Hinweise zu den Regelungen der BA-Studienordnung an der TUHH und deren Umsetzung für den Studiengang Lehramt an Beruflichen Schulen
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- Benedikt Hofmeister
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1 Hinweise zu den Regelungen der BA-Studienordnung an der TUHH und deren Umsetzung für den Studiengang Lehramt an Beruflichen Schulen Mit der Änderung der Studienordnung gehen einige Änderungen der Prüfungsmodalitäten für Veranstaltungen einher. Das nicht bestehen von Prüfungen hat nun z.b. unter Umständen gravierende Folgen für die Studierenden. Ursache hierfür sind im Wesentlichen die Regelungen zu Referenzsemestern und die umfassende Auswertung der Prüfungsleistungen in den Modulen. Andererseits haben die Studierenden auch einige Möglichkeiten hinzugewonnen, z.b. mit ihren Studienleistungen ihre Endnote zu beeinflussen oder auf die Durchführung von zwei Prüfungen für eine Veranstaltung zu bestehen. Im Folgenden sind die Ergebnisse einiger Diskussionen und Sitzungen zur Umsetzung des BA-Studiengangs zusammengefasst. Die Zusammenstellung erhebt weder Anspruch auf Vollständigkeit, noch auf Rechtsgültigkeit! Sie soll lediglich der Orientierung dienen. Ausschlaggebend sind nach wie vor die geltenden Studienordnungen und amtlichen Verordnungen! 1) Teilnahmevoraussetzungen von Veranstaltungen ) Anwesenheit ) Kollisionen bei Veranstaltungsterminen ) Termine der (Teil-)Modulprüfungen ) Anzahl und Wiederholung der (Teil-)Modulprüfungen ) Krankheit bei (Teil-)Modulprüfungen ) Verwaltung, Rückgabe und Benotung von Studentenarbeiten ) Vertiefungsschwerpunkt ) Bachelor-Abschlussarbeiten ) Quereinsteiger ) Teilzeitstudierende ) Hinweise zum BAföG ) Hinweise zum Master-Studiengang ) Teilnahmevoraussetzungen von Veranstaltungen Das Bestehen der Prüfungen einer Veranstaltung oder eines Moduls ist in der Regel nicht Voraussetzung, um eine Folgeveranstaltung zu besuchen. Es kann aber Voraussetzung sein, Kenntnisse der Veranstaltung `A gesammelt zu 1
2 haben, um die Veranstaltung `B zu besuchen. Hierfür sind ggf. die jeweiligen Modulvoraussetzungen in den fachspezifischen Bestimmungen zu prüfen. Studierende können mit Einwilligung des Dozenten auch Veranstaltungen besuchen, die erst für ein späteres Referenzsemester vorgesehen sind. 2) Anwesenheit Der Dozent legt zu Beginn der Veranstaltung die zulässige Fehlzeitquote fest. Die bisherige Regelung, in einem Semester nicht mehr als zwei Seminareinheiten zu fehlen, sollte möglichst beibehalten werden. (Die Studienordnung schlägt eine zulässige Fehlquote von maximal 15 Prozent vor.) Bei längeren Fehlzeiten wegen Krankheit oder besonderer Umstände (wichtige Gründe) muss ein schriftlicher Nachweis beim Dozenten so schnell wie möglich eingereicht werden. Mit den Dozenten muss dann umgehend geklärt werden, ob für die Zulassung zur Prüfung gegebenenfalls zusätzliche Auflagen erfüllt werden sollen. Liegt kein wichtiger Grund für die Fehlzeiten vor, meldet der Dozent dies an das Institut. Der Lehrveranstaltungskoordinator des zuständigen Instituts meldet diese Information an STINE. Damit wird der Studierende nicht zu den Prüfungen der Veranstaltung des entsprechenden Semesters zugelassen. Ein Hinweis für Dozenten: Wenn der Dozent keine Fehlzeiten bis zwei Wochen vor Ende des Semesters meldet, wird vom Institut davon ausgegangen, dass alle Studierenden die Anforderung der Anwesenheitspflicht erfüllt haben. Diese Frist ist für die Abbildung in STiNE erforderlich. Wer eine Prüfung nicht besteht, muss die