jurispk-sgb V / Albers
|
|
- Dominic Frei
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 61 SGB V Zuzahlungen (Fassung vom , gültig ab ) Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Als Zuzahlungen zu stationären Maßnahmen werden je Kalendertag 10 Euro erhoben. Bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege beträgt die Zuzahlung 10 vom Hundert der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung. Geleistete Zuzahlungen sind von dem zum Einzug Verpflichteten gegenüber dem Versicherten zu quittieren; ein Vergütungsanspruch hierfür besteht nicht. Dokument wurde zuletzt aktualisiert am: Gliederung A. Basisinformationen I. Textgeschichte / Gesetzgebungsmaterialien II. Vorgängervorschriften III. Parallelvorschriften IV. Systematische Zusammenhänge V. Ausgewählte Literaturhinweise B. Auslegung der Norm I. Regelungsgehalt und Bedeutung der Norm II. Normzweck III. Tatbestandsmerkmale 1. Zuzahlungen nach Satz 1 2. Zuzahlungen zu stationären Maßnahmen 3. Zuzahlungen für Heilmittel und häusliche Krankenpflege IV. Einzug der Zuzahlungen und Quittierungspflicht Rn. 1 Rn. 1 Rn. 6 Rn. 7 Rn. 8 Rn. 10 Rn. 11 Rn. 11 Rn. 12 Rn. 13 Rn. 13 Rn. 17 Rn. 20 Rn. 22 A. Basisinformationen I. Textgeschichte / Gesetzgebungsmaterialien 1 2 Das GKV-Modernisierungsgesetz vom hat m.w.v das Recht der Zuzahlungen und Selbstbeteiligungen im SGB V grundlegend neu gestaltet und mit einer neuen Überschrift (Zuzahlungen, Belastungsgrenze) versehen. Die bis zum in der RVO verstreuten Bestimmungen zu Zuzahlungen und Befreiungen hiervon wurden erstmals durch das Gesundheitsreformgesetz vom m.w.v in einem eigenen Abschnitt unter der Überschrift Härtefalle ( 61, 62 SGB V) zusammenfasst. 1 BGBl I 2003, 2190; BT-Drs. 15/ BGBl I 1988,
2 Neben der Neustrukturierung der Regelungen wandelte das Gesundheitsreformgesetz die bis dahin im Ermessen der Krankenkassen stehende Entscheidung über eine Befreiung von den Zuzahlungen in einen Rechtsanspruch der Versicherten um. Ziel war es zu gewährleisten, dass alle Krankenkassen gleiche Maßstäbe anlegen und so zu verhindern, dass die Härtefallregelungen als Instrument des Wettbewerbs zwischen den Krankenkassen eingesetzt werden SGB V in der bis geltenden Fassung legte fest, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Versicherte von ihrer Pflicht zur Kostenbeteiligung vollständig zu befreien waren. Voraussetzung für eine vollständige Befreiung von Zuzahlungen war eine unzumutbare Belastung des Versicherten, die vorlag, wenn die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschritten oder der Versicherte bestimmte Sozialleistungen (Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG oder im Rahmen der Kriegsopferfürsorge, Arbeitslosenhilfe, Ausbildungsförderung) bezog. Die Vorschrift war verfassungsgemäß. 4 Nach 62 SGB V war eine teilweise Befreiung möglich, wenn die dort normierten Belastungsgrenzen für die Zuzahlungen überschritten wurden SGB V a.f. wurde im Zeitraum seiner Geltung zwischen und mehrfach geändert. Diese Änderungen waren überwiegend redaktioneller Art und standen in Zusammenhang mit Änderungen leistungsrechtlicher Vorschriften, wenn diese die Zuzahlungspflicht der Versicherten auf neue Leistungen erstreckten (z.b. wurde Absatz 1 Nr. 1 durch das 2. GKV-Neuordnungsgesetz: vom m.w.v tatbestandlich um Hilfsmittel erweitert). Weitere redaktionelle Anpassungen erfolgten durch das 2. SGB III-Änderungsgesetz (Absatz 2 Nr. 2) sowie das Lebenspartnerschaftsgesetz vom , welches m.w.v auch das Einkommen des Lebenspartners und dessen Angehöriger in die Berechnungsvorschriften der Absätze 3 und 4 (a.f.) aufnahm. 5 Die Möglichkeit einer vollständigen Befreiung von Zuzahlungen und Selbstbeteiligungen wurde durch das GKV-Modernisierungsgesetzes m.w.v abgeschafft SGB V n.f. regelt jetzt die Höhe der im Dritten Kapitel des SGB V vorgesehenen Zuzahlungen, während sich die Pflicht zur Zuzahlung dem Grunde nach weiterhin aus den Vorschriften ergibt, die den jeweiligen Leistungsanspruch begründen. Diese verweisen nun bezüglich der Zuzahlungshöhe auf 61 SGB V. II. Vorgängervorschriften 6 Bis zum Inkrafttreten des SGB V waren die für Zuzahlungen geltenden Härtefall-Regelungen den jeweiligen Leistungsnormen zugeordnet. Dies war 182 a Satz 3 RVO (a.f.) für Arznei-, Verbandund Heilmittel, 182 c Abs. 3 RVO (a.f.) für Zahnersatz, 184 a Abs. 2 Satz 4, 187 Abs. 5 Satz 2 RVO (a.f.) für Behandlungen in Kur- und Spezialeinrichtungen sowie 194 Abs. 1 Satz 3 3 BT-Drs. 11/2237, S Sächsisches LSG v L 1 KR 7/02 - # ; nachgehend: BSG v B 1 KR 2/03 BH. 5 BGBl I 1998, Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften (Lebenspartnerschaftsgesetz) vom ; BGBl I 2001, Zu dem bis geltenden Recht hatte das BSG ausgeführt, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehalten ist, sämtliche mit der Zuzahlungpflicht verbundenen Belastungen auszugleichen, BSG v RK 33/93 - SozR Nr. 3; BSG v B 1 KR 22/96 - SozR Nr. 8; BSG v B 1 KR 20/00 R - SozR Nr. 1. 2
