Argentinische Republik. Ministerium für Finanzen und öffentliche Finanzwirtschaft

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Argentinische Republik. Ministerium für Finanzen und öffentliche Finanzwirtschaft"

Transkript

1 Argentinische Republik Ministerium für Finanzen und öffentliche Finanzwirtschaft Pressemitteilung Zur sofortigen Veröffentlichung 20. Juli 2016 Am 5. Februar 2016 gab das Ministerium für Finanzen und öffentliche Finanzwirtschaft die Eckdaten eines Vergleichsvorschlags für Forderungen aus notleidenden argentinischen Anleihen bekannt (der Vergleichsvorschlag vom 5. Februar ). Am 31. März 2016 billigte der argentinische Kongress die Eckdaten des Vergleichsvorschlags vom 5. Februar. In Umsetzung des Vergleichsvorschlags vom 5. Februar informiert das Ministerium für Finanzen und öffentliche Finanzwirtschaft hiermit die Inhaber der deutschem Recht unterliegenden notleidenden Anleihen der Republik (die Deutschen Anleihen ), dass es (i) Morrow Sodali als Informationsstelle benannt hat und (ii) die erforderlichen Regelungen ausarbeitet, damit diese Inhaber den Vergleichsvorschlag vom 5. Februar in Anspruch nehmen können, wie nachstehend beschrieben. 1. Beschleunigtes Verfahren Um einen zügigen Vergleich offener Forderungen zu ermöglichen, können sich die Inhaber der in Anlage 1 aufgeführten, girosammelverwahrten Deutschen Anleihen ( Berechtigte Anleihen ) über ihre Forderungen vollständig und abschließend vergleichen, indem sie ihre Berechtigten Anleihen gegen eine Geldzahlung in Höhe von insgesamt 150 % des Nennbetrags der dem Vergleich unterliegenden Berechtigten Anleihen (der Vergleichsbetrag ) einreichen (das Beschleunigte Verfahren ). Die Berechtigten Anleihen sind zusammen mit sämtlichen Ansprüchen auf aufgelaufene, nicht gezahlte Zinsen und ggf. für Kosten der Rechtsverfolgung und aus Mahnbescheiden, Urteilen, Schiedssprüchen, Kostenfestsetzungs- oder sonstigen Beschlüssen, die dieser Inhaber im Hinblick auf die eingereichten Berechtigten Anleihen gegen Argentinien erwirkt hat oder in Zukunft möglicherweise erwirken wird, ohne zusätzliche Gegenleistung anzudienen. Die Republik wird keine zusätzlichen Zahlung für Zinsen oder Kosten der Rechtsverfolgung leisten. Das Beschleunigte Verfahren steht auch solchen Inhabern Berechtigter Anleihen offen, die einen Mahnbescheid, ein Urteil oder einen Schiedsspruch in Bezug auf die Berechtigten Anleihen erwirkt haben, wenn der im Mahnbescheid, Urteil oder Schiedsspruch ausgeurteilte Betrag zusammen mit ausgeurteilten auflaufenden Zinsen bis 31. Januar 2016 einschließlich (der Urteilsbetrag ) mindestens dem Vergleichsbetrag entspricht. Jeder solche Inhaber erhält nur den Vergleichsbetrag und nicht den höheren Urteilsbetrag. Berechtigte Anleihen werden nur dann angenommen, wenn sie zusammen mit dem Recht auf Erhalt der bis zum Datum des Vollzugs des Vergleichs aufgelaufenen, nicht gezahlten Zinsen eingereicht werden, wie es in der Vertragsdokumentation festgelegt werden wird.

2 Das Barabfindungsangebot unterliegt üblichen Anforderungen und Bedingungen, einschließlich der Bestätigung des Inhabers über die vollständige und abschließende Abgeltung aller Forderungen aus den Berechtigten Anleihen (einschließlich der Ansprüche auf aufgelaufene, nicht gezahlte Zinsen und ggf. für Kosten der Rechtsverfolgung sowie aus Mahnbescheiden, Urteilen, Schiedssprüchen, Kostenfestsetzungs- oder sonstigen Beschlüssen, die dieser Inhaber im Hinblick auf die eingereichten Berechtigten Anleihen gegen Argentinien erwirkt hat oder in Zukunft möglicherweise erwirken wird) sowie ggfs. einer Verpflichtung, die im Hinblick auf die Berechtigten Anleihen anhängigen Gerichtsverfahren zu beenden und entsprechende Klagen zurückzunehmen (wobei jede Partei ihre eigenen Kosten und die Republik keine Gerichtskosten trägt) oder Aufhebungsvereinbarungen (stipulations of dismissals) mit materieller Rechtskraft einzureichen, sämtliche vollstreckbaren Ausfertigungen von Mahnbescheiden, Gerichtsurteilen, Schiedssprüchen, Kostenfestsetzungs- oder sonstigen Beschlüssen, die im Hinblick auf die Berechtigten Anleihen gegen Argentinien erlassen wurden, auszuhändigen, und eines unwiderruflichen Verzichts auf die Vollstreckung von Mahnbescheiden, Gerichtsurteilen, Schiedssprüchen, Kostenfestsetzungs- oder sonstigen Beschlüssen gegen die Republik im Hinblick auf eingereichte Berechtigte Anleihen, und zwar mit Wirkung ab Zahlung der entsprechenden Beträge. Im Beschleunigten Verfahren wird die Republik im Hinblick auf wirksam eingereichte Berechtigte Anleihen keine Rechtsverfolgungskosten, auch nicht gemäß einem gegen die Republik erlassenen gerichtlichen oder sonstigen Beschluss, übernehmen, erstatten oder von ihnen freistellen. 2. Einzelvergleich Folgenden Kategorien Deutscher Anleihen steht der Beschleunigte Vergleich nicht offen ( Sonstige Anleihen ): (i) (ii) (iii) Berechtigte Anleihen mit einem Urteilsbetrag unter 150 % des Nennbetrags dieser Anleihen, Berechtigte Anleihen, die nicht girosammelverwahrt sind, und in Anlage 2 aufgeführte Deutsche Anleihen. Die Republik strebt jedoch einen Vergleich mit den Inhabern der vorstehend beschriebenen Sonstigen Anleihen an, die ein individuelles Überprüfungsverfahren durchlaufen ( Einzelvergleich ). Die Erledigung von Ansprüchen im Hinblick auf Sonstige Anleihen durch Einzelvergleich unterliegt üblichen Anforderungen und Bedingungen, einschließlich der Bestätigung des Inhabers über die vollständige und abschließende Abgeltung aller Forderungen aus den dem Vergleich unterliegenden Sonstigen Anleihen (einschließlich der Ansprüche auf aufgelaufene, nicht gezahlte Zinsen) sowie ggfs. einer Verpflichtung, die im Hinblick auf die Berechtigten Anleihen anhängigen Gerichtsverfahren zu beenden und entsprechende Klagen zurückzunehmen (wobei jede Partei ihre eigenen Kosten und die Republik keine Gerichtskosten trägt) oder Aufhebungsvereinbarungen (stipulations of dismissals) mit materieller Rechtskraft einzureichen, sämtliche vollstreckbaren Ausfertigungen von Mahnbescheiden, Gerichtsurteilen, Schiedssprüchen, Kostenfestsetzungs- oder sonstigen Beschlüssen, die im Hinblick auf die Berechtigten Anleihen gegen 2