entsprechende Veranstaltung nicht noch einmal besuchen. Er oder sie kann auch an einem oder zwei der Prüfungstermine in einem Folgesemester teilnehmen, wenn der Studierende die Anwesenheitspflicht zuvor bereits erfüllt hat. 3) Kollisionen bei Veranstaltungsterminen Kann ein Studierender eine oder mehrere Veranstaltungen wegen Überschneidung von Terminen nicht besuchen, muss er sich dies umgehend von den beiden zuständigen Dozenten bescheinigen lassen und diesen Umstand dem zuständigen dezentralen Prüfungsausschuss melden. Entsprechende Formulare sind vom Zentralen Prüfungsamt für die Lehramtsprüfungen ( erhältlich. 4) Termine der (Teil-)Modulprüfungen Prüfungen sollen in den für das Seminar ausgewiesenen Zeiten durchgeführt werden, auch wenn Prüfungen in der vorlesungsfreien Zeit angesetzt werden. Wenn also die Veranstaltung am Montag von 10 Uhr bis 12 Uhr abgehalten 2
3 wurde, sollten in der vorlesungsfreien Zeit an diesem Wochentag und zu dieser Zeit auch die Prüfungen stattfinden. Damit werden Kollisionen der Prüfungstermine vermieden. Sollte eine Abweichung vom Zeitfenster unumgänglich sein, so muss der Dozent dafür sorgen, dass es zusätzlich noch einen weiteren Termin innerhalb von sieben Tagen für all diejenigen Studierenden gibt, die aufgrund von Kollisionen mit anderen Prüfungen, die sich innerhalb der zugewiesen Zeitfenster stattfinden, am Klausurtermin nicht teilnehmen können. Während des Schulpraktikum werden die Studierenden vom Unterricht freigestellt, so dass sie an den Prüfungen teilnehmen können. 5) Anzahl und Wiederholung der (Teil-)Modulprüfungen Insgesamt sollen jedem Studierenden maximal vier Prüfungstermine zu jeder zu absolvierenden Veranstaltung im Rahmen seines gesamten Studiums ermöglicht werden. Dies sind in der Regel zwei Termine im Referenzsemester und (falls nötig) zwei Termine in dem Semester, in dem die Veranstaltung wieder angeboten wird. Auch andere Regelungen sind möglich, z.b. dass für einmal im Jahr stattfindende Veranstaltungen in jedem Semester je ein Prüfungstermin angeboten wird. Dies sollte zu Beginn der Veranstaltung mit dem Dozenten geklärt werden. Zusätzlich zur Anmeldung in STiNE für eine Veranstaltung und der damit verbundenen obligatorischen Anmeldung für die zugehörige (Teil-) Modulprüfung melden sich die Studierenden bei Beginn der Veranstaltung schriftlich beim Dozenten für die zugehörige Prüfung ohne Angabe des Prüfungstermins an. Die Studierenden sollten den ersten angebotenen Prüfungstermin wahrnehmen. Wer eine Prüfung nicht besteht, muss nach Prüfungsordnung den nächstmöglichen Prüfungstermin wahrnehmen. Bestandene Prüfungen können laut Prüfungsordnung nicht wiederholt werden. Die Korrektur der Klausuren sollte vier Wochen nach einer Prüfung abgeschlossen sein. Es sollte den Studierenden, die beim ersten Termin nicht bestanden haben, die Vorbereitung auf den zweiten Termin ermöglicht werden, auch wenn dieser innerhalb des gleichen Semesters stattfindet. Nach maximal vier unentschuldigt verpassten bzw. fehlgeschlagenen Prüfungsmöglichkeiten für eine Veranstaltung kann in der Regel keine weitere Prüfung für diese Veranstaltung angetreten werden! Der Studierende kann sein Studium nicht fortsetzen und wird exmatrikuliert. 3
