Leitsatz: OLG Dresden, 10. Zivilsenat, Urteil vom , 10 U 1816/08

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1 Leitsatz: Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach dem Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (hier: Art. 17 Abs. 1, Abs. 4 LugÜ) OLG Dresden, 10. Zivilsenat, Urteil vom , 10 U 1816/08

2 2 Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 10 U 1816/08 1 O 675/08 LG Chemnitz Verkündet am 7. Mai 2009 Die Urkundsbeamtin: Morgenstern Justizobersekretärin IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit T... GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer...,..., Schweiz - Klägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt..., gegen S... GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer..., - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte... wegen: Forderung aus Kaufvertrag

3 3 hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. April 2009 durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kopp, Richter am Oberlandesgericht Frick und Richter am Oberlandesgericht Dr. Scheffer für Recht erkannt: 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 15. Oktober 2008, Az.: 1 O 675/08, abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.494,29 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15. Juni 2007 zu bezahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits - beider Rechtszüge - zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen ein Endurteil des Landgerichts Chemnitz vom 15. Oktober 2008, durch das ihre Klage als unzulässig abgewiesen worden ist. Auf die Anfrage der Beklagten per vom 5. April 2007 (vgl. Anlage K 1) unterbreitete die Klägerin, eine Gesellschaft schweizerischen Rechts, am 11. April 2007 ein Angebot über geschmiedete Titanstreifen zu einem Kilopreis von 85,80

4 4 Euro und über Titanstreifen, welche aus der Platte geschnitten sind, zu einem Kilopreis von 95,80 Euro (vgl. Anlage K 2). In dem Angebot der Klägerin wird auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug genommen, welche unter der Internet-Adresse: " abgerufen werden konnten. Es heißt dort auszugsweise: "Jurisdiction Agreements and the rights and obligations of the parties hereunder shall be constructed and interpreted in accordance with the law of Switzerland. The courts in......, Switzerland, shall have exclusive jurisdiction." Nachdem die Beklagte das Angebot hinsichtlich der geschmiedeten Titanstreifen am 12. April 2007 sowohl fernmündlich als auch per angenommen hatte (Gesamtmenge: 72 kg), übersandte ihr die Klägerin noch am 12. April 2007 eine Auftragsbestätigung (vgl. Anlage K 3). Der Gesamtpreis der Lieferung, bei der eine Mengentoleranz von 10 % möglich war, beläuft sich laut Auftragsbestätigung auf 7.351,34 Euro, welcher innerhalb von 21 Tagen "rein netto" zu bezahlen war. Die Lieferung sollte innerhalb von 4-6 Wochen unter Geltung der Incoterms erfolgen. Unter den Allgemeinen Vertragsbedingungen findet sich sodann die folgende Bestimmung: "Dieser Vertrag ist ausschließlich unter den vorgenannten Bedingungen abgeschlossen. Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Subsidiär gelten die einschlägigen Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts. Gerichtsstand: Z... Schweiz". Am 24. Mai 2007 wurden der Beklagten insgesamt 73,40 kg geschmiedeter Titanstreifen übergeben (vgl. Lieferschein vom 12. April 2007, Anlage K 4, sowie Empfangsbestätigung, Anlage K 5) und mit 7.494,29 Euro in Rechnung gestellt (vgl. Anlage K 6). Auf die Bitte der Beklagten stellte die Klägerin am 28. Mai 2007 eine neue Rechnung aus, die als Rechnungsempfänger die inzwischen in Vermögensverfall geratene "S GmbH" auswies. Nachdem der

