Digitale Publikationen im österreichischen Pflichtexemplarrecht

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1 Digitale Publikationen im österreichischen Pflichtexemplarrecht unter besonderer Berücksichtigung internationaler Rahmenbedingungen Christian Recht Österreichische Nationalbibliothek

2 Medien

3 Medien Definition, Identifikation, Selektion Akquisition, Bearbeitung, Langzeitarchivierung, Benützung

4 Themen z.b.: Selektion technisch / finanziell: knappe Ressourcen technisch / inhaltlich: keine vollständige Sammlung möglich Neue Produktionsbedingungen: Vielzahl an Produzenten

5 Druckwerke 43 MedienG Von jedem Druckwerk, das im Inland verlegt wird oder erscheint, hat der Medieninhaber eine durch Verordnung zu bestimmende Anzahl von Stücke 1. an die Österreichische Nationalbibliothek und an die durch Verordnung zu bestimmenden Universitäts-, Studien- oder Landesbibliotheken abzuliefern [..] ( 43 Abs. 1) Durchführungsverordnung Periodische/Sonstige Druckwerke: k 2 Stück ÖNB Empfangsberechtigte Bibliotheken: 3 pro Bundesland (ÖNB, Uni-Bib, Landes-Bib)

6 ÖNB-Statistik Pflicht Druckschriften Notendrucke Karten Plakate Flugblätter

7 Druckwerke Objektdefinition: t Druckwerk Selektion: im Inland verlegt oder erschienen Akquisition: Ablieferung/Anbietung Verpflichtete: Medieninhaber / Hersteller Vervielfältigung: Zulässigkeit nicht gesondert geregelt Archivierung: keine Regelung Benützung: keine Regelung

8 43a MedienG In Kraft seit 1. September 2000: Der Anbietungs- und Ablieferungspflicht gemäß 43 unterliegen auch sonstige Medienwerke mit Ausnahme von Schallträgern und Trägern von Laufbildern (Filmwerken oder kinematographischen Erzeugnissen). Medienwerke, die als elektronische Datenträger in technischer Weiterentwicklung von Druckwerken neben schriftlichen Mitteilungen oder Standbildern auch Darbietungen in Wort, Ton oder Laufbildern enthalten, unterliegen der Anbietungs- und Ablieferungspflicht.

9 Zusammenfassung Objektdefinition: t Medienwerke e e e in techn. Weiterentwicklung e t von Druckwerken Selektion: Ausschlusskriterium Schallträger/Laufbilder Akquisition: herkömmliche Ablieferung/Anbietung Verpflichtete: Medieninhaber / Hersteller Vervielfältigung: Zulässigkeit nicht gesondert geregelt Zugang, technische Schutzmaßnahmen: keine Regelung Archivierung: keine Regelung Benützung: keine gesetzliche Regelung g

10 ÖNB-Statistik Bestand am Zugänge 2009 Zugänge 2008 Elektronische Dokumente (CD-ROM, DVD etc)

11 Bibliothekartag 2006 für eine repräsentative Sammlung ist der Zugang zum Deep Web nötig Selektion unausweichlich Generelles / Selektives Harvesting; Selektive Erwerbung (auf Aufforderung) Medieninhaber ÖNB sonstige begünstigte Bibliotheken

12 Bibliothekartag Z8 lit a-d: Medieninhaber wer a) ein Medienunternehmen/einen Mediendienst betreibt oder b) die inhaltliche Gestaltung eines Mediums besorgt und dessen Herstellung und Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst oder c) sonst im Fall eines elektronischen Mediums dessen inhaltliche Gestaltung besorgt und dessen Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst oder d) sonst die inhaltliche Gestaltung eines Mediums zum Zweck der nachfolgenden Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung besorgt;

13 Bibliothekartag 2006 Allgemein: 1 Z5a periodisches elektronisches Medium b) abrufbar (Website) c) wenigstens vier Mal im Kalenderjahr verbreitet 25 (1) Ausnahme 25 (5): kleine Websites Nicht: digitale Parallelausgaben (in Printform oder archiviert) Technische Grenzen: Inhalte, keine Applikationen

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16 43b-d MedienG 43b-d MedienG (Novelle vom , BGBL I 8/2009; in Kraft seit ) Pflichtablieferungsverordnung PflAV: BGBL II 271/2009 vom 26.August 2009

17 Generelles Harvesting 43b (1) MedienG Die Österreichische Nationalbibliothek ist höchstens viermal jährlich zur generellen automatisierten Sammlung von Medieninhalten periodischer elektronischer Medien gemäß 1 Abs. 1 Z 5a lit. b oder c berechtigt, t die öffentlich zugänglich und 1. unter einer ".at"-domain abrufbar sind oder 2. einen inhaltlichen Bezug zu Österreich aufweisen.

18 Medieninhalte 1 (1) Z 1a MedienG "Medieninhalte": Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild, die in einem Medium enthalten sind;

19 Selektives Harvesting 43b (2) MedienG Die Österreichische Nationalbibliothek ist zur Sammlung von öffentlich zugänglichen Medieninhalten einzelner periodischer elektronischer Medien gemäß 1 Abs. 1 Z 5a lit. b oder c berechtigt. Sie hat den Medieninhaber i darüber vor Beginn der Sammlung schriftlich in Kenntnis zu setzen.

