Schule im rechtlicherzieherischen. Blockwoche PHSG 2014 Modul 2 Schule & Recht

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1 Schule im rechtlicherzieherischen Umfeld Blockwoche PHSG 2014 Modul 2 Schule & Recht

2 Themenübersicht Mitspracherechte der Eltern muss dies sein? Lager Alptraum oder Erholung Es war ja nur eine kleine Umarmung Drohungssituationen in der Schule Fragerunde

3 Ziele Modul 2 Schule & Recht Im Modul 2 Schule & Recht erreich die Studierenden folgende Ziele: Sie kennen die Rechte von Erziehungsberechtigten Sie sind sich Ihrer Verantwortung bei Lagern und Exkursionen bewusst Sie sind sensibilisiert in Bezug auf Nähe/Distanz zu Lernenden Sie wissen Bescheid über Ihre Handlungsoptionen bei Drohungen

4 «Bachblüten im Unterricht»

5 Der Bachblütenfall Eine Kleinklassenlehrperson verabreichte ihren Schülern vereinzelt Bachblütentropfen, wenn diese über Kopfweh klagten oder sie gar unruhig waren. Eltern haben in der Folge eine Aufsichtsanzeige bei der Schulbehörde eingereicht und begründeten diese damit, dass es einer Lehrperson nicht erlaubt sei, Medikamente abzugeben. Wie sähe der Fall aus bei einem Kind, das einen unerwarteten Insulin- Schock bekommt?

6 Medikamentenabgabe Schule Grundsatz Keine Medikamentenabgabe Ausnahmen Notfälle chronische Erkrankungen

7 Medikamenten Abgabe chronische Erkrankung Tabletten Einnahme in Verantwortung der Schüler Erinnerung im Einzelfall auf Wunsch der Erziehungsberechtigten Injektionen Keine Spritzen durch Lehrpersonen Keine Rechtspflicht Mithilfe bei Dosierung

8 Medikamentenabgabe Notfall Notfall Gebot zum Handlen Obhutspflicht aus Garantenstellung Erste Hilfe durch Lehrpersonen Keine Medikamentenabgabe Notarzt

9 Sonderfälle Lager / Exkursionen Vor dem Lager Abklärung inwieweit medizinische Massnahmen zu ergreifen sind. Im Lager Medikamente Erinnerung durch Lehrpersonen Begleitung durch Erziehungsberechtigte, wenn Schüler nicht in der Lage ist, sich selbst mit Medikamenten und Spritzen zu versorgen.

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11 Fälle aus der Praxis Der Joint Eine Lehrperson erwischt zwei Knaben, wie sie hinter dem Lagerhaus einen Joint rauchen. Unverzüglich werden die Eltern informiert und gebeten, die Jugendlichen noch am selben Tag am Lagerort in Empfang zu nehmen. Diese weigern sich, ihren 13-jährigen Nachwuchs abzuholen. In der Folge werden die Schüler von einem Leiter per Zug nach Hause begleitet. Wer bezahlt die Fahrt? Müssten die Eltern kommen?

12 Lager Erweiterung der Schulzeit (Lager / Exkursionen) nur aufgrund gesetzlicher Grundlage Art. 17bis VSG Besondere Veranstaltungen Der Schulrat kann besondere Veranstaltungen als Bestandteil des obligatorischen Unterrichts anordnen oder bewilligen. Er: a) beteiligt die Eltern an den Kosten, soweit ihnen Einsparungen erwachsen; b) kann den Schüler aus wichtigen Gründen von der Teilnahme befreien. Wer von der Teilnahme befreit ist, wird schulisch sinnvoll beschäftigt. Dispensation aus wichtigen Gründen möglich: - religiöse Gründe - medizinische Gründe - disziplinarische Gründe

13 Stellung der Lehrperson im Schullager Schule Lager Erziehungsgewalt Eltern Erziehungsgewalt Lehrperson Erweiterte Weisungsgewalt Nachtruhe Kleidervorschriften Fürsorgepflicht Achtung auf Gesundheit Erweiterte Haftung (Kausalhaftung) Sachschäden

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15 Fälle aus der Praxis Mit Sandalen auf den Säntis Die erste Oberstufe plant ihre Schulreise auf den Säntis. Der Lehrer informiert die Schüler mündlich und deren Eltern schriftlich über den Ablauf der Schulreise. Unter anderem weist er darauf hin, dass für die Wanderung gute Wander-, zumindest Trekkingschuhe notwendig sind. Am Reisetag erscheinen Melanie und Luzia in Stoffturnschuhen respektive mit Sandalen. Den beiden Mädchen verweigert der Lehrer die Teilnahme an der Schulreise wegen mangelhafter Ausrüstung. Er schickt sie zurück an die Schule in den Unterricht. Darf die Lehrperson so handeln?