3 RVO (a.f.) für Fahrkosten. Alle diese Regelungen waren als Kann-Leistungen ausgestaltet, die es den Krankenkassen ermöglichten, unterschiedliche Abstufungen (z.b. beim Zahnersatz) vorzusehen. III. Parallelvorschriften 7 Für die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln regelt 40 Abs. 3 Satz 4 SGB XI, dass Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zu den Kosten der Hilfsmittel (mit Ausnahme zum Verbrauch bestimmter Hilfsmittel) eine Zuzahlung von 10 Prozent, höchstens jedoch 25 je Hilfsmittel zu leisten haben. Zur Vermeidung von Härtefällen kann die Pflegekasse Versicherte in entsprechender Anwendung von 61, 62 SGB V von der Zuzahlung befreien ( 40 Abs. 3 Satz 5 SGB XI). Zwar ist die Befreiungsmöglichkeit dem Wortlaut der Norm zufolge als Ermessensentscheidung der Pflegekasse ausgestaltet, dies dürfte jedoch kaum praktische Bedeutung haben. Ist ein Versicherter von der Zahlung (weiterer) Zuzahlungen nach 62 SGB V befreit, muss er auch von den Zuzahlungen für technische Pflegehilfsmittel befreit werden. 8 Gem. 32 Abs. 1 und 2 SGB VI haben Personen, die stationäre Leistungen der medizinischen Rehabilitation oder sonstige stationäre Maßnahmen des Rentenversicherungsträger in Anspruch nehmen, längstens für 14 Tage eine kalendertägliche Zuzahlung entsprechend 40 Abs. 5 SGB V zu zahlen. IV. Systematische Zusammenhänge 8 9 Während 61 SGB V die Höhe der Zuzahlungen regelt, ergibt sich die Pflicht zur Leistung von Zuzahlungen weiterhin aus den einzelnen leistungsrechtlichen Normen selbst (z.b. 31 Abs. 3 Satz 1 und 3 SGB V für Arzneimittel), die bezüglich der Zuzahlungshöhe jeweils auf 61 SGB V verweisen und regelmäßig festlegen, dass Zuzahlungen nur von Versicherten zu leisten sind, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; eine Ausnahme bildet insoweit lediglich 60 SGB V (Fahrtkosten). Entgegen dem Wortlaut der Gesetzesbegründung fasst 61 SGB V indes nicht alle, sondern lediglich den größten Teil der Bestimmungen über die Zuzahlungshöhe zusammen. Spezielle Regeln finden sich in 33 Abs. 2 Satz 5 letzter HS. SGB V, der die Zuzahlungen bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln begrenzt, in 39 Abs. 4 Satz 2, 40 Abs. 6 Satz 2 SGB V, die eine Anrechnung anderweitig geleisteter Zuzahlungen vorsehen sowie in 32 Abs. 2 Satz 3 SGB V für im Rahmen der ärztlichen Behandlung abgegebene Heilmittel. Den Einzug der Zuzahlungen regelt 43 b SGB V. Gemeinsam mit 62 SGB V bestimmt 61 SGB V Umfang und Grenze der Zuzahlungen bei Krankenbehandlung. Allerdings wird die finanzielle Beteiligung der Versicherten an den Kosten der Krankenbehandlung durch diese Vorschriften nicht abschließend geregelt. Über die Zuzahlungen im eigentlichen Sinne hinaus werden die Versicherten durch weitere Eigenbeteiligungen - etwa beim Zahnersatz ( 30 SGB V), den Kosten für reproduktionsmedizinische Maßnahmen ( 27 a Abs. 3 Satz 3 SGB V) und verschiedenen Festbetragsregelungen ( 35, 36 SGB V) in die finanzielle Verantwortung genommen. V. Ausgewählte Literaturhinweise 10 Kruse/Hänlein (Hrsg.), Das neue Krankenversicherungsrecht, 2004; 8 Leitherer in: KassKomm-SGB, SGB XI, 40 Rn
4 B. Auslegung der Norm I. Regelungsgehalt und Bedeutung der Norm SGB V normiert die Höhe der zu verschiedenen Leistungen der Krankenbehandlung von den Versicherten zu leistenden Zuzahlungen und differenziert hierbei zwischen verschiedenen Leistungsarten. Grundsätzlich werden nach neuem Recht Zuzahlungen i.h.v. 10 Prozent der Kosten bei allen Leistungen erhoben. Bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege sind zusätzlich 10 je Verordnung zu leisten, bei stationären Maßnahmen beträgt die Zuzahlung 10 je Kalendertag ( 61 Satz 2 SGB V). Für alle übrigen Leistungsarten legt 61 Satz 1 SGB V fest, dass die Zuzahlungen auch hier grundsätzlich 10 Prozent des Abgabepreises betragen, jedoch nicht weniger als 5 und nicht mehr als 10, wobei die Zuzahlung nicht höher sein darf als die Kosten des Mittels selbst. II. Normzweck SGB V in der neuen Fassung des GKV-Modernisierungsgesetzes fasst die Zuzahlungsregelungen zusammen und soll hierdurch der Rechtsklarheit dienen 9. Dadurch, dass in den einzelnen Zuzahlungsvorschriften auf 61 SGB V Bezug genommen wird, bedarf es dort keiner Angabe zur Zuzahlungshöhe mehr diese lässt sich nunmehr auf einen Blick 61 SGB V entnehmen. Darüber hinaus wurden die Zuzahlungen teilweise deutlich angehoben, neue Zuzahlungen eingeführt (z.b. die sog. Praxisgebühr, 28 Abs. 4 Satz 1 SGB V) und die Möglichkeit einer vollständigen Befreiung von Zuzahlungen m.w.v abgeschafft. All dies sind Maßnahmen, die unter dem Aspekt der Neuordnung der Finanzierung des Gesundheitswesens unter Einbindung aller relevanten Beteiligten 10 die Eigenverantwortung und das Kostenbewusstsein der Versicherten stärken sollten. Die Bundesregierung versprach sich mit diesen Änderungen eine Entlastung der gesetzlichen Krankenversicherung um 3,2 Mrd. jährlich 11. Ob sich die höheren Zuzahlungen tatsächlich in diesem Umfang auf die Leistungsinanspruchnahme der Versicherten auswirken werden, darf indes angezweifelt werden 12. III. Tatbestandsmerkmale Zuzahlungen nach Satz 1 Die Höhe der Zuzahlungen richtet sich grundsätzlich nach dem Abgabepreis und beträgt hiervon 10 Prozent. Als Abgabepreis gilt dabei der für die Kostentragung durch die Krankenkasse maßgebende Betrag. Hiervon zahlt der Versicherte bei einem Abgabepreis unter 5 die tatsächlichen Kosten des Mittels, bei einem Abgabepreis zwischen 5 und 50 eine Zuzahlung i.h.v. 5, bei einem Abgabepreis zwischen 50 und 100 eine Zuzahlung i.h.v. 10 Prozent des Abgabepreises und bei einem Abgabepreis ab 100 eine Zuzahlung i.h.v BT-Drs. 15/1525, S. 95, zu Nr. 39 ( 61). 10 BT-Drs. 15/1525, S BT-Drs. 15/1525, S Vgl. Baier in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, SGB V, 61 Rn. 3. 4
