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1 Durchführung des Sonderzahlungsgesetzes-NRW 781 Archiv Durchführung des Sonderzahlungsgesetzes-NRW (SZG-NRW) RdErl. d. Finanzministeriums v (MBI. NRW S. 967) geändert durch RdErl. d. Finanzministeriums vom 03. Juli 2006 (MBl. NRW. S. 384) Das Sonderzahlungsgesetz NRW (SZG-NRW) ist als Teil des Gesetzes über die Gewährung einer Sonderzahlung und über die Bezüge der Staatssekretäre und entsprechender Versorgungsempfänger in den Jahren 2003 und 2004 für das Land Nordrhein-Westfalen vom (GV NRW S. 696) am in Kraft getreten. Das SZG-NRW ersetzt die folgenden, durch Art. 18 Abs. 1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 vom (BGBl. I S. 1798) aufgehobenen Gesetze: Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 3642), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 686), und Urlaubsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 1780). Zur Durchführung des SZG-NRW gebe ich im Einvernehmen mit dem Innenministerium folgende Hinweise: 1. Zu 2 Grundsätzliche Voraussetzung für den Anspruch ist das Bestehen eines der in 1 Abs. 1 genannten Rechtsverhältnisse am 1. Dezember. Das Rechtsverhältnis besteht deshalb auch in den Fällen der Beurlaubung ohne Dienstbezüge. Ein früheres Ausscheiden aus dem Dienst ist neben den in 2 Abs. 5 genannten Ausnahmen auch dann von der Berechtigten/dem Berechtigten nicht selbst zu vertreten, wenn ihr/sein Dienstverhältnis 1. wegen Ablegens der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung kraft Gesetzes endet, 2. aufgrund Dienstunfähigkeit wegen einer nicht vorsätzlichen Körperbeschädigung endet oder 3. wegen Zeitablaufs endet. 1

2 781 Archiv Durchführung des Sonderzahlungsgesetzes-NRW Jede Form der Teilzeitbeschäftigung, somit auch eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung, gilt als Tätigkeit im öffentlichen Dienst. Der Beschäftigungsumfang ist insoweit nur für die Höhe des Grundbetrages von Bedeutung. Zu Absatz 4 Wehrdienst im Sinne des 2 Abs. 4 Nr. 2 umfasst den Grundwehrdienst, den Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft und die Wehrübung ( 4 Wehrpflichtgesetz). Im Rahmen des Zivildienstes erfüllen anerkannte Kriegsdienstverweigerer Aufgaben, die dem Allgemeinwohl dienen, vorrangig im sozialen Bereich ( 1 Zivildienstgesetz). Zu Absatz 5 Der öffentliche Dienst wird als Einheit angesehen. Deswegen ist eine Versetzung zu einem anderen Dienstherrn stets unschädlich. Ein nicht schädlicher Übertritt in den Dienst eines anderen Dienstherrn liegt nur dann vor, wenn er unmittelbar erfolgt, d. h., zwischen dem Ausscheiden bei dem bisherigen Dienstherrn und der Begründung des neuen Dienstverhältnisses darf kein nicht allgemein arbeitsfreier Tag liegen. Dies gilt auch für den Übertritt in ein Beamtenverhältnis auf Zeit. Zu Absatz 6 Zurückzuzahlen ist der Bruttobetrag der Sonderzahlung. 2. Zu 3 Eine zum Wehrdienst oder Zivildienst einberufene Waise erhält die Sonderzahlung auch dann, wenn ihr im Monat Dezember wegen Ableistung des Wehrdienstes oder des Zivildienstes kein Waisengeld zusteht. 3. Zu 4 Erhält eine Versorgungsempfängerin/ein Versorgungsempfänger einen Unterhaltsbeitrag durch Gnadenerweis, so handelt es sich immer um einen partiellen Gnadenerweis. Vom Ausschluss der Sonderzahlung werden nicht die Fälle erfasst, in denen im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt worden ist ( 53 Abs. 2 LBG). 4 Abs. 2 bestimmt, dass die Sonderzahlung erst dann zu gewähren ist, wenn und soweit einbehaltene Bezüge nachzuzahlen sind. Außer in den Fällen, in denen Bezüge kraft Gesetzes in voller Höhe als einbehalten gelten, wird hiervon nur die teilweise Einbehaltung von Bezügen gemäß 92 DO NW (ab LDG NRW) erfasst. Nach dieser Vorschrift kann die Einleitungsbehörde gleichzeitig mit der vorläufigen 2

