Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit. Dr. Manfred Heider
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1 Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit Dr. Manfred Heider
2 Literatur Torggler (Hrsg.), Praxishandbuch Schiedsgerichtsbarkeit Nomos-Verlag Österreich-Schulthess, Wien, 2007 L. W. Newman, R. D. Hill (Hrsg.), The Leading Arbitrators Guide to International Arbitration, 2nd Edition, Juris Publishing, New York, Lionnet, Handbuch der internationalen und nationalen Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Auflage, Boorberg Verlag, Stuttgart, 2005 Hausmaninger in Fasching/Konecny², Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen IV/2, Manz, Wien, 2007, F. Schwarz, C. Konrad, The Vienna Rules, A Commentary on International Arbitration in Austria, Wolters Kluwer, 2009
3 Ausgewählte Rechtsmaterien über Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit UNCITRAL Modellgesetz über die Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit ( Model_arbitration.html) UNCITRAL Schiedsgerichtsordnung ( Arbitration_rules.html) New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom (BGBl. Nr. 200/1961) Europäisches Übereinkommen über die Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom (BGBl. Nr. 107/1964)
4 Was ist Schiedsgerichtsbarkeit? Schiedsgerichtsbarkeit ist die staatlich geregelte Beilegung von Streitigkeiten durch nichtstaatliche Organe Die staatliche Regelung erfolgt durch Gesetze. Die Ernennung der Organe erfolgt durch die Beteiligten
5 Was ist internationale Schiedsgerichtsbarkeit? Art. 1 Abs. 3 UNCITRAL-Modellgesetz: Ein schiedsrichterliches Verfahren ist international, wenn die Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, oder einer der folgenden Orte außerhalb des Staates liegt, in dem die Parteien ihre Niederlassung haben: der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens, sofern dieser in der Schiedsvereinbarung bestimmt oder nach der Schiedsvereinbarung zu bestimmen ist, jeder Ort, an dem ein wesentlicher Teil der Pflichten aus der Handelsbeziehung zu erfüllen ist, oder der Ort, mit dem der Gegenstand des Streites die engste Verbindung aufweist, oder
6 Was ist internationale Schiedsgerichtsbarkeit? Art. 1 Abs. 3 UNCITRAL-Modellgesetz (Fortsetzung): die Parteien ausdrücklich vereinbart haben, dass der Gegenstand der Schiedsvereinbarung Beziehungen zu mehr als einem Land aufweist.
7 Was ist internationale Schiedsgerichtsbarkeit? Art, 1 Abs. 1 lit. a des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit: (Dieses Übereinkommen ist anzuwenden) auf Schiedsvereinbarungen, die zum Zwecke der Regelung von bereits entstandenen oder künftig entstehenden Streitigkeiten aus internationalen Handelsgeschäften zwischen natürlichen oder juristischen Personen geschlossen werden, sofern diese bei Abschluss der Vereinbarung ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten haben.
8 Was ist internationale Schiedsgerichtsbarkeit? Art. 1 Abs. 1 der Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich Wiener Regeln ) Das Internationale Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich in Wien (Wiener Internationales Schiedsgericht, im folgenden Schiedsgericht genannt) trägt Vorsorge für die schiedsgerichtliche Erledigung von Streitigkeiten, bei denen nicht alle Vertragsparteien, welche die Schiedsvereinbarung geschlossen haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten. Dieses Schiedsgericht kann auch von Parteien mit Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich für die Erledigung von Streitigkeiten internationalen Charakters vereinbart werden.
9 Was ist internationale Schiedsgerichtsbarkeit? Schiedsgerichtsbarkeit ist eine (von mehreren) Formen der Streitbeilegung: Direkte Verhandlung Alternative Methoden Schiedsgerichtsbarkeit Staatliche Gerichtsbarkeit
10 Was ist internationale Schiedsgerichtsbarkeit? Alternative Methoden (Alternative Dispute Resolution, ADR) Mediation Schlichtung Early Neutral Evaluation Schiedsgutachter Mini Trial Dispute Resolution Board
11 Was ist internationale Schiedsgerichtsbarkeit? Wichtigster Unterschied zwischen der Schiedsgerichtsbarkeit und den Alternativen Methoden: Ein Schiedsrichter (Schiedsgericht) kann einen Schiedsspruch fällen, der in Rechtskraft erwachsen und vollstreckt werden kann
12 Was ist internationale Schiedsgerichtsbarkeit? Schiedsgerichtsbarkeit vs. staatliche Gerichte Vollstreckbarkeit Neutralität Erfahrung der Richter Vertraulichkeit Gestaltung des Verfahrens Verfahrenssprache Kosten Zeitrahmen Berufungsmöglichkeit
13 Rechtliche Grundlagen der Schiedsgerichtsbarkeit Schiedsklausel in einem Vertrag Schiedsvereinbarung Brief/Gegenbrief Gesetz (lex arbitri) - ad-hoc Schiedsverfahren - ergänzende Bestimmungen (Schiedsfähigkeit, Formvorschriften, Aufhebung von Schiedssprüchen, etc. Schiedsregeln
14 Arten der Schiedsgerichtsbarkeit Ad-Hoc Schiedsgerichtsbarkeit Die Parteien selbst organisieren das Schiedsverfahren bis der (die) Schiedsrichter bestellt sind. Zur Unterstützung der Parteien (z.b. zur Ersatzbestellung von Schiedsrichtern) müssen die staatlichen Gerichte angerufen werden; Ad-hoc Schiedsgerichtsbarkeit mit Ernennender Stelle (Appointing Authority) Ad-hoc Schiedsgerichtsbarkeit mit Ernennender Stelle und bindenden Verfahrensregeln (UNCITRAL, ECE, etc.) Institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit mit Sekretariat, Ernennender Stelle und bindenden Verfahrensregeln (z.b. VIAC, ICC, LCIA, DIS, SCC, AAA, etc.)