3 Argentinien erlassen wurden, auszuhändigen, und eines unwiderruflichen Verzichts auf die Vollstreckung von Mahnbescheiden, Gerichtsurteilen, Schiedssprüchen, Kostenfestsetzungs- oder sonstigen Beschlüssen gegen die Republik im Hinblick auf eingereichte Sonstige Anleihen, und zwar mit Wirkung ab Zahlung der entsprechenden Beträge. Inhaber Sonstiger Anleihen, die die Voraussetzungen für den Einzelvergleich erfüllen, können sich über ihre Forderungen aus den Sonstigen Anleihen (einschließlich der Ansprüche auf aufgelaufene, nicht gezahlte Zinsen und ggf. für Kosten der Rechtsverfolgung sowie aus Mahnbescheiden, Urteilen, Schiedssprüchen, Kostenfestsetzungs- oder sonstigen Beschlüssen, die dieser Inhaber im Hinblick auf die eingereichten Berechtigten Anleihen gegen Argentinien erwirkt hat oder in Zukunft möglicherweise erwirken wird) gegen Zahlung des Vergleichsbetrags oder des Urteilsbetrags, sofern dieser niedriger ist, vergleichen. Sonstige Anleihen werden nur dann für den Vergleich ausstehender Forderungen angenommen, wenn sie zusammen mit den Zinsscheinen und/oder dem Recht auf Erhalt der bis zum Datum des Vergleichs aufgelaufenen, nicht gezahlten Zinsen eingereicht werden. Im Einzelvergleich wird die Republik im Hinblick auf Sonstige Anleihen keine Rechtsverfolgungskosten, auch nicht gemäß einem gegen die Republik erlassenen gerichtlichen oder sonstigen Beschluss, übernehmen, erstatten oder von ihnen freistellen. Unbeschadet des Vorstehenden gilt der Vergleichsvorschlag vom 5. Februar nicht für die Inhaber der folgenden Sonstigen Anleihen: (i) (ii) Inhaber der in Anlage 2 aufgeführten Deutschen Anleihen, deren Ansprüche auf Rückzahlung des Nennbetrags erloschen oder verjährt sind, es sei denn, sie haben im Hinblick auf den Nennbetrag einen Mahnbescheid, ein Urteil, einen Schiedsspruch oder einen sonstigen Beschluss gegen die Republik erwirkt oder ein streitiges Verfahren eingeleitet und hierdurch die Verjährung im Hinblick auf den Nennbetrag dieser Anleihen unterbrochen oder gehemmt, und Inhaber Berechtigter Anleihen der Serien DE , DE , DE und DE , die sich nicht in Girosammelverwahrung befinden, sofern der Inhaber keine Vorlegungsbescheinigung in Bezug auf den jeweiligen Nennbetrag vorlegt. Weitere Informationen zu dem Vergleichsvorschlag und dazugehörige Unterlagen stehen voraussichtlich am oder um den 30. Juli 2016 auf der Webseite zur Verfügung. Alternativ können Sie sich auch per (argentina.deutschebondset@morrowsodali.com) oder telefonisch ( für Anrufer aus Deutschland; für Anrufer außerhalb Deutschlands) an die zuständige Informationsstelle Morrow Sodali wenden. 3

4 Anlage 1 DE DE DE DE DE DE DE DE XS DE DE DE DE DE DE DE DE DE DE DE DE DE

5 Anlage 2 DE DE DE DE DE DE DE

ARGENTINISCHE REPUBLIK

ARGENTINISCHE REPUBLIK 2016 EINZELVERGLEICH IN BEZUG AUF BESTIMMTE DEUTSCHEM RECHT UNTERLIEGENDE NOTLEIDENDE ANLEIHEN ARGENTINIENS (in Girosammelverwahrung) ARGENTINISCHE REPUBLIK MINISTERIUM FÜR FINANZEN UND ÖFFENTLICHE FINANZWIRTSCHAFT

Mehr

ARGENTINISCHE REPUBLIK BESCHLEUNIGTES VERFAHREN IN BEZUG AUF BESTIMMTE DEUTSCHEM RECHT UNTERLIEGENDE NOTLEIDENDE ARGENTINISCHE ANLEIHEN

ARGENTINISCHE REPUBLIK BESCHLEUNIGTES VERFAHREN IN BEZUG AUF BESTIMMTE DEUTSCHEM RECHT UNTERLIEGENDE NOTLEIDENDE ARGENTINISCHE ANLEIHEN 2016 BESCHLEUNIGTES VERFAHREN IN BEZUG AUF BESTIMMTE DEUTSCHEM RECHT UNTERLIEGENDE NOTLEIDENDE ARGENTINISCHE ANLEIHEN ARGENTINISCHE REPUBLIK MINISTERIUM FÜR FINANZEN UND ÖFFENTLICHE FINANZWIRTSCHAFT INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

Argentinische Republik

Argentinische Republik chse DIESES DOKUMENT IST WICHTIG UND ERFORDERT IHRE UNMITTELBARE AUFMERKSAMKEIT. Dieses Einladungs-Dokument stellt keine Aufforderung zur Teilnahme an der Einladung in oder aus einer Rechtsordnung dar,

Mehr

Vollstreckbare Ausfertigung Zugestellt an IJ 2 a) Klagerseite am: ;11:>. fi. ClA] b) Beklagtenseite ar:y'l :/12-2..\01'13. Urteil. In dem Rechtsstreit

Vollstreckbare Ausfertigung Zugestellt an IJ 2 a) Klagerseite am: ;11:>. fi. ClA] b) Beklagtenseite ar:y'l :/12-2..\01'13. Urteil. In dem Rechtsstreit '37 C 636/13 Vollstreckbare Ausfertigung Zugestellt an IJ 2 a) Klagerseite am: ;11:>. fi. ClA] b) Beklagtenseite ar:y'l :/12-2..\01'13 '.'... -;','''', i' ;'/. Jus beseh' ~e,.. L, " ",," ", als Urkundsbeamti