5 5 Kaufpreis für die Titanstreifenlieferung weder von der Beklagten noch von der Fa. S GmbH ausgeglichen worden war, forderte der anwaltliche Vertreter der Klägerin die Beklagte am 24. Oktober 2007 zur Zahlung bis zum 31. Oktober 2007 auf (vgl. Anlage K 10). Gegen den am 30. Oktober 2007 erlassenen Mahnbescheid, welcher ihr am 10. November 2007 zugestellt worden war, legte die Beklagte am 21. November 2007 Widerspruch ein, so dass das Verfahren nach Einzahlung eines weiteren Gerichtskostenvorschusses in Höhe von 415,00 EUR an das im Mahnantrag bezeichnete Landgericht Chemnitz als Streitgericht abgegeben wurde. Die Klägerin hat beantragt: 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.494,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 15. Juni 2007 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 555,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 18. Juni 2007 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe von 18,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. November 2007 zu zahlen. Wie in der Verteidigungsanzeige angekündigt, hat die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat in der Klageerwiderung die Ansicht vertreten, dass das Landgericht Chemnitz international nicht zuständig sei. Denn nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin seien allein die Schweizerischen Gerichte dazu berufen, über den Rechtsstreit zu befinden. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage und dem Hinweis der Beklagten, dass sie sich vor einer Entscheidung über die "örtliche Zuständigkeit" nicht zur Sache selbst einlassen

6 6 werde, hat das Landgericht in der öffentlichen Sitzung vom 17. September 2008 darauf hingewiesen, dass es zunächst über die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte entscheiden werde. Mit Urteil vom 15. Oktober 2008 hat das Landgericht Chemnitz die Klage als unzulässig abgewiesen. Denn die Parteien hätten vorliegend einen ausschließlichen Gerichtsstand in.../schweiz vereinbart. Dieser Gerichtsstand ergebe sich aus den wirksam einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien der Beklagten aufgrund der längeren Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien bekannt gewesen. Zudem sei es rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Klägerin unter Berufung auf Schutzvorschriften zu Gunsten des Schuldners auf eine nicht wirksame Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufe. Infolge der Unzuständigkeit deutscher Gerichte sei die Klage daher insgesamt als unzulässig abzuweisen. Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie vertritt die Auffassung, dass das Landgericht die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen habe. Die Klägerin beantragt, 1. das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 15. Oktober 2008, Az.: 1 O 675/08, aufzuheben und 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.494,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 15. Juni 2007 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, 1. die Berufung zurückzuweisen. 2. das Verfahren an das Landgericht Chemnitz zurückzuverweisen. Nach Auffassung der Beklagten ist die Berufung unzulässig, da es die Klägerin unterlassen habe, eine entscheidungserhebliche Rechtsverletzung des Landgerichts darzutun. Vielmehr erschöpfe sich ihre Berufungsbegründung

7 7 im wesentlichen in der Wiederholung ihres Vorbringens erster Instanz. Aber auch der Sache nach könne die Berufung keinen Erfolg haben. Denn die Parteien hätten... als ausschließlich zuständiges Gericht vereinbart. Ein Austausch der auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungen der Parteien per genüge der nach Art. 17 LugÜ erforderlichen Schriftform, da bei einer regelmäßig auf eine Unterschrift verzichtet werde. Der Klägerin sei es nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung zu berufen. Denn die formularmäßig verwendete Klausel wirke zugunsten der Beklagten, die ein Interesse daran habe, sich in der Schweiz von einem dort tätigen und im schweizerischen Recht bewanderten Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Wegen der bisher höchstrichterlich nicht entschiedenen Fragen der internationalen Zuständigkeit regt die Beklagte an, die Revision zuzulassen. Der Senat hat der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 2. April 2009 eine Frist zur Geltendmachung von Einwendungen gegen die Klageforderung bis zum 16. April 2009 eingeräumt, ohne dass die Beklagte von ihrem Schriftsatzrecht Gebrauch gemacht hätte. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen. II. Die zulässige Berufung (1.) der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 15. Oktober 2008 hat in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Landgericht Chemnitz die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte verneint und daher die materielle Berechtigung des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs nicht geprüft (2.). Die in der Berufungsinstanz nachgeholte Prüfung führt zu dem Ergebnis,

