Fiktiver Beförderungsanspruch eines freigestellten Betriebsratsmitglieds

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1 Fiktiver Beförderungsanspruch eines freigestellten Betriebsratsmitglieds 1. Um zu ermitteln, ob der Amtsträger dadurch in seinem beruflichen Aufstieg benachteiligt wurde, muss sein beruflicher Werdegang ohne die Freistellung nachgezeichnet werden. Durch eine solche fiktive Nachzeichnung darf er weder besser noch schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer Arbeitnehmer ohne Betriebsratsamt. Es ist auf die betriebsübliche berufliche Entwicklung nicht freigestellter Arbeitnehmer abzustellen. Der Geschehensablauf muss so typisch sein, dass aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten und Gesetzmäßigkeiten grundsätzlich, d.h. wenigstens in der überwiegenden Mehrheit der vergleichbaren Fälle, damit gerechnet werden kann. 2. Vergleichbar sind insoweit Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Amtsübernahme ähnliche, im wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben wie der Amtsträger und dafür in gleicher Weise wie dieser fachlich und persönlich qualifiziert waren. 3. Die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten ist nur dann betriebsüblich, wenn diese dem Betriebsratsmitglied nach den betrieblichen Gepflogenheiten hätten übertragen werden müssen oder die Mehrzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer einen solchen Aufstieg erreicht. Steht lediglich eine derartige Stelle zur Verfügung, besteht ein Anspruch nur dann, wenn diese nach den betrieblichen Auswahlkriterien gerade dem Betriebsratsmitglied hätte übertragen werden müssen. (Orientierungssätze) LAG Hamm, Urteil v Sa 427/11 - Zum Sachverhalt Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger als freigestelltem Betriebsratsmitglied unter Berücksichtigung der beruflichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer eine höhere Vergütung zusteht. Der am geborene Kläger ist seit dem aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom (Bl. 5 ff. d.a.) bei der Beklagten als Bäckergeselle tätig. Nach 1 des Arbeitsvertrages vom finden die Tarifverträge für das Bäckerhandwerk NRW auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Im Betrieb der Beklagten sind etwa 400 Mitarbeiter, davon etwa 50 bis 60 als Bäcker oder Konditor, tätig. Der Kläger ist seit dem Bäcker- und seit dem Konditormeister. Seit dem ist er Betriebswirt des Handwerks und seit dem geprüfter Versicherungskaufmann der IHK (Bl. 22 ff. d.a.). Zudem absolvierte der Kläger in den Jahren 2003 und 2005 Fortbildungen im Bereich Marketing bzw. PC-Anwendungen (Bl. 26, 27 d.a.). Seit 1998 war der Kläger Vorsitzender des im Betrieb der Beklagten gewählten Betriebsrates. In der Zeit von 2001 bis Ende März 2011 war er freigestellt. Vor seiner Freistellung war der Kläger in die Entgeltgruppe 11 - Bäckergeselle ab 5. Jahr - des Entgelttarifvertrages für das Bäckerhandwerk NRW vom eingruppiert und wurde entsprechend vergütet. Neben dem Kläger werden zur Zeit vier weitere Bäckergesellen beschäftigt, die ebenfalls in die Entgeltgruppe 11 eingruppiert sind und zwischen November 1989 und Juli 2004 bei der Beklagten eingestellt wurden. Darüber hinaus beschäftigt die Beklagte derzeit 16 Bäcker- und Bäckerinnen mit derselben Eingruppierung, die zwischen August 1983 und Mai 2010 eingestellt wurden. Daneben sind bei der Beklagten derzeit 10 Konditoren und Konditorinnen angestellt, die ebenfalls in die Entgeltgruppe 11 eingruppiert sind und eine Betriebszugehörigkeit zwischen 5 und 30 Jahren aufweisen.