Mehr

Amtsgericht Menden (Sauerland) IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Menden (Sauerland) IM NAMEN DES VOLKES. Urteil ~ C 284/15 Verkündet durch Zustellung an: Kläger-Vertr. am 30. Bekl.-Vertr. am Amtsgericht Menden (Sauerland) IM NAMEN DES VOLKES Urteil als Urkundsbeamter Geschäftsstelle 1 dem Rechtsstreit der Lorraine

Mehr

fiiilptsgerifht Oberhausen IMJNAM8N DES VOLKES Urteil

fiiilptsgerifht Oberhausen IMJNAM8N DES VOLKES Urteil Abgekürzte vollstreckbare Ausfertigung 37 C 914/16 Zugestellt an a) Klägerseite am:,/14. o:l-. 20A.:b b) Beklagtenseite am:!i S. 2ßA b fiiilptsgerifht Oberhausen IMJNAM8N DES VOLKES Urteil _Justizb als

Mehr

Angebot. der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft ( Deutsche Balaton )

Angebot. der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft ( Deutsche Balaton ) Angebot der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft ( Deutsche Balaton ) an die Inhaber der von der Republik Argentinien begebenen Inhaber-Teilschuldverschreibungen der 11,75 % Deutsche-Mark-Anleihe 1996/2026,

Mehr

Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES. Urteil 62 C139/16 Vollstreckbare Ausfertigung, Zugestellt an a) Klägerseite am: Ag, 0 'l j-ij b) Beklagtenseite a5'i -t-,0 g,)6 Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES Urteil Zielke, Justizamtsinspektorin

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 10 WF 202/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 F 370/07 Amtsgericht Bernau Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau W S, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Klägerin

Mehr

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Winter 2017/2018

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Winter 2017/2018 Rechtsanwaltskammer Kassel - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Abschlussprüfung Winter 2017/2018 Ausbildungsberuf: Prüfungsfach: Rechtsanwaltsfachangestellte/Rechtsanwaltsfachangestellter Vergütung

Mehr

eno energy GmbH Rerik Bekanntmachung der Beschlüsse der sog. zweiten Anleihegläubigerversammlung vom 25. Februar 2016 Betreffend die

eno energy GmbH Rerik Bekanntmachung der Beschlüsse der sog. zweiten Anleihegläubigerversammlung vom 25. Februar 2016 Betreffend die eno energy GmbH Rerik Bekanntmachung der Beschlüsse der sog. zweiten Anleihegläubigerversammlung vom 25. Februar 2016 Betreffend die EUR 25.000.000 7,375 % Schuldverschreibungen fällig 2016 ISIN: DE 000A1H3V53

Mehr

Betriebsanleitung Inkasso-Homepage

Betriebsanleitung Inkasso-Homepage Betriebsanleitung Inkasso-Homepage Über den Button Login oben links loggen Sie sich in unsere Homepage ein. Dort geben Sie unter Benutzername den Ihnen zugeteilten Benutzernamen sowie unter Kennwort das

Mehr

, Vollstreckbare Ausfertigung / Zugestellt an /: 8)",(/ a) Klägerseite a: 0 t -0,~v..,... b) Beklagtenseit1,m: D ~ 1 <f IM NAMEN DES VOLKES

, Vollstreckbare Ausfertigung / Zugestellt an /: 8),(/ a) Klägerseite a: 0 t -0,~v..,... b) Beklagtenseit1,m: D ~ 1 <f IM NAMEN DES VOLKES 8 C 84/14, Vollstreckbare Ausfertigung / Zugestellt an /: 8)",(/ a) Klägerseite a: 0 t -0,~v..,... b) Beklagtenseit1,m: D 1 08 - ~ 1

Mehr

Anleihebedingungen. 7%-Anleihe von 2012/2014 der ACAZIS AG Rosenheim WKN A1R0RU / ISIN DE000A1R0RU6

Anleihebedingungen. 7%-Anleihe von 2012/2014 der ACAZIS AG Rosenheim WKN A1R0RU / ISIN DE000A1R0RU6 Anleihebedingungen 7%-Anleihe von 2012/2014 der ACAZIS AG Rosenheim WKN A1R0RU / ISIN DE000A1R0RU6 Anleihebedingungen 7%-Anleihe von 2012/2014 der Acazis AG WKN A1R0RU / ISIN DE000A1R0RU6 1 Stückelung,

Mehr

Amtsgericht Eschweiler IM NAMEN DES VOLKES. Versäumnisurteil

Amtsgericht Eschweiler IM NAMEN DES VOLKES. Versäumnisurteil Vollstreckbare Ausfertigung 23 C 20/16 Verkündet am 02.05.2016 Duscha, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Eschweiler IM NAMEN DES VOLKES Versäumnisurteil In dem Rechtsstreit

Mehr

Konstitutives Schuldanerkenntnis und ratenzahlungsvereinbarung mit Eigentumsvorbehalt

Konstitutives Schuldanerkenntnis und ratenzahlungsvereinbarung mit Eigentumsvorbehalt : Konstitutives Schuldanerkenntnis und ratenzahlungsvereinbarung mit Autorin: Anna Rehfeldt, LL.M., Rechtsanwältin Immer auf der sicheren Seite Von unserer Fachredaktion geprüft. Die Inhalte dieses Downloads

Mehr

Zwangsvollstreckungsverfahren

Zwangsvollstreckungsverfahren Informationen und Richtlinien zum Mahn- und Zwangsvollstreckungsverfahren Effektives Mahnwesen Nur mit einem effektiven Mahnwesen und einem funktionierenden Forderungsmanagement lassen sich Forderungen

Mehr

vom In der Unterhaltssache Antragsteller/in Vorname, Name, Plz, Wohnort des minderjährigen Kindes

vom In der Unterhaltssache Antragsteller/in Vorname, Name, Plz, Wohnort des minderjährigen Kindes Amtsgericht Familiengericht Geschäftsnummer des Gerichts Bei Schreiben an das Gericht bitte stets angeben Vollstreckbare Ausfertigung Antragsteller/in erteilt z. Hd. z. Hd. d. am Prozessbev. Unterschrift

Mehr

a) Der Gläubiger muss einen Schuldtitel mit vollstreckungsfähigem Inhalt gegen den Schuldner erwirkt haben (2P)

a) Der Gläubiger muss einen Schuldtitel mit vollstreckungsfähigem Inhalt gegen den Schuldner erwirkt haben (2P) Zivilprozessrecht mit Lösungen (50 Punkte) Aufgabe 1 (9 Punkte) Schuldner Müller hat gegen den Drittschuldner Meier eine Forderung in Höhe von 6.000,00. Die Gläubiger Bauer und Dreier haben dies erfahren

