Reglement. Reglemente der Stadt Aarau Neue Folge Nr. 441
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- Ina Lehmann
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1 STADT AARAU Reglemente der Stadt Aarau Neue Folge Nr. 44 Reglement über die Benützung der städtischen Turn- und Sportanlagen vom..995 [revidiert am 9. März 999]
2 - - I. Allgemeine Bestimmungen Zweck Dieser Erlass regelt die Benützung der städtischen Turnhallen, der Sporthalle Schachen, der Turnhallen der Berufsschule Telli und der Handelsschule KV, der zugehörigen Aussenplätze sowie der Sportplätze Schachen (im folgenden Anlagen genannt). Sportkommission Die durch den Stadtrat gewählte Sportkommission führt die Oberaufsicht über die reglementsgemässe Benützung der Anlagen. Dringende Geschäfte erledigt ein aus dem Präsidenten und dem Aktuar der Kommission bestehender Ausschuss. Die Kommission ist nachträglich zu orientieren. Gegen Entscheide von Kommission und Ausschuss kann innert 0 Tagen seit Zustellung beim Stadtrat schriftlich Beschwerde geführt werden. Benützungsbewilligung 4 Die Benützung der Anlagen für Vereins- oder Veranstaltungszwecke bedarf einer schriftlichen Bewilligung der Sportkommission. Die ausnahmsweise Belegung der Anlagen während der ordentlichen Schulstunden bedarf der Bewilligung der Schulpflege. Die Benützung der Anlagen für das Schulturnen und den Schulsport richtet sich im übrigen nach den von den Schulbehörden genehmigten Stundenplänen. Sonderbewilligungen für kantonale Schulen erteilt der Stadtrat nach Anhörung der Schulpflege. 4 Haftung, Versicherung Die Benützer der Anlagen haften für Schäden, die sie an Gebäuden, Mobiliar, Geräten und anderen Einrichtungen verursachen. Die Veranstalter von Wettkämpfen haben sich über das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung auszuweisen. Die Benützung der Anlagen erfolgt im Übrigen auf eigene Gefahr.
3 - - 5 Ausschluss von der Benützung Benützer, die trotz schriftlicher Ermahnung gegen dieses Reglement verstossen, werden durch die Sportkommission von der Benützung der Anlagen zeitweise oder ganz ausgeschlossen. II. Berechtigte Nutzungen 6 Schulturnen und Schulsport Die Anlagen dienen in erster Linie dem Schulturnen und dem Schulsport der städtischen und - aufgrund besonderer Bewilligung - der kantonalen Schulen. Die Beanspruchung der Anlagen richtet sich nach den von den Schulbehörden genehmigten Stundenplänen. 7 Vereinssport 4 Im Weiteren können die Anlagen sporttreibenden Institutionen und Vereinen zur Durchführung von Wettkämpfen und zu vorübergehenden oder periodischen Trainingszwecken zur Verfügung gestellt werden. In Aarau domizilierte Gesuchsteller erhalten den Vorzug. Die Beanspruchung für Verbandswettkämpfe hat Vorrang vor derjenigen für Trainingszwecke. Bewilligungen zur periodischen Benützung werden deshalb stets mit entsprechendem Vorbehalt erteilt. Die Anlagen stehen den Vereinen grundsätzlich von Montag - Freitag, Uhr, sowie am Samstag von 00 Uhr bis Sonntag um 00 Uhr zur Verfügung. In Ausnahmefällen können Verlängerungen unter Kostenfolge schriftlich bewilligt werden. Weist ein Verein zu wenig Trainingsteilnehmer auf, kann die Sportkommission die Zusammenlegung des Trainings mit anderen schwach dotierten Vereinen anordnen. Es gelten folgende Mindestteilnehmerzahlen: Einfachturnhalle: 0 Personen Dreifachturnhalle: 5 Personen 8 Andere Nutzungen Schliesslich können die Anlagen für andere Veranstaltungen wie Versammlungen, Kongresse, Ausstellungen, Bankette usw. beansprucht werden.