15 Institutionelle vs. ad-hoc Schiedsgerichtsbarkeit Vorteile der Institutionellen Schiedsgerichtsbarkeit: Detaillierte Verfahrensordnung (Schiedsregeln) Infrastruktur zur Einleitung des Verfahrens Sicherung der Finanzierung Ernennende Stelle (Ersatzbestellung, meistens auch Entscheidung über Befangenheit) Bestimmung der Schiedsrichterhonorare Kostenkontrolle Qualitätskontrolle
16 Die Wahl der Schiedsinstitution Die Parteien: Stammen alle Parteien aus demselben Staat? (nationale Schiedsgerichtsbarkeit) Hat mindestens eine Partei ihren Sitz in einem anderen Staat als die Schiedsinstitution? (internationale Schiedsgerichtsbarkeit) Aus welcher Rechtskultur kommen die Parteien? (Civil Law Common Law)
17 Die wichtigsten internationalen Schiedsinstitutionen Internationaler Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer (Paris, gegründet 1923) Arbitration Institute der Stockholm Chamber of Commerce (international tätig seit ca. 1975) Internationales Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich (gegründet 1975) London Court of International Arbitration (in derzeitiger Form seit 1986) Internationale Schiedsgerichtsbarkeit der Schweizerischen Handelskammern (in derzeitiger Form seit 1989)
18 Die wichtigsten nationalen Schiedsinstitutionen, die auch international tätig sind (Europa) Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit, DIS (Bonn, Berlin, München) Kammer für Nationale und Internationale Schiedsgerichtsbarkeit von Mailand Schiedsgerichte bei den Wirtschaftskammern Prag Budapest Zagreb Laibach (Kooperationsabkommen mit WKÖ)
19 Internationale Schiedsinstitutionen außerhalb Europas American Arbitration Association (AAA) China International Economic and Trade Arbitration Commission (CIETAC) Internationales Handelsschiedsgericht bei der Handels- und Industriekammer der Russischen Föderation (MKAS) Singapore International Arbitration Centre (SIAC) Regional Centre for Arbitration Kuala Lumpur (RCAKL)
20 Die wichtigsten Schiedsorte für internationale Verfahren Paris Zürich Genf Singapur Wien
21 Die Vereinbarung der Schiedsinstitution Hängt von der wirtschaftlichen Stärke der Parteien ab Bei gleich starken Parteien: meistens der kleinste gemeinsame Nenner zwischen den Parteien praktische Erwägungen: Hilft die Institution auch bei der Bereitstellung der notwendigen technischen Infrastruktur? (Verhandlungsräume, Schriftführer, Dolmetscher, etc.) Wie hoch sind die Schiedsgerichtsgebühren? (Honorare und Verwaltungsgebühr)
22 Die Schiedsvereinbarung Ist der Anspruch schiedsfähig, d.h. kann ein Schiedsgericht rechtsgültig über den Anspruch entscheiden (objektive Schiedsfähigkeit)? Die Schiedsfähigkeit richtet sich nach der Lex Arbitri: Verbrauchergeschäfte Arbeitsrecht Mietrecht Gesellschaftsrecht ist in vielen Staaten nicht oder nur eingeschränkt schiedsfähig.
23 Die Schiedsvereinbarung Das UNCITRAL Modellgesetz enthält keine Bestimmungen über die objektive Schiedsfähigkeit, sondern überlässt die Regelung den jeweiligen Staaten. Art. 1 Abs. 5: Dieses Gesetz berührt nicht andere Gesetze dieses Staates, wonach bestimmte Streitigkeiten einem schiedsrichterlichen Verfahren nicht oder nur nach anderen Bestimmungen als denen dieses Gesetzes unterworfen werden dürfen."
24 Die Schiedsvereinbarung 582 ZPO: (1) Jeder vermögensrechtliche Anspruch, über den von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden ist, kann Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. Eine Schiedsvereinbarung über nicht vermögensrechtliche Ansprüche hat insofern rechtliche Wirkung, als die Parteien über den Gegenstand des Streits einen Vergleich abzuschließen fähig sind. (2) Familienrechtliche Ansprüche sowie alle Ansprüche aus Verträgen, die dem Mietrechtsgesetz oder dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz auch nur teilweise unterliegen, einschließlich der Streitigkeiten über die Eingehung, das Bestehen, die Auflösung...
25 Die Schiedsvereinbarung 582 ZPO (Fortsetzung): (2)... und die rechtliche Einordnung solcher Verträge, und alle wohnungseigentumsrechtlichen Ansprüche können nicht Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. Gesetzliche Vorschriften außerhalb dieses Abschnitts, nach denen Streitigkeiten einem Schiedsverfahren nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen unterworfen werden dürfen, bleiben unberührt.
26 Die Schiedsvereinbarung Definition der Schiedsvereinbarung und Formvorschrift: Art. 7 UNCITRAL-Modellgesetz (Option I): (1) Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder bestimmte Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis, vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, entstanden sind oder künftig entstehen, einem schiedsrichterlichen Verfahren zu unterbreiten. Eine Schiedsvereinbarung kann entweder eine Schiedsklausel in einem Vertrag oder eine separate Vereinbarung sein. (2) Die Schiedsvereinbarung bedarf der Schriftform.
27 Die Schiedsvereinbarung Art. 7 UNCITRAL-Modellgesetz (Option I), Fortsetzung: (3) Falls die Schiedsvereinbarung oder der Vertrag mündlich, durch konkludentes Verhalten oder auf andere Weise abgeschlossen wurden, ist die Schriftform erfüllt, wenn ihr Inhalt in irgendeiner Form aufgezeichnet wurde. (4) Das Erfordernis, dass eine Schiedsvereinbarung schriftlich sein muss, ist bei elektronischer Nachrichtenübermittlung erfüllt, wenn die darin enthaltene Information für spätere Bezugnahme zugänglich ist; Elektronische Nachrichtenübermittlung ist jede Nachrichtenübermittlung, die die Parteien durch Datensendung vornehmen. Datensendung ist eine Information, die durch elektronische, magnetische, optische oder ähnliche Mittel erzeugt, gesendet empfangen oder gespeichert wurde,...
28 Die Schiedsvereinbarung Art. 7 UNCITRAL-Modellgesetz (Option I), Fortsetzung: (4)... einschließlich, aber nicht limitiert auf, Electronic Data Interchange (EDI), , Telegramm, Telex oder Fax. (5) Eine Schiedsvereinbarung ist auch schriftlich, wenn sie in einem Schriftsatzwechsel von Klage und Klagebeantwortung enthalten ist, in welchem das Bestehen der Vereinbarung von einer Partei vorgebracht und von der anderen nicht bestritten wurde. (6) Die Bezugnahme in einem Vertrag auf ein Schriftstück, welches eine Schiedsklausel enthält, begründet eine schriftliche Schiedsvereinbarung, vorausgesetzt dass die Bezugnahme dergestalt ist, dass sie die diese Klausel zu einem Teil des Vertrages macht.
29 Die Schiedsvereinbarung Art. 7 UNCITRAL-Modellgesetz (Option II): Entspricht dem ersten Satz in Abs. 1 der Option I: Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder bestimmte Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis, vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, entstanden sind oder künftig entstehen, einem schiedsrichterlichen Verfahren zu unterbreiten.
30 Die Schiedsvereinbarung Formerfordernis der Schriftlichkeit: Art. II des New Yorker Übereinkommens: (1) Jeder Vertragsstaat erkennt eine schriftliche Vereinbarung an, durch die sich die Parteien verpflichten, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen aus einem bestimmten Rechtsverhältnis, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, bereits entstanden sind, oder etwa künftig entstehen, einem schiedsrichterlichen Verfahren zu unterwerfen, sofern der Gegenstand des Streites auf schiedsrichterlichem Wege geregelt werden kann.