2 Zum Zeitpunkt der Freistellung des Klägers im Jahre 2001 beschäftigte die Beklagte ebenfalls knapp 30 Mitarbeiter, die seinerzeit in die Entgeltgruppe 11 eingruppiert waren. Hierzu gehörten auch die Mitarbeiter W1 und L1-W2. Der Mitarbeiter W1 ist inzwischen Betriebsleiter für den Gesamtbereich Produktion und in die Entgeltgruppe 14 eingruppiert. Der Mitarbeiter L1-W2 ist inzwischen als Backstubenleiter eingesetzt; er ist nach wie vor in die Entgeltgruppe 11 eingruppiert, erhält aber entsprechende Zulagen. Nach Beendigung seiner Freistellung wurde der Kläger von der Beklagten wiederum als Bäckergeselle eingesetzt. Seine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 des Entgelttarifvertrages änderte sich nicht. Mit Schreiben vom (Bl. 4 d.a.) machte der Kläger vergeblich seine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14 des Entgelttarifvertrages für das Bäckerhandwerk in Nordrhein-Westfalen vom geltend. Mit der am zum Arbeitsgericht erhobenen Klage verlangt der Kläger nunmehr die Zahlung der Differenzlohnansprüche zwischen der Entgeltgruppe 11 und der Entgeltgruppe 14 für die Monate April bis November 2010 in Höhe von monatlich 426,-- brutto. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Anspruch auf eine höhere Vergütung nach den 37 Abs. 4, 78 Satz 2 BetrVG zu. Bei einer betriebsüblichen beruflichen Entwicklung hätte er ohne Freistellung mittlerweile die Position eines Abteilungsleiters erreicht. Andere vergleichbare Arbeitnehmer, die darüber hinaus nicht über die berufliche Qualifikationen wie der Kläger verfügten, hätten eine derartige Karriereentwicklung im Betrieb der Beklagten gehabt. Er, der Kläger, verfüge über ein wesentlich höheren Bildungsstandard als der "normale" Bäckergeselle. Insbesondere sei er mit folgenden Mitarbeitern vergleichbar: Der Arbeitnehmer W1 sei im Unternehmen der Beklagten als Bäcker ausgebildet worden; im Jahre 2001 sei er Bäckergeselle gewesen, er besetze nunmehr den Posten des Produktionsleiters. Der Mitarbeiter H1 sei zunächst Versandleiter gewesen und sei mittlerweile Verkaufsleiter im Innendienst. Der Arbeitnehmer M2 sei im Jahre 1958 geboren und im Jahre 1996 bei der Beklagten als Bäckergeselle eingestellt worden; unstreitig sei er heute stellvertretender Konditorleiter. Der Mitarbeiter S3 habe bei der Beklagten als Fahrer begonnen und bekleide mittlerweile den Posten des Versandleiters. Der Mitarbeiter L1-W2 sei ursprünglich Bäcker gewesen und nunmehr stellvertretender Backstubenleiter. Der Mitarbeiter B2 sei bei der Beklagten seit dem tätig und im Jahre 2001 als Konditorgeselle beschäftigt worden; nunmehr sei er seit Mai 2010 stellvertretender Konditorleiter. Der Mitarbeiter D1 sei seit dem Jahre 2000 bei der Beklagten beschäftigt, habe seine Ausbildung dort absolviert und erhalte inzwischen ein Abteilungsleitergehalt. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.556,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 852,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt,

3 die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei mit den von ihm benannten Mitarbeitern nicht vergleichbar. Ihm stehe kein Anspruch auf Gewährung einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 14 zu. In ihrem Betrieb gebe es keine betriebsübliche Entwicklung, wonach der Kläger inzwischen in die Entgeltgruppe 14 einzugruppieren sei. Die Beförderungsquote betrage in ihrem Betrieb rechnerisch weniger als 10 %. Lediglich die Mitarbeiter H1 und S3 seien inzwischen in die vom Kläger begehrte Entgeltgruppe 14 eingruppiert. Unstreitig seien neben dem Kläger ca. 30 weitere Beschäftigte in der Entgeltgruppe 11 geführt, die über eine ähnliche oder längere Betriebszugehörigkeit wie der Kläger