Merkblatt zur Auslandskrankenversicherung nach Tarif GV 3
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- Franz Giese
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1 Merkblatt zur Auslandskrankenversicherung nach Tarif GV 3 Gruppenvertrag zwischen der Bayer AG - vertreten durch die Pallas Versicherung AG - und der Continentale Krankenversicherung a.g., Dortmund Pallas Versicherung AG Privatversicherung D Leverkusen Telefon: Telefax: Personenkreis, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes 1.1 Die Continentale Krankenversicherung a.g. (Versicherer) bietet allen ins Ausland entsandten Unternehmensangehörigen des Bayer-Bereiches und deren mitreisenden Familienangehörigen (Ehegatte und unterhaltsberechtigte Kinder) Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere in dem Vertrag genannte Ereignisse. Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlungen und sonst vereinbarte Leistungen. 1.2 Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muß die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, so entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall. Als Versicherungsfall gelten auch Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwangerschaft und Entbindung; ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach in Deutschland gesetzlich eingeführten Programmen (gezielte Vorsorgeuntersuchungen); Tod, soweit hierfür Leistungen vereinbart sind. 1.3 Der Versicherungsschutz gilt weltweit; bei Aufenthalt in Deutschland siehe Ziffer Versicherungsbeginn und Wartezeiten 2.1 Der Versicherungsschutz beginnt mit dem in der Anmeldung genannten Zeitpunkt, frühestens mit dem Eingang bei der Pallas Versicherung AG, jedoch nicht vor Ablauf der Wartezeiten. 2.2 Die Wartezeiten betragen für Entbindung 8 Monate, für Zahnersatz und Kieferorthopädie 6 Monate. Während der Wartezeiten eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Wartezeiten fällt. 3 Umfang der Versicherungspflicht - Tarif GV Vollkostenversicherung Erstattet werden mit 100 % des Rechnungsbetrages alle während des Auslandsaufenthaltes entstehenden Kosten für: Ambulante Behandlungen Dazu zählen: Ärztliche Leistungen, Arznei- und Verbandmittel, Heilmittel, Hilfsmittel und Transporte sowie Entbindungen und Fehlgeburten einschließlich Hebammenleistungen. Die in dem Merkblatt unter Ziffer genannten Kosten ambulanter Behandlungen werden erstattet, soweit sie den Selbstbehalt von 153,-- übersteigen. Der Selbstbehalt gilt je versicherte Person und Kalenderjahr. Die erstattungsfähigen Kosten werden dem Kalenderjahr zugeordnet, in dem die Leistungen von Ärzten durchgeführt bzw. die Verordnungen (3.3.2 bis 3.3.4) vollzogen wurden. Beginnt die Versicherung während des 2. Quartals, so ermäßigt sich für das 1. Kalenderjahr der Selbstbehalt um ein Viertel, bei Beginn im 3. oder 4. Quartal jeweils um ein weiteres Viertel. Diese Regelung gilt nicht bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Einzelheiten ergeben sich aus den nachstehenden Erläuterungen zu bis Merkblatt Tarif GV 3_deutsch Stand:
2 3.1.2 Stationäre Behandlungen Dazu zählen: Ärztliche Leistungen, Pflege, Verpflegung, Unterkunft, Nebenleistungen und sonstige stationäre und halbstationäre Leistungen des Krankenhauses sowie die Kosten für notwendige Transporte zum nächstgelegenen Krankenhaus (Hin- und/oder Rücktransporte). Bei stationärer Behandlung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland werden höchstens die Kosten für eine Behandlung im Zwei-Bett-Zimmer übernommen (einschließlich der privatärztlichen Behandlung). Einzelheiten ergeben sich aus nachstehenden Erläuterungen zu bis Zahnbehandlungen Einzelheiten ergeben sich aus nachstehender Erläuterung zum Zahnersatz und Kieferorthopädie Mit 50 % des Rechnungsbetrages werden alle während des Auslandsaufenthaltes entstehenden Kosten für Zahnersatz und kieferorthopädische Behandlungen erstattet; weitere Einzelheiten ergeben sich aus