8 8 dass die Klägerin von der Beklagten die Zahlung eines Kaufpreises von 7.494,29 Euro nebst Zinsen verlangen kann (3.). Ihren Anspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 555,60 Euro und von Kosten eines Handelsregisterauszugs in Höhe von 18,00 Euro nebst Zinsen hat die Klägerin in der Berufungsinstanz nicht weiterverfolgt. 1. Die Berufung der Klägerin ist nicht deshalb unzulässig, weil ihre Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO entspricht. a) Nach 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 21. Mai VIII ZB 133/02, NJW-RR 2003, S. 1580/1; BGH, Urteil vom 8. Juni XII ZR 75/04, NJW 2006, S. 142/3; BGH, Beschluss vom 27. Mai XI ZB 41/06, NJW-RR 2008, S. 1308/9; BAG, Urteil vom 10. Februar AZR 183/04, NJW 2005, S. 1884; Musielak-Ball, ZPO, 6. Aufl. 2008, 520 ZPO Rn 31, S. 1323). Diese Anforderungen sind hier erfüllt. b) Die Klägerin hat in ihrer Berufungsbegründung vom 25. November 2008 einleitend zum Ausdruck gebracht, dass sie die Annahme einer formwirksam geschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung durch das Landgericht Chemnitz für fehlerhaft und daher die deutschen Gerichte - entgegen der Auffassung des Landgerichts Chemnitz - für international zuständig hält. Die Gründe, welche ihrer Ansicht nach gegen das Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung sprechen und die sie wörtlich aus ihrem beim Landgericht eingereichten Schriftsatz vom 16. September 2008 zitiert, lassen sich vor diesem Hintergrund für das Gericht und den Prozessgegner (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober VIII ZR 224/82, NJW 1984, S. 177/8) zwanglos als Auseinandersetzung mit dem landgerichtlichen Urteil verstehen. Denn das Ziel der Berufung - die Anerkennung einer Entscheidungszuständigkeit deutscher Ge-

9 9 richte - und der Ansatzpunkt der Berufungsangriffe sind eindeutig erkennbar. 2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts Chemnitz sind die deutschen Gerichte berufen, über die Kaufpreisklage der Klägerin, einer Gesellschaft schweizerischen Rechts, gegen die in Deutschland ansässige Beklagte zu entscheiden. Die Entscheidung des Landgerichts, wonach eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht besteht, kann - wie 513 Abs. 2 ZPO erkennen lässt (vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 27. Aufl. 2009, 513 ZPO Rn 11, S. 1333) - in der Berufungsinstanz uneingeschränkt überprüft werden. a) Die internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte beurteilt sich vorliegend nach dem Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (vgl. BGBl II S. 2658, 2660 ff; nachfolgend: LugÜ). Gegenstand des Streites zwischen den Parteien bildet - in Abgrenzung zu den öffentlichrechtlichen Streitigkeiten und zu den in Art. 1 Abs. 2 LugÜ genannten Sachgebieten (vgl. Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 4. Aufl. 2006, Rn 97, S. 34) - eine Zivilund Handelssache im Sinne von Art 1 Abs. 1 LugÜ. Die Rechtshängigkeit der Klage auf Kaufpreiszahlung ist eingetreten, nachdem das Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland am 1. März 1995 in Kraft getreten war (BGBl II S. 221), Art. 54 Abs. 1 S. 1 LugÜ. Die Schweiz ist seit dem 1. Januar 1992 Vertragspartei des LugÜ (vgl. BGBl II S. 221 und BGBl II S. 1995). b) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich nicht bereits aus einer rügelosen Einlassung der Beklagten, welche auch dann zuständigkeitsbegründend wäre, wenn die Parteien eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung getroffen hätten (vgl. Nagel/Gottwald, IZPR, 6. Aufl. 2007, 3 Rn 177, S. 138), Art. 18 S. 1 LugÜ. Zwar hat die Beklagte in ihrer Verteidigungsanzeige vom 13. Mai 2008 die in der