Mehr

Im Namen des Volkes Versäumnisurteil

Im Namen des Volkes Versäumnisurteil VOllstreckbare Ausfertigung.. - Amtsgericht Frankfurt am Main - Aktenzeichen: 29 C 3157/14 (19) Verkündet -durch Zustellung- am 16.1.15, JAe Urkundsbeamtin-Ibeamter der GescMftsstelle Im Namen des Volkes

Mehr

Abschnitt 2 Verjährung

Abschnitt 2 Verjährung 25 Abschnitt 2 Verjährung 194 Gegenstand der Verjährung (1) Das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung. (2) Die Vergütung des Sachverständigen

Mehr

Erster Abschnitt Armenrecht. VollstrVtrTUNAG. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

Erster Abschnitt Armenrecht. VollstrVtrTUNAG. Ausfertigungsdatum: Vollzitat: Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 19. Juli 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher

Mehr

Sicherheitsleistung Einzug von Forderungen Referent Karsten Duckstein

Sicherheitsleistung Einzug von Forderungen Referent Karsten Duckstein Sicherheitsleistung Einzug von Forderungen Referent Karsten Duckstein Duckstein Rechtsanwälte Haeckelstr. 6 39104 Magdeburg Tel. 03915311460 E-Mail info@ra-duckstein.de Sicherheitsleistung durch Pächter

Mehr

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 1. BEDINGUNGEN 1.1 Dies sind die Geschäftsbedingungen, gemäss denen Ihnen die Telepizza- Franchisenehmer ( Franchisenehmer ) Produkte im Geschäft oder per Telefon bzw. über

Mehr

Außergerichtliche Konfliktlösung

Außergerichtliche Konfliktlösung Außergerichtliche Konfliktlösung Konflikte lassen sich im Geschäftsleben nicht immer vermeiden. Doch der Weg zum Gericht, so sinnvoll und notwendig er in manchen Fällen auch ist, muss nicht immer der beste

Mehr

Amtsgericht Emden. Im Namen des Volkes Versäumnisurteil

Amtsgericht Emden. Im Namen des Volkes Versäumnisurteil / / I, Voflstreckbare Ausfertigung,, Amtsgericht Emden 5 C 541/14 Zugestellt gem. 310 Abs. 3 ZPO an KlägerNertreter am: 20.01.2015 Beklagte am: 15.01.2015 2015 Im Namen des Volkes Versäumnisurteil In dem

Mehr

2 Wertpapiergattung, Identifikationsnummer Bei der Emission der Stadtsparkasse Wuppertal handelt es sich um Inhaberschuldverschreibungen, Serie 365.

2 Wertpapiergattung, Identifikationsnummer Bei der Emission der Stadtsparkasse Wuppertal handelt es sich um Inhaberschuldverschreibungen, Serie 365. 1 Anleihebedingungen 1 Nennbetrag Die Emission der Stadtsparkasse Wuppertal (die Emittentin ) im Gesamtnennbetrag von bis zu 10.000.000,-- EUR (in Worten zehn Millionen) ist eingeteilt in bis zu 100.000

Mehr

~ Amtsgericht Maulbronn

~ Amtsgericht Maulbronn Abschrift Aktenzeichen: 2C186/15 = ~ Amtsgericht Maulbronn Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr. d.d. GF Sabine Goertz, Hauptstr. 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin-

Mehr

Merkblatt Geltendmachung grenzüberschreitender Forderungen (Stand: Mai 2014)

Merkblatt Geltendmachung grenzüberschreitender Forderungen (Stand: Mai 2014) Merkblatt Geltendmachung grenzüberschreitender Forderungen (Stand: Mai 2014) Dieses Merkblatt dient zur Orientierung für deutsche Staatsangehörige, die in Rechtsstreitigkeiten mit grenzüberschreitendem

Mehr

Dritter Teil Kosten und Vollstreckung Abschnitt I Kosten. Übersicht:

Dritter Teil Kosten und Vollstreckung Abschnitt I Kosten. Übersicht: Dritter Teil Kosten und Vollstreckung Abschnitt I Kosten Übersicht: 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 148 149 150 151 152 153 154 135 (1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des

Mehr

:16, A,;?.90A'l am: os":ua. ChAC,

:16, A,;?.90A'l am: os:ua. ChAC, 32 C 2196/15 Zugestellt an a) Klägerseite a :16, A,;?.90A'l am: os":ua. ChAC, Amtsgericht Oberhausen,IM-NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Lorraine Media GmbH, vertr.d,d, GeschäftsflJhrer,

Mehr

Abschlussprüfung für Rechtsanwaltsfachangestellte Winter 2014/15

Abschlussprüfung für Rechtsanwaltsfachangestellte Winter 2014/15 Abschlussprüfung für Rechtsanwaltsfachangestellte Winter 2014/15 Name: Vorname: Kenn-Nr.:: Ort: Datum: 19.11.2014 Prüfungsfach: Bearbeitungszeit: Zugelassene Hilfsmittel: Gebührenrecht 90 Minuten -Gesetzessammlung

Mehr

Beschluss: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschluss: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird kostenpflichtig zurückgewiesen. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Ta 28/17 4 Ca 5174/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 11.09.2017 Rechtsvorschriften: 704 ZPO, 615 BGB Orientierungshilfe: Enthält ein gerichtlicher Vergleich, der den Arbeitgeber

Mehr

Vollstreckbare Ausfertigung IM NAMEN DES VOLKES. Endurteil

Vollstreckbare Ausfertigung IM NAMEN DES VOLKES. Endurteil Vollstreckbare Ausfertigung Amtsgericht Amberg Az.: 2 C 222/16 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Hauptstr. 117, Lorralne Media GmbH vertreten durch d. Gesch~ftsführer 10827 Berlin, - Klägeringegen

Mehr

Handwerkskammer Aachen. Gebührenordnung

Handwerkskammer Aachen. Gebührenordnung Gebührenordnung 1 Inhalt Gebührenordnung der... 3 1 Anwendungsbereich... 3 2 Gebührenbemessung... 3 3 Ermäßigung, Stundung und Erlass... 3 4 Auslagen... 3 5 Entstehung der Gebühren- und Auslagenschuld...