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17 Erziehung Art. 302 ZGB ¹ Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen. ² Sie haben dem Kind, insbesondere auch dem körperlich oder geistig gebrechlichen, eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen. ³ Zu diesem Zweck sollen sie in geeigneter Weise mit der Schule und, wo es die Umstände erfordern, mit der öffentlichen und gemeinnützigen Jugendhilfe zusammenarbeiten.

18 Erziehung Schule Eltern Im Bereich der Erziehung und der Weltanschauung müssen Schule und Eltern zusammenarbeiten zum Wohl des Kindes. Die Bildung der Persönlichkeit des Kindes lässt sich nicht in einzelne Kompetenzen zerlegen. Diese sind in einem sinnvoll aufeinander bezogenen Zusammenwirken zu erfüllen. Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule Erziehungspflicht und -recht der Eltern

19 Mitwirkungsrechte und -pflichten der Eltern Grundsatz Schule und Eltern arbeiten in Erziehung und Ausbildung zusammen. Art. 92 Abs. 1VSG Mitwirkungsrechte Informationsrechte Art. 92 /93 VSG Auskunftsrechte Art. 94 VSG Anhörungsrechte z.b. Zuweisung in EK Besuchsrecht Art. 95 VSG Weltanschaulicher Unterricht Anspruch auf rechtliches Gehör Rekursrecht Mitwirkungspflichten Verantwortung für Schulbesuch Art. 96 VSG Befolgung von Anordnungen Art. 96 VSG

20 Ordnungsbusse Art. 97 VSG Hinderung an Schulpflicht / Schulbesuch nicht befolgen von Anordnung für fördernde Massnahmen z.b. Nachhilfeunterricht Sonderschulung erhebliche Verletzung der Mitwirkungspflichten Art. 96 VSG Verwarnung Busse (CHF ) Verwarnung Busse (CHF ) Schwere Fälle: Strafanzeige, Art. 131

21 Strafbestimmungen Eltern Art. 131 VSG Art. 292 StGB Wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Kind an der Erfüllung der Schulpflicht hindert oder nicht zum Schulbesuch oder zur Befolgung von Anordnungen nach Art. 34 dieses Gesetztes (VSG) anhält, wird auf Anzeige des Schulrates in schweren Fällen mit Busse von Fr bis Fr bestraft. Wer der von der zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.

22 «Der Rosenkrieg» Anfangs Schuljahr bittet ein geschiedener, nicht sorgeberechtigter Vater die Lehrperson/Schulpsychologin, ihn über die Entwicklungen seines Kindes jeweils auch zu orientieren. Muss die Lehrperson ihn an folgende Anlässe auch einladen? a) an einen Elternabend über das bevorstehende Klassenlager b) an ein Elterngespräch, da die Promotion des Kindes gefährdet ist c) an ein normales halbjährlich stattfindendes Elterngespräch

23 Information und Auskunft Art. 275a ZGB 1 Eltern ohne elterliche Sorge sollen über besondere Ereignisse im Leben des Kindes benachrichtigt und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört werden. 2 Sie können bei Drittpersonen, die an der Betreuung des Kindes beteiligt sind, wie namentlich bei Lehrkräften, Ärztinnen und Ärzten, in gleicher Weise wie der Inhaber der elterlichen Sorge Auskünfte über den Zustand und die Entwicklung des Kindes einholen. 3 Die Bestimmungen über die Schranken des persönlichen Verkehrs und die Zuständigkeit gelten sinngemäss.