5 14 In den Anwendungsbereich von 61 Satz 1 SGB V fallen die folgenden Leistungen: Arznei- und Verbandmittel sowie durch Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses in die Arzneimittelversorgung einbezogene Medizinprodukte ( 31 Abs. 3 Satz 1 und 3 SGB V) Hilfsmittel ( 33 Abs. 2 Satz 5 SGB V) Soziotherapie ( 37 a Abs. 3 SGB V) Haushaltshilfe ( 38 Abs. 3 SGB V) Fahrkosten ( 60 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB V) 15 Bei Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln ist die Zuzahlung zu jedem verordneten Mittel zu leisten, unabhängig davon, ob ein Rezept eine oder mehrere Verordnungen enthält. Die nach altem Recht je nach Packungsgröße bei 4, 4,50 bzw. 5 liegende Zuzahlung wurde in eine prozentuale Zuzahlung von 10 Prozent des Apothekenabgabenpreises umgewandelt und in der Höhe nahezu verdoppelt. Die Zuzahlungen zu Soziotherapie und Haushaltshilfe, die für jeden Kalendertag der Inanspruchnahme der Leistungen fällig werden, hat das GKV-Modernisierungsgesetz neu eingeführt. Erweitert wurden auch die Zuzahlungen für Hilfsmittel. Bis zum waren von den Versicherten Eigenbeteiligungen dann zu zahlen, wenn für bestimmte Hilfsmittel (z.b. Hörgeräte) Festbeträge festgelegt und diese geringer waren als die tatsächlichen Kosten des abgegebenen Hilfsmittels. Darüber hinaus waren Zuzahlungen (in Höhe von 20 Prozent) nur für Bandagen, Einlagen und Hilfsmittel zur Kompressionstherapie zu zahlen. Über die Festbeträge hinaus ist nun zu jedem verordneten Hilfsmittel eine Zuzahlung (in Höhe von 10 Prozent; jedoch mindestens 5 und höchstens 10 ) zu leisten. Eine Sonderregelung gilt für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel, bei denen die Zuzahlung von grundsätzlich 10 Prozent pro Packung auf maximal 10 für den Monatsbedarf je Indikation begrenzt ist. 16 Eine leistungsrechtliche Änderung erfolgte im Bereich der Fahrkosten, die seit nur noch dann übernommen werden, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind ( 60 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Soweit hiernach eine Kostenbeteiligung der Krankenkasse überhaupt noch in Betracht kommt, richtet sich die finanzielle Eigenbeteiligung der Versicherten nach 61 Satz 1 SGB V und beträgt 10 Prozent der Fahrkosten, jedoch nicht weniger als 5 und nicht mehr als Zuzahlungen zu stationären Maßnahmen 17 Bei stationären Behandlungen sind Zuzahlungen pro Kalendertag zu leisten, wobei sowohl der Aufnahme- als auch der Entlassungstag unabhängig von der gesamten Dauer des stationären Aufenthalts mitzählen 13. Bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus oder in eine Rehabilitationseinrichtung wird die Zuzahlung indes nur einmal fällig. Die Zuzahlungspflicht nach 61 Satz 2 SGB V besteht für folgende stationäre Maßnahmen. Medizinische Vorsorgemaßnahmen ( 23 Abs. 6 Satz 1 SGB V) Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter ( 24 Abs. 3 Satz 1 SGB V) Krankenhausbehandlung für längstens 28 Tage ( 39 Abs. 4 SGB V) Medizinische Rehabilitation ( 40 Abs. 5 Satz 2 SGB V) Anschlussrehabilitation für längstens 28 Tage ( 40 Abs. 6 Satz 1 SGB V) Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter ( 41 Abs. 3 SGB V) 13 BSG v B 1 KR 32/00 R - SozR Nr. 4. 5
6 18 Gegenüber dem bis geltenden Recht wurde die von den Versicherten zu leistende Zuzahlung von 9 auf nunmehr 10 pro Kalendertag angehoben. Zudem hat das GKV-Modernisierungsgesetz den Zeitraum, für den Zuzahlungen zu leisten sind, bei stationären Krankenhausaufenthalten sowie Anschlussrehabilitationen von 14 auf 28 Tage verdoppelt. 19 Durch die Verweisung in 28 Abs. 4 Satz 1 SGB V regelt 61 Satz 2 SGB V ebenfalls die Höhe der durch das GKV-Modernisierungsgesetz eingeführten Zuzahlung für die Inanspruchnahme ambulanter ärztlicher, zahnärztlicher oder psychotherapeutischer Behandlung (sog. Praxisgebühr ). Diese Zuzahlung beträgt für jede erste Inanspruchnahme im Kalendervierteljahr, die nicht auf Überweisung aus demselben Quartal erfolgt, 10. Sucht ein Versicherter in einem Quartal mehrere Ärzte ohne Überweisung oder neben Ärzten auch Zahnärzte auf, kann die Praxisgebühr von 10 in einem Quartal mehrfach anfallen. 