Maßnahmen gegen Mitglieder sind anhand der geltenden im HDT niedergelegten Disziplinarordnung zu verhängen. Der Altherren-Convent (AHC) Aufgaben Der AHC entscheidet über spezielle Belange der Altherrenschaft, dazu gehören: Konstruktive Begleitung der Arbeit der Aktivitas, Aufnahme von Mitgliedern in den AHV, Einrichtung besonderer Ausschüsse, Planung und Durchführung von Veranstaltungen des AHV, Festsetzung besonderer Umlagen für den AHV, Disziplinarmaßnahmen gegen Mitglieder des AHV, Weitergabe von Farben der LTMD an Dritte durch AH, Entscheidungen für den AHV, die nicht vom GC beschlossen werden müssen, Genehmigung eines Zipfeltausches mit anderen Korporationen. Genehmigung der Annahme von Bändern anderer Korporationen durch AH. Die Leitung des AHC hat der AHx oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter. 15

8 Einberufung und Fristen Der AHC findet mindestens einmal jährlich statt, i.d.r. gemeinsam mit dem GC und wird vom AHx einberufen. Der AHx kann jederzeit einen außerordentlichen AHC einberufen. Auf Antrag von mindestens 2 AH muss der AHx einen AHC einberufen. Die Einladungsfrist für einen AHC beträgt 2 Wochen, für einen außerordentlichen AHC 1 Woche. Sitz- und Stimmrechte Sitz und Stimme haben alle ordentlichen Mitglieder, die dem AHV angehören. Ein ordnungsgemäß einberufener AHC ist jederzeit beschlussfähig. Anträge und Antragsfristen Anträge müssen mit der Einladung zum AHC an den AHV versandt werden. Allgemeine Anträge können mit einfacher Mehrheit angenommen werden. Maßnahmen gegen Mitglieder des AHV müssen als Antrag jedem Mitglied mit der Tagesordnung zum AHC mitgeteilt werden. Über die Annahme von Initiativanträgen zu Maßnahmen gegen Mitglieder muss der AHC mit 2/3 Mehrheit befinden. Maßnahmen gegen Mitglieder des AHV sind anhand der geltenden im HDT niedergelegten Disziplinarordnung zu verhängen. Der Aktiven-Convent (AC) Aufgaben Der AC entscheidet über spezielle Belange der Aktivitas: Aufnahme und Austritt von Mitgliedern der Aktivitas, Wahl der aktiven Chargierten des Semesters, Einrichtung besonderer Ausschüsse, Planung und Durchführung der Veranstaltungen des Semesterprogramms, Genehmigung des Semesterprogramms, Festsetzung besonderer Umlagen für die Aktivitas, Genehmigung des Haushaltsplans für die Aktivitas, Disziplinarmaßnahmen gegen Mitglieder der Aktivitas, Berufungsinstanz ist der GC, Entscheidungen für die Aktivitas, die nicht vom GC beschlossen werden müssen, Inaktivierung der aktiven Burschen, Genehmigung der Annahme von Bändern anderer Korporationen durch Aktive, Vorschlag an den AHC über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder der Aktivitas in den AHV, Die Genehmigung eines Zipfeltausches. Die Leitung des Convents hat der Erstchargierte (Senior) der Aktivitas oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter. Verstößt ein Beschluss des AC gegen die Verfassung und die in weiteren Regelwerken anerkannten Statuten der LTMD, so kann dieser durch Beschluss des VC mit einfacher Mehrheit außer Kraft gesetzt werden. 16