verfügten, ohne in die Entgeltgruppe 14 aufgestiegen zu sein. Auch mit dem Mitarbeiter M2 sei der Kläger nicht vergleichbar. Hierzu hat die Beklagte behauptet, der Mitarbeiter M2 sei bereits 1996 unmittelbar als stellvertretender Konditorleiter eingestellt worden. Durch Urteil vom hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Bezahlung aus der Entgeltgruppe 14, die Voraussetzungen des 37 Abs. 4 BetrVG lägen nicht vor. Vergleichbar seien allenfalls diejenigen Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt seiner Freistellung in die Entgeltgruppe 11 eingruppiert gewesen seien. Neben dem Kläger seien im Betrieb der Beklagten zahlreiche weitere Mitarbeiter beschäftigt, die zum Zeitpunkt der Freistellung in die Entgeltgruppe 11 eingruppiert seien, die auch heute noch eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 erhielten. Mit den Mitarbeitern H1 und S3 sei der Kläger schon von seiner Tätigkeit her nicht vergleichbar. Andere Mitarbeiter erhielten nach dem eigenen Vorbringen des Klägers kein Entgelt nach der Entgeltgruppe 14. Der Kläger habe auch nicht substantiiert vorgetragen, dass bestimmte Mitarbeiter eine betriebsübliche Entwicklung genommen hätten. Aus dem Vorbringen der Parteien ergebe sich vielmehr, dass die überwiegende Mehrheit der in der Entgeltgruppe 11 beschäftigten Mitarbeiter eine derartige Entwicklung hin zur Entgeltgruppe 14 nicht genommen habe. Dass der Kläger statt eines anderen Mitarbeiters in die Entgeltgruppe 14 hätte befördert werden müssen, trage der Kläger selbst nicht vor. Bereits nach seinem eigenen Vorbringen sei der Kläger bei seiner Einstellung als Bäckergeselle im Jahre 1996 Bäcker- und Konditormeister gewesen. In den fünf Jahren seiner Tätigkeit als Bäcker habe dies gleichwohl nicht zu einer Beförderung geführt. Weshalb in den folgenden Jahren ohne seine Freistellung zwingend eine Beförderung erfolgt wäre, ergebe sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht. Gegen das dem Kläger am zugestellte Urteil, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Kläger am Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum mit dem am beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger ist nach wie vor der Auffassung, ihm stehe gemäß 37 Abs. 4 BetrVG ein Anspruch auf Gewährung einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 14 des Entgelttarifvertrages zu. Auch wenn unstreitig lediglich die Mitarbeiter H1 und S3 in die Entgeltgruppe 14 eingruppiert seien, erhielten jedoch die Arbeitnehmer W1 und L1-W2 übertarifliche Zulagen bzw. würden außertariflich vergütet. Zusammen mit den übertariflichen Zulagen erhielten diese Mitarbeiter jeweils eine Vergütung, die über der tariflichen Vergütung der Entgeltgruppe 14 liege. Gerade mit den Arbeitnehmern W1 und L1-W2 sei der Kläger vergleichbar, da diese im Jahre 2001, als der Kläger freigestellt worden sei, genau wie er die Position eines Bäckergesellen unter Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 verrichtet hätten. Insoweit beschränke sich der Kläger darauf, die Arbeitnehmer W1 und L1-W2 als vergleichbar anzusehen. Beide Mitarbeiter hätten wie der Kläger im Jahre 2001 eine Stellung innegehabt, die sie aus der Gruppe der anderen Bäckergesellen herausgehoben habe; sie seien Teigmacher, Anlagenführer und Ofenführer gewesen. Wenn der Kläger im Jahre 2001 nicht freigestellt worden wäre, wäre der Kläger, als es darum gegangen sei, die Stelle des stellvertretenden Backstubenleiters zu besetzen, neben Herrn L1-W2 für diese Stelle in Betracht gekommen, da er, der Kläger, genau wie Herr L1-W2 als Teigmacher, Anlagenführer und Ofenführer eine Stelle innegehabt habe, die ihn aus der Gruppe der anderen Bäckergesellen herausgehoben habe.

