WASSERWIRTSCHAFTLICHE UND BAULICHE ERFORDERNISSE BEIM NEUBAU ODER BEI DER NACHRÜSTUNG EINER HAUSKLÄRANLAGE, EINSCHLIESSLICH BIOLOGISCHEN NACHREINIGUNG
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- Ina Albrecht
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1 WASSERWIRTSCHAFTLICHE UND BAULICHE ERFORDERNISSE BEIM NEUBAU ODER BEI DER NACHRÜSTUNG EINER HAUSKLÄRANLAGE, EINSCHLIESSLICH BIOLOGISCHEN NACHREINIGUNG I N F O R M A T I O N S S C H R I F T DES UMWELTAMTES DES KREISES SCHLESWIG-FLENSBURG Ausgabe 1. Februar 2001
2 V O R W O R T Die vorliegende Informationsschrift des Umweltamtes des Kreises Schleswig-Flensburg ist eine landeseinheitliche Informationsschrift. Da sich wesentliche Änderungen gegenüber den bisher verteilten Informationsschriften ergeben haben, behalten diese keine Gültigkeit. Sie werden durch die jetzt vorliegende Informationsschrift ersetzt. Diese Informationsschrift befaßt sich speziell mit den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Reinigung der häuslichen Abwässer im Außenbereich. Es wird hier besonders auf die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik entsprechend des 7 a des Wasserhaushaltsgesetzes eingegangen. Als in Betracht kommende Regeln der Technik gelten die DIN 4261 und auch die technischen Bestimmungen, die von der obersten Wasserbehörde durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein eingeführt werden. In dieser Informationsschrift werden die wesentlichen Bemessungsvorschriften der DIN einem recht umfangreichen Regelwerk des Deutschen Instituts für Normung - in Kurzfassung dargestellt und weitere Reinigungsmöglichkeiten von häuslichem Abwasser im Außenbereich beschrieben. Andersen Datum
3 Wo finde ich was? I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Welche Vorschriften sind zu beachten? I. Gesetzliche Grundlagen 1 Welche Planungsgrundsätze sind zu berücksichtigen? II. Abwasseranfall/Bemessungsgrundlagen 1. Einleitung des Abwassers in die Kläranlage 3 2. Bemessungsgrundlagen 3 Was muß ich beim Bau beachten? Seite III. Baugrundsätze 4 1. Kläranlage 4 2. Die biologische Nachreinigung Allgemeine Bemerkungen Mehrkammerausfaulgrube mit biologischer Nachreinigung Vollbiologische Reinigungsstufe mit Vorreinigung Bautechnische Grundsätze 6 a) Filtergraben 6 + Anlage 1 b) Untergrundverrieselung 6 + Anlage 2 c) Tropfkörper 7 + Anlage 3 d) Belebtschlammanlage 7 + Anlage 4 e) Tauchkörper 7 + Anlage 8 f) Pflanzenbeete 8 + Anlage 7 g) Nachklärteiche 9 + Anlage 5+6 h) Filterschacht 10 + Anlage 9 Sonstige Maßnahmen 10 Was müssen Landwirte zusätzlich berücksichtigen? IV. Besonderheiten landwirtschaftlicher Betriebe Reinigung des Oberflächenwassers in Klärteichen Milchkammerabwasser 11 Was ist die wirtschaftlichste Lösung? V. Klärsystem im Vergleich 11 Was muß ich für meine Kläranlage tun? VI. Die Wartung und Entschlammung Wartung Entschlammung 13
4 1 Welche Vorschriften sind zu beachten? I. Gesetzliche Grundlagen Abwasseranlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik zu errichten und zu betreiben. Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht diesen Anforderungen, so müssen sie entsprechend nachgerüstet werden ( 18 b Wasserhaushaltsgesetz - WHG - und 34 Landeswassergesetz - LWG -). Die Einleitung von Abwasser in das Grundwasser oder in ein Oberflächenwässer bedarf grundsätzlich der wasserbehördlichen Erlaubnis ( 2 und 3 WHG). Diese Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die Verschmutzung so gering gehalten wird, wie dies bei Anwendung von Abwasserreinigungsverfahren nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik möglich ist ( 7 a WHG). Die allgemein anerkannte Regel der Technik für Kleinkläranlagen ist die DIN Diese ist wie folgt gegliedert: Teil 1 Kleinkläranlagen, Anlagen ohne Abwasserbelüftung, Anwendung, Bemessung und Ausführung Teil 2 Kleinkläranlagen, Anlagen mit Abwasserbelüftung, Anwendung, Bemessung, Ausführung und Prüfung Teil 3 Kleinkläranlagen, Anlagen ohne Abwasserbelüftung, Betrieb und Wartung Teil 4 Kleinkläranlagen, Anlagen mit Abwasserbelüftung, Betrieb und Wartung Diese Norm ist somit maßgebend für die Bemessung, den Bau und den Betrieb von Abwasserreinigungsanlagen auf nicht zentral entsorgten Grundstücken. Sie gilt nicht nur für den Bau von Abwasseranlagen, sondern auch für vorhandene, genehmigte und nicht genehmigte Anlagen. Die Gemeinden sind zur Abwasserbeseitigung im Rahmen der Selbstverwaltung verpflichtet ( 31 LWG). Sie regeln die Abwasserbeseitigung durch Satzung. In diesem Zusammenhang erstellen die Gemeinden ein Konzept, in dem sie die Zielvor-
5 2 stellungen zur Abwasserbeseitigung auf dem gesamten Gebiet, die Maßnahmen zu ihrer Verwirklichung und die dafür vorgesehenen Zeiträume festlegen. Bitte erkundigen Sie sich daher bei Ihrer Gemeinde, ob ein Abwasserkonzept vorliegt oder ob in der Ortssatzung die Art der Abwasserbeseitigung auf Ihrem Grundstück geregelt ist. Fristen für Anpassungsmaßnahmen festgelegt sind. eine Genehmigung für den Bau und die Änderung von Hauskläranlagen oder für den Anschluß an das Kanalisationsnetz vorgeschrieben ist. Das zum Schutz der Gewässer in den Wassergesetzen verankerte Minimierungsgebot wird also erfüllt, wenn Ihre Hauskläranlage der DIN 4261 entspricht. Zu einer ordnungsgemäßen Abwasserreinigungsanlage für häusliches Abwasser gehört daher grundsätzlich eine Kleinkläranlage (Mehrkammerausfaulgrube) oder Mehrkamerabsetzgrube) und eine biologische Nachreinigung. Diese gesetzlichen Regelungen gelten für jedes nicht an die gemeindliche Kanalisation angeschlossene Grundstück, ohne daß es einer besonderen Aufforderung durch die Wasserbehörde bedarf. Der Bauherr haftet für eine ausreichende Reinigung des Abwassers.
6 3 Welche Planungsgrundsätze sind zu berücksichtigen? II. Abwasseranfall/Bemessungsgrundlage 1. Einleitung des Abwassers in die Kläranlage Sämtliches im Haushalt anfallende Abwasser muß in die 1. Kammer der Kläranlage eingeleitet werden, also auch das Abwasser der Küche, der Waschküche und des Bades. Ausgeschlossen ist das Regenwasser. In die Kläranlage soll nur das durch häuslichen Gebrauch verunreinigte Abwasser eingeleitet werden. Nicht eingeleitet werden dürfen Stoffe, die den Klärprozeß beeinträchtigen können, wie z. B. feste Stoffe, chemische Stoffe, Fette, Öle, Säuren, Arzneimittelreste, scharfe Reinigungsmittel usw. 2. Bemessungsgrundlagen Kleinkläranlagen für Wohngebäude sind nach der Anzahl der darin wohnenden Einwohner zu bemessen. Je Wohneinheit mit einer Wohnfläche über 50 m² ist jedoch mit mind. 4 Einwohnern und je Wohneinheit mit einer Wohnfläche bis 50 m² mit mind. 2 Einwohnern zu rechnen. Bei allen anderen Häusern (Büros, Werkstätten, Gaststätten usw.) sind die entsprechenden Einwohnergleichwerte nach DIN 4261, Teil 1, Ziff. 4.3, zu berechnen. Hauskläranlagen müssen einen nachfolgend aufgeführten nutzbaren Inhalt aufweisen: a) Bei einer biologischen Nachreinigung über eine Untergrundverrieselung, einen Filtergraben oder ein Pflanzenbeet 1,5 m³/einwohner - Mindestgröße 6 m³. b) Bei einer biologischen Nachreinigung über einen Tropfkörper, Belebtschlammanlage bzw. einen Nachklärteich 0,50 m³/einwohner - Mindestgröße 4 m³. Für diese Größe werden Kläranlagen serienmäßig hergestellt.