31 Die Schiedsvereinbarung Formerfordernis der Schriftlichkeit: Art. II des New Yorker Übereinkommens (Fortsetzung): (2) Unter einer schriftlichen Vereinbarung ist eine Schiedsklausel in einem Vertrag oder eine Schiedsabrede zu verstehen, sofern der Vertrag oder die Schiedsabrede von den Parteien unterzeichnet oder in Briefen oder Telegrammen enthalten ist, sie gewechselt haben.
32 Die Schiedsvereinbarung Formerfordernis der Schriftlichkeit: Empfehlung zur Auslegung von Art. II (2) und Art. VII (1)des New Yorker Übereinkommens (2006): Die in Art. II (2) enthaltenen Umstände sollen als nicht erschöpfend angesehen werden.
33 Die Schiedsvereinbarung Definition der Schiedsvereinbarung: 581 ZPO: (1) Die Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung zwischen den Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Die Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung oder in Form einer Klausel in einem Vertrag geschlossen werden.
34 Die Schiedsvereinbarung 581 ZPO (Fortsetzung): (2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind auch auf Schiedsgerichte sinngemäß anzuwenden, die in gesetzlich zulässiger Weise durch letztwillige Verfügung oder andere nicht auf Vereinbarung der Parteien beruhende Rechtsgeschäfte oder durch Statuten angeordnet werden.
35 Die Schiedsvereinbarung Formvorschrift: 583 ZPO: (1) Die Schiedsvereinbarung muss entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Schriftstück oder in einem zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Telefaxen, E- Mails oder anderen Formen der elektronischen Nachrichtenübermittlung enthalten sein, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen. (2) Nimmt eine den Formerfordernissen des Abs. 1 entsprechender Vertrag auf ein Schriftstück Bezug, das eine Schiedsvereinbarung enthält, begründet dies eine Schiedsvereinbarung,...
36 Die Schiedsvereinbarung Formvorschrift: 583 ZPO (Fortsetzung): (2) wenn die Bezugnahme dergestalt ist, dass sie diese Schiedsvereinbarung zu einem Bestandteil des Vertrages macht. (3) Ein Formmangel der Schiedsvereinbarung wird im Schiedsverfahren durch Einlassung in die Sache geheilt, wenn er nicht spätestens zugleich mit der Einlassung gerügt wird.
37 Die Schiedsvereinbarung Notwendiger Inhalt: Welche Streitigkeit? Ausschluss staatlicher Gerichtsbarkeit Bindender Charakter (... endgültig entschieden... )
38 Die Schiedsvereinbarung Empfehlenswert sonstiger Inhalt: Ad-hoc oder Institutionell Schiedsort Anzahl der Schiedsrichter Sprache des Schiedsverfahrens Anwendbares materielles Recht
39 Die Schiedsvereinbarung Die Schiedsvereinbarung ist die wichtigste Rechtsgrundlage für ein Schiedsverfahren. Sie muss daher besonders sorgfältig entworfen werden. Eine fehlende oder fehlerhafte (pathologische) Schiedsvereinbarung kann die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gefährden. Die mangelnde Zuständigkeit des Schiedsgerichts macht den Schiedsspruch aufhebbar. Faustregel bei UNCITRAL-Schiedsverfahren oder bei institutioneller Schiedsgerichtsbarkeit: Verwenden Sie immer die empfohlene Standardklausel!
40 Die Schiedsvereinbarung Standardklausel UNCITRAL: Any dispute, controversy or claim arising out of or relating to this contract, or the breach, termination or invalidity thereof, shall be settled by arbitration in accordance with the UNCITRAL Arbitration Rules as at present in force. a) The appointing autority shall be... (name of institution or person) b) The number of arbitrators shall be... (one or three) c) The place of arbitration shall be... (town and country) d) The language to be used in the arbitral proceedings shall be...
41 Die Schiedsvereinbarung Standardklausel ICC: Alle aus oder in Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten werden nach der Schiedsgerichtsordnung der internationalen Handelskammer von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.
42 Die Schiedsvereinbarung Standardklausel VIAC: "Alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder auf dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, werden nach der Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich in Wien (Wiener Regeln) von einem oder mehreren gemäß diesen Regeln ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Zweckmäßige ergänzende Vereinbarungen: a) die Anzahl der Schiedsrichter beträgt... (einer oder drei); b) es ist... materielles Recht anzuwenden;*) c) die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist.... *) Hiebei ist gegebenenfalls die Anwendbarkeit des UN- Übereinkommens über den Internationalen Warenkauf, 1980, zu beachten.
43 Die Schiedsvereinbarung Doktrin der Separability Entscheidet das Schiedsgericht, dass der Vertrag nichtig ist, so folgt daraus nicht ohne weiteres die Nichtigkeit der Schiedsklausel. (Art. 16 Abs. 1 Satz 3 UNCITRAL Modellgesetz, Artikel 23 Abs. 1 UNCITRAL Schiedsgerichtsordnung) In 581 ZPO nicht ausdrücklich enthalten, jedoch durch gefestigte Rechtssprechung auch in Österreich anwendbar
44 Die Schiedsvereinbarung (und wie man es besser nicht macht)
45 Die Schiedsvereinbarung (und wie man es besser nicht macht) SCHIEDSGERICHTSVEREINBARUNG: 8.1 Für diesen Vertrag gilt Deutsches Recht Beide Parteien verzichten ausdrücklich, im Falle von Streitigkeiten den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. 8.3 Für alle aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten unterwerfen sich die beiden Vertragsparteien dem Urteil eines Schiedsspruches bei der Internationalen Industrieund Handelskammer in Wien. 8.4 Die beiden Vertragsparteien erkennen ausdrücklich durch Unterschrift unter diese Vereinbarung die diesem Vertrag beigefügte Schiedsgerichtsregelung an. Die Schiedsgerichtsregelung ist von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen.
46 Die Schiedsvereinbarung (und wie man es besser nicht macht)
47 Die Schiedsvereinbarung (und wie man es besser nicht macht)
48 Die Schiedsvereinbarung (und wie man pathologische Klauseln heilt) Hilfsmittel: ergänzende Vertragsauslegung falls anwendbar: Art. IV des Europäischen Übereinkommens über die Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom
49 Die Schiedsvereinbarung (und wie man pathologische Klauseln heilt) Ziel von Art. IV des EÜ 1961: Verringerung des Einflusses staatlicher Gerichte auf die Handelsbeziehungen zwischen Ost und West und insbesondere auf ad-hoc Schiedsverfahren und Vereinfachung der Bildung des Schiedsgerichts durch Übertragung der gerichtlichen Zuständigkeiten auf die Präsidenten der Handelskammern.