Mehr

Verordnung für die externe familienergänzende Betreuung von Kindern im Vorschulalter (VOKV) der Politischen Gemeinde Dänikon

Verordnung für die externe familienergänzende Betreuung von Kindern im Vorschulalter (VOKV) der Politischen Gemeinde Dänikon Verordnung für die externe familienergänzende Betreuung von Kindern im Vorschulalter (VOKV) der Politischen Gemeinde Dänikon vom 4. April 06 - Antrag an die Gemeindeversammlung VO externe Betreuung Kindern

Mehr

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Winter 2013/2014

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Winter 2013/2014 Rechtsanwaltskammer Kassel - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Abschlussprüfung Winter 2013/2014 Ausbildungsberuf: Prüfungsfach: Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte Rechtsanwaltsgebührenrecht

Mehr

Jedem Kind seine Kunst

Jedem Kind seine Kunst I. Leistungsangebot Jedem Kind seine Kunst Ich biete dem Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur des Landes Rheinland-Pfalz an, nachfolgend bezeichnetes Projekt gegen Honorierung des Stundenaufwands

Mehr

Kleingärtnerverein Carbäktal e.v. Rostock, SCHLICHTUNGSORDNUNG

Kleingärtnerverein Carbäktal e.v. Rostock, SCHLICHTUNGSORDNUNG Kleingärtnerverein Carbäktal e.v. Rostock, 03.05.2014 SCHLICHTUNGSORDNUNG Die gütliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern, zwischen Pächtern und Verpächter sowie den

Mehr

Bewerbung. für den SPA Diamond 2017, Kategorie: Beauty / Segment Men s Cosmetics. Einsendeschluss: SPA Diamond-Event:

Bewerbung. für den SPA Diamond 2017, Kategorie: Beauty / Segment Men s Cosmetics. Einsendeschluss: SPA Diamond-Event: Einsendeschluss: 17.03.2017 Es fallen keine Teilnahmegebühren an. SPA Diamond-Event: 03.07.2017, Berlin 2017 Ansprechpartnerin bei Fragen: Fon + 49 231 44477-23 Fax + 49 231 44477-77 E-Mail reimherr@busche.de

Mehr

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Winter 2011/2012

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Winter 2011/2012 Rechtsanwaltskammer Kassel - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Abschlussprüfung Winter 2011/2012 Ausbildungsberuf: Prüfungsfach: Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte Rechtsanwaltsgebührenrecht

Mehr

Kl.: Monschau, den (Gerichtsvollzieheranwärter/in) 1. ZPO-Klausur

Kl.: Monschau, den (Gerichtsvollzieheranwärter/in) 1. ZPO-Klausur Kl.: Monschau, den 30.03.2001 (Gerichtsvollzieheranwärter/in) 1. ZPO-Klausur Hilfsmittel: Bearbeitungszeit: Schönfelder GVGA, GVO 8.00 Uhr bis 11.45 Uhr Aufgabenkomplex 1: Die zuständige Gerichtsvollzieherin

Mehr

DF DEUTSCHE FORFAIT AG Anleihe 2013/2020 ISIN: DE000A1R1CC4 / WKN: A1R1CC. Bekanntmachung über die Beschlussfassung der zweiten Gläubigerversammlung

DF DEUTSCHE FORFAIT AG Anleihe 2013/2020 ISIN: DE000A1R1CC4 / WKN: A1R1CC. Bekanntmachung über die Beschlussfassung der zweiten Gläubigerversammlung DF DEUTSCHE FORFAIT AG Anleihe 2013/2020 ISIN: DE000A1R1CC4 / WKN: A1R1CC Bekanntmachung über die Beschlussfassung der zweiten Gläubigerversammlung vom 19. Februar 2015 betreffend die auf den Inhaber lautenden,

Mehr

MEDIATIONSVEREINBARUNG

MEDIATIONSVEREINBARUNG VEREINBARUNG Zwischen 1. und 2. und Julia Kahle-Hausmann, - nachfolgend Mediatorin genannt - wird folgende MEDIATIONSVEREINBARUNG geschlossen: 1 KONFLIKTGEGENSTAND UND MEDIATIONSVERFAHREN 1.1 Zwischen

Mehr

Gebührenordnung der Kreishandwerkerschaft Landkreis Wittenberg

Gebührenordnung der Kreishandwerkerschaft Landkreis Wittenberg Gebührenordnung der Kreishandwerkerschaft Landkreis Wittenberg Aufgrund der 89, Abs. 1 Ziff. 3 und 61 Abs. 2 Ziff. 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965, zuletzt

Mehr

B E K A N N T M A C H U N G HETA ASSET RESOLUTION AG

B E K A N N T M A C H U N G HETA ASSET RESOLUTION AG B E K A N N T M A C H U N G Einladung zur Legung von Angeboten zum Rückkauf bzw zur Rückzahlung von nicht strittigen, nicht nachrangigen Schuldverschreibungen und sonstigen Verbindlichkeiten Gültig ab

Mehr

Emissionsbedingungen für die Schuldverschreibungen

Emissionsbedingungen für die Schuldverschreibungen Emissionsbedingungen für die Schuldverschreibungen Nachfolgend ist der Wortlaut der Anleihebedingungen wiedergegeben: 1 Nennbetrag, Stückelung, Verbriefung, Verwahrung, Erhöhungsoption (1) Die Fananleihe

Mehr

Name des Notars Notar in Köln

Name des Notars Notar in Köln Urkundenrolle Nr /2011 Verhandelt in Köln am Vor Name des Notars Notar in Köln erschienen: 1. Herr Muster Mann, geb. am 99.96.1955, wohnhaft Musteralle 5, 9999 Musterstadt, von Person bekannt, hier handelnd

Mehr

MOTORS LIQUIDATION COMPANY FAQ ZU EINSPRÜCHEN GEGEN EUROBOND-INHABER

MOTORS LIQUIDATION COMPANY FAQ ZU EINSPRÜCHEN GEGEN EUROBOND-INHABER MOTORS LIQUIDATION COMPANY FAQ ZU EINSPRÜCHEN GEGEN EUROBOND-INHABER Wer ist von dem Einspruch betroffen? Was ist ein Eurobond? Wer hat den Einspruch eingelegt? Warum haben die Debitoren Einspruch eingelegt?