3. Zuzahlungen für Heilmittel und häusliche Krankenpflege 20 Zum wurde die prozentuale Zuzahlung bei Heilmitteln von 15 Prozent auf 10 Prozent der Kosten allerdings ohne betragsmäßige Obergrenze gesenkt. Zusätzlich wurde ein weiterer Zuzahlungsbetrag von 10 pro Verordnung eines Heilmittels eingeführt. Da Heilmittel typischerweise in Serien (von z.b. 6 mal Krankengymnastik) verordnet werden, stellt die Verordnung einer solchen Serie jeweils eine Verordnung im Sinne der Zuzahlungsregelung dar. Bei Behandlungen mit preiswerten Heilmitteln (wie z.b. Elektrotherapie) oder beim Abbruch von Behandlungsserien kann es zu Situationen kommen, dass die Zuzahlungshöhe insgesamt über den Kosten des Mittels selbst liegt, was gem. 61 Satz 1 HS 2 SGB V ausgeschlossen sein soll. In einem solchen Fall sind evtl. vom Versicherten zuviel geleistete Zuzahlungen vom Heilmittelerbringer zu erstatten Neu eingeführt wurde auch die Zuzahlung für Leistungen der häuslichen Krankenpflege in Höhe von 10 Prozent der Kosten, welche jedoch auf die ersten 28 Tage der Inanspruchnahme im Kalenderjahr begrenzt ist. Auch hier gilt, dass jede Verordnung des Arztes über einen bestimmten Zeitraum (sei es eine Woche oder drei Monate) als eine Verordnung im Sinne der Zuzahlungsregelung anzusehen ist, für die ein zusätzlicher Betrag von 10 zuzuzahlen ist. IV. Einzug der Zuzahlungen und Quittierungspflicht Zuzahlungen sind gem. 43 b Abs. 1 SGB V grundsätzlich von den jeweiligen Leistungserbringern einzuziehen und mit deren Zahlungsanspruch gegenüber der Krankenkasse bzw. der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung zu verrechnen. Zahlt der Versicherte trotz einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch den Leistungserbringer nicht, geht die Einziehungspflicht auf die Krankenkasse über ( 43 b Abs. 1 Satz 2 SGB V). Eine besondere Regelung trifft 43 b Abs. 2 SGB V i.v.m. den Bundesmantelverträgen für die Einziehung der Praxisgebühr (vgl. die Kommentierung zu 43b SGB V Rn. 8). 61 Satz 4 SGB V stellt klar, dass die geleisteten Zuzahlungen von dem Einzugspflichtigen dem zuzahlungspflichtigen Versicherten gegenüber zu quittieren sind, ohne dass hierfür ein Vergütungsanspruch besteht. Soweit die Krankenkassen Zuzahlungen selbst einziehen, sind auch diese dem Versicherten gegenüber zur Quittierung verpflichtet. Die Quittierungspflicht ist für die Feststellung der Belastungsgrenzen nach 62 SGB V unerlässlich, so dass sie inhaltlich gewissen Mindestan- 14 Vgl. Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 11./ unter TOP 3; SGB LR, Leistungsrecht für Krankenkassen (Stand: ), a SGB V, S
7 forderungen genügen müssen, um den Krankenkasse eine Überprüfung zu ermöglichen. Zu fordern sind diesbezüglich Quittungen, aus denen Vor- und Zuname des Versicherten, Art der Leistung, Zuzahlungsbetrag, Datum der Abgabe und die abgebende Stelle hervorgehen. 7
Quittungsheft für Zuzahlungen
Quittungsheft für Zuzahlungen Das Quittungsheft wird geführt für Name, Vorname(n) Geburtsdatum Anschrift (Straße, Postleitzahl, Ort) Quittungsheft für Zuzahlungen Arznei-, Verbandmittel Fahrkosten Heilmittel
MehrDie Gesundheitsreform: Neue Zuzahlungs- und Finanzierungsregelungen die wichtigsten Veränderungen auf einen Blick
Die Gesundheitsreform: Neue Zuzahlungs- und Finanzierungsregelungen die wichtigsten Veränderungen auf einen Blick Prozentuale Zuzahlung Gundsätzlich wird künftig bei allen Leistungen eine Zuzahlung von
MehrVerschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung
Satzungsleistungen Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Was sind Satzungsleistungen? Der Rahmen für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung wird im Fünften Sozialgesetzbuch
Mehre) Kostenbeteiligung
e) Kostenbeteiligung aa) Zuzahlungspflichten des Versicherten Z.B. Stationäre Krankenhausbehandlung, 39 Abs. 4 SGB V: Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen vom Beginn der vollstationären
MehrMerkblatt AK-Asyl über Krankenkassen (AOK)- Zuzahlung und Befreiungsmöglichkeit
Merkblatt AK-Asyl über Krankenkassen (AOK)- Zuzahlung und Befreiungsmöglichkeit Stand 22.07.2015 Befreiung von Zuzahlungen Jeder Versicherter zahlt zunächst 2 Prozent seiner jährlichen Bruttoeinnahmen
MehrDie Gesundheitsreform: Neue Zuzahlungs- und Finanzierungsregelungen die wichtigsten Veränderungen auf einen Blick
Die Gesundheitsreform: Neue Zuzahlungs- und Finanzierungsregelungen die wichtigsten Veränderungen auf einen Blick Prozentuale Zuzahlung Grundsätzlich wird künftig bei allen Leistungen eine Zuzahlung von
MehrKrankenversicherung. Krankenversicherung
spflicht (1) StudentInnen sind nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) versicherungspflichtig......entweder beitragsfrei in der elterlichen Familienversicherung oder -wenn kein Anspruch darauf bestehtin einer
MehrUmsetzung des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) im Hilfsmittelbereich
Umsetzung des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) im Hilfsmittelbereich Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben zur Umsetzung des GMG im Hilfsmittelbereich eine gemeinsame Verlautbarung herausgegeben.
