AMTSBLATT DER BUNDESSTADT BONN. 48. Jahrgang 7. September 2016 Nummer 38. gez. Sridharan
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1 AMTSBLATT DER BUNDESSTADT BONN 48. Jahrgang 7. September 2016 Nummer 38 Inhalt Ersatzbestimmung als Mitglied des Rates der Bundesstadt Bonn Termin des Kessenicher Herbstmarktes Seite Termin des BonnFestes 1014 Öffentliche Zustellung nach 10 des Landeszustellungsgesetzes NRW vom (GV NRW. S. 94 /SGV NRW 2010) in der zurzeit gültigen Fassung - Zustellung von Bescheiden (Amt für Soziales und Wohnen) Öffentliche Zustellung nach 10 des Landeszustellungsgesetzes NRW vom (GV NRW. S. 94 /SGV NRW 2010) in der zurzeit gültigen Fassung - Zustellung von Bescheiden (Bürgerdienste) Bekanntmachung der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben über die Entwidmung einer Luftschutzbunkeranlage Ergänzungsanordnung zur vorläufigen Besitzeinweisung der Bezirksregierung Köln, Dezernat 33.44, Köln, für das Flurbereinigungsverfahren Bornheim-Roisdorf Jahresabschluss 2015 der Vebowag 1024 BUNDESSTADT BONN Der Oberbürgermeister - Wahlleiter B e k a n n t m a c h u n g Gemäß 45 des Kommunalwahlgesetzes - KWahlG - in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV.NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.Oktober 2013 (GV.NRW.S. 564), gebe ich folgendes bekannt: 1. Herr Holger Henges CDU - ist als Mitglied des Rates der Bundesstadt Bonn ausgeschieden. 2. Gemäß 45 Kommunalwahlgesetz rückt Herr Gordon F. Land, Am Boeselagerhof 7, Bonn, als Nachfolger in den Rat der Bundesstadt Bonn ein. 3. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die Gültigkeit der Feststellung des Nachfolgers kann gemäß 39 Kommunalwahlgesetz jede/r Wahlberechtigte des Wahlgebietes sowie die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, und die Aufsichtsbehörde Einspruch erheben. Der Einspruch ist binnen eines Monats nach der Bekanntmachung beim Wahlleiter, Bürgerdienste (33-0), Berliner Platz 2, Bonn, einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären. Bonn, den gez. Sridharan Herausgeber: Bundesstadt Bonn, Der Oberbürgermeister, Presseamt, Stadthaus, Berliner Platz 2, Bonn , Fax: , amtsblatt@bonn.de Internet: Erscheinungsweise: Mittwochs nach Bedarf, Bezugsquellen: Auskunftsstellen der Stadtverwaltung: Stadthaus, Rathäuser Bad Godesberg, Beuel und Hardtberg, Versand erfolgt als PDF-Datei per
2 Termin des verkaufsoffenen Sonntags anlässlich des Kessenicher Herbstmarktes Gemäß 1 Abs. 3 der am vom Rat der Bundesstadt Bonn beschlossenen Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung Kessenicher Herbstmarkt wird hiermit als Termin des diesjährigen Kessenicher Herbstmarktes der 2. Oktober 2016 als verkaufsoffener Sonntag bekannt gegeben. gez. Borchert Termin des BonnFestes Gemäß 1 Abs. 3 der am vom Rat der Bundesstadt Bonn beschlossenen Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung BonnFest wird hiermit als Termin des diesjährigen BonnFestes der 2. Oktober 2016 Öffentliche Zustellung nach 10 des Landeszustellungsgesetzes NRW vom (GV NRW. S. 94/SGV NRW. 2010) in der zurzeit gültigen Fassung Leistungs- und Aufhebungsbescheid gem. 45/50 SGB X der Bundesstadt Bonn : AZ: / an Herrn Mohamed MEELEM mit unzustellbarer Adresse liegt zur Abholung an den Empfänger oder dessen Bevollmächtigten während der Dienststunden im Verwaltungsgebäude Hans-Böckler-Str. 5, Bonn, Zimmer 206, bereit. Durch die Bekanntgabe dieser Benachrichtigung gilt das genannte Schreiben als zugestellt. Bonn, den Der Oberbürgermeister Im Auftrag (Bastin) als verkaufsoffener Sonntag