3 Durchführung des Sonderzahlungsgesetzes-NRW 781 Archiv Dienstenthebung oder später anordnen, dass der Beamtin/dem Beamten ein Teil, höchstens die Hälfte, der jeweiligen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten wird, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst oder Aberkennung des Ruhegehaltes erkannt werden wird. Endgültige Disziplinarmaßnahmen wie Geldbuße ( 7 DO NW, ab LDG NRW), Kürzung der Dienstbezüge ( 9 DO NW, ab LDG NRW) oder Kürzung des Ruhegehalts ( 12 Abs. 1 DO NW ab LDG NRW) schließen die Gewährung eines Sonderzahlung nicht aus. In diesen Fällen bemisst sich die Sonderzahlung aus den ungekürzten Bezügen. 4. Zu 6 Die Aufzählung der bei der Bemessung des Grundbetrages zu berücksichtigenden Bezüge ( 6 Abs. 2) ist abschließend; daher können u. a. Zulagen, Vergütungen und Einmalzahlungen nach 42 a, 45, 47, 48 und 52 BBesG nicht berücksichtigt werden. Sie schließt jedoch aufgrund der Zuordnung zu den Dienstbezügen die Leistung nach 72 a Abs. 1 BBesG ein. Bezüge, die zwar am 1., aber nicht für den gesamten Monat Dezember zustehen, wirken sich mit dem vollen Monatsbetrag auf den Grundbetrag aus. Stehen Bezüge erst ab dem 2. Dezember zu, besteht kein Anspruch auf Sonderzahlung. Soweit aufgrund einer Beurlaubung, die im Laufe des Kalenderjahres angetreten wurde, im Monat Dezember keine Dienstbezüge zustehen, wird der Grundbetrag vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 unter Berücksichtigung des Beschäftigungsumfangs am Tag vor Beginn des Urlaubs berechnet. Beurlaubungen ohne Dienstbezüge führen im Regelfall zu einer Hinausschiebung des Besoldungsdienstalters. Soweit während einer solchen Beurlaubung eine Sonderzahlung zusteht, berechnet sich der Betrag nach der Grundgehaltsstufe, die ohne die Beurlaubung maßgebend gewesen wäre. Somit ist auch nach Beginn der Beurlaubung ein turnusmäßiges Aufsteigen in den Stufen zu berücksichtigen. Nach Beendigung der Beurlaubung erfolgt ggf. eine Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters, das für die nachfolgenden Sonderzahlungen zugrunde zu legen ist. Als Bezüge im Sinne des 6 Abs. 2 Satz 1 gelten auch die Vergütungen der Angestellten und die Löhne der Arbeiterinnen/Arbeiter, die vor einer Übernahme in das Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen sind. Entsprechendes gilt auch für die Vergütung einer/eines Auszubildenden und das Entgelt einer Praktikantin/eines Praktikanten sowie für die Unterhaltsbeihilfe im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. 3

4 781 Archiv Durchführung des Sonderzahlungsgesetzes-NRW Soweit während einer Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, berechnet sich die Sonderzahlung nach dem höheren Beschäftigungsumfang am Tag vor Beginn der Elternzeit. Voraussetzung ist, dass das Kind am 1. Dezember den 12. Lebensmonat noch nicht vollendet hat. Dies bezieht sich jedoch nur auf den Beschäftigungsumfang; die Bezügebestandteile der Sonderzahlung richten sich nach den tatsächlichen Verhältnissen der Teilzeitbeschäftigung. Zu Absatz 3 Die Regelung, dass für die Dauer