4 - 4-9 Krafttrainingsraum in der Sporthalle Die Geräte im Krafttrainingsraum sind Eigentum des Bürgerturnvereins Aarau. Sie dienen in erster Linie dessen Mitgliedern und dürfen auch durch die Stadtpolizei entschädigungslos benützt werden. Der Bürgerturnverein ist verpflichtet, die Benutzung der Geräte gegen angemessene Vergütung auch Angehörigen anderer Sportvereine zu gestatten. Benutzungsgesuche sind an den Präsidenten des Bürgerturnvereins zu richten. III. Benützungsvorschriften 0 Allgemeines Die Benützung der Anlagen hat mit aller gebotenen Sorgfalt zu geschehen und sich auf die bewilligten Zeiten zu beschränken. Der Ausfall einzelner Termine ist rechtzeitig dem Hauswart zu melden. Das Öffnen und Schliessen der Anlagen erfolgt in der Regel durch den Hauswart. Jede unnötige Belästigung der Nachbarschaft durch Lärm ist zu vermeiden. Die Anlagen dürfen an hohen gesetzlichen Feiertagen (Palmsonntag, Karfreitag, Ostern, Auffahrt, Pfingsten, Bettag und Weihnachten) nicht benützt werden; Ausnahmen bleiben vorbehalten und bedürfen der Zustimmung der Sportkommission. Ueberdies bleiben die Anlagen zur Reinigung während je einer Woche der Frühlings- und Herbstferien geschlossen. Sportbetrieb 4 5 Die Hallenspielfelder dürfen nur mit gereinigten Turnschuhen oder barfuss benützt werden. Schuhwerk, das den Boden verunreinigt oder beschädigt, ist verboten. Übungen mit Geräten, die eine Beschädigung von Hallen und Mobiliar bewirken können, sind untersagt. Nach der Benützung sind die Aussenplätze zu säubern, die Sprunggruben zu rechen und die mobilen Geräte in gereinigtem Zustand wegzuräumen. Die Errichtung von Buffets und das Austragen von Speisen, Getränken und sonstigen Nahrungs- und Genussmitteln in den Turnhallen sind untersagt. Der Hauswart ist befugt, Benützerinnen und Benützer, die sich nicht an die Vorschriften halten, wegzuweisen, unter anschliessender Meldung an die Sportkommission.
5 - 5 - Andere Anlässe Werden Turnhallen oder die Sporthalle für andere Anlässe benützt, sind zum Schutz vor Beschädigungen entsprechende Massnahmen zu treffen (z.b. Bodenabdeckungen). Wirtschaftsbetrieb in der Sporthalle Schachen 4 Der Wirtschaftsbetrieb in der Sporthalle wird vom Stadtrat einem Pächter übertragen, der ausschliesslich über die Küche und deren Nebenräume verfügt. Benützerinnen und Benützer, ausgenommen die städtischen Schulen, die während des von ihnen durchgeführten Anlasses Speisen und Getränke verabreichen wollen, haben diese ausnahmslos beim Pächter zu beziehen. Bei grösseren Anlässen ist der Pächter auf Wunsch der Veranstalterinnen und Veranstalter zur Bewirtung verpflichtet. Handelt es sich um sportliche Anlässe oder solche mit Konzertbestuhlung, kann der Pächter nur zur Abgabe von Getränken verpflichtet werden. Bei kleinen Anlässen mit geringer Beteiligung liegt die Eröffnung des Wirtschaftsbetriebes im Ermessen des Pächters; in Streitfällen entscheidet die Sportkommission nach Anhören der städtischen Finanzverwaltung. IV. Benützungsgebühren 4 Gebührenpflicht 4 5 Für die Benützung der Anlagen sind der Stadt die im Anhang aufgeführten Gebühren und Kosten zu bezahlen. Die Gebühren basieren auf einem Lebenskostenindex für Konsumentenpreise von 00 Indexpunkten (Basis Mai 99). Der Stadtrat kann die Gebühren bei einem Anstieg von 0 Indexpunkten anpassen. Die Hallen werden Aarauer Vereinen für das periodische Training gratis zur Verfügung gestellt. Die städtischen Schulen, die städtische Verwaltung sowie die von der Sportkommission bezeichneten Schüler-, Nachwuchs- und Juniorenabteilungen von Aarauer Vereinen sind von Gebühren und Kosten befreit. Für Veranstaltungen von öffentlichem Interesse, von kirchlicher, kultureller oder gemeinnütziger Bedeutung kann der Stadtrat die Gebühren herabsetzen oder erlassen.