7 4 Was muß beim Bau beachtet werden? III. Baugrundsätze Alle Kläranlagen, die nicht den baulichen Erfordernissen entsprechen, müssen entsprechend angepaßt werden. Die baulichen Voraussetzungen sind in der schon erwähnten DIN 4261 festgelegt. Die Richtlinien sind jedoch so umfangreich, daß sie hier nicht vollständig wiedergegeben werden können. Die o. a. DIN 4261, Teil 1-4, kann jedoch im Fachbuchhandel oder durch den Beuth-Verlag, Burggrafenstr. 4-10, Berlin, bezogen werden. Außerdem gibt die Wasserbehörde des Kreises gern alle gewünschten Auskünfte. Nachfolgend werden nur einige der wichtigsten Vorschriften aufgeführt: 1. Kläranlage a) Der Zulauf zur Kläranlage muß rückwärtig über das Dach des Wohnhauses (Kaminwirkung) entlüftet werden. b) Die Reinigungsöffnungen für sämtliche Kammern der Kläranlage müssen jederzeit zugänglich und dürfen nicht mit Erde, Rasen usw. bedeckt sein. Liegt die Kläranlage im Bereich einer Auffahrt, sind Decke und Abdeckung entsprechend der größeren Belastung stärker als normal auszubilden. Die Abdeckung darf nicht schwerer sein, als sie von einer Person angehoben werden kann.
8 5 Dreikammerkläranlage c) Die Wassertiefe (t) in den drei Kammern darf 1,2 m nicht unterschreiten. d) Der Abfluß aus Kammer 3 ist gegen das Abfliessen von Schwimmstoffen (Schlamm) durch den Einbau einer Tauchwand oder eines Tauchrohres, Ø 20 cm, zu schützen. e) Als Übergang von Kammer zu Kammer ist das abgebildete einseitige Rauchrohr am besten geeignet. Schlitze sind nach DIN 4206 auszubilden. 2. Die biologische Nachreinigung 2.1 Allgemeine Bemerkungen Mehrkammerausfaulgrube mit biologischer Nachreinigung In der Mehrkammerfaulgrube werden absetzbare Stoffe und Schwimmstoffe zurückgehalten. Es erfolgt zusätzlich ein teilweiser anaerober* Abbau der im Abwasser enthaltenen organischen Schmutzstoffe. Erst in der biologischen Nachreinigung wird das vorgeklärte Abwasser teils durch aerobe*, teil durch anaerobe* biologische Vorgänge nachbehandelt. Diese biologische Nachbehandlung kann erfolgen: a) durch Nachschaltung eines Filtergrabens, b) durch Nachschaltung einer Untergrundverrieselung, f) durch Nachschaltung eines Pflanzenbeetes h) durch Nachschaltung eines Sandfilterschachtes Vollbiologische Reinigungsstufe mit Vorreinigung In der Absetzgrube (Vorreinigung) werden nur die absetzbaren Stoffe (z. B. Schlamm) abgesetzt. Die vollbiologische Reinigung erfolgt aerob* im Kernstück der Anlage unter Zufuhr von Luftsauerstoff.