bekannt gegeben. gez. Borchert Öffentliche Zustellung nach 10 des Landeszustellungsgesetzes NRW vom (GV NRW. S. 94/SGV NRW. 2010) in der zurzeit gültigen Fassung Leistungs- und Aufhebungsbescheid gem. 45/50 SGB X der Bundesstadt Bonn : AZ: / an Herrn Md. Masudur RAHIMAN mit unzustellbarer Adresse liegt zur Abholung an den Empfänger oder dessen Bevollmächtigten während der Dienststunden im Verwaltungsgebäude Hans-Böckler-Str. 5, Bonn, Zimmer 206, bereit. Durch die Bekanntgabe dieser Benachrichtigung gilt das genannte Schreiben als zugestellt. Bonn, den Der Oberbürgermeister Im Auftrag (Bastin) 1014
3 Öffentliche Zustellung nach 10 des Landeszustellungsgesetzes NRW vom (GV NRW. S. 94 / SGV NRW. 2010) in der zurzeit gültigen Fassung Die Bescheide der Stadt Bonn Amt Lucian Dumitru Gearap, Sudetenstraße 63, App. 5, Bonn Mehmed Hedekoglu, Thomasstraße 36, Bonn Aydin Muradov, Mauerstraße 7, Düsseldorf Jörn Niehaus-Werf, Bartholomäusweg 22, Grafschaft-Leimersdorf Soufiane Charkaoui, Qu El Matar 16, NADOR, MAROKKO Jörn Niehaus-Werf, Bartholomäusweg 22, Grafschaft-Leimersdorf Bahouz Darwich, Theodor-Heuss-Straße 6, Lüneburg Elvira Bau KG, zu Händen der Geschäftsführung, Fraunhofer Straße 8, Bonn jetzt unbekannten Aufenthaltes, liegen zur Abholung durch die Empfänger oder deren Bevollmächtigten während der Dienststunden im Stadthaus, Berliner Platz 2, Etage 4 A, Registratur, Bonn, bereit. Das vorgenannte Dokument wird durch die öffentliche Bekanntmachung zugestellt; hierdurch werden Rechtsmittelfristen in Gang gesetzt. Bonn, den Der Oberbürgermeister Im Auftrag gez. Hoppenkamps
4 Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Erklärung zur Entwidmung der unterirdischen Luftschutzbunkeranlage an der Siemensstraße I Auf dem Dransdorfer Berg in Bonn-Dransdorf Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben erklärt hiermit, die unterirdische Luftschutzbunkerstollenanlage an der Siemensstraße I Auf dem Dransdorfer Berg in Bonn-Dransdorf ab sofort nicht mehr zum Zwecke des Zivilschutzes zu benutzen und beabsichtigt diese auch nicht in Zukunft als solche wiederverwenden zu wollen. Die Bunkeranlage wurde am von dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe aus der Zivilschutzbindung entlassen. Es handelt sich um die Grundstücke Flur 45, Flurstück 1313, Flurstück 1629, Flurstück 1833, Flurstück 1102, Flurstück 1136, Flurstück 1826, Flurstück 1599, Flurstück 1824, Flurstück 248, Flurstück 1135, Flurstück 743/266, Flurstück 1828, Flurstück 1830, Flurstück 1103,Fiurstück 1827, Flurstück 1102, Flurstück Köln, den 25. August 2016 Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Im Auftrag Pechlivanis 1016 Köln, den 25. August 2016
5 Flur ca. 1 : 1352 Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW Geobasis NRW - Keine amtliche Standardausgabe Für Geodaten anderer Quellen gelten die Nutzungs- und Lizenzbedingungen der jeweils zugrundeliegenden Dienste :
6 ib/<v'u' /( ~.;na~ine.nrw.de Flur 45, Flurstück Stemenss tralle Q' ca.1:1139 Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW Geobasis NRW - Keine amtliche Standardausgabe Für Geodaten anderer Quellen gelten die Nutzungs- und Lizenzbedingungen der jeweils zugrundeliegenden Dienste :