9 Einberufung und Einladungsfristen Der AC wird durch den Senior einberufen Der AC tagt mindestens zweimal monatlich laut Semesterprogramm. Für außerordentliche, nicht im Semesterprogramm vermerkte ACs, gilt eine Einladungsfrist von 1 Woche. Ein ordnungsgemäß einberufener AC ist jederzeit beschlussfähig. Auf Antrag von mindestens zwei Burschen muss der Senior einen außerordentlichen AC einberufen. Sitz- und Stimmrechte Sitz und Stimme haben alle anwesenden aktiven und inaktiven Burschen. Füchse haben Sitz- und Rederecht, aber kein Stimmrecht. Zur Klärung von Tagesordnungspunkten, die ausschließlich die Burschen oder die Fuchsia in Gänze betreffen, können Füchse, auf Antrag eines Burschen, mit einfacher Mehrheit des AC, zeitweilig vom AC ausgeschlossen werden. Ordentliche Mitglieder des AHV haben Sitz- und Rederecht. Anträge und Antragsfristen Alle Anträge sollten mit der Einladung verschickt werden. Für Anträge auf dem AC existieren keine generellen Fristen. Der Receptions-Convent (RC) Aufgaben Der RC ist eine Sonderform des Aktiven-Convents. Er beschäftigt sich nur mit der Aufnahme neuer Mitglieder. Einberufung und Einladungsfristen Der RC wird durch den Senior der Aktivitas einberufen. Für den RC gelten keine besonderen Einladungsfristen. Es ist jedoch sicherzustellen, dass möglichst alle aktiven Burschen teilnehmen können. Zudem sollte der Termin des RC zeitnah zu einem Kommers/Kneipe liegen, um die Zeitspanne zwischen einem möglichen Receptionsbeschluss und Durchführung der Reception kurz zu halten. Sitz- und Stimmrechte Sitz und Stimme haben alle aktiven und inaktiven Burschen. AH und EAH haben Sitz und Rederecht. Außerordentliche Mitglieder haben kein Anwesenheitsrecht und sind vom RC grundsätzlich ausgeschlossen. Anträge und Antragsfristen Außer dem Antrag auf Reception des Kandidaten können auf dem RC keine Anträge gestellt werden. Der Vorstands-Convent (VC) Aufgaben Der Vorstands-Convent dient der Erörterung des Geschehens der LTMD Einberufung und Einladungsfristen Der VC wird durch den AHx einberufen. Der VC tagt mindestens einmal im Semester sowie nach Bedarf. 17

10 Auf Weisung des AHx oder Antrag des Aktiven-Seniors kann mit einer Einladungsfrist von 1 Woche ein außerordentlicher VC einberufen werden. Sitz- und Stimmrechte Stimmberechtigte Mitglieder des VC sind die Mitglieder des Vorstandes der LTMD und gegebenenfalls ein Ehrenpräside. Der Vorstand kann weitere beratende Mitglieder aus dem AHV und der Aktivitas ernennen. Alle Beschlüsse benötigen die absolute Stimmenmehrheit. Beratende Mitglieder haben im VC nur Sitz- und Rederecht. Anträge und Antragsfristen Alle Anträge sollten mit der Einladung verschickt werden. Für Anträge auf dem VC existieren keine generellen Fristen. Der Ehrenrat (ER) Aufgaben Aufgabe des ER ist die Schlichtung von Ehrenstreitigkeiten zwischen den Mitgliedern sowie die Revision von Disziplinarmaßnahmen des AC und des AHC. Entscheidungen des ER sind bindend für alle Mitglieder und können nur durch Mehrheitsbeschluss des GC abgeändert oder aufgehoben werden. Einberufung und Einladungsfristen Der ER wird gemäß einer eigenen im HDT niedergelegten Verfahrensordnung einberufen und durchgeführt. Jeder Bundesbruder hat das Recht sich direkt an den ER zu wenden. Einladungen zum ER sind allen Parteien, Zeugen und den betreffenden Conventen postalisch zuzustellen. Zur mündlichen Verhandlung muss mit einer Frist von 4 Wochen eingeladen werden. Sitz und Stimmrecht Der ER besteht aus 3 ordentlichen Mitgliedern und drei stellvertretenden Mitgliedern, die durch den GC gewählt werden. Bei den ordentlichen Mitgliedern muss es sich um 3 honorige Burschen handeln, wobei 2 davon Mitglieder des AHV sein müssen. Diese Zusammensetzung ist auch bei der Wahl der stellvertretenden Mitglieder zu beachten. Stimmrechte sind in der Verfahrensordnung für den Ehrenrat im HDT geregelt. Anträge und Antragsfristen Anträge und Antragsfristen für den ER sind in der Verfahrensordung für den Ehrenrat im HDT geregelt. 8 Chargierte und Funktionsträger des AHV und der Aktivitas Chargierte des AHV Altherren-Präside (AHx) Schriftführer (AHxx) Schatzmeister (Ahxxx) 18