nachstehender Erläuterung zum entfällt 3.3 Erläuterungen Ärztliche Leistungen Diese umfassen die gesamte ärztliche Tätigkeit, also Beratungen, Besuche einschließlich Wegegebühren von der Praxis des nächst erreichbaren Arztes, Sonderleistungen, Operationen einschließlich Narkose, lokaler Betäubung und ärztlicher Assistenz, Röntgenuntersuchung und Strahlenbehandlung sowie gezielte Vorsorgeuntersuchungen. Nicht erstattet werden die Kosten für Atteste und Untersuchungen zur Erlangung von Aufenthaltsgenehmigungen und Tropentauglichkeitsuntersuchungen. Der versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei Arznei- und Verbandmittel Als Arzneimittel gelten allopathische und homöopathische Medikamente. Arznei- und Verbandmittel müssen von den unter genannten Behandlern verordnet, Arzneimittel außerdem möglichst aus einer Apotheke oder gleichartigen Einrichtung bezogen werden. Die mehrfache Ausführung einer Verordnung muß vom Arzt ausdrücklich vorgeschrieben sein, anderenfalls besteht insoweit kein Erstattungsanspruch Heilmittel Heilmittel sind die zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten oder Unfallfolgen dienenden Anwendungen oder Behandlungen durch staatlich geprüfte Angehörige von Heilhilfsberufen (z.b. Masseure). Sie müssen von den unter genannten Behandlern verordnet sein. Zu den Heilmitteln gehören nicht Badezusätze, kosmetische Mittel, Desinfektionen, Nähr- und Stärkungsmittel, Weine, Mineralwässer u.ä Hilfsmittel Hilfsmittel sind technische Mittel oder Körperersatzstücke (kein Zahnersatz), die Behinderungen, Krankheitsoder Unfallfolgen mildern oder ausgleichen sollen, ausgenommen Heilapparate und sonstige sanitäre oder medizinisch-technische Bedarfsartikel. Erstattet werden die Kosten für Hilfsmittel in einfacher Ausführung, sofern sie von den unter genannten Behandlern verordnet wurden Transporte Als solche gelten notwendige Transporte zum und vom nächstgelegenen Krankenhaus mit dem örtlich für Krankentransporte üblichen Beförderungsmittel Stationäre Behandlungen Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen, nach wissenschaftlich allgemein anerkannten Methoden arbeiten und Krankengeschichten führen. Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, im übrigen aber die genannten Voraussetzungen erfüllen, werden tarifliche Leistungen nur dann gewährt, wenn der Versicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat. Bei Tbc-Erkrankungen wird in vertraglichem Umfang auch für die stationäre Behandlung in Tbc-Heilstätten und -Sanatorien geleistet Zahnbehandlungen Als Kosten für Zahnbehandlungen gelten allgemeine zahnärztliche Leistungen sowie diagnostische, konservierende (mit Ausnahme von Edelmetall- oder gleichwertigen Zahnfüllungen) und chirurgische Leistungen Zahnersatz
3 Als Zahnersatz gelten prothetische Leistungen unabhängig von der Ursache des Zahnverlustes, Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz (Reparaturen), Brücken, Kronen und Stiftzähne. 3.4 Rückführungskosten Erstattet werden die notwendigen Kosten für den Transport der erkrankten Person nach Deutschland, sofern aus medizinischen Gründen der Rücktransport aufgrund ärztlicher Anordnung erforderlich wird und - soweit aus medizinischen Gründen notwendig - die Kosten für eine Begleitperson; als Transport gilt die passive Bewegung der erkrankten Person auf einer Trage (z.b. Stretcher). Die nach dem Rücktransport entstehenden Behandlungskosten für diesen Versicherungsfall werden entsprechend dem vereinbarten Tarif bis zu 4 Wochen übernommen. 3.5 Überführungskosten Im Todesfall durch Krankheit oder Unfall werden bei Überführung des Verstorbenen an seinen Wohnsitz in Deutschland die nachweislich notwendigerweise entstandenen Kosten erstattet. 