einer Elternzeit eine Verminderung des Grundbetrages bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes unterbleibt, gilt nur, wenn am Tag vor Beginn dieser Elternzeit Anspruch auf Dienstbezüge bestanden hat. Soweit während einer Elternzeit ein weiteres Kind geboren wird und die Beamtin/der Beamte nach Ablauf der ersten Elternzeit im direkten Anschluss eine weitere Elternzeit antritt, entsteht während dieses Zeitraums kein Anspruch auf Sonderzahlung. Zu Absatz 4 Die Sonderzahlung vermindert sich, wenn die/der Berechtigte eine der Zahlung nach dem Sonderzahlungsgesetz vergleichbare Leistung für den gleichen Zeitraum erhält. Vergleichbare Leistungen in diesem Sinne sind Sonderzahlungen, Zuwendungen und Urlaubsgelder aufgrund bundes-, landesgesetzlicher oder tariflicher Regelungen. Sind die aus diesen Regelungen resultierenden Zahlungen höher als die durch das SZG- NRW vorgesehene Sonderzahlung, ist der entsprechende Differenzbetrag nicht anzurechnen. Ein Wegfall des Sonderbetrages für Kinder nach 8 im Laufe des Jahres führt ebenfalls nicht zu einer Anrechnung gemäß dieser Vorschrift. 5. Zu 7 Bemessungsgrundlage für den Grundbetrag sind die Versorgungsbezüge (ggf. einschließlich des Unterschiedsbetrages nach 50 Abs. 1 BeamtVG) für den Monat Dezember, wenn die Anspruchsvoraussetzungen des 3 Abs. 1 erfüllt sind. Dies gilt auch, wenn laufende Versorgungsbezüge nicht während des ganzen Kalenderjahres zugestanden haben. Als Ruhens- und Anrechnungsvorschriften in diesem Sinne kommen nur die gesetzlichen Regelungen in Betracht ( 22 Abs. 1, 53 bis 56, 61 Abs. 2 und 3 BeamtVG). Die Berücksichtigung anderen Einkommens im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung (z. B. bei der Bewilligung von Unterhaltsbeiträgen nach 15, 23 Abs. 2, 26, 41 Abs. 2 BeamtVG) stellt keine Anrechnung im Sinne des 7 Abs. 1 dar; in diesen Fällen ist Bemessungsgrundlage für den Grundbetrag der Zahlbetrag des Unterhaltsbeitrages. 4

5 Durchführung des Sonderzahlungsgesetzes-NRW 781 Archiv Für Empfänger amtsunabhängiger Mindestversorgung beträgt der Grundbetrag 60 v. H. der Bemessungsgrundlage (Mindestversorgungsbezüge ggf. einschl. Unterschiedsbetrag nach 50 Abs. 1 BeamtVG). Bemessungsgrundlage für den Grundbetrag einer zum Wehrdienst oder Zivildienst einberufenen Waise ( 3 Abs. 1 Nr. 1) sind die vollen fiktiven Dezemberbezüge. Eine dem 6 Abs. 3 entsprechende Regelung besteht für Versorgungsempfänger nicht. 6. Zu 8 Der Sonderbetrag beträgt für jedes Kind einheitlich 25,56 Euro. Er wird für jedes Kind nur einmal bewilligt und kann nur der Berechtigten/dem Berechtigten gewährt werden, der/dem im Dezember Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung der 64, 65 EStG oder der 3, 4 BKGG zustehen würde. Der Anspruch auf den Sonderbetrag besteht mit dem Vorliegen der materiellen Voraussetzungen des Anspruchs nach dem Kindergeldrecht. Aufgrund der Anwendung des 40 Abs. 5 Bundesbesoldungsgesetz ist eine doppelte Zahlung des Sonderbetrages für dasselbe Kind an zwei oder mehr Besoldungs- oder Versorgungsberechtigte ausgeschlossen. Der Sonderbetrag für Kinder ist in voller Höhe zu zahlen; eine Zwölftelung im Sinne des 6 Abs. 3 erfolgt nicht. Eine Verringerung der Dienstbezüge wegen Teilzeitbeschäftigung führt ebenfalls nicht zu einer Kürzung des Sonderbetrages. 