50 Die Schiedsvereinbarung (und wie man pathologische Klauseln heilt) Pathologische Klauseln gibt es hinsichtlich Der Schiedsinstitution (unklar, unrichtig bezeichnet, Mehrfachnennung, Institution aufgelöst oder die Tätigkeit beendet, Verweigerung der Falladministration Des Schiedsortes (nicht in der Schiedsvereinbarung enthalten oder unklar bezeichnet) Blankoklauseln : Zahl und Bestellungsmodus der Schiedsrichter fehlt, unklar oder widersprüchlich, insbesondere falls der Schiedsort nicht bestimmt ist
51 Art. IV des EÜ 1961 Institutionell Art IV(1)(a): Parteien frei in der Wahl von Institution oder adhoc Art V(6): Auf Antrag des Klägers entscheidet Päsident ob Institution oder ad-hoc Art IV(5): Auf Antrag des Klägers bestimmt Präsident die Institution Ad-hoc Art IV(1)(b): wenn ad-hoc, Parteien frei (u.a.) Verfahren zur Bestellung der Schiedsrichter Schiedsort Verfahrensregeln Art IV(2): Präsident ernennt oder enthebt parteibenannte Schiedsrichter Art IV(3): Präsident ernennt Einzelschiedsrichter oder Vorsitzenden des Schiedsrichtersenats
52 Art. IV des EÜ 1961 Zuständige Stelle: Präsident der Handelskammer am Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der säumigen Partei: Art IV(2) Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Beklagten oder am Schiedsort (oder: falls Schiedsort noch nicht bestimmt: das Besondere Komitee : Art IV(3) and (5), (6) in Österreich: Präsident der Wirtschaftskammer Österreich
53 Art. IV des EÜ 1961 Abkommen von Paris 1962 zum EÜ 1961 (unterzeichnet von: Österreich, Belgien, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Italien, Luxemburg, Moldavien) Falls beide Parteien ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Signatarstaaten haben, dann bleiben die Kompetenzen des Präsidenten gem. Art. IV des EÜ 1961 bei den staatlichen Gerichten
54 Einleitung des Schiedsverfahrens Das Verfahren wird mit Klage ( Statement of Claims ) oder mit einem klagsähnlichen Akt ( Notice of Arbitration, Request for Arbitration ) eingeleitet. Die Klage wird mit Klagebeantwortung ( Memorandum in Reply, Defence ) oder Widerklage ( Counter-Claim ) erwidert. Ad-hoc Schiedsverfahren: Klage oder klagsähnlicher Akt werden vom Kläger direkt an den (die) Beklagten zugestellt, vice versa auch die Klagebeantwortung (Klage und Klagebeantwortung ergehen dann zwischen der jeweiligen Partei und den Schiedsrichtern). Institutionelles Schiedsverfahren: Klage oder klagsähnlicher Akt werden vom Kläger beim Sekretariat der Schiedsinstitution eingebracht. Dieses stellt an den (die) Beklagten zu und fordert ihn auf, die Klagebeantwortung zu erstatten.
55 Einleitung des Schiedsverfahrens Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens Art. 21 UNCITRAL Modellgesetz: Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so beginnt das schiedsrichterliche Verfahren über eine bestimmte Streitigkeit mit dem Tag, an dem der Beklagte den Antrag, diesen Streit einem Schiedsgericht vorzulegen, erhalten hat. Dieser Antrag kann eine Klage sein, aber auch bloß ein der Klage vorangehender Akt, wie z.b. in Art. 3 der UNCITRAL Schiedsgerichtsordnung
56 Einleitung des Schiedsverfahrens Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens Art. 3 UNCITRAL Schiedsgerichtsordnung: (1) Die Partei oder die Parteien, die das Schiedsverfahren einleiten wollen (nachstehend "Kläger" genannt), hat der anderen Partei (nachstehend "Beklagter" genannt) die Benachrichtigung über die Einleitung des Schiedsverfahrens mitzuteilen. (2) Das Schiedsverfahren wird als an dem Tag begonnen angesehen, an dem die Benachrichtigung über die Einleitung des Schiedsverfahrens dem Beklagten zugegangen ist.
57 Einleitung des Schiedsverfahrens Beginn des schiedsrichterlichen Verfahren Art. 9 Abs. 1 der Wiener Regeln: Das Schiedsverfahren wird durch Einreichung einer Klage beim Sekretariat eingeleitet. Mit Einlangen der Klage im Sekretariat ist das Verfahren anhängig.
58 Einleitung des Schiedsverfahrens Notwendiger Inhalt der Klage Art. 23 (1) UNCITRAL Modellgesetz Art. 3 UNCITRAL Schiedsgerichtsordnung Art. 9 (3) der Wiener Regeln vgl. auch 597 ZPO
59 Einleitung des Schiedsverfahrens Notwendiger Inhalt der Klage Art. 23 (1) UNCITRAL Modellgesetz: Innerhalb der von den Parteien vereinbarten oder vom Schiedsgericht bestimmten Frist hat der Kläger die Tatsachen, auf die sich sein Anspruch stützt, die streitigen Punkte und sein Begehren darzulegen, und der Beklagte hat zu diesen Punkten in seiner Klagebeantwortung Stellung zu nehmen, es sei denn, die Parteien haben hinsichtlich des erforderlichen Inhalts ihrer Schriftsätze etwas anderes vereinbart. Die Parteien können mit ihren Schriftsätzen alle ihnen erheblich erscheinenden Schriftstücke vorlegen oder auf Schriftstücke oder andere Beweismittel Bezug nehmen, die sie künftig vorlegen wollen. Ähnlich: 597 ZPO
60 Einleitung des Schiedsverfahrens Notwendiger Inhalt der Klage Art. 3 UNCITRAL Schiedsgerichtsordnung: (3) Die Benachrichtigung über die Einleitung des Schiedsverfahrens hat folgende Angaben zu enthalten: a) Das Verlangen, die Streitigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterwerfen; b) Die Namen und Anschriften der Parteien; c) Eine Bezugnahme auf die geltend gemachte Schiedsklausel oder Schiedsvereinbarung; d) Eine Bezugnahme auf den Vertrag oder auf eine andere Rechtsgrundlage, aus dem sich der Streitfall ergibt oder auf den er sich bezieht, oder, mangels eines solchen Vertrages oder Rechtsgrundlage, eine kurze Beschreibung der relevanten Rechtsbeziehung; e) Eine kurze Beschreibung des Anspruchs und gegebenenfalls eine Angabe über die Höhe des Streitwerts; f) Das Klagebegehren; g) Einen Vorschlag hinsichtlich der Anzahl der Schiedsrichter, der Sprache und des Schiedsortes, wenn die Parteien vorher darüber nichts vereinbart haben.