11 Aufgaben Handbuch des Duisburger Teutonen - HDT Der Altherrenpräside (AHx) leitet den AHV und den VC. Er vertritt und repräsentiert die LTMD nach innen und nach außen. Zudem koordiniert er die Korporationstätigkeit der LTMD und beaufsichtigt diese. Zum GC legt der Schatzmeister einen Kassenbericht und einen Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr vor. Der Kassenbericht muss von zwei Kassenprüfern anhand des Kassenbuches kontrolliert werden und ist zur Entlastung des Vorstandes zwingend erforderlich. Alle Chargierten des AHV sind einzelvertretungsberechtigt. Chargierte der Aktivitas Der Erstchargierte (Senior) (x) Der Zweitchargierte (Consenior u. Fechtwart) (xx) Der Drittchargierte (Schriftwart und Kassenwart) (xxx) Aufgaben Der Erstchargierte (Senior/x) ist Sprecher der Aktivitas und leitet das aktive Korporationsleben. Der Zweitchargierte (Consenior/xx) ist Stellvertreter des Seniors und Verwalter des der Aktivitas zur Verfügung gestellten Verbindungseigentums sowie Fechtwart der Aktivitas. Der Drittchargierte (Schriftführer und Kassenwart/xxx) ist Schriftführer und Kassenwart der Aktivitas. Er verwaltet das Budget der Aktivitas und hat zur Amtsübergabe zum Ende eines jeden Semesters dem AC und dem VC einen Kassenbericht vorzulegen. Die detaillierten Aufgabenbeschreibungen der zu wählenden Chargierten der Aktivitas sind im HDT niedergelegt. Funktionsträger des AHV und der Aktivitas Der Fuchsmajor Zwei Kassenprüfer Der MSC-Beauftragte Der Hauswart Der Bierwart Der Chronist Der Hochschulbeauftragte Die Mitglieder des ER Funktionsträger des AHV und der Aktivitas können nach Maßgabe des Vorstandes und des AC gewählt werden. Sie sind nicht zwingend erforderlich, einzige Ausnahme bilden hiervon der Fuchsmajor, die Kassenprüfer und die Mitglieder des Ehrenrats. Die Funktionen der Kassenprüfer, des Hauswarts, des Bierwarts, des Chronisten und des Hochschulbeauftragten können sowohl von aktiven/inaktiven Burschen als auch von Alten Herren bekleidet werden. Für die Mitglieder des Ehrenrats gelten die besonderen Bestimmungen des 6 Abs. 10 c. Die Funktion des Fuchsmajors darf nur bei Mangel an Aktiven durch einen iab oder AH besetzt werden. Die Funktion des MSC-Beauftragten muss mit einem AH zu besetzt werden, da die Stimme der Aktivitas im MSC durch den Erstchargierten der Aktivitas wahrgenommen wird. Sollte der MSC andere Regeln vorschreiben kann hiervon abgewichen werden. 19