20 Ablieferungspflicht 43b (3) MedienG Medieninhaber [ ] haben dessen Medieninhalte an die Österreichische Nationalbibliothek abzuliefern, wenn das Medium 1. einer Zugangskontrolle [ ] unterliegt, oder 2. sich seiner Art nach an die Allgemeinheit richtet und einer sonstigen Zugangsbeschränkung unterliegt [ ], oder 3. zwar keiner Zugangskontrolle oder sonstigen Zugangsbeschränkung unterliegt, aber aus technischen Gründen dessen Inhalte von der Österreichischen Nationalbibliothek nicht auf Grund von Abs. 2 gesammelt werden können.

21 Aufforderung 43b (5) MedienG Die Ablieferungspflicht gemäß Abs. 3 entsteht mit der schriftlichen Aufforderung durch die Österreichische Nationalbibliothek. Die Österreichische Nationalbibliothek hat von einer Aufforderung zur Ablieferung abzusehen, wenn 1. die Ablieferung, Speicherung oder Bewahrung der Medieninhalte mit den verfügbaren technischen Mitteln nicht mit angemessenem Aufwand durchgeführt werden könnten, oder 2. die ihr aufgrund der Ablieferung, Sammlung oder Bewahrung entstehenden Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zum bibliothekarischen Wert des betroffenen Medieninhalts stehen.

22 Ausnahmen 43b (4) MedienG Die Berechtigung gemäß Abs. 2 und die Ablieferungspflicht gemäß Abs. 3 bestehen nicht hinsichtlich Medieninhalten 1. die in identischer oder weitgehend identischer Form bereits im Rahmen eines Medienwerks [ ] abgeliefert werden, oder 2. die überwiegend aus Darbietungen in Ton oder Laufbildern bestehen, oder 3. von Medien, die die Voraussetzungen des 25 Abs. 5 erster Satz erfüllen, oder 4. an deren bibliothekarischer Bewahrung kein [...] öffentliches Interesse besteht.

23 Ablieferung 43b (6) MedienG Medieninhaber haben der Ablieferungspflicht durch Ablieferung der Medieninhalte frei von technischen Schutzmaßnahmen oder unter gleichzeitiger Übermittlung der Mittel zur Aufhebung dieser Schutzmaßnahmen nachzukommen. Sie können der Ablieferungspflicht in jeder technischen Form nachkommen, die zwischen ihnen und der Österreichischen Nationalbibliothek vereinbart ist, insbesondere auch durch Anbieten der abzuliefernden Medieninhalte zur Abholung im elektronischen Weg. [ ]

24 Bibliotheken 43b (7) MedienG Die Österreichische Nationalbibliothek hat gesammelte oder abgelieferte Medieninhalte anderen Bibliotheken und Institutionen auf deren Verlangen wie folgt zur Verfügung g zu stellen: 1. [...] der Administrativen Bibliothek des Bundeskanzleramtes und der Parlamentsbibliothek; 2.[ ] dem Österreichischen Staatsarchiv und den durch Verordnung zu bestimmenden Universitäts-, Studien- und Landesbibliotheken; 3.[ ] Universitäts-, Studien- und Landesbibliotheken 4. [ ] dem Österreichischen Staatsarchiv [ ]

25 Urheberrecht 43c MedienG Wenn Medieninhalte [ ] durch das Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt sind, dann darf die Österreichische Nationalbibliothek jeweils ein Vervielfältigungsstück g herstellen. Soweit andere in 43b Abs. 7 genannte Bibliotheken verlangen, ihnen diese Medieninhalte zur Verfügung zu stellen, darf die Österreichische Nationalbibliothek auch für jede dieser Bibliotheken jeweils ein Vervielfältigungsstück herstellen; wenn die Österreichische Nationalbibliothek die Medieninhalte i diesen Bibliotheken jedoch zur Abholung im elektronischen Weg anbietet, dann dürfen diese selbst jeweils ein Vervielfältigungsstück herstellen.

26 Benützung 43d (1) MedienG: Sperre Medieninhaber eines einer Zugangskontrolle unterliegenden periodischen elektronischen Mediums sind berechtigt, anlässlich der Ablieferung eines Medieninhaltes gemäß 43b Abs. 3 den Ausschluss der Benützung dieses Medieninhaltes durch Bibliotheksbenutzer für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr ab Ablieferung festzulegen.