61 Einleitung des Schiedsverfahrens Notwendiger Inhalt der Klage Art. 3 UNCITRAL Schiedsgerichtsordnung (Fortsetzung): (4) Die Benachrichtigung über die Einleitung des Schiedsverfahrens kann auch die folgenden Angaben enthalten: a) Einen Vorschlag für die Bestellung einer Ernennenden Stelle nach Artikel 6 Abs. 1; b) Einen Vorschlag für die Bestellung eines Einzelschiedsrichters nach Artikel 8 Abs. 1; c) Die Benachrichtigung von der Bestellung eines Schiedsrichters nach Artikel 9 oder 10;
62 Einleitung des Schiedsverfahrens Notwendiger Inhalt der Klage Art. 20 UNCITRAL Schiedsgerichtsordnung 1. Der Kläger hat innerhalb einer vom Schiedsgericht zu bestimmenden Frist dem Beklagten und jedem Schiedsrichter seine Klage schriftlich mitzuteilen. Der Kläger kann wählen, ob seine Benachrichtigung von der Einleitung des Schiedsverfahrens gem. Artikel 3 als Klage zu behandeln, falls diese auch den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 dieses Artikels entspricht. 2. Die Klage hat folgende Angaben zu enthalten: a) Die Namen und Anschriften der Parteien; b) Eine Darstellung des Sachverhalts, auf den die Klage gestützt wird; c) Die streitigen Punkte; d) Das Klagebegehren. e) Die rechtlichen Gründe oder Argumente, auf die die Klage gestützt wird
63 Einleitung des Schiedsverfahrens Notwendiger Inhalt der Klage (fortgesetzt) Art. 20 UNCITRAL Schiedsgerichtsordnung 3. Der Klage sind Kopien des Vertrages oder der anderen Rechtsgrundlage, aus welcher der Streit entsteht sowie der Schiedsvereinbarung beizuschließen. 4. Der Klage sollten, so weit möglich, alle Urkunden und andere Beweise, auf die sich der Kläger bezieht, beigelegt werden.
64 Einleitung des Schiedsverfahrens Notwendiger Inhalt der Klage Art. 9 der Wiener Regeln: (3) Die Klage hat zu enthalten: a) die Bezeichnung der Parteien und ihre Anschriften; b) ein bestimmtes Begehren, die tatsächlichen Angaben, auf die es sich stützt, und die beantragten Beweise; c) den Wert des Streitgegenstandes zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage, wenn das Klagebegehren nicht ausschließlich auf eine bestimmte Geldsumme gerichtet ist; d) Angaben zur Zahl der Schiedsrichter gemäß Art 14; e) die Benennung eines Schiedsrichters mit Angabe der Anschrift, wenn eine Entscheidung durch drei Schiedsrichter beantragt wird.
65 Einleitung des Schiedsverfahrens Notwendiger Inhalt der Klage Art. 9 der Wiener Regeln (Fortsetzung): (4) Der Klage ist eine Kopie jener Vereinbarung anzuschließen, aus der sich die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ergibt. (5) Entspricht die Klage nicht dem Abs 3 oder fehlen Ausfertigungen oder Beilagen, so fordert der Generalsekretär den Kläger zur Verbesserung oder Ergänzung auf. Der Kläger ist dabei zu informieren, dass bis zur Verbesserung oder Ergänzung der Klage diese nicht weiter behandelt wird.
66 Besetzung des Schiedsgerichts Art. 10 UNCITRAL Modellgesetz: Anzahl wird von Parteien festgelegt; falls keine Parteienvereinbarung: drei Schiedsrichter Art. 7 UNCITRAL Schiedsgerichtsordnung: Ein oder drei Schiedsrichter möglich; falls keine Parteienvereinbarung: drei Schiedsrichter Art. 14 der Wiener Regeln: Ein oder drei Schiedsrichter möglich; falls keine Parteienvereinbarung: Entscheidung durch Präsidium des Schiedsgerichts
67 Besetzung des Schiedsgerichts Frist zur Schiedsrichterbestellung: meistens 30 Tage 3er Schiedsgericht: Jede Partei benennt einen Schiedsrichter; die beiden parteibenannten Schiedsrichter wählen einen Vorsitzenden Einzelschiedsrichter: Die Parteien müssen sich auf die Person des Einzelschiedsrichters einigen
68 Besetzung des Schiedsgerichts Was geschieht bei Nichtbenennung oder bei Nichteinigung? Tätigwerden der Ernennenden Stelle (Appointing Authority)! Die Ernennende Stelle bestellt ersatzweise den Parteienschiedsrichter, den Vorsitzenden oder den Einzelschiedsrichter
69 Besetzung des Schiedsgerichts Wer wird als Ernennende Stelle (Appointing Authority) tätig? Art.6 UNCITRAL Modellgesetz: wird vom nationalen Gesetzgeber bestimmt (in Ö: staatl. Gericht oder Parteienvereinbarung) Art. 6 UNCITRAL Schiedsgerichtsordnung: Parteienvereinbarung; falls nicht erzielbar, dann Antrag an den Generalsekretär des Ständigen Schiedsgerichtshof in Den Haag; dieser bestellt dann die Ernennende Stelle oder wird selbst tätig Art. 14 der Wiener Regeln: Präsidium des Schiedsgerichts
70 Pflichten der Schiedsrichter 1. Pflicht zur Offenlegung aller Umstände, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können (Art. 12 UNCITRAL Modellgesetz, Art. 11 UNCITRAL Schiedsgerichtsordnung, Art. 7 Abs. 2 der Wiener Regeln) 2. Abschluss eines Schiedsrichtervertrages mit den Parteien 3. Zügige Durchführung des Verfahrens und Fällung des Schiedsspruchs (arg. e contrario aus Art.14 UNCITRAL Modellgesetz, Art. 11 UNCITRAL Schiedsgerichtsordnung, Art. 17 Abs. 2 der Wiener Regeln)
71 Enthebung von Schiedsrichtern Wenn ein Schiedsrichter gegen seine Pflichten verstößt, kann er abgelehnt (auf Antrag einer der Parteien) oder gegen ihn ein Enthebungsantrag gestellt werden. Wer entscheidet? 1.die Parteien (durch Vereinbarung der Parteien oder durch Zustimmung zum Ablehnungs- oder Enthebungsantrag der Gegenpartei) 2.die Schiedsrichter selbst (Art.13 Abs. 2 UNCITRAL Modellgesetz) 3.die Ernennenden Stelle oder, falls keine vorhanden, 4.das zuständige staatlichen Gericht!
