Bekanntmachung. (Zweite Änderungssatzung zu den Bedingungen für Geschäfte an der Baden-Württembergischen

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1 Bekanntmachung Zweite Änderungssatzung zu den Bedingungen für Geschäfte an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse Gemäß des 12 Abs. 2 Nr. 1 des Börsengesetzes hat der Börsenrat der Baden- Württembergischen Wertpapierbörse am 19. November 2012 die Änderung der Bedingungen für Geschäfte an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse in der Fassung vom 27. April 2012 beschlossen. Artikel 1 Änderung der Bedingungen für Geschäfte an der Baden- Württembergischen Wertpapierbörse in der Fassung des Beschlusses des Börsenrates vom 1. Dezember 2010, zuletzt geändert durch die Erste Änderungssatzung vom 27. April 2012 (Zweite Änderungssatzung zu den Bedingungen für Geschäfte an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse) Die Bedingungen für Geschäfte an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse in der Fassung des Beschlusses des Börsenrates vom 1. Dezember 2010, zuletzt geändert durch die Erste Änderungssatzung vom 27. April 2012 wird wie folgt geändert: ***************************************************** ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT. ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN LÖSCHUNGEN SIND DURCHGESTRICHEN ***************************************************** II. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen für Geschäfte in Wertpapieren 3 Form und Dauer der Aufträge (2) Aufträge in elektronischer Form gelten jeweils für die angegebene Gültigkeitsdauer, maximal jedoch für 360 Tage. Zum erfolgt letztmalig eine automatische Or-

2 derlöschung zum Ende deserlöschen aber auf jeden Fall jeweils zum eines jeden Jahres. Telefonische Aufträge nach Abs. 1 gelten nur für den Börsentag, an dem sie erteilt werden. Sonderregelungen, insbesondere wegen Dividendenzahlungen und im Rahmen des Bezugsrechtshandels, bleiben unberührt. 5 Behandlung laufender Aufträge bei Dividendenzahlungen oder sonstigen Ausschüttungen, Bezugsrechten, Kapitalberichtigungen, Auslosungen, Kündigungen und Aussetzungen der Notierung (7) Laufende Aufträge in Fondsanteilen erlöschen bei Ausschüttungen am ersten Börsentag nach dem Tag, an dem der Fonds letztmalig einschließlich des Rechts auf Ausschüttung gehandelt wurde. 10 Geschäftsbestätigung (1) Bereits während des Tages wird Jjeder Partei wird der Abschluss eines Geschäfts am gleichen Tage durch eine maschinell erstellte Schlussnote inklusive der Daten des Kontrahenten bestätigt. Ist die Benennung des Kontrahenten noch nicht erfolgt, wird nach Handelsende eine Aufgabenschlussnote übermittelt. (2) Ausführungsanzeigen werden zeitnah nach dem jeweiligen Geschäftsabschluss übermittelt. III. Abschnitt: Belieferung und Zwangsregulierung im Handel mit Wertpapieren 15 Zeitpunkt der Belieferung der Geschäfte (1) Börsengeschäfte sind grundsätzlich am zweiten Erfüllungstag nach dem Tag des Geschäftsabschlusses zu beliefern, Aufgabegeschäfte des QLP grundsätzlich am zweiten Erfüllungstag nach dem Tag, an dem die fehlende Partei benannt worden ist (Schließung). Börsengeschäfte in nicht-girosammelverwahrten Schuldverschreibungen sind grundsätzlich am dritten Erfüllungstag nach dem Tag des Geschäftsabschlusses oder der Schließung zu beliefern. Die Geschäftsführung kann ist ermächtigt, für einzelne Wertpapiere oder Segmente abweichende Regelungen zuzuerlassen. (3) Findet an einem Bankarbeitstag kein Börsenhandel statt, zählt er bei der Fristberechnung mit und gilt auch als Erfüllungstag. 16 Androhung dernicht rechtzeitige Erfüllung; Zwangsregulierung (1) Hat eine Partei nicht rechtzeitig erfüllt, kann ihr die nichtsäumige Partei unter Androhung der Zwangsregulierung durch eingeschriebenen Brief, oder schriftlich gegen Emp-