6 - 6 - V. Schlussbestimmungen 5 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts Dieses Reglement tritt am..995 in Kraft und ersetzt das Reglement über die Benützung der städtischen Turn- und Sportanlagen inkl. Gebührenanhang vom 4. Oktober 965, Neue Folge Nr., sowie das Reglement über die Benützung der Sporthalle Schachen vom , Neue Folge 57. Aarau, den 8. November 994 IM NAMEN DES STADTRATES: Der Stadtammann: Dr. M. Guignard Der Stadtschreiber: Dr. M. Gossweiler H:\DATEN\FV\LIEG\SPORT\REGLTURN
7 - 7 - Anhang Zum Reglement über die Benutzung der städtischen Turn- und Sportanlagen vom 8. November 994. Gebührentarif. Turnhallen/Sporthalle.. Trainingszwecke/Kurse/Wettkämpfe ohne Eintrittsgeld... Periodische Trainings a) Einfachhalle b) Dreifachhalle (Sporthalle Schachen / Berufsschulen) a) b) Aarauer Vereine: gratis gratis Auswärtige Vereine: Pauschal pro Wochenstunde im Semester Fr Fr Für einmalige Benutzung Aarauer Vereine: pro Halbtag Fr Fr pro ganzer Tag Fr Fr Auswärtige Vereine: pro Halbtag Fr Fr pro ganzer Tag Fr Fr Veranstaltungen... Wettkämpfe und kulturelle Veranstaltungen mit Eintrittsgeld Aarauer Veranstalter: Grundgebühr pro Stunde Fr nach 00 Uhr pro Stunde Fr nach 400 Uhr pro Stunde Fr. 0.--
8 - 8 - Auswärtige Veranstalter: Grundgebühr pro Stunde Fr nach 00 Uhr pro Stunde Fr nach 400 Uhr pro Stunde Fr Abrechnung pro angefangene Viertelstunde.... Ausstellungen in Sporthalle und Turnhallen Für Aarauer Veranstalter: Pro Ausstellungstag Fr Ein- und Ausräumen, pro halber Tag Fr Für auswärtige Veranstalter: Pro Ausstellungstag Fr. ' Ein- und Ausräumen, pro halber Tag Fr Versammlungen, Kongresse, Tagungen in Sporthalle und Turnhallen Für Aarauer Veranstalter: Pro Veranstaltung und Tag Fr Für auswärtige Veranstalter: Pro Veranstaltung und Tag Fr Zuschläge Einnahmenbeteiligung Sofern bei einer Veranstaltung Einnahmen aus Eintrittsgeldern, einer Entschädigung für Fernsehübertragung, aus Reklamen usw., erzielt werden, so sind der Stadt Aarau 0 % von den Fr. ' übersteigenden Bruttoeinnahmen abzuliefern. Nebenkosten: In den obigen Gebühren ist die Benützung der Garderoben und Duschen eingeschlossen. Zusatzkosten: Zu Selbstkosten werden verrechnet: - Hauswart und seine Mitarbeiter - Beleuchtung / Lüftung / Heizung - Bodenabdeckung - Allfällige Konzert- oder Wirtschaftsbestuhlung, sofern der Benützer diese nicht selbst ausführt
9 LA-Stadion Schachen und Hartplätze.. Training Aarauer Vereine: gratis Auswärtige Vereine: pro Stunde Fr Wettkämpfe Aarauer Vereine: Grundgebühr pro Stunde Fr % ab Fr. ' der Eintrittsgelder Auswärtige Vereine: Grundgebühr pro Stunde Fr % ab Fr. ' der Eintrittsgelder Sämtliche Nebenkosten sind inbegriffen, wie Platzwart, Beleuchtung, Garderoben, Duschen usw.. Fussballplätze.. Training Aarauer Vereine: gratis Auswärtige Vereine: Pauschal pro Wochenstunde im Semester Fr Wettspiele Aarauer Vereine: pro Spiel Fr Aarauer Firmen: pro Spiel Fr Auswärtige Vereine/Firmen: pro Spiel Fr Turniere Aarauer Vereine/Firmen: pro Platz/Std. Fr Auswärtige Vereine/Firmen: pro Platz/Std. Fr. 0.--
10 Mehrwertsteuer Die mehrwertsteuerpflichtigen Tarife dieses Reglements werden um den jeweils geltenden Mehrwertsteuersatz erhöht. I:\DATEN\FV\LIEG\SPORT\Reglement Turn- und Sportanlagen.doc
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