7 Die folgende Bekanntmachung erfolgt auf Veranlassung der Bezirksregierung Köln, Dezernat 33 -Ländliche Entwicklung und Bodenordnung- Bonn, den Der Oberbürgermeister In Vertretung H. Wiesner Stadtbaurat Öffentliche Bekanntmachung Die 1. Ergänzungsanordnung zur vorläufigen Besitzeinweisung der Bezirksregierung Köln, Dezernat 33.44, Köln, für das Flurbereinigungsverfahren Bornheim- Roisdorf (Az ) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Bezirksregierung Köln Köln, den Flurbereinigung Bornheim-Roisdorf Zeughausstr Az.: Tel.: 0221/ Ergänzungsanordnung zur vorläufigen Besitzeinweisung Im Flurbereinigungsverfahren Bornheim-Roisdorf regelt die vorläufige Besitzeinweisung mit den Überleitungsbestimmungen vom den Übergang von Besitz und Nutzung von den Einlageflächen auf die damals geplanten Abfindungsflächen. Zwischenzeitlich wurde der Flurbereinigungsplan aufgestellt und die hierdurch geplanten Abfindungsänderungen und Festsetzungen wurden mit der Vorlage des Flurbereinigungsplanes bekanntgegeben. Im Flurbereinigungsverfahren Bornheim-Roisdorf wird hiermit die 1. Ergänzungsanordnung zur vorläufigen Besitzeinweisung für sämtliche Änderungen der geplanten Abfindungen zum Flurbereinigungsplan gegenüber denjenigen aus dem Jahr 2013 angeordnet [ 65 des Flurbereinigungsgesetzes -FlurbG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 2794)]. Die mit vom erlassenen Überleitungsbestimmungen bleiben unverändert. 1. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, gehen der Besitz, die Verwaltung und Nutzung der geänderten Grundstücke unabhängig von den in den Überleitungsbestimmungen vom bestimmten Zeitpunkten mit vom auf die Zuteilungsempfänger über. Die bisherigen Besitz-, Ver-
8 waltungs- und Nutzungsrechte an den alten Grundstücken erlöschen zu den gleichen Zeitpunkten. Die sonstigen Rechtsverhältnisse, insbesondere eigentumsrechtliche, bleiben unverändert. 2. Die 1. Ergänzungsanordnung zur vorläufigen Besitzeinweisung mit Gründen liegt zur Einsichtnahme für die Beteiligten einen Monat lang, beginnend mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Besitzeinweisung, aus bei a) der Gemeindeverwaltung Alfter In Zimmer 202 des Bauverwaltungsamtes, Am Rathaus 7, Alfter während der Dienststunden (Montag bis Donnerstag Uhr, Freitag Uhr, außerdem Montag, Dienstag und Mittwoch Uhr sowie Donnerstag Uhr) b) der Stadtverwaltung Bornheim Stadtplanung und Liegenschaftsamt, Zi.Nr. 407, Rathausstr. 2, Bornheim während der Dienststunden (Montag bis Freitag Uhr, Montag bis Mittwoch Uhr, Donnerstag Uhr) c) der Stadtverwaltung Bonn Amt für Bodenmanagement und Geoinformation, Bonn Stadthaus, Berliner Platz 2, Aufzug 2, Etage 6B (Montag und Donnerstag von Uhr sowie Dienstag, Mittwoch und Freitag von Uhr) d) der Bezirksregierung Köln, Dezernat 33 Außenstelle Blumenthalstr. 33, Köln, Zimmer B 347, Montag bis freitags von Uhr 3. Innerhalb von drei Monaten, vom ersten Tag der Bekanntgabe dieser Besitzeinweisung an gerechnet, können mangels einer Einigung zwischen den Vertragspartnern bei der Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, folgende Festsetzungen beantragt werden: a) angemessene Verzinsung einer evtl. vom Eigentümer zu leistenden Ausgleichszahlung durch den Nießbraucher ( 69 S. 2 FlurbG), b) Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder anderweitiger Ausgleich infolge eines eventuellen Wertunterschiedes zwischen dem alten und neuen Pachtbesitz ( 70 Abs. 1 FlurbG), c) Auflösung des Pachtverhältnisses infolge wesentlicher Erschwernis der Bewirtschaftung des neuen Pachtbesitzes ( 70 Abs. 2 FlurbG). Die Anträge zu 3a) bis 3b) können von den beiden Vertragspartnern, der Antrag zu 3c) kann nur vom Pächter gestellt werden ( 71 FlurbG). 4. Die Grenzen der neuen Grundstücke sind für das gesamte Flurbereinigungsgebiet in die Örtlichkeit übertragen worden. Die neue Feldeinteilung wurde den Beteiligten des Flurbereinigungsverfahrens Bornheim-Roisdorf in Verbindung mit der Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes in den Offenlegungsterminen vom bis in der Zeit 8.30 Uhr bis Uhr und von Uhr bis Uhr und am in der Zeit 8.30 Uhr bis Uhr offengelegt