3 fangsbestätigung oder mittels Benachrichtigung per Fax eine Nachfrist für die Erfüllung setzen. Die Nachfrist darf, wenn die Androhung dem Säumigen bis eine halbe Stunde vor Börsenbeginn in seinen Geschäftsräumen oder bis eine halbe Stunde nach Börsenbeginn an der Börse zugegangen ist, frühestens anderthalb Stunden vor Börsenbeginn des nächsten Börsentags, andernfalls frühestens anderthalb Stunden vor Börsenbeginn des übernächsten Börsentags ablaufen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist kann die nichtsäumige Partei mangels anderweitiger Vereinbarung verpflichtet, an dem Börsentag, an dem die Frist endet, die Zwangsregulierung vorzunehmen. (2) Kann die Androhung der Zwangsregulierung an die säumige Partei aufgrund eines Umstandes, den diese zu vertreten hat, nicht zugestellt werden, gilt die Androhung als erfolgt. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die säumige Partei es unterlassen hat, Änderungen der gemäß 13 Abs. 8 Nr. 3 der Börsenordnung anzugebenden Kontaktdaten mitzuteilen. Der Nachweis des Zugangs der Androhung der Zwangsregulierung sowie des Versuchs der Zustellung der Androhung ist im Falle der Übermittlung per Fax durch Vorlage des Fax-Sendeberichts erbracht, der die von der säumigen Partei als empfangsbereit angegebene Nummer wiedergibt. (3) Erklärt eine Partei, nicht erfüllen zu wollen oder nicht erfüllen zu können, oder wird der Umtausch eines für nicht lieferbar erklärten Stückes verweigert, kann die nichtsäumigeist die andere Partei verpflichtet, ohne Nachfristsetzung unverzüglich die Zwangsregulierung vorzunehmen. (4) Das gleiche gilt, wenn eine Partei zahlungsunfähig wird, oder ihre Zahlungen einstellt. Zahlungsunfähigkeit ist bereits anzunehmen, wenn oder der Verpflichtete Gläubigern Vergleichsvorschläge über unstreitige Verbindlichkeiten macht oder eine unstreitige und fällige Verbindlichkeit unerfüllt lässt. Unstreitigen Verbindlichkeiten stehen solche gleich, die durch rechtskräftiges Urteil oder einen gemäß den Vorschriften der Zivilprozessordnung für vollstreckbar erklärten Schiedsspruch festgestellt sind. Die Zwangsregulierung kannist unverzüglich nach Kenntniserlangung der nichtsäumigen Parteian dem Börsentag, an dem die andere Partei von den Umständen gemäß Satz 1 Kenntnis erhalten hat, oder an dem darauf folgenden Börsentag vorgenommenzunehmen werden. (5) Erklärt die säumige Partei vor der Androhung der Zwangsregulierung bzw. aufgrund dieser,wird durch behördliche oder gerichtliche Maßnahmen an der rechtzeitigen Bewirkung dereine Partei daran gehindert, die Erfüllung eines Börsengeschäfts gehindert zu seinrechtzeitig zu bewirken, so darf die Zwangsregulierung erst dann durchgeführt werden, wenn nach nicht bis zum Ablauf von zwei Börsentagen keine Einlagensicherungseinrichtung die Garantie für die weitere Durchführung der Wertpapiergeschäfte übernommen hat. (6) In Streitfällen entscheidet auf Antrag das Börsenschiedsgericht darüber, wenn und soweit die Parteien dies vereinbarenob eine Zwangsregulierung berechtigt ist; e. Es kann ausnahmsweise der nichtsäumigen Partei gestatten, vom Geschäft zurückzutreten. 17 Durchführung der Zwangsregulierung (1) Wählt die nichtsäumige Partei die Die Zwangsregulierung, ist diese zum nächstmöglichen Preis - soweit es sich um ein nur zum Kassakurs notiertes Wertpapier handelt - zu dem am des Zwangsregulierungstages notierten Kassakurs durch Kauf oder Verkauf zu bewirken. Bei Wertpapieren, die fortlaufend notiert werden, geschieht die Zwangsregulierung zum erstmöglichen fortlaufend notierten Kurs; 6 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