72 Enthebung von Schiedsrichtern Der Ablehnungsantrag ist befristet: 15 Tage nach Bekanntgabe (durch die Gegenpartei oder durch die Ernennende Stelle) der Bestellung des betroffenen Schiedsrichters oder nach Kenntnis des Ablehnungsgrundes (Art. 13 UNCITRAL Modellgesetz, Art. 13 der UNCITRAL Schiedsgerichtsordnung) Die Parteien können ein abweichendes Ablehnungsverfahren vereinbaren (z.b. Art. 11 der ICC Schiedsgerichtsordnung: 30Tage) Ein abgelehnter Schiedsrichter kann das Verfahren trotzdem weiter führen und einen Schiedsspruch fällen (anders Art. 16 Abs. 4 der Wiener Regeln)
73 Enthebung von Schiedsrichtern Ablehnungsgründe: mangelnde Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit s. dazu auch die IBA Guidelines on Conflicts of Interest in International Arbitration, eine interessante Sammlung von Fallkonstellationen, die die Befangenheit von Schiedsrichtern betreffen ( Enthebungsgründe: Untätigkeit: Art. 14 UNCITRAL Modellgesetz, gilt auch für die Unmöglichkeit für den Schiedsrichter, seine Aufgaben zu erfüllen
74 Enthebung von Schiedsrichtern Folgen der Enthebung: Bestellung eines Ersatzschiedsrichters durch 1. Partei (bei Enthebung des parteibenannten Schiedsrichters) 2. die Schiedsrichter (bei Enthebung des Vorsitzenden) 3. die Ernennende Stelle Wenn der Ablehnungs- oder Enthebungsantrag erfolglos geblieben ist (zurück- oder abgewiesen wurde) gibt es ein Rechtsmittel an das staatliche Gericht (Art. 13 Abs. 3 UNCITRAL Modellgesetz)
75 Enthebung von Schiedsrichtern Weitere Grundsätze: Enthebungsantrag muss die Gründe für die Enthebung anführen; Enthebungsantrag ist an die andere Partei und an alle Schiedsrichter bekannt zu geben; Der abgelehnte Schiedsrichter muss Gelegenheit zur Äußerung haben
76 Zuständigkeit des Schiedsgerichts Doktrin der Kompetenz-Kompetenz : Das Schiedsgericht entscheidet über seine Zuständigkeit selbst! (Art. 16 UNCITRAL Modellgesetz, Art. 23 UNCITRAL Schiedsgerichtsordnung); s. dazu auch insbesondere 584 ZPO! Die Einrede der Unzuständigkeit ist befristet! spätestens in der Klagebeantwortung (oder Widerklage) bei Überschreitung der Befugnis des Schiedsgerichts: sobald diese Angelegenheit zur Erörterung kommt Das Schiedsgericht soll über seine Zuständigkeit als Vorfrage (mit Zwischenschiedsspruch) entscheiden; es kann aber auch das Verfahren fortführen und erst im Endschiedsspruch darüber entscheiden.
77 Ablauf des Schiedsverfahrens Worin bestehen die Unterschiede zum staatlichen Zivilprozess? Flexibilität Zeit Vertraulichkeit Mein Schiedsrichter
78 Ablauf des Schiedsverfahrens Worin bestehen die Unterschiede zum staatlichen Zivilprozess? Erfahrung und besondere Fähigkeiten der Schiedsrichter Sprache Verfahren Dokumente Zeugen
79 Ablauf des Schiedsverfahrens Eine gelungene Zusammenfassung der in der Praxis wichtigen Kriterien für den Verfahrensablauf sind zusammengefasst in Art. 17 der UNCITRAL Schiedsgerichtsordnung: 1. Subject to these Rules, the arbitral tribunal may conduct the arbitration in such manner as it considers appropriate, provided that the parties are treated with equality and that at an appropriate stage of the proceedings each party is given a reasonable opportunity of presenting its case. The arbitral tribunal, in exercising its discretion, shall conduct the proceedings so as to avoid unnecessary delay and expense and to provide a fair and efficient process for resolving the parties dispute.
80 Ablauf des Schiedsverfahrens Artikel 17 UNCITRAL Schiedsgerichtsordnung (fortgesetzt): 2. As soon as practicable after its constitution and after inviting the parties to express their views, the arbitral tribunal shall establish the provisional timetable of the arbitration. The arbitral tribunal may, at any time, after inviting the parties to express their views, extend or abridge any period of time prescribed under these Rules or agreed by the parties.
81 Ablauf des Schiedsverfahrens Artikel 17 UNCITRAL Schiedsgerichtsordnung (fortgesetzt): 3. If at an appropriate stage of the proceedings any party so requests, the arbitral tribunal shall hold hearings for the Presentation of evidence by witnesses, including expert itnesses, or for oral argument. In the absence of such a request, the arbitral tribunal shall decide whether to hold such hearings or whether the proceedings shall be conducted on the basis of documents and other materials. 4. All communications to the arbitral tribunal by one party shall be communicated by that party to all other parties. Such communications shall be made at the same time, except as otherwise permitted by the arbitral tribunal if it may do so under applicable law.
82 Ablauf des Schiedsverfahrens Artikel 17 UNCITRAL Schiedsgerichtsordnung (fortgesetzt): 5. The arbitral tribunal may, at the request of any party, allow one or more third persons to be joined in the arbitration as a party provided such person is a party to the arbitration agreement, unless the arbitral tribunal finds, after giving all parties, including the person or persons to be joined, the opportunity to be heard, that joinder should not be permitted because of prejudice to any of those parties. The arbitral tribunal may make a single award or several awards in respect of all parties so involved in the arbitration.
83 Ablauf des Schiedsverfahrens Worin bestehen die Unterschiede zum staatlichen Zivilprozess? Berufungsmöglichkeiten Kosten keine Zwangsgewalt der Schiedsgerichte
84 Ablauf des Schiedsverfahrens Gleichbehandlung der Parteien Art. 18 UNCITRAL Modellgesetz: Die Parteien sind gleich zu behandeln; jeder Partei ist Gelegenheit für umfassende Darlegung ihres Standpunktes zu geben. Art. 20 Abs. 1 der Wiener Regeln:... es gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien unter Wahrung des rechtlichen Gehörs in jedem Stadium des Verfahrens.
85 Ablauf des Schiedsverfahrens Bestimmung der Verfahrensregeln durch die Parteien und die Schiedsrichter Artikel 19 UNCITRAL Modellgesetz: (1) Die Parteien können vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Gesetzes die Verfahrensregeln frei vereinbaren, an die sich das Schiedsgericht bei der Durchführung des Verfahrens zu halten hat. (2) Fehlt eine solche Vereinbarung, so kann das Schiedsgericht, vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Gesetzes, das schiedsrichterliche Verfahren in der ihm geeignet erscheinenden Weise durchführen. Zu den dem Schiedsgericht übertragenen Befugnissen gehört auch, über Zulässigkeit, Erheblichkeit, Bedeutung und Gewicht von Beweisen zu entscheiden.
86 Ablauf des Schiedsverfahrens Bestimmung der Verfahrensregeln durch die Parteien und die Schiedsrichter Art. 20 Abs. 1 der Wiener Regeln: Im Rahmen der Wiener Regeln und der Vereinbarungen der Parteien kann der Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) das Schiedsverfahren nach freiem Ermessen durchführen;...
87 Ablauf des Schiedsverfahrens Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens Art. 20 UNCITRAL Modellgesetz: (1) Die Parteien können den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens frei vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens vom Schiedsgericht bestimmt; dabei sind die Umstände des Falles einschließlich der Eignung des Ortes für die Parteien zu berücksichtigen. (2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht, ungeachtet des Absatzes 1, an jedem ihm geeignet erscheinenden Ort zur Beratung zwischen seinen Mitgliedern, zur Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen oder der Parteien oder zur Besichtigung von Waren und anderen Gegenständen oder zur Einsichtnahme in Schriftstücke zusammentreten.