24 Material/Unterlagen: Strafgesetzbuch ( Gesetzgebung) Jugendstrafgesetz ( Gesetzgebung) Zivilgesetzbuch ( Gesetzgebung) Volksschulgesetz des Kantons St.Gallen ( Volksschulunterrichtsverordnung (

25 «Die K.-o.-Tropfen» Schüler sollen ihrem Lehrer K.-o.-Tropfen verabreicht haben Am letzten Abend im Skilager fühlte sich ein Berner Lehrer plötzlich unwohl. Er vermutet, dass seine Schüler ihm K.-o.-Tropfen ins Essen gemischt haben. In der Folge verlor er für mehrere Stunden das Bewusstsein. Am Folgetag hat er eine Laboranalyse seines Blutes in Auftrag gegeben und Anzeige gegen unbekannt erstattet. Drei Schüler, die im Skilager waren, wurden inzwischen von der Schule ausgeschlossen. (Tagesanzeiger, 8. Februar 2013)

26 Schule / Strafrecht Grundsatz Das Aufdecken, die Verfolgung und Beurteilung von strafrechtlichen Delikten gehört nicht zum Auftrag der Schule! Schule Delikt z.b. - Drohung - Körperverletzung - Erpressung Jugendanwaltschaft pädagogischer Auftrag Strafverfolgungsauftrag

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28 «Der Münchner Schlägerfall» Amoklauf ohne Waffen Im Juni 2009 fielen drei damals 16-jährige Schüler der Weiterbildungsund Berufswahlschule Küsnacht in der Münchner Innenstadt über mehrere Personen her und verletzten diese teilweise lebensgefährlich. Der Vorfall wurde von Psychologen als Amoklauf ohne Waffen bezeichnet. Die Jugendkammer des Landgerichts München verurteilte die drei Schüler zu langjährigen Haftstrafen. Wegen versuchten Mordes und gefährlicher Körperverletzung müssen zwei Jugendliche sieben Jahre, beziehungsweise vier Jahre und zehn Monate ins Gefängnis. Der Dritte bekam wegen gefährlicher Körperverletzung eine Haftstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten.

29 Informationsrechte und -pflichten Schule Jugendanwaltschaft Schule Art. 47 und 48 EG-SG StPO Anzeigerecht u. -pflicht von Behörden und Beamten Art. 33 EG-SG StPO Mitteilung bei nicht strafrechtlichen Massnahmen Art. 4 JStGB Taten vor dem 10. Altersjahr Benachrichtigung der Eltern und KESB

30 Disziplinarmassnahmen der Schule Disziplinarmassnahmen Sie dienen zur Sicherung des Anstaltszwecks, zur Durchsetzung von Ruhe und Ordnung Sie haben Strafcharakter Anwendung Legalitätsprinzip Disziplinarmassnahme muss im Gesetz (VSG) vorgesehen sein! Beispiel: vorübergehende Wegweisung von der Volksschule Erziehungsmassnahmen Sie dienen ausschliesslich der Förderung der Persönlichkeitsentfaltung Sie haben keinen Strafcharakter Schuld ist keine Voraussetzung Massnahme muss nicht im Gesetz verankert sein Massnahme muss nicht im Fehlverhalten des Betroffenen liegen Beispiel: Versetzung auf anderen Platz

31 Abgrenzung Disziplinarmassnahmen Massnahme zur Durchsetzung der Ordnung Strengere Voraussetzung Erziehungsmassnahmen Massnahmen sollen immer eng mit dem Erziehungsauftrag der Schule zusammenhängen! Grundsatz Disziplinarmassnahmen sind pädagogisch nicht zu rechtfertigen sie dokumentieren eine pädagogische Hilfslosigkeit. Disziplinarmassnahmen sollten für Pädagogen das letzte Mittel sein, das erst anzuwenden ist, wenn sie mit ihren pädagogischen Fähigkeiten ihre Grenzen erreicht haben.

32 Übersicht und Zuständigkeit der Disziplinarmassnahmen Massnahme Zusätzliche Hausaufgaben Arbeit in der Schule ausserhalb des Unterrichts Wegweisung aus der Lektion Wegweisung aus der besonderen Veranstaltung vorgängiger Ausschluss von einer eintägigen besonderen Veranstaltung vorgängiger Ausschluss von mehrtätigen besonderen Veranstaltungen schriftliche Beanstandung an die Eltern Zuständigkeit Lehrperson Lehrperson Lehrperson Lehrperson Lehrperson Schulleitung oder Schulpräsident Lehrperson oder Schulpräsident

33 Übersicht und Zuständigkeit der Disziplinarmassnahmen Massnahme Ausschluss vom Unterricht für den laufenden Tag Ausschluss vom Unterricht bis 3 Tage Ausschluss vom Unterricht bis 3 Wochen (Time-out) Besuch einer Time-out Klasse Platzierung in stationärer Einrichtung Zuständigkeit Lehrperson Lehrperson und Schulpräsident Schulrat Schulrat Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB vorsorgliche Massnahmen Schulpräsident