4 Bei der Besetzung der Stelle des stellvertretenen Backstubenleiters wäre auch zu berücksichtigen gewesen, dass der Kläger Betriebswirt des Handwerks sei; der stellvertretende Backstubenleiter sei nämlich mit der Berechnung von Materialkosten und Personalkosten befasst. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom Ca 1860/10 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 1. an den Kläger 2.556,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit Zustellung der Klageschrift zu zahlen; 2. an den Kläger 852,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, auch das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertige eine Bezahlung aus der Entgeltgruppe 14 nicht. Der Kläger habe nach wie vor nicht substantiiert dargelegt, dass er nach der betriebsüblichen beruflichen Entwicklung in die Entgeltgruppe 14 hätte befördert werden müssen. Die Beklagte beschäftige etwa 30 Personen, deren Vergütung der des Klägers entspreche und die zum Teil eine über 15 Jahre längere Betriebszugehörigkeit hätten. Allein der Umstand, dass zwei Mitarbeiter - ausgehend von der Entgeltgruppe 11 - inzwischen die Entgeltgruppe 14 oder eine entsprechende Vergütung erreicht hätten, führe nicht dazu, dass eine derartige Vergütung auch dem Kläger zustehe. Im Betrieb der Beklagten gebe es lediglich eine Beförderungsquote von ca. 10 %. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass die betriebsübliche Entwicklung im Betrieb der Beklagten zwingend zu einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 14 führe. Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen. Aus den Gründen Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. I. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 14 des Entgelttarifvertrages für das Bäckerhandwerk in NRW zu zahlen. Die eingeklagten Differenzlohnansprüche zwischen der Entgeltgruppe 11 und der Entgeltgruppe 14 für die Monate April bis November 2010 stehen dem Kläger nicht zu. Das hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend erkannt. Ein derartiger Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG. Hiernach darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrates einschließlich eines Zeitraumes von mindestens einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt von vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu 37 Abs. 4 BetrVG und zu vergleichbaren Regelungen im Bundespersonalvertretungsgesetz und in den Landespersonalvertretungsgesetzen der Länder folgt aus den Vorgaben über das Benachteiligungsverbot des 78 Abs. 2 BetrVG hinaus das an den Arbeitgeber gerichtete Gebot, dem Amtsträger die berufliche Entwicklung zukommen zu lassen, die er ohne die Amtstätigkeit genommen hätte. Das Betriebsratsmitglied kann den Arbeitgeber daher unabhängig von dessen Verschulden auf die Zahlung einer Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe in Anspruch nehmen, wenn es ohne die Freistellung mit Aufgaben betraut worden wäre, die die Eingruppierung in der höheren Vergütungsgruppe rechtfertigen (BAG AZR 496/99 - AP BPersVG 46 Nr. 23; BAG AZR 528/04 - AP BetrVG Nr. 142; BAG

5 AZR 359/09 - EzA 78 BetrVG 2001 Nr. 1). Dieser Anspruch kommt insbesondere bei einer Freistellung für Betriebsratstätigkeiten in Betracht. Um zu ermitteln, ob der Amtsträger dadurch in seinem beruflichen Aufstieg benachteiligt wurde, muss sein beruflicher Werdegang ohne die Freistellung nachgezeichnet werden. Durch eine solche fiktive Nachzeichnung darf er weder besser noch schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer Arbeitnehmer ohne Betriebsratsamt. Das Betriebsratsmitglied hat während der Dauer seiner Amtszeit Anspruch auf Entgelterhöhungen in dem Umfang, in dem die Entgelte vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung erhöht werden. Dabei ist auf die betriebsübliche berufliche Entwicklung nicht freigestellter Arbeitnehmer abzustellen. Nicht ausreichend für die Betriebsüblichkeit ist, dass einige andere Arbeitnehmer einen entsprechenden beruflichen Aufstieg genommen haben. Der Geschehensablauf muss vielmehr so typisch sein, dass aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten und Gesetzmäßigkeiten grundsätzlich, d.h. wenigstens in der überwiegenden Mehrheit der vergleichbaren Fälle damit gerechnet werden kann (BAG AZR 496/99 - AP BPersVG 46 Nr. 23; BAG AZR 359/09 - EzA 78 BetrVG 2001 Nr. 1 m.w.j.n.). 