MehrDie Gesundheitsreform: Neue Zuzahlungs- und Finanzierungsregelungen die wichtigsten Veränderungen auf einen Blick
Die Gesundheitsreform: Neue Zuzahlungs- und Finanzierungsregelungen die wichtigsten Veränderungen auf einen Blick Vereinfachte Zuzahlungsregeln Grundsätzlich wird bei allen Leistungen eine Zuzahlung von
MehrDAS GRÜNE REZEPT. Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln
DAS GRÜNE REZEPT Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln Was ist das Grüne Rezept? Obwohl das Grüne Rezept schon seit Jahren in Arztpraxen verwendet wird, ist es vielen Patienten und
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrStrukturdaten der AOK PLUS Stand 01.01.2012
Seite 1 von 5 Strukturdaten der AOK PLUS Stand 01.01.2012 Struktur des Geschäftsbereiches Kreise 27 Gemeinden 1.382 davon: Städte 303 davon: kreisfreie Städte 9 Fläche (km²) 34.590 Einwohner (eigene Hochrechnung)
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
MehrAnlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01.
1 Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2 Stand 01.01.2012 Leistungen und Kombinationsmöglichkeiten der Tagespflege
Mehr33 - Leistungsvoraussetzungen
Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen
MehrMitarbeiter-Informationsdienst Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Nordrhein-Westfalen
Mitarbeiter-Informationsdienst Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Nordrhein-Westfalen AuB Beihilfe Beihilfenverordnung Änderungen der Beihilfeverordnung zum 1.1.2015 2015.03 Auszug aus den Informationen
MehrStellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9.
Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. September 2014) 19. September 2014 Die nachfolgenden Anmerkungen sollen verdeutlichen,
MehrRechtsgrundlage Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
Allgemeines Hier finden Sie die wichtigsten rechtlichen Grundlagen. Zur schnelleren Übersicht und zum besseren Verständnis haben wir jedem Gesetz stichwortartig die wichtigsten Stichpunkte vorangestellt.
MehrZuzahlungen. KKF-Verlag. Zuzahlungen 2015. Alle Zuzahlungen und Belastungsgrenzen auf einen Blick.
Zuzahlungen Zuzahlungen 2015 Alle Zuzahlungen und Belastungsgrenzen auf einen Blick. Sehr geehrte Versicherte, sehr geehrter Versicherter, grundsätzlich beteiligen sich Versicherte ab 18 Jahren bei den
MehrRichtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie )
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) in der Fassung vom 22. Januar 2004 veröffentlicht im Bundesanzeiger
MehrBETRIEBS- KRANKENKASSE
BETRIEBS- KRANKENKASSE Gesetzlich versichert, privat behandelt Wichtige Infos zur Kostenerstattung für Selbstzahler Privater Status für gesetzlich Versicherte Gesundheit ist das höchste Gut: Deshalb ist
MehrAuswirkungen der Gesundheitsreform auf das SGB VIII
BLJA Mitteilungsblatt 6/2004 Auswirkungen der Gesundheitsreform auf das SGB VIII 1. Vorbemerkung Zum 01.01.2004 ist die Gesundheitsreform in Kraft getreten, die mit zahlreichen strukturellen Änderungen
MehrDas heutige Umlagesystem der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) steht vor großen Problemen:
Warum eine private Kranken-Vollversicherung? Das heutige Umlagesystem der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) steht vor großen Problemen: Während die Zahl der Beitragszahler stetig sinkt, steigt die
MehrKRANKEN-ZUSATZVERSICHERUNG. Leistungsvergleiche GKV und ARAG.
KRANKEN-ZUSATZVERSICHERUNG Leistungsvergleiche GKV und ARAG. Gesetzliche Krankenversicherung Zahnbehandlung Zahnersatz Kieferorthopädie Vorsorgeuntersuchung und medizinisch notwendige zahnärztliche Behandlungen
MehrDas NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten
Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Fragen und Antworten Stand: Juni 2015 1 Grundsatzfragen zum neuen Leistungspaket 1.1
MehrHausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt.
Berichtspflichten von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten / Stellungnahme des Justiziars der Bundespsychotherapeutenkammer vom 25.05.04 In einem Schreiben des
MehrPersonalamt 11-23 Beihilfestelle im Januar 2015
Personalamt 11-23 Beihilfestelle im Januar 2015 Informationen für Beihilfeberechtigte Mit Wirkung vom 01.01.2015 ist die Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein- Westfalen -BVO NRW- geändert worden. Soweit
MehrDie Krankenversicherung. Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation
Die Krankenversicherung Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation Versicherte 1 Wer ist versichert? Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig,
Mehr3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind
Merkblatt Beihilfe für Tarifbeschäftigte Nordrhein-Westfalen Stand:05/2012 Dieses Merkblatt soll Ihnen eine Übersicht der wichtigsten beihilferechtlichen Bestimmungen für Tarifbeschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen
MehrINFORMATIONSBLATT ZU DEN ZUZAHLUNGSREGELUNGEN DER GESETZLICHEN KRANKENVERSICHERUNG
INFORMATIONSBLATT ZU DEN ZUZAHLUNGSREGELUNGEN DER GESETZLICHEN KRANKENVERSICHERUNG Die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung haben sich an den Kosten bestimmter Leistungen zu beteiligen. Der
MehrFragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz
Fragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz 1. Warum wurde der zusätzliche Beitragssatz eingeführt? Mit der Einführung des zusätzlichen Beitragssatzes wurde ein Beitrag zur Senkung der Lohnnebenkosten
MehrAngehörige im Sinne der Härtefallregelung sind Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie familienversicherte Kinder.