10 10 mündlichen Verhandlung zu stellenden Sachanträge angekündigt, ohne zugleich die internationle Zuständigkeit deutscher Gerichte zu rügen. Für die Beurteilung der Frage, ob sich die Beklagte rügelos auf die Kaufpreisklage ihrer schweizerischen Lieferantin eingelassen hat, kommt es indessen vor dem Hintergrund des im deutschen Zivilprozess geltenden Mündlichkeitsprinzips nicht auf die Verteidigungsanzeige gemäß 276 Abs. 1 S. 1 ZPO (vgl. Nagel/Gottwald, a.a.o., 3 Rn 174, S. 137; MK-Gottwald, ZPO, Band 3, 3. Aufl. 2008, Art. 24 EuGVO Rn 7, S. 1449; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl. 2005, Art. 24 EuGVO Rn 7, S. 330), sondern auf die erste mündliche Verhandlung an (vgl. BGH, Urteil vom 21. November IX ZR 264/95, NJW 1997, S. 397 ff., 398 unter II. 2. b bb zu 39 ZPO, kritisch: Schack, a.a.o., Rn. 488a, S. 174). In der mündlichen Verhandlung vom 17. September 2008 vor dem Landgericht Chemnitz hat die Beklagte die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gerügt und ausdrücklich klargestellt, dass sie sich erst zur Sache einlassen werde, wenn die Frage der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gericht geklärt sei. c) Ungeachtet der Wirksamkeit einer zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung über einen ausschließlichen Gerichtsstand in der Schweiz kann die Klägerin in Deutschland klagen, da die Gerichtsstandsvereinbarung einseitig begünstigend ist und sich die Klägerin dieser Begünstigung durch eine Klageerhebung in Deutschland begeben hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehen keine schützenswerten Interessen, welche einer Anrufung deutscher Gerichte entgegenstehen. aa) Es liegt nahe anzunehmen, dass die - in Vertragsstaaten des Luganer Abkommens ansässigen (vgl. Art. 17 Abs. 1 S. 1, 53 Abs. 1 LugÜ) - Parteien eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen haben, durch welche die Zuständigkeit deutscher Gerichte derogiert und eine ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte in.../schweiz begründet worden ist. Eine Gerichtsstandsvereinbarung kann - zum einen - da-

11 11 durch zustande gekommen sein, dass die Klägerin in ihrem per übermittelten Angebot vom 11. April 2007 über die Lieferung von Titanstreifen auf ihre im Internet veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der darin enthaltenen Bestimmung über eine ausschließliche Zuständigkeit Schweizer Gerichte verwiesen und die Beklagte dieses Angebot per angenommen hat. Der Austausch von s erfüllt nach Ansicht des Senats das in Art. 17 Abs. 1 S. 2 Buchstabe a) Alt. 1 LugÜ aufgestellte Schriftformerfordernis, da beide auf den Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung gerichteten Willenserklärungen ausgedruckt werden können (vgl. Zöller- Geimer, a.a.o., Art. 23 EuGVVO Rn 14, S. 1923; Nagel/Gottwald, IZPR, 6. Aufl. 2007, 3 Rn 153, S. 132 unter Hinweis auf Art. 23 Abs. 2 EuGVVO) und die Erklärungen nicht in derselben Urkunde enthalten sein müssen (vgl. zum Vertragsschluss durch Schriftwechsel und Übermittlung der Vertragserklärungen durch "moderne Kommunikationsmittel": BGH, Urteil vom 22. Februar IX ZR 19/00, NJW 2001, S ff Rn 8; BGH, Urteil vom 6. Juli X ZR 171/02, NJW-RR 2005, S. 150 ff Rn 13). Eine Gerichtsstandsvereinbarung kann - zum anderen - dadurch zustande gekommen sein, dass sich die Parteien mündlich über eine Zuständigkeit der Schweizer Gerichte geeinigt haben und die Klägerin diese Einigung schriftlich bestätigte, Art. 17 Abs. 1 S. 2 Buchstabe a) Alt. 2 LugÜ. Denn die Klägerin hat mit Schreiben vom 12. April 2007 die fernmündliche Bestellung der Beklagten vom selben Tage bestätigt, welche auf dem Angebot der Klägerin vom 11. April 2007 beruhte. Weder eine schriftliche noch eine mündliche Gerichtsstandsvereinbarung mit schriftlicher Bestätigung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 S. 2 Buchstabe a) LugÜ scheitert daran, dass der Beklagten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin mit der darin enthaltenen Bestimmung über die ausschließliche Zuständigkeit Schweizer Gerichte bei Vertragsschluss nicht schriftlich vorgelegen haben. Denn der Hinweis im Angebot vom 11. April 2007 auf die im Internet veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ermöglichte es der Beklagten, sich in zumutbarer Weise von der darin enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung Kenntnis zu verschaffen. Als grenzüberschreitend tätige Han-