Mehr

Vertrag zwischen der Schweiz und Österreich über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen 1

Vertrag zwischen der Schweiz und Österreich über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen 1 Originaltext Vertrag zwischen der Schweiz und Österreich über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen 1 0.276.191.631 Abgeschlossen am 15. März 1927 Von der Bundesversammlung genehmigt

Mehr

Informationsblatt für die Opfer einer Straftat

Informationsblatt für die Opfer einer Straftat REGIERUNG DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG Justizministerium Informationsblatt für die Opfer einer Straftat 2010 Gemäß Artikel 4-1 der Strafprozessordnung gelten als Opfer diejenigen Personen, die einen Schaden

Mehr

Verfahrensordnung der Gütestelle der Bauinnung München, Westendstraße 179, München vom Zuständigkeit

Verfahrensordnung der Gütestelle der Bauinnung München, Westendstraße 179, München vom Zuständigkeit Verfahrensordnung der Gütestelle der Bauinnung München, Westendstraße 179, 80686 München vom 06.06.2000 1 Zuständigkeit (1) Die Bauinnung München richtet eine Gütestelle ein, deren Aufgabe es ist, Zivilprozesse

Mehr

Schiedsordnung des Süddeutschen Familienschiedsgerichts vom

Schiedsordnung des Süddeutschen Familienschiedsgerichts vom Schiedsordnung des Süddeutschen Familienschiedsgerichts vom 1. 1. 2011 I. 1. Die Schiedsordnung des Süddeutschen Familienschiedsgerichts gilt, wenn die Parteien nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

Mehr

Das gerichtliche Mahnverfahren

Das gerichtliche Mahnverfahren Das gerichtliche Mahnverfahren Standortpolitik Starthilfe und Unternehmensförderung Aus- und Weiterbildung Innovation und Umwelt International Recht und Fair Play Allgemeines Bei einem Zahlungsanspruch

Mehr

Amtsgericht Neustadt a. Rbge.

Amtsgericht Neustadt a. Rbge. Amtsgericht Neustadt a. Rbge. Verkündet am 16.01.2013 52 C 675/12 Rexhausen, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit Im Namen des Volkes Urteil der Firma E-Plus Service

Mehr

Muster: Kauf- und Abtretungsvertrag

Muster: Kauf- und Abtretungsvertrag Muster: Kauf- und Abtretungsvertrag Urkundenrolle für *** Nummer *** Verhandelt zu *** am ***. Vor Notar/Notarin a) *** b) *** e r s c h i e n / e n : handelnd als von den Beschränkungen des 181 BGB befreite(r)

Mehr

Merkblatt Geltendmachung grenzüberschreitender Forderungen (Stand: Oktober 2017)

Merkblatt Geltendmachung grenzüberschreitender Forderungen (Stand: Oktober 2017) Merkblatt Geltendmachung grenzüberschreitender Forderungen (Stand: Oktober 2017) Dieses Merkblatt dient zur Orientierung für deutsche Staatsangehörige, die in Rechtsstreitigkeiten mit grenzüberschreitendem

Mehr

DIE SPARKASSE BREMEN AG

DIE SPARKASSE BREMEN AG DIE SPARKASSE BREMEN AG Endgültige Angebotsbedingungen vom 21.07.2011 gemäß 6 Wertpapierprospektgesetz zum Basisprospekt vom 08.09.2010 1,90 % Die Sparkasse Bremen AG Kassenobligation von 2011 Reihe 309

Mehr

Forderungseinzug. Rechtsanwalt Christopher Langlotz

Forderungseinzug. Rechtsanwalt Christopher Langlotz Forderungseinzug Ausstehende Forderungen Viele Unternehmen haben Probleme mit der Zahlungsmoral ihrer Kunden. Ein erheblicher Teil der Insolvenzen in Deutschland geht auf das Konto säumiger Zahler. Aber

Mehr

VERBESSERUNG FREIWILLIGEN ÖFFENTLICHEN ANGEBOTS

VERBESSERUNG FREIWILLIGEN ÖFFENTLICHEN ANGEBOTS VERBESSERUNG des FREIWILLIGEN ÖFFENTLICHEN ANGEBOTS gemäß 4 ff Übernahmegesetz der AIRPORTS GROUP EUROPE S.À R.L. 6C, rue Gabriel Lippmann 5365 Munsbach Luxemburg (die "Bieterin") an die Aktionäre der

Mehr

Teilnahmeantrag (gemäß Anhang 1)

Teilnahmeantrag (gemäß Anhang 1) Teilnahmeantrag (gemäß Anhang 1) zu dem Vergabeverfahren Abfallwirtschaftliche Dienstleistungen in der Gemeinde Helgoland (Kreis Pinneberg) der Gesellschaft für Abfallwirtschaft und Abfallbehandlung mbh

Mehr

KOREA MÜNDLICHE UND SCHRIFTLICHE ELEMENTE BEI DER KLAGEERHEBUNG NACH DER KOREANISCHEN ZIVILPROZESSORDNUNG

KOREA MÜNDLICHE UND SCHRIFTLICHE ELEMENTE BEI DER KLAGEERHEBUNG NACH DER KOREANISCHEN ZIVILPROZESSORDNUNG KOREA MÜNDLICHE UND SCHRIFTLICHE ELEMENTE BEI DER KLAGEERHEBUNG NACH DER KOREANISCHEN ZIVILPROZESSORDNUNG JUR. JUNGHOO OH Prof. Dr. Seoul National University I. BESCHREIBUNG DER GRUNDSÄTZLICHEN FORM DER

Mehr

Handwerkskammer Aachen. Beitragsordnung

Handwerkskammer Aachen. Beitragsordnung Beitragsordnung 1 Inhalt 1 Beitragspflicht 2 Beginn und Ende der Beitragspflicht 3 Berechnungsgrundlagen und Festsetzung der Beiträge 4 Bemessungsgrundlagen 5 Inhaberwechsel 6 Doppelzugehörigkeit 7 Beitragserhebung

Mehr

Lernakte Kostenrecht. Gerichtliches Mahnverfahren. Zivilrechtliches Verfahren I. Instanz

Lernakte Kostenrecht. Gerichtliches Mahnverfahren. Zivilrechtliches Verfahren I. Instanz Gerichtliches Mahnverfahren Lernakte Kostenrecht 1. Gerichtlicher Auftrag 2. Außergerichtlicher Auftrag gerichtlicher Auftrag 3. Außergerichtlich Teilzahlung gerichtlich 4. Gerichtlicher Auftrag Teilzahlung

Mehr

10.2 Voraussetzungen für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung von Urteilen

10.2 Voraussetzungen für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung von Urteilen 10. Vollstreckbare Ausfertigung 10. Vollstreckbare Ausfertigung 10.1 Zuständigkeit 10.1.1 Die vollstreckbare Ausfertigung von zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titeln, welche einen vollstreckungsfähigen

Mehr

2: Vollstreckungsvoraussetzungen

2: Vollstreckungsvoraussetzungen 2: Vollstreckungsvoraussetzungen A. Antrag des Gläubigers B. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen C. Titel D. Klausel E. Zustellung F. Kein Vollstreckungshindernis Folie 13 Vollstreckungsvoraussetzungen

Mehr

Widerrufsrecht für Verbraucher

Widerrufsrecht für Verbraucher Widerrufsrecht für Verbraucher A. Widerrufsbelehrung bei einem vor dem 13. Juni 2014 abgeschlossenen Verbrauchervertrag Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe

Mehr

Satzung des Amtes Achterwehr über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen sowie die Erhebung von Kleinbeträgen

Satzung des Amtes Achterwehr über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen sowie die Erhebung von Kleinbeträgen Satzung des Amtes Achterwehr über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen sowie die Erhebung von Kleinbeträgen Aufgrund des 24a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.