34 Übersicht und Zuständigkeit der pädagogischen Massnahmen Pädagogische Massnahmen Anordnung des Besuches einer Kleinklasse (Time-out Klasse) Zuständigkeit Schulrat Fürsorgliche Freiheitsentziehung Platzierung in stationärer Einrichtung Zuständigkeit KESB

35 Sexuelle Integrität: Kleine Fälle Auftrag: Welche Sofortmassnahmen müssen aus Sicht der Schule / der Schulbehörden getroffen werden? Beurteilen und begründen Sie, ob das Verhalten des Schülers unter Umständen auch straf- oder zivilrechtlich relevant ist. Welche rechtlichen Möglichkeiten nennt die Volksschulgesetzgebung für diesen Fall? Beschreiben Sie die einzelnen Schritte Ihres Vorgehens bei der Problemlösung in diesem Fall.

36 Material/Unterlagen: Strafgesetzbuch ( Gesetzgebung) Jugendstrafgesetz ( Gesetzgebung) Zivilgesetzbuch ( Gesetzgebung) Volksschulgesetz des Kantons St.Gallen ( Volksschulunterrichtsverordnung (

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39 Schule sexuelle Integrität In der Schule hat es keinen Platz für: sexuelle Belästigung sexistische Belästigung Handlungen gegen die sexuelle Integrität Prinzip der Null-Toleranz gegenüber Täter und Täterinnen!

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41 Beispiele sexueller Belästigung in der Schule anzügliche und peinliche Bemerkungen über das Äussere scheinbar zufällige Körperberührungen unerwünschte Körperkontakte Annäherungsversuche mit Versprechen von Vorteilen oder Androhung von Nachteilen sexuelle Beziehungen werden erzwungen sexuelle und körperliche Übergriffe, Nötigung und Vergewaltigung

42 Beispiele sexistischer Belästigungen SchülerInnen, LehrerInnen werden mit aufdringlichen Blicken taxiert SchülerInnen, LehrerInnen müssen sich sexistische Sprüche/Witze anhören In der Schule wird pornografisches Material vorgezeigt oder g t Beobachten von SchülerInnen beim Duschen

43 Sexuelle und sexistische Belästigung Sexuelle und sexistische Belästigungen sind unerwünschte Annäherungsversuche sowie Abwertungsversuche jeder Art in Form von Gesten, Äusserungen, Darstellungen und Handlungen, die von der Person oder Personengruppen, an die sie sich richten, als beleidigend, unangemessen und unerwünscht empfunden werden.

44 Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität Art StGB sexuelle Handlung mit Kindern Art. 187 StGB Jede körperliche Betätigung, die vom Standpunkt eines objektiven Beobachters aus betrachtet, auf die Erregung oder Befriedigung geschlechtlicher Lust gerichtet ist. sexuelle Handlung mit Abhängigen Art. 188 StGB Opfer können nur Personen ab 16 Jahren sein. sexuelle Nötigung Art. 189 StGB Nötigung einer Person zu Duldung einer sexuellen Handlung (psychische Nötigung ist möglich!).

45 Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität Art StGB Vergewaltigung Art. 190 StGB Anwendung von Gewalt, psychischen Druck, um eine Frau zur Duldung des Beischlafes zu nötigen. Schändung Art. 191 StGB Missbrauch einer urteilsunfähigen Person (auch Kinder bis 7 Jahre) zum Beischlaf oder zur sexuellen Handlungen. Pornografie Art. 197 Anbieten von pornografischen Produkten an Personen unter 16 Jahren. Herstellen, in Verkehr bringen, Lagern oder Anbieten von pornografischen Produkten, in denen Kinder vorkommen.

46 Auftrag: Bitte lesen Sie folgende Artikel als Nachbereitung der Vorlesung: Sie finden alle Artikel unter: Auch Bachblüten gehören nicht in den Unterricht Wintersportlager was rechtlich zu beachten ist Der Münchner Schlägerprozess Erkenntnisse für die Schule Drogentests an Schulen senden das falsche Signal Drohungen in der Schule: Sofort handeln Lehrpersonen zwischen öffentlicher Verantwortung und privatem Handeln Nähe und Distanz im Klassenzimmer Der Walliser Kruzifixfall ein Kampf um Werte

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