2. Bei Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt das tatsächliche Vorbringen des Klägers den geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht. a) Zwischen den Parteien ist schon unstreitig, dass der Kläger sich während der Zeit seiner Freistellung als Betriebsratsmitglied nicht auf eine Beförderungsstelle, die nach der Entgeltgruppe 14 vergütet wird, beworben hat. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass er eine Bewerbung auf eine derartige Stelle allein wegen seiner Freistellung unterlassen hat und eine etwaige Bewerbung hätte erfolgreich sein müssen. Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz hierzu vorgetragen hat, dass es bei der Besetzung der Stelle des stellvertretenden Backstubenleiters hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Kläger auch Betriebswirt des Handwerks gewesen sei, dies hätte sich positiv auswirken müssen, ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht, dass der Kläger bei einer etwaigen Bewerbung zwingend zum stellvertretenden Backstubenleiter hätte befördert werden müssen. Aus welchen Gründen die Beklagte seinerzeit bei der zu besetzenden Stelle als Backstubenleiter den Kläger statt des Mitarbeiters L1-W2 hätte berücksichtigen müssen, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Allein der Umstand, dass der Kläger eine Fortbildung zum Betriebswirt des Handwerks abgelegt hat, bedeutet nicht zwingend, dass die Beklagte den Kläger statt des Mitarbeiters L1-W2 zum Backstubenleiter befördern musste. b) Dem Kläger steht ein fiktiver Beförderungsanspruch auch nicht deshalb zu, weil er ein geringeres Arbeitsentgelt erhält als vergleichbare Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. aa) Vergleichbar sind insoweit Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Amtsübernahme ähnliche, im wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben wie der Amtsträger und dafür in gleicher Weise wie dieser fachlich und persönlich qualifiziert waren (BAG AZR 550/86 - AP BetrVG Nr. 61; BAG AZR 194/91 - AP BetrVG Nr. 84; BAG AZR 359/09 - EzA 78 BetrVG 2001 Nr. 1, Rn. 30 m.w.n.). Der Kläger war zum Zeitpunkt seiner Freistellung im Jahre 2001 unstreitig in die Entgeltgruppe 11 des Entgelttarifvertrages für das Bäckerhandwerk NRW eingruppiert. Zu diesem Zeitpunkt verrichteten nicht nur die Mitarbeiter W1 und L1-W2 Tätigkeiten nach der Entgeltgruppe 11. Unstreitig waren zum Zeitpunkt der Freistellung des Klägers insgesamt knapp 30 Mitarbeiter im Betrieb der Beklagten beschäftigt, die als Bäckergeselle ab 5. Jahr in die Entgeltgruppe 11 eingruppiert waren. Daneben scheidet eine Vergleichbarkeit des Klägers mit den Mitarbeitern H1 und S3 aus. Diese Mitarbeiter waren als Versandleiter bzw. als Fahrer bei der Beklagten beschäftigt. Nach seinem Berufungsvorbringen will der Kläger sich insoweit auf eine Vergleichbarkeit auch nicht mehr berufen. bb) Wie das Arbeitsgericht aber zutreffend erkannt hat, rechtfertigt das Vorbringen des Klägers nicht die Annahme, aufgrund betriebsüblicher beruflicher Entwicklung im Betrieb der Beklagten stehe ihm, dem Kläger, eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 14 zu. Auch das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt eine derartige Annahme nicht. Betriebsüblich ist die Entwicklung, die bei objektiv vergleichbarer Tätigkeit Arbeitnehmer mit vergleichbarer fachlicher und persönlicher Qualifikation bei Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht genommen haben (BAG

6 7 AZR 550/86 - AP BetrVG Nr. 61; BAG AZR 194/91 - AP BetrVG Nr. 84; BAG AZR 496/99 - AP BPersVG 46 Nr. 23; BAG AZR 359/09 - EzA 75 BetrVG 2001 Nr. 1). Eine Üblichkeit entsteht aufgrund gleichförmigen Verhaltens des Arbeitgebers und einer von ihm aufgestellten Regel. Dabei muss der Geschehensablauf so typisch sein, dass aufgrund der Gegebenheiten und Gesetzmäßigkeiten zumindest in der überwiegenden Anzahl der vergleichbaren Fälle mit der jeweiligen Entwicklung gerechnet werden kann. Die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten ist nur dann betriebsüblich, wenn diese dem Betriebsratsmitglied nach den betrieblichen Gepflogenheiten hätten übertragen werden müssen oder die Mehrzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer einen solchen Aufstieg erreicht. Steht lediglich eine derartige Stelle zur Verfügung, besteht ein Anspruch nur dann, wenn diese nach den betrieblichen Auswahlkriterien gerade dem Betriebsratsmitglied hätte übertragen werden müssen (BAG AZR 194/91 - AP BetrVG Nr. 84; BAG AZR 496/99 - AP BPersVG 46 Nr. 23; BAG AZR 359/09 - EzA 78 BetrVG 2001 Nr. 1 Rn. 30 m.w.n.