4 Einschränkung der Leistungspflicht 4.1 Keine Leistungspflicht besteht für Versicherungsfälle, die vor Versicherungsbeginn eingetreten sind; für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch aktive Teilnahme an Kriegsereignissen oder Unruhen verursacht oder als Wehrdienstbeschädigung anerkannt sind; für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie für Entziehungsmaßnahmen einschließlich Einziehungskuren; für Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte und in Krankenanstalten, deren Rechnungen der Versicherer aus wichtigem Grunde von der Erstattung ausgeschlossen hat, wenn der Versicherungsfall nach der Benachrichtigung des Versicherungsnehmers über den Leistungsausschluß eintritt. Sofern zum Zeitpunkt der Benachrichtigung ein Versicherungsfall schwebt, besteht keine Leistungspflicht für die nach Ablauf von 3 Monaten seit der Benachrichtigung entstandenen Aufwendungen; für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger; für ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort. Die Einschränkung entfällt, wenn die versicherte Person dort ihren ständigen Wohnsitz hat oder während eines vorübergehenden Aufenthaltes durch eine vom Aufenthaltszweck unabhängige Erkrankung oder einen dort eingetretenen Unfall Heilbehandlung notwendig wird; für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel; für Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder. Nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet; für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung; für psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlungen; für die Beseitigung von Schönheitsfehlern und die Behandlung vor Versicherungsbeginn bestandener Anomalien. 4.2 Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß, so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. 4.3 Besteht auch Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder der gesetzlichen Rentenversicherung, auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, so ist der Versicherer nur für die Aufwendungen leistungspflichtig, welche trotz der gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben. 5 Auszahlung der Versicherungsleistungen 5.1 Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise erbracht sind; diese werden sein Eigentum. 5.2 Der Versicherer zahlt gegen Vorlage der Kostenbelege direkt an den einzelnen Versicherten, der - auch für die mitversicherten Familienangehörigen - gegen den Versicherer einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf die Ver-
4 sicherungsleistungen hat. Soweit der Versicherungsnehmer die Rechnungen selbst bezahlt hat, geht der Rechtsanspruch auf ihn über. Der Versicherer ist berechtigt, an den Überbringer oder Übersender von ordnungsgemäßen Nachweisen zu leisten. 5.3 Die in ausländischer Währung entstandenen Krankheitskosten werden zum Kurs des Tages der Rechnungsausstellung in Euro umgerechnet. Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen und für Übersetzungen können von den Leistungen abgezogen werden. 5.4 Die Rechnungen müssen in Urschrift vorgelegt werden und spezifiziert sein, insbesondere den Namen der behandelten Person, die Bezeichnung der Krankheit, die Behandlungstage und nach Möglichkeit die Honorare für die einzelnen Behandlungen enthalten. Die Rechnungen der Behandler sind mit den angefallenen Arzneirechnungen sowie Rechnungen über Heil- und Hilfsmittel zusammen vorzulegen, andernfalls kann die Erstattung abgelehnt werden. Kostenbelege sind nach Möglichkeit bis zum des Folgejahres beim Versicherer einzureichen. 5.5 Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. 6 Ende des Versicherungsschutzes 6.1 Der Versicherungsschutz endet - auch für mitversicherte Familienangehörige mit der Rückkehr nach Deutschland (diese ist der Pallas unverzüglich anzuzeigen) - bei vorübergehender Unterbrechung des Auslandsaufenthaltes siehe jedoch Ziffer Ist nach Rückkehr nicht sofort anderweitig Krankenversicherungsschutz gegeben, so endet der Versicherungsschutz spätestens zum Ende des Monats, in dem der Mitarbeiter zurückgekehrt ist mit dem Tag des Ausscheidens der versicherten Person aus dem vereinbarten Personenkreis; beim Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versicherungsverhältnis mit dem Ablauf des Vertrages. 