12 Aufgaben Handbuch des Duisburger Teutonen - HDT Der Fuchsmajor (FM) bildet die Füchse zu Burschen aus und ist verantwortlich für die Nachwuchsgewinnung. Zur Prüfung der Kasse werden vom General-Convent zwei Kassenprüfer bestellt. Diese prüfen die buchhalterische Richtigkeit. Hierzu hat der Schatzmeister alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Der MSC-Beauftragte vertritt die Teutonia in den Gremien des MSC. Er hat Berichterstatterpflicht über die Aktivitäten des MSC gegenüber den Organen der LTMD. Der Hauswart ist für die Instandhaltung, Reinigung sowie die Ordnung auf der Teutonenetage verantwortlich. Der Bierwart hat für die korrekte Abrechnung des Getränkeverzehrs auf der Teutonenetage sowie die Getränkebeschaffung zu sorgen. Der Chronist ist verantwortlich für die Zusammenstellung und Redaktion der Teutonen Rundschau sowie deren Archivierung. Der Hochschulbeauftragte pflegt Kontakt zur Universität und den benachbarten Hochschulen und vertritt die LTMD in deren Gremien. Zudem unterrichtet er die Organe der LTMD über aktuelle hochschulpolitische Entwicklungen. Die Mitglieder des Ehrenrats sind Bundesbrüder aus der Aktivitas und dem AHV, die wegen ihres vorbildlichen korporativen Engagements, ihres einwandfreien Leumunds und ihrer besonderen charakterlichen Eignung von den Conventen dazu gewählt werden, an der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Bundes mitzuwirken. Amtsdauer und Wahlen Die Chargierten des AHV werden vom General-Convent für eine Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Chargierten der Aktivitas und der Fuchsmajor werden vom AC für jeweils ein Semester gewählt. Chargierte der Aktivitas und des AHV können jederzeit auf begründeten Antrag eines Burschen durch den jeweiligen Convent mit 2/3 Mehrheit vorzeitig aus dem Amt entlassen werden. Scheiden der AHx oder einer seiner Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus, kann der VC bis zur Nachwahl auf dem nächsten GC einen kommissarischen Nachfolger ernennen. Alle Funktionsträger werden für die Dauer eines Jahres durch den GC gewählt. Einzige Ausnahme bildet der Fuchsmajor. 9 Vorstand Der AHx und seine Stellvertreter (AHxx und AHxxx) sind Vorstand im Sinne von 26 BGB und vertreten die LTMD gerichtlich und außergerichtlich. Die vorgenannten Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. Die Alten Herren, insbesondere die Mitglieder des Vorstandes der LTMD sind verpflichtet, das Geschehen in der Aktivitas kritisch zu beobachten. Der Vorstand der LTMD setzt sich zusammen aus: AHx Ahxx Ahxxx Senior der Aktivitas ggf. Ehrenpräside Vorsitzender des Studienfördervereins Alexander Schäff e.v. 20

13 Aufgaben Handbuch des Duisburger Teutonen - HDT Die Leitung der Korporationstätigkeit erfolgt durch den AHx (bei Verhinderung übernimmt einer der Vertreter die Aufgaben des AHx). Repräsentation und Vertretung der LTMD nach innen und außen. Verwaltung des Eigentums der LTMD. Führung der Mitgliederliste und einer Chronik des Bundes. Konstruktive Begleitung der korporativen Arbeit der Aktivitas. Organisation und Durchführung des GC und des AHC. Vorbereitung und Abstimmung des Haushaltsplans der LTMD. Der (AHxx) unterstützt den AHx bei seinen Tätigkeiten und ist der Schriftwart des AHV. Er ist einer der Stellvertreter des AHx. Der Schatzmeister (AHxxx) erledigt alle finanziellen Angelegenheiten der LTMD einschließlich des Beitragseinzugs. Er ist einer der Stellvertreter des AHx. III. Abschließende Bestimmungen 10 Weitergehende Regelwerke Als weitergehende Regelwerke zur Durchführung von Veranstaltungen, Comment, zur Gestaltung des Bundeslebens und der Erfüllung der Ziele der LTMD gelten die Richtlinien und Statuten des Handbuchs des Duisburger Teutonen (HDT). Dieses wird durch eine ständige Arbeitsgruppe gepflegt. 11 Suspension Die LTMD kann sich oder Teile ihrer Körperschaft durch Beschluss des General Convents (GC) suspendieren oder auflösen. Dieser Beschluss muss mit 2/3 der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Der Antrag zur Auflösung muss sechs Monate vor dem GC vom Vorstand allen Mitgliedern mitgeteilt werden. Über das Vermögen der LTMD entscheidet der auflösende GC. 12 Inkrafttreten Diese Verfassung tritt, genehmigt vom außerordentlichen General-Convent, am in Kraft Duisburg, 1. Juni

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