Fundstelle: Online Lexikon der bkk http://www.mbo-bkk.de/svlexbkk/svlexikon.html Stichwort Härtefall, dann Unterpunkt Härtefall Zahnersatz Zusätzlicher Festzuschuss Versicherte erhalten zum Zahnersatz
MehrFragen und Antworten: Neue Zuzahlungs- und Finanzierungsregelungen
Fragen und Antworten: Neue Zuzahlungs- und Finanzierungsregelungen 1. Für welche Bereiche gelten die neuen Zuzahlungsregeln? Die Regelungen gelten für nahezu alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
MehrPflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner!
Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner! Die Änderungen in der Pflegeversicherung beruhen auf dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG). Dieses ist in weiten
MehrMuss ich mich an den Kosten beteiligen?
Muss ich mich an den Kosten beteiligen? Fragen zum Einkommens- und Vermögenseinsatz nach dem Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII) Köln, den 13.06.2012 Ellen Wimmer-Lüders Ziel Zum Termin der Hilfeplankonferenz
MehrVerordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015
Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015 (Beitragssatzverordnung 2015 BSV 2015) A. Problem und Ziel Bestimmung
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
MehrBETRIEBS- KRANKENKASSE. Gesetzlich versichert, privat behandelt. Wichtige Infos zur Kostenerstattung für Selbstzahler
BETRIEBS- KRANKENKASSE Gesetzlich versichert, privat behandelt Wichtige Infos zur Kostenerstattung für Selbstzahler Privater Status für gesetzlich Versicherte Gesundheit ist das höchste Gut: Deshalb ist
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung
MehrTragende Gründe. zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie:
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie: Umsetzung der STIKO-Empfehlungen / Neue Influenza A (H1N1) Vom 17. Dezember 009 Inhaltsverzeichnis
MehrLiebe Fußballfreunde,
1 Liebe Fußballfreunde, wir freuen uns, dass Sie bei uns zu Gast sind und hoffen, dass Sie während Ihres Aufenthalts in Deutschland viel Freude haben und guten Fußball erleben. Natürlich wünschen wir Ihnen
Mehrkranken- und pflegeversicherung Eine Information der Knappschaft Soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden
kranken- und pflegeversicherung Eine Information der Knappschaft Soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden Soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden 3 Sehr geehrtes Mitglied, Soziale Sicherheit
MehrMerkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen
Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen von Sebastian Tenbergen Referent für Sozialrecht und Sozialpolitik Seite 1 Inhalt Vorbemerkung...
Mehr1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)
Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir
MehrUnterlagen zur Befreiung bzw. Erstattung von Zuzahlungen
Unterlagen zur Befreiung bzw. Erstattung von Zuzahlungen Für die Bearbeitung Ihres Antrages auf Befreiung bzw. Erstattungen von Zuzahlungen benötigen wir einige Angaben von Ihnen. Bitte senden Sie uns
MehrKassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg. Leitfaden Basistarif. Information für den Zahnarzt. Stand: Dezember 2008
Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg Information für den Zahnarzt Stand: Dezember 2008 2 Zum Thema Der neue Basistarif tritt zum 1. Januar 2009 in Kraft. Basistarifversicherte bleiben Privatversicherte.
MehrÖffentliche Bekanntmachung gemäß 34 Abs. 2 SGB IV in Verbindung mit 12 der Satzung der KKH
Kaufmännische Krankenkasse KKH Hauptverwaltung 30144 Hannover Öffentliche Bekanntmachung gemäß 34 Abs. 2 SGB IV in Verbindung mit 12 der Satzung der KKH Der Verwaltungsrat der Kaufmännischen Krankenkasse
MehrMit Ergänzungsversicherung machen Sie Ihren Krankenschutz komplett.
Für Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung Mit Ergänzungsversicherung machen Sie Ihren Krankenschutz komplett. Spezialist für den öffentlichen Dienst Am Plärrer 35 90443 Nürnberg Tel.: 0911/9292-100
Mehr30 Fragen zur Sozialversicherung
01. Die Gesetzgebung der Sozialversicherung ist derzeit in 12 Bücher unterteilt. Welche der genannten Bereiche ist in diesen 12 Büchern nicht geregelt? a) Sozialhilferegelungen b) Rentenversicherung c)
MehrSehr geehrte Gäste, Eigenbeteiligung, Selbstzahler und Zuzahlung sind die neuen Schlüsselwörter. stationären und ambulanten Badekur geht.
Das Bad-Füssing-Sparbuch: Ambulante Badekuren Gesundheitsvorsorge So zahlt Ihre Krankenkasse auch in Zukunft mit! Ambulante Badekuren Tipps und Ratschläge: So zahlt Ihre Krankenkasse auch Sehr geehrte
Mehr1. Wohnort Deutschland...4. 1.2 Beschäftigter + Familienangehörige...4. 1.2.1 Beschäftigt in den Niederlanden (Grenzgänger)...4
1. Wohnort Deutschland...4 1.2 Beschäftigter + Familienangehörige...4 1.2.1 Beschäftigt in den Niederlanden (Grenzgänger)...4 1.2.1.1 Am 31.12.2005 in den Niederlanden pflichtversichert...4 1.2.1.2 Am
Mehr16.09.2013. Richtgrößenprüfung - Beratung vor Regress Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht. Gliederung
Richtgrößenprüfung - Beratung vor Regress Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht Hyatt Regency Hotel, Köln, 20.09.2013 Babette Christophers Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht Fachanwältin
MehrDie Änderungen der Pflegeversicherung treten am 01.07.2008 in Kraft. Gewinner sind die Pflegebedürftigen!