Mehr

6. Urteil schreiben. Aufgaben Zivilrichter erster Instanz. 6.2 Urteilsformel 313 I Nr Übungsfälle. Allgemeiner Teil

6. Urteil schreiben. Aufgaben Zivilrichter erster Instanz. 6.2 Urteilsformel 313 I Nr Übungsfälle. Allgemeiner Teil Aufgaben Zivilrichter erster Instanz Allgemeiner Teil 6. Urteil schreiben 6.2 Urteilsformel 313 I Nr. 4 6.2.5 Übungsfälle 1 Übungsfälle Formulieren Sie bitte den vollständigen Tenor (Hauptsacheentscheidung,

Mehr

- Vollstreckbare Ausfertigung - Amtsgericht Bremen. Im Namen des Volkes. Urteil

- Vollstreckbare Ausfertigung - Amtsgericht Bremen. Im Namen des Volkes. Urteil - Vollstreckbare Ausfertigung - Amtsgericht Bremen 10 C 178/16 Im Namen des Volkes Urteil I n dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH v.dd. Geschäftsführer Geschäftszeichen: Hauptstr. 117, 10827 Benin Klägerin

Mehr

Endgültige Bedingungen

Endgültige Bedingungen Evangelische Darlehnsgenossenschaft eg Endgültige Bedingungen vom 01. Februar 2013 für EUR 15.000.000,00 Evangelische Darlehnsgenossenschaft eg Inhaber-Teilschuldverschreibung von 01. Februar 2013 bis

Mehr

Ausübungserklärung. (in zweifacher Ausfertigung zu erklären, erste Ausfertigung)

Ausübungserklärung. (in zweifacher Ausfertigung zu erklären, erste Ausfertigung) Absender (Inhaber der Teilschuldverschreibungen): (Name) (ggf. Firma / juristischer Vertreter) (Straße) (PLZ, Ort) An die Bankhaus Gebr. Martin AG Schlossplatz 7 73033 Göppingen Ausübungserklärung (in

Mehr

Gesetz zur Änderung des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz

Gesetz zur Änderung des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/9578 25.08.2015 Gesetzentwurf der Fraktion der CDU Gesetz zur Änderung des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz

Mehr

Privater Darlehensvertrag

Privater Darlehensvertrag Privater Darlehensvertrag Art.-Nr. 2208e 2017. Alle Rechte liegen bei Avery Zweckform GmbH. Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe sowie öffentliche Zugänglichmachung bedürfen der Zustimmung

Mehr

BESTIMMUNGEN FÜR DAS SUR -PROGRAMM ZUR FÖRDERUNG VON ÜBERSETZUNGEN. ARTIKEL 2.- Folgende Begriffe werden gemäß der aufgeführten Bedeutung verwendet:

BESTIMMUNGEN FÜR DAS SUR -PROGRAMM ZUR FÖRDERUNG VON ÜBERSETZUNGEN. ARTIKEL 2.- Folgende Begriffe werden gemäß der aufgeführten Bedeutung verwendet: BESTIMMUNGEN FÜR DAS SUR -PROGRAMM ZUR FÖRDERUNG VON ÜBERSETZUNGEN ARTIKEL 1.- Mit dem Zweck, die Literatur und die Kultur Argentiniens zu verbreiten und zu fördern, bietet das Außenministerium (Ministerio

Mehr

VV zu 59 LHO. Inhaltsübersicht. Niederschlagung. Unterrichtung der für Zahlungen zuständigen Stelle Sonderregelungen Geltungsbereich.

VV zu 59 LHO. Inhaltsübersicht. Niederschlagung. Unterrichtung der für Zahlungen zuständigen Stelle Sonderregelungen Geltungsbereich. Inhaltsübersicht Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 Nr. 4 Nr. 5 Nr. 6 Nr. 7 Stundung Niederschlagung Erlass Einwilligung Unterrichtung der für Zahlungen zuständigen Stelle Sonderregelungen Geltungsbereich 1 Stundung 1.1

Mehr

Beglaubigte Abschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES Berlin, - Klägerin-

Beglaubigte Abschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES Berlin, - Klägerin- Amtsgericht Hamburg-Harburg Az.: 641 C 512/15 Beglaubigte Abschrift Verkündet am 25.02.2016 ohne Urkundsbeamtin der Geschäf1sstelle In dem Rechtsstreit Urteil IM NAMEN DES VOLKES Lorraine Media GmbH, vertreten

Mehr

Abschlussprüfung für Rechtsanwaltsfachangestellte Sommer 2016

Abschlussprüfung für Rechtsanwaltsfachangestellte Sommer 2016 Abschlussprüfung für Rechtsanwaltsfachangestellte Sommer 2016 Name: Vorname: Kenn-Nr.:: Ort: «Name» «Vorname» «Kennnummer» «Berufsschule» Datum: 26.04.2016 Prüfungsfach: Bearbeitungszeit: Zugelassene Hilfsmittel:

Mehr

(Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT

(Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT 1.12.2014 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 430/1 IV (Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT KONSOLIDIERTE FASSUNG DES BESCHLUSSES DES

Mehr

Emissionsbedingungen

Emissionsbedingungen Emissionsbedingungen Variable Kärntner Raiffeisen Stufenzinsobligation mit Zinsunter- und obergrenzen 2012-2016/2 der Raiffeisenlandesbank Kärnten Rechenzentrum und Revisionsverband reg. Gen. m. b. H.,

Mehr

LANDGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Geschäfts-Nr. 12- O- 129/13 verkündet am 25. April als Urkundsbeamt. der Geschäftsstelle

LANDGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Geschäfts-Nr. 12- O- 129/13 verkündet am 25. April als Urkundsbeamt. der Geschäftsstelle LANDGERICHT BREMEN Geschäfts-Nr. 12- O- 129/13 verkündet am 25. April 2014 als Urkundsbeamt. der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in Sachen Kläger Prozessbevollm.: Rechtsanwälte g e g e n Beklagten