4 Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Zwangsregulierungspreis und dem festgestellten Börsenpreis ist der Partei, zu deren Gunsten er sich ergibt, sofort zu erstatten. Außerdem hat die säumige Partei das übliche Transaktionsentgelt sowie Portoauslagen und sonstige Spesen sowie von dem Tage ab, der auf den Erfüllungstag folgt, den zum jeweiligen Zinssatz für die Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank berechneten Zinsverlust zu ersetzen. (2) Die nichtsäumige Partei hat die säumige Partei von der Durchführung der Zwangsregulierung und dem Zwangsregulierungspreis durch einen noch am Tage der Zwangsregulierung abzusendenden eingeschriebenen Brief, oder schriftlich gegen Empfangsbescheinigung oder mittels Benachrichtigung per Fax zu unterrichten; anderenfalls braucht die säumige Partei die Zwangsregulierung nicht gegen sich gelten zu lassen. 16 Abs. 1 S. 3 und 4 gelten entsprechend. Soweit die Zwangsregulierung erfolgreich durchgeführt worden ist, hat die nichtsäumige Partei dies der säumigen Partei unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige erlischt der Anspruch der nichtsäumigen Partei auf Belieferung durch die säumige Partei. Ist in der Zeit zwischen dem Ablauf der Androhungsfrist und der erfolgreichen Durchführung der Zwangsregulierung eine Belieferung durch die säumige Partei erfolgt, hat die nichtsäumige Partei ein Wahlrecht zur Abnahme der Wertpapiere zu dem für diese Wertpapiere ursprünglich festgestellten Börsenpreis oder zur Ablehnung der Abnahme. (3) Die säumige Partei hat das übliche Transaktionsentgelt für die Zwangsregulierung sowie Aufwendungen der nichtsäumigen Partei zu ersetzen. Tritt die Säumnis auf Käuferseite ein, hat die säumige Partei ab dem Tage, der auf den Erfüllungstag folgt, den zum jeweiligen Zinssatz für die Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank berechneten Zinsverlust oder Verzugszinsen gemäß 286, 288 BGB zu zahlen. Der nichtsäumigen Partei bleibt es vorbehalten, einen höheren Schaden geltend zu machen. (4) Ist eine Zwangsregulierung an dem Tage, an dem sie nach 16 vorzunehmen ist, nicht oder nur zum Teil möglich gewesen, hat die nichtsäumige Partei dies noch am selben Tage der säumigen Partei durch eingeschriebenen Brief, oder schriftlich gegen Empfangsbescheinigung oder mittels Benachrichtigung per Fax mitzuteilen. 16 Abs. 1 S. 3 und 4 gelten entsprechend. Im Übrigen hat sie die Zwangsregulierung zum nächstmöglichen Preisbei nächster Gelegenheit durchzuführen. (5) Ist die Zwangsregulierung zu früh oder zu spät bewirkt worden, darf der säumigen Partei kein ungünstigerer Preis berechnet werden als der nächstmögliche PreisKassakurs des Börsentags, an dem die Zwangsregulierung hätte vorgenommen werden müssen. 18 Eindeckung an einem auswärtigen BörsenplatzSonderfälle der Zwangsregulierung (1) In besonderen Fällen kann auf Antrag ein von der Geschäftsführung Beauftragter gestatten, dass dneben der Eindeckung am Heimatmarktplatz kann die Zwangsregulierung durch Selbsteintritt oder durch Kauf bzw. Verkauf an einer auswärtigen Börse, die in dem betreffenden Wertpapier innerhalb der letzten 30 Tage vor Durchführung der Zwangsregulierung über eine höhere Liquidität verfügte, vorgenommen weirden. (2) Die Eindeckung an einem auswärtigen Börsenplatz ist der Geschäftsführung per Fax anzuzeigen. Die Geschäftsführung kann von der nichtsäumigen Partei den Nachweis der höheren Liquidität des gewählten Börsenplatzes verlangen.

5 19 Lieferungsarten (2) Lieferungen von Wertpapieren, die zur Girosammelverwahrung zugelassen sind, müssen im Effekten-Giroverkehr über eine nach 1 Abs. 3 Depotgesetz anerkannte Wertpapiersammelbank erfolgen, sofern die Geschäftsführung keine abweichenden Bestimmungen im Sinne des 132 Abs. 6 Börsenordnung der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse getroffen hat. Wertpapiere, die nicht in die Girosammelverwahrung einbezogen sind, können über diese Stelle geliefert werden. 30 Einbeziehung von Wechselkursen bei Fremdwährungsanleihen Werden Anleihen in Fremdwährungen gehandelt und die in diesen Anleihen geschlossenen Geschäfte in Euro abgewickelt, erfolgt dies unter Berücksichtigung eines marktgerechten Wechselkurses. Die Geschäftsführung ist berechtigt, nähere Anforderungen an die Wechselkurse sowie deren Verbindlichkeit zu bestimmen. 33 Geldgeschäfte (3) Treten in der Person des Geldnehmers Umstände der in 16 Abs. 43 Satz 1 bis 23 genannten Art auf, werden Forderungen aus Geldgeschäften nebst Zinsen sofort fällig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Artikel 2 Inkrafttreten (1) Artikel 1 dieser Satzung tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft. (2) Die Geschäftsführung macht diese Änderungssatzung und den Tag des Inkrafttretens durch elektronische Veröffentlichung im Internet, abrufbar auf den Internetseiten der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse unter bekannt.

6 Stuttgart, 30. November 2012 BADEN-WÜRTTEMBERGISCHE WERTPAPIERBÖRSE Oliver Hans Geschäftsführer

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