9 6 Diese vollbiologische Reinigung kann erfolgen: c) durch einen Tropfkörper, d) durch eine Belebtschlammanlage, e) durch einen belüfteten Tauchkörper, g) durch einen Nachklärteich. * aerob = in Anwesenheit von Luftsauerstoff * anaerob = in Abwesenheit von Luftsauerstoff (Faulung) 2.2 Bautechnische Grundsätze Schächte und sonstige Reinigungsöffnungen sind jederzeit zugänglich zu halten. Werkmäßig hergestellte Kleinkläranlagen sind prüfzeichenpflichtig. Vor dem Kauf lassen Sie sich bitte das Prüfzeichen nachweisen. Die bautechnischen Grundsätze entnehmen Sie bitte den Anlagen 1-9 mit folgenden zusätzlichen Hinweisen: a) Filtergraben (s. Anlage 1) Der Filtergraben muß mind. 50 m vom nächsten Trinkwasserbrunnen entfernt sein. Der Abstand kann bei Einzelbrunnen auf 30 m verringert werden, wenn der Boden bindig ist oder der Filtergraben mit Folie ausgelegt ist. Er ist immer mit Folie auszulegen, soweit der Antragsteller nicht nachweist, daß die Bodendurchlässigkeit geringer als k f 10-7 m/s ist. Der Abstand der unteren Dränage vom Grundwasser muß mind. 30 cm über dem höchstmöglichen Wasserstand liegen. Bei Zusammenrücken der Rohrstränge auf den Mindestabstand von 1 m ergibt sich ein Filterbeet. Als Filtermaterial ist gewaschener Feinkies 2-8 mm zu verwenden. b) Untergrundverrieselung (s. Anlage 2) Die Untergrundverrieselung muß mind. 50 m vom nächsten Trinkwasserbrunnen (auch auf den Nachbargrundstücken) entfernt bleiben. Der Abstand zum Grundwasser (Anlage 2 Nr. 13) ist zu beachten und nachzuweisen. Die Untergrundverrieselung wird bei Grundstücken nur zugelassen, wenn keine Ableitung in ein Fließgewässer möglich ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn das Fließgewässer weiter als 200
10 7 m entfernt ist. Die Untergrundverrieselung ist in festgesetzten oder geplanten Wasserschutzgebieten ausgeschlossen. zu a), b) + f) Stoßweise Beschickung Gemäß Einführungserlaß des Ministers für Natur, Umwelt und Landesentwicklung vom 23. Juni 1992 wird für die DIN 4261 unter anderem bei Neuanlagen oder Erweiterungen die stoßweise Beschickung zwingend vorgeschrieben. Hierzu eigenen sich Hebersysteme (Kippheber, Pumpen). Bei den Kipphebern ist ein Höhenverlust von ca. 35 m zu berücksichtigen. Die stoßweise Beschickung mittels einer Pumpe arbeitet höhenunabhängig. Bei jedem Beschickungsvorgang muß der Rohrquerschnitt zu ¼ gefüllt werden. Daraus ergibt sich bei Sandfiltergraben je Wohneinheit ca. 50 l je Beschickung und bei Verrieselung im Sandboden je Wohneinheit ca. 80 l je Beschickung. c) Tropfkörper (s. Anlage 3) Die Tropfkörper werden von Fachfirmen in Fertigbauweise (meist rund) angeboten. Planungsunterlagen und Auskünfte über technische Details erhalten Sie bei den Anbietern. Eine Variante ist der Scheiben- Tauchkörper, der meistens eine geringere Einbautiefe hat. d) Belebtschlammanlage (s. Anlage 4) Die Belebtschlammanlagen werden von Fachfirmen in Fertigbauweise angeboten. Planungsunterlagen und Auskünfte über technische Details erhalten