Mehr

Die Vergütung des Steuerberaters im finanzgerichtlichen Verfahren und das Kostenrecht

Die Vergütung des Steuerberaters im finanzgerichtlichen Verfahren und das Kostenrecht Die Vergütung des Steuerberaters im finanzgerichtlichen Verfahren und das Kostenrecht 1 2 Überblick 1. Einführungsfall 2. 45 StBVV 3. Die Gebühren im Klageverfahren 1. Verfahrensgebühr 2. Terminsgebühr

Mehr

Examinatorium Europaeum KE Leseprobe Std. 4/ Inhalt 3. VORBEMERKUNG 5 1. Nichtberechtigter Anmelder

Examinatorium Europaeum KE Leseprobe Std. 4/ Inhalt 3. VORBEMERKUNG 5 1. Nichtberechtigter Anmelder Examinatorium Europaeum KE 92155 03 Leseprobe Std. 4/2012 3 Inhalt Inhalt 3 VORBEMERKUNG 5 1. Nichtberechtigter Anmelder 6 1.1. Überblick 6 1.2. Fallkonstellationen 7 2. Teilanmeldungen 10 2.1. Rechtsgrundlagen

Mehr

Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde St. Simon & Judas Harsleben im Kirchspiel Wegeleben

Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde St. Simon & Judas Harsleben im Kirchspiel Wegeleben Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde St. Simon & Judas Harsleben im Kirchspiel Wegeleben vom 3. Dezember 2014 Inhaltsübersicht: Abschnitt 1: Gebühren 1 Gebührenpflicht

Mehr

Inhalt des Antrags. Anträge müssen gemäß Art 11 Abs 1 HUÜ mindestens folgende Angaben enthalten:

Inhalt des Antrags. Anträge müssen gemäß Art 11 Abs 1 HUÜ mindestens folgende Angaben enthalten: Inhalt des Antrags Anträge müssen gemäß Art 11 Abs 1 HUÜ mindestens folgende Angaben enthalten: a) eine Erklärung in Bezug auf die Art des Antrags oder der Anträge; b) den Namen und die Kontaktdaten des

Mehr

I Formular für Anträge auf Prozesskostenhilfe in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

I Formular für Anträge auf Prozesskostenhilfe in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union I Formular für Anträge auf Prozesskostenhilfe in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Anleitung 1. Bitte lesen Sie diese Anleitung sorgfältig durch, bevor Sie das Antragsformular ausfüllen.

Mehr

Anwaltliche Prozesstaktik - SPB 2 - Wintersemester 2018/19 HS 3210

Anwaltliche Prozesstaktik - SPB 2 - Wintersemester 2018/19 HS 3210 Prof. Dr. jur. Thomas Kaiser, Dipl.-Volkswirt Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer Fachanwalt für SteuerR und InsoR Kaiser & Sozien Partnerschaft Wilhelmstrasse 1 b, 79098 Freiburg www.kaisersozien.de Anwaltliche

Mehr

LensWista Aktiengesellschaft BERLIN. 8,0 % Wandelschuldverschreibung 2006/2011 ISIN DE000A0LRKZ5, WKN A0LRKZ

LensWista Aktiengesellschaft BERLIN. 8,0 % Wandelschuldverschreibung 2006/2011 ISIN DE000A0LRKZ5, WKN A0LRKZ LensWista Aktiengesellschaft BERLIN 8,0 % Wandelschuldverschreibung 2006/2011 ISIN DE000A0LRKZ5, WKN A0LRKZ BEKANNTMACHUNG DER BESCHLÜSSE DER GLÄUBIGERVERSAMMLUNG VOM 15. JUNI 2012 durch die LensWista

Mehr

Schnellübersicht. Seite. SGB II bis SGB XII leichter verstehen 7 Abkürzungen 8. Kommentierung 11. Gesetzliche Grundlagen 59. Stichwortverzeichnis 81

Schnellübersicht. Seite. SGB II bis SGB XII leichter verstehen 7 Abkürzungen 8. Kommentierung 11. Gesetzliche Grundlagen 59. Stichwortverzeichnis 81 Schnellübersicht Seite SGB II bis SGB XII leichter verstehen 7 Abkürzungen 8 Kommentierung 11 Gesetzliche Grundlagen 59 Stichwortverzeichnis 81 1 3 4 Allgemeine Grundsätze des SGB Allgemeiner Teil des

Mehr

Kaufvertrag. Anschrift

Kaufvertrag. Anschrift Kaufvertrag für ein gebrauchtes Kraftfahrzeug geb. am geb. am 1. Zwischen den vorbezeichneten Vertragspartnern ist heute dieser Kaufvertrag geschlossen worden: Der verkauft hiermit an den das nachstehend

Mehr

Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche

Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche 233. Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche Vom 28. Oktober 97 (Stand. Januar 979) Art. Rechtshilfe Die Konkordatskantone leisten sich

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 4530 Urteil Nr. 102/2009 vom 18. Juni 2009 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf Artikel 72 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. April 1971

Mehr

Abtretungsvereinbarung nebst Abtretungsanzeige

Abtretungsvereinbarung nebst Abtretungsanzeige Abtretungsvereinbarung nebst Abtretungsanzeige zwischen (1) GANÉ Aktiengesellschaft, Weißenburger Straße 36, 63739 Aschaffenburg (2) Vor- und Nachname bzw. Firma:* und nachfolgend Käufer genannt Anschrift

Mehr

Rechtliche Rahmenbedingungen und Investitionsschutz in der Ukraine

Rechtliche Rahmenbedingungen und Investitionsschutz in der Ukraine Rechtliche Rahmenbedingungen und Investitionsschutz in der Ukraine Erstellt vom Arbeitskreis Recht bei der Delegation der Deutschen Wirtschaft in der Ukraine Rechtliche Rahmenbedingungen und Investitionsschutz

Mehr

Erster Abschnitt Erteilung der Vollstreckungsklausel zu gerichtlichen Entscheidungen und zu anderen Schuldtiteln. VollstrVtrNLDAG

Erster Abschnitt Erteilung der Vollstreckungsklausel zu gerichtlichen Entscheidungen und zu anderen Schuldtiteln. VollstrVtrNLDAG Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Mehr

Z. wischenurteil Im Namen des Volkes

Z. wischenurteil Im Namen des Volkes tgericht Frankfurt am Main fschäf tsnummer 21 O 4S2/03 In dem Rechtsstreit Verkündet an* Urkundsbeanjtin/Urkbndsbeamter der Geschäftsstelle Z. wischenurteil Im Namen des Volkes Prozessbevollmächtigte:

Mehr