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Aus dem Vorbringen des Klägers geht nicht hervor, dass die überwiegende Mehrheit der mit ihm vergleichbaren Arbeitnehmer der Entgeltgruppe 11 einen Aufstieg in die Entgeltgruppe 14 erreicht hätte. Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig geworden, dass der Mitarbeiter W1 inzwischen als Betriebsleiter für den Gesamtbereich Produktion in die Entgeltgruppe 14 eingruppiert ist. Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz auch zugestanden, dass der Mitarbeiter L1-W2 inzwischen Backstubenleiter ist und unter Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 entsprechende Zulagen erhält. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich aber nicht, dass er statt der Mitarbeiter W1 oder L1-W2 in deren Positionen hätte berufen werden müssen. Dass dem Kläger nach den betrieblichen Gepflogenheiten derartige Aufgaben übertragen worden wären und er deshalb zur Beförderung angestanden hätte, wäre er nicht freigestellt gewesen, geht aus dem Vorbringen des Klägers nicht hervor. Die genannten Mitarbeiter W1 und L1-W2 sind nicht nach feststehenden Maßstäben und/oder Zeitabläufen auf frei werdende oder neu geschaffene Stellen der Entgeltgruppe 14 befördert worden. Ihre Beförderung rechtfertigte sich deshalb, weil ihnen neue, anderen höherwertige Tätigkeiten übertragen worden sind. Diese Aufgabenübertragung nimmt die Beklagte jeweils im Einzelfall nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vor. Gerade weil die Beförderung der Mitarbeiter W1 und L1-W2 auf individuellen Gründen beruht und eine Einzelfallentscheidung der Beklagten darstellt, kann sich der Kläger auf eine betriebsübliche Entwicklung nicht berufen. Nicht ausreichend ist es nämlich, dass die Besserstellung eines oder mehrerer vergleichbarer Arbeitnehmer auf individuellen, nur auf diese bzw. diesen Arbeitnehmer persönlich zugeschnittenen Gründen beruht (BAG AZR 528/04 - AP BetrVG Nr. 142, Rn. 13; BAG AZR 359/09 - EzA 75 BetrVG 2001 Nr. 1 Rn. 30). Nach dem Vorbringen der Beklagten handelt es sich bei den Beförderungen der Mitarbeiter W1 und L1-W2 jeweils um Einzelfallentscheidungen. Eine typische, immer wiederkehrende Beförderungsautomatik gibt es im Betrieb der Beklagten jedenfalls nicht. Dies ergibt sich bereits aus dem unstreitigen Umstand, dass die Beklagte sowohl zum Zeitpunkt der Freistellung des Klägers im Jahre 2001 wie auch zum Zeitpunkt der Beendigung der Freistellung Ende März 2010 ca. 30 Mitarbeiter beschäftigt, die in die Entgeltgruppe 11 eingruppiert waren. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die Beförderungsquote im Betrieb der Beklagten lediglich bei ca. 10 % liegt. Lediglich die Mitarbeiter W1 und L1-W2 sind inzwischen in höherwertige Positionen befördert worden. Zahlreiche weitere Bäckergesellen sind - wie der Kläger - nach wie vor als Bäckergesellen unter Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 beschäftigt. Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, dass er - genau wie seinerzeit der Mitarbeiter L1-W2 - als Teigmacher, Anlagenführer und Ofenführer eine herausgehobene Stellung unter den Bäckergesellen gehabt habe. Unstreitig ist zwischen den Parteien nämlich, dass weder der Kläger noch der Mitarbeiter L1-W2 als Teigmacher, Anlagenführer oder Ofenführer eine Zulage oder gesonderte Vergütung erhalten hat. Sämtliche Bäckergesellen, die derzeit als Teigmacher beschäftigt werden oder die Tätigkeit eines Mitarbeiters am Ofen wahrnehmen, sind nach wie vor in die Entgeltgruppe 11 ohne besondere Zulagen eingruppiert. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen. Der Streitwert hat sich in der Berufungsinstanz nicht geändert, 63 GKG.

7 Für die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht bestand nach 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

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