Sie bei den Anbietern. Diese Anlagen sollten erst bei mehreren Wohneinheiten verwendet werden. e) Belüfteter Tauchkörper (s. Anlage 8) Eine Besonderheit als biologische Stufe, stellt der belüftete Tauchkörper dar, der als Nachrüst-Einbausatz für die bestehende Dreikammerklärgrube angeboten wird. Er kommt besonders dort zum Einsatz, wo wenig Platz auf dem Grundstück für die Nachrüstung der Hauskläranlagen vorhanden ist. Der Einbau kann z. B. in eine vorhandene 6 m³ Dreikammergrube erfolgen, wobei der Bausatz (Belüfter + Tauchkörper) in die 2. Kammer eingebaut wird. Die 3. Kammer (Nachklärung) wird mit einer Pumpe zur Rückführung des Schlammres in die
11 8 1. Kammer, ausgestattet, wobei der Bodenbereich der 3. Kammer eine trichterförmige Ausbildung (Pumpensumpf) erhält. Da diese Systeme nicht das vorgeschriebene Vorklärvolumen von 4m! aufweisen benötigen sie ein Prüfzeichen des Berliner Bauinstetuts. Planungsunterlagen und Auskünfte über technische Details erhalten Sie bei den Anbietern. zu c), d) + e) Wartungsverträge Bei Einbau einer technisch belüfteten Nachklärstufe ist in jedem Fall ein Wartungsvertrag mit einer Fachfirma abzuschließen. f) Pflanzenbeete (s. Anlage 7) Bei den Pflanzenbeeten (in der DIN 4261 nicht enthalten) ist eine Mehrkammerausfaulgrube mit einer Mindestgröße von 6 m³ bzw. 1,5 m³ pro Einwohner vorzuschalten. Man unterscheidet bei ihnen zwei Varianten: - Variante 1 (horizontal durchströmt) mit einer Nettomindestfläche von 5 m² pro Einwohner bzw. mind. 20m² Gesamtgröße und - Variante 2 (vertikal durchströmt) mit einer Netmindestfläche von mind. 2,5 m² pro Einwohner bzw. mind. 10 m² Gesamtgröße wobei hier der Zulaufschacht mit einer Stossbeschickung auszustatten ist. Die Abwasserbeschickung ist nur im Unterflursystem vorzusehen, wobei (auch in Hinblick auf einen sicheren Winterbetrieb) ein Stauraum von mind. 20cm vorzusehen ist. Die Beete werden aus sandig-kiesigem Material hergestellt. In der Regel sind die Beete zum Schutz des Untergrundes durch Folie abzudichten. Regenwasser darf nicht eingeleitet werden. Der Abstand soll mind m zum nächsten bewohnten Gebäude betragen. Wird dieser Mindestabstand unterschritten, so wird eine Förderung im Zuge der Nachrüstung nicht gewährt. Des weiteren sol-
12 9 len die Pflanzenbeetanlagen keinen geringeren Abstand zum bewohnten Nachbargebäude aufweisen, als zum bewohnten Gebäude des Abwasserproduzenten selbst. Der Abstand soll zum Knick und zu Gehölzgruppen mind. 5 m und zu Gewässern mind. 10 m betragen. BeiAnlagen an klassifizierten Straßen ist das Straßen- und Wegerecht Schleswig-Holstein zu berücksichtigen. In begründeten Fällen können Ausnahmen durch die Wasserbehörde zugelassen werden. Für die Planung und Bauüberwachung kommen nur versierte Fachleute in Betracht. Der Anlagenplaner hat eine umfassende Betriebsund Pflegeanleitung für den Anlagenbetreiber zu erstellen die Angaben über Massnahmen z.b. bei Überstauung, Winterbetrieb, oder Ansiedeln von Fremdpflanzen etc. beinhaltet. Die