6.2 Der Pallas Versicherung AG ist das Ausscheiden - auch einzelner Familienangehöriger - aus dem versicherten Personenkreis umgehend mitzuteilen. 6.3 In den Fällen und werden die Versicherungsleistungen für laufende Versicherungsfälle für die Dauer bis zu 4 Wochen seit dem Tage der Rückkehr bzw. des Ausscheidens gezahlt. Von der Nachleistung ausgeschlossen sind Kosten für Entbindung, für Zahnbehandlung und -ersatz sowie für kieferorthopädische Behandlung. Wird der Auslandsaufenthalt vorübergehend (bis zu 3 Monaten) unterbrochen, so besteht während des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland bei Fortzahlung der Beiträge weiterhin Versicherungsschutz - bei stationärer Behandlung ist jedoch die Einschränkung nach Ziffer zu beachten. 6.4 In den Fällen bis haben die länger als 3 Monate versicherten Personen das Recht, innerhalb von 4 Wochen die Fortführung der Versicherung als Einzelversicherung nach einem für das Neugeschäft vorgesehenen Tarif des Versicherers zu verlangen. Dabei wird die Vorversicherungszeit durch den Gruppenversicherungsvertrag auf die Wartezeiten der Einzelversicherung angerechnet und außerdem werden die während des Versicherungszeitraumes im Gruppenversicherungsvertrag erstmalig aufgetretenen Krankheiten ohne Risikozuschlag in den Versicherungsschutz einbezogen, soweit nicht ein höherer oder umfassenderer Versicherungsschutz für den Einzelversicherungsvertrag beantragt wird. 7 Monatsbeiträge Die monatlichen Beiträge für den Tarif GV 3 betragen: für Männer 198,00 für Frauen 198,00 für Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr 96,00
5 Besondere Serviceleistungen der Continentale Krankenversicherung a.g. Die Continentale Krankenversicherung a.g. stellt in Zusammenarbeit mit der MD Medicus - Gesellschaft für medizinische Hilfe weltweit mbh einen medizinischen Notruf-Service rund um die Uhr zur Verfügung. Dieser Notruf-Service erbringt folgende Serviceleistungen: Ärztliche Beratung bei Krankheitsfällen im Ausland Organisation einer medizinisch notwendigen Versorgung im Ausland Organisation eines medizinisch notwendigen Rücktransportes aus dem Ausland Auf Wunsch Benachrichtigung von Angehörigen im Krankheitsfall Hilfe bei der Beschaffung von Befunden oder sonstigen erforderlichen Untersuchungsergebnissen, die für eine Behandlung notwendig oder hilfreich sind Der Notruf-Service ist Tag und Nacht unter der folgenden Rufnummer zu erreichen: (ggf. mit der entsprechenden Auslandsvorwahl) Erfahrene und medizinisch ausgebildete Mitarbeiter oder, falls erforderlich, auch Ärzte, helfen bei Auslandsaufenthalten mit größtmöglicher Beratungskompetenz in krankheits- oder unfallbedingten Krisensituationen. Wichtig bei Aufenthalten in den USA: Den Versicherten, die sich in den USA aufhalten, bieten wir einen erweiterten Service durch die Zusammenarbeit mit der Firma Global Medical Management (u.a. deutschsprachiges Personal). Bei notwendigen Krankenhausaufenthalten und auch ambulanten Behandlungen übernimmt Global die finanzielle Abwicklung mit der Krankenhausverwaltung und den behandelnden Ärzten im Rahmen des bestehenden Gruppenversicherungsvertrages. Auf die im Allgemeinen sonst üblichen Vorschusszahlungen wird dann in der Regel verzichtet. Außerdem ist Global bei der Auswahl geeigneter Ärzte und Krankenhäuser behilflich. Im Bedarfsfall ist unter Angabe der Versicherungsnummer und unserem Unternehmensnamen folgende Stelle, die auf Wunsch auch eine ID-Card zur Vorlage bei dem Arzt oder Krankenhaus ausstellt, zu informieren: Global Medical Management 7901 S.W., 36 th Street, Suite 100 Davie, Florida, USA Telefon / Fax / gebührenfreie Telefonnummer innerhalb der USA: weitere Informationen auch unter Login: Benutzername: Kennwort: continentale krankenversicherung
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