Relative Effectiveness Assessment in Deutschland: Rahmenbedingungen für die Bewertung von Arzneimitteln und Medizinprodukten

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1 Relative Effectiveness Assessment in Deutschland: Rahmenbedingungen für die Bewertung von Arzneimitteln und Medizinprodukten Matthias Perleth G-BA DGSMP, Essen,

2 35a, 137c und 137e SGB V eine neue Ära in der Technologiebewertung? Neue und relevante gesetzliche Änderungen 2011 und 2012 in Kraft getreten Beziehen sich auf Arzneimittel sowie auf innovative nicht-medikamentöse diagnostische bzw. therapeutische Technologien Hintergründe und Regelungen sind sehr unterschiedlich Folie 2

3 Erstattung von Arzneimitteln in der GKV 2011 Zulassung AM- NOG Preis* durch Firma festgelegt, Erstattung durch die GKV *Ausnahmeregelungen durch Arzneimittelrichtlinie: OTC, Life-style, Festbetragsarzneimittel, Unzweckmäßigkeit, Therapiehinweise Folie 3

4 1. AMNOG frühe Nutzenbewertung nach 35a SGB V Dossierpflicht beim G-BA für Hersteller unmittelbar nach Neuzulassung Aufgabe: Nachweis des Zusatznutzens Ziel: Grundlage für Preisverhandlungen Weg: Festlegung zweckmäßige Vergleichstherapie (zwvt) Nutzenbewertung und quantifizierung Ermittlung der Anzahl Patienten und Patientengruppen mit Zusatznutzen Folie 4

5 Zweckmäßige Vergleichstherapie Arzneimittel: muss eine Zulassung für das Anwendungsgebiet haben Nicht-medikamentöse Behandlung: muss zu Lasten der GKV erbringbar sein Zweckmäßig, möglichst Endpunktstudien vorhanden, in der praktischen Anwendung bewährt Bei mehreren Alternativen ist die wirtschaftlichere Therapie zu wählen, vorzugsweise eine Therapie, für die ein Festbetrag gilt => Vergleichstherapie wird nicht verhandelt, sondern vom G-BA festgelegt Folie 5

6 Laut AM-NutzenV: Ermittlung der zwvt regelhafte Bestimmung nach Maßstäben, die sich aus den internationalen Standards der evidenzbasierten Medizin ergeben Vorgehen: Systematische Literaturrecherche zu jedem Beratungsvorgang Synopse der Erkenntnisse aus evidenzbasierten systematischen Reviews, HTA-Berichten, Leitlinien und ggf. einzelnen klinischen Studien Teil der zusammenfassenden Dokumentation Folie 6

7 Recherche Rohliste Ergebnisse der HTA/LL- und Datenbankrecherche sowie GBA und IQWIG Dokumente (letzte 5 Jahre) Ausgeschlossene Literatur Rohliste retour 1. Screening Basisliste Ausgeschlossene Literatur Evidenzsynopse (Entwurf) Literatur aus der Handsuche 2. Screening Referenzliste inkl. Literatur aus der Handsuche Zeitgleich: Lieferung der Recherchestrategie und exakten Anzahl der einund ausgeschlossenen Quellen Evidenzsynopse

8 AM-Nutzen-V: Nutzen und Zusatznutzen Nutzen ist der patientenrelevante therapeutische Effekt hinsichtlich Verbesserung Gesundheitszustand, Verkürzung Krankheitsdauer, Verlängerung Überleben, Verringerung von Nebenwirkungen, Verbesserung Lebensqualität Zusatznutzen ist der quantitativ und qualitativ höhere Nutzen im Vergleich zur zwvt Folie 8

9 Nutzenbewertung und -quantifizierung Erheblicher Zusatznutzen: Nachhaltige, bisher nicht erreichte Verbesserung des Nutzens, insbesondere Heilung, erhebliche Verlängerung der Überlebensdauer, langfristige Freiheit von schwerwiegenden Symptomen, weitgehende Vermeidung schwerwiegender Nebenwirkungen. Beträchtlicher Zusatznutzen: Deutliche Verbesserung des Nutzens, insbesondere Abschwächung schwerwiegender Symptome, moderate Verlängerung der Lebensdauer, spürbare Linderung der Erkrankung, relevante Vermeidung schwerwiegender Nebenwirkungen oder bedeutsame Vermeidung anderer Nebenwirkungen. Geringer Zusatznutzen: Moderate und nicht nur geringfügige Verbesserung des Nutzens, insbesondere Verringerung von nicht schwerwiegenden Symptomen oder relevante Vermeidung von Nebenwirkungen. Folie 9

10 Zusatznutzen nicht quantifizierbar: Wenn die Datengrundlage eine Einstufung nicht zulässt. Evt. Anforderung von Studien zur Bewertung der Zweckmäßigkeit eines Arzneimittels nach 92 Abs. 2a SGB V Kein Zusatznutzen belegt Festbetragsgruppe Prüfung auf Zuordnung zu einer Festbetragsgruppe Auftrag zur Kosten-Nutzen-Bewertung nach 35b auf Verlangen und auf Kosten des pharmazeutischen Unternehmers ( 35a Abs.5a) Nutzen ist geringer als der Nutzen der zweckmäßigen Vergleichstherapie Evt. Anforderung von Studien zur Bewertung der Zweckmäßigkeit eines Arzneimittels nach 92 Abs. 2a SGB V Folie 10