erforderliche Reinigungsleistung ist bereits nach kurzer Einarbeitungszeit zu erreichen. Weitere Angaben zu Bau Bemessung und Betrieb von Pflanzenbeten findet man im Arbeitsblatt ATV- A 262. g) Nachklärteiche (s. Anlage 5 + 6) Dem Nachklärteich (in der DIN 4261 nicht enthalten) ist eine Absetzanlage (Hauskläranlage) mit einer Mindestgröße von 4 m³ bzw. 0,5 m³ pro Einwohner vorzuschalten. Die Mindestgröße des Nachklärteiches muß 100 m² Wasserfläche bei einer Wassertiefe von 1,20 m betragen. Die weitere Bemessung hat nach Tabelle 1 (Anlage 6) zu erfolgen. Es werden in etwa 20 m² Teichfläche je Einwohner benötigt. Diese Werte liegen auf der sicheren Seite, so daß kurzfristige Änderungen der Belastungen ohne Auswirkung auf die Qualität des ablaufenden Abwassers bleiben. Der Wasserspiegel des Nachklärteiches darf nicht tiefer liegen als der Grundwasserspiegel. Der Teich ist zum Schutz des Grundwassers in jedem Fall künstlich zu dichten. (z.b. Folie,1mm PE oder Lehmdichtung kf<10 m/s ) Der Abstand soll mind. 25 m zum bewohnten Gebäude (auch Nachbargebäude) betragen. Wird dieser Mindestabstand unterschritten, so wird eine Förderung im Zuge der Nachrüstung nicht gewährt. Der Ab-
13 10 stand soll zum Knick und zu Gehölzgruppen mind. 5 m und zu Gewässern mind. 10 m betragen. Bei Anlagen an klassifizierten Straßen ist das Straßen- und Wegerecht Schleswig-Holstein zu berücksichtigen. Das Einverständnis der Grundstücksnachbarn bewohnter Grundstücke muß vor Baubeginn eingeholt werden. Dies gilt auch für Baulücken. In besonders begründeten Fällen können Ausnahmen durch die Wasserbehörde zugelassen werden. Für bestehende Nachklärteiche wird wie bisher verfahren. - Zu Kreisstrassen 15m Abstand - Zu Landes- bzw. Bundesstrassen 20m Abstand - Zu Bundesautobahnen 40m Abstand Das Abwasser des Nachklärteiches darf jedoch nicht mit dem Wasser in einem Fischteich oder in einem unbelasteten Feuchtbiotop verwechselt werden. Wegen seines fäkalen Ursprungs ist das Abwasser im Nachklärteich grundsätzlich hygienisch bedenklich. Auch für spielende Kinder kann der Nachklärteich eine besondere Verlockung und damit Gefahr darstellen. Der Teich sollte daher in jedem Fall umzäunt werden, damit der direkte Kontakt von Personen mit dem Teich nicht gegeben ist und eine Verletzung der privaten Verkehrssicherungspflicht nicht zu beklagen ist. Im Zweifel haben die Ordnungsämter für die Gemeinden über die Notwendigkeit einer Umzäunung zu befinden (LVwG 174 und 176). h) Filterschacht Filterschächte sind die kompaktere Version des Sandfiltergrabens und werden in Fertigbauweise von Fachfirmen komplett angeboten und anschlussfertig eingebaut. Hierbei sind folgende Auflagen für Bau- und Betrieb zu beachten: die Oberfläche muß mindestens 4 m² betragen, die wirksame Mindestfilterhöhe darf 1,30 m nicht unterschreiten, das Filtervolumen muß mindestens 1 m³ je Einwohner betragen, zur Erreichung der erforderlichen Reinigungsleistung ist eine Anlage zur stoßweisen Beschickung einzubauen.