7. Zu 9 Der Bemessung der Sonderzahlung sind nicht die am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres gezahlten Bezüge, sondern die am 1. Dezember zustehenden Bezüge zugrunde zu legen. Dies ist in den Fällen von Bedeutung, in denen besoldungsrechtliche Änderungen erst nachträglich berücksichtigt werden können, z. B. durch die rückwirkende Einweisung in eine Planstelle oder die Geburt eines Kindes im Laufe des Monats Dezember. 8. Zu 50 Abs. 5 BeamtVG 1. Bei der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften ist die Sonderzahlung nach dem SZG-NRW und eine entsprechende Leistung, die der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit oder zu weiteren (neuen) Versorgungsbezügen erhält, entsprechend der jeweils bestimmten Zahlungsweise zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass z. B. eine zu einem Erwerbseinkommen oder neuem Versorgungsbezug in monatlichen (Teil-)Beträgen oder in Form eines Festbetrages gewährte jährliche Sonderzahlung oder entsprechende Leistung auch dieser Zahlungsweise entsprechend zu berücksichtigen ist. 5

6 781 Archiv Durchführung des Sonderzahlungsgesetzes-NRW 2. Die nach den Ruhensvorschriften maßgebenden Höchstgrenzen sind vorbehaltlich der Regelungen in den Nummern 3, 4 und 6 im Monat Dezember um den Bemessungssatz (für den Grundbetrag) der jährlichen Sonderzahlung nach 7 zu erhöhen. Bei Beziehern amtsunabhängiger Mindestversorgung erhöhen sich die bei der Anwendung von Ruhensvorschriften maßgebenden Höchstgrenzen jedoch um den der Besoldungsgruppe, aus der sich das Grundgehalt nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG bemisst, zugeordneten Bemessungssatz der jährlichen Sonderzahlung. Zu den so erhöhten Höchstgrenzen tritt ggf. noch der Sonderbetrag nach Die Höchstgrenzen nach 53 Abs. 2 BeamtVG erhöhen sich um den für Beamte der Besoldungsgruppe, aus der sich die Versorgungsbezüge berechnen, nach 6 Abs. 1 maßgeblichen Bemessungssatz (für den Grundbetrag) der jährlichen Sonderzahlung. Die Mindesthöchstgrenzen erhöhen sich um den Bemessungssatz von 60 v. H. Nummer 2 Satz 3 gilt entsprechend. 4. Im Fall des 54 Abs. 4 BeamtVG bemisst sich die Höchstgrenze nach den Merkmalen des neuen Versorgungsbezuges (Witwengeld). Sie ist daher um den Bemessungssatz der jährlichen Sonderzahlung, die zu diesem Versorgungsbezug gewährt wird, und ggf. um den Sonderbetrag zu erhöhen. Wird zu dem neuen Versorgungsbezug die jährliche Sonderzahlung monatlich in Höhe eines Vomhundertsatzes der Monatsbezüge gezahlt, ist die in den einzelnen Monaten jeweils maßgebliche Höchstgrenze um diesen Vomhundertsatz zu erhöhen. Wird zu dem neuen Versorgungsbezug eine Sonderzahlung in Form eines Festbetrages gezahlt, ist die Höchstgrenze um diesen zu erhöhen. 5. Die Mindestbeträge der (Gesamt-)Versorgung bzw. der Gesamtbezüge nach 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 BeamtVG erhöhen sich um den nach Nummer 2 bzw. 4 jeweils maßgebenden Bemessungssatz der jährlichen Sonderzahlung. 6. Endet die Erwerbstätigkeit eines Versorgungsberechtigten im Laufe des Jahres und erhält er aus diesem Anlass eine der Sonderzahlung entsprechende (anteilige) Leistung, so ist diese Leistung bei der für den Monat der Beendigung der Erwerbstätigkeit nach 53 BeamtVG durchzuführenden Ruhensberechnung zu berücksichtigen. Die Höchstgrenze ist für diesen Monat entsprechend Nummer 3 zu erhöhen. Schlussbestimmung Meine Runderlasse zu 67 BBesG vom (SMBL. NRW 20322) und zu 68a BBesG vom (MBl. NRW S. 1105/SMBl. NRW ) werden aufgehoben. 6

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