12 12 delsgesellschaft (vgl. 6 Abs. 1 HGB, 13 Abs. 1 GmbHG) musste sie jederzeit damit rechnen, dass sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines ausländischen Lieferanten auch Bestimmungen über die im Streitfall zur Entscheidung berufenen Gerichte vorfinden werde. Sie hatte es daher in der Hand zu vermeiden, dass eine Zuständigkeitsvereinbarung unbemerkt Inhalt des Kaufvertrages mit der Klägerin wurde (anders: OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. März U 90/99, RIW 2001, S. 63 ff.; Kantonsgericht Zug, Beschluss vom 11. Dezember A zitiert nach Juris; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl. 2005, Art. 23 EUGVO Rn. 35, S. 297). Eine formlos zustande gekommene Gerichtsstandsvereinbarung könnte - zuletzt - den zwischen den Parteien entstandenen Gepflogenheiten entsprechen und daher nach Art. 17 Abs. 1 S. 2 Buchstabe b) LugÜ wirksam sein (vgl. Kropholler, a.a.o., Art. 53 EuGVO Rn. 35, S. 298). Denn nach den Feststellungen des Landgerichts hat es bereits in der Vergangenheit zumindest zwei geschäftlichte Kontakte der Parteien unter Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin gegeben. bb) Selbst bei einer wirksamen Vereinbarung über die ausschließliche Zuständigkeit Schweizer Gerichte kann die Klägerin vorliegend in Deutschland klagen. Denn nach Art. 17 Abs. 4 LugÜ behält eine Partei das Recht, jedes andere Gericht anzurufen, das aufgrund dieses Übereinkommen zuständig ist, wenn eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 17 LugÜ nur zu Gunsten dieser einen Partei getroffen worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Juni Rs 22/85, Rudolf Anterist./. Crédit Lyonnais, Slg. 1986, S ff, 1962 Rn 14 und 15). Eine derartige einseitig begünstigende Gerichtsstandsvereinbarung liegt hier vor. Denn nicht nur haben die Parteien - bei unterstellter Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung - ein Gericht in der Nähe des Sitzes der Klägerin (... liegt in der Nähe von...) als ausschließlich zuständig ausbedungen, vielmehr haben sie - unter Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen - subsidiär zum Vertrag auch das Heimatrecht der Klägerin vereinbart. Unter diesen Umständen kann von einer einseitig be-

13 13 günstigenden Gerichtsstandsvereinbarung gesprochen werden, die es nicht ausschließt, dass der Begünstigte auch an einem anderen Gerichtsstand, welcher nach dem Luganer Übereinkommen besteht, eine Klage erheben kann (vgl. Geimer/Schütze- Auer, Internationaler Rechtsverkehr, 34. Aufl. 2008, Band III, Ordnungs-Ziffer 606, Art. 17 EuGVÜ Rn. 140, S. 367). Die Klägerin ist daher berechtigt, ihre Kaufpreisforderung gemäß der Art. 2 Abs. 1, 53 Abs. 1 LugÜ vor deutschen Gerichten einzuklagen. cc) Die Beklagte kann einer Klage vor deutschen Gerichten nicht ihr Interesse an einer Entscheidung des Streitfalles durch Schweizer Gerichte entgegenhalten. Zwar spricht für eine Zuständigkeit der Schweizer Gerichte ihre Vertrautheit mit dem von den Parteien gewählten (vgl. die Rechtswahlklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin) bzw. von ihnen subsidiär vereinbarten Schweizerischen Obligationenrecht (vgl. die Auftragsbestätigung vom 12. April 2007). Indessen sind die deutschen Gerichte aufgrund von 293 ZPO von Amts wegen dazu gehalten, das ausländische Recht in seiner Auslegung durch die Gerichte des ausländischen Staates zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni II ZR 305/01, NJW 2003, S f; Zöller-Geimer, a.a.o., 293 ZPO Rn 24, S. 931). Allein die Rechtsnähe (vgl. Schack, a.a.o., Rn 202, S. 77) der Schweizer Gerichte ist als Argument nicht ausreichend, um der Klägerin die Möglichkeit einer Klage in Deutschland zu verwehren. 3. Auch der Sache nach hat die Kaufpreisklage der Klägerin Erfolg. a) Der Senat ist nicht deshalb an einer Entscheidung über die Kaufpreisklage gehindert, weil nur die Frage der internationalen Zuständigkeit Gegenstand des Berufungsverfahrens wäre. Eine solche Beschränkung hätte nur dann eintreten können, wenn das Landgericht Chemnitz ein - die Zulässigkeit bejahendes - Zwischenurteil nach 280 Abs. 2 ZPO erlassen hätte. Ein Rechtsmittel gegen ein Zwischenurteil dieses In-