11 Wichtige Ausnahmeregelung Orphan Drugs Dossierpflicht Der medizinische Zusatznutzen gilt durch die Zulassung als belegt, Nachweise zum medizinischen Nutzen und zum medizinischen Zusatznutzen müssen nicht vorgelegt werden (gilt bis 50 Mio. GKV-Ausgaben) Angaben zum Ausmaß des Zusatznutzens müssen vorgelegt werden. Folie 11

12 Beratung der Hersteller durch G-BA Zunehmende Relevanz für Planung von Phase-III-Studien, v.a. hinsichtlich zwvt Relevante Endpunkte Viele Grenzfälle (z.b. sustained virological response bei Hepatitis C) 2011: ~40 Beratungsgespräche 2012: bisher >50 Beratungen Folie 12

13 Welcher Nutzen für wie viele Patienten? Active ingredient Ratio of patients Resolution Ticagrelor 73% Proof of considerable additional benefit 28% No additional benefit 80-90% Indication of minor additional benefit Cabazitaxel Boceprevir, Telaprevir 10-20%. could not be proved documents required were incomplete. 100 % Indication of additional benefit of Boceprevir. The additional benefit is not quantifiable. Folie 13

14 Active ingredient Ratio of patients Resolution Fingolimod Ca 15 % Ca. 85% Hint of minor additional benefit No additional benefit Abiraterona cetate 80-90% Indication of considerable additional benefit 10-20%. could not be proved documents required were incomplete. Folie 14

15 2. Erprobungsregelung nach 137c und 137e SGB V Hintergrund: oft schlechte Evidenzlage bei der Einführung von Innovationen (andere Anforderungen durch MPG) Langwierige, konfliktäre Beratungen im G-BA Umstrittene Entscheidungen (nicht im Konsens, wenig Akzeptanz in der Praxis) PET SZT Protonentherapie Folie 15

16 Die Neuregelung im Kern: Methoden, die im Krankenhaus angewandt werden, können vor einer Erprobung nicht mehr aus der Versorgung ausgeschlossenen werden, wenn sie Potenzial besitzen Hersteller und sonstige kommerzielle Unternehmer können für Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, deren Nutzen noch nicht hinreichend belegt ist, aber das Potenzial eines Nutzens erkennen lassen, beim G-BA eine Richtlinie zur Erprobung beantragen Krankenkassen zahlen die Leistung, Hersteller müssen sich an den Overheadkosten der Studie beteiligen Folie 16

17 Erprobungs-RL - Hinweise zum Potenzial aussagekräftige Unterlagen ( ) aus denen hervorgeht, dass die Methode hinreichendes Potenzial [Stufe I] für eine Erprobung bietet ( 137e Abs. 7 S. 2) aufgrund ihres Wirkprinzips und der bisher vorliegenden Erkenntnisse ( ) andere aufwändigere, für den Patienten invasivere oder ( ) nicht erfolgreiche Methoden ersetzt werden ( ) weniger Nebenwirkungen ( ) Optimierung der Behandlung ( ) in sonstiger Weise eine effektivere Behandlung ermöglichen (Begründung) Potenzial [Stufe II] einer erforderlichen Behandlungsalternative aber Nutzen (noch) nicht belegt ( 137e Abs. 1): neues Instrument für die Bewertung von Methoden, deren Nutzen (noch) nicht mit hinreichender Evidenz belegt ist. (Begründung) Folie 17

18 G-BA-Antrag nach 135/137c SGB V Herstellerantrag nach 137e Abs. 7 SGB V für die Versorgung erforderlich (stationär) bzw. Einschluss (ambulant) Aussetzung (Studien sind absehbar) Aussetzung bzw. Erprobungs- Richtlinie nach 137e Abs. 1 SGB V für die Versorgung erforderlich (stationär) bzw. Einschluss (ambulant) für die Versorgung nicht erforderlich (stationär) bzw. kein Einschluss (ambulant) Folie 18

19 Umsetzung des neuen 137e SGB V Erarbeitung von Vorgaben für Herstelleranträge Klärung der angemessenen finanziellen Beteiligung von Herstellern Anbieten von Beratungsleistungen Anträge vermutlich ab Herbst 2012 möglich Methodendefinition beachten Folie 19

20 Dossier -Inhalte Antragsformulare Administrative Informationen Zusammenfassung Medizinproduktbezogene Angaben Methodenbezogene Angaben Eckpunkte Erprobungsstudie Angabe zur Kostenübernahme Folie 20

21 Diskussion AMNOG und Erprobungsregelung haben unterschiedliche Historie und Zielrichtung Erprobungsregelung von der Anlage her eher niedrigschwellig (vgl. Potential I ) Nutzendefinition gilt auch für Erprobungsregelung Effekt der Erprobungsregelung bleibt abzuwarten Folie 21

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