9 und erläutert und auf Antrag in der Örtlichkeit angezeigt. Es wird darauf hingewiesen, dass verlorengehende Grenzzeichen nicht wiederhergestellt werden. Gründe Der Erlass der 1. Ergänzungsanordnung zur vorläufigen Besitzeinweisung ist gemäß 65 FlurbG zulässig und gerechtfertigt, um die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand durchzuführen. Die Voraussetzungen für den Erlass dieser 1. Ergänzungsanordnung zur vorläufigen Besitzeinweisung liegen vor, da die Grenzen der neuen Grundstücke in die Örtlichkeit übertragen worden sind, endgültige Nachweise für Fläche und Wert vorliegen und das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten feststeht. Diese tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des 65 FlurbG sind im Flurbereinigungsverfahren Bornheim-Roisdorf gegeben. Aufgrund von Einwendungen gegen den Zuteilungsentwurf und wegen der durch die Schlussvermessung der L 183n veränderten Grundstücke sind Anpassungen im Flurbereinigungsplan notwendig geworden. Der Erlass der 1. Ergänzungsanordnung zur vorläufigen Besitzeinweisung dient dem Interesse der Beteiligten und dem öffentlichen Interesse. Die von den Änderungen betroffenen Teilnehmer haben mit der Vorlage des Flurbereinigungsplanes einen Nachweis über die neue Feldeinteilung erhalten. Im Rahmen der Vorlage des Flurbereinigungsplanes lagen die Nachweise für die Betroffenen offen und wurden ihnen erläutert. Die neue Feldeinteilung wurde den Beteiligten auf Wunsch an Ort und Stelle erläutert. Die Zulässigkeit des Erlasses der Überleitungsbestimmungen folgt aus den 65 Abs. 2 und 62 Abs. 2 FlurbG. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Bornheim-Roisdorf ist gehört worden. Die in Ziffer 3 aufgeführten Anträge entsprechen den FlurbG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese 1. Ergänzungsanordnung zur vorläufigen Besitzeinweisung kann innerhalb eines Monats nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich bei der oder zur Niederschrift bei der Bezirksregierung Köln, Dezernat Köln Bezirksregierung Köln, Dezernat 33 Blumenthalstraße 33, Köln unter Angabe des Aktenzeichens einzulegen. Sofern Sie über eine qualifizierte elektronische Signatur nach 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) in der jeweils geltenden Fassung verfügen, können Sie den Rechtsbehelf auch elektronisch einlegen. Näheres
10 hierzu entnehmen Sie bitte der Internet-Seite unter dem Suchbegriff EGVP. Hinweise: Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter aufgeführt. Falls die Frist durch eine bevollmächtigte Person versäumt werden sollte, würde deren Verschulden dem Vollmachtgeber zugerechnet werden. Anordnung der sofortigen Vollziehung Gemäß 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO- in der Fassung vom (BGBl. I S. 686) zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 890) wird die sofortige Vollziehung des vorgenannten Verwaltungsaktes angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen den Verwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung haben. Gründe Es liegen auch die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der vorläufigen Besitzeinweisung gem. 