14 14 halts führt in der Tat dazu, dass der Rechtsstreit lediglich hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit beim Berufungsgericht anfällt und das Verfahren zur Hauptsache beim Ausgangsgericht anhängig bleibt (vgl. BGHZ 27, S. 15 ff, S. 26/7; BAG, Urteil vom 28. November AZR 190/66, NJW 1967, S. 648; BGH, Urteil vom 23. Mai III ZR 57/84, NJW-RR 1986, S. 81/2; Musielak-Ball, ZPO, 6. Aufl. 2008, 538 ZPO Rn 20, S. 1369; HK-ZPO/Wöstmann, 2. Aufl. 2007, 538 ZPO Rn 14, S. 1061). Hier dagegen hat das Landgericht Chemnitz die Zulässigkeit der Klage verneint und ein klageabweisendes Urteil erlassen. Der Rechtsstreit fällt in diesem Fall uneingeschränkt beim Berufungsgericht an. b) Eine Zurückverweisung der Sache an das Ausgangsgericht kommt nicht in Betracht. Zwar hat das Landgericht Chemnitz in seinem Urteil vom 15. Oktober 2008 nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden und hat die Beklagte beantragt, die Sache an das Gericht des ersten Rechtzszuges zurückzuverweisen, 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Gleichwohl nimmt der Senat in Ausübung des ihm durch 538 Abs. 2 ZPO eingeräumten Ermessens von einer Zurückverweisung Abstand, da es durch sie zu einer nicht hinnehmbaren Verfahrensverzögerung käme. Die Beklagte hat nämlich innerhalb der ihr vom Senat eingeräumten Frist keine Einwendungen gegen die von Klägerseite geltend gemachten Ansprüche erhoben, so dass es keiner weiteren Sachaufklärung bedarf. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihr durch eine Entscheidung des Berufungsgerichts eine Tatsacheninstanz verlorengeht. Denn sie wäre nach 138 Abs. 1 ZPO gehalten gewesen, bereits erstinstanzlich neben der Rüge der internationalen Zuständigkeit zur Sache selbst vorzutragen (vgl. Schack, a.a.o., Rn 487, S. 174). c) Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 7.494,29 Euro nebst Zinsen gründet sich auf den zwischen den Parteien zustandegekommenen Vertrag in Verbindung mit den Art. 104, 184 Abs. 1, 211 Abs. 1 des von den Parteien gemäß Art. 27 Abs. 1 S. 1, 31 Abs. 1 EGBGB gewählten (vgl. zur Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedin-

15 15 gungen nach Schweizerischem Recht: Wolf, Lindacher, Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl. 2009, Einl. Rn 76, S. 40; Ulmer, Brandner, Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl. 2006, Einl. Rn. 142, S. 133) bzw. nach Art. 28 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 EGBGB anwendbaren Schweizerischen Obligationenrechts. Die gleiche Rechtsfolge ergibt sich aus den Art. 1 Abs. 1, 53 des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz geltenden Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (BGBl II S. 588). Gegen die Höhe der Forderung und der geltend gemachten Zinsen hat die Beklagte in der ihr vom Senat gesetzten Frist keine Einwendungen erhoben, 138 Abs. 3 ZPO. III. Die Kostenentscheidung folgt aus 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet sich auf die 710 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Revisionsgrund nach 543 Abs. 1 ZPO vorliegt. Kopp Frick Dr. Scheffer

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