88 Ablauf des Schiedsverfahrens Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens Art. 2 der Wiener Regeln: Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, (a) ist der Sitz des Schiedsgerichts Wien; (b) kann der Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) an jedem ihm geeignet erscheinenden Ort Verfahrens-handlungen vornehmen. Dem Schiedsrichtersenat steht es jedenfalls frei, an jedem beliebigen Ort auf jede beliebige Weise zu beraten.
89 Ablauf des Schiedsverfahrens Sprache Art. 22 UNCITRAL Modellgesetz: (1) Die Parteien können die Sprache oder die Sprachen, die im schiedsrichterlichen Verfahren zu verwenden sind, frei vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so bestimmt hierüber das Schiedsgericht. Diese Vereinbarung oder Bestimmung ist, sofern darin nichts anderes vorgesehen wird, für alle schriftlichen Erklärungen einer Partei, alle mündlichen Verhandlungen, alle Schiedssprüche, Entscheidungen und anderen Mitteilungen des Schiedsgerichts maßgebend. (2) Das Schiedsgericht kann anordnen, daß alle schriftlichen Beweisstücke mit einer Übersetzung in die Sprache oder die Sprachen versehen sein müssen, die zwischen den Parteien vereinbart oder vom Schiedsgericht bestimmt worden sind.
90 Ablauf des Schiedsverfahrens Sprache Art. 20 Abs. 2 der Wiener Regeln: Unverzüglich nach Übergabe der Unterlagen zum Fall an den Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) hat dieser die Sprache oder die Sprachen des Verfahrens unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Sprache des Vertrages, zu bestimmen. Hiebei ist er an eine allfällige Vereinbarung der Parteien gebunden. Der Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) kann anordnen, dass von allen Urkunden, die nicht in dieser Sprache (diesen Sprachen) abgefasst sind, eine Übersetzung vorgelegt werde.
91 Ablauf des Schiedsverfahrens Weiteres Vorbringen Art. 23 UNCITRAL Modellgesetz: (2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann jede Partei im Laufe des schiedsrichterlichen Verfahrens ihre Klage oder ihre Klagebeantwortung ändern oder ergänzen, es sei denn, das Schiedsgericht läßt eine solche Änderung wegen der Verspätung, mit der sie vorgenommen wird, nicht zu.
92 Ablauf des Schiedsverfahrens Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren Artikel 24 UNCITRAL Modellgesetz: (1) Haben die Parteien nichts Gegenteiliges vereinbart, so entscheidet das Schiedsgericht, ob mündliche Verhandlungen für die Beweisaufnahme oder für mündliche Ausführungen abzuhalten sind oder ob das Verfahren auf der Grundlage von Schriftstücken und anderen Unterlagen durchzuführen ist. Falls die Parteien nicht vereinbart haben, daß keine mündliche Verhandlung stattfindet, hat das Schiedsgericht eine solche Verhandlung in einem geeigneten Abschnitt des Verfahrens durchzuführen, wenn eine Partei es beantragt. (2) Die Parteien sind von jeder Verhandlung und jedem Zusammentreten des Schiedsgerichts zur Besichtigung von Waren und anderen Gegenständen oder zur Einsichtnahme in Schriftstücke rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. (3) Alle Schriftsätze, Schriftstücke oder sonstigen Mitteilungen, die dem Schiedsgericht von einer Partei vorgelegt werden, sind der anderen Partei zu übermitteln. Auch jedes Gutachten oder jedes als Beweismittel geltende Schriftstück, auf das sich das Schiedsgericht bei seiner Entscheidung stützen kann, ist den Parteien zu übermitteln.
93 Ablauf des Schiedsverfahrens Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren Art. 20 Abs. 3 der Wiener Regeln: Das Verfahren kann mündlich oder schriftlich durchgeführt werden. Eine mündliche Verhandlung hat auf Antrag einer Partei oder, wenn es der mit der Entscheidung betraute Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) für erforderlich hält, statt zu finden. Den Parteien ist jedenfalls Gelegenheit zu geben, von den Anträgen und den Vorbringen der anderen Parteien und dem Ergebnis der Beweisaufnahmen Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
94 Ablauf des Schiedsverfahrens Säumnis einer Partei Artikel 25 UNCITRAL Modellgesetz: Haben die Parteien über die Folgen der Säumnis nichts anderes vereinbart, so gilt: a) versäumt es der Kläger, ohne einen hinreichenden Grund dafür anzugeben, seine Klage nach Artikel 23 Absatz 1 einzureichen, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren; b) versäumt es der Beklagte, ohne einen hinreichenden Grund dafür anzugeben, seine Klagebeantwortung nach Artikel 23 Absatz 1 einzureichen, so setzt das Schiedsgericht das Verfahren fort, ohne diese Säumnis als Zugeständnis der Behauptungen des Klägers zu behandeln; c) versäumt es eine Partei, ohne einen hinreichenden Grund dafür anzugeben, zu einer mündlichen Verhandlung zu erscheinen oder ein Schriftstück zum Beweis vorzulegen, so kann das Schiedsgericht das Verfahren fortsetzen und den Schiedsspruch auf der Grundlage der ihm vorliegenden Beweise fällen.
95 Ablauf des Schiedsverfahrens Säumnis einer Partei Art. 20 Abs. 6 der Wiener Regeln: Beteiligt sich eine Partei nicht am Verfahren, so ist mit der anderen Partei allein zu verhandeln.
96 Ablauf des Schiedsverfahrens Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger Artikel 26 UNCITRAL Modellgesetz: (1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht a) einen oder mehrere Sachverständige zur Erstattung eines Gutachtens über bestimmte vom Schiedsgericht festzulegende Fragen bestellen. b) eine Partei auffordern, dem Sachverständigen jede sachdienliche Auskunft zu erteilen, oder alle für das Verfahren erheblichen Schriftstücke, Waren oder sonstigen Gegenstände zur Besichtigung vorzulegen oder zugänglich zu machen. (2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so hat der Sachverständige, wenn eine Partei dies beantragt oder das Schiedsgericht es für erforderlich hält, nach Erstattung seines schriftlichen oder mündlichen Gutachtens an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen; bei der Verhandlung können die Parteien dem Sachverständigen Fragen stellen und sachverständige Zeugen beibringen, die zu den streitigen Fragen aussagen.
97 Ablauf des Schiedsverfahrens Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger Art. 20 Abs. 5 der Wiener Regeln: Der Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) kann, wenn er es für erforderlich hält, von sich aus Beweise erheben, insbesondere Parteien oder Zeugen vernehmen, die Parteien zur Vorlage von Urkunden und Augenscheinsgegenständen auffordern und Sachverständige beiziehen. Sind mit der Beweisaufnahme, insbesondere mit der Sachverständigenbestellung Kosten verbunden, ist nach Art 35 vorzugehen.