Die Änderungen der Pflegeversicherung treten am 01.07.2008 in Kraft Gewinner sind die Pflegebedürftigen! Die erste gute Nachricht: Durch Beitragserhebung bessere Leistungen! Um bessere Leistungen für die
MehrKrankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )
Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Beschäftige Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der - Krankenversicherung KV - Rentenversicherung RV - Arbeitslosenversicherung
MehrBefrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten?
DKG-Veranstaltung: DER NEUE 17C KHG IN DER UMSETZUNG Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? 29. August 2014, Hotel Meliá, Berlin Friedrich W. Mohr
Mehr4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin
4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin Vortrag zum Thema Qualitätssicherung und Datenschutz, Anforderungen an den Datenschutz aus der Sicht des
MehrGesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
Änderungen bei Mini- und Midijobs Alt-Regelung 1. Mini-Jobs ( 8, 8a SGB IV) Arbeitsentgelt (AE) bis 400 EUR Arbeitgeber-(ArbGeb)Pauschalbeiträge in Prozent [15/13/2 ( 8) bzw. 5/5/2 ( 8a)] Versicherungsfrei:
MehrTarif vitas1 Zusatzversicherung für gesetzlich Versicherte mit stationären Leistungen
Tarif vitas1 TOP V ERSICHERUNGSFÄHIGKEIT Versicherungsfähig sind Personen, die Mitglied der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind oder im Rahmen der Familienversicherung Anspruch auf Leistungen
MehrDie Krankenversicherung. Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation
Die Krankenversicherung Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation Versicherte 1 Wer ist versichert? Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig,
MehrInformationen über neue Leistungen der Pflegeversicherung. 1. Bessere Unterstützung für Menschen mit Demenz
Pflegereform 2013 Informationen über neue Leistungen der Pflegeversicherung 1. Bessere Unterstützung für Menschen mit Demenz Die Situation für Menschen, die z. B. wegen einer dementiellen Erkrankung eine
MehrInformationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge
1 Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge Am 17. November 2011 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts
MehrTeil II gilt nur in Verbindung mit den AVB Teil I für Ergänzungsversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung (Druckstück B 161)
DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Teil II (Tarif) für den KombiMed Tarif SHR FÜR GKV-VERSICHERTE KRANKHEITSKOSTENVERSICHERUNG Teil II gilt nur in Verbindung
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrAmbulante Behandlung von Asylsuchenden und Flüchtlingen
Ambulante Behandlung von Asylsuchenden und Flüchtlingen Grundlagen zur Abrechnung Name Funktion Struktur Elke Ruby Datum 26.09.2015 Ambulante Behandlung von Asylsuchenden und Flüchtlingen I Für Asylbewerber
MehrStand und Entwicklung der Beitragseinnahmen und Versicherungsleistungen in den Privaten Krankenversicherungen (PKV)
1 Stand und Entwicklung der Beitragseinnahmen und Versicherungsleistungen in den Privaten Krankenversicherungen (PKV) Von Dr. Detlev Nies, öff. best. u. vereid. Sachverständiger für die Bewertung von Zahnarztpraxen
MehrDer Pflegefall tritt ein was tun?
6 Die ersten Schritte Beispiel Die Mutter der Familie liegt mit einem schweren Schlaganfall im Krankenhaus. Vom dortigen behandelnden Arzt erfahren die Angehörigen, der verheiratete Sohn und die ledige
Mehrallensbacher berichte
allensbacher berichte Institut für Demoskopie Allensbach 03 / Nr. VORSCHLÄGE ZUR REFORM DES GESUNDHEITSSYSTEMS Die Bevölkerung findet kaum etwas zumutbar Allensbach am Bodensee, Ende August 03 - Die überwältigende
MehrNachtrag Nr. 4 zur Satzung der BKK Herford Minden Ravensberg vom 1.1.2009
Nachtrag Nr. 4 zur Satzung der BKK Herford Minden Ravensberg vom 1.1.2009 15 wird wie folgt geändert: 15 Wahltarife Krankengeld Allgemeines I Die Betriebskrankenkasse bietet den in 53 Abs. 6 SGB V genannten
MehrPKV-Info. Der Standardtarif. nach der Rechtslage ab dem 1. Juli 2002
PKV-Info Der Standardtarif nach der Rechtslage ab dem 1. Juli 2002 2 Was ist der Standardtarif? Der Standardtarif ist ein brancheneinheitlicher Tarif in der privaten Krankenversicherung (PKV) mit einem
MehrGründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit
Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit politische Lage verlassen sich auf Familie persönliche, finanzielle Lage meinen, sich Vorsorge leisten zu können meinen, sie seien zu alt nicht mit
MehrAUSHANG. 11. Nachtrag zur Satzung
AUSHANG 11. Nachtrag zur Satzung Mit Schreiben vom 05.01.2015 teilte uns das Bundesversicherungsamt Bonn bezüglich des 11. Nachtrages zur Satzung vom 01.10.2010 Folgendes mit: Bescheid Der vom Verwaltungsrat
MehrHerzlich Willkommen! Reform der Pflegeversicherung 10 gute Nachrichten für Beitragszahler
Herzlich Willkommen! Reform der Pflegeversicherung 10 gute Nachrichten für Beitragszahler Die erste gute Nachricht: Die Leistungen der Pflegeversicherung für die stationäre Pflege bleiben stabil Ursprünglich
MehrKranken. Jetzt neu - GE-AKTIV Die private Ergänzung für gesetzlich Krankenversicherte über 60 Jahre. attraktive Leistungen für nur 14,87 EUR monatlich
Kranken Jetzt neu - GE-AKTIV Die private Ergänzung für gesetzlich Krankenversicherte über 60 Jahre attraktive Leistungen für nur 14,87 EUR monatlich Jetzt vereinfachtes Verfahren nutzen Kranken Jetzt speziell
MehrSchärfen Sie Ihren Blick!