27 Benützung 43d (4) MedienG: Benützung vor Ort Unbeschadet Abs. 3 dürfen die Österreichische Nationalbibliothek und die in 43b Abs. 7 genannten Bibliotheken gemäß 43b gesammelte oder abgelieferte Medieninhalte ihren Benutzern nur an ihrem Standort zugänglich machen. [ ] Medien, die einer Zugangskontrolle unterliegen, dürfen die Österreichische Nationalbibliothek und die in 43b Abs. 7 genannten Bibliotheken ihren Benutzern darüber hinaus nur mit der Maßgabe zugänglich machen, dass zum gleichen Zeitpunkt jeweils nur einem Benutzer der betreffenden Bibliothek der Zugang zu Inhalten eines bestimmten elektronischen periodischen Mediums ermöglicht wird und dass die Bibliothek für die Benutzer oder diese selbst Ausdrucke dieser Medieninhalte anfertigen dürfen.

28 Halbe Pflicht 44 (5) MedienG: Benützung vor Ort Übersteigen die dem Medieninhaber anlässlich der erstmaligen Ablieferung von Medieninhalten eines periodischen elektronischen Mediums gemäß 43b Abs. 3 entstehenden einmaligen unvermeidlichen Kosten für erforderliche Aufwendungen, insbesondere solche für die Bereitstellung der Daten, für die Umwandlung der Daten in ein anderes Format oder für die Einrichtung einer Schnittstelle den Betrag von 250 Euro, so hat der Medieninhaber, bevor er Schritte zur Ablieferung von Medieninhalten setzt, die Österreichische h Nationalbibliothek darüber zu verständigen.[ ]

29 Zusammenfassung Objektdefinition: t Medieninhalte e Selektion: Ausschlusskriterien; Aufwand Akquisition: generell automatisiert; selektiv Verpflichtete: Medieninhaber Vervielfältigung: Zulässigkeit der Akquisition geregelt Zugang, technische Schutzmaßnahmen: geregelt Archivierung: Langzeitarchivierungsmaßnahmen nicht gesondert legitimiert Benützung: single concurrent user on site; Sperre bis zu 1 Jahr möglich

30 Gesamtstatistik Stand : 2010: inkl. Domaincrawl (noch laufend) Daten: 4.71 TB Metadaten: 280 GB 327,556,474 Dateien 327 Mio. Dateien

31 International Webarchivierung bei 24 Nationalbibliotheken (von 39 Institutionen, die Mitglied bei IIPC sind) davon bei allen selektives, thematisches und Eventharvesting 50% auch Domainharvesting 80% führen Betrieb inhouse

32 Weitere Informationen

33 Danke für Ihr Interesse

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38 Dänemark Definition: weit ( materials made public ) Selektion: Snapshots; Websites; 2-3 Ereignisse Akquisition: generelles, selektives, und anlassbezogenes Harvesting (+ Mitwirkung, wenn erforderlich) Verpflichtete: bei dänischen Domains der Domaininhaber, sonst derjenige, der Veröffentlichung besorgt Vervielfältigung: Zulässigkeit gesetzlich geregelt Zugang, technische Schutzmaßnahmen: geregelt Archivierung: Langzeitarchivierungsmaßnahmen nicht legitimiert Benützung: keine gesonderte Regelung der möglichen Nutzungen, Problem Datenschutz

39 Deutschland Objektdefinition: Medienwerke in unkörperlicher Form Selektion: Verordnung (öffentliches Interesse) Akquisition: Ablieferung, Bereitstellung; Verordnung Verpflichtete: Sitz/Betriebsstätte/Hauptwohnsitz in Deutschland, zur Veröffentlichung berechtigt Vervielfältigung: Zulässigkeit gesetzlich nicht geregelt Zugang, technische h Schutzmaßnahmen: h einwandfreier, i zur unbefristeten Benutzbarkeit und zur Langzeitarchivierung geeigneter Zustand; Auskunftspflichten Archivierung: keine ausdrückliche Legitimation von Langzeitarchivierungsmaßnahmen Benützung: keine gesonderte Regelung

40 Frankreich Objekte: signes, signaux, écrits, images, sons ou messages Selektion: Auswahlkriterien durch Verordnung festgelegt g Akquisition: generelles Harvesting, Einzelvereinbarung; Datenübermittlung durch Domainregistrierungsstelle Verpflichtete: Medieninhaber und Medienproduzenten Vervielfältigung: Zulässigkeit gesetzlich geregelt Zugang, technische Schutzmaßnahmen: Passwortschutz und Zugangsbeschränkungen unzulässig Archivierung: Langzeitarchivierungsmaßnahmen teilweise legitimiert Benützung: Mindestnutzung 1 reg. Benutzer vor Ort; VO

41 Herausforderungen 1 Verlag: Selektionsprozess Vielzahl von Publizierenden, Stückpreis (Ladenpreis) unzählige Kalkulationsmodelle Verfassungsrechtlich: Rechtstaatlichkeit schneller Technologiewechsel Kompetenztatbestand Pressewesen (vgl. 43a) Öffentliches Interesse Verhältnismäßigkeit des Eigentumseingriffs

42 Herausforderungen 2 Medienrecht Urheberrecht: Ablieferung Kopie Medienrecht: Medien werk (körperlich abzulieferndes Stück) Gegendarstellungsrecht Archivierung Urheberrecht: Nutzung Technische Schutzmaßnahmen Maßnahmen langfristiger Archivierung Datenschutzrecht

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