4 6) Krankheit bei (Teil-)Modulprüfungen Wenn Studierenden Prüfungstermine wegen Krankheit nicht wahrnehmen können, melden Sie dies so schnell wie möglich mit einem Beleg schriftlich an das Zentrale Prüfungsamt: Studierende geben bei der Meldung: Name, Kontaktdaten, Lehramt, Studienfächer, Mat. Nr., betroffene Veranstaltung, Datum der Prüfung und den Dozent auf dem dort erhältlichen Formular an. Dort wird die Krankmeldung archiviert. Das Prüfungsamt informiert den Dozenten. Außerdem senden die Studierenden dem Dozent eine kurze als Benachrichtigung. Kontakt zum Zentralen Prüfungsamt für die Lehramtsprüfungen Postanschrift: Universität Hamburg Zentrales Prüfungsamt für die Lehramtsprüfungen (ZPLA) Bogenallee 11, 2. OG Hamburg Fax: 040 / Sprechzeiten: Mo - Do Uhr Sachbearbeiterin: Friederike Freund Raum 217a Tel: 040 / fax: friederike.freund@verw.uni-hamburg.de web: Studierende benutzen bitte das Kontaktfomular - 7) Verwaltung, Rückgabe und Benotung von Studentenarbeiten Benotete Klausuren, Protokolle, Hausarbeiten etc. sind Prüfungsartefakte, denn die Noten fließen in die Endnote ein. Dem entsprechend müssen die Unterlagen zehn Jahre von den Instituten aufbewahrt werden. Die Klausuren o. ä. können dem Studierenden nur ausgehändigt werden, wenn er oder sie ein Formblatt mit einer entsprechenden Verpflichtung unterschreibt. Dieses Formblatt wird in der Instituts-akte des Studierenden aufbewahrt. Deshalb müssen die Dozenten die korrigierten Klausuren und Arbeiten an das Sekretariat des zuständigen Instituts senden. Zudem ist eine vom Dozenten unterschriebene Liste mit den Gesamtnoten des Seminars an das Institut zu senden. Für mündliche Prüfungen wird eine Beisitzende oder ein Beisitzender benötigt. Außerdem muss ein Protokoll angefertigt werden, das der Institutsakte des Studierenden beigelegt wird. Entsprechende Formulare sind vom Zentralen Prüfungsamt für die Lehramtsprüfungen ( erhältlich. Für benotete Referate gilt das gleiche, nur ohne Beisitzende. Die Noten werden in STiNE durch den `virtuellen Dozenten des jeweiligen Instituts eingegeben. Nachträgliche Änderungen sind nur durch das Prüfungsamt möglich. Die Berechnung der Modulnoten folgt dem in der Prüfungsordnung abgebildeten Schema. 4
5 Benotung nach 15 PO-BA (1) Die Bewertung der Prüfungsleistungen soll unverzüglich, spätestens vier Wochen nach der Prüfung, erfolgen; Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern bzw. Prüferinnen festgesetzt. Prüfungsleistungen, die nicht in die Gesamtnote eingehen, können als bestanden oder nicht bestanden gewertet werden, sofern sie nicht mit den folgenden Noten bewertet werden: 1 = sehr gut; eine hervorragende Leistung 2 = gut; eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt 3 = befriedigend; eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht 4 = ausreichend; eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt 5 = nicht ausreichend; eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt (2) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen. (3) Setzt sich die Prüfungsleistung eines Moduls aus mehreren Teilleistungen zusammen, wird die Note des Moduls in der Regel aus dem mit den Leistungspunkten gewichteten Mittel der Noten für die Teilleistungen berechnet. Die Noten der Teilprüfungsleistungen des Abschlussmoduls können unabhängig von der Leistungspunktverteilung gewichtet werden. Hierbei werden die beiden ersten Dezimalstellen hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Entsprechendes gilt bei der Bewertung einer Prüfungsleistung durch mehrere Prüfende. Die Art der Berechnung wird in den Fachspezifischen Bestimmungen geregelt. Die Note lautet: Von 1,0 bis 1,15 1,0 über 1,15 bis 1,50 1,3 über 1,50 bis 1,85 1,7 über 1,85 bis 2,15 2,0 über 2,15 bis 2,50 2,3 über 2,50 bis 2,85 2,7 über 2,85 bis 3,15 3,0 über 3,15 bis 3,50 3,3 über 3,50 bis 3,85 3,7 über 3,85 bis 4,0 