14 11 die Rieselrohre oder Rieselrinnen sind so zu verlegen, daß die Filteroberfläche gleichmäßig benetzt wird - das Filtermaterial ist unten aus gewaschenem Kies 8-16 mm und die oberen 50 cm aus gewaschenem Kies 2-8 mm herzustellen, bei Pfützenbildung ist das Filtermaterial auszutauschen, der Einbau darf nur durch Fachfirmen erfolgen, dies ist der Wasserbehörde vor Baubeginn schriftlich bekanntzugeben, zur besseren Erneuerung des Filtermaterials ist entweder eine leicht abnehmbare Abdeckung aus GFK (oder gleichwertig) einzubauen oder die Schachtdeckelöffnungen so anzuordnen, daß ein vollständiges Absaugen und Einbringen problemlos möglich ist, die Anlage ist regelmäßig zu kontrollieren, es ist eine Alarmierungsvorrichtung für den Störfall einzurichten, es ist eine Vorrichtung zur problemlosen Abwasserprobenahme einzurichten (Probenahmeschacht oder Abzweiger mit Schieber in der Förderleitung). Sonstige Maßnahmen Diese bedürfen der Typengenehmigung bei Serienherstellung oder der Zulassung der Wasserbehörde im Einzelfall. Was müssen Landwirte zusätzlich berücksichtigen? IV. Besonderheiten landwirtschaftlicher Betriebe 1. Reinigung des Oberflächenwassers in Klärteichen Bei landwirtschaftlichen Betrieben, deren Hof- und Dachabwässer den Klärteichen zugeleitet werden, sind gemäß Tabelle 2 (Anlage 6) Zuschlage zu machen. Danach ist die Teichfläche zu ermitteln. Silagesäfte und Sickerjauche von den Dungplatten dürfen ebensowenig in die Kleinkläranlage oder den Nachklärteich eingeleitet werden wie Jauche und Gülle. 2. Milchkammerabwasser Bei landwirtschaftlichen Betrieben ergibt sich oftmals die Frage nach dem Verbleib des Abwassers aus der Milchkammer (Spülwasser). Dieses ist den
15 12 Jauche- bzw. Güllebehältern zuzuleiten. Allerdings ist hierbei der erhöhte Bedarf hinsichtlich der Größe des Jauche- bzw. Güllebehälters zu berücksichtigen und nachzuweisen. Zusätzlich Inhalt des Jauche- bzw. Güllebehälters: Abwasseranfall Zusätzlicher Inhalt des Jauche- bzw. Güllebehälters bei 1/3 jährl. bei 1/2 jährl. bei jährlicher Entleerung Entleerung Entleerung 4 Monate 6 Monate 12 Monate bis 30 Milchkühe 15 cbm 22 cbm 44 cbm 120 l/tag bis 60 Milchkühe 24 cbm 37 cbm 73 cbm 200 l/tag über 60 Milchkühe 30 cbm 46 cbm 91 cbm 250 l/tag Eine Ableitung des Abwassers aus der Milchkammer in die Hauskläranlage ist nicht zulässig. Was ist die wirtschaftlichste Lösung? V. Klärsysteme im Vergleich Die Mehrkammerausfaulgrube mit Filtergräben oder Untergrundverrieselungen sind für kleine Einheiten (bis 10 Einwohner) kostengünstig. Der Wartungsaufwand ist vergleichsweise gering. Die Standzeiten (Lebensdauer) richten sich nach den tatsächlichen Belastungen, sind dadurch unterschiedlich und betragen ca Jahre. Der Flächenbedarf beträgt bei Filtergräben 6 m²/einwohner und bei der Untergrundverrieselung m²/einwohner. Die Untergrundverrieselung wird durch den Grundwasserschutz (vor Nitrateintrag) und durch die Mindestabstände zu Trinkwasserbrunnen (in der Regel 50 m) zusätzlich eingeschränkt. Die Erlaubnis wird nur in Ausnahmefällen erteilt, wenn das nächste Fließgewässer weiter als 200 m entfernt ist. Wegen der etwas aufwendigeren Technik, die eine vergleichsmäßige Belastung und eine fachkundige Wartung voraussetzt, kommen die Tropfkörper im allgemeinen erst ab 8 Einwohnern und die Belebtschlammanlagen erst ab ca. 30 Einwohnern zum Einsatz.