98 Ablauf des Schiedsverfahrens Gerichtliche Unterstützung bei der Beweisaufnahme Artikel 27 UNCITRAL Modellgesetz: Das Schiedsgericht oder eine Partei mit Bewilligung des Schiedsgerichts kann das zuständige Gericht um Unterstützung bei der Beweisaufnahme ersuchen. Das Gericht kann das Ersuchen im Rahmen seiner Zuständigkeit und nach seinen für die Beweisaufnahme geltenden Verfahrensvorschriften erledigen.
99 Ablauf des Schiedsverfahrens Gerichtliche Unterstützung bei der Beweisaufnahme 602 ZPO: Das Schiedsgericht, vom Schiedsgericht hiezu beauftragte Schiedsrichter oder eine der Parteien mit Zustimmung des Schiedsgerichts können bei Gericht die Vornahme richterlicher Handlungen beantragen, zu deren Vornahme das Schiedsgericht nicht befugt ist. [...]
100 Ablauf des Schiedsverfahrens Rügepflicht bei Verfahrensverstößen Art. 4 UNCITRAL Modellgesetz: Ist einer Bestimmung dieses Gesetzes, von der die Parteien abweichen können, oder einem Erfordernis der Schiedsvereinbarung nicht entsprochen worden, und setzt eine Partei trotz Kenntnis hiervon das schiedsrichterliche Verfahren fort, ohne gegen diesen Verstoß unverzüglich oder, falls hierfür eine Frist vorgesehen ist, innerhalb dieser Frist Einspruch zu erheben, so wird angenommen, sie habe auf die Einrede verzichtet. Art. 20 Abs. 7 der Wiener Regeln: Erlangt eine Partei Kenntnis von einer Verletzung einer Bestimmung dieser Schiedsordnung oder sonstiger auf das Verfahren anwendbarer Bestimmungen durch den Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat), so hat sie dies unverzüglich zu rügen, widrigenfalls die Partei den behaupteten Mangel nicht mehr geltend machen kann.
101 Ablauf des Schiedsverfahrens Anwendbares materielles Recht Art. 28 UNCITRAL Modellgesetz: (1) Das Schiedsgericht hat die Streitigkeit in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften zu entscheiden, die von den Parteien als auf den Inhalt des Rechtsstreites für anwendbar bezeichnet worden sind. Die Bezeichnung des Rechts oder der Rechtsordnung eines bestimmten Staates ist, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, als unmittelbare Verweisung auf das materielle Recht dieses Staates und nicht auf sein Kollisionsrecht zu verstehen. (2) Haben die Parteien das anzuwendende Recht nicht bestimmt, so hat das Schiedsgericht das Recht anzuwenden, welches das von ihm für anwendbar erachtete Kollisionsrecht bestimmt.
102 Ablauf des Schiedsverfahrens Anwendbares materielles Recht Art. 28 UNCITRAL Modellgesetz (Fortsetzung): (3) Das Schiedsgericht hat nur dann nach Billigkeit (ex aequo et bono, amiable compositeur) zu entscheiden, wenn die Parteien es ausdrücklich dazu ermächtigt haben. (4) In allen Fällen hat das Schiedsgericht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vertrags zu entscheiden und die auf das Geschäft anwendbaren Handelsbräuche zu berücksichtigen.
103 Ablauf des Schiedsverfahrens Anwendbares materielles Recht Art. 24 der Wiener Regeln: (1 ) Der Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) hat die Streitigkeit in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften oder Rechtsregeln zu entscheiden, die von den Parteien vereinbart worden sind. Die Vereinbarung des Rechts oder der Rechtsordnung eines bestimmten Staates ist, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, als unmittelbare Verweisung auf das materielle Recht dieses Staates und nicht auf sein Kollisionsrecht zu verstehen.
104 Ablauf des Schiedsverfahrens Anwendbares materielles Recht Art. 24 der Wiener Regeln (Fortsetzung): (2) Haben die Parteien die anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Rechtsregeln nicht bestimmt, so hat der Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) jene Rechtsvorschriften anzuwenden, die er für angemessen erachtet. (3) Der Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) hat nur dann nach Billigkeit zu entscheiden, wenn die Parteien ihn ausdrücklich dazu ermächtigt haben.
105 Ablauf des Schiedsverfahrens Prozessleitende Gewalt des Schiedsgerichts Der Verfahrensablauf wird durch prozeßleitende Verfügungen des Schiedsgerichts gestaltet. Meistens werden diese prozeßleitenden Verfügungen im Einvernehmen mit den Parteien erlassen. Das Schiedsgericht versendet dazu Entwürfe an die Parteien und lädt diese zur Stellungnahme ein. In ICC Schiedsgerichtsverfahren muss das Schiedsgericht außerdem einen Prozeßfahrplan ( Schiedsauftrag oder Terms of Reference ) erstellen und dem ICC Schiedsgerichtshof vorlegen (Art. 23 ICC Schiedsgerichtsordnung)
106 Ablauf des Schiedsverfahrens Prozessleitende Gewalt des Schiedsgerichts Schiedsauftrag Dieser enthält folgende Angaben: (a) volle Namen und Rechtsform der Parteien; (b) Adressen der Parteien, an die alle Zustellungen und Mitteilungen im Verlauf des Schiedsverfahrens erfolgen können; (c) zusammenfassende Darlegung des Vorbringens der Parteien und ihre Anträge und, soweit möglich, Angaben zum Streitwert der Klage und der Widerklage;
107 Ablauf des Schiedsverfahrens Prozessleitende Gewalt des Schiedsgerichts Schiedsauftrag (Fortsetzung): (d) eine Liste der zu entscheidenden Streitfragen, es sei denn, das Schiedsgericht halte dies nicht für angemessen; (e) Namen, Vornamen, Berufe und Adressen der Schiedsrichter; (f) Ort des Schiedsverfahrens, und (g) Einzelheiten hinsichtlich der anzuwendenden Verfahrensbestimmungen und gegebenenfalls die Ermächtigung des Schiedsgerichts, nach billigem Ermessen (als amiable compositeur, ex aequo et bono) zu entscheiden.
108 Ablauf des Schiedsverfahrens Prozessleitende Gewalt des Schiedsgerichts Schiedsauftrag (Fortsetzung): Der Schiedsauftrag ist von den Parteien und dem Schiedsgericht zu unterschreiben. Innerhalb von zwei Monaten seit Übergabe der Akten übersendet das Schiedsgericht den von ihm und den Parteien unterschriebenen Schiedsauftrag dem Gerichtshof. Der Gerichtshof kann diese Frist auf begründeten Antrag des Schiedsgerichts oder von sich aus verlängern, falls er dies für notwendig erachtet. Weigert sich eine der Parteien, bei der Formulierung des Schiedsauftrags mitzuwirken oder ihn zu unterschreiben, so wird dieser dem Gerichtshof zur Genehmigung vorgelegt. Sobald der Schiedsauftrag unterschrieben oder vom Gerichtshof genehmigt worden ist, wird das Schiedsverfahren fortgesetzt.
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