4,0 über 4,0 5,0. Für jeden Teilstudiengang wird eine Fachnote gebildet. Diese setzt sich aus Modulnoten außer der des Abschlussmoduls zusammen, die mit einer Gewichtung versehen werden. Die Gewichtungen werden in den Fachspezifischen Bestimmungen festgelegt. Die Fachspezifischen Bestimmungen können ferner regeln, dass einzelne (Teil-) Prüfungsleistungen nicht in die Fachnote eingehen. Fachspezifische Bestimmungen zu 15 Absatz 3: Die Gesamtnote der Bachelor-Prüfung im Teilstudiengang wird als ein mittels Leistungspunkten gewichtetes Mittel aller Modulnoten, die Modulnoten als ein mittels Leistungspunkten gewichtetes Mittel der Modulteilprüfungsnoten berechnet. 5
6 8) Vertiefungsschwerpunkt Der Vertiefungsschwerpunkt Bautechnik oder Holztechnik wird von den Studierenden zum Ende des dritten Semesters in STiNE unter der Rubrik Fächerund Bereichswahl ausgewählt. Diese Auswahl ist nur einmal möglich! 9) Bachelor-Abschlussarbeiten Die Bachelor-Arbeit wird im Regelfall im Berufsfach geschrieben, kann aber auch in anderen Fächern geschrieben werden, wenn der Studierende einen Betreuer findet. Die BA-Arbeit darf nur in Ausnahmefällen im selben Fach wie die MA- Arbeit geschrieben werden. Generell dürfen die Lehrenden und Personen mit einem höherwertigen (z.b. Master- oder Diplomabschluss), wie der vom Studenten angestrebte Abschluss, die BA-Arbeit prüfen bzw. der Prüfung beisitzen. Externe Prüfer und Zweitgutachter mit entsprechender Qualifikation werden durch den Dezentralen Prüfungsausschuss anerkannt. 10) Quereinsteiger Quereinsteiger können sich maximal zwei der drei erforderlichen Studienfächer vollständig anerkennen lassen. Die Anerkennung vorheriger Studienleistungen für das BA-Studium erfolgt durch den Koordinator des zuständigen Instituts. Vergleichbare Noten müssen dabei übernommen werden. Entsprechende Formulare sind vom Zentralen Prüfungsamt für die Lehramtsprüfungen erhältlich. Die Bachelor-Arbeit kann durch den Dezentralen Prüfungsausschuss anerkannt werden, wenn diese den Anforderungen des Teilstudiengangs entspricht. Der Quereinstieg zum Abschluss 1. Staatsexamen ist nicht mehr möglich. 11) Teilzeitstudierende Es gibt keine Obergrenze für die Leistungspunkte, die ein Teilzeitstudierender in einem Semester erarbeiten darf. Teilzeitstudierende erhalten allerdings in der Regel kein BAföG. 12) Hinweise zum BAföG Das BAföG-Amt verlangt eine Prognose nach dem 4. Studiensemester über den wahrscheinlichen Studienerfolg. Um eine lückenlose Förderung zu erhalten, muss ein Antrag bis zum 4. Monat des 3. Semesters gestellt werden! Dann werden nur die Veranstaltungen bis zum dritten Semester ausgewertet. Ein Hinweis: Bei Krankheit kann die Förderung verlängert werden. Bei Urlaubssemestern setzt die BAföG-Förderung aus. 6
7 13) Hinweise zum Master-Studiengang Für den Master-Studiengang müssen sich die BA-Studierenden neu bewerben. Voraussichtlich gilt nur für die Erziehungswissenschaft ein allgemeiner NC (3,0). Die Master-Arbeit wird im Regelfall im Fach Erziehungswissenschaften geschrieben, kann aber auch in anderen Fächern geschrieben werden, wenn der Studierende einen Betreuer findet. Die MA-Arbeit darf nur in Ausnahmefällen im selben Fach wie die BA-Arbeit geschrieben werden. Die Masterarbeit darf von Personen mit Promotion, bzw. dem Zweiten Staatsexamen oder höherem Abschluss geprüft werden. Des Weiteren kann auch eine Person mit einem Master Abschluss und einschlägiger Praxiserfahrung zur Prüfung des Studierenden zugelassen werden. 7
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