16 13 Der Nachklärteich bringt eine hohe Reinigungsleistung bei niedrigen Betriebskosten. Wegen seines hohen Flächenbedarfs und der Einschränkungen aus hygienischer Sicht (Ziff. 2.2 e) bleibt die Anwendung jedoch auf den Außenbereich beschränkt. Eine Sonderstellung nehmen die Pflanzenbeete ein. Sie wurden in Schleswig- Holstein erst 1990 zugelassen. Der Flächenbedarf ist geringer als bei Nachklärteichen; dafür sind die Anforderungen an Planung, Bau und Wartung höher. Die höchste Reinigungsleistung zu günstigsten Investitions- und Betriebskosten lassen sich in der Regel immer dann erzielen, wenn mehrere benachbarte Haushalte an eine gemeinsame Kläranlage anschließen. So wird z. B. eine Tropfkörperanlage für 5 Haushalte bei wahrscheinlich höherer Reinigungsleistung sowohl bei den Baukosten als auch bei den Betriebskosten pro Haushalt günstiger liegen, als wenn 5 Filtergrabenanlagen für 5 Haushalte gebaut werden. Was muß ich für meine Kläranlage tun? VI. Die Wartung und Entschlammung 1. Wartung Der große Aufwand für die Abwasserreinigung zahlt sich nur dann für den Gewässerschutz aus, wenn Sie den Betrieb der Anlage überwachen. Verstopfungen und bauliche Schäden sind unverzüglich zu beseitigen. In Kleinkläranlagen ist mit der Bildung schädlicher Gase zu rechnen. Darauf ist bei der Reparatur zu achten (Unfallverhütungsvorschriften). Der Filtergraben bzw. die Untergrundverrieselung ist mind. zweimal jährlich auf einwandfreie Funktion der Lüftungsleitungen und der Ablaufleitungen (kein Aufstau in den Sickersträngen) zu prüfen. Pflanzenbeete sind mind. zweimal jährlich auf ausreichende Versickerung im Bereich der Einlaufkulisse zu überprüfen. Es darf kein Aufstau in der vorgeschalteten Mehrkammerausfaulgrube und kein Abfluß über die Beetoberfläche erfolgen (Hinweisblatt ATV A 262).
17 14 Bei Filtergräben, Untergrundverrieselung und Pflanzenbeeten ist die Stoßbeschickung regelmäßig auf Funktion zu überprüfen. Die Störungsleuchte für die Abwasserhebepumpen in der Tropfkörperanlage und Belebtschlammanlage ist wöchentlich auf ihre Funktion zu prüfen. Störungen bei den Abwassertauchpumpen sind sofort zu beseitigen. Wenn die Abwassertauchpumpen bei Tropfkörperanlagen nicht in Betrieb sind, ist der Tropfkörper außer Funktion und verschlammt sehr schnell. Im übrigen sind die Auflagen im Erlaubnisbescheid bezüglich der Wartung zu beachten. Der Abschluß eines Wartungsvertrages ist bei Tropf- und Tauchkörperanlagen sowie bei Belebtschlammanlagen erforderlich! 2. Entschlammung Die Entschlammung der Kläranlage wird seit dem durch die Gemeinde bzw. deren Beauftragte durchgeführt. Bei der Entschlammung, deren Häufigkeit sich nach der Satzung der Gemeinde richtet, ist zunächst die Schwimmschlammdecke aller Kammern zu entfernen. Bei der anschließenden Schlammentnahme soll in allen Kammern ein vermischter Restschlamm von etwa 30 cm Höhe als Impfschlamm verbleiben. Neben dieser Entschlammung nach DIN gibt es ein weiteres zugelassenes Entschlammungsverfahren (KSE-Verfahren nach Simon Moos). Dabei wird der Gesamtgrubeninhalt herausgesaugt, im Fahrzeug gefiltert und das von Feststoffen befreite Wasser wieder der Klärgrube zugeleitet.
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