KOMBIMED TARIF SHR Schärfen Sie Ihren Blick! KOMBIMED TARIF SHR EINFACH KLAR SEHEN. ZUSATZVERSICHERUNG FÜR GESETZLICH VERSICHERTE. Ich vertrau der DKV Schutz, der sich sehen lassen kann. Brillen und Kontaktlinsen:
MehrM e r k b l a t t Beihilfen für Tarifbeschäftigte Nordrhein - Westfalen
Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW 40192 Düsseldorf Tel.: 0211/6023-06 Stand: 01/2012 M e r k b l a t t Beihilfen für Tarifbeschäftigte Nordrhein - Westfalen Dieses Merkblatt soll Ihnen eine Übersicht
MehrEine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt.
Unter Beachtung des Grundsatzes der Einmalberücksichtigung dürfen die Beiträge jedoch anhand nachvollziehbarer Kriterien zwischen dem Kind und den Eltern aufgeteilt werden. Eine Anrechnung der eigenen
Mehr18. Nachtrag zur Satzung der BKK Pfalz vom 1. Januar
Bekanntmachung 18. Nachtrag zur Satzung der BKK Pfalz vom 1. Januar 2009 Das Bundesversicherungsamt hat den vom Verwaltungsrat der BKK Pfalz in seiner Sitzung am 21. November 2014 beschlossenen 18. Nachtrag
MehrAllgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) KombiMed Förder-Pflege Tarif KFP. DKV Deutsche Krankenversicherung AG PFLEGEMONATSGELDVERSICHERUNG
DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) KombiMed Förder-Pflege Tarif KFP PFLEGEMONATSGELDVERSICHERUNG ERGÄNZUNG ZUR PRIVATEN UND ZUR SOZIALEN PFLEGEPFLICHTVERSICHERUNG
MehrVorblatt. Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung von Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (Leistungsverbesserungsgesetz KVLG)
Deutscher Bundestag 6. Wahlperiode Drucksache VI/3588 Sachgebiet 823 Vorblatt Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung von Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (Leistungsverbesserungsgesetz
MehrVertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV)
Vertrag zwischen der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) über die Abgrenzung, Vergütung und Abrechnung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit 1) Dem
MehrDas große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten
Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während
MehrVereinbarung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin und der AOK-Bundesverband, K.d. ö. R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K. d. ö. R., Essen, der IKK-Bundesverband, K. d. ö.
MehrZusätzliche Betreuungsund. Verhinderungspflege. ( 39/ 123) in pro Jahr. ( 45b) in pro Monat 231 123 231 104/208 1.612 1.612 40 4.
Überblick über die ab dem 01.01.2015 geltenden Leistungsansprüche der Pflegeversicherung in der häuslichen Pflege für Menschen mit einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz/ zum Pflegesachleistung
MehrNach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten
Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom
MehrOffenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten
Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216
MehrTarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds)
Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds () zuletzt geändert durch TV Nr. 137 Stand: Januar 2007 Herausgegeben und
MehrWesentliche Änderungen 19
Wesentliche Änderungen 19 Fachliche Hinweise zu 19 SGB II - Weisung Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.05.2011: Anpassung des Gesetzestextes und vollständige Überarbeitung des Hinweisteils auf Grund
MehrÜberblick über die ab dem 01.01.2015 geltenden Leistungsansprüche der Pflegeversicherung nach dem 5. SGB XI-ÄndG /PSG I
Überblick über die ab dem 01.01.2015 geltenden Leistungsansprüche der Pflegeversicherung dem 5. -ÄndG /PSG I 1. Leistungsansprüche Pflegesachleistungen ( 36, 123 ) Pflegesachleistungen 36 in pro / keine
MehrDer Maßnahmenkatalog des 106 SGB V
12. Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im DAV in Lübeck L am 28./29.09.2012 Der Maßnahmenkatalog des 106 SGB V Hans-Arthur MüllerM Rechtsanwalt und Fachanwalt für f r Medizinrecht Fürth
MehrBeihilfe zu einer stationären Rehabilitationsmaßnahme oder Anschlussheilbehandlung
Beihilfe zu einer stationären Rehabilitationsmaßnahme oder Anschlussheilbehandlung Eine Beihilfe zu einer stationären Rehabilitationsmaßnahme oder einer Anschlussheilbehandlung kann nur gewährt werden,
Mehr264 SGB V Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung
48 SGB XII Hilfe bei Krankheit (1) Um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, werden Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend
MehrAbschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich
13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.
MehrMerkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum
Bezirksstelle Köln Ansprechpartner / Ansprechpartnerin: Geschäftsstelle Frau Raffaela Bamberg 0221 7763-6512 0221 7763-6500 Zulassungsausschuss Frau Johanna Erpelding 0221 7763-6518 0221 7763-6500 Sedanstr.
MehrFaktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass
Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag
MehrOberste Finanzbehörden 26. August 2003 der Länder
Oberste Finanzbehörden 26. August 2003 der Länder GZ IV A 2 - S 2760-4/03 Körperschaftsteuerliche Behandlung der Auflösung und Abwicklung von Körperschaften und Personenvereinigungen nach den Änderungen
Mehr1 Errichtung, Sitz, Aufgabe
Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (WPVG NW) Vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 418), geändert durch Gesetz vom 10. November 1998 (GV. NRW. S. 663), durch Gesetz
MehrSchließung der City BKK zum 30.06.2011
Schließung der City BKK zum 30.06.2011 Merkblatt für Leistungserbringer GKV-Spitzenverband Mittelstraße 51, 10117 Berlin www.gkv-spitzenverband.de Hintergrund Das Bundesversicherungsamt hat mit Bescheid
Mehr