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor. Nach dieser Vorschrift kann die sofortige Vollziehung angeordnet werden, wenn sie im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse von Beteiligten liegt. Die bereits oben dargelegten Gründe einer 1. Ergänzungsanordnung zur vorläufigen Besitzregelung rechtfertigen zugleich den Sofortvollzug. Insbesondere liegt es im öffentlichen Interesse, dass eine zügige und ordnungsgemäße Abwicklung des Flurbereinigungsverfahrens erreicht und die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen sichergestellt wird. Der tatsächliche Besitzübergang lässt sich durch die ineinandergreifenden Besitzregelungen des Flurbereinigungsplanes nur gleichzeitig für alle Beteiligten des Verfahrens gemeinsam durchführen. Diese allgemeinen Vollzugsinteressen überwiegen das Interesse von Widerspruchsführern an der aufschiebenden Wirkung der von ihnen möglicherweise erhobenen Rechtsbehelfe. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGObeantragt werden bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - 9a Senat (Flurbereinigungsgericht) - Aegidiikirchplatz Münster Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr
11 bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen ERVVO VG/FG vom (GV. NRW. Seite 548) in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) in der jeweils geltenden Fassung versehen sein und an die elektronische Poststelle des Oberverwaltungsgerichtes übermittelt werden. Näheres hierzu entnehmen Sie bitte der Internet-Seite unter dem Punkt Elektronischer Rechtsverkehr. Hinweise: Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter aufgeführt. Falls die Frist durch eine bevollmächtigte Person versäumt werden sollte, würde deren Verschulden dem Vollmachtgeber zugerechnet werden. Im Auftrag (LS) gez. Kopka (ORVR) Hinweis: Diese öffentliche Bekanntmachung finden Sie auch auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln
12 Die Vereinigte Bonner Wohnungsbau Aktiengesellschaft, Bonn, gibt gemäß 19 Ziffer 2 der Satzung folgendes bekannt: Der Jahresabschluss 2015 wurde vom Aufsichtsrat der Gesellschaft in der Sitzung am 11. Mai 2016 satzungsgemäß festgestellt. In der Hauptversammlung am 29. Juni 2016 wurde entsprechend dem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat die Ergebnisverwendung wie folgt beschlossen: Der Vorstand schlägt vor, den Bilanzgewinn 2015 in Höhe von ,90 in die Bauerneuerungsrücklage einzustellen. Das Ergebnis der Prüfung führte zu folgenden uneingeschränkten Bestätigungsvermerk: Wir haben den Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang - unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der Vereinigte Bonner Wohnungsbau Aktiengesellschaft, Bonn, für das Geschäftsjahr vom 01. Januar bis 31. Dezember 2015 geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen der Satzung liegen in der Verantwortung des gesetzlichen Vertreters der Gesellschaft. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht abzugeben. Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Gesellschaft sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen der Satzung und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen... Vereinigte Bonner Wohnungsbau AG, Baunscheidtstr. 15, Bonn Tel Aufsichtsratsvorsitzende: Karin Robinet Vorstand: Dr. Michael Kleine-Hartlage Registergericht: Amtsgericht Bonn HRB 355 Sitz der Gesellschaft: Bonn USt-IdNr. DE
13 Seite 2 von 2 Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Vereinigte Bonner Wohnungsbau AG, Bonn. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Bonn, den 